Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 17. Jan. 2017 - RN 4 K 16.501
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung gleiche Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die Befriedung von Grundstücken im Gemeinschaftsjagdrevier ....
Mit Antrag vom 25.3.2015 beantragten der Beigeladene und die Beigeladene bei der Beklagten die Befriedung gemäß § 6 a Bundesjagdgesetz (BJagdG) folgender Grundstücke:
- Gemarkung ..., Flurstück …, Größe 7.940 m2, gemeinschaftliches Miteigentum der Beigeladenen
- Gemarkung ..., Flurstück …, Größe 30.270 m2, gemeinschaftliches Miteigentum der Beigeladenen
- Gemarkung ..., Flurstück …, Größe 80.045 m2, gemeinschaftliches Miteigentum der Beigeladenen
- Gemarkung ..., Flurstück .., Größe 4.635 m2, Alleineigentum des Beigeladenen zu 1)
- Gemarkung ..., Flurstück …, Größe 546 m2, gemeinschaftliches Miteigentum der Beigeladenen
- Gemarkung ..., Flurstück …, Größe 6.030 m2, gemeinschaftliches Miteigentum der Beigeladenen
- Gemarkung ..., Flurstück …, Größe 11.880 m2, gemeinschaftliches Miteigentum der Beigeladenen.
Zur Begründung wird vorgetragen, sie könnten aus ethischen Gründen die weitere Bejagung der obengenannten Flächen nicht mehr hinnehmen. Die Beigeladenen seien ausgesprochene Jagdgegner und Tierliebhaber. Eine weitere Duldung der Tötung von Tieren auf ihren Grundstücken komme nicht in Frage. Sie befürchteten außerdem eine Gefährdung von Menschen und Haustieren, Anwohnern sowie Spaziergängern. Keiner der Beigeladenen möchte auf seinem Grundeigentum einen Jagdunfall dulden und verantworten müssen. Der Beigeladene möchte des Weiteren das Bild der getöteten Tiere wie auch der bewaffneten Jäger insbesondere bei Druck- bzw. Treibjagden seinen Kindern nicht länger zumuten. Die Beigeladenen übten selbst keine Jagd aus und seien auch nicht Inhaber eines Jagdscheins. Sie seien nicht Eigentümer weiterer Grundflächen in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Glaubhaftmachung legten die Beigeladenen je eine eidesstattliche Versicherung vor. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 2.7.2015 bezogen die Beigeladenen das Grundstück Fl.Nr. 292/4 (im Eigentum des Beigeladenen) und das Grundstück Fl.Nr. 291 (Weg) (im gemeinschaftlichen Eigentum der Beigeladenen) in den Befriedungsantrag ein. Die Grundstücke liegen im Gebiet des Gemeinschaftsjagdreviers 1.... Es wurde mitgeteilt, dass das Grundstück Fl.Nr. 292 Frau N... gehört.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 6 a Abs. 1 Satz 5 BJagdG hörte die Beklagte die Träger öffentlicher Belange (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten... - AELF -, Landratsamt ... - Veterinärwesen -, Jagdberater), den Hegeringleiter, den Jagdvorsteher des Gemeinschaftsjagdreviers 1... M1..., die Jagdpächter G1... (Kläger zu 1) und M2... (Kläger zu 2), die Jagdbeiräte T..., F1... und G2... sowie die angrenzenden Grundstückseigentümer an.
Laut AELF ... besäßen die Beigeladenen zusammen eine arrondierte Fläche von 14,8 ha, davon seien ca. 1,5 ha befriedete Flächen. Die Flurstücke grenzten direkt an die Stadt ... an und lägen im Gemeinschaftsjagdrevier 1.... Die Netto-Jagdfläche betrage ca. 278 ha. Die Lage der zusammenhängenden Flächen trenne die jagdbare Fläche des Gemeinschaftsjagdreviers in zwei Teile. Als Schalenwildart komme nur Rehwild vor.
