Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Apr. 2016 - RN 5 K 15.1137

published on 28/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Apr. 2016 - RN 5 K 15.1137
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Tenor

I.

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28.4.2015 (Geschäftszeichen 55.2-2-...-2015) wird aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Approbation als Ärztin.

Die am ...1953 geborene Klägerin ist selbstständige Allgemeinärztin. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.10.2014 (Az. 4 Ls 312 Js 2781/12) wurde die Klägerin wegen Betruges in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 28.10.2014 rechtskräftig. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung für einen Zeitraum von 3 Jahren ausgesetzt. Zugleich wurde der Klägerin die Auflage erteilt, zugunsten der ...-Versicherung binnen 4 Wochen den Betrag in Höhe von 65.188,20 € zu bezahlen sowie einen Geldbetrag von 5.000,- € in monatlichen Raten von 250,- € ab dem ersten des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zugunsten „B. e.V.“ zu bezahlen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 1982 habe die Klägerin bei der ... Private Krankenversicherungs-AG unter anderem eine Krankentagegeldversicherung zur Absicherung eines Verdienstausfalles aufgrund vollständiger Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder eines Unfalls abgeschlossen. Krankentagegeld in Höhe von jeweils 127,82 € werde nach den Vertragsbedingungen nach Ablauf einer vereinbarten Karenz von 7 Tagen (Tarif 603) bzw. 14 Tagen (Tarif 609) fällig, wenn die Klägerin arbeitsunfähig sei, sich an ihrem Wohnort aufhalte und keiner Beschäftigung nachgehe. Eine zeitliche Beschränkung für die Krankentagegeldleistungen sei vertraglich nicht vereinbart worden. Vom 14.8.2007 bis 31.12.2008 sowie vom 24.5.2011 bis 3.10.2011 habe die Klägerin gegenüber der ... Private Krankenversicherungs-AG wiederholt erklärt, während im Strafbefehl näher bezeichneter Zeiträume arbeitsunfähig zu sein, während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht zu arbeiten und sich am Wohnort aufzuhalten. Hierdurch sei die Versicherung dazu veranlasst worden, in den von der Klägerin angegebenen Zeiträumen aus den Tarifen 603 und 609 jeweils 255,64 € täglich an die Klägerin auszuzahlen. Gleichwohl habe die Klägerin während ihrer angeblichen vollständigen Arbeitsunfähigkeit an bestimmten im Strafbefehl detailliert aufgelisteten Tagen gearbeitet oder sie habe sich an anderen Orten als ihrem Wohnort aufgehalten, weshalb sie auf das ausgezahlte Krankentagegeld keinen Anspruch gehabt habe, was sie auch gewusst habe. Sie habe beabsichtigt, sich so einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Im Strafbefehl sind insgesamt 22 Zeiträume aufgelistet, während derer sich die Klägerin arbeitsunfähig gemeldet habe, gleichwohl aber an einzelnen oder mehreren Tagen als selbstständige Ärztin in ihrer Praxis oder als Schiffsärztin tätig gewesen zu sein. Ferner listet der Strafbefehl einzelne Tage bzw. Zeiträume auf, innerhalb derer sich die Klägerin arbeitsunfähig gemeldet habe und während derer sie sich nicht an ihrem Wohnort aufgehalten habe. Insgesamt habe sie für 255 Tage unberechtigt von der ... Private Krankenversicherungs-AG ein Krankentagegeld erhalten, wodurch der Versicherung ein Schaden in Höhe von 65.188,20 € entstanden sei.

Der im Strafurteil wiedergegebene Sachverhalt stehe zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der geständigen Einlassung der Klägerin, die sich mit der Aktenlage decke und die die Klägerin im Rahmen einer Verständigung gemäß § 257c StPO abgegeben habe, sowie aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.

Mit Schreiben vom 2.3.2015 hörte die Regierung von Oberbayern die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer Approbation aufgrund des im Strafbefehl dargestellten Sachverhalts an. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.4.2015, auf das Bezug genommen wird (Bl. 34 ff. BA), äußerte sich die Klägerin im Verwaltungsverfahren, wobei im Wesentlichen die auch im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Argumente vorgebracht wurden.

Mit Bescheid vom 28.4.2015, der Klägerin zugestellt am 6.5.2015, widerrief die Regierung von Oberbayern die Approbation der Klägerin als Ärztin (Ziffer 1). Die Klägerin wurde verpflichtet, das Original ihrer Approbationsurkunde sowie sämtliche sich in ihrem Besitz befindlichen Ablichtungen der Regierung von Oberbayern zu übergeben bzw. zu übersenden (Ziffer 2). Sofern die Klägerin der Verpflichtung in Nr. 2 des Bescheides nicht innerhalb von 2 Wochen nach Bestandskraft des Bescheides nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € fällig (Ziffer 3). Die Klägerin habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, wobei für den Bescheid eine Gebühr in Höhe von 400,- € festgesetzt werde, die Auslagen würden 3,09 € betragen (Ziffer 4). Nach der bindenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO sei die Approbation zu widerrufen, wenn sich ein Arzt oder eine Ärztin nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, aus dem sich seine bzw. ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergebe.

Aufgrund der nicht in Zweifel zu ziehenden Tatsachenfeststellungen im rechtskräftigen Strafurteil erweise sich die Klägerin als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Sie besitze nicht mehr das zur Ausübung des Berufs erforderliche Ansehen und Vertrauen in der Öffentlichkeit, das für die Ausübung des Berufs unabdingbar nötig sei. Der Klägerin sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen, das bei Würdigung aller Umstände ihre weitere Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lasse. Die Häufigkeit und Kontinuität ihrer betrügerischen Straftaten über einen langen Zeitraum zeige ihren Hang, sich aus maßlosen Bereicherungsabsichten über rechtliche Schranken systematisch und ohne Bedenken hinwegzusetzen. Würde die Öffentlichkeit von dem über einen langen Zeitraum praktizierten Betrug der Klägerin erfahren, so wäre das Vertrauen in die Ärzteschaft nachhaltig geschädigt. Bei dem Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit gehe es zudem nicht um eine Sanktion, sondern darum, das Ansehen der Ärzteschaft in den Augen der Öffentlichkeit zu schützen und das für jede Heilbehandlung unabdingbare Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten, denen mit der Approbation die staatliche Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde verliehen worden sei und in deren Behandlung sich die Patienten begeben.

Der Widerruf der Approbation entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Beim Widerruf der Approbation handele es sich um eine gebundene Entscheidung, weshalb die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale der Unwürdigkeit und/oder der Unzuverlässigkeit stattfinde. Ein Widerruf der Approbation sei jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn eine Ärztin das Vermögen der Krankenversicherungsträger - wie vorliegend geschehen - nachhaltig schädige. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde ferner dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin nach einer bestimmten außerberuflichen Bewährungszeit die Wiedererteilung der Approbation beantragen könne, wobei in diesem Fall nach § 8 BÄO bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür zunächst eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden könne.

Hinsichtlich der Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ergibt sich, dass Klage zum Verwaltungsgericht 1. zu erheben sei, weshalb die Klägerin am 1.6.2015 Anfechtungsklage zu diesem Gericht erheben ließ.

Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, dass sie den ärztlichen Beruf bereits seit 1982 gewissenhaft und verantwortungsvoll ausübe. Mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen Verurteilung habe sich die Klägerin weder beruflich, noch privat irgendetwas zu Schulden kommen lassen. Sie räume zwar die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Vorwürfe weiterhin mit dem Ausdruck größten Bedauerns ein. Der Beklagte verkenne jedoch den Sachverhalt und nehme deshalb zu Unrecht die Unwürdigkeit der Klägerin an.

Im Dezember 2006 habe die Klägerin einen schweren Reitunfall bei einem Urlaubsaufenthalt in Südafrika erlitten, bei dem sie folgenschwere Verletzungen davongetragen habe. Insbesondere habe die Gefahr einer eintretenden Querschnittslähmung bestanden. Der langwierige Verlauf der Erkrankung und die konkrete Gefahr einer nie wieder vollständigen Genesung hätten auch zu einer starken psychischen Belastung für die Klägerin geführt. Die von ihr durchgeführten Erholungs- und Fortbildungsreisen hätten zu einer Stabilisierung der Psyche und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen sollen. So seien die Abwesenheiten vom

Wohnort zu erklären. Darüber hinaus habe die Klägerin einzelne Arbeitsversuche zu Hause bzw. in der Praxis unternommen. Diese kurzfristigen Arbeitsversuche hätten dazu gedient, ihre Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen.

