Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Apr. 2017 - RN 5 K 16.636

published on 20/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Apr. 2017 - RN 5 K 16.636
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Erlaubnis zur Darlehensvermittlung.

Der Klägerin wurde mit Bescheid des Beklagten vom 12.03.2012, AZ: 32-826 St., u.a. die Erlaubnis erteilt zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Abschlusses oder Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen.

Mit Schreiben vom 04.11.2015 teilte die IHK 2* … dem Landratsamt 1* … mit, dass sie eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft 1* … erhalten habe, wonach gegen die Klägerin ein Strafbefehl vom 23.09.2015 (rechtskräftig seit dem 13.10.2015) in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 55 EUR aufgrund von Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug ergangen ist.

Aus der Strafakte geht hervor, dass die Klägerin in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt am oder vor dem 15.12.2014 ein Antragsformular der L* … LebensversicherungsAG für den Abschluss einer Versicherung „Vermögensaufbau & Sicherheitsplan“ (Monatsbeitrag 198,67 €, anfänglicher monatlicher Zahlbetrag 150,00 €, 73%-ige Anlage in Investmentfonds, 27% im „nicht-fondsgebundenen Sicherungsvermögen“, vereinbarte Dynamik: jährliche Beitragserhöhung um 10%) vollständig mit den persönlichen Daten einer Kundin ausgefüllt hatte. Diese Kundin hatte sich von der Klägerin beraten lassen, sich jedoch aufgrund unmittelbar bevorstehender Geburt noch Bedenkzeit erbeten. Dennoch hatte die Klägerin die Unterschrift der Kundin unter das Antragsformular, unter die Widerrufsbelehrung sowie unter das SEPA-Lastschriftmandat gesetzt. Zudem änderte die Klägerin gegenüber dem Computervordruck die Anschrift der Kundin handschriftlich in ihre eigene private Wohnanschrift und versah dies zur Bestätigung dieser handschriftlichen Änderung mit Ihrer eigenen und wiederum der Unterschrift der Kundin.

Es sollte der Eindruck erweckt werden, als habe die Kundin den Versicherungsantrag ausgefüllt. Dieses Formular hat die Klägerin mit dem Datum 15.12.2014 versehen und an oder nach diesem Datum bei der L* … LebensversicherungsAG eingereicht.

Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben wurde seitens der Versicherung ein Versicherungsschein für die Kundin ausgefertigt und die Klägerin erhielt eine Abschlussprovision in Höhe von 1.486,83 EUR. (sh. Strafbefehl des AG 1* … v. 23.09.2015, Az.: Cs 2 Js 8747/15) Weiterhin ergibt sich aus der Strafakte, dass nach Aussage der Kundin ein Beratungsgespräch am 24.11.2014 zwischen ihr, ihrem Mann und der Klägerin stattfand und ein Beratungsprotokoll unterschrieben wurde. Die Kundin und ihr Mann würden planen, in naher Zukunft ein Haus zu bauen. Die Klägerin kenne ihren Mann seit längerer Zeit, „z.B. vom Weggehen“. Etwa eine Woche später wurde der oben beschriebene Vorschlag „Vermögensaufbau & Sicherheitsplan“ durch die Klägerin unterbreitet, woraufhin die Kundin und ihr Mann um Bedenkzeit baten aufgrund ihrer familiären Situation (Schwangerschaft und Entbindung). Am 9.12.2014 entband die Kundin, am 13.12.2014 wurde sie aus dem Krankenhaus entlassen, das Antragsformular war mit dem 15.12.2014 datiert.

Am 30.12.2014 stellte der Mann der Kundin über das online banking eine für den 07.01.2015 vorgemerkte Abbuchung von 150 € der L* … LebensversicherungsAG fest und kontaktierte die Klägerin per WhatsApp. Sie verneinte, dass sie einen Vertrag abgeschlossen hätte und wolle sich um die Angelegenheit kümmern.

In einem Brief der L* … an die Kundin (datiert 02.01.2015) erklärt die Versicherung, nach Rücksprache mit der Klägerin habe diese versichert, der Vertrag sei eigenhändig von der Kundin unterschrieben worden. Nach Aussage der Kundin hatte die Klägerin später Anfang Januar telefonisch gegenüber ihr und ihrem Mann, eingeräumt, den Vertrag abgeschlossen zu haben, um die günstigen Konditionen des Jahres 2014 zu sichern und dazu die Unterschrift der Kundin auf den Vertrag gesetzt zu haben.

Der Regionaldirektionsleiter habe daraufhin mehrfach bei der Kundin und ihrem Mann angerufen, betont, es sei ein einmaliger bedauerlicher Ausrutscher der Klägerin gewesen, er müsse sie bei einer Anzeige wohl entlassen und möglicherweise würde sie ihre Zulassung verlieren. Hiervon wollten sich die beiden jedoch nicht abbringen lassen, sodass der Mann am 17.01.2015 Anzeige erstattete.

Die Kundin unterschreibe zudem regelmäßig mit dem vollen Nachnamen oder dem vollen Vor- und Nachnamen, nur „ganz, ganz selten“ jedoch mit dem abgekürzten Vornamen und dem vollen Nachnamen. So zeigte sich jedoch die Unterschrift auf dem Antrag, der Widerrufsbelehrung und dem SEPA-Mandat.

Nach Auskunft des Regionaldirektionsleiters seien die am 07.01.2015 abgebuchten 150 EUR Versicherungsbeitrag am 12.01.2015 zurücküberwiesen worden. Innerhalb der 30 möglichen Tage sei es zum Widerruf des Vertrags gekommen.1.486,83 EUR seien der Klägerin am 17.12.2014 gutgeschrieben worden, am 19.01.2015 aber wieder zurückgebucht worden.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.09.2015 ließ die Klägerin im Strafverfahren einräumen, dass sie die Unterschrift gefälscht hatte.

Mit Schreiben vom 15.02.2016 setzte das Landratsamt 1* … die Klägerin in Kenntnis, dass ein Widerrufsverfahren bzgl. der Erlaubnis zur Darlehensvermittlung wegen o. g. Straftat eingeleitet wurde. Sie erhielt gleichzeitig Gelegenheit, zur Sache Stellung zu nehmen.

Ein von der Klägerin beauftragter Rechtsanwalt führte mit Schreiben vom 29.02.2016, eingegangen beim Beklagten per Fax am 01.03.2016, zur Sache aus, dass die Klägerin lediglich im Kundeninteresse gehandelt hätte, da durch den Vertragsabschluss noch im Jahr 2014 bessere Konditionen (Garantiezins von 1,75% statt 1,25% ab 01.01.2015) hätten erzielt werden können. Außerdem sei der Kundin keinerlei Schaden entstanden und die Klägerin hatte zu keiner Zeit in finanzieller Hinsicht von ihrem Vorgehen profitiert. Die Klägerin böte, insbesondere durch ihr Nachtatverhalten, die Gewähr, ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß, also im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und unter Beachtung der guten Sitten, auszuführen.

Mit Bescheid vom 17.03.2016, zugestellt am 23.03.2016, widerrief das Landratsamt 1* … die erteilte Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 S.1 Nr.2 GewO (Nr. 1) und ordnete an, das Original der Erlaubnis bis spätestens 2 Wochen nach Bestandskraft dieser Verfügung zurückzugeben (Nr. 2). Bei Verstoß gegen Nr.2 dieses Bescheids werde ein Zwangsgeld von 1.000 EUR fällig (Nr.3). Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (Nr. 4) und es wird eine Gebühr in Höhe von 300 EUR festgesetzt, die Auslagen betragen 3,45 EUR (Nr. 5).

Das Landratsamt stützte den Bescheid auf Art. 49 Abs. 2 S.1 Nr.3 BayVwVfG und begründete ihn im Wesentlichen damit, dass zwei Regeltatbestände des § 34c Abs. 2 Nr.1 Halbsatz 2 GewO Gegenstand eines etwa ein halbes Jahr alten Strafbefehls gegeben seien. Besondere Umstände, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere habe eine Rückabwicklung des Vertrages erst stattgefunden, nachdem die Klägerin hierauf vom Ehemann der Geschädigten mehr als zwei Wochen nach Erhalt der Provision angesprochen worden sei. In dieser Zeit hätte eine vermeintliche Kurzschlusshandlung bereits revidiert werden können. Zudem seien nicht bloß Katalogstraftaten irgendwie verwirklicht worden, sondern gerade in Ausübung der Gewerbetätigkeit, zwar im Bereich Versicherungen nicht im Bereich Darlehen, welcher jedoch genauso sensibel und deshalb erlaubnispflichtig sei. Dadurch, dass dies im alltäglichen Geschäft geschehen sei, sei es auch künftig ein leichtes, Kundendaten in entsprechender Weise missbräuchlich zu verwenden. Aufgrund des Schutzbedürfnisses der Allgemeinheit müssten daher die Interessen des Gewerbetreibenden vorliegend zurücktreten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mittels der vorliegenden Klage, bei Gericht eingegangen am 22.04.2016.

Sie habe den Strafbefehl rechtskräftig werden lassen, weil ihr damaliger Rechtsanwalt der Auffassung gewesen sei, die Akzeptanz desselben werde keine beruflichen Folgen haben und sie so außerdem ein öffentlichkeitswirksames Strafverfahren vermeiden könne. Zudem handele es sich bei dem vorliegenden Fall um einen atypischen und gerade nicht um einen Regelfall, in dem sich der Widerruf der Erlaubnis ohne weiteres auf den Strafbefehl stützen könnte. Aufgrund eines freundschaftlichen Verhältnisses zu der Kundin und weil diese in wenigen Tagen ein Kind erwartet habe, habe die Klägerin dieser den höheren Garantiezins (1,75%) bei Abschluss in 2014 sichern wollen. Die Kundin habe aber aufgrund der Geburt „keinen Kopf mehr für Versicherungen gehabt“. Die Policierung des Vertrages hätte dadurch vermieden werden sollen, dass das SEPA-Mandat noch nicht beigelegt worden wäre. Dass es dennoch eingereicht worden sei, sei ein Versehen gewesen, da am Jahresende zahlreiche Verträge einzureichen waren. Aufgrund einer hochfiebrigen Krankheit habe sie die Policierung und ihre Kontoauszüge nicht mehr kontrolliert. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, insbesondere weil gewöhnliche Kunden keine Freunde seien, für die sie keinen günstigeren Zinssatz sichern wolle. Zudem erhielte man im Regelfall die Bankdaten und Personalausweisdaten erst bei Vertragsabschluss. Ohne diese Daten könne keine Policierung des Vertrags erfolgen, sodass auch insofern keine Wiederholungsgefahr bestehe. Zudem würde der Kunde von der Versicherung selbst Post erhalten, da seine Adresse auf dem Antragsformular wäre, und es würden Abbuchungen von seinem Konto erfolgen, sodass der Vertragsabschluss in jedem Fall bemerkt werden würde und es auch aus diesem Aspekt heraus keine Wiederholungsgefahr gäbe. Zudem nehme die Rechtsprechung bisher die Unzuverlässigkeit in Fällen von mehreren Straftaten an, die Klägerin jedoch habe nur einen einzigen Fehler begangen. Zudem habe der Beklagte bei einer Interessenabwägung nur die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt und nicht diejenigen der Klägerin, namentlich die absolvierte mehrjährige und teure Ausbildung. Jedenfalls sei der Widerruf der Erlaubnis unverhältnismäßig, da niemandem ein Schaden entstanden sei (Abgebuchte Prämie und Provision seien zurückbezahlt worden) und die Klägerin sich zuvor und auch danach stets absolut korrekt verhalten habe; sie habe aus dieser Sache gelernt und betreue sie zutiefst.

Die Klägerin beantragt daher, den Bescheid des Landratsamts 1* … vom 17.03.2016, Az.: 30-8260.7/Ge aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen und ausgeführt: die Tat sei gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden, sodass es sich nicht um einen atypischen Fall handle und eine Wiederholung jederzeit möglich wäre. Ob zum Wohle der Kundin gehandelt werden sollte, sei unerheblich, da diese gerade im Moment keinen Vertrag abschließen wollte und sich stattdessen Bedenkzeit erbeten hatte. Von einem versehentlichen Einreichen des SEPA-Mandats könne nicht ausgegangen werden, da dies weder im Strafverfahren noch der verwaltungsrechtlichen Anhörung erwähnt worden war. Zudem sei auch auf diesem die Unterschrift der Kundin gefälscht worden, eine Mühe, die man sich nur macht, wenn man es auch einreichen will. Zudem habe die Klägerin die Adresse der Kundin auf dem Antragsformular in ihre eigene Wohnadresse geändert und so verhindert, dass die Kundin innerhalb weniger Tage vom Vertragsschluss erfuhr.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Behördenakte und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der der Klägerin erteilten Darlehensvermittlererlaubnis ist Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Nach dieser Norm darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Jahresfrist der Art. 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist aufgrund des deutlich kürzeren Zeitraums zwischen der Mitteilung der IHK am 04.11.2015 und Bescheidszustellung am 23.03.2016 offenkundig eingehalten.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der der Klägerin gemäß § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO erteilten Erlaubnis sind gegeben. Der Klägerin wäre nunmehr nämlich die Erlaubnis zur Tätigkeit als gewerbsmäßige Darlehensvermittlerin deshalb zu versagen, weil gemäß § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Unzuverlässigkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. nur Marcks in: Landmann/Rohmer, § 35 GewO, Rnr. 29 m.w.N.). Da es sich beim Darlehensvermittlungsgewerbe um ein besonderes Vertrauensgewerbe handelt (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 08. Februar 2017 - 22 C 16.1107 -, Rn. 13, juris), hat der Gesetzgeber in § 34 c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO Regeltatbestände geschaffen, bei deren Vorliegen grundsätzlich von der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auszugehen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt danach in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung seines Erlaubnisantrages wegen einer dort genannten Katalogstraftat verurteilt worden ist. Unter den aufgelisteten Straftaten befinden sich auch Betrug sowie Urkundenfälschung. Ein Abweichen von der Regelvermutung ist somit nur möglich, wenn im Einzelfall atypische Umstände festzustellen sind.

Da die Klägerin nach dem 12.03.2012 (Zeitpunkt der Erteilung der Darlehensvermittlererlaubnis) mit Strafbefehl des Amtsgerichts 1* … vom 23.09.2015 (rechtskräftig seit dem 13.10.2015) aufgrund von Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist, ist der Regeltatbestand des § 34 c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO erfüllt. Ein Strafbefehl steht nämlich insofern einem Strafurteil gleich, § 410 Abs. 3 StPO (so auch Landmann/Rohmer GewO/Marcks GewO § 34c Rn. 79, BayVGH, Beschluss vom 07.10. 2014, 22 ZB 14.1062, Rn. 18). Ein nunmehr gestellter Antrag nach § 34 c Abs. 1 GewO müsste also abgelehnt werden.

Die entscheidende Kammer kann im vorliegenden Fall keine Umstände erkennen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten. Es mag zwar sein, dass die Straftat keine außerordentliche Schwere aufweist, was sich aus dem verhängten Strafmaß (70 Tagessätze) ableiten lässt und der Tatsache, dass nur ein Strafbefehlsverfahren stattgefunden hat (§ 407 StPO schränkt die Zulässigkeit dieses Vorgehens letztlich auf weniger gravierende Taten ein). Auch mag es sein, dass die Tat, jedenfalls im relevanten Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1973 - I C 36.71 - Rn.25, juris), die erste und einzige Straftat von der Klägerin begangene Straftat war.

Allerdings geht der Gesetzgeber selbst nicht davon aus, dass eine Verwirklichung vermögensrelevanter Katalogstraftaten nur dann gewerberechtlich relevant wäre, wenn die begangene Straftat eine gewisse Schwere aufweist oder mehrere Taten begangen wurden. Indem der Gesetzgeber gerade keine Mindeststrafe in das Gesetz aufgenommen hat, bei deren Verhängung erst von der Unzuverlässigkeit auszugehen wäre, hat er zum Ausdruck gebracht, dass von einem Versicherungsvermittler im vermögenswirksamen Bereich ein insofern tadelloses Verhalten zu fordern ist (so schon VG Regensburg, Urteil vom 04. Juli 2013, RN 5 K 12.1737). Vielmehr regelt § 32 Abs. 4 Nr. 1 BZRG sogar, dass Straftaten mit Gewerbebezug ohne Rücksicht auf (u.a.) die Tagessatzanzahl in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen (hier: lit. a) Erlaubniswiderruf wegen Unzuverlässigkeit) bestimmt ist (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 4 K 4517/07 -, Rn. 15, juris).

Da die von der Klägerin verwirklichte Straftat sogar unmittelbar in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit verübt worden sind, liegt hier sogar eine Fallgestaltung vor, die eine besondere Nähe zum Darlehensvermittlungsgewerbe aufweist und damit in besonderer Weise auf die Unzuverlässigkeit schließen lässt (so auch VG München, Urteil vom 08. August 2014 - M 16 K 13.4095 -, Rn. 20, juris, bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 - 22 ZB 14.2220 -, juris). Unerheblich ist, dass die Straftat bei der Versicherungsvermittlung (§ 34 d GewO) begangen wurde und streitgegenständlich die Erlaubnis zur Darlehensvermittlung (§ 34 c GewO) ist. In beiden Vorschriften findet sich die exakt gleiche Regelvermutung der Unzuverlässigkeit in bestimmten Fällen des Begehens von Katalogstraftaten. In beiden Fällen liegt dem die Wertung zugrunde, dass die Vermittlung vergleichsweise abstrakter Finanzprodukte eine starke Vertrauensbasis der Kunden voraussetzt (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 08. Februar 2017 - 22 C 16.1107 -, Rn. 13, juris), da eine eigeninitiative Überprüfung der Eignung der vermittelten Produkte oft ohne tiefere Kenntnisse der Materie schwer fällt. Gerade allein durch den Vertragsschluss entstehen dabei mitunter umfassende finanzielle Verpflichtungen der Kunden, sodass die Begehung einer Urkundenfälschung in diesem Bereich besonders schwer wiegt. Dies vermag der Vortrag, dass Widerrufsrechte bestehen und bei Abbuchung der Beiträge Unregelmäßigkeiten auffallen, nicht zu schmälern, da ohne den Willen des Kunden erst überhaupt keine Verpflichtungen begründet werden dürfen.

Nach Auffassung des Gerichts müssten daher schon außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnten. Derartige Umstände vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen.

Diese können nicht darin liegen, dass die Klägerin vermeintlich gute Konditionen (1,75% Garantiezins in 2014, 1,25% in 2015) für eine (behauptete) Freundin sichern wollte. Diese hatte schließlich klar gemacht, dass sie aufgrund der bevorstehenden Geburt „keinen Kopf für Versicherungen“ hatte. Zudem flossen 73% der Beiträge in Investmentfonds, welche den Schwankungen des Markts unterliegen und auf die sich ein Garantiezins ersichtlich nicht beziehen kann. Hinzu kommt eine weit über der Inflationsrate liegende jährliche Beitragssteigerung von 10% ausgehend von einem monatlichen Beitrag von 150 € (wobei der ohne Überschussbeteiligung rechtsverbindliche Beitrag 198,67 € betrug). Dass in diesem Produkt derart günstige Konditionen liegen, dass eine junge Familie, die plant, in naher Zukunft ein Haus zu bauen, einen solchen Vertrag als einen mit besonders günstigen Konditionen einschätzen würde, erscheint der erkennenden Kammer in sich nicht schlüssig. Insbesondere kann aber auch in freundschaftlichen Beziehungen die (durch Urkundenfälschung bewirkte) Herbeiführung erheblicher monatlicher Zahlungsverpflichtungen ohne Willen des Betroffenen durch einen Gewerbetreibenden nicht gerechtfertigt sein.

Schwer wiegt weiterhin, dass an vier Stellen des Antragsformulars eine Unterschrift gefälscht wurde und zudem die Adresse der Kundin durch die Adresse der Klägerin ersetzt wurde, sodass diese u.a. den Versicherungsschein nicht von der Versicherung zugesandt bekam. Dies schließt eine Kurzschlussreaktion aus und zeugt von einem planmäßigen Vorgehen von gewissem Gewicht. Zudem behauptete die Klägerin einerseits gegenüber dem Mann der Kundin per WhatsApp, andererseits telefonisch gegenüber der Versicherung noch 2 Wochen nach der Fälschung der Unterschriften, dass diese echt seien. Dass letztlich der Kundin kein Schaden und der Klägerin kein Gewinn entstanden ist, liegt also nicht an einer sofortigen Einsicht, sondern dem konsequenten Vorgehen des Mannes der Kundin, was insgesamt nicht das Bild einer vom Regelfall abweichenden, weniger schwerwiegenden Urkundenfälschung zeichnet.

Der Einwand, eine solche Tat könne sich nicht wiederholen, da andere Kunden nicht mit der Klägerin befreundet seien und nicht ohne Willen zum Vertragsschluss Bank- und Personalausweisdaten für den auszufüllenden Antrag preisgäben, vermag schon deswegen nicht zu überzeugen, da die Erlaubnispflicht für die hier in Rede stehenden Berufe gerade sicherstellen will, dass Kunden ein hohes Vertrauen in die entsprechenden Gewerbetreibenden haben dürfen und z.B. nicht jede Angabe von Daten kritisch überdenken müssen. Vielmehr dürfte eine nicht unerhebliche Zahl von Kunden einer Angabe des Vermittlers vertrauen, (und aufgrund der Vorabprüfung der Zuverlässigkeit bei Erlaubniserteilung vertrauen dürfen) es wäre bspw. zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der Beratung die Angabe dieser Daten nötig, um die Beratung fortführen zu können. Jedenfalls ist die Möglichkeit, dieses Vorgehen zu wiederholen nicht so fernliegend, dass ein atypischer Fall einer Urkundenfälschung vorliegen würde.

Ob das SEPA-Mandat mit der gefälschten Unterschrift schon mit dem Antrag hat eingereicht werden sollen oder nach Fälschung der Unterschrift versehentlich eingereicht wurde, kann dahinstehen. Zwar spricht für Ersteres, dass vorgetragen wird, man habe am Jahresende noch den alten Garantiezins sichern wollen und dieser vom Vertragsabschluss abhängt (§ 2 Abs. 2 S. 1 DeckRV), dieser wiederum im hier vorliegenden Antragsmodell von der Policierung (vgl. nur Langheid/Rixecker, VVG, § 1 Rn. 9) und diese aber schon nach dem Vortrag der Klägerin vom Einreichen des SEPA-Mandats. Die erkennende Kammer erblickt aber in der Schaffung der Gefahr durch Unterzeichnen des SEPA-Mandats und dem dann versehentlichen Einreichen schon keine hinreichend geringere Schuld als in dem bewussten Einreichen. Aus dem vorangegangenen Fehlverhalten des Herstellens der unechten Urkunde erwuchs nämlich eine gesteigerte Pflicht, auf deren weiteres Schicksal zu achten, da damit zu rechnen war, dass der Rechtsverkehr sie für echt hält.

Die vorgebrachte Einwendung, ein anderer im Strafverfahren die Klägerin vertretender Anwalt hätte die (letztlich unzutreffende) Information gegeben, der dann rechtskräftige Strafbefehl hätte keine Auswirkung auf ihren Beruf, kann in der vorliegenden Konstellation auch nicht zur Bewertung als atypisch führen. Zwar wurde ein unzutreffender Hinweis bspw. durch das VG Stuttgart (Urteil vom 13. Dezember 2007, 4 K 4517/07) so verwertet; in der dortigen Konstellation kam der unzutreffende Hinweis aber in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens von Gericht und Staatsanwaltschaft, den Institutionen also, die letztlich die Entscheidung fällen. Der dortige Versicherungsvermittler sollte damit zu einer Beschränkung seines Rechtsbehelfs auf die Strafhöhe bewegt werden. Zudem wies der dortige Strafbefehl in seiner Begründung Widersprüche zum Ermittlungsverfahren auf. Zuletzt lag der Vorwurf dort im Unterlassen, einen Insolvenzantrag zu stellen. In der vorliegenden Konstellation eines aktiven, in gewissem Umfang planmäßigen (sh. oben) Tätigwerdens im Kernbereich einer vertrauensgewerblichen Tätigkeit und einem in sich schlüssigen Strafverfahren kann eine nur anwaltliche Fehlinformation auch bei der Gesamtbetrachtung der Geschehnisse nicht zur Bewertung der Verurteilung als atypisch führen, da sie vergleichbare Abweichungen vom Regelfall der Urkundenfälschung nicht aufweist.

Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegt weiterhin vor. Durch die Fernhaltung unzuverlässiger Makler aus den jeweiligen Gewerben soll das öffentliche Vertrauen in das Versicherungsgewerbe geschützt werden. Die Unzuverlässigkeit eines Maklers indiziert die konkrete Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter und erfordert damit die Entziehung der gewerberechtlichen Erlaubnis, d.h. aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen kann hier die Gefährdung des öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG gefolgert werden (BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 - 1 B 112/93 -, juris).

Nach alledem war dem Beklagten ein Ermessen hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Widerruf der erteilten Erlaubnis erfolgen soll. Die vom Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die den Widerruf begründenden Tatsachen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gewürdigt. Sie hat dabei das Interesse des Klägers an einer weiteren Berufsausübung dem Interesse der Allgemeinheit vor unlauteren Darlehensvermittlern geschützt zu werden, gegenübergestellt und ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gelangt, dass die Interessen der Allgemeinheit hier höher wiegen.

Da der Widerruf im Ergebnis zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts erfolgte - nämlich zum Schutz der Solidargemeinschaft aller Versicherten -, ist auch der im Widerruf der Versicherungsvermittlererlaubnis liegende Eingriff in die Berufswahlfreiheit der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. grundsätzlich zu den Anforderungen an die Berufsfreiheit einschränkende Regelungen: BVerwG vom 11.6.1958, BVerwGE 7, 377).

Die in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Rückgabeverpflichtung bezüglich der der Klägerin ausgestellten Erlaubnisurkunde ergibt sich aus Art. 52 Satz 1 BayVwVfG.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids findet Ihre Rechtsgrundlage in den Art. 18, 19, 29, 30, 31, 36 VwZVG.

Schließlich ist auch die Kostenentscheidung in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids nicht zu beanstanden. Sie beruht auf Art. 1, 2, 6, 8 und 10 des Kostengesetzes und Tarifnummer 5.III.5/22 des Kostenverzeichnisses und bewegt sich im unteren Bereich des Rahmens von 50 bis 1.500 €.

Im Ergebnis war die Klage daher vollumfänglich mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine beim Bayerischen Verwaltungsgericht Münc
published on 07/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
published on 19/01/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 13/12/2007 00:00

Tenor Der Bescheid des Landratsamts Ostalbkreis vom 30.03.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.07.2007 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Erlaubnis nach
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben.

(2) Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:

1.
Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung,
2.
Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt,
2a.
Verbot des Haltens oder Betreuens von sowie des Handels oder des sonstigen berufsmäßigen Umgangs mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren sowie
3.
Absehen von Strafe.
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.

(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.

(2) Nicht aufgenommen werden

1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
5.
Verurteilungen, durch die auf
a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
diese Entscheidungen nicht widerrufen worden sind und im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.

(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen

1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die

1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.

(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.

(1) Das Bundesamt für Justiz (Registerbehörde) führt ein Gewerbezentralregister.

(2) In das Register sind einzutragen

1.
die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
a)
ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung abgelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenommen oder widerrufen,
b)
die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person oder der Betrieb oder die Leitung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagt,
c)
ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein entzogen,
d)
im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen verboten oder
e)
die Führung von Kraftverkehrsgeschäften untersagt
wird,
2.
Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit,
3.
rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, insbesondere auch solche wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die aufgrund von Taten ergangen sind, die
a)
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
b)
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher bezeichnet ist,
begangen worden sind, wenn die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt,
4.
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 10 und 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, nach den §§ 15 und 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes in das Fahreignungsregister einzutragen sind.

(3) Gerichte und Behörden teilen der Registerbehörde die in Absatz 2 genannten Entscheidungen und Tatsachen mit. Stellen sie fest, dass die mitgeteilten Daten unrichtig sind, haben sie der Registerbehörde dies und, soweit und sobald sie bekannt sind, die richtigen Daten unverzüglich anzugeben. Stellt die Registerbehörde eine Unrichtigkeit fest, hat sie die richtigen Daten der mitteilenden Stelle zu übermitteln oder die mitteilende Stelle zu ersuchen, die richtigen Daten mitzuteilen. In beiden Fällen hat die Registerbehörde die unrichtige Eintragung zu berichtigen. Die mitteilende Stelle sowie Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt worden ist, sind hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Die Frist verlängert sich bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe um deren Dauer.

(4) Legt die betroffene Person schlüssig dar, dass eine Eintragung unrichtig ist, hat die Registerbehörde die Eintragung mit einem Sperrvermerk zu versehen, solange sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Eintragung feststellen lassen. Die Daten dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit und außer zur Auskunftserteilung in den Fällen des § 150a Absatz 2 Nummer 1 und 2 ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht verarbeitet oder genutzt werden. In der Auskunft nach Satz 2 ist auf den Sperrvermerk hinzuweisen. Im Übrigen wird nur auf den Sperrvermerk hingewiesen.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.