Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2019 - RN 5 K 17.2204

bei uns veröffentlicht am24.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Ablehnungsbescheid des Beklagten und begehrt die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der gewerblichen Hochwasserhilfe.

Die Klägerin ist ein bayerisches Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft mit Sitz in …, das sich insbesondere mit dem Ausbau und der Nutzung der Wasserkraft an den österreichisch-bayerischen Grenzflüssen befasst. Bei der Klägerin sind nach eigenen Angaben zwei Vorstände beschäftigt. Die Anteilseigner der Klägerin sind jeweils zu 50% die 1 … AG mit Sitz in … und die 2 … AG mit Sitz in …, Österreich.

Mit Antrag vom 05.05.2017 beantragte die Klägerin als Eigentümerin des Kraftwerks X … bei der Regierung von Niederbayern eine Förderung im Rahmen des „Wiederaufbauprogramms Rottal-Inn“, da es durch das Hochwasser im Bereich des Kraftwerks X … zu Beschädigungen der relevanten Anlagen, insbesondere der Unterhaltungswege, Dämme und Furten im Bereich des …bachs gekommen sei. Eine aktuelle Abschätzung der Klägerin lasse einen Schadensumfang in Gesamthöhe von mindestens ca. 100.000 € erwarten. Grundlage für die Förderung sind die Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Unwetter mit Hochwasser im Mai/Juni 2016“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Feier Berufe sowie gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur. Ziffer 4.1.1 der Förderrichtlinie lautet wie folgt:

„Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe mit bis zu 500 Arbeitnehmern und einer geschädigten Betriebsstätte, […]“

Mit Anhörungsschreiben vom 22.05.2017 wies die Regierung von Niederbayern die Klägerin auf die fehlende Fördervoraussetzung hin und gewährte die Möglichkeit zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme in diesem Verfahren ging nicht ein. Allerdings teilte die Klägerin im parallel laufenden Verfahren (gerichtliches Az.: RN 5 K 17.2203) mit Schreiben vom 31.07.2017 mit, dass grundsätzlich nicht angezweifelt werde, dass das Antrag stellende Unternehmen auf Konzernebene über 500 Arbeitnehmer beschäftige. Allerdings sehe die Klägerin keine Rechtsgrundlage für eine konzernbezogene Betrachtung bei der Feststellung der Unternehmensgröße.

Mit Bescheid vom 17.11.2017 lehnte die Regierung von Niederbayern den Antrag der Klägerin auf Förderung im Rahmen des „Wiederaufbauprogramms Rottal-Inn“ vom 13.12.2016 ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Ziffer 4.1.1. der Förderrichtlinie im Rahmen der gewerblichen Hochwasserhilfe nur Unternehmen mit bis zu 500 Arbeitnehmern förderfähig seien. In ständiger Verwaltungspraxis sei hierbei der Unternehmensbegriff wie in allen anderen Förderprogrammen und Verordnungen durch die Bewilligungsbehörde Konzern bezogen ausgelegt worden. Das heiße, im einheitlichen Vollzug der Förderrichtlinien werde bei der Bewertung der Förderlichkeit nicht allein auf das antragstellenden Unternehmen abgestellt, sondern es erfolge eine konzernbezogene Betrachtung des Unternehmens. Hintergrund dieser allgemeinen Förderpraxis sei die Zielsetzung und der Zweck des Förderprogramms. Mit der gewerblichen Hochwasserhilfe sollen gerade kleine und mittlere Betriebe und Unternehmen mit dem Ziel unterstützt werden, ihre Betriebsstätten zu erhalten und die Betriebsfähigkeit wiederherzustellen. Da nach ständiger Förderpraxis nicht nur die Mitarbeiter des Antrag stellenden Unternehmens zu betrachten waren, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung aufgespaltener Unternehmen mit Unternehmen, bei denen keine weitere Firmenaufspaltung vorliege, der sogenannte „faktische Konzernbegriff“ zugrunde zu legen gewesen sei, erfülle der Förderantrag der Klägerin nicht die Fördervoraussetzungen der gewerblichen Hochwasserhilfe. Eine Gewährung der Zuwendung entgegen der ständigen Verwaltungspraxis würde einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darstellen. Rechtfertigende Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von der Fördervollzugspraxis seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich gewesen.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2017 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte bei der Ablehnung einen fehlerhaften Unternehmensbegriff zu Grunde gelegt habe. Schon die Förderrichtlinien des Beklagten stützen die von ihm vorgenommene konzernbezogene Betrachtung des Unternehmens nicht. Diese benennen in Ziffer 4.1.1 lediglich allgemein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bis zu 500 Arbeitnehmern und einer geschädigten Betriebsstätte als Antragsberechtigte und potentielle Zuwendungsempfänger. Eine Einschränkung dergestalt, dass es sich hierbei nicht um konzernangehörige Unternehmen handeln dürfe, finde sich an keiner Stelle in den Förderrichtlinien. Insoweit sei der Beklagte an den objektiven Erklärungswert der Förderrichtlinien gebunden, d.h. an dasjenige, was ein objektiver Betrachter der Erklärung entnehmen müsse. Zudem widerspräche eine konzernbezogene Auslegung des Unternehmensbegriffes auch der Verwendung des Unternehmensbegriffes in den Förderrichtlinien an anderer Stelle. So stelle Ziffer 4.3 der Förderrichtlinien fest, dass Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 2 AGVO im Regelfall nicht gefördert werden. Dies sei nach Art. 2 Nr. 18 AGVO aber ersichtlich die jeweilige einzelne juristische Person, wie beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Aber auch der beihilferechtlich zu Grunde zu legende Unternehmensbegriff trage die Auslegung des Beklagten nicht. Mangels eines allgemeinen einheitlichen Unternehmensbegriffs sei dieser jeweils spezifisch für das relevante Rechtsgebiet, also hier das Beihilferecht zu bestimmen. Dies sei aber nach ganz herrschender Meinung „jede, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“. Eine solche Einheit mit einer eigenen Rechtsform könne aber nur die einzelne juristische Person und nicht ein Konzernverband mit mehreren verbundenen Unternehmen sein. Etwas anders ergebe sich auch nicht aus der vom Beklagten im Ablehnungsbescheid als Begründung für seine Rechtsauffassung angeführten Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Vielmehr definiere die De-minimis-Verordnung seit ihrer Neufassung im Dezember 2013 gerade den Begriff „ein einziges Unternehmen“ in Abgrenzung zum Begriff des „Unternehmens“ allgemein im Sinne aller jeweils verbundenen Konzernunternehmen. Dies belege aber, dass der Begriff des „Unternehmens“ allgemein zumindest seit der Neufassung 2013 nicht im Sinne aller verbundenen Konzernunternehmen gemeint sein könne. Sonst hätte ja auch keine Notwendigkeit dafür bestanden, den Begriff ein „einziges Unternehmen“ überhaupt im vorbezeichneten Sinne zu definieren. Zudem falle die hier von der Klägerin beantragte Beihilfe auch nicht in Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung. Nach Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung dürfe der Gesamtbetrag der von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 € nicht übersteigen. Eine solche betragsmäßig beschränkte Beihilfe liege hier aber nach den Bestimmungen der Förderrichtlinien nicht vor. Entgegen der Argumentation des Beklagten im Ablehnungsbescheid ergebe sich eine konzernbezogene Auslegung des Unternehmensbegriffs auch nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Titel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AGVO“). Der AGVO sei vielmehr gerade keine Bestimmung des Begriffs des „Unternehmens“ im Sinne aller verbundenen Konzernunternehmen zu entnehmen. Vielmehr sprechen die Bestimmungen der AGVO dafür, dass der Begriff des Unternehmens allgemein im Sinne der einzelnen juristischen Person auszulegen sei. Art. 1 des Anhangs I der AGVO definieren den Begriff des Unternehmens wie bereits dargestellt als jede Einheit, unabhängig von der Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Eine darüberhinausgehende Definition des Begriffs des Unternehmens enthalte die AGVO weder in Anhang I noch an anderer Stelle. Vielmehr werden in der AGVO lediglich die Begriffe „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“, „verbundene Unternehmen“ und „KMU“ und „Große Unternehmen“ definiert. Hierbei werde aber der Begriff des „eigenständigen Unternehmens“ in Art. 3 Nr. 1 Anhang I AGVO definiert als „jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne des Abs. 2 und als verbundenes Unternehmen im Sinne des Abs. 3 gilt“. Dies entspreche aber exakt der Bedeutung, die der Beklagte schon dem Begriff des Unternehmens allgemein beimessen möchte. Hierdurch werde aber deutlich, dass der Begriff des Unternehmens allgemein die einzelne juristische Person bezeichnen soll, sofern dies nicht explizit anderslautend normiert sei. Andernfalls hätte keine Notwendigkeit bestanden, den Begriff des „eigenständigen Unternehmens“ abweichend von und in Abgrenzung zu dem des „Unternehmens“ allgemein zu regeln. Zum anderen seien in Art. 50 AGVO aber auch die spezifischen Regelungen für Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen festgelegt. Hier finde sich aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass lediglich KMU oder Unternehmen, die nicht Teil eines Konzernverbundes sind, förderfähig sein sollen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Förderung. Durch die Beihilfen sollen die Folgen bestimmter Naturkatastrophen kompensiert werden. Diese treffen Unternehmen aber unabhängig von ihrer Unternehmensgröße oder ihrer Konzernzugehörigkeit gleichermaßen.

Zum anderen habe der Beklagte auch verkannt, dass die Anwendung eines konzernbezogenen Unternehmensbegriffs im vorliegenden Fall aufgrund der gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung der Klägerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB, gegen das Verbot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der Rechtsgedanke des Prinzips von Treu und Glauben finde grundsätzlich auch auf das öffentliche Recht und insbesondere auf das Rechtsverhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten und dem Hoheitsträger Anwendung. Gerade das Verhalten des Hoheitsträgers gegenüber dem Bürger müsse den Anforderungen von Treu und Glauben genügen und umfasse daher regelmäßig auch Fürsorge- und Rücksichtnahmepflichten. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens gehindert, sich auf die Konzernzugehörigkeit der Klägerin zu berufen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Vereinbarung zwischen der 2 … AG und der Beklagten vom 11. März 2013 und der durch sie geschaffenen gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung der Klägerin. Der Klägerin komme als Betreiberin der jeweiligen Wasserkraftwerke am Inn im bayerisch-österreichischen Grenzgebiet sowohl gesellschaftliche wie verwaltungsrechtlichen Sonderstellung zu, die sie von sonstigen privatwirtschaftlich organisierten Konzernunternehmen unterscheide. Ihr obliegen als jeweilige Betreiberin des Wasserkraftwerks am Inn nicht nur die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wasserkraftanlagen, sondern darüber hinausgehende weiterreichende allgemeine Pflichten des Gewässerausbaus, der Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes. Diese Verpflichtungen ergeben sich nicht nur aus den wasserrechtlichen Bescheiden zum Betrieb des jeweiligen Kraftwerks, sondern sind auch Gegenstand von Vereinbarungen mit dem Beklagten. Dies sei insbesondere der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern zum gemeinsamen Ausbau und zur gemeinsamen Nutzung von Wasserkräften an den österreichisch-bayerischen Grenzflüssen vom 16. Oktober 1950 sowie die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der 2 … AG vom 11. März 2013. So sehe Ziffer II.3.a) der Vereinbarung vom 11. März 2013 ein sogenanntes „Notheimfallrecht“ zugunsten des Beklagten vor, wenn die 2 … AG (oder eine von der 2 … AG direkt oder indirekt kontrollierte Konzerngesellschaft) die jeweiligen Inn-Kraftwerke nicht mehr betreibe. In diesem Fall sei der Beklagte berechtigt, die Übertragung des Eigentums, des Besitzes und sonstige Rechte an den gesamten Anlagen auf den Beklagten (oder einen von diesem zu bestimmenden Dritten) zu verlangen. Nach Ziffer II.3 der Vereinbarung sei das Heimfallrecht zugunsten des Beklagten zudem grundbuchrechtlich abzusichern. Grundsätzlich treffen die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 11. März 2013 primär die 2 … AG gerade in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft, wobei wesentliche anlagenbezogene Pflichten entsprechend Ziffern III. der Vereinbarung nachfolgend jeweils vertraglich von der Klägerin bzw. der 1 … AG übernommen worden seien. Grund für die entsprechende vertragliche Ausgestaltung sei, dass Zielsetzung der Vereinbarung nach Ziffer III.6 gerade die „langfristige Sicherstellung der Betriebsführung der … und der Innkraftwerke durch 2 … als kompetenten, zuverlässigen und erfahrenen Wasserkrafterzeuger unter Berücksichtigung berechtigter bayerischer Anliegen“ sei. Zudem sichere die 2 … AG nach Ziffer III.7 der Vereinbarung auch zu, dass es sich um ein langfristiges Investment handele und habe sich deshalb ausdrücklich bereit erklärt, entweder selbst oder über von ihr direkt oder indirekt kontrollierte Konzerngesellschaften langfristig die Kontrolle über diese behalten zu wollen. Des Weiteren habe sich die 2 … AG nach Ziffer III.2 der Vereinbarung vom 11. März 2013 zu einer Vielzahl von wasserwirtschaftlichen sowie Umwelt- und Infrastrukturmaßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung des ökologischen Zustandes des Inns im bayerischen Bereich der relevanten Kraftwerke verpflichtet. Nach Ziffer III.6 der Vereinbarung müssen die 2 … AG und die Klägerin auch qualifiziertes Betriebspersonal an den Anlagen und dessen laufende Fortbildung gewährleisten und Betrieb und Personal der Inn-Kraftwerke im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erhalten. Weiterhin müsse der Sitz der von 2 … direkt oder indirekt kontrollierten 1 … AG Bayern sein und nach Tunlichkeit in einem Ort sein, der entweder einen Bezug zum bisherigen Sitz der … und der Betriebsführung der … oder zum Inn habe. Die 2 … AG hat des Weiteren gemäß Ziffer III.6 der Vereinbarungen in einer „Wohlverhaltensklausel“ zugesagt, Betrieb und Personal der Inn-Kraftwerke im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu erhalten. Dabei werde insbesondere die Lehrlingsausbildung unter Bedachtnahme auf den Bedarf des Unternehmens und der Region fortgeführt. Nicht zuletzt um die Einhaltung dieser Pflichten zu gewährleisten, vereinbaren die Parteien in Ziffer III.7 der Vereinbarung: „2 … erklärt, dass es sich für ihn beim Erwerb um ein langfristiges Investment handelt und erklärt sich deshalb bereit, entweder selbst oder über von ihm direkt oder indirekt kontrollierte Konzerngesellschaften langfristig die Kontrolle über diese behalten zu wollen.“ Eine komplexe Konzernstruktur sei demzufolge nicht nur zulässig, sondern gar von dem Beklagten gefordert, weil nur auf diese Weise ein kapital- und ressourcenstarker Gesellschafter sichergestellt sei, der die erforderliche Qualität und Kompetenz beim Betrieb der Inn-Kraftwerke im Interesse der Allgemeinheit garantieren könne. Auch hieraus werde deutlich, dass es dem Beklagten beim Abschluss der Vereinbarung gerade um die Absicherung dieser Konzernstruktur gegangen sei und diese von der 2 … AG gar nicht aufgehoben werden könne, ohne schwerwiegende Nachteile erleiden zu müssen. Aus diesem Grund habe die Klägerin aber auf der anderen Seite darauf vertrauen dürfen, dass die aus der Vereinbarung resultierende Verpflichtung, die Kontrolle über die Inn-Kraftwerke gerade auch im Interesse des Beklagten und der Allgemeinheit unmittelbar oder mittelbar über Konzerngesellschaften der 2 … AG auszuüben, nicht auf der anderen Seite zu erheblichen Nachteilen, wie hier bei der Gewährung von Beihilfen zur Kompensierung von Katastrophenschäden führen würde. Wer sich nicht zuletzt im Interesse seines Vertragspartners zu bestimmten Maßnahmen verpflichte, könne nicht nachfolgend gerade wegen dieser Maßnahmen von der Verwaltungspraxis des Vertragspartners maßgeblich benachteiligt werden. Es sei grob unbillig, im Rahmen der Beihilfegewährung eine Verwaltungspraxis zu etablieren, welche das Einhalten eigens vertraglich vereinbarter gesellschaftsrechtlicher Anforderungen durch das Ablehnen eines Beihilfeantrags gezielt bestrafe. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem Fall vergleichbar, in dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass es einer Gemeinde verwehrt sei, sich einerseits auf die aus § 30 BauGB ergebende Sperrwirkung eines qualifizierten Bebauungsplans zu berufen, andererseits aber die zweite Rechtsfolge des § 30 BauGB (die Zulassung bebauungsplankonformer Vorhaben) nicht zu wollen und dementsprechend zu verhindern. Im vorliegenden Fall bestehe der Beklagte aber auf der einen Seite auf einer kapitalstarken Gesellschaft als Konzernmutter der Inn-Kraftwerke, um deren kompetenten Betrieb und die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Dann könne es aber nicht zulässig sein, wenn der Beklagte aber auf der anderen Seite daraus den zwangsweise resultierenden Konzernverbund dazu benutze, die Klägerin als nicht beihilfeberechtigt einzustufen. Die konzernbezogene Auslegung des Unternehmensbegriffs stehe daher im vorliegenden Fall im Widerspruch zu dem durch die Vereinbarung begründeten Vertrauen der Klägerin. Es liege zudem neben der Sache, wenn der Beklagte ausführe, der Klägerin stünde mangels Außenwirkung der Förderrichtlinien kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dessen Verletzung sie geltend machen könne. Es sei in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus jedenfalls sowohl in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger begründen können. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folge die Pflicht, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gelte sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Hiergegen habe der Beklagte im vorliegenden Fall verstoßen. Er habe ohne Berücksichtigung der gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung der Klägerin bei der Frage der Beihilfegewährung rein formal auf die Anzahl der Konzernmitarbeiter und nicht auf die der Klägerin selbst abgestellt. Er habe hierbei verkannt, dass dies eine unzulässige Gleichbehandlung der Klägerin mit anderen konzernangehörigen Unternehmen bzw. eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber nicht konzernangehörigen Unternehmen darstelle. Der Beklagte könne sich hier auch nicht auf eine gegebenenfalls entgegenstehende Verwaltungspraxis berufen. Angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht, komme die Verwaltungspraxis nur dann als Richtschnur für die Gewährung von Leistungen in Betracht, wenn sie ihrerseits der Rechtsordnung, also auch Art. 3 Abs. 1 GG voll und ganz entsprechen. Dies sei hier nicht der Fall.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2017 mit dem Az.: 20-3075.91-ER0002 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass sich aus der bayerischen Förderrichtlinie mangels Außenwirkung dieser Verwaltungsvorschrift kein subjektiv-öffentliches Recht ergebe, dass die Klägerin geltend machen könne. Die Verwaltungsvorschrift diene dazu, für die Gewährung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regle das Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Behörden. Die Vorgaben der Richtlinie richten sich erkennbar nur an die Ermessensausübung der zuständigen Behörden, sodass die Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Außenwirkung habe, die die Klägerin geltend machen könne. Weiter bestehe auch kein Anspruch der Klägerin aus einer mittelbaren Außenwirkung der Verwaltungsvorschrift, die sich aus der Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ergeben könne. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend sei vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden seien. Die ablehnende Entscheidung der zuständigen Regierung von Niederbayern stelle aber gerade keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Regierung von Niederbayern habe in dem Ablehnungsbescheid dargelegt, dass der Unternehmensbegriff nach ihrer Verwaltungspraxis konzernbezogen ausgelegt worden sei. Auch die Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums ändere nichts an der fehlenden Auswirkung. Ziel der bayerischen Staatsregierung sei es gewesen, eine möglichst schnelle und unbürokratische Hilfe für die vom Hochwasser Betroffenen sicherzustellen. Dies sei nur möglich gewesen, in dem eine Verwaltungsvorschrift für die Regierungen als Ermessensausübung der Verwaltungsbehörden erlassen worden sei, die keine komplexen und damit zeitaufwändigen Berechnungen auf Basis einzureichender Unterlagen der Betroffenen erforderlich mache. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen gewesen, dass die finanziellen Möglichkeiten des Freistaats begrenzt seien und daher eine größenmäßige Beschränkung der antragsberechtigten Unternehmen notwendig gewesen sei. Dabei habe der Richtliniengeber eine Begrenzung über die Mitarbeiterzahl unter Anwendung des faktischen Konzernbegriffs geschaffen. EUbeihilferechtliche Rechtsgrundlage für die Richtlinie sei Art. 50 AGVO. Zutreffend sei von der Klägerin ausgeführt worden, dass Art. 50 AGVO die Gewährung von Beihilfen nicht an die Größe des Beihilfeempfängers knüpfe. EUbeihilferechtlich sei grundsätzlich auch eine Förderung von Großunternehmen möglich gewesen. Im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, aber auch wieder einzustellen, sei dem Staat allerdings ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Im Rahmen seines Gestaltungsermessen habe das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie als Richtliniengeber die bestehenden Fördermöglichkeiten des Art. 50 AGVO nicht ausgeschöpft und demgegenüber in Ziffer 4.1.1 der Richtlinie die Antragsberechtigung auf Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern beschränkt. Maßgeblich für die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern bei Anwendung des faktischen Konzernbegriffs seien nachfolgende Überlegungen gewesen: Zum einen verfügen größere Unternehmen generell über größere finanzielle Spielräume und Finanzierungsmöglichkeiten als kleinere Unternehmen. Die Konzernfinanzierung, insbesondere von börsennotierten Aktiengesellschaften, folgen eigenen Grundsätzen und sei mit der KMU-Finanzierung nicht vergleichbar. Aktiengesellschaften können neben klassischen Bankfinanzierungen beispielsweise auch kapitalmarktnähere Finanzierungsformen nutzen. Die Klägerin weise in der Klageschrift selbst auf den „kapital- und ressourcenstarken Gesellschafter“ hin. Zum anderen würde es die finanziellen Spielräume des Freistaates Bayern bei weitem überfordern, wenn bei einer Naturkatastrophe jedes betroffene Unternehmen, unabhängig von seiner Größe und Finanzierungskraft, gefördert werden würde. Die auch in diesen Fällen begrenzten finanziellen Ressourcen sollen vielmehr denjenigen Unternehmen zugutekommen, die voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, die entstandenen Schäden kurzfristig mit eigenen Mitteln zu beheben. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die im Bereich der Wirtschaftsförderung obligatorische einzelfallbezogene Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der hier einschlägigen Richtlinien ausgesetzt worden sei, um den vom Hochwasser betroffenen möglichst schnell helfen zu können. Das Aussetzen der Bedürftigkeitsprüfung andererseits sei aber nur möglich gewesen, weil der Kreis der potenziell berechtigten Förderempfänger auf Basis der Mitarbeiterzahl begrenzt worden sei. Die EUbeihilferechtlich Vorgaben für die Berechnung von Schwellenwerten zur Einstufung als kleines, mittleres oder großes Unternehmen führen in der Förderpraxis zu erheblicher Komplexität und damit zu langwierigen Förderverfahren. Die Europäische Kommission habe sogar eine eigene Broschüre veröffentlicht, um die im Einzelfall komplexe Berechnung anschaulich darstellen zu können. Bei Naturkatastrophen soll jedoch eine möglichst schnelle und unbürokratische Hilfe für den Betroffenen erreicht werden. Daher sei zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht auf die Vorgaben des Anhangs I AGVO abgestellt worden. Vielmehr sei von der Bewilligungsbehörde in enger Abstimmung mit dem Richtliniengeber für die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten der faktische Konzernbegriff zu Grunde gelegt worden. Demnach seien nicht nur Mitarbeiter des antragstellenden Unternehmens zu berücksichtigen, sondern auch Mitarbeiter des Mutterunternehmens, wenn das Mutterunternehmen mit mehr als 50% am Tochterunternehmen beteiligt sei. Damit sei im vorliegenden Fall bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl neben den Beschäftigen der Klägerin auch die Mitarbeiter der 2 … AG mit ein zu beziehen gewesen, denn die Anteile an der Klägerin halten je zu 50% die 2 … AG und die 1 … AG, die wiederum eine 100%ige Tochter der 2 … AG ist. Diese Einbeziehung habe im Ergebnis dazu geführt, dass die Klägerin nicht antragsberechtigt und der Antrag abzulehnen gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der 2 … AG vom 11. März 2013 könne die behauptete Sonderstellung der Klägerin aber gerade nicht entnommen werden. Vielmehr führe die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst aus, dass die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 11. März 2013 primär die 2 … AG gerade in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft treffe. Die Vereinbarung enthalte demgegenüber aber keine spezifischen oder allgemeinen Klauseln, die dem Freistaat Bayern bzw. den Behörden des Freistaates Bayern besondere Wohlverhaltensklausel zugunsten der 2 … AG oder der Tochtergesellschaften auferlegen. III.6 enthalte ausschließlich Verpflichtungen für die 2 … AG bzw. für die Klägerin. Eine vergleichbare Wohlverhaltensklausel mit entsprechenden Wohlverhaltensklauseln des Freistaates Bayern enthalte die vorgenannte Vereinbarung aber nicht. Dem Wortlaut der Vereinbarung ist zudem an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Freistaat Bayern eine „komplexe Konzernstruktur“ oder gar eine bestimmte Mitarbeiterzahl gefordert habe. Vielmehr habe sich die 2 … AG in Ziffer III.7 bereit erklärt entweder selbst oder über von ihm direkt oder indirekt kontrollierte Konzerngesellschaften langfristig die Kontrolle über diese behalten zu wollen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei es dem Freistaat erkennbar nicht um eine Absicherung der Konzernstruktur, sondern darum, dass die 2 … AG langfristig die Kontrolle über die Kraftwerke behalte, gegangen. Dabei sei eine bestimmte Mitarbeiterzahl oder eine bestimmte Konzernstruktur nicht vorgegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin im Vergleich zu anderen Konzernen oder Unternehmen anders zu behandeln sei. Zwischen dem Freistaat Bayern und der 2 … AG bestehe ausschließlich eine vertragliche Vereinbarung zum Betrieb von Wasserkraftwerken. Der Freistaat Bayern habe der Gesellschaft darin jedoch keinesfalls untersagt, eine Restrukturierung oder Ausgliederung vorzunehmen. Im Ergebnis sei auch nicht erkennbar, weshalb das vereinbarte Notheimfallrecht dazu führen solle, dass die Klägerin eine Bevorzugung bei der Beihilfegewährung im Vergleich zu anderen Unternehmen erhalten solle. Ganz im Gegenteil, eine solche Bevorzugung sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei daher nicht erkennbar, weshalb die Klägerin eine Sonderstellung habe, die den Freistaat Bayern zu einer anderen Entscheidung bei der Subventionsgewährung veranlassen müsse. Entgegen der Darstellung der Klägerin liege auch keine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt vor, den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. September 1976 entschieden habe. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Baurechts zu Grunde gelegen sei. Vorliegend geht es jedoch um völlig unterschiedliche Sachverhalte, die für sich zu behandeln seien. Zum einen gehe es um eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der 2 … AG. Zum anderen gehe es um eine förderrechtliche Entscheidung auf Basis der einschlägigen Richtlinien für eine Tochtergesellschaft der 2 … AG. Damit liegt eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht vor. Die Entscheidung der zuständigen Regierung von Niederbayern sei auch nicht willkürlich ergangen. Vielmehr habe die Regierung die vorliegende Richtlinie und das ihr zukommende Ermessen in allen Fällen gleich angewandt und bei der Prüfung der Zahl der Beschäftigten auf den faktischen Konzernbegriff abgestellt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Regierung von Niederbayern auf Basis der Vereinbarung vom 11. März 2013 von dieser einheitlichen Verwaltungspraxis hätte abweichen können, ohne gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG zu verstoßen.