Am 24.5.2011 habe die Klägerin dann einen weiteren Unfall und damit zusammenhängend einen Unterarmbruch rechts erlitten. Aufgrund der Folgen dieses Unfalles sei sie bis Oktober 2011 arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Die Versicherungsbedingungen für die Ersatzleistungen bei Arbeitsunfähigkeit der ... Privaten Krankenversicherungs-AG seien ungewöhnlich strikt, was der Klägerin nicht bekannt gewesen sei. Während der Arbeitsunfähigkeit dürfe nicht einmal die allergeringste Arbeitstätigkeit ausgeführt werden, nicht einmal aufsichtsführend oder leitend. Auch kurze Arbeitsversuche seien nicht gestattet.

Im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Klägerin sei die Aufenthaltspflicht am Wohnort kontraproduktiv. Die von der Klägerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit durchgeführten Erholungs- und Fortbildungsreisen hätten zur Stabilisierung ihrer Psyche gedient und hätten zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit führen sollen. 6 im Strafbefehl aufgeführte Einzeltatkomplexe (Nrn. 1, 2, 3, 8, 13 und 22) würden sich in Gänze ausschließlich darauf beziehen, dass sich die Klägerin zu Zeiten ihrer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit lediglich nicht zu Hause aufgehalten habe, sondern - überwiegend mit ihrem Mann - verreist gewesen sei. 4 weitere Tatkomplexe (Nrn. 7, 11, 16 und 20) würden auch Zeiten einschließen, in denen der Vorwurf allein darin liege, dass die Klägerin nicht zu Hause gewesen sei.

Zu bedenken sei schließlich auch, dass das gegen die Klägerin geführte Strafverfahren nicht öffentlichkeitswirksam geworden sei. Der Verurteilung habe ein Geständnis zugrunde gelegen, weshalb die Sachverhaltsumstände nicht in einer öffentlichen Verhandlung ausgebreitet worden seien. Eine Öffentlichkeitswirkung, welche das Ansehen der Ärzteschaft in der Bevölkerung in irgendeiner Weise hätte schädigen können, habe damit nicht vorgelegen.

Hinzu komme, dass die Taten bereits 3 bis 7 Jahre zurückliegen würden. Durch die Taten sei auch nicht der Kernbereich des medizinischen Wirkens betroffen, so dass kein direkter Zusammenhang zur Berufsausübung bestehe. Das Vertrauen der Bevölkerung in die „Heilkunst“ könne somit nicht erschüttert werden. Ferner sei zu bedenken, dass der ärztliche Bezirksverband 2. davon abgesehen habe, berufsaufsichtliche Maßnahmen gegen die Klägerin zu verhängen. Insgesamt müsse der Widerruf der Approbation daher als unverhältnismäßig angesehen werden. In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass der Widerruf der Approbation für die Klägerin aufgrund ihres Alters einem endgültigen Berufsverbot gleichkomme. Aufgrund der seitens des Beklagten für eine Wiedererteilung der Approbation zugrunde gelegten Kriterien habe die Klägerin keine Chance, jemals wieder eine Approbation zu erhalten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern über den Widerruf der Approbation der Klägerin (Gz. 55.2-2-...-2015) vom 28.4.2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dass die Klägerin die strengen Versicherungsbedingungen nicht gekannt habe, hätte sie im Strafverfahren anführen müssen und nicht im Verfahren des Widerrufs der Approbation. Die rechtskräftigen Feststellungen im Strafurteil seien im approbationsrechtlichen Verfahren nicht infrage zu stellen. Ob ein Fehlverhalten eines Arztes dessen Unwürdigkeit bewirke, hänge auch nicht davon ab, ob das Verhalten in der Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Maßgebend sei allein eine objektive Betrachtungsweise.

Ferner könne das Fehlveralten der Klägerin nicht ausschließlich deren Privatbereich zugerechnet werden. Auch erhebliche Straftaten eines Arztes, die nicht unmittelbar mit der Ausübung der Heilkunde im Zusammenhang stehen, könnten zur Unwürdigkeit führen.

Wenn die Klägerin zudem meine, die abgeurteilten Taten würden bereits längere Zeit zurückliegen, so müsse berücksichtigt werden, dass das amtsgerichtliche Urteil erst seit 28.10.2014 rechtskräftig sei. Erst ab diesem Zeitpunkt habe ein Verfahren auf Widerruf der Approbation eingeleitet werden können. Ein Wohlverhalten der Klägerin seit ihrer letzten Strafbegehung sei auch unter dem Blickwinkel des auf der Klägerin lastenden Strafverfahrens zu sehen.

Schließlich verstoße der Widerruf der Approbation auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Begriff der Unwürdigkeit sei insbesondere unabhängig vom Alter des betroffenen Arztes zu beurteilen.

Mit Beschluss vom 15.7.2015 hat das Verwaltungsgericht 1... den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 28.4.2016 ließ die Klägerin noch vortragen, es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie ein 35-jähriges untadeliges Berufsleben hinter sich habe. Beim Alter der Klägerin bedeute der Widerruf der Approbation das berufliche Aus und komme einem Berufsverbot gleich. Nach der Verwaltungspraxis der Regierung von Oberbayern habe sie dann keine Chance mehr, jemals wieder eine Approbation zu erhalten. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass sich die Klägerin im Strafverfahren kooperativ gezeigt habe und ein Geständnis abgelegt habe. Den Schaden habe sie wieder gut gemacht. Aus einem Beschluss des Zulassungsausschusses Ärzte-2. (Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung) vom 15.7.2015 ergebe sich darüber hinaus, dass die Praxis der Klägerin den für die ambulante vertragsärztliche Versorgung zu fordernden Beitrag zugunsten einer Vielzahl von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet habe. Sie sei somit aus Versorgungsgründen erforderlich.

Ferner dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin während des Bezugs von Krankentagegeld in ihrer Praxis nicht voll tätig gewesen sei. Sie habe nur einzelne Folgerezepte für langjährige Patienten ausgestellt. Zwar sei das Strafurteil im Widerrufsverfahren zur Approbation zugrunde zu legen. Möglicherweise sei es jedoch nicht auszuschließen, dass ohne das Geständnis der Klägerin ein Betrugsvorsatz nicht zu beweisen gewesen wäre.

Die Beklagtenseite hat betont, dass das Geständnis der Klägerin im Strafverfahren bereits strafmildernd gewürdigt worden sei. Außerdem hätten der Klägerin die Versicherungsbedingungen bekannt sein müssen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 28.4.2016, sowie auf die Akten der Regierung von Oberbayern mit den darin enthaltenen Kopien aus der Strafakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28.4.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Regierung von Oberbayern war nicht berechtigt, die Approbation der Klägerin als Ärztin nach den §§ 5 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO zu widerrufen. Nach den zitierten Vorschriften ist die Approbation zu widerrufen, wenn nach Erteilung der Approbation Tatsachen eintreten, aus denen sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des Arztes zur Ausübung des Arztberufs ergibt.

1. Unwürdigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn ein Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist (BVerwG vom 14.4.1998, NJW 1999, 3425; vom 9.1.1991, NJW 1991, 1557; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ). Erforderlich ist ein schwerwiegendes Fehlverhalten eines Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine Berufsausübung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als untragbar erscheinen lässt. Einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten bedarf es - anders als bei der Zuverlässigkeit - nicht (BVerwG vom 2.11.1992, NJW 1993, 806; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ). Unwürdigkeit liegt dann vor, wenn ein bestimmtes Fehlverhalten gegeben ist, das nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden kann, die mit der Einschätzung der Persönlichkeit eines Arztes gemeinhin verbunden wird. Der Begriff der Unwürdigkeit ist daran gebunden, ob ein bestimmtes Verhalten eines Arztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung allgemein von einem Arzt hat (BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ).

Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird - im Gegensatz zum Begriff der Unwürdigkeit - durch eine Zukunftsprognose charakterisiert, die auf der Basis des bisherigen Verhaltens des Arztes zu treffen ist. Unzuverlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arzt nicht mehr die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung seines Berufes bietet. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde entsprechend seinem bisherigen Verhalten in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten (BayVGH vom 15.2.2000, Az. 21 B 96.1637 ).

2. Eine Unzuverlässigkeit der Klägerin zur Ausübung des ärztlichen Berufs liegt nicht vor, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Das der Klägerin vorgeworfene Fehlverhalten bezieht sich nicht auf die eigentliche Ausübung der Heilkunst und die einen Arzt unmittelbar treffenden Verpflichtungen. Die ärztliche Tätigkeit als solche hat die Klägerin in der Vergangenheit stets unbeanstandet ausgeübt, weshalb auch nicht zu erwarten ist, dass sie künftig ihren ärztlichen Verpflichtungen nicht nachkommen werde.

3. Die Klägerin ist auch nicht unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

In der Rechtsprechung ist zwar grundsätzlich anerkannt, dass ein schwerwiegendes Fehlverhalten, welches zur Bejahung der Unwürdigkeit führt, nicht allein die eigentliche Ausübung der Heilkunst betreffen muss. Es entspricht vielmehr der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, dass auch erhebliche Straftaten eines Arztes, die in keinerlei Zusammenhang mit einer als solchen unbeanstandet ausgeübten ärztlichen Tätigkeit stehen, zur Unwürdigkeit führen können (BVerwG vom 2.11.1992, NJW 1993, 806 sowie vom 28.8.1995, NVwZ-RR 1996, 477; BayVGH vom 7.2.2002, Az. 21 ZS 01.2890 ; VGH BW vom 24.9.1993, NVwZ-RR 1995, 203). Mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsgebot ist die Feststellung der Berufsunwürdigkeit jedoch an hohe Voraussetzungen geknüpft. Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos. Der Betroffene muss demgemäß ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes nicht zu vereinbaren ist (BVerwG vom 16.2.2016, Az. 3 B 68/14 m. w. N. sowie vom 28.1.2003, Az. 3 B 149/02 ). Für die Frage, ob ein schwerwiegendes Fehlverhalten im eben beschriebenen Sinn vorliegt, ist mit dem Verwaltungsgericht München davon auszugehen, dass eine berufsbezogene Beurteilung des jeweiligen Delikts erfolgen muss. Für die Frage der Einschätzung der Unwürdigkeit kann nicht allein auf das im Strafverfahren verhängte Strafmaß abgestellt werden. Vielmehr muss der Unwertgehalt der verwirklichten Straftatbestände im Lichte der beruflichen Tätigkeit ausgelegt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein schwerwiegendes Delikt vorliegt, mag auch die Strafzumessung im Strafverfahren eine gewisse Signalwirkung entfalten. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass im Strafverfahren bei der Strafzumessung auch eine Prognose für künftiges Verhalten des Täters getroffen wird. Eine solche Prognose spielt berufsrechtlich aber nur im Rahmen der Zuverlässigkeit, nicht jedoch im Rahmen der hier im Raum stehenden Unwürdigkeit eine Rolle. Die Frage, ob ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt, ist dabei stets anhand des konkret ausgeübten Berufs zu beantworten; denn für verschiedene Berufsbilder gibt es auch unterschiedliche „Ansehenserfordernisse“ (vgl. zum Ganzen: VG München vom 16.10.2007, Az. M 16 K 06.4847 ).

Sofern Straftaten die Unwürdigkeit begründen sollen, sind die Art der Straftat, das Ausmaß der Schuld und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes zu würdigen (BayVGH vom 28.3.2007, Az. 21 B 04.3153 ; VG München vom 27.10.2009, Az. M 16 K 09.2003 ). Bei schweren, gemeingefährlichen oder gemeinschädlichen oder gegen die Person gerichteten, von der Allgemeinheit besonders missbilligten Vorsatztaten, insbesondere bei Verbrechenstatbeständen, ist der objektive Unrechtsgehalt so erheblich, dass dieser grundsätzlich und völlig unabhängig davon, ob die Tat bei Begehung unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung steht, den Widerruf der Approbation rechtfertigt (Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, § 5 BÄO, Rn. 21 m. w. N.). Ist somit die Berufsbezogenheit der Tat bei Kapitaldelikten keine Voraussetzung für die Annahme der Unwürdigkeit, so kommt dem Kriterium der Berufsbezogenheit jedoch umso mehr Relevanz und Gewicht zu, je geringer die Schwere und der Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Straftat ist (Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, § 5 BÄO, Rn. 29). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass den Vertretern der Heilberufe heute nicht mehr eine in jeder Beziehung integre Lebensführung als Berufspflicht auferlegt wird (VGH BW vom 29.9.1981, DÖV 1982, 557).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fehlverhalten so schwer wiegt, dass es zur Unwürdigkeit des Arztes führt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Dementsprechend spielt es keine Rolle, ob das Verhalten des Arztes überhaupt in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Auch individuelle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Treue des Patientenstammes, das relativ hohe Lebensalter des Arztes, die Gefahr längerer Arbeitslosigkeit, die Vermögenssituation der Familie oder bereits stattgefundene berufsrechtliche Sanktionierungen sind nicht zu berücksichtigen. Ferner spielt auch der Aspekt der Schadenswiedergutmachung keine Rolle, weil hierzu ohnehin eine rechtliche Verpflichtung besteht (Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, § 5 BÄO, Rn. 30 m. w. N.).

a) Das Verwaltungsgericht macht die im Urteil des Amtsgerichts ... vom 20.10.2014 (Az. 4 Ls 312 Js 2781/12) enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage seiner Beurteilung der Persönlichkeit der Klägerin für die Entscheidung darüber, ob die Approbation der Klägerin zu Recht widerrufen wurde. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die Behörden und auch die Verwaltungsgerichte tatsächliche und rechtliche Feststellungen in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung im berufsrechtlichen Verfahren zugrunde legen können, ohne dass diese selbst auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden müssen. Ein Abweichen von den Feststellungen in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kann allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, wenn gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen (BVerwG vom 16.1.1991, NJW 1991, 1530; vom 26.9.2002, NJW 2003, 913 und vom 6.3.2003, Az. 3 B 10.03 ; BayVGH vom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.314 sowie vom 10.5.2012, Az. 21 ZB 11.1883 m. w. N.). Ein derartiger Ausnahmefall ist etwa dann gegeben, wenn Wiederaufnahmegründe i. S. d. § 359 StPO gegeben sind, die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts erkennbar auf einem Irrtum beruhen oder die Behörde oder das Verwaltungsgericht ausnahmsweise in der Lage ist, eine für die Entscheidung erhebliche, aber strittige Tatsache besser als das Strafgericht aufzuklären (BayVGHvom 25.9.2012, Az. 21 BV 11.340 ; vom 28.4.2010, Az. 21 BV 09.1993 sowie vom 28.3.2007, Az. 21 BV 04.3153 ; vgl. zur gesamten Problematik der Verwertung von im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnissen: Schelling in: Spickhoff, Medizinrecht, § 5 BÄO, Rn. 44).

Keine Rolle spielt es dabei im vorliegenden Fall, dass das strafgerichtliche Urteil auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruht. Gegenstand einer Verständigung nach § 257c StPO kann nämlich weder der Sachverhalt noch der Schuldspruch sein. Vielmehr besteht auch im Falle einer Verständigung die aus dem verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip folgende Verpflichtung des Strafgerichts, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (NdsOVG vom 17.2.2015, Az. 8 LA 26/14 unter Hinweis auf BVerfG vom 19.3.2013, NJW 2013, 1058, 1067 f.). Dabei kann sich das Strafgericht zwar auf die geständige Einlassung des Angeklagten stützen, es muss aber von deren Richtigkeit überzeugt sein. Hierzu hat es jedenfalls zu untersuchen, ob das abgelegte Geständnis mit dem Ermittlungsergebnis zu vereinbaren ist, ob es in sich stimmig ist und ob es die getroffenen Feststellungen trägt (NdsOVG vom 17.2.2015, Az. 8 LA 26/14 unter Hinweis auf BGH vom 9.1.2014, Az. 3 StR 304/13 , Rn. 20 m. w. N.).

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Strafgericht seiner Sachverhaltsaufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Im Strafurteil wird ausdrücklich betont, dass der Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der geständigen Einlassung der Angeklagten, die sich mit der Aktenlage decke und welche die Angeklagte im Rahmen einer Verständigung gemäß § 257c StPO abgegeben habe, feststehe.

Deshalb kann auch das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der approbationsrechtlichen Würdigkeit der Klägerin seiner Entscheidung zugrunde legen, dass sich die Klägerin des Betruges in 22 Fällen schuldig gemacht hat, weil sie gegenüber ihrer Krankentagegeldversicherung wiederholt erklärt hat, arbeitsunfähig zu sein, während ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht zu arbeiten und sich am Wohnort aufzuhalten. Deshalb erhielt sie von ihrer Krankenversicherung Krankentagegeld, auf das sie jedoch keinen Anspruch hatte, weil sie in den genannten Zeiträumen an einzelnen Tagen bzw. an zusammenhängenden Zeitabschnitten gearbeitet hat oder sich an anderen Orten als ihrem Wohnort aufgehalten hat. Aufgrund der Verurteilung und des Geständnisses der Klägerin muss ferner davon ausgegangen werden, dass sie insoweit vorsätzlich handelte und ihr insbesondere bewusst gewesen ist, an den im Strafurteil aufgeführten Tagen bzw. Zeiträumen keinen Anspruch auf Auszahlung des Krankentagegeld gehabt zu haben.

b) Der von der Klägerin begangene Betrug in 22 Fällen führt nach Auffassung der Kammer gleichwohl nicht dazu, dass sie unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs ist.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin einen sehr hohen Schaden verursacht hat (65.188,20 €) und dass sich die einzelnen Taten über einen relativ langen Zeitraum erstreckt haben. Für die Schwere ihrer Verfehlung spricht zudem, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten durch das Amtsgericht ... verurteilt worden ist. Dadurch hat das Amtsgericht zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den von der Klägerin begangenen Taten nicht um Bagatelldelikte gehandelt hat.

Andererseits ist jedoch zu bedenken, dass der Widerruf der Approbation einem (vorübergehenden) Berufsverbot gleichkommt. Dies gilt vor dem Hintergrund, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Wiedererteilung der Approbation grundsätzlich das Durchlaufen einer außerberuflichen Bewährungszeit voraussetzt, innerhalb derer der Arzt unter Beweis stellen muss, dass er wieder zur Berufsausübung würdig ist (vgl. etwa BayVGH vom 15.2.2000, Az. 21 B 96.1637 ; VG Regensburg vom 29.7.2010, Az. RO 5 K 09.2408 ; VG Würzburg vom 8.5.2006, Az. W 7 K 05.928). Das Bundesverfassungsgericht betont stets, dass ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist (BVerfG vom 28.8.2007, Az. 1 BvR 1098/07 und vom 2.3.1977, BVerfGE 44, 105). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb angezweifelt, ob die in ständiger Rechtsprechung von den Verwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass ein Arzt erst durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs nach Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs der Approbation überhaupt unter Beweis stellen könne, wieder zur Berufsausübung würdig zu sein, mit den strengen Maßstäben eines Eingriffs in die Berufswahlfreiheit vereinbar sei. Möglicherweise werde dadurch die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Berufsfreiheit verkannt. Insbesondere müsse bedacht werden, ob die konkrete Versagung tatsächlich zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich sei oder ihr dann nicht ausschließlich Sanktionscharakter innewohne (BVerfG vom 28.8.2007, Az. 1 BvR 1098/07 , Rn. 22). Das Erfordernis einer Bewährungszeit wird seitens des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere hinsichtlich des Merkmals der Unwürdigkeit als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, da ein Eingriff in die Berufswahlfreiheit verfassungsrechtlich unerlässlich eine Prüfung voraussetze, ob vom betroffenen Arzt prognostisch überhaupt eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Eine solche Prognose werde nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei der Prüfung der Unwürdigkeit jedoch gerade nicht vorgenommen (BVerfG vom 28.8.2007, Az. 1 BvR 1098/07 , Rn. 23).

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hält es die entscheidende Kammer jedenfalls im Falle eines Widerrufs der Approbation allein wegen Unwürdigkeit für erforderlich, dass zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Prognose gerechtfertigt ist, dass vom betroffenen Arzt eine Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut ausgeht.

Im Falle der Klägerin ist dies nach Auffassung der Kammer nicht der Fall. Zwar ist das Vertrauen der Patienten in die ärztliche Integrität grundsätzlich ein gewichtiges Gemeinschaftsgut, das es zu schützen gilt. Zu bedenken ist jedoch, dass die Integrität der Ärzteschaft umso weniger tangiert ist, je berufsferner die vom Arzt begangene Straftat ist. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin begangenen Betrügereien keinen unmittelbaren Bezug zur Ausübung der Heilkunde aufweisen. Zwar wurden die Taten der Klägerin gegenüber einer (privaten) Krankenversicherung begangen. Gleichwohl bestand kein unmittelbarer Zusammenhang mit ärztlichen Berufspflichten, wie dies etwa beim Abrechnungsbetrug gegenüber den Krankenkassen der Fall ist. Die korrekte Abrechnung ärztlicher Leistungen gegenüber den Krankenkassen stellt nämlich einen bedeutsamen Bestandteil einer würdigen Erfüllung der beruflichen Pflichten des Arztes dar (HessVGH vom 24.11.2011, Az. 7 A 37/11.Z). Deshalb und weil durch betrügerische oder leichtfertige Falschabrechnungen die finanzielle Basis der Krankenkassen gefährdet wird, geht die Rechtsprechung in derartigen Fällen von gravierenden beruflichen Verfehlungen aus (BVerwG vom 20.9.2012, Az. 3 B 7/12 ; VG München vom 20.10.2015, Az. M 16 K 15.1873 ).

Im vorliegenden Fall weisen die Taten der Klägerin jedoch keinen Bezug zum ärztlichen Beruf auf. Ein entfernter Bezug zum Arztberuf könnte allenfalls insoweit hergestellt werden, als die Klägerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit ärztliche Leistungen erbracht und gleichwohl Krankentagegeld erhalten hat. Soweit sie dagegen ihren Wohnort verlassen hat und Krankentagegeld entgegen den Versicherungsbedingungen bezogen hat, ist überhaupt kein Zusammenhang mehr zum Arztberuf herzustellen. Auch hat sie nicht das Vermögen der Solidargemeinschaft der Krankenversicherten geschädigt; denn der Betrug bezog sich auf eine von der Klägerin abgeschlossene Versicherung, die das Risiko des Verdienstausfalls im Falle einer Arbeitsunfähigkeit abdecken sollte.

Nach alledem vermag das Gericht keine Berufsbezogenheit der strafrechtlichen Verfehlungen der Klägerin zu erkennen, weshalb das durch einen Widerruf der Approbation zu schützende Rechtsgut - nämlich das Ansehen der Ärzteschaft - nur in relativ geringem Umfang beeinträchtigt ist, zumal es sich bei dem von der Klägerin begangenem Betrug nicht um ein Kapitaldelikt handelt. Bedenkt man darüber hinaus, dass die Klägerin ihren Beruf seit 1982 ausübt und sie sich während ihrer Berufsausübung ansonsten nichts hat zu Schulden kommen lassen und dass die von ihr begangenen Taten zwischenzeitlich bereits ca. 4 1/2 bis 8 1/2 Jahre zurückliegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Ansehen der Ärzteschaft in einem solchen Maße beeinträchtigt ist, als dass der Klägerin die Berufsausübung verboten werden müsste. Zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsgutes ist ein Widerruf der Approbation daher nicht erforderlich, weshalb nach Auffassung des Gerichts nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unbedingt erforderliche Ansehen und Vertrauen nicht besitzt.

Zwar sieht auch das Verwaltungsgericht die von der Klägerin begangenen Taten keinesfalls als Bagatelldelikte an. Da die Taten jedoch keinen Berufsbezug aufweisen und aufgrund des hohen verfassungsrechtlichen Rangs der Berufswahlfreiheit, ist es aus Sicht der entscheidenden Kammer aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten, das für einen Widerruf der Approbation erforderliche Merkmal der Unwürdigkeit im Fall der Klägerin zu verneinen.

Der Widerruf der Approbation in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides ist somit rechtswidrig und war aufzuheben.

4. Da die Ziffern 2. bis 4. des Bescheids der Regierung von Oberbayern vom 28.4.2015 von der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 abhängen, waren auch diese aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG), dessen Empfehlungen die Kammer folgt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 20/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 3 0 4 / 1 3 vom 20. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 9. Januar 2014 in der Sitzung am 20. März 2014
published on 20/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.1873 Im Namen des Volkes Urteil 20. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets - Nr. 460 Hauptpunkte: Widerruf der Approbation als Arzt; Abrechnungsbetrug;
published on 16/02/2016 00:00

Gründe I 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt.
published on 20/09/2012 00:00

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Starnberg vom 7. Juli 2008, rechtskräftig seit 29. Juli
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published on 16/06/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode
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Annotations

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1.
wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
2.
wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;
4.
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
5.
wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,
6.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.

(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.

(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.