In der ergänzenden Revierweisen Aussage zur Situation der Waldverjüngung 2015 werde die Verbisssituation durch Rehwild als zu hoch eingestuft. Im Hinblick auf die Vermeidung übermäßiger Wildschäden auf den Waldflächen sei die Bejagung von Rehwild unerlässlich. In der Revierweisen Aussage sei zudem der hohe Hasenverbiss erwähnt. Eine angemessene Niederwildbejagung sollte daher weiter erfolgen.
Die Befriedung werde den Anteil der Netto-Jagdfläche deutlich reduzieren und somit nahe an die gesetzliche Grenze von 250 ha heranrücken. Aufgrund der Stadtnähe sei eine Unterschreitung denkbar.
Durch die Befriedung werde die jagdbare Fläche des Gemeinschaftsjagdreviers in zwei ungleiche Teilstücke getrennt. Sofern eine Trennung vorliege und dies zur Unterschreitung der Mindestfläche der Teilstücke führe, führe dies womöglich zum Verlust der Reviereigenschaft. Eine Ablehnung sei in diesem Fall aus Gründen der Vermeidung von übermäßigen Wildschäden durch Rehwild zu empfehlen. Eine Ablehnung des Antrags sei zu empfehlen, um das Jagdrevier mit ohnehin geringer jagdbarer Fläche nicht weiter zu schmälern und somit übermäßige Wildschäden zu vermeiden.
Das Landratsamt ... - Veterinärwesen - macht tierseuchenhygienische Erwägungen geltend. In Anbetracht der Präsenz der Aujeszkyschen Krankheit in der hiesigen Wildschweinpopulation sowie in Anbetracht des Vorrückens der afrikanischen Schweinepest aus Osteuropa seien die Jagdausübungsberechtigten aufgefordert, den Schwarzwildbestand und auch Aasfresser durch eine intensivierte tierschutzgerechte Bejagung kleinzuhalten, um potentielle Infektionsketten, die eine erhebliche Gefahr für die landwirtschaftliche Schweinehaltungen darstellten, zu unterbrechen. Eine Befriedung bestimmter Gebiete würde dieser Zielsetzung entgegenwirken.
Der Jagdberater P... äußert Zweifel an den vorgetragenen ethischen Gründen. Ob zur ordnungsgemäßen Jagd eine große jährliche Jagd notwendig sei, lasse er offen. Eine Reduzierung von Rehen und Hasen durch Einzeljagd müsse stattfinden können. Wiederkehrende Meldungen von Wildschäden lägen vor. Durch ein gänzliches Herausnehmen der besagten Flächen wäre eine ordnungsmäße, jagdliche Bewirtschaftung der angrenzenden Jagdflächen erheblich beeinträchtigt, Schäden an Feldfrüchten und im Wald seien zu befürchten.
Der Hegeringleiter H... hält die ethischen Gründe der Beigeladenen für nicht glaubhaft.
Der Jagdvorsteher M1... der Jagdgenossenschaft 1... macht geltend:
- Die zu befriedenden Flächen trennten das Jagdgebiet in einen West- und einen Ostteil. Dadurch werde die Jagdfläche (ca. 19 ha) zwischen H-weg und F-Straße inselförmig abgetrennt und sei somit schwierig zu bejagen, was wiederum eine Zunahme der Wildpopulation erwarten lasse.
- Eine Erhöhung der Wildschäden im Umgriff der zu befriedenden Flächen speziell an den Sonderkulturen (z. B. Weihnachtsbäume, Obstplantagen, Gemüseanbau im Freiland) und an forstlichen Jungpflanzen sowie Naturverjüngungen sei zu erwarten. Sorge bereite auch die vorhandene Wildschweinpopulation im angrenzenden Revier ....
- Bei der Verbissaufnahme am 7.4.2015 durch den Vertreter der Forstbehörde (Revierförster), dem Jagdpächter G1... und dem Jagdvorstand Herrn M1... sei im Bereich H... ein erhöhter Verbiss an forstlichen Jungpflanzen festgestellt worden.
- Das schriftliche Verbissgutachten mit der Revierweisen Aussage liege noch nicht vor. Herr Forstdirektor G3... habe aufgrund der festgestellten Verbisssituation künftig eine Erhöhung der Abschusszahlen dringend empfohlen. Um die Berücksichtigung des Verbissgutachtens bei der Entscheidung werde gebeten.