Die Klägerin und der Beklagte erklärten mit Schreiben vom 17.12.2018 und 14.01.2019 jeweils ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, sowie auf die den Vorgang betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Streitsache ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

I.

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Zuwendung nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Unwetter mit Hochwasser im Mai/Juni 2016“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur.

Maßgeblich für die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen sind die Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Unwetter mit Hochwasser im Mai/Juni 2016“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 7. Juli 2016, Az. 55-3562/139/2 (AllMBl. S. 1673).

Nach Ziffer. 4.1.1 der Richtlinien sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe mit bis zu 500 Arbeitnehmern und einer geschädigten Betriebsstätte antragsberechtigt. Diese Fördervoraussetzung erfüllt die Klägerin nicht.

1. Nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Klägerin beschäftigt die Klägerin selbst zwar nur drei Mitarbeiter. Der Unternehmensbegriff der Ziffer 4.1.1. wurde jedoch - wie der Beklagte glaubhaft darlegt und von der Klägerin auch nicht angezweifelt wurde - in ständiger Verwaltungspraxis durch die Bewilligungsbehörde konzernbezogen ausgelegt, was heißt, dass im einheitlichen Vollzug der Förderrichtlinie bei der Bewertung der Förderfähigkeit nicht allein auf das Antrag stellende Unternehmen abgestellt wurde, sondern eine konzernbezogene Betrachtung des Unternehmens erfolgte.

Zwar ist der Klägerin insoweit zu zustimmten, als dass eine sonstige Definition des Unternehmensbegriffs und eine Einschränkung dergestalt, dass es sich hierbei nicht um konzernangehörige Unternehmen handeln dürfe, in den Förderrichtlinien nicht enthalten ist. Die Gerichte sind zur Auslegung von Ermessensrichtlinien nach Art der Gesetzesauslegung jedoch nicht befugt. Sie sind durch § 114 VwGO an die authentische Interpretation der zuständigen Behörde gebunden (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Gerhardt VwGO § 114 Rn. 22, beck-online).

a) Auf Zuwendungen besteht grundsätzlich und ausweislich des Satzes 2 der Präambel der Richtlinien kein Anspruch. Sie werden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben (BVerwG NJW 1996, 1766). Dabei obliegt es grundsätzlich dem Zuwendungsgeber, das „ob" und „wie“ der Förderung frei zu bestimmen. Hierbei ist er nur durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot (Art. 3 GG) und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eingeschränkt. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht, und kann lediglich überprüfen, ob die ausgeübte Verwaltungspraxis den vorgenannten Grundsätzen genügt (BayVGH v. 28.10.1999 - 19 B 96.3964). Für die gerichtliche Überprüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörden des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift auslegungsbedürftig erscheint (BayVGH BayVBl. 2003, 154). Entscheidender Anknüpfungspunkt für den Selbstbindungsgrundsatz ist letztlich also „die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zur maßgeblichen Zeit” (vgl. BVerwG DVBl. 1996, 814; ähnlich Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG § 40 Rn. 105, 111; BVerwG DÖV 2012, 780). Für den Zuwendungsbereich bedeutet dies vor allem, dass die zuständige Bewilligungsbehörde durch regelmäßige Wiederholung bestimmter Förderentscheidungen eine bestimmte Förderpraxis entwickelt. Diese bindet sie bei vergleichbaren Entscheidungen auch in Parallelverfahren und ist Maßstab für deren gerichtliche Kontrolle.

b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, wonach der Unternehmensbegriff zur Bestimmung der erforderlichen Arbeitnehmerzahl (wie in allen anderen Förderprogrammen) konzernbezogen ausgelegt wurde, keinen Bedenken.

Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, als dass Art. 50 AGVO die Gewährung von Beihilfen nicht an die Größe des Beihilfeempfängers knüpft und EUbeihilferechtlich damit grundsätzlich auch die Förderung großer Unternehmen möglich wäre. Der Beklagte weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die finanziellen Ressourcen des Freistaates Bayern begrenzt sind und es den Freistaat Bayern überfordern würde, wenn bei einer Naturkatastrophe jedes betroffene Unternehmen unabhängig von seiner Größe und Finanzierungskraft gefördert werden würde. Insofern war es geboten, eine Grenzziehung vorzunehmen, was durch die Begrenzung der Antragsberechtigung auf Unternehmen mit bis zu 500 Arbeitnehmer durch den Richtliniengeber und der konzernbezogenen Ermittlung dieser Arbeitnehmerzahl durch die Bewilligungsbehörde sachgerecht erfolgt ist. Insbesondere entspricht die Anwendung des sog. „faktischen Konzernbegriffs“ auch dem Zuwendungszweck.

Wie der Beklagte sowohl im Ablehnungsbescheid vom 17.11.2017 als auch im gerichtlichen Verfahren (vgl. Blatt 98 der Gerichtsakte) richtigerweise ausführt, ist Ziel und -zweck des Förderprogramms, gerade kleineren und mittleren Unternehmen, die aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein werden, die entstandenen Schäden kurzfristig mit eigenen Mitteln beheben zu können, schnelle und möglichst unbürokratische Hilfe zukommen zu lassen, damit diese ihre Betriebsstätten erhalten und ihre Betriebsfähigkeit zeitnah wieder herstellen können. Die Anwendung des sog. „faktischen Konzernbegriffs“ dient daher zum einen der Vereinfachung der sonst erforderlichen einzelfallbezogenen Prüfung der Bedürftigkeit und damit der schnellen Hilfeleistung; zum anderen dazu, große Unternehmen, die generell über größere finanzielle Spielräume verfügen, von einer Förderung auszunehmen. Die Hochwasserhilfe ist nämlich nicht zum Zwecke geschaffen worden, reine Vermögensschäden zu kompensieren. Das kann und will das Hilfsprogramm nicht leisten. Durch eine konzernbezogene Auslegung des Unternehmensbegriffs soll gerade verhindert werden, dass aufgespaltene (Tochter-)Unternehmen gefördert werden, hinter denen in Wirklichkeit große und finanziell leistungsstarke (Mutter-)Konzerne stehen. Zudem wirkt die Anwendung des sog. „faktischen Konzernbegriffs“ einer Ungleichbehandlung von Unternehmen, bei denen keine weitere Firmenaufspaltung erfolgt ist, entgegen. Würde man allein auf die juristische Person abstellen, so würde dies den (künstlich) aufgespaltenen Unternehmen wie hier einen aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung zur Muttergesellschaft nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber Unternehmen ohne Betriebsaufspaltung verschaffen.

Im Übrigen soll durch eine konzernbezogene Auslegung des Unternehmensbegriffs im Förder- und Subventionsrecht allgemein gerade eine künstliche Aufspaltung von Unternehmen zum Zwecke der Schaffung einer Antragsberechtigung vermieden werden.

2. Das Gericht kann auch keine „Sondersituation“ der Klägerin aufgrund der von ihr geltend gemachten „gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung“ feststellen, die sie - wie vorgetragen - von sonstigen privatwirtschaftlich organisierten Konzernunternehmen unterscheidet und eine andere Behandlung der Klägerin im vorliegenden Fall rechtfertigen würde.

a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vereinbarung vom 11. März 2013, aus der die Klägerin ihre „gesellschafts- und verwaltungsrechtliche Sonderstellung“ ableiten möchte, gerade nicht zwischen der Klägerin und dem Freistaat Bayern, sondern zwischen der 2 … AG und dem Freistaat Bayern geschlossen worden, sodass die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 11. März 2013 - wie von der Klägerin selbst vorgetragen - primär die 2 … AG in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft treffen. Die Klägerin widerspricht sich dann aber insofern selbst, wenn sie sich auf der einen Seite gegen eine Anwendung des sog. „faktischen Konzernbegriffs“ und damit gegen die Einbeziehung der Mitarbeiter ihrer Muttergesellschaft 2 … AG stellt, auf der anderen Seite ihre „gesellschafts- und verwaltungsrechtliche Sonderstellung“ aber aus einem Vertrag ableiten möchte, bei dem sie nicht selbst, sondern die Muttergesellschaft 2 … AG Vertragspartnerin des Freistaates Bayern ist.

b) Unabhängig davon kann das Gericht auch keine Sonderstellung der Klägerin, insbesondere die im Zusammenhang mit Sinn und Zweck der Gewährung von Hochwasserhilfe steht, erblicken.

(1) Wenn die Klägerin auf ihre wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Umwelt- und Infrastrukturmaßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung des ökologischen Zustands des Inns in Ziffer III.2.a) der Vereinbarung vom 11.März 2013 verweist, so ist nicht nachvollziehbar, in welchen Zusammenhang diese Verpflichtungen mit der Gewährung von Hochwasserhilfe stehen bzw. warum die Klägerin allein aufgrund dieser Verpflichtungen im Rahmen der Antragsberechtigung anders behandelt werden sollte. Darüber hinaus hat sich auch hier nicht die Klägerin selbst, sondern die Muttergesellschaft 2 … AG zur Durchführung dieser in Ziffer III.2 genannten wasserwirtschaftlichen, Umwelt- und Infrastrukturmaßnahmen verpflichtet.

(2) Ebenso wenig ist ersichtlich, welchen Bezug die in Ziffer III.6 der Vereinbarung vom 11. März 2013 festgehaltene sog. „Wohlverhaltensklausel“ zur Hochwasserhilfe aufweisen soll, da es dort hauptsächlich um die Beschäftigung von qualifiziertem Betriebspersonal an den Anlagen und dessen laufende Fortbildung, die Aufrechterhaltung des Betriebs und Personals der Innkraftwerke im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs, die Lehrlingsausbildung und kooperatives Verhalten geht. Zwar trifft die Verpflichtung im Rahmen der Wohlverhaltensklausel hier auch die Klägerin („2 … und - nach Beitritt - … […]“), eine Wohlverhaltensklausel mit entsprechenden Wohlverhaltenspflichten des Freistaat Bayern enthält die Ziffer III.6 jedoch nicht. Im Übrigen würde sich auch allein aus einer Verpflichtung zu kooperativem Verhalten kein Anspruch auf die Gewährung von Hochwasserhilfe ergeben.

(3) Wenn die Klägerin zur Begründung ihrer „gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung“ das in Ziffer II.3.a) in der Vereinbarung vom 11. März 2013 vereinbarte sog. „Notheimfallrecht“ zu Gunsten des Beklagten anführt, das eingreift, wenn eines der Innkraftwerke A …, B … und C … dauerhaft nicht mehr betrieben oder still gelegt wird, so ist auch hier nicht ersichtlich, welchen Bezug dieses Recht zur Gewährung von Hochwasserhilfe aufweisen und warum aus dieser Vereinbarung eine gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung der Klägerin resultieren soll. Insbesondere deshalb, da die Klägerin weder Eigentümerin, noch Betreiberin eines dieser drei Kraftwerke ist (vgl. Internetauftritt der 2 … AG, abrufbar unter https://www.verbund.com/de-de/ueber-verbund/kraftwerke/unsere-kraftwerke).

(4) Auch aus der von der Klägerin so benannten „vertraglich in Ziffer III. 7 vereinbarten Konzernstruktur“ ergibt sich nichts anderes. Zunächst ist dem Beklagten insoweit zuzustimmen, als dass dem Wortlaut der Vereinbarung an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass der Freistaat Bayern eine „komplexe Konzernstruktur“ gefordert hat. Wie der Beklagte weiter zutreffend ausführt, ging es dem Freistaat Bayern auch erkennbar nicht um eine Absicherung der Konzernstruktur, sondern einzig und allein darum, dass die 2 … AG langfristig die Kontrolle über die Inn-Kraftwerke behält. Wie die 2 … AG diese langfristige Kontrolle sicherstellt, ist der 2 … AG - was bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung in Ziffer III.7 hervorgeht („entweder selbst oder über von ihm direkt oder indirekt kontrollierte Konzerngesellschaften“) - selbst überlassen und kann damit ebenfalls nicht zu einer „gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung“ der Klägerin führen.

Damit besteht zwischen der Klägerin bzw. der 2 … AG und anderen privatwirtschaftlich organisierten Konzernunternehmen kein Unterschied solcher Art und von solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen der Antragsberechtigung des Hilfsprogramms angezeigt und gerechtfertigt scheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1/17 -, Rn. 17, juris). Sachliche Gründe für ein Abweichen von der ständigen Verwaltungspraxis vermag das Gericht im vorliegend Fall nicht erkennen.

3. Da das Mutterunternehmen 2 … AG nach den von der Klägerin im Parallel-Verfahren RN 5 K 17.2203 vorgelegten Daten im Jahr 2016 2.952 Mitarbeiter beschäftigt hat und aus dem Geschäftsbericht der 2 … AG hergeht, dass die Klägerin zu 50% der 2 … AG und zu 50% der 1 … AG gehört, die wiederum zu 100% der 2 … AG gehört, waren die Mitarbeiter der 2 … AG im Rahmen der konzernbezogenen Betrachtung miteinzubeziehen. Da im Konzernverbund, dem die Klägerin angehört, somit weit mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt sind, fehlt der Klägerin die Antragsbefugnis nach Ziffer 4.1.1 der Richtlinien.

Nach alledem hat die Klägerin mangels Antragsbefugnis keinen Anspruch auf die Gewährung von Hochwasserhilfe nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Unwetter mit Hochwasser im Mai/Juni 2016“ geschädigten gewerblichen Unternehmen, sodass die Klage demzufolge abzuweisen war.

II.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2019 - RN 5 K 17.2204

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2019 - RN 5 K 17.2204

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2019 - RN 5 K 17.2204 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2019 - RN 5 K 17.2204 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2019 - RN 5 K 17.2204 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2018 - 10 C 1/17

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich auf die Gewährung einer Zuwendung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens, das die Förderung begehr

Referenzen

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich auf die Gewährung einer Zuwendung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens, das die Förderung begehrt.

2

Die P. mbH (im Folgenden: Antragstellerin) war Trägerin des Mehrgenerationenhauses "..." in O. Auf ihren Antrag bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2012 eine nicht rückzahlbare Zuwendung zur Projektförderung im Rahmen des Aktionsprogramms "Mehrgenerationenhäuser II" für das Jahr 2012 in Höhe von 30 000 €.

3

Mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 1. Oktober 2012 wurde über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

4

Die Antragstellerin beantragte am 22. November 2012 online und im Folgenden schriftlich die Weiterförderung für das Jahr 2013 mittels einer weiteren Zuwendung von 30 000 €.

5

Mit Bescheid vom 2. Juli 2013 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren ab. Der Widerspruch des Klägers blieb ebenso erfolglos wie seine Klage, die das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 14. Oktober 2015 abgewiesen hat.

6

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 15. November 2016 zurückgewiesen. Die Beklagte gewähre nach ihrer Verwaltungspraxis, die mit der einschlägigen Förderrichtlinie übereinstimme, Antragstellern, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet sei, keine Förderung. Dies verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Unter Anwendung des im vorliegenden Fall geltenden stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs seien dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessene Sachgründe für den Ausschluss insolventer Antragsteller von der Förderung gegeben. Dessen Rechtfertigung entfalle nicht mit Blick auf widerstreitende einfachgesetzliche Regelungen, die der Richtliniengeber zu beachten habe. Den hier in Betracht zu ziehenden Regelungen des § 1 Satz 1 InsO, des § 12 GewO und des § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB und auch den in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertungen sei nicht die allgemeine Forderung oder auch nur Erwartung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die öffentliche Hand durch die Gewährung von Zuwendungen generell aktiv an der Sanierung insolventer Antragsteller mitwirke. Die Versagung der Zuwendung leide nicht an Ermessensfehlern.

7

Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Versagung der Zuwendung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sowohl der Antragstellerin als auch des Klägers als Insolvenzverwalter vor. Daher sei die angegriffene Maßnahme einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen. Tragfähige Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung seien nicht gegeben. Das formelle Kriterium der Insolvenzeröffnung allein lasse im Hinblick auf die gesetzgeberischen Wertungen in § 1 InsO, § 12 GewO und § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB einen Ausschluss der Zuwendung nicht zu.

8

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2016 und des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 14. Oktober 2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 2. Juli 2013 und vom 7. November 2013 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 22. November bzw. 3. Dezember 2012 auf Weiterförderung des Mehrgenerationenhauses "..." in O. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) im Einklang.

12

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte die hier im Streit stehende Zuwendung nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 BHO sowie der "Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II - Förderzeitraum 2012 - 2014" vom 17. November 2011 (im Folgenden: Förderrichtlinie) gewährt. Nach deren Nr. 1 und 4 steht die Gewährung der Zuwendung im Ermessen des Zuwendungsgebers; nach Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie wird Antragstellerinnen und Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist, keine Förderung gewährt. Die auf diesen Regelungen beruhende Versagung der für 2013 begehrten Förderung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

13

1. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Ziel einer einzelfallbezogenen Ermessensentscheidung der Beklagten über seinen Förderantrag. Im Hinblick darauf kann das Rechtsmittel schon deswegen keinen Erfolg haben, weil eine solche Entscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 bereits erfolgt ist. Dieser enthält insbesondere die vom Kläger vermisste Würdigung der konkreten finanziellen Situation der Antragstellerin. Die Grenzen einer rechtmäßigen Ermessensausübung (§ 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) überschreiten die Erwägungen in diesem Bescheid nicht.

14

2. Die Versagung der Förderung der Antragstellerin im Jahr 2013 auf der Grundlage der Förderrichtlinie steht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang. Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Ermessensausübung zieht (§ 40 VwVfG). Das gilt sowohl mit Blick auf die Förderrichtlinien (a) als auch für deren Anwendung im Einzelfall (b).

15

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Richtlinien wie die Förderrichtlinie keine Rechtsnormen, sondern lediglich verwaltungsinterne, das Ermessen der für die Verteilung der staatlichen Leistungen zuständigen Stellen steuernde Weisungen und damit Verwaltungsvorschriften dar. Sie vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung - nur - vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen (BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 - BVerwGE 104, 220 <222 f.> und vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 S. 13). Förderrichtlinien müssen aber in sich den Gleichbehandlungsgrundsatz wahren. Dass dies hier missachtet wäre, hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

16

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird.

17

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich beispielsweise aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 <68 f.> m.w.N.).

18

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, nicht "willkürlich" verteilen: Subventionen müssen sich gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 210 <216>, vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319 <350> und vom 20. April 2004 - 1 BvR 610/00 - BVerfGK 3, 178 Rn. 7). Die dargestellten, in erster Linie für das Handeln des Gesetzgebers entwickelten Grundsätze gelten auch für den Richtliniengeber (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 24.85 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 86 S. 7).

19

Frei von Bundesrechtsverstößen ist namentlich die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Unterscheidung zwischen insolventen und nicht insolventen Antragstellern, wie sie die Förderrichtlinie vornimmt, sachangemessen und nicht willkürlich ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt einen Eröffnungsgrund voraus (§ 16 InsO), der in der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung bestehen kann (§§ 17 ff. InsO). Alle diese Eröffnungsgründe lassen auf die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit des insolventen Unternehmens schließen, die ihrerseits das Erreichen des mit der Förderung verfolgten Zwecks - des nachhaltigen und dauerhaften Betriebs des Mehrfamilienhauses - gefährdet. Eine hieran anknüpfende Versagung der Förderung ist sachgerecht.

20

cc) Der Kläger meint demgegenüber, dass eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden hätte, der die Förderrichtlinie und die darauf gestützte Versagung der beantragten Zuwendung nicht standhielten. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.

21

(1) Ein strengerer Maßstab in der Sache für die hier zu beurteilende Entscheidung, wie ihn die Revision für richtig hält, ergibt sich zunächst nicht daraus, dass von der Versagung der Zuwendung Freiheitsgrundrechte betroffen sein könnten. In Betracht kommt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - allenfalls Art. 12 Abs. 1 GG, allerdings nur im Hinblick auf die Antragstellerin. Sie teilt freilich die Berührung ihrer Berufsfreiheit mit sämtlichen potentiellen Empfängern von Zuwendungen, die Unternehmen jeglicher (privatrechtlicher) Rechtsform - sei es aufgrund der Förderrichtlinie, sei es aufgrund von sonstigen Vorschriften - gewährt werden; allein dieser Umstand hebt die im Streit stehende Zuwendung nicht heraus und vermag daher nicht zu einer Änderung des verfassungsrechtlichen Maßstabs zu führen.

22

Fern liegt die weitere Annahme des Klägers, auch seine eigene Berufsfreiheit als Insolvenzverwalter sei durch die Förderrichtlinie berührt. Das Berufungsgericht verneint insoweit zu Recht einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG, weil es nach Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie an einer berufsregelnden Tendenz gegenüber Insolvenzverwaltern wie dem Kläger fehlt. Letztere liegt dann nicht vor, wenn Auswirkungen auf die Berufsausübung einen bloßen Reflex einer auf einen anderen Sachbereich bezogenen Regelung darstellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 1 BvL 28, 29, 30/95 - BVerfGE 106, 275 <299>). So verhält es sich hier. Die Versagung der Förderung gehört zu den allgemeinen wirtschaftlichen Gegebenheiten, mit denen sich der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit zwar auseinanderzusetzen hat. Sie zielt aber nicht auf ihn, sondern allein auf das insolvente Unternehmen. Sie verfolgt den Zweck, wirtschaftlich nicht leistungsfähige Antragsteller, die einen nachhaltigen Betrieb des Mehrfamilienhauses über den Förderzeitraum hinaus nicht gewährleisten (vgl. Nr. 4, 6. Spiegelpunkt der Förderrichtlinie), von der Förderung auszuschließen, nicht aber, die Berufsausübung des Insolvenzverwalters zu gestalten.

23

(2) Der allgemeine Gleichheitssatz enthält des Weiteren kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 50), sondern fordert im Gegenteil eine jeweils sachbereichsbezogene Regelung. Die vom Kläger für richtig gehaltene Änderung des verfassungsrechtlichen Maßstabs folgt daher auch nicht aus § 1 InsO, § 12 GewO oder § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Diese Vorschriften enthalten keine Aussage zu staatlichen Zuwendungen, namentlich nicht dahingehend, die Insolvenz eines Förderantragstellers stehe einer staatlichen Zuwendung jedenfalls grundsätzlich nicht entgegen.

24

Im Hinblick auf § 1 InsO weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass nach Satz 1 der Vorschrift zwar Ziel des Insolvenzverfahrens die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners ist, daraus aber nicht geschlossen werden kann, dass die dem insolventen Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel durch staatliche Zuwendungen zu vermehren sind. Eine solche Folgerung verbietet sich namentlich deswegen, weil bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel eine derartige Verschlechterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Lage des Schuldners bewirkt, dass eine Zahlungsunfähigkeit selbst dann, wenn sie vom Insolvenzgericht zu Unrecht bejaht worden sein sollte, alsbald eintritt. Innerhalb kürzester Zeit kann das schuldnerische Unternehmen durch den Verlust von Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmern auseinander fallen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04 - BGHZ 169, 17 Rn. 12). Diese Folgen der Insolvenzeröffnung lassen ein Fehlschlagen des mit der jeweiligen Zuwendung verfolgten Förderzwecks regelmäßig erwarten und stehen einer Versagung der Zuwendung daher nicht entgegen.

25

Nichts anderes ergibt sich aus § 12 Satz 1 GewO. Danach finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen einer Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ermöglichen, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, während eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, einen Konflikt von Maßnahmen der Gewerbeaufsicht mit den Zielen des Insolvenzverfahrens zu vermeiden und insbesondere die Möglichkeit einer Sanierung des insolventen Unternehmens nicht durch eine Gewerbeuntersagung zu vereiteln (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 C 6.14 - BVerwGE 152, 39 Rn. 24). Zu den Voraussetzungen finanzieller Zuwendungen an insolvente Unternehmen verhält sich § 12 Satz 1 GewO indessen nicht; Maßnahmen der Gewerbeaufsicht und damit der Eingriffsverwaltung sind mit der Bewilligung von Zuwendungen nicht zu vergleichen.

26

Anderes folgt schließlich nicht aus § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 57 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 S. 65) zurückgeht, können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren unter anderem dann ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist von der Vorstellung getragen, dass es einem Auftraggeber unzumutbar ist, mit einem Unternehmen zu kontrahieren, über dessen Leistungsfähigkeit oder Existenz Ungewissheit besteht (Opitz, in: Beckscher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl. 2017, § 124 GWB Rn. 27). Dem öffentlichen Auftraggeber ist in diesem Fall ein Ermessensspielraum eröffnet. Nach dem Willen des deutschen und des europäischen Normgebers soll der Ermessensausübung eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Prognose zu der Frage zugrunde gelegt werden, ob von dem Unternehmen trotz des Vorliegens des Ausschlussgrundes zu erwarten ist, dass es den öffentlichen Auftrag gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführt (vgl. BT-Drs. 18/6281 S. 104 und zu Art. 57 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2014/24/EU deren Erwägungsgrund 101). Der Zweck dieses Ermessens ist damit auf die Auftragserfüllung ausgerichtet; damit ist der Zweck einer Subventionsgewährung nicht zu vergleichen.

27

Da die genannten Vorschriften nicht die vom Kläger angenommene Regelungswirkung im Bereich der Zuwendungsgewährung entfalten, geht der Hinweis der Revisionsbegründung auf den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) fehl. Bei dem Ausschluss insolventer Antragsteller von der Förderung handelt es sich ferner nicht, wie der Kläger meint, um eine wesentliche und damit dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltene (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <251>) Entscheidung. Die das Ermessen der Beklagten steuernde Vorgabe in Nr. 3 Satz 2 der Förderrichtlinie konterkariert keine gesetzgeberische und daher nur mittels Parlamentsgesetzes einzuschränkende, auch für den Sachbereich staatlicher Förderung geltende Grundentscheidung, insolvente Unternehmen möglichst zu sanieren. Wie oben gezeigt, ist den vom Kläger genannten gesetzlichen Vorschriften eine solche Grundentscheidung allenfalls für die damit geregelten Sachbereiche zu entnehmen, nicht jedoch - darüber hinaus - auch für die Gewährung staatlicher Zuwendungen.

28

b) Die auf die konkrete Situation der Antragstellerin bezogenen Ermessenserwägungen in dem Widerspruchsbescheid vom 7. November 2013 lassen keinen rechtlich beachtlichen Fehler zu Lasten der Antragstellerin erkennen, da sie an den Zielen der Förderrichtlinie orientiert sind und auch die vom Kläger für erforderlich gehaltene abwägende Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin enthalten. Die Beklagte hat insoweit ausgeführt, dass die Förderrichtlinie die Implementierung und den Betrieb von Mehrgenerationenhäusern bezwecke. Es liege nicht im Sinne des Zuwendungsgebers, einen Antragsteller, dessen finanzielle Zukunft ungewiss sei, mit öffentlichen Mitteln zu fördern. Die Prüfung der Bonität der Antragstellerin habe eine negative Bewertung ergeben; der Ausgang des Insolvenzverfahrens sei ungewiss. Insgesamt ergebe sich für eine erfolgreiche Fortführung des Projekts der Antragstellerin eine negative Prognose.

29

Dass die Beklagte bei dieser Sachlage im Ergebnis den gegen eine Weiterförderung sprechenden Gesichtspunkten ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, begründet keinen Rechtsverstoß. Umstände, die zu einer anderweitigen, dem Kläger günstigeren Ermessensausübung Anlass geben könnten, liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, nicht vor.

30

Schließlich gebietet auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes keine anderweitige Handhabung. Die Revision verweist insoweit darauf, dass die Beklagte sich widersprüchlich verhalten habe, indem sie die Antragstellerin im Jahr 2012 gefördert habe, auch nachdem in diesem Jahr ihre Insolvenz eingetreten und der Beklagten angezeigt worden sei. Diese Förderung war indessen bereits durch den bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 16. März 2012 bewilligt worden, der der Antragstellerin eine geschützte, nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs abzuändernde Rechtsposition vermittelte. Insoweit lagen für die laufende Förderung im Jahr 2012 einerseits und die beantragte Förderung für 2013 andererseits unterschiedliche tatsächliche Gegebenheiten vor, die eine unterschiedliche Behandlung durch die Beklagte zuließen.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.