Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Ablehnungsbescheid des Beklagten und begehrt die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der gewerblichen Hochwasserhilfe.
Die Klägerin ist ein bayrisches Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft mit Sitz in … Sie beschäftigt 3 Arbeitnehmer und hält u.a. 50% der Anteile an der 3 … AG. Die Anteile der Klägerin werden zu 100% von der 2 … AG gehalten.
Mit Antrag vom 13.12.2016 beantragte die Klägerin als Teil-Eigentümerin des Kraftwerks X … bei der Regierung von ... eine Förderung im Rahmen des „Wiederaufbauprogramms R.-I.“, da es durch die enormen Wassermassen aus dem Simbach im Bereich des Kraftwerks X … insbesondere zu Beschädigungen der Stauhaltungsdämme und Deiche zum Inn sowie der Pumpwerke Y … und Z … gekommen sei. Eine aktuelle Abschätzung der Klägerin lasse einen Schadensumfang in Gesamthöhe von mindestens ca. 3 Millionen Euro erwarten. Grundlage für die Förderung sind die Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Unwetter mit Hochwasser im Mai/Juni 2016“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Feier Berufe sowie gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur. Ziffer 4.1.1 der Förderrichtlinie lautet wie folgt:
„Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe mit bis zu 500 Arbeitnehmern und einer geschädigten Betriebsstätte, […]“
Mit Anhörungsschreiben vom 22.05.2017 wies die Regierung von ... die Klägerin auf die fehlende Antragsberechtigung hin und gewährte die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 31.07.2017 teilte die Klägerin mit, dass grundsätzlich nicht angezweifelt werde, dass das Antrag stellende Unternehmen auf Konzernebene über 500 Arbeitnehmer beschäftige. Allerdings sehe die Klägerin keine Rechtsgrundlage für eine konzernbezogene Betrachtung bei der Feststellung der Unternehmensgröße.
Mit Bescheid vom 17.11.2017 lehnte die Regierung von ... den Antrag der Klägerin auf Förderung im Rahmen des „Wiederaufbauprogramms R.-I.“ vom 13.12.2016 ab.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Ziffer 4.1.1. der Förderrichtlinie im Rahmen der gewerblichen Hochwasserhilfe nur Unternehmen mit bis zu 500 Arbeitnehmern förderfähig seien. In ständiger Verwaltungspraxis sei hierbei der Unternehmensbegriff wie in allen anderen Förderprogrammen und Verordnungen durch die Bewilligungsbehörde konzernbezogen ausgelegt worden. Das heiße, im einheitlichen Vollzug der Förderrichtlinien werde bei der Bewertung der Förderfähigkeit nicht allein auf das antragstellende Unternehmen abgestellt, sondern es erfolge eine konzernbezogene Betrachtung des Unternehmens. Hintergrund dieser allgemeinen Förderpraxis sei die Zielsetzung und der Zweck des Förderprogramms. Mit der gewerblichen Hochwasserhilfe sollen gerade kleine und mittlere Betriebe und Unternehmen mit dem Ziel unterstützt werden, ihre Betriebsstätten zu erhalten und die Betriebsfähigkeit wiederherzustellen. Da nach ständiger Förderpraxis nicht nur die Mitarbeiter des Antrag stellenden Unternehmens zu betrachten waren, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung aufgespaltener Unternehmen mit Unternehmen, bei denen keine weitere Firmenaufspaltung vorliege, der sogenannte „faktische Konzernbegriff“ zugrunde zu legen gewesen sei, erfülle der Förderantrag der Klägerin nicht die Fördervoraussetzungen der gewerblichen Hochwasserhilfe. Eine Gewährung der Zuwendung entgegen der ständigen Verwaltungspraxis würde einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot darstellen. Rechtfertigende Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von der Fördervollzugspraxis seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich gewesen.
Mit Schriftsatz vom 22.12.2017 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte bei der Ablehnung einen fehlerhaften Unternehmensbegriff zu Grunde gelegt habe. Schon die Förderrichtlinien des Beklagten stützen die von ihm vorgenommene konzernbezogene Betrachtung des Unternehmens nicht. Diese benennen in Ziffer 4.1.1 lediglich allgemein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bis zu 500 Arbeitnehmern und einer geschädigten Betriebsstätte als Antragsberechtigte und potentielle Zuwendungsempfänger. Eine Einschränkung dergestalt, dass es sich hierbei nicht um konzernangehörige Unternehmen handeln dürfe, finde sich an keiner Stelle in den Förderrichtlinien. Insoweit sei der Beklagte an den objektiven Erklärungswert der Förderrichtlinien gebunden, d.h. an dasjenige, was ein objektiver Betrachter der Erklärung entnehmen müsse. Zudem widerspräche eine konzernbezogene Auslegung des Unternehmensbegriffes auch der Verwendung des Unternehmensbegriffes in den Förderrichtlinien an anderer Stelle. So stelle Ziffer 4.3 der Förderrichtlinien fest, dass Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 2 AGVO im Regelfall nicht gefördert werden. Dies sei nach Art. 2 Nr. 18 AGVO aber ersichtlich die jeweilige einzelne juristische Person, wie beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Entsprechend habe die Klägerin bei der Einreichung der entsprechenden Bestätigung auch auf die relevante juristische Person „1 … AG“ und nicht etwa auf den Konzern abgestellt. Aber auch der beihilferechtlich zu Grunde zu legende Unternehmensbegriff trage die Auslegung des Beklagten nicht. Mangels eines allgemeinen einheitlichen Unternehmensbegriffs sei dieser jeweils spezifisch für das relevante Rechtsgebiet, also hier das Beihilferecht zu bestimmen. Dies sei aber nach ganz herrschender Meinung „jede, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“. Eine solche Einheit mit einer eigenen Rechtsform könne aber nur die einzelne juristische Person und nicht ein Konzernverband mit mehreren verbundenen Unternehmen sein. Etwas anders ergebe sich auch nicht aus der vom Beklagten im Ablehnungsbescheid als Begründung für seine Rechtsauffassung angeführten Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Vielmehr definiere die De-minimis-Verordnung seit ihrer Neufassung im Dezember 2013 gerade den Begriff „ein einziges Unternehmen“ in Abgrenzung zum Begriff des „Unternehmens“ allgemein im Sinne aller jeweils verbundenen Konzernunternehmen. Dies belege aber, dass der Begriff des „Unternehmens“ allgemein zumindest seit der Neufassung 2013 nicht im Sinne aller verbundenen Konzernunternehmen gemeint sein könne. Sonst hätte ja auch keine Notwendigkeit dafür bestanden, den Begriff ein „einziges Unternehmen“ überhaupt im vorbezeichneten Sinne zu definieren. Zudem falle die hier von der Klägerin beantragte Beihilfe auch nicht in Anwendungsbereich der De-minimis-Verordnung. Nach Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung dürfe der Gesamtbetrag der von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 € nicht übersteigen. Eine solche betragsmäßig beschränkte Beihilfe liege hier aber nach den Bestimmungen der Förderrichtlinien nicht vor. Entgegen der Argumentation des Beklagten im Ablehnungsbescheid ergebe sich eine konzernbezogene Auslegung des Unternehmensbegriffs auch nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Titel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AGVO“). Der AGVO sei vielmehr gerade keine Bestimmung des Begriffs des „Unternehmens“ im Sinne aller verbundenen Konzernunternehmen zu entnehmen. Vielmehr sprechen die Bestimmungen der AGVO dafür, dass der Begriff des Unternehmens allgemein im Sinne der einzelnen juristischen Person auszulegen sei. Art. 1 des Anhangs I der AGVO definieren den Begriff des Unternehmens wie bereits dargestellt als jede Einheit, unabhängig von der Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Eine darüberhinausgehende Definition des Begriffs des Unternehmens enthalte die AGVO weder in Anhang I noch an anderer Stelle. Vielmehr werden in der AGVO lediglich die Begriffe „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“, „verbundene Unternehmen“ und „KMU“ und „Große Unternehmen“ definiert. Hierbei werde aber der Begriff des „eigenständigen Unternehmens“ in Art. 3 Nr. 1 Anhang I AGVO definiert als „jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne des Abs. 2 und als verbundenes Unternehmen im Sinne des Abs. 3 gilt“. Dies entspreche aber exakt der Bedeutung, die der Beklagte schon dem Begriff des Unternehmens allgemein beimessen möchte. Hierdurch werde aber deutlich, dass der Begriff des Unternehmens allgemein die einzelne juristische Person bezeichnen soll, sofern dies nicht explizit anderslautend normiert sei. Andernfalls hätte keine Notwendigkeit bestanden, den Begriff des „eigenständigen Unternehmens“ abweichend von und in Abgrenzung zu dem des „Unternehmens“ allgemein zu regeln. Zum anderen seien in Art. 50 AGVO aber auch die spezifischen Regelungen für Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen festgelegt. Hier finde sich aber auch kein Anhaltspunkt dafür, dass lediglich KMU oder Unternehmen, die nicht Teil eines Konzernverbundes sind, förderfähig sein sollen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Förderung. Durch die Beihilfen sollen die Folgen bestimmter Naturkatastrophen kompensiert werden. Diese treffen Unternehmen aber unabhängig von ihrer Unternehmensgröße oder ihrer Konzernzugehörigkeit gleichermaßen.
Zum anderen habe der Beklagte auch verkannt, dass die Anwendung eines konzernbezogenen Unternehmensbegriffs im vorliegenden Fall aufgrund der gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung der Klägerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB, gegen das Verbot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Der Rechtsgedanke des Prinzips von Treu und Glauben finde grundsätzlich auch auf das öffentliche Recht und insbesondere auf das Rechtsverhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten und dem Hoheitsträger Anwendung. Gerade das Verhalten des Hoheitsträgers gegenüber dem Bürger müsse den Anforderungen von Treu und Glauben genügen und umfasse daher regelmäßig auch Fürsorge- und Rücksichtnahmepflichten. Im vorliegenden Fall sei die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens gehindert, sich auf die Konzernzugehörigkeit der Klägerin zu berufen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Vereinbarung zwischen der 2 … AG und der Beklagten vom 11. März 2013 und der durch sie geschaffenen gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung der Klägerin. Der Klägerin komme als Betreiberin der jeweiligen Wasserkraftwerke am Inn im bayerisch-österreichischen Grenzgebiet sowohl gesellschaftliche wie verwaltungsrechtlichen Sonderstellung zu, die sie von sonstigen privatwirtschaftlich organisierten Konzernunternehmen unterscheide. Ihr obliegen als jeweilige Betreiberin des Wasserkraftwerks am Inn nicht nur die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wasserkraftanlagen, sondern darüber hinausgehende weiterreichende allgemeine Pflichten des Gewässerausbaus, der Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes. Diese Verpflichtungen ergeben sich nicht nur aus den wasserrechtlichen Bescheiden zum Betrieb des jeweiligen Kraftwerks, sondern sind auch Gegenstand von Vereinbarungen mit dem Beklagten. Dies sei insbesondere der Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat ... zum gemeinsamen Ausbau und zur gemeinsamen Nutzung von Wasserkräften an den österreichisch-bayerischen Grenzflüssen vom 16. Oktober 1950 sowie die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der 2 … AG vom 11. März 2013. So sehe Ziffer II.3.a) der Vereinbarung vom 11. März 2013 ein sogenanntes „Notheimfallrecht“ zugunsten des Beklagten vor, wenn die 2 … AG (oder eine von der 2 … AG direkt oder indirekt kontrollierte Konzerngesellschaft) die jeweiligen …-Kraftwerke nicht mehr betreibe. In diesem Fall sei der Beklagte berechtigt, die Übertragung des Eigentums, des Besitzes und sonstige Rechte an den gesamten Anlagen auf den Beklagten (oder einen von diesem zu bestimmenden Dritten) zu verlangen. Nach Ziffer II.3 der Vereinbarung sei das Heimfallrecht zugunsten des Beklagten zudem Grundbuch rechtlich abzusichern. Grundsätzlich treffen die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 11. März 2013 primär die 2 … AG gerade in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft, wobei wesentliche anlagenbezogene Pflichten entsprechend Ziffern III. der Vereinbarung nachfolgend jeweils vertraglich von der Klägerin übernommen worden seien. Grund für die entsprechende vertragliche Ausgestaltung sei, dass Zielsetzung der Vereinbarung nach Ziffer III.6 gerade die „langfristige Sicherstellung der Betriebsführung der … und der …kraftwerke durch 2 … als kompetenten, zuverlässigen und erfahrenen Wasserkrafterzeuger unter Berücksichtigung berechtigter bayerischer Anliegen“ sei. Zudem sichere die 2 … AG nach Ziffer III.7 der Vereinbarung auch zu, dass es sich um ein langfristiges Investment handele und habe sich deshalb ausdrücklich bereit erklärt, entweder selbst oder über von ihr direkt oder indirekt kontrollierte Konzerngesellschaften langfristig die Kontrolle über diese behalten zu wollen. Des Weiteren habe sich die 2 … AG nach Ziffer III.2 der Vereinbarung vom 11. März 2013 zu einer Vielzahl von wasserwirtschaftlichen sowie Umwelt- und Infrastrukturmaßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung des ökologischen Zustandes des Inns im bayerischen Bereich der relevanten Kraftwerke verpflichtet. Nach Ziffer III.6 der Vereinbarung müssen die 2 … AG und die 3 … AG auch qualifiziertes Betriebspersonal an den Anlagen und dessen laufende Fortbildung gewährleisten und Betrieb und Personal der …-Kraftwerke im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erhalten. Weiterhin müsse der Sitz der von 2 … direkt oder indirekt kontrollierten Klägerin Bayern sein und nach Tunlichkeit in einem Ort sein, der entweder einen Bezug zum bisherigen Sitz der … und der Betriebsführung der … oder zum Inn habe. Die 2 … AG hat des Weiteren gemäß Ziffer III.6 der Vereinbarungen in einer „Wohlverhaltensklausel“ zugesagt, Betrieb und Personal der …-Kraftwerke im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu erhalten. Dabei werde insbesondere die Lehrlingsausbildung unter Bedachtnahme auf den Bedarf des Unternehmens und der Region fortgeführt. Nicht zuletzt um die Einhaltung dieser Pflichten zu gewährleisten, vereinbaren die Parteien in Ziffer III.7 der Vereinbarung: „2 … erklärt, dass es sich für ihn beim Erwerb um ein langfristiges Investment handelt und erklärt sich deshalb bereit, entweder selbst oder über von ihm direkt oder indirekt kontrollierte Konzerngesellschaften langfristig die Kontrolle über diese behalten zu wollen.“ Eine komplexe Konzernstruktur sei demzufolge nicht nur zulässig, sondern gar von dem Beklagten gefordert, weil nur auf diese Weise ein kapital- und ressourcenstarker Gesellschafter sichergestellt sei, der die erforderliche Qualität und Kompetenz beim Betrieb der …-Kraftwerke im Interesse der Allgemeinheit garantieren könne. Auch hieraus werde deutlich, dass es dem Beklagten beim Abschluss der Vereinbarung gerade um die Absicherung dieser Konzernstruktur gegangen sei und diese von der 2 … AG gar nicht aufgehoben werden könne, ohne schwerwiegende Nachteile erleiden zu müssen. Aus diesem Grund habe die Klägerin aber auf der anderen Seite darauf vertrauen dürfen, dass die aus der Vereinbarung resultierende Verpflichtung, die Kontrolle über die …-Kraftwerke gerade auch im Interesse des Beklagten und der Allgemeinheit unmittelbar oder mittelbar über Konzerngesellschaften der 2 … AG auszuüben, nicht auf der anderen Seite zu erheblichen Nachteilen, wie hier bei der Gewährung von Beihilfen zur Kompensierung von Katastrophenschäden führen würde. Wer sich nicht zuletzt im Interesse seines Vertragspartners zu bestimmten Maßnahmen verpflichte, könne nicht nachfolgend gerade wegen dieser Maßnahmen von der Verwaltungspraxis des Vertragspartners maßgeblich benachteiligt werden. Es sei grob unbillig, im Rahmen der Beihilfegewährung eine Verwaltungspraxis zu etablieren, welche das Einhalten eigens vertraglich vereinbarter gesellschaftsrechtlicher Anforderungen durch das Ablehnen eines Beihilfeantrags gezielt bestrafe. Der vorliegende Sachverhalt sei mit dem Fall vergleichbar, in dem das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass es einer Gemeinde verwehrt sei, sich einerseits auf die aus § 30 BauGB ergebende Sperrwirkung eines qualifizierten Bebauungsplans zu berufen, andererseits aber die zweite Rechtsfolge des § 30 BauGB (die Zulassung bebauungsplankonformer Vorhaben) nicht zu wollen und dementsprechend zu verhindern. Im vorliegenden Fall bestehe der Beklagte aber auf der einen Seite auf einer kapitalstarken Gesellschaft als Konzernmutter der …-Kraftwerke, um deren kompetenten Betrieb und die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu gewährleisten. Dann könne es aber nicht zulässig sein, wenn der Beklagte aber auf der anderen Seite daraus den zwangsweise resultierenden Konzernverbund dazu benutze, die Klägerin als nicht beihilfeberechtigt einzustufen. Die konzernbezogene Auslegung des Unternehmensbegriffs stehe daher im vorliegenden Fall im Widerspruch zu dem durch die Vereinbarung begründeten Vertrauen der Klägerin. Es liege zudem neben der Sache, wenn der Beklagte ausführe, der Klägerin stünde mangels Außenwirkung der Förderrichtlinien kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dessen Verletzung sie geltend machen könne. Es sei in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus jedenfalls sowohl in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger begründen können. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folge die Pflicht, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gelte sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Hiergegen habe der Beklagte im vorliegenden Fall verstoßen. Er habe ohne Berücksichtigung der gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung der Klägerin bei der Frage der Beihilfegewährung rein formal auf die Anzahl der Konzernmitarbeiter und nicht auf die der Klägerin selbst abgestellt. Er habe hierbei verkannt, dass dies eine unzulässige Gleichbehandlung der Klägerin mit anderen konzernangehörigen Unternehmen bzw. eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber nicht konzernangehörigen Unternehmen darstelle. Der Beklagte könne sich hier auch nicht auf eine gegebenenfalls entgegenstehende Verwaltungspraxis berufen. Angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht, komme die Verwaltungspraxis nur dann als Richtschnur für die Gewährung von Leistungen in Betracht, wenn sie ihrerseits der Rechtsordnung, also auch Art. 3 Abs. 1 GG voll und ganz entsprechen. Dies sei hier nicht der Fall.
Die Klägerin beantragt,
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1.Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2017 mit dem Az.: 20-3075.91-ER0002 wird aufgehoben.
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2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass sich aus der bayerischen Förderrichtlinie mangels Außenwirkung dieser Verwaltungsvorschrift kein subjektiv-öffentliches Recht ergebe, dass die Klägerin geltend machen könne. Die Verwaltungsvorschrift diene dazu, für die Gewährung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regle das Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Behörden. Die Vorgaben der Richtlinie richten sich erkennbar nur an die Ermessensausübung der zuständigen Behörden, sodass die Verwaltungsvorschrift keine unmittelbare Außenwirkung habe, die die Klägerin geltend machen könne. Weiter bestehe auch kein Anspruch der Klägerin aus einer mittelbaren Außenwirkung der Verwaltungsvorschrift, die sich aus der Verwaltungspraxis in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ergeben könne. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend sei vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden seien. Die ablehnende Entscheidung der zuständigen Regierung von ... stelle aber gerade keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Regierung von ... habe in dem Ablehnungsbescheid dargelegt, dass der Unternehmensbegriff nach ihrer Verwaltungspraxis konzernbezogen ausgelegt worden sei. Auch die Veröffentlichung der Verwaltungsvorschrift auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums ändere nichts an der fehlenden Auswirkung. Ziel der bayerischen Staatsregierung sei es gewesen, eine möglichst schnelle und unbürokratische Hilfe für die vom Hochwasser Betroffenen sicherzustellen. Dies sei nur möglich gewesen, in dem eine Verwaltungsvorschrift für die Regierungen als Ermessensausübung der Verwaltungsbehörden erlassen worden sei, die keine komplexen und damit zeitaufwändigen Berechnungen auf Basis einzureichender Unterlagen der Betroffenen erforderlich mache. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen gewesen, dass die finanziellen Möglichkeiten des Freistaats begrenzt seien und daher eine größenmäßige Beschränkung der antragsberechtigten Unternehmen notwendig gewesen sei. Dabei habe der Richtliniengeber eine Begrenzung über die Mitarbeiterzahl unter Anwendung des faktischen Konzernbegriffs geschaffen. EUbeihilferechtliche Rechtsgrundlage für die Richtlinie sei Art. 50 AGVO. Zutreffend sei von der Klägerin ausgeführt worden, dass Art. 50 AGVO die Gewährung von Beihilfen nicht an die Größe des Beihilfeempfängers knüpfe. EUbeihilferechtlich sei grundsätzlich auch eine Förderung von Großunternehmen möglich gewesen. Im Rahmen seiner Freiheit, Subventionen zu gewähren, aber auch wieder einzustellen, sei dem Staat allerdings ein weites Gestaltungsermessen eingeräumt. Im Rahmen seines Gestaltungsermessen habe das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie als Richtliniengeber die bestehenden Fördermöglichkeiten des Art. 50 AGVO nicht ausgeschöpft und demgegenüber in Ziffer 4.1.1 der Richtlinie die Antragsberechtigung auf Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern beschränkt. Maßgeblich für die Beschränkung der Antragsberechtigung auf Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern bei Anwendung des faktischen Konzernbegriffs seien nachfolgende Überlegungen gewesen: Zum einen verfügen größere Unternehmen generell über größere finanzielle Spielräume und Finanzierungsmöglichkeiten als kleinere Unternehmen. Die Konzernfinanzierung, insbesondere von börsennotierten Aktiengesellschaften, folgen eigenen Grundsätzen und sei mit der KMU-Finanzierung nicht vergleichbar. Aktiengesellschaften können neben klassischen Bankfinanzierungen beispielsweise auch kapitalmarktnähere Finanzierungsformen nutzen. Die Klägerin weise in der Klageschrift selbst auf den „kapital- und ressourcenstarken Gesellschafter“ hin. Zum anderen würde es die finanziellen Spielräume des Freistaates Bayern bei weitem überfordern, wenn bei einer Naturkatastrophe jedes betroffene Unternehmen, unabhängig von seiner Größe und Finanzierungskraft, gefördert werden würde. Die auch in diesen Fällen begrenzten finanziellen Ressourcen sollen vielmehr denjenigen Unternehmen zugutekommen, die voraussichtlich nicht in der Lage sein werden, die entstandenen Schäden kurzfristig mit eigenen Mitteln zu beheben. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die im Bereich der Wirtschaftsförderung obligatorische einzelfallbezogene Prüfung der Bedürftigkeit im Rahmen der hier einschlägigen Richtlinien ausgesetzt worden sei, um den vom Hochwasser betroffenen möglichst schnell helfen zu können. Das Aussetzen der Bedürftigkeitsprüfung andererseits sei aber nur möglich gewesen, weil der Kreis der potenziell berechtigten Förderempfänger auf Basis der Mitarbeiterzahl begrenzt worden sei. Die EUbeihilferechtlich Vorgaben für die Berechnung von Schwellenwerten zur Einstufung als kleines, mittleres oder großes Unternehmen führen in der Förderpraxis zu erheblicher Komplexität und damit zu langwierigen Förderverfahren. Die Europäische Kommission habe sogar eine eigene Broschüre veröffentlicht, um die im Einzelfall komplexe Berechnung anschaulich darstellen zu können. Bei Naturkatastrophen soll jedoch eine möglichst schnelle und unbürokratische Hilfe für den Betroffenen erreicht werden. Daher sei zur Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht auf die Vorgaben des Anhangs I AGVO abgestellt worden. Vielmehr sei von der Bewilligungsbehörde in enger Abstimmung mit dem Richtliniengeber für die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten der faktische Konzernbegriff zu Grunde gelegt worden. Demnach seien nicht nur Mitarbeiter des antragstellenden Unternehmens zu berücksichtigen, sondern auch Mitarbeiter des Mutterunternehmens, wenn das Mutterunternehmen mit mehr als 50% am Tochterunternehmen beteiligt sei. Damit sei im vorliegenden Fall bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl neben den Beschäftigen der Klägerin auch die Mitarbeiter der 2 … AG mit ein zu beziehen gewesen, denn die Klägerin sei eine 100-prozentige Tochter der 2 … AG. Diese Einbeziehung habe im Ergebnis dazu geführt, dass die Klägerin nicht antragsberechtigt und der Antrag abzulehnen gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor. Der Vereinbarung zwischen dem Freistaat ...und der 2 … AG vom 11. März 2013 könne die behauptete Sonderstellung der Klägerin aber gerade nicht entnommen werden. Vielmehr führe die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst aus, dass die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 11. März 2013 primär die 2 … AG gerade in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft treffe. Die Vereinbarung enthalte demgegenüber aber keine spezifischen oder allgemeinen Klauseln, die dem Freistaat ... bzw. den Behörden des Freistaates Bayern besondere Wohlverhaltensklausel zugunsten der 2 … AG oder der Tochtergesellschaften auferlegen. III.6 enthalte ausschließlich Verpflichtungen für die 2 … AG bzw. die 3 … AG. Eine vergleichbare Wohlverhaltensklausel mit entsprechenden Wohlverhaltensklauseln des Freistaates Bayern enthalte die vorgenannte Vereinbarung aber nicht. Dem Wortlaut der Vereinbarung ist zudem an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Freistaat ... eine „komplexe Konzernstruktur“ oder gar eine bestimmte Mitarbeiterzahl gefordert habe. Vielmehr habe sich die 2 … AG in Ziffer III.7 bereit erklärt entweder selbst oder über von ihm direkt oder indirekt kontrollierte Konzerngesellschaften langfristig die Kontrolle über diese behalten zu wollen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei es dem Freistaat erkennbar nicht um eine Absicherung der Konzernstruktur, sondern darum, dass die 2 … AG langfristig die Kontrolle über die Kraftwerke behalte, gegangen. Dabei sei eine bestimmte Mitarbeiterzahl oder eine bestimmte Konzernstruktur nicht vorgegeben. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin im Vergleich zu anderen Konzernen oder Unternehmen anders zu behandeln sei. Zwischen dem Freistaat ... und der 2 … AG bestehe ausschließlich eine vertragliche Vereinbarung zum Betrieb von Wasserkraftwerken. Der Freistaat ... habe der Gesellschaft darin jedoch keinesfalls untersagt, eine Restrukturierung oder Ausgliederung vorzunehmen. Im Ergebnis sei auch nicht erkennbar, weshalb das vereinbarte Notheimfallrecht dazu führen solle, dass die Klägerin eine Bevorzugung bei der Beihilfegewährung im Vergleich zu anderen Unternehmen erhalten solle. Ganz im Gegenteil, eine solche Bevorzugung sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei daher nicht erkennbar, weshalb die Klägerin eine Sonderstellung habe, die den Freistaat ... zu einer anderen Entscheidung bei der Subventionsgewährung veranlassen müsse. Entgegen der Darstellung der Klägerin liege auch keine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt vor, den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. September 1976 entschieden habe. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Baurechts zu Grunde gelegen sei. Vorliegend geht es jedoch um völlig unterschiedliche Sachverhalte, die für sich zu behandeln seien. Zum einen gehe es um eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Freistaat ... und der 2 … AG. Zum anderen gehe es um eine förderrechtliche Entscheidung auf Basis der einschlägigen Richtlinien für eine Tochtergesellschaft der 2 … AG. Damit liegt eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht vor. Die Entscheidung der zuständigen Regierung von ... sei auch nicht willkürlich ergangen. Vielmehr habe die Regierung die vorliegende Richtlinie und das ihr zukommende Ermessen in allen Fällen gleich angewandt und bei der Prüfung der Zahl der Beschäftigten auf den faktischen Konzernbegriff abgestellt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Regierung von ... auf Basis der Vereinbarung vom 11. März 2013 von dieser einheitlichen Verwaltungspraxis hätte abweichen können, ohne gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG zu verstoßen.
Die Klägerin und der Beklagte erklärten mit Schreiben vom 17.12.2018 und 14.01.2019 jeweils ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, sowie auf die den Vorgang betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.
Gründe
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über die Streitsache ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 17.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Zuwendung nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Unwetter mit Hochwasser im Mai/Juni 2016“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur.
Maßgeblich für die Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen sind die Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Unwetter mit Hochwasser im Mai/Juni 2016“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 7. Juli 2016, Az. 55-3562/139/2 (AllMBl. S. 1673).
Nach Ziffer. 4.1.1 der Richtlinien sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe mit bis zu 500 Arbeitnehmern und einer geschädigten Betriebsstätte antragsberechtigt. Diese Fördervoraussetzung erfüllt die Klägerin nicht.
1. Nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Klägerin beschäftigt die Klägerin selbst zwar nur drei Mitarbeiter. Der Unternehmensbegriff der Ziffer 4.1.1. wurde jedoch - wie der Beklagte glaubhaft darlegt und von der Klägerin auch nicht angezweifelt wurde - in ständiger Verwaltungspraxis durch die Bewilligungsbehörde konzernbezogen ausgelegt, was heißt, dass im einheitlichen Vollzug der Förderrichtlinie bei der Bewertung der Förderfähigkeit nicht allein auf das Antrag stellende Unternehmen abgestellt wurde, sondern eine konzernbezogene Betrachtung des Unternehmens erfolgte.
Zwar ist der Klägerin insoweit zu zustimmten, als dass eine sonstige Definition des Unternehmensbegriffs und eine Einschränkung dergestalt, dass es sich hierbei nicht um konzernangehörige Unternehmen handeln dürfe, in den Förderrichtlinien nicht enthalten ist. Die Gerichte sind zur Auslegung von Ermessensrichtlinien nach Art der Gesetzesauslegung jedoch nicht befugt. Sie sind durch § 114 VwGO an die authentische Interpretation der zuständigen Behörde gebunden (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Gerhardt VwGO § 114 Rn. 22, beck-online).
a) Auf Zuwendungen besteht grundsätzlich und ausweislich des Satzes 2 der Präambel der Richtlinien kein Anspruch. Sie werden bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ausgestaltung vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vergeben (BVerwG NJW 1996, 1766). Dabei obliegt es grundsätzlich dem Zuwendungsgeber, das „ob" und „wie“ der Förderung frei zu bestimmen. Hierbei ist er nur durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz bzw. das Willkürverbot (Art. 3 GG) und das Rechtsstaatsprinzip sowie den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung eingeschränkt. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht, und kann lediglich überprüfen, ob die ausgeübte Verwaltungspraxis den vorgenannten Grundsätzen genügt (BayVGH v. 28.10.1999 - 19 B 96.3964). Für die gerichtliche Überprüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörden des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift auslegungsbedürftig erscheint (BayVGH BayVBl. 2003, 154). Entscheidender Anknüpfungspunkt für den Selbstbindungsgrundsatz ist letztlich also „die tatsächliche Handhabung der Verwaltungsvorschriften in der Verwaltungspraxis zur maßgeblichen Zeit” (vgl. BVerwG DVBl. 1996, 814; ähnlich Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG § 40 Rn. 105, 111; BVerwG DÖV 2012, 780). Für den Zuwendungsbereich bedeutet dies vor allem, dass die zuständige Bewilligungsbehörde durch regelmäßige Wiederholung bestimmter Förderentscheidungen eine bestimmte Förderpraxis entwickelt. Diese bindet sie bei vergleichbaren Entscheidungen auch in Parallelverfahren und ist Maßstab für deren gerichtliche Kontrolle.
b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten, wonach der Unternehmensbegriff zur Bestimmung der erforderlichen Arbeitnehmerzahl (wie in allen anderen Förderprorammen) konzernbezogen ausgelegt wurde, keinen Bedenken.
Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, als dass Art. 50 AGVO die Gewährung von Beihilfen nicht an die Größe des Beihilfeempfängers knüpft und EUbeihilferechtlich damit grundsätzlich auch die Förderung großer Unternehmen möglich wäre. Der Beklagte weist jedoch zutreffend darauf hin, dass die finanziellen Ressourcen des Freistaates Bayern begrenzt sind und es den Freistaat ... überfordern würde, wenn bei einer Naturkatastrophe jedes betroffene Unternehmen unabhängig von seiner Größe und Finanzierungskraft gefördert werden würde. Insofern war es geboten, eine Grenzziehung vorzunehmen, was durch die Begrenzung der Antragsberechtigung auf Unternehmen mit bis zu 500 Arbeitnehmer durch den Richtliniengeber und der konzernbezogenen Ermittlung dieser Arbeitnehmerzahl durch die Bewilligungsbehörde sachgerecht erfolgt ist. Insbesondere entspricht die Anwendung des sog. „faktischen Konzernbegriffs“ auch dem Zuwendungszweck.
Wie der Beklagte sowohl im Ablehnungsbescheid vom 17.11.2017 als auch im gerichtlichen Verfahren (vgl. Blatt 98 der Gerichtsakte) richtigerweise ausführt, ist Ziel und Zweck des Förderprogramms, gerade kleineren und mittleren Unternehmen, die aller Voraussicht nach nicht in der Lage sein werden, die entstandenen Schäden kurzfristig mit eigenen Mitteln beheben zu können, schnelle und möglichst unbürokratische Hilfe zukommen zu lassen, damit diese ihre Betriebsstätten erhalten und ihre Betriebsfähigkeit zeitnah wieder herstellen können. Die Anwendung des sog. „faktischen Konzernbegriffs“ dient daher zum einen der Vereinfachung der sonst erforderlichen einzelfallbezogenen Prüfung der Bedürftigkeit und damit der schnellen Hilfeleistung; zum anderen dazu, große Unternehmen, die generell über größere finanzielle Spielräume verfügen, von einer Förderung auszunehmen. Die Hochwasserhilfe ist nämlich nicht zum Zwecke geschaffen worden, reine Vermögensschäden zu kompensieren. Das kann und will das Hilfsprogramm nicht leisten. Durch eine konzernbezogene Auslegung des Unternehmensbegriffs soll gerade verhindert werden, dass aufgespaltene (Tochter-)Unternehmen gefördert werden, hinter denen in Wirklichkeit große und finanziell leistungsstarke (Mutter-)Konzerne stehen. Zudem wirkt die Anwendung des sog. „faktischen Konzernbegriffs“ einer Ungleichbehandlung von Unternehmen, bei denen keine weitere Firmenaufspaltung erfolgt ist, entgegen. Würde man allein auf die juristische Person abstellen, so würde dies den aufgespaltenen Unternehmen wie hier einen aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung zur Muttergesellschaft nicht gerechtfertigten Vorteil gegenüber Unternehmen ohne Betriebsaufspaltung verschaffen.
Im Übrigen soll durch eine konzernbezogene Auslegung des Unternehmensbegriffs im Förder- und Subventionsrecht allgemein gerade eine künstliche Aufspaltung von Unternehmen zum Zwecke der Schaffung einer Antragsberechtigung vermieden werden.
2. Das Gericht kann auch keine „Sondersituation“ der Klägerin aufgrund der von ihr geltend gemachten „gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung“ feststellen, die sie - wie vorgetragen - von sonstigen privatwirtschaftlich organisierten Konzernunternehmen unterscheidet und eine andere Behandlung der Klägerin im vorliegenden Fall rechtfertigen würde.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vereinbarung vom 11. März 2013, aus der die Klägerin ihre „gesellschafts- und verwaltungsrechtliche Sonderstellung“ ableiten möchte, gerade nicht zwischen der Klägerin und dem Freistaat ..., sondern zwischen der 2 … AG und dem Freistaat ... geschlossen worden, sodass die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 11. März 2013 - wie von der Klägerin selbst vorgetragen - primär die 2 … AG in ihrer Funktion als Konzernobergesellschaft treffen. Die Klägerin widerspricht sich dann aber insofern selbst, wenn sie sich auf der einen Seite gegen eine Anwendung des sog. „faktischen Konzernbegriffs“ und damit gegen die Einbeziehung der Mitarbeiter ihrer Muttergesellschaft 2 … AG stellt, auf der anderen Seite ihre „gesellschafts- und verwaltungsrechtliche Sonderstellung“ aber aus einem Vertrag ableiten möchte, bei dem sie nicht selbst, sondern die Muttergesellschaft 2 … AG Vertragspartnerin des Freistaates Bayern ist.
b) Unabhängig davon kann das Gericht auch keine Sonderstellung der Klägerin, insbesondere die im Zusammenhang mit Sinn und Zweck der Gewährung von Hochwasserhilfe steht, erblicken.
(1) Wenn die Klägerin auf ihre wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Umwelt- und Infrastrukturmaßnahmen zur Verbesserung und Weiterentwicklung des ökologischen Zustands des Inns in Ziffer III.2 der Vereinbarung vom 11.März 2013 verweist, so ist nicht nachvollziehbar, in welchen Zusammenhang diese Verpflichtungen mit der Gewährung von Hochwasserhilfe stehen bzw. warum die Klägerin allein aufgrund dieser Verpflichtungen im Rahmen der Antragsberechtigung anders behandelt werden sollte. Darüber hinaus hat sich auch hier nicht die Klägerin selbst, sondern die Muttergesellschaft 2 … AG zur Durchführung dieser in Ziffer III.2 genannten wasserwirtschaftlichen, Umwelt- und Infrastrukturmaßnahmen verpflichtet.
(2) Ebenso wenig ist ersichtlich, welchen Bezug die in Ziffer III.6 der Vereinbarung vom 11. März 2013 festgehaltene sog. „Wohlverhaltensklausel“ zur Hochwasserhilfe aufweisen soll, da es dort hauptsächlich um die Beschäftigung von qualifiziertem Betriebspersonal an den Anlagen und dessen laufende Fortbildung, die Aufrechterhaltung des Betriebs und Personals der Innkraftwerke im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und die Lehrlingsausbildung geht und sich die 2 … AG zu kooperativem Verhalten verpflichtet. Diese Verpflichtung im Rahmen der Wohlverhaltensklausel trifft aber auch hier wieder nicht die Klägerin, sondern die 2 … AG. Eine Wohlverhaltensklausel mit entsprechenden Wohlverhaltenspflichten des Freistaat ... enthält die Ziffer III.6 hingegen nicht. Im Übrigen würde sich auch allein aus einer Verpflichtung zu kooperativem Verhalten kein Anspruch auf die Gewährung von Hochwasserhilfe ergeben.
(3) Wenn die Klägerin zur Begründung ihrer „gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung“ das in Ziffer II.3.a) in der Vereinbarung vom 11. März 2013 vereinbarte sog. „Notheimfallrecht“ zu Gunsten des Beklagten anführt, das eingreift, wenn eines der Innkraftwerke A …, B … und C … dauerhaft nicht mehr betrieben oder still gelegt wird, so ist auch hier nicht ersichtlich, welchen Bezug dieses Recht zur Gewährung von Hochwasserhilfe aufweisen und warum aus dieser Vereinbarung eine gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung der Klägerin resultieren soll.
(4) Auch aus der von der Klägerin so benannten „vertraglich in Ziffer III. 7 vereinbarten Konzernstruktur“ ergibt sich nichts anderes. Zunächst ist dem Beklagten insoweit zuzustimmen, als dass dem Wortlaut der Vereinbarung an keiner Stelle zu entnehmen ist, dass der Freistaat ... eine „komplexe Konzernstruktur“ gefordert hat. Wie der Beklagte weiter zutreffend ausführt, ging es dem Freistaat ... auch erkennbar nicht um eine Absicherung der Konzernstruktur, sondern einzig und allein darum, dass die 2 … AG langfristig die Kontrolle über die Kraftwerke behält. Wie die 2 … AG diese langfristige Kontrolle sicherstellt, ist der 2 … AG - was bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung in Ziffer III.7 hervorgeht („entweder selbst oder über von ihm direkt oder indirekt kontrollierte Konzerngesellschaften“) - selbst überlassen und kann damit ebenfalls nicht zu einer „gesellschafts- und verwaltungsrechtlichen Sonderstellung“ der Klägerin führen.
Damit besteht zwischen der Klägerin bzw. der 2 … AG und anderen privatwirtschaftlich organisierten Konzernunternehmen kein Unterschied solcher Art und von solchem Gewicht, dass eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen der Antragsberechtigung des Hilfsprogramms angezeigt und gerechtfertigt scheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - 10 C 1/17 -, Rn. 17, juris). Sachliche Gründe für ein Abweichen von der ständigen Verwaltungspraxis vermag das Gericht im vorliegend Fall nicht erkennen.
3. Da das Mutterunternehmen 2 … AG nach den von der Klägerin vorgelegten Daten im Jahr 2016 2.952 Mitarbeiter beschäftigt hat (vgl. Blatt 44 der Behördenakte) und die Klägerin eine 100%ige Tochtergesellschaft der 2 … AG ist (vgl. Blatt 49 der Behördenakte), waren die Mitarbeiter der 2 … AG im Rahmen der konzernbezogenen Betrachtung miteinzubeziehen. Da im Konzernverbund, dem die Klägerin angehört, somit weit mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt sind, fehlt der Klägerin die Antragsbefugnis nach Ziffer 4.1.1 der Richtlinien.
Nach alledem hat die Klägerin mangels Antragsbefugnis keinen Anspruch auf die Gewährung von Hochwasserhilfe nach den Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Unwetter mit Hochwasser im Mai/Juni 2016“ geschädigten gewerblichen Unternehmen, sodass die Klage demzufolge abzuweisen war.
II.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.