Der Kläger zu 1) stellt die ethischen Gründe der Beigeladenen in Zweifel und erläutert seine Auffassung von einer sachgerechten Bejagung.
Die Befriedung der beantragten Flächen führe zu der Abtrennung eines ganzen Revierteils, dies sei ein massiver Einschnitt in die Jagdausübung. Eine Zunahme des Wildbestands (Rehe und Hasen) aufgrund großer Deckungsmöglichkeiten sowohl in befriedeten als auch in der abgetrennten Restfläche, sei zu befürchten. Er werde bereits heute schon von Herrn B..., dessen Gemüseanbaufläche und eingezäunte Obstplantage durch die Befriedung praktisch zu Inseln würden, und auch durch Herrn G4..., der einen Aufforstungsbereich eingezäunt und bepflanzt habe, zur stärkeren Reduzierung des Reh- und Hasenbestands aufgefordert. Er befürchte einen Domino-Effekt, dass weitere Anträge folgten und dies das Ende des Gemeinschaftsjagdreviers 1... bedeuten würde.
Der Kläger zu 2) bekräftigt, dass die Jagdausübung stets in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen erfolge.
- Durch den Verlust bejagdbarer Fläche bestehe die Gefahr, dass das Gemeinschaftsjagdrevier ... seine Eigenständigkeit verliere.
- Eine Revierteilung aufgrund der Befriedung stelle einen massiven Einschnitt in die Jagdausübung dar mit den Folgen:
- unkontrollierte Zunahme des Wildbestands aufgrund großer Deckungsmöglichkeiten im befriedeten Bereich.
- Notwendige Dezimierung des Wildbestands sei nicht mehr möglich mit der Folge von vermehrtem Wildverbiss.
- Die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestands sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen sei nicht mehr möglich.
- Schutz vor Tierseuchen sei nicht mehr gegeben.
- Die Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht mehr vorhanden.
Der Jagdbeirat T... sieht den Fortbestand des Gemeinschaftsjagdreviers ... gefährdet. Damit würde die Jagd ruhen. Die Flächen müssten zusammengelegt oder einem angrenzenden Jagdrevier angegliedert werden. Dies erscheine wegen der Lage des Gemeinschaftsjagdreviers an der Landesgrenze nicht möglich.
Der Jagdbeirat G2... befürchtet weiterhin erhebliche Wildschäden sowohl für die Flächen mit Feldgemüseanbau und Erwerbsobstanbau sowie für die neu gepflanzten Wälder und den Umbau vorhandener Wälder in standortgerechte, stabile Mischwälder. Er hält die eidesstattlichen Erklärungen der Grundstückseigentümer für nicht glaubwürdig.
Der benachbarte Grundstückseigentümer F2... befürchtet eine Erhöhung von Wildschäden und größere Probleme beim Auftreten von Wildschweinen.
Der Nachbar G4... befürchtet Schäden an den 130 Obstbäumen, die er im Herbst pflanzen möchte. Bei einer vor 1 ½ Jahren durchgeführten Aufforstung auf der Fl.Nr. … habe Wild trotz Einzäunung die frischen Knospen an fast allen Bäumen angefressen.
Der benachbarte Grundstückseigentümer S1... erhebt gegen die Befriedung keine Einwände.
Die Nachbarn S2... befürwortet den Antrag auf Befriedung.
Der angrenzende Grundeigentümer B... befürchtet eine wesentliche Erhöhung des Wildbestands und noch mehr Schäden an seinen land- und forstwirtschaftlichen Kulturen. Sollten sich aus dem benachbarten ... Jagdrevier ... Wildschweine ansiedeln, sei mit größeren Schäden zu rechnen. Es bestehe die Gefahr der Ausbreitung der Schweinepest.
Nachdem eine Kompromisslösung unter den Beteiligten nicht zustande kam, erließ die Beklagte am 22.3.2016 folgenden Bescheid:
1. Die Grundstücksflächen der beiden als Miteigentümer gemeinschaftlich verbundenen Antragsteller Beigeladener1..., wohnhaft ..., und Beigeladene ..., ..., der Gemarkung ... mit den Flurnummern … werden gemäß § 6 a Bundesjagdgesetz (BJagdG) mit Wirkung zum 1.4.2016 zum befriedeten Bezirk erklärt.
