Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. Jan. 2015 - RN 6 K 13.2133

published on 27/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. Jan. 2015 - RN 6 K 13.2133
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich im Wege der Nachbarklage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Geflügelstalles für Wachtelzucht.

Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 858 und 858/1 der Gemarkung ... (Anwesen M. a). Hieran grenzen südlich die Grundstücke des Beigeladenen Fl.Nr. 855 und 855/1 der Gemarkung ... (Anwesen M.) an. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Bei einer aufgrund von Nachbarbeschwerden durchgeführten Ortsbesichtigung stellte das Landratsamt Passau am 8.6.2005 fest, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 855 der Gemarkung ... ein Taubenhaus mit einer Grundfläche von 5 m x 3,1 m und einer Firsthöhe von 4,2 m errichtet worden war. Mit Bauantrag vom 23.2.2006 beantragte der Beigeladene hierfür eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Gartenhäuschens als Kleintier- und Taubenstall. Diesen Antrag nahm er am 7.11.2006 zurück, nachdem er der Behörde mitgeteilt hatte, dass er das Gebäude vom bisherigen Standort entfernt und etwa 15 m von seinem Wohnhaus entfernt wieder aufgestellt habe.

Auf den Antrag des Beigeladenen vom 5.6.2012 erteilte ihm das Landratsamt Passau mit Bescheid vom 24.7.2012 eine Baugenehmigung zum Anbau bzw. Neubau einer Garage und eines Geräteraumes westlich anschließend an die bestehende Garage bzw. das bestehende Wohnhaus.

Mit Antrag vom 20.7.2013 beantragte der Beigeladene einen Vorbescheid zur Errichtung eines Kleintierstalles für Wachtelzucht und Vertrieb mit einer Grundfläche von 14,0 m x 7,5 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 855 der Gemarkung ... in einem Abstand von 3,0 m zur südlichen Grundstücksgrenze. Hierzu gab das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Schreiben vom 18.9.2013 eine Stellungnahme ab, wonach es sich um die Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes handle. Der Beigeladene befasse sich seit langem mit der Zucht und Aufzucht von Futterwachteln, die überwiegend lebend verkauft und später an Falken verfüttert würden. Derzeit würden in einer Garage etwa 200 bis 250 Alttiere zur Zucht und die anfallenden Jungtiere gehalten. Die monatliche Produktion von etwa 1500 Stück Aufzuchttieren sollte verdoppelt werden. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB könne bestätigt werden, wenn der Beigeladene die noch notwendige Futterfläche in einem Umfang von 1,6 bis 2,0 ha langfristig nachweisen könne. Der vorgesehene Standort werde kritisch betrachtet. Der „Wachtelschlag“ (Ruf der Hähne) oder eine eventuelle Staub- bzw. Geruchsbelästigung könne von den Nachbarn als störend empfunden werden. Beim Ortstermin seien die Lärm- und Geruchsemissionen jedoch sehr gering gewesen. Am 5.12.2013 nahm der Beigeladene den Antrag auf Vorbescheid zurück.

Mit Antrag vom 17.10.2013 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung zum Neubau eines Geflügelstalles für Wachtelzucht und Vertrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. 855 der Gemarkung ... Nach den nunmehr eingereichten Plänen war in einem Abstand von 3,85 m zur südlichen Grundstücksgrenze ein Gebäude mit Ausmaßen von 19,98 m Länge und 9,11 m Breite beabsichtigt. Die Wandhöhe war im Westen mit 3,0 m und im Osten mit 3,5 m angegeben. Ausweislich der telefonischen Angaben des Beigeladenen sollte der gegenüber dem Vorbescheid vergrößerte Stall nun mit maximal 10.000 Wachteln belegt werden.

Mit Beschluss des Marktgemeinderats vom 1.8.2013 stimmte der Markt ... der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens unter der Voraussetzung, dass eine Privilegierung gegeben sei, zu. Mit Schreiben vom 21.10.2013 wurde das Einvernehmen unter dieser Voraussetzung erteilt. Mit Schreiben vom 8.11.2013 bestätigte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dass der Beigeladene über ausreichend Futterfläche im Sinn von § 201 BauGB verfüge und die Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfülle.

Mit Bescheid vom 15.11.2013 erteilte das Landratsamt Passau dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Dieser Bescheid wurde mit zahlreichen Auflagen versehen. Unter anderem wurde festgelegt, dass der Stall mit maximal 10.000 Wachteln bis zu einem Alter von maximal 3 Wochen belegt werden dürfe, sofern nicht veterinärrechtliche, hygienische oder anderweitige Anforderungen eine Belegung mit geringeren Tierzahlen forderten (Auflage 9). Die Außenwände des Kleintierstalles sowie des Futter- und Ausbrutraumes zur Wachtelzucht müssten ein bewertetes Stalldämmmaß von mindestens 30 dB aufweisen (Auflage 12). Das Dach des Kleintierstalles sowie des Futter- und Ausbrutraumes müsse über ein bewertetes Schalldämmmaß von wenigstens 25 dB verfügen (Auflage 13). Alle ins Freie führenden Fenster des Kleintierstalles sowie des Futter- und Ausbrutraumes müssten ein bewertetes Schalldämmmaß von wenigstens 15 dB aufweisen. Diese Fenster seien während der Nachtzeit ständig geschlossen zu halten (Auflage 14). Die ins Freie führenden Türen des Kleintierstalles sowie des Futterraumes müssten ein bewertetes Schalldämmmaß von mindestens 15 dB erreichen. Diese Türen seien während der Nachtzeit ständig geschlossen zu halten. Ein kurzzeitiges Öffnen zum Betreten oder Verlassen sei zulässig (Auflage 15). Zuluftöffnungen für den Kleintierstall sowie für den Ausbrutraum dürften nur auf der Gebäudesüdseite angeordnet werden (Auflage 16). Soweit die Stallanlage mit einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet würde, sei die anfallende Stallabluft durch ein Abluftrohr mit einer Höhe von mindestens 3 m über Flachdach senkrecht nach oben ins Freie abzuführen. Eine Überdachung des Abluftrohres dürfe dabei nicht bestehen. In keinem Betriebsfall dürfe in der Summe ein Schallleistungspegel von 75 dB(A) überschritten werden (Auflage 17). Soweit die anfallenden tierischen Exkremente auf dem Baugrundstück bis zu einer fachgerechten Ausbringung auf landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzte Böden gelagert werden sollten, dürfe dies nur im südwestlichen Bereich des Baugrundstücks erfolgen, wobei der Abstand zwischen Stalldunglagerstätte und Nachbargrundstücksgrenzen mindestens 3 m betragen müsse (Auflage 18). Der anfallende Wachtelmist sei soweit erforderlich auf einer ausreichend großen, befestigten und überdachten Fläche zwischenzulagern (Auflage 19). Alle zwei Tage sei der Geflügelmist antragsgemäß zu einer in der Nähe befindlichen Biogasanlage zur ordnungsgemäßen Entsorgung zu verbringen (Auflage 20).

Gegen diesen Bescheid, der den Klägern mit Übergabeeinschreiben, welches am 15.11.2013 zur Post gegeben wurde, zugestellt wurde, haben diese mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten am 16.12.2013 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Die Kläger tragen vor, dass derzeit die Garage des Beigeladenen als Wachtelabstellbereich ungenehmigt genutzt werde. Die für die Wachtelzucht erforderlichen Wachtelhähne würden durch lautes Kreischen und Krähen rund um die Uhr Krach machen. Aufgrund der massiven Ausdünstungen hätten sich die Kläger während der Sommermonate kaum im Garten bzw. auf der Terrasse aufhalten können. Eine nachvollziehbare Betriebsbeschreibung sei bislang nicht abgegeben worden. So habe der Beigeladene nicht angegeben, wie viele Tiere, wie lange und mit welchem Alter im Gebäude verweilen würden. Ebenso wenig sei angegeben worden, wie die Versorgung und die Entsorgung des Wachtelstalls von Exkrementen geschehen solle. Dies sei aber entscheidend dafür, von welchen Geruchs- und Geräusch-emissionen konkret auszugehen sei. Die Privilegierung des Beigeladenen sei zudem in Zweifel zu ziehen. Der für den Flächennachweis notwendige Pachtvertrag sei nur „pro forma“ unterschrieben worden. Es fehlten Angaben, aus denen ersichtlich sei, dass es sich um einen nachhaltigen und ernsthaften landwirtschaftlichen Betrieb handle. Das große und voluminöse Gebäude sei für die Wachtelzucht nicht notwendig. Das Vorhaben sei außerdem grob rücksichtslos, da mangels konkreter Betriebsbeschreibung und aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit damit gerechnet werden müsse, dass es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Kläger kommen werde. Völlig unklar sei es, mit welchen Lärmbeeinträchtigungen anlässlich der Öffnung von Toren und Fenstern zu rechnen sei.

Der Beklagte erwidert, dass man davon ausgehe, dass die nicht genehmigte Nutzung aufgegeben werde, sobald der streitgegenständliche Stall für die Wachtelzucht zur Verfügung stehe. Das diesbezügliche Vorbringen könne nicht die eingereichte Klage begründen. Dies gelte auch für das Vorbringen der Kläger, die Tiere würden nicht artgerecht gehalten. Auch sei nicht richtig, dass im Genehmigungsverfahren die beabsichtigten Tierzahlen und das Alter der Tiere nicht bekannt gewesen seien und auch nicht, wie die Ver- und Entsorgung des Wachtelstalles erfolgen solle. Diese Umstände seien Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen. Die entsprechenden Angaben hätten den Fachstellen vorgelegen. Zur Frage, ob das Bauvorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene, habe sich das Landwirtschaftsamt in Stellungnahmen vom 18.9.2013 und 8.11.2013 geäußert. Nach den Stellungnahmen des Umweltingenieurs sei davon auszugehen, dass die im Dorfgebiet geltenden Richtwerte hinsichtlich des Lärms und des Geruchs eingehalten werden könnten. Deshalb gehe das Landratsamt nicht davon aus, dass Rechte der Nachbarn verletzt würden.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins durch den Berichterstatter am 28.5.2014.

In der mündlichen Verhandlung am 4.6.2014 regte der Klägervertreter an, zur Frage der Geruchsbelastung eine gutachterliche Stellungnahme der Regierung von Niederbayern einzuholen.

Diese durch das Sachgebiet Immissionsschutz der Regierung von Niederbayern erstellte gutachterliche Stellungnahme vom 9.9.2014 kommt zum Ergebnis, dass auf der Grundlage von 10.000 Aufzuchtwachteln (mit jeweils 0,00025 GV/Tier) sowie zusätzlichen 400 Elterntieren (mit jeweils 0,00054 GV/Tier) sich ein Gesamtbestand von 2,7 GV errechne. Bei einer so geringen GV-Zahl sei eine Berechnung der erforderlichen Abstandsflächen nicht möglich. Auch sei die Geruchsvorbelastung durch zwei Rinderhaltungen zu berücksichtigen. Bei einer Immissionsprognose ergäben sich für den derzeitigen Betriebszustand Überschreitungen der nach der Geruchsimmissionsschutzrichtlinie (GIRL) zulässigen Werte von bis zu 20% in Dorfrandlagen bzw. 25% im Außenbereich. Bei einer Ableitung der Abluft über einen Kamin in Höhe von 3,0 m - wie im Genehmigungsbescheid gefordert - könnten jedoch die für ein Dorfgebiet zulässigen Werte von 15% an allen Immissionsorten eingehalten werden. Zwar wäre hier die üblicherweise anzusetzende Quellhöhe des Kamins von 10 m über der Flur nicht erfüllt. Dies werde jedoch bei der Berechnung berücksichtigt, indem die Abluftgeschwindigkeit nur mit 7 m/s statt mit 12 m/s angesetzt worden sei. Die Zusatzbelastung, welche durch das Reinigen der Gitterroste im Freien entstünde, könnte vermieden werden, da der Betreiber angekündigt habe, die Reinigung in seiner Garage durchzuführen. Der Einbau einer Abluftreinigungsanlage sei unverhältnismäßig und bringe wegen der geringen Konzentration des Geruchs im Rohgas keine Verbesserung der Immissionssituation. Bei einer ganzjährigen Abluftgeschwindigkeit von mindestens 7 m/s am Ende des Abluftkamins mit einer Höhe von 3 m über First seien keine unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen zu erwarten.

Die Kläger wenden ein, dass die Stellungnahme der Regierung auf den Zahlen der Baugenehmigung basiere und die 400 Elterntiere nicht berücksichtige. Der Abstand zum Nachbarn sei mit 20 m unrichtig angegeben, da die Entfernung zur Grundstücksgrenze von Fl.Nr. 857 lediglich 10 m betrage. Der ermittelte Wert von 2,7 GV werde in Zweifel gezogen. Mittlerweile wisse man, dass der Beigeladene bereits 10.000 Masttiere und 1.200 Elterntiere angegeben habe. Der Beigeladene habe trotz heftigen Regens am 10.1.2015 stundenlang Gitterroste im Freien gewaschen, die zuvor in Bottichen eingeweicht worden seien.

Mit Änderungsbescheid vom 21.1.2015 änderte das Landratsamt Passau Auflage 9 des Bescheids dahingehend, dass der Stall mit maximal 10.000 Wachteln mit einem durchschnittlichen Alter von 3 Wochen und mit maximal 500 Elterntieren belegt werden dürfe. Auflage 15 wurde neu gefasst, wobei ergänzt wurde, dass sicherzustellen sei, dass die Außentüre des Futterraums und die innere Zugangstür zum Boxenraum 3 nicht gleichzeitig geöffnet seien. In der Neufassung von Auflage 17 wurde bestimmt, dass die Stallanlage mit einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage auszustatten sei, wobei die anfallende Stallabluft durch ein oder mehrere Abluftrohre mit einer Höhe von mindestens 3 m über First senkrecht nach oben ins Freie abzuführen sei. Durch geeignete Maßnahmen sei sicherzustellen, dass eine Abluftgeschwindigkeit von ganzjährig 7 m/s eingehalten werde. Die Einhaltung dieses Werts sei dem Landratsamt durch die ausführende Firma zu bestätigen.

Die Kläger beantragen nunmehr,

den Bescheid des Landratsamts Passau vom 15.11.2013 i. d. F. vom 21.1.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Belästigungen und Störungen führten nur dann zur Unzulässigkeit, wenn sie „unzumutbar“ seien. Durch den Ergänzungsbescheid vom 21.1.2015 und insbesondere durch die Neufassung der Auflage 17 sei nunmehr das Vorliegen unzumutbarer Belästigungen ausgeschlossen. Dies zeige auch die fachliche Stellungnahme der Regierung von Niederbayern.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, der gewechselten Schriftsätze sowie der Niederschriften über den Ortstermin vom 28.5.2014 und die mündlichen Verhandlungen vom 3.6.2014 und vom 27.1.2015.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Baugenehmigung des Landratsamts Passau vom 15.11.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.1.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, kann damit nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung gegen die zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften verstößt. Nachbar ist dabei nur derjenige, der ein eigenes dingliches Recht an einem Grundstück hat, das von dem Vorhaben tatsächlich und rechtlich betroffen sein kann, also insbesondere der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Ihm wird Nachbarschutz nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen nur gewährt, soweit eine Vorschrift nachbarschützenden Charakter hat, also auch dem Schutz privater Interessen zu dienen bestimmt ist (BVerwG, B.v. 3.8.1982 - 4 B 145.82 - juris). Das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen befindet sich im Außenbereich. Wer im Außenbereich selbst eine privilegierte Nutzung ausübt, dem steht ein nachbarlicher Abwehranspruch zu, soweit entweder die eigene Privilegierung in Frage gestellt oder das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 185). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme konkret begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Für den Anspruch eines Nachbarn ist es dagegen nicht maßgeblich, ob die Baugenehmigung in vollem Umfang und in allen Teilen rechtmäßig ist, insbesondere ob die Vorschriften über das Verfahren eingehalten wurden.

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die angefochtene Baugenehmigung im Fall der Kläger nicht vor.

Soweit die Kläger bemängeln, dass eine Privilegierung des Beigeladenen nicht vorliege, da dieser nicht die Voraussetzungen eines ernsthaften landwirtschaftlichen Betriebes erfülle, begründet dies keine Verletzung in nachbarschützenden Vorschriften.

Durch die Baugenehmigung wird auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Wenn ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen i. S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen kann, zu denen auch Geruchs- und Lärmimmissionen gehören, kommt zwar grundsätzlich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht, da diese Vorschrift nachbarschützend wirkt. Im vorliegenden Fall geht das Gericht aber nicht davon aus, dass bei Einhaltung der im Bescheid vom 15.11.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 21.1.2015 verfügten Auflagen die Kläger durch Immissionen unzumutbar beeinträchtigt werden. Nicht entscheidungserheblich ist für das vorliegende Verfahren, dessen Gegenstand allein die vom Beklagten erteilte Baugenehmigung ist, ob die verfügten Auflagen eingehalten werden oder ob - wie derzeit noch der Fall - baurechtswidrige Zustände herrschen. Dies zu überwachen ist vielmehr Sache des zuständigen Landratsamts.

Das entscheidende Gericht geht davon aus, dass insbesondere durch die in Auflage 17 in der Fassung des Änderungsbescheids getroffene Verfügung, dass die Stallanlage mit einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage auszustatten ist, die anfallende Stallabluft durch ein oder mehrere Abluftrohre mit einer Höhe von 3 m über First senkrecht nach oben ins Freie abzuführen ist und dass sicherzustellen ist, dass eine Abluftgeschwindigkeit von ganzjährig mindestens 7 m/s eingehalten wird, die Menge der auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Immissionen auf ein zulässiges Maß reduziert wird. Diese Auflage entspricht nämlich den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen in der fachlichen Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz der Regierung von Niederbayern vom 9.9.2014, welche zum Ergebnis gelangt, dass - wie sich aus Schaubild 1 und 2 ergibt - bei Beachtung der dort genannten Vorgaben am Grundstück der Kläger einschließlich der Vorbelastung durch andere landwirtschaftliche Betriebe nur noch eine Geruchsstundenhäufigkeit von höchstens 13% statt bisher von höchstens 27% der Jahresstunden eintreten wird.

Damit knüpft die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern an die Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - an, die als wesentliches Element die Festsetzung der maximal zulässigen Immissionswerte als relative Häufigkeit der Geruchsstunden enthält. Dabei zählt eine Stunde bereits dann als Geruchsstunde, wenn während eines nicht nur geringfügigen Teils der Stunde zu bewertende Gerüche wahrzunehmen sind. Hierauf aufbauend nimmt die GIRL in einem Dorfgebiet, in welchem auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen sei, eine erhebliche Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG dann an, wenn die Gesamtbelastung in der Nachbarschaft einen Wert von 15% der Jahresstunden überschreitet. Im Außenbereich ist für landwirtschaftliche Gerüche nach der Begründung zu Nr. 3.1. der GIRL ein Wert von 25% der Jahresstunden heranzuziehen, während in Dorfrandlagen in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich sein sollen, was zu Werten von bis zu 20% der Jahresstunden in Dorfrandlagen führen könne.

Zwar handelt es sich bei der GIRL um ein technisches Regelwerk, dem keine Bindungswirkung für Behörden oder Gerichte zukommt, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die GIRL aber unabhängig von der Umsetzung im jeweiligen Bundesland im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2010 - 4 B 29/10 - juris, Rdnr. 3 m. w. N.).

In diesem Zusammenhang hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt offen gelassen, ob eine Geruchsstundenprognose auf der Grundlage der GIRL eine geeignete Entscheidungsgrundlage darstellt (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 2 ZB 11.2196 - juris, Rdnr. 4). Vielmehr sei die GIRL im Hinblick darauf, dass sie - anders als die bisher üblichen Methoden - von der „Geruchsstunde“ als Bewertungsgröße ausgehe und den gesamten Zeitraum der Stunde als Belästigung werte, wenn in 10% der Bezugszeit - also 6 Minuten - Geruchswahrnehmungen auftreten, mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, die GIRL sei deshalb eine Erkenntnisquelle unter vielen (BayVGH, B.v. 18.2.2014 a. a. O.).

Wie in der fachlichen Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz der Regierung von Niederbayern vom 9.9.2014 nachvollziehbar ausgeführt wird, ist im vorliegenden Fall eine Berechnung anhand der VDI 3894, Bl. 2, die als weitere Erkenntnisquelle grundsätzlich in Betracht käme, nicht möglich, so dass schon in Ermangelung anderer Prognosemodelle auf die GIRL zurückgegriffen werden kann.

Dabei ist das Gericht der Überzeugung, dass zumindest dann, wenn die strengen Maßstäbe der GIRL eingehalten sind, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger ausscheidet. Davon ist im vorliegenden Fall aufgrund der fachlichen Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz der Regierung von Niederbayern auszugehen, wobei ausdrücklich dahingestellt bleiben kann, ob für das Vorhaben des Beigeladenen die Werte für Außenbereich (25% der Jahresstunden), für Dorfrandlagen (20% der Jahresstunden) oder für (faktische) Dorfgebiete (15% der Jahresstunden) anzusetzen sind, da die Stellungnahme zum Ergebnis kommt, dass mit einer maximalen Geruchsstundenhäufigkeit von 13% am Grundstück der Kläger auch die für Dorfgebiete geltenden niedrigsten in Betracht kommenden Werte eingehalten werden können.

Diese gutachtliche Stellungnahme begegnet auch keinen ernstlichen Zweifeln. Insbesondere sind die bei der Berechnung zugrunde gelegten Annahmen nicht zu beanstanden.

So hat das Sachgebiet Immissionsschutz der Regierung von Niederbayern - anders als die Kläger vortragen - bereits bei Erstellung der fachlichen Stellungnahme nicht nur die 10.000 Aufzuchtwachteln, sondern auch 400 Elterntiere berücksichtigt, die im Bescheid vom 15.11.2013 zunächst vom Landratsamt vergessen worden waren. Dass nunmehr im Ergänzungsbescheid die Haltung von bis zu 500 Elterntieren genehmigt wurde, führt somit jedenfalls nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Immissionen.

Auch ist - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht die Bewertung der Wachteln zu beanstanden. Die Stellungnahme hat sich hierbei nämlich an die fachlich bestehenden Vorgaben gehalten. Danach sind zunächst die Wachteln in Großvieheinheiten (GV) umzurechnen, wobei diese Umrechnung allein anhand des Gewichts erfolgt und noch keinerlei Aussagen über die Geruchsintensität enthält.

Was die Umrechnung in GV betrifft, treffen weder die TA Luft noch die VDI 3894 eine Umrechnungsregelung für Wachteln in Großvieheinheiten. Das Arbeitspapier des Bayerischen Arbeitskreises „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ (Stand 10/2013) geht unter Hinweis auf den Großvieheinheiten-Rechner des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL-GV-Schlüssel) davon aus, dass Mastwachtelelterntiere mit 0,00054 GV und Mastwachteln in der 1. bis 6. Woche bei der mittelschweren Linie mit 0,00022 GV und bei der schweren Linie mit 0,00029 GV anzusetzen seien. Bei Wachteln zur Eierproduktion geht der KTBL-GV-Schlüssel von 0,00028 GV aus. Insoweit liegen die in der Stellungnahme zugrunde gelegten Umrechnungswerte von 0,00054 GV für die Elterntiere und von 0,00025 GV für die Jungtiere jedenfalls nicht zu niedrig. Dies gilt umso mehr, als die Elterntiere nicht Mastwachteln im eigentlichen Sinn sind, sondern der Eierproduktion dienen.

Die von der jeweiligen Tierart ausgehenden Emissionen werden unterschieden, indem je nach der betroffenen Tier- bzw. Haltungsart Emissionsfaktoren angesetzt werden. Auch insoweit ergeben sich gegen den vorliegend in der Stellungnahme zugrunde gelegten Emissionsfaktor von 30 Geruchseinheiten (GE)/GV keine durchgreifenden Einwände. Diese Zahl entspricht, wie der Vertreter der Regierung in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dem nach VDI 3894 Bl. 1 (Tabelle 22) für Legehennen geltenden Wert. Insoweit hat er nachvollziehbar ausgeführt, dass es hier nach der VDI 3894 auf die Haltungsform ankommt. Im Gegensatz zu Masthähnchen, bei denen ein Wert von 60 GE/GV angenommen wird, werden die Wachteln auf Gitterrosten mit Kotband und nicht auf Stroh gehalten. Durch das Sammeln des Kots auf Transportbändern wird das Trocknen des Kots erreicht, was den mikrobiologischen Abbau und damit auch die Freisetzung von Emissionen hemmt (vgl. VDI 3894 Bl. 1, 4.2.3 Trockenkotsysteme).

Die tierspezifische Geruchsqualität findet im Rahmen der Berechnung Eingang, indem entsprechend der Tierart ein tierspezifischer Faktor berücksichtigt wird. Auch hier führt der in der Stellungnahme angesetzte Wert von 1,0, der dem von Legehennen entspricht, nicht zu durchschlagenden Zweifeln an der Richtigkeit der Berechnung. Zwar liegt dieser Wert bei Mastgeflügel bei 1,5. Auch insoweit erscheint es jedoch plausibel, für Aufzuchtwachteln aufgrund ihrer Haltung auf Gitterrosten mit Kotband den Wert für Legehennen anzusetzen, der gemäß Nr. 4.6. der GIRL für nicht in Tabelle 4 enthaltene Tierarten bei 1,0 liegt. Im Übrigen gibt es auch keine Hinweise darauf, dass sich bei einem höheren Faktor eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung der Kläger ergäbe.

Somit bestehen im Hinblick auf die vorliegende fachliche Stellungnahme der Regierung von Niederbayern keine Anhaltspunkte, welche die Einholung eines Sachverständigengutachtens nahelegen würden.

Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der von der Klägerseite vorgebrachten angeblichen Beeinträchtigung durch luftgetragene Schadstoffe (Bioaerosole). Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass das Immissionsschutzrecht in Fällen von Geflügelmastanlagen, von denen Bioaerosole bzw. luftgetragene Krankheitserreger ausgehen können, derzeit keinen Gesundheitsschutz für Menschen gegen solche Schadstoffe vermitteln kann, weil der Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für den Menschen zulässt und es verbindliche Grenzwerte für Keimemissionen und Keimimmissionen nicht gibt (BayVGH, Bv. 22.3.2012 - 22 ZB 12.149 - juris und BayVGH, B.v.27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris, Rdnr. 21). Wie der Verwaltungsgerichtshof darlegt, sind die Risiken derartiger Immissionen nach den fachlichen Einschätzungen u. a. des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nicht abschließend quantifizierbar, kausale Verursachungszusammenhänge nicht hinreichend bekannt und es fehlen wissenschaftliche Untersuchungen bzw. Erkenntnisse darüber, von welcher Wirkschwelle an konkrete Gesundheitsgefahren für bestimmte Personen ausgehen (BayVGH, B.v.27.3.2014 a. a. O.). Die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst allmählich durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren zudem die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen. Im Hinblick auf diese Ausführungen, denen das entscheidende Gericht folgt, besteht kein Anlass, ein Gutachten zu einer möglichen unzumutbaren Beeinträchtigung der Kläger durch Bioaerosole, die von der Wachtelzucht des Beigeladenen ausgehen, einzuholen.

Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben des Beigeladenen unzumutbare Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Kläger hervorrufen könnte. Insoweit gewähren die vom Beklagten festgesetzten Auflagen 9, wonach die Außenwände des Stalls ein bewertetes Schalldämm-Maß von 30 d(B) einhalten müssen, sowie 15, wonach die ins Freie führenden Türen des Stalls ein bewertetes Schalldämm-Maß von mindestens 15 dB erreichen müssen und während der Nachtzeit ständig geschlossen zu halten sind, und 17, wonach die Zuluftventilatoren sowie -öffnungen in das Stallgebäude so zu dimensionieren sind, dass in keinem Betriebsfall ein Schallleistungspegel von 75 dB(A) überschritten wird, ausreichenden Schutz. Da durch Auflage 14 zudem sichergestellt ist, dass auch die Fenster ein bewertetes Schalldämm-Maß von 15 d(B) einhalten müssen und während der Nachtzeit geschlossen zu halten sind, hält das Gericht eine Beeinträchtigung der Kläger durch Lärmimmissionen für ausgeschlossen. Für eine Überschreitung der nach Nr. 6.1 c) der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm im faktischen Dorfgebiet einzuhaltenden Immissionsrichtwerte am Grundstück der Kläger von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) bestehen keine Anhaltspunkte.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt findet seine Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.