Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Mai 2018 - RN 5 K 16.1732

published on 17/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Mai 2018 - RN 5 K 16.1732
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Einordnung von bei der Schlachtung von Geflügel anfallendem Blut als tierischem Nebenprodukt.

Die Klägerin gehört zur europaweit agierenden U.-Unternehmensgruppe und schlachtet und verarbeitet Geflügel. Der Vertrieb der Produkte erfolgt dann unter der Marke „M.“. Bei der Schlachtung des Geflügels fallen tierische Nebenprodukte an, die für den menschlichen Verzehr nicht bestimmt sind. Diese sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Listen in drei spezifische Kategorien einzustufen. Von dieser Einordnung hängt es ab, wie die Nebenprodukte weiterverwertet werden können oder ob sie zu vernichten sind. Material der Kategorie 2 ist grundsätzlich in Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte abfallrechtlich zu entsorgen und kann ggf. noch für die Herstellung von Düngemittel Verwendung finden, Material der Kategorie 3 kann hingegen im Rahmen der Futtermittelproduktion weiterverwertet werden.

Bevor die Tiere in den Schlachtbetrieb der Klägerin gelangen, werden sie in einem Aufzuchtbetrieb (Herkunftsbetrieb) aufgezogen. Bei Erreichen der Schlachtreife erfolgt im Herkunftsbetrieb die sog. Schlachttieruntersuchung (Lebendschau) nach den Maßgaben des Art. 5 Ziffer 1 b) i.V.m. Anhang I Abschnitt I Kapitel II und Abschnitt VI Kapitel V A der VO (EG) Nr. 854/2004 durch einen amtlichen oder zugelassenen Tierarzt. Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb muss dabei Folgendes umfassen:

a) Kontrollen von Betriebsbüchern oder anderen Aufzeichnungen im Betrieb, einschließlich von Informationen zur Lebensmittelkette;

b) eine Untersuchung der Partie, um festzustellen, ob die Tiere

i) an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleischs auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden oder einen entsprechenden Zustand aufweisen oder ihrem Verhalten nach Anzeichen aufweisen, die den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,

ii) allgemeine Verhaltensstörungen oder Krankheitsanzeichen zeigen, die bewirken könnten, dass das Fleisch genussuntauglich wird, oder iii) Anzeichen aufweisen, dass sie chemische Rückstände über den in Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Höchstwerten oder Rückstände verbotener Stoffe enthalten.

Bei der Schlachttieruntersuchung ist gemäß des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II B Ziffer 2 der VO (EG) Nr. 854/2004 insbesondere festzustellen, ob bei den der Inspektion unterzogenen Tiere Anzeichen dafür vorliegen, dass gegen die Tierschutzvorschriften verstoßen wurde oder das Tier sich in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen kann, wobei besonderes Augenmerk auf Zoonosen und Krankheiten zu richten ist, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. Tiere mit Anzeichen von Krankheiten werden zur Schlachtung nicht zugelassen und an dieser Stelle verworfen. Tiere ohne Anzeichen von etwaigen Krankheiten erhalten ein Gesundheitszeugnis und gelangen sodann in den Schlachtbetrieb der Klägerin.

Wird die Schlachttieruntersuchung wie hier bereits im Aufzuchtbetrieb durchgeführt, so muss die anschließende Schlachttieruntersuchung im Schlachthof, also im Betrieb der Klägerin, dann lediglich eine Überprüfung der Identität der Tiere und ein Screening umfassen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen über das Wohlbefinden der Tiere eingehalten wurden und keinerlei Anzeichen eines Zustandes vorhanden sind, der sich nachteilig auf die Gesundheit von Mensch und Tier auswirken könnte. Dieses Screening kann von einem amtlichen Fachassistenten durchgeführt werden. Danach werden die Tiere in die Schlachtkette eingehängt.

Nach der Schlachtung gelangen die Schlachtkörper zur Fleischuntersuchung (post mortem). Gemäß Art. 5 Ziffer 1 d) i.V.m. Anhang I Abschnitt I Kapitel II D Ziffer 1 VO (EG) Nr. 854/2004 sind dabei alle äußeren Oberflächen zu begutachten. Besonderes Augenmerk muss dabei auch hier Zoonosen und Krankheiten gelten, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind.

Das bei der Schlachtung gewonnene Blut wird in einer Blutrinne der Schlachterei der Klägerin aufgefangen und durch ein Leitungssystem zum Rohrkühler gepumpt, in dem das gewonnene Blut anschließend auf eine Temperatur von < 12°C heruntergekühlt wird. Von dort aus gelangt das Blut in einen sogenannten Bluttank und wir hier zur Verladung vorgehalten. Daraufhin wird das Blut spätestens an jedem zweiten Tag mit geschlossenen Silofahrzeugen zum Betrieb der W. KG transportiert. In diesem Betrieb erfolgt sodann die Weiterverarbeitung des gewonnenen Blutes zu „Blutmehl“. Im Rahmen dieses Prozesses wird das Blut getrocknet und auf eine Temperatur von 98 – 104 °C erhitzt. Am Ende dieses Produktionsprozesses steht das Endprodukt „Blutmehl“, das verpackt und vertrieben werden kann.

Am 31.05.2012 wurde bei einer Besprechung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbart, dass das Blut der Tiere, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Menschen oder Tiere übertragbare Krankheiten aufweisen und die von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden, als Material der Kategorie 3 einzustufen sei. Dies wurde der Klägerin mit Schreiben vom 12.07.2012 nochmals bestätigt, wobei in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen wurde, dass die zuvor genannte Einteilung die aktuelle Rechtslage widerspiegele, aber verschiedene gerichtliche Entscheidungen bezüglich der Einteilung der tierischen Nebenprodukte noch ausstehen würden und daher entsprechende Änderungen hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Einteilung von Seiten des Veterinäramtes nicht ausgeschlossen werden können.

Bei einer am 05.09.2016 bei der Klägerin stattgefundenen Betriebsbegehung wurde unter anderem auch die im Jahr 2012 getroffene Kategorisierung der Schlachtnebenprodukte nochmals überprüft. Der Klägerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 30.09.2016 mitgeteilt, dass Blut ab sofort als Material der Kategorie 2 gemäß VO (EG) Nr. 1069/2009 einzustufen und entsprechend zu entsorgen sei.

Gegen dieses Schreiben des Beklagten legte die Klägerin mit Schreiben vom 04.10.2016 vorsorglich Widerspruch ein, da das Schreiben des Beklagten keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt und daher aus Sicht der Klägerin unklar war, ob es sich dabei um einen Verwaltungsakt handelte.

Daraufhin erließ der Beklagte am 19.10.2016 folgenden Bescheid:

1. Das bei der Schlachtung anfallende Blut ist als Material der Kategorie 2 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1169/2009 einzustufen und entsprechend zu entsorgen.

2. Wird die Verpflichtung unter Nr. 1 dieses Bescheids nicht ab sofort nach Bestandskraft dieses Bescheids erfüllt, so wird ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € zur Zahlung fällig.

3. Die Fa. 1… hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 200,00 € festgesetzt. Die Auslagen betragen 4,11 € für die Postzustellung.

Die Beklagte stützte den Bescheid im Wesentlichen auf die Erwägung, dass es bei der Feststellung von Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit nicht alleine auf die Schlachttauglichkeit bzw. die Schlachttieruntersuchung ankommen könne, sondern auch die Fleischuntersuchung miteinbezogen werde müsse. Die Schlachttieruntersuchung könne zwar Hinweise auf über Blut übertragbare Krankheiten liefern. Es seien aber auch Fälle denkbar, in denen das Schlachttier Träger einer über das Blut übertragbaren Krankheit ist, jedoch (noch) keine Krankheitssymptome zeige und deshalb für schlachttauglich befunden werde. Bei der anschließenden Fleischuntersuchung können sich dann aber Hinweise finden, die zur Untauglichkeit des Schlachttierkörpers führen. Sofern bei der Fleischuntersuchung Schlachtkörper als untauglich beurteilt werden und dabei keine genauere Bestimmung erfolge, ob Anzeichen von auf Mensch und Tier übertragbare Krankheiten vorliegen oder nicht, handele es sich demzufolge um Material der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 Buchstabe h) der VO (EG) Nr. 1069/2009 („andere tierische Nebenprodukte als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3“).

Zudem ergebe die Regelung des Art. 10 Buchstabe d) VO (EG) Nr. 1069/2009 nur dann einen Sinn, wenn zur Beurteilung, ob Anzeichen von durch Blut übertragbaren Krankheit vorliegen, die Erkenntnisse der Fleischuntersuchung mit einbezogen werden. Werde bei der Fleischuntersuchung die Genussuntauglichkeit des untersuchten Geflügels festgestellt, so sei regelmäßig auch von bestehenden Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten auszugehen. Hintergrund sei, dass bei einer vorwiegend durch eine äußere Begutachtung vorgenommenen Fleischuntersuchung von maximal 1,5 Sekunden das Vorhandensein von Anzeichen für übertragbare Krankheiten nicht vertiefend abgeklärt werden könne. Als Material der Kategorie 3 sollen deshalb ersichtlich nur solche Nebenprodukte verwertet werden dürfen, bei denen das Vorliegen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Dies komme schon im Wortlaut des Art. 10 Buchstabe b) Nr. i) VO (EG) Nr. 1069/2009 zum Ausdruck, wonach Anzeichen für eine solche Krankheit ausreichend seien, um das Material nicht mehr als solches der Klasse 3 einzustufen und verwerten zu können. Daraus und aus den rechtlich vorgegebenen Untersuchungsumfängen für Geflügel lasse sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis ableiten, dass bei genussuntauglich beurteiltem Material nur dann keine Anzeichen für auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten bestehen, wenn dies sicher ausgeschlossen werden könne.

Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (AVV LmH) für die im Betrieb der Klägerin konkret geschlachteten Tiere (bis 1,5 kg) vorgeschriebene Mindestuntersuchungszeit durch amtliches Personal u.a aufgrund vorgeschalteter betriebseigener Aussonderungen von 2,5 Sekunden auf 1,5 Sekunden verkürzt worden sei. Dies führe dazu, dass die vorher bereits ausgesonderten Schlachtkörper vom amtlichen Personal regelmäßig weder in Augenschein genommen noch durch den amtlichen Tierarzt im Einzelfall einer näheren Untersuchung unterzogen werden. Als Folge davon fehle regelmäßig auch eine amtliche Beurteilung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten. Diese Schlachtkörper werden auch unmittelbar den weiteren, ebenfalls Material der Kategorie 2 einzustufen Schlachtopfern zugeführt und entsprechend entsorgt. In dem einheitlich gesammelten Blut befände sich damit neben dem Blut von als genusstauglich beurteilen Schlachtkörpern auch Blut aus Schlachtkörpern, die im Rahmen der lediglich kurzen amtlichen Fleischuntersuchung ausgesondert werden, und darüber hinaus auch Blut aus Schlachtkörpern, bei denen regelmäßig keinerlei amtliche Fleischuntersuchung und damit auch keine amtliche Begutachtung auf Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit stattgefunden habe. Als Folge der dargestellten Vermischung ist das gesammelte Blut gem. Artikel 9 Buchstabe g) der VO (EG) Nr. 1069/2009 insgesamt als Material der Kategorie 2 zu entsorgen.

Bei derart hohen Schutzgütern wie die Gesundheit von Mensch und Tier bzw. den hier zugrunde liegenden Risiken sei das behördliche Ermessen an sich bereits reduziert. Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet, die Anforderungen des Tierischen-Nebenprodukte-Beseitigungsrechts umzusetzen und zudem verhältnismäßig, da der damit verbundene Aufwand in Relation zum verfolgten Schutzzweck, insbesondere dem Schutz der menschlichen Gesundheit beim Verzehr von tierischen Lebensmitteln, angemessen sei. Insbesondere kann auch nur durch die hier getroffene Anordnung sichergestellt werden, dass das risikobehaftete Blut im Rahmen der Weiterverwendung als Material der Kategorie 3 nicht wieder in den Stoffkreislauf und insbesondere in Tierfutter gelange.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2016, bei Gericht eingegangen am 11.11.2016, legte die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 19.10.2016 ein.

Die Klägerin trägt vor, dass jeder „M.“-Aufzuchtbetrieb eine fortlaufende tierärztliche Betreuung des aufzuziehenden Geflügels durch einen Tierarzt nachweisen müsse. Durch regelmäßige Probenahmen und Laboruntersuchungen würden die Aufzuchtherde auf etwaige Krankheitserreger untersucht werden. Für jede Schlachtherde würden klinische sowie labordiagnostische Untersuchungen im Lebendbereich durchgeführt werden. Vom Zentrallabor der U.-Gruppe würden außerdem regelmäßig und betriebsübergreifend Untersuchungen auf Salmonellen durchgeführt werden. Darüber hinaus würden bei auffälligen Schlachtpartien Probeentnahmen zur serologischen oder molekularbiologischen Untersuchung erfolgen. Sämtliche Aufzuchtbetriebe würden zudem zwingend notwendig über eine QS-Zulassung verfügen, die die Einhaltung der Bestimmungen des QS-Leitfadens „Landwirtschaft Geflügelmast“ voraussetze. Außerdem würden sich die Aufzuchtbetriebe jährlich Prüfungen durch im Lebensmittelmarkt führende unabhängige Prüf- und Zertifizierungsinstitute unterziehen. Darüber hinaus würden dann im Betrieb der Klägerin vor der Fleischuntersuchung noch umfangreiche betriebliche Vorkontrollen (mehrfaches Aussortieren) durch eigenes Personal stattfinden, wobei das betriebseigene Personal durch die amtlichen Tierärzte bzw. amtliche Fachassistenten des Beklagten geschult worden sei und deren Aufsicht und Kontrolle unterlägen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch die umfangreichen betriebseigenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der stetigen tierärztlichen Überwachung im Herkunftsbetrieb sowie der Schlachttieruntersuchung nach Anlieferung der Tiere im Schlachthof ausgeschlossen sei, dass solche Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung, die aufgrund von Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten als Material der Kategorie 2 zu qualifizieren und entsprechend zu entsorgen seien, die Schlachtung überhaupt erreichen. Diese werden bereits aufgrund der Produktionsrichtlinien im Erzeugerbetrieb nicht gehalten bzw. dort aussortiert, spätestens aber im Rahmen der Schlachtgeflügeluntersuchung erkannt und verworfen.

Zudem stehe die Anordnung des Beklagten in klarem Widerspruch zu Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009, denn danach komme es für die Qualifikation des Blutes als Material der Kategorie 2 oder 3 auf das Ergebnis der Fleischuntersuchung nicht an. Die wesentliche Voraussetzung für die Klassifizierung nach Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009 sei jedenfalls seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausschließlich die Schlachttieruntersuchung. Die Fleischuntersuchung, die der Beurteilung der Genusstauglichkeit diene, werde daher im Verordnungstext überhaupt nicht erwähnt. Auch die Verwendung des Imperfekt („aufwiesen“) in Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009 spreche eindeutig dafür, dass sich die Feststellung von Anzeichen übertragbarer Krankheiten auf das lebende Tier beziehe, also auf den Zeitpunkt der Schlachttieruntersuchung Bezug nehme, zumal ein Tier nach seiner Schlachtung keine Anzeichen einer „übertragbaren“ Krankheit mehr aufweisen könne. Dem entsprechend spreche Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009 auch von dem Blut von „Tieren“, während Art. 10 Buchstabe b) Nr. i der VO (EG) 1069/2009 sich auf „Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren“ beziehe. Sinnvollerweise kann bei Tieren lediglich eine Schlachttieruntersuchung vorgenommen werden, während für Schlachtkörper auch eine Fleischuntersuchung in Betracht komme.

Dass die maßgebliche Risikobeurteilung bei der Schlachttieruntersuchung stattfinden solle, ergebe sich insbesondere auch aus dem Erwägungsgrund 35 der VO 1069/2009, in dem es heiße, dass die zuvor nach der VO 1774/2002 erfolgte automatische Zuordnung bestimmter tierischer Nebenprodukte zu Kategorie 2 deren Verwendungsmöglichkeiten „erheblich - und in Anbetracht der betreffenden Risiken - möglicherweise unverhältnismäßig beschränkt habe, weshalb diese Produkte fortan als Material der Kategorie 3 gelten sollen, damit sie für bestimmte Verfütterungszwecke verwendet werden dürfen“. Mit der Änderung der Vorschriften sei also eine Ausweitung der Kategorie 3 bezweckt worden, keinesfalls aber sollte das Gegenteil bewirkt werden.

Rechtswidrig sei auch die Auffassung des Beklagten, aus dem Tatbestandsmerkmal „keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit“ in Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) 1069/2009 sei zu schließen, dass der Nachweis des Nichtvorliegens von Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit geführt werden müsse und andernfalls eine Verwertung als Material der Kategorie 3 nicht in Betracht komme. Verlangt werde lediglich, dass keine „Anzeichen“ einer durch Blut auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit „nach einer Schlachttieruntersuchung“ festgestellt worden seien. Dafür sei es nicht erforderlich, die Erkenntnisse der Fleischuntersuchung einzubeziehen. Dies zeige auch ein Vergleich mit Art. 10 Buchstabe h) der VO (EG) 1069/2009, da sich diese Vorschrift auf lebende Tiere beziehe, die für eine Fleischuntersuchung naturgemäß nicht infrage kämen. Gleichwohl erlaube die Vorschrift, das entsprechende Blut gegebenenfalls als Material der Kategorie 3 zu qualifizieren, wenn sich nicht anderweitig Anzeichen einer durch Blut auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit gezeigt haben. Nichts anderes gelte im Rahmen des Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) 1069/2009. Außerdem werde das Blut vor der Weiterverarbeitung auf mindestens 80 Grad erhitzt (wärmebehandelt), sodass dadurch alle wesentlichen Erreger abgetötet werden und eine weitere Risikominimierung über die Fleischuntersuchung nicht notwendig sei. Nur so lasse sich erklären, warum Blut als Material im Sinne von Art. 10 Buchstabe d) und h) der VO (EG) 1069/2009 nicht ohne weiteres für die Herstellung von rohem Heimtierfutter verwendet werden dürfe, sondern dafür nur Material im Sinne von Art. 10 Buchstabe a) und b) Ziffer i), ii) der VO (EG) 1069/2009 infrage komme. Es bleibe fraglich, welchen Regelungsgehalt Art. 10 Buchstabe d) VO (EG) Nr. 1069/2009 noch haben solle, wenn auch für das Blut von Tieren die Fleischuntersuchung zwingend erforderlich wäre. Die Norm wäre vollständig ausgehöhlt und hätte keinen Anwendungsfall mehr.

Der angefochtene Bescheid sei zudem ermessensfehlerhaft. Die Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Ermessens erschöpfte sich darin, dass der angefochtene Bescheid geeignet sei, die Anforderungen des TierNebG umzusetzen. Der Beklagte lege aber nicht schlüssig dar, dass die von ihm getroffene Anordnung dazu erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.10.2016, Aktenzeichen 31-566, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist zur Begründung weitgehend auf seinen Bescheid vom 19.10.2016. In Ergänzung dazu trägt er vor, dass die von der Klägerin getroffenen betriebseigenen Vorkehrungen und Untersuchungen nicht in Abrede gestellt werden sollen. Es treffe aber nicht zu, dass es aufgrund dieser betriebseigenen Vorkehrungen und der amtsärztlichen Schlachttieruntersuchungen ausgeschlossen sei, dass Tiere mit von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten den Schlachtprozess erreichen können. Dies zeigen auch die im Rahmen von amtlichen und betriebseigenen Kontrollen nachgewiesenen Krankheitserreger. Zudem erfolge im Rahmen der Schlachttieruntersuchung weder im Aufzuchtbetrieb noch im Schlachtbetrieb der Klägerin eine Untersuchung der einzelnen Tiere, sondern lediglich eine Untersuchung der Partie, um festzustellen, ob die Tiere an einer durch Kontakt oder Verzehr des Fleisches auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden. Im Schlachthof erfolge dann nur noch eine Überprüfung der Identität der Tiere und ein Screening. Es fände damit keine Untersuchung eines jeden einzelnen Tieres statt. Zudem könne eine Partie, also eine Tagesanlieferung aus einem einzigen Aufzuchtbetrieb, eine Anzahl von weit mehr als 50.000 Tiere umfassen. Aufgrund dessen sei nicht völlig ausgeschlossen, dass Tiere den Schlachtprozess erreichen können, die Anzeichen von auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheiten haben können. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass nach der Tötung der Tiere noch weitere Prüfungen und Aussonderungen durch betriebseigenes Personal erfolgen, bevor die Tiere die amtliche Fleischuntersuchung erreichen, so können diese Tätigkeiten nicht als zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung eines Eintrages von Blut von Tieren mit Anzeichen von auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheiten angeführt werden, da zu diesem Zeitpunkt das Blut aller entbluteten Tiere bereits zu einer nicht mehr differenzierbaren Menge gesammelt worden sei.

Wenn die Klägerin vortrage, dass es dem Verordnungsgeber für die Einstufung ausschließlich auf die Schlachttieruntersuchung ankomme, ist dies bereits deshalb unzutreffend, weil es darüber hinaus auch darauf ankomme, dass die Tiere als weitere Voraussetzung keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheit aufweisen. Daher handele es sich um eine zweistufige Prüfung, in dessen Verlauf bei der Prüfung, ob die Tiere Anzeichen von übertragbaren Krankheiten aufweisen, allein schon aus dem Vorsorgegrundsatz heraus die Erkenntnisse aus der Fleischuntersuchung einfließen müssen.

Der Vorsorgegrundsatz sei hier auf eine Verringerung (sämtlicher) mit tierischen Nebenprodukte verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tieren für die Umwelt sowie auf den Schutz der Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette gerichtet (vgl. die Erwägungsgründe (1), (2), (6), (8) und (11) der VO (EG) Nr. 1069/2009). Ein alleiniges Abstellen auf die Schlachttieruntersuchung ante mortem würde zu einer mit dem Normzweck unvereinbaren Schutzlücke führen. Dabei reiche es bereits aus, wenn Anzeichen von auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheiten vorlägen, d.h. lediglich der Verdacht, nicht aber der Nachweis einer solchen Krankheit reiche als Voraussetzung für die Verwerfung als Material der Kategorie 2 aus. Eine nähere Laboruntersuchung sei dabei nicht erforderlich.

Auch die Verwendung des Imperfekts lasse nicht den Rückschluss zu, dass es alleine auf die Prüfung am lebenden Tier und damit die Schlachttieruntersuchung ankomme, da Art. 10 der VO (EG) Nr. 1069/2009 in mehreren Einzelbestimmungen bei der Beurteilung, ob Anzeichen von übertragbaren Krankheiten vorliegen, den Imperfekt enthalte, unabhängig davon, ob es sich um eine Prüfung am lebenden oder geschlachteten Tier handele. Von der Verwendung des Imperfekts gehe vielmehr die Selbstverständlichkeit aus, dass zunächst das Ergebnis der Untersuchung feststehen müsse, bevor eine Zuordnung zu einer Kategorie erfolgen könne.

Außerdem könne aus der Regelung in Anhang XIII Kapitel II Nr. 1 der VO (EU) 142/2011, wonach rohes Heimtierfutter ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a) und b) Ziffer i) und ii) der VO (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt werden dürfe, nicht geschlossen werden, dass es bei der Einstufung von Blut nicht auch auf die Ergebnisse der Fleischuntersuchung ankommen könne. Der Ausschluss von Blut bei der Herstellung von rohem Heimtierfutter könne auch darauf beruhen, dass Blut im Gegensatz zu anderen Schlachtkörperteilen oder –abfällen ein anderes Potential in Bezug auf die Übertragung von Krankheiten besitze und die Weiterverwendung deshalb grundsätzlich unabhängig davon, ob die Tiere nur einer Schlachttieruntersuchung oder auch einer Fleischuntersuchung unterzogen wurden, eingeschränkt sei.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die ein-gereichten Anlagen, die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

I.

Eine Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hält die Kammer für nicht erforderlich, weil sie keine Zweifel hinsichtlich der Auslegung der VO (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 hat. Im Übrigen kann das Urteil mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV), so dass keine Vorlagepflicht besteht.

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 19.10.2016 (Az.: 31-566) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1) Die auf § 12 Abs. 2 Satz 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) gestützte Anordnung des Beklagten stellt sich als rechtmäßig dar. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 TierNebG genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Damit kann die zuständige Behörde insbesondere auch Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erforderlich sind.

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kategorisiert tierische Nebenprodukte - also Schlachtreste – ausgehend von ihrer Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier nach spezifischen Risikokriterien und knüpft an diese Zuordnung jeweils bestimmte Vorgaben für die Beseitigung und gegebenenfalls die weitere Verwendung (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Erwägungsgrund 29 der VO (EG) Nr. 1069/2009). Das von den tierischen Nebenprodukten ausgehende Risiko nimmt von Material der Kategorie 1 bis zu Material der Kategorie 3 ab. Kategorie 2 ist gemäß Art. 9 Buchstabe h) der VO (EG) Nr. 1069/2009 die „Auffangkategorie“, da sie tierische Nebenprodukte umfasst, die nicht den beiden anderen Kategorien zugeordnet werden können. Außerdem umfasst Material der Kategorie 2 gemäß Art. 9 Buchstabe g) VO (EG) Nr. 1069/2009 auch Gemische von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3.

Material der Kategorien 1 und 2 ist im Grundsatz zu beseitigen. Material der Kategorie 2 kann in den Grenzen des Art. 13 der VO (EG) Nr. 1069/2009 einer weiteren Verwendung zugeführt werden und dabei insbesondere für die Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden (vgl. Art. 13 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009). Für Material der Kategorie 3 ist nach den Vorgaben des Art. 14 der VO (EG) Nr. 1069/2009 insbesondere eine Verwendung für die Produktion von Futtermitteln für Nutz- und Heimtiere möglich.

2) Davon ausgehend stellt das im Schlachtbetrieb der Klägerin bei der Schlachtung anfallende Geflügelblut gemäß Art. 9 Buchstabe g) VO (EG) Nr. 1069/2009 ein Gemisch von Material der Kategorie 2 mit Material der Kategorie 3 dar und ist somit insgesamt als Material der Kategorie 2 zu qualifizieren.

Dies folgt daraus, dass im Schlachtbetrieb der Klägerin keine Trennung des Geflügelblutes erfolgt, so dass sowohl das Blut von Geflügel, das aufgrund betriebseigener Vorkontrollen und Aussortierungen gar nicht erst zur Fleischuntersuchung gelangt, als auch das Blut von Geflügel, das nach einer Fleischuntersuchung für genussuntauglich erklärt wurde, und, auch das Blut von Geflügel, das im Rahmen der Fleischuntersuchung keine Anzeichen von übertragbaren Krankheiten aufwies, insgesamt miteinander vermengt wird. Diese unterschiedslose Vermischung des Bluts aus dem Schlachtprozess führt dazu, dass Blut aus den Kategorien 2 und 3 miteinander vermengt wird und damit das gesamte Blut insgesamt einheitlich gemäß Art. 9 Buchstabe g) der VO (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 2 bewertet werden muss.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind bei der Kategorisierung von Blut nach Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009 für die Beurteilung, ob das Geflügel „Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit“ aufwies, auch die Erkenntnisse aus der Fleischuntersuchung miteinzubeziehen.

Gemäß Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009 umfasst Material der Kategorie 3 Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß den Gemeinschaftsvorschriften als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden.

Eine Auslegung dieser Norm ergibt, dass die Einstufung von Blut in Kategorie 3 von grundsätzlich zwei Voraussetzungen abhängig ist: zum einen müssen die Tiere nach einer Schlachttieruntersuchung als schlachttauglich eingestuft worden sein (1), zum anderen dürfen diese Tiere im weiteren keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufgewiesen haben (2), wobei für diese Feststellung auch die bei der Fleischuntersuchung gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. Allein diese Auslegung ist vereinbar mit dem Wortlaut, der Systematik und dem Regelungszweck der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2013 – 9 S 882/12 –, Rn. 22).

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht der Wortlaut des Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009 einer Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Fleischuntersuchung nicht entgegen.

Die Fleischuntersuchung dient nämlich nicht lediglich dazu, die Genusstauglichkeit des Geflügels festzustellen. Gemäß Nummer 1 Satz 4 des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nummer 1 der VO (EG) Nr. 854/2004 muss bei der Fleischuntersuchung besonderes Augenmerk auf Zoonosen und Krankheiten gelegt werden, die Gegenstand tierseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union sind. Weiterhin sind – sofern dies aufgrund der sich bei der äußerlichen Begutachtung ergebenden Erkenntnisse für erforderlich erachtet wird – gemäß Nr. 2 des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II Teil D Nummer 1 der VO (EG) Nr. 854/2004 zusätzliche Untersuchungen durchzuführen, um einen endgültigen Befund zu erhalten (a) oder zum Nachweis einer Tierkrankheit (b Ziffer i). Mit dem Passus „sofern dies für erforderlich erachtet wird“ ist ersichtlich gemeint, dass bei der äußeren Begutachtung Anzeichen entdeckt wurden, die auf Krankheiten hindeuten und damit eine weitere Abklärung der Krankheit bzw. des Befundes für erforderlich machen. Das Erkennen von Krankheitsanzeichen stellt demnach eine der Hauptaufgaben der Fleischuntersuchung dar.

Auch aus der Verwendung des Imperfekts („keine Anzeichen … aufwiesen“) kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, da auch in Art. 10 Buchstabe b) Ziffer i) der VO (EG) Nr. 1069/2009 der Imperfekt verwendet wird („als genussuntauglich zurückgewiesen wurde“) und der Verordnungsgeber hierbei eindeutig auf die durchgeführte Fleischuntersuchung (zurück-)verweist, da die Genusstauglichkeit nur im Rahmen der Fleischuntersuchung geprüft wird. Auch in den übrigen Vorschriften des Art. 10 der VO (EG) Nr. 1069/2009 wird häufig der Imperfekt verwendet, unabhängig davon ob es sich um eine Prüfung am lebenden Tier, bei dem ersichtlich nur eine Schlachttieruntersuchung in Betracht kommt oder um eine Prüfung am toten Tier, bei dem Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung in Betracht kommen, handelte (vgl. Art. 10 Buchstabe h) bei „lebenden Tieren“ und Art. 10 Buchstabe n) bei „toten Tieren“).

Auch dringt die Klägerin nicht mit dem Argument durch, dass Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009 von dem Blut von „Tieren“ spreche, während Art. 10 Buchstabe b) Ziffer i) der VO (EG) 1069/2009 sich auf „Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren“ beziehe und sinnvollerweise bei Tieren lediglich eine Schlachttieruntersuchung vorgenommen werden könne, während für Schlachtkörper auch eine Fleischuntersuchung in Betracht komme. Die Wahl des Wortlauts in Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009 (Blut von „Tieren“) basiert nämlich schlichtweg darauf, dass „Schlachtkörper“ in aller Regel bereits ausgeblutet sind und daher gar kein Blut mehr enthalten bzw. manche „Teile von Tieren“ wie beispielsweise Felle, Hörner und Federn auch vor der Schlachtung überhaupt kein Blut enthalten haben und damit ersichtlich nicht unter Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009 fallen können.

b) Zudem spricht für die Einbeziehung der Erkenntnisse aus der Fleischuntersuchung auch folgendes:

Wäre Blut von schlachttauglichen Tieren - wie nach Ansicht der Klägerin - immer als Material der Kategorie 3 einzustufen, so würde sich die zusätzliche Einschränkung auf Blut von Geflügel, das „keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwies“, als entbehrlich und überflüssig darstellen, da Geflügel, bei dem im Rahmen der Schlachttieruntersuchung Anzeichen dafür vorgelegen haben, dass sich das Tier in einem Zustand befindet, der die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen kann, wobei besonderes Augenmerk auf Zoonosen und Krankheiten zu richten ist (vgl. Anhang I Abschnitt I Kapitel II B Ziffer 2 der VO (EG) Nr. 854/2004) gar nicht erst als schlachttauglich befunden wird und somit auch gar nicht erst in den Schlachtbetrieb der Klägerin gelangt. Insofern muss es sich bei dem „Nicht-Aufweisen“ von Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit um eine zusätzliche, neben der Schlachttauglichkeit zu erfüllende Voraussetzung handeln.

Dies geht auch aus einem Vergleich mit der Vorgänger - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hervor. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1774/2002 umfasste Material der Kategorie 3 „Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden“. Hier fand sich noch keine zusätzliche Einschränkung auf Blut von Tieren, die keine Anzeichen auf von durch Blut übertragbaren Krankheiten aufwiesen. Erst durch die VO (EG) Nr. 1069/2009 wurde das zusätzliche Kriterium der Anzeichen auf von durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten eingeführt.

c) Ein alleiniges Abstellen auf die Schlachttieruntersuchung (ante mortem) würde schließlich zu einer mit dem Normzweck unvereinbaren Schutzlücke führen.

Dies liegt zum einen daran, dass im Bereich der Geflügelschlachtung die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand stattfindet, wobei - entgegen der Schlachttieruntersuchung bei Klauentieren - nicht jedes einzelne Tier untersucht, sondern immer nur die gesamte Herde begutachtet wird. Eine Beschränkung auf die Schlachttieruntersuchung wäre mit Blick auf den der VO (EG) Nr. 1069/2009 zugrunde liegenden Vorsorgegrundsatz, der nicht nur für Art. 10 Buchstabe b) Ziffer i) der VO (EG) Nr. 1069/2009, sondern auch für Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009 gilt und auf eine Verringerung sämtlicher mit tierischen Nebenprodukten verbundenen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt sowie auf den Schutz der Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette gerichtet ist, offensichtlich unzulänglich. Die geht auch aus mehreren Erwägungsgründen der VO (EG) Nr. 1069/2009 hervor. So sollen nach dem Erwägungsgrundgrund (29) tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt werden, die ihre Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier widerspiegeln, wobei tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte mit hohem Risiko nur für Zwecke außerhalb der Futtermittelkette verwendet werden sollen und deren Nutzung nur bei geringerem Risiko unter sicheren Bedingungen erlaubt werden soll. Nach dem Erwägungsgrund (3) stellen tierische Nebenprodukte ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffende Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke verwendet werden (vgl. im Übrigen auch Erwägungsgründe (1), (2), (6), (8) und (11) der VO (EG) Nr. 1069/2009 und zum Vorsorgegrundsatz BayVGH, Urteil vom 27.09.2012 - 20 BV 11.2690).

Auch sollte mit der VO (EG) Nr. 1069/2009 gerade keine Erweiterung der Kategorie 3 erfolgen. Der für diese These von der Klägerin vorgebrachte Erwägungsgrund (35) der VO (EG) Nr. 1069/2009, in dem es heißt, dass die zuvor nach der VO 1774/2002 erfolgte automatische Zuordnung bestimmter tierischer Nebenprodukte zu Kategorie 2 deren Verwendungsmöglichkeiten „erheblich - und in Anbetracht der betreffenden Risiken - möglicherweise unverhältnismäßig beschränkt habe, weshalb diese Produkte fortan als Material der Kategorie 3 gelten sollen, damit sie für bestimmte Verfütterungszwecke verwendet werden dürfen“ ist auf den vorliegenden Fall nämlich gar nicht anwendbar. Der Erwägungsgrund (35) stellt darauf ab, dass bestimmtes Material, das bisher der Kategorie 2 zugeordnet war, nun zukünftig aufgrund einer Risikoabwägung der Kategorie 3 zugeordnet werden soll. Vorliegend stellt sich der Fall jedoch genau andersherum dar. Aufgrund einer Risikoabwägung soll nun Material, das bisher unter Kategorie 3 gefallen ist, unter Kategorie 2 fallen. Außerdem war mit der Änderung, auf die der Erwägungsgrund (35) der VO (EG) Nr. 1069/2009 anspielt, offenbar wohl lediglich gewollt, dass nicht etwa abgemolkene Kühe und verbrühte Schweine, die allein deshalb als genussuntauglich für den menschlichen Verzehr qualifiziert wurden, als Material der Kategorie 2 entsorgt werden müssen, obwohl Krankheitsanzeichen bei der obduktionsartigen Fleischuntersuchung nicht festgestellt werden. Hinsichtlich abgemolkener Kühe und verbrühter Schweine leuchtet dies ein, da etwa die Verbrühung des Schlachtkörpers zu einem wohl ungerechtfertigten Komplettverlust von hohen Fleischmengen führen würde, wenn allein aus diesem Grunde die Zuordnung zu Material der Kategorie 3 ausscheiden würde, während bei Geflügel der Verlust an Fleischmenge bei Aussortierung einzelner Tiere wesentlich geringer ist (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. November 2011 – 13 ME 154/11 –, Rn. 15, juris).

Im Übrigen zeigt auch die - im Gegensatz zur Vorgängervorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1774/2002 - bereits dargelegte Verschärfung der Voraussetzungen in Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009, dass durch diese Erweiterung der Voraussetzungen der Vorsorgegrundsatz weiter erhöht werden sollte. Dies geht auch aus dem Erwägungsgrund (11) der VO (EG) Nr. 1069/2009 deutlich hervor. Dort heißt es wie folgt:

„In den Schlussfolgerungen, die der Ratsvorsitz im Dezember 2005 zum Bericht der Kommission vom 21. Oktober 2005 annahm, und in den darauf folgenden Anhörungen durch die Kommission wurde hervorgehoben, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbessert werden sollten. Die Hauptziele der Vorschriften über tierische Nebenprodukte, also die Begrenzung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und der Schutz der Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette, sollten klar formuliert werden. Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollten es ermöglichen, die genannten Ziele zu erreichen.“

Entgegen dem Vortrag der Klägerin (Blatt 14 d.A) ist es – unter anderem aufgrund der Begutachtung der Herde und nicht des Einzeltiers – auch nicht sicher auszuschließen, dass Tiere in die Schlachtung gelangen, die an durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten leiden. Zum einen können auch nur einzelne Tiere einer ansonsten gesunden Herde oder Partie krank sein. Zum anderen können Untersuchungen am lebenden Tier nicht zum Ausschluss aller durch Blut übertragbaren Krankheiten führen, wie beispielsweise auch die in der Akte dokumentierten aufgetretenen Salmonellenbefunde zeigen (Blatt 45-50 d.A.). Es sind nämlich auch Fälle denkbar, in denen das Schlachttier Träger einer über das Blut übertragbaren Krankheit ist, jedoch (noch) keine Krankheitssymptome zeigt und deshalb für schlachttauglich befunden wird. Oft können erst bei der im Rahmen der Fleischuntersuchung durchgeführten Oberflächenbegutachtung des einzelnen Tiers auf eine Krankheit hinweisende eitrige Prozesse, Schwellungen, Rötungen bzw. lokal begrenzte Entzündungen festgestellt werden. Daher ist nicht ersichtlich, warum ein Tier nach seiner Schlachtung keine Anzeichen einer „übertragbaren“ Krankheit – so der Klägervortrag im Schriftsatz vom 17.01.2017 (Blatt 18 d.A.) – mehr aufweisen können soll.

Angesichts dieses Vorsorgegrundsatzes, welcher - wie dargestellt - die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 prägt, kann es nicht allein auf die Schlachttieruntersuchung ankommen, sondern muss auf jegliche Untersuchung der zu schlachtenden und geschlachteten Tiere abgestellt werden. Immer dann, wenn (bloße) Anzeichen für eine durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheit auftreten, was wohl regelmäßig der Fall sein wird, wenn das Geflügel für genussuntauglich erklärt wird (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. November 2011 – 13 ME 154/11 –, Rn. 20 f.), ist das tierische Nebenprodukt der Kategorie 2 zuzuordnen, weil es eben dann nicht mehr Material der Kategorie 3 sein kann, aber auch nicht solches der Kategorie 1 ist (vgl. Art. 9 Buchstabe h) der VO (EG) Nr. 1069/2009). Nicht erforderlich ist es hingegen, dass die übertragbare Krankheit erst abschließend diagnostiziert oder nachgewiesen sein muss. Auch diese erleichterten Voraussetzungen für die Verwerfung als Material der Kategorie 3 und damit Einordnung unter Material der Kategorie 2 gemäß Art. 9 Buchstabe h) der VO (EG) Nr. 1069/2009 erfahren ihre Rechtfertigung durch die Zielsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt soweit als möglich zu minimieren. Dass es auf das Vorliegen von Anhaltspunkten einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheit ankommt, zeigen auch die tendenziell noch geringeren Anforderungen („any signs of disease“) in der englischen Fassung der Verordnung (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2013 – 9 S 882/12 –, Rn. 25, juris). Auch aus der französischen Fassung („aucun signe de maladie“) geht klar hervor, das tierische Nebenprodukte ersichtlich nur dann in Kategorie 3 einzustufen sind, wenn eindeutig keine Anzeichen einer durch Blut übertragbaren Krankheit vorliegen, da das französische Wort „aucun“ auch mit „kein einziges“, „überhaupt keines“ oder „gar keines“ übersetzt wird.

Wird das Blut von Tieren, bei denen im Rahmen der Fleischuntersuchung Anzeichen von durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten vorgelegen haben und das damit nach Art. 9 Buchstabe h) der VO (EG) Nr. 1069/2009 der Kategorie 2 zuzuordnen ist jedoch dann mit solchem Blut von Geflügel vermischt, das als schlachttauglich eingestuft und das im Rahmen der Fleischuntersuchung keine Anzeichen von durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwies und damit grundsätzlich der Kategorie 3 zuzuordnen wäre, so stellt das vermengte Blut dann aber ein „Gemisch“ im Sinne des Art. 9 Buchstabe g) der VO (EG) Nr. 1069/2009 dar, das letztendlich damit insgesamt der Kategorie 2 zuzuordnen ist. Da die als Einheit gesammelte Menge an Blut aufgrund der fehlenden Chargierung mindestens eine Tagesproduktion und damit entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 16.02.2016 Blut von bis zu …000 Hähnchen umfassen kann, scheint es – wie auch die Beklagte im Bescheid vom 19.010.2016 ausführt und von der Klägerin nicht bestritten wird – aufgrund dieser Schlachtmenge nicht denkbar, dass es in einer Tagesproduktion zu keinen Aussonderungen von Schlachtkörpern kommt und dieses Blut damit allein von Tieren stammt, die allesamt als genusstauglich eingestuft wurden bzw. keine Anzeichen von durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen.

d) Zwar mag man der Klägerin insoweit Recht geben, als dass es aufgrund der momentanen Betriebsabläufe im Schlachtbetrieb der Klägerin und der daraus resultierenden unterschiedslosen Vermischung des Geflügelbluts nicht möglich ist, dass das in ihrem Schlachtbetrieb gewonnene Blut überhaupt gemäß Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009 der Kategorie 3 zuzuordnen ist und somit die Norm speziell für die Klägerin derzeit keinen Anwendungsbereich hat. Denn die Fleischuntersuchung findet erst nach der Ausblutung der toten Tiere statt, sodass dadurch erst nach bereits erfolgter Vermischung des Blutes festgestellt werden kann, ob „Anzeichen von durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten“ vorgelegen haben. Eine nachträglich Trennung des Blutes nach der Fleischuntersuchung ist dann natürlich nicht mehr möglich.

Dies führt jedoch nicht dazu, dass für die Vorschrift des Art. 10 Buchstabe d) der VO (EG) Nr. 1069/2009 gänzlich kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Wie der Veterinäroberrat des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte, werde beim Schlachtvorgang bei Rindern oder Schweinen aufgrund der geringeren Bandgeschwindigkeit das bei der Schlachtung gewonnene Blut häufig chargiert und jeweils in einem separaten Behälter abgefangen. Nach der durchgeführten Fleischuntersuchung könne dann entschieden werden, ob das Blut dieser Charge von genusstauglichen Tieren oder von genussuntauglichen Tieren bzw. von Tieren, die Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen stammt und dann dementsprechend das Blut der jeweiligen Charge in die Kategorien 2 oder 3 einordnen.

e) Unerheblich für die Kategorisierung nach den Art. 8 – 10 der VO (EG) Nr. 1069/2009 ist, ob und auf welche Temperatur das Blut vor der Weiterverarbeitung erhitzt wird und ob dadurch ggf. – wie von der Klägerin behauptet - alle Krankheitserreger abgetötet werden, da dies den Weiterverarbeitungsprozess des Blutes betrifft, der jedoch nicht mehr im Betrieb der Klägerin stattfindet und auf den die Klägerin somit auch keinen Einfluss nehmen kann.

Wie sich aus dem Aufbau und der Systematik der VO (EG) Nr. 1069/2009 ergibt, müssen die tierischen Nebenprodukte zunächst unabhängig von ihrer weiteren Verwendung anhand der Vorschriften der Art. 8 – 10 der VO (EG) Nr. 1069/2009 und den dort genannten Voraussetzungen in die Kategorien 1 – 3 eingeteilt werden. Ausgehend von dieser Einteilung kann dann in einem nächsten Schritt anhand der Art. 12 – 14 der VO (EG) Nr. 1069/2009 festgestellt werden, wie das tierische Nebenprodukt weiter verwendet werden kann oder ob es beseitigt werden muss. Bei der Kategorisierung selbst kommt es damit also nicht auf den Weiterverarbeitungsprozess an, sondern es ist allein auf das (noch) unverarbeitete tierische Nebenprodukt abzustellen.

Außerdem zeigen Kapitel III und IV des Anhangs der VO (EU) Nr. 142/2001, dass es grundsätzlich bis zu sieben verschiedene Standardverarbeitungsmethoden für die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten gibt, die jeweils abhängig von der Partikelgröße des tierischen Nebenprodukts in Zeit und Temperatur der Erhitzung variieren (vgl. Kap. III). Außerdem fällt unter die Verarbeitungsmethode 7 jegliche von der zuständigen Behörde genehmigte Verarbeitungsmethode. Darüber hinaus stehen abweichend davon nach Kapitel IV noch weitere alternative Verarbeitungsmethoden zur Verfügung. Insofern kann es für die Kategorisierung des tierischen Nebenprodukts gar nicht darauf ankommen, wie und unter welchen Herstellungsverfahren das Produkt (momentan) weiterverwendet wird, da nicht auszuschließen ist, dass der Weiterverarbeitungsbetrieb seine Verarbeitungsmethode ändert oder der Schlachtbetrieb seinen Weiterverarbeitungsbetrieb wechselt. Insofern kann es für die vorliegend vorzunehmende Kategorisierung des Blutes nach den Art. 8 – 10 der VO (EG) Nr. 1069/2009 erst Recht nicht entscheidend darauf ankommen, dass und ob durch die Behandlung des Blutes beim momentan von der Klägerin genutzten Weiterverarbeitungsbetrieb „W.“ durch den momentan dort stattfindenden Verfahrensablauf alle im Blut gegebenenfalls vorhandenen Erreger sicher abgetötet werden. Folglich war auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen.

3) Der Bescheid des Beklagten ist zudem nicht ermessensfehlerhaft.

Das Unionsrecht macht für die Kategorisierung von tierischen Nebenprodukten risikoorientierte zwingende Vorgaben, die das im Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 1 TierNebG enthaltene Ermessen „zusammenschrumpfen“ lässt (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. November 2011 – 13 ME 154/11 –, Rn. 24). Der Beklagte führt zutreffend aus, dass nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren bergen und bei derart hohen Schutzgütern und den hier zugrunde liegenden Risiken das behördliche Ermessen an sich bereits reduziert sei. Zudem könne nur durch die hier getroffene Anordnung sichergestellt werden, dass das risikobehaftete Blut im Rahmen der Weiterverwendung als Material der Kategorie 3 nicht wieder in den Stoffkreislauf und insbesondere in Tierfutter gelange. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/12/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2012 - 4 K 3474/11 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 4.12.2014, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist, und der in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union.

(1) Die Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der nach den in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten, diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen werden durch die zuständige Behörde, im Bereich der Bundeswehr durch die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Dienststellen, überwacht.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Einhaltung der Vorschriften der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind. Dies gilt auch nach erfolgter Registrierung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Erteilung einer Zulassung nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Eine auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung genannten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.

(5) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung der Überwachung beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Untersuchung zu überlassen.

(6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 4 und 5 genannten Personen Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(7) Die verfügungsberechtigte Person oder der Besitzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 6 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und auf deren Verlangen die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.