2. Die Befriedungserklärung wird mit folgender Nebenbestimmung verbunden:
Die Antragsteller haben ihre Grundstücke dauerhaft an den für die Jagdausübung relevanten Außengrenzen so zu kennzeichnen, dass die Grenzen für die Jagdausübungsberechtigten zu erkennen sind. Dafür sind die bestehenden Grenzmarkierungen und Grenzsteine ausreichend und dauerhaft kenntlich zu machen. Zudem sind in Abständen von ca. 50 m die Grenzbäume oder andere geeignete Gegenstände mit Leuchtfarbe dauerhaft zu kennzeichnen.
3. Die Befriedung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass ein oder mehrere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdrevier gestellt werden und nicht allen Anträgen ohne Gefährdung der Belange nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BJagdG stattgegeben werden kann.
4. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 wird angeordnet.
5. Die Kosten für diesen Bescheid werden den Antragstellern gesamtschuldnerisch auferlegt. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 1.053 € festgesetzt.
Zur Begründung ist ausgeführt: Das Grundstück Fl.Nr. 292/4 Gemarkung ... sei bereits befriedet. Die Beigeladenen hätten durch ihre Erklärungen vom 24.3.2015 glaubhaft dargelegt, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnen.
Versagungsgründe lägen nicht vor. Nach § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG sei das Interesse der Antragsteller an der Befriedung bzw. der daraus folgenden Jagdruhe mit den relevanten Belangen des Allgemeinwohls sowie den geschützten Interessen Dritter unter Berücksichtigung der vom Antrag umfassten Flächen bezogen auf das gesamte Gemeinschaftsjagdrevier abzuwägen. Die befriedeten Flächen der Antragsteller betrügen im Gemeinschaftsjagdrevier 13,8 ha. Die Bruttofläche des Gemeinschaftsjagdreviers 1... betrage 480 ha, die gesamte Jagdfläche des GJR 278 ha Rehwildfläche. Unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen sei eine konkrete Gefährdung der geschützten Belange des Allgemeinwohls und Interessen Dritter durch die Befriedung der Fläche nicht durch Tatsachen belegt.
Allgemeine Bedenken, zum Beispiel im Hinblick auf eine möglicherweise erhöhte Gefährdung des Ausbruchs einer Tierseuche könnten ohne Vorliegen einzelfallbezogener Tatsachen, die diese Annahme konkretisieren, die Versagung der Befriedung nicht begründen. Die befriedete Fläche stelle zwar ein Hindernis in Bezug auf die praktische Jagdausübung dar, eine Bejagung könne aber weiterhin auf den benachbarten Flächen im Gemeinschaftsjagdrevier durchgeführt werden. Ein Anstieg des Schwarzwildbestandes sei zwar allgemein festzustellen, allerdings nicht in diesem Revier, in dem in den vergangenen zwei Jahren kein einziges Schwarzwild erlegt worden sei.
Eine Versagung aufgrund Schutzes der Land- und Forstwirtschaft aufgrund übermäßiger Wildschäden, hier in Form des Verbisses, komme - zumindest derzeit - nicht in Betracht. Übermäßige Wildschäden lägen einzig dann vor, wenn bezogen auf den gesamten Jagdbezirk Schäden zu befürchten seien, die das übliche Maß in erheblichem Umfang übersteigen. Es lägen derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass die Schwelle zum Versagungsgrund schon überschritten sei.
Der Einwand des AELF ..., dass das Revier demnach mit Unterschreiten einer Fläche von 250 ha nicht mehr bejagt werden könne, treffe nicht zu, weil die Fläche weiterhin Bestandteil des Jagdreviers bleibe. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) sei nicht anwendbar, weil es sich um den Sonderfall einer (bundesrechtlichen) Befriedung handle.
Da in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alle Voraussetzungen erfüllt seien, von denen das geltende materielle Recht eine positive Entscheidung in der Sache abhängig mache, sei dem Antrag stattzugeben.
Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der am 4.4.2016 erhobenen Klage. Zur Begründung wird vorgetragen:
- Die Kläger seien als gemeinschaftliche Pächter des Jagdreviers 1... klagebefugt.
- Der Bescheid der Beklagten vom 22.3.2016 sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten.
- Die Beigeladenen hätten nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnten. Sie hätten objektive Umstände nachweisen müssen, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machten. Die Beigeladene, die in W... wohne, verweise zudem auf Erlebnisse ihrer Verwandten. Die Beigeladenen hätten keinen zwingenden Gewissenskonflikt, wenn sie die Jagdausübung unter bestimmten Voraussetzungen dulden würden.
- Zwingende Ablehnungsgründe stünden der Befriedung entgegen. Auf ihre Stellungnahmen zum Befriedungsantrag werde verwiesen. Dies gelte insbesondere für den Schutz von Tierseuchen.
- Maßgeblich sei die Stellungnahme des Jagdberaters P.... Danach sei die ordnungsgemäße jagdliche Bewirtschaftung der angrenzenden Jagdflächen erheblich beeinträchtigt. Schäden an Feldfrüchten und im Wald seien zu befürchten.
Auch die weiteren Fachstellen (AELF ..., Landratsamt ... - Veterinärwesen, H..., Hegeringleiter der Stadt ..., Jagdgenossenschaft 1..., Mitglieder des Jagdbeirats) hätten sich gegen eine Befriedung ausgesprochen und sähen zwingende Versagungsgründe als gegeben an. Die zwingenden Ablehnungsgründe seien von der Beklagten übergangen worden.
- Die Kläger seien im Fall von Wildschäden gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern schadensersatzpflichtig. Es sei mit vermehrten Wildschäden zu rechnen, da das Wild auf den befriedeten Flächen nicht bejagt werden könne und von dort auf anderen Flächen Schaden anrichten könne.
Laut dem vorgelegten Jagdpachtvertrag aus dem Jahr 2007, der am 31.3.2016 endete, jedoch am 31.3.2016 bis zum 31.3.2025 verlängert wurde, sind die Kläger zum Wildschadensersatz verpflichtet. Bei Schwarzwildschäden trägt die Jagdgenossenschaft 20% des Wildschadens an landwirtschaftlichen Kulturen.
Die Kläger beantragen:
1. Der Bescheid der Stadt ... vom 22.3.2016 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen:
- Ethische Gründe im Sinne des Gesetzes seien glaubhaft gemacht.
- Zwingende gesetzliche Versagungsgründe lägen nicht vor. Die Beklagte verkenne nicht, dass bestimmte Schäden die Folgen der Befriedung sein könnten. Allerdings sei damit noch nicht gesagt, dass diese Schäden so verheerend seien, dass die Schwelle des § 6 a BJagdG überschritten werde. Ferner müssten diese Schäden sogleich eintreten, so dass ein ggf. späteres Nachregulieren nicht mehr als milderes Mittel zur Verfügung stünde. In dieser Schärfe habe der Jagdberater der Stadt ... Herr P... seine Stellungnahme nicht formuliert. Die von sämtlichen anderen Beteiligten (inkl. des Jagdvorstehers) für gut befundenen Einigungsverhandlungen seien einzig durch die Kläger torpediert worden.
- Wildschäden auf einer unbefriedeten Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks habe die Jagdgenossenschaft zu ersetzen, es sei denn, es sei im Pachtvertrag eine anteilmäßige Schadensbeteiligung der Pächter geregelt. Für Wildschäden auf einer nach § 6 a BJagdG befriedeten Fläche habe der Eigentümer der befriedeten Fläche keinen Schadensersatzanspruch.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Zur Begründung wird vorgetragen:
- Die Beigeladenen hätten durch ihren Vorschlag, in dem beabsichtigten Vergleich eine Vertragsstrafe aufzunehmen, sich das Befriedungsrecht in keiner Weise abkaufen lassen wollen.
- Hinsichtlich des Bestreitens der ethischen Gründe fehle die erforderliche Substantiierung.
- Auch die zwingenden Versagungsgründe seien nicht eingehend begründet.
- Infolge der Befriedung vergrößerten sich die Wildschäden nicht, die die Kläger zu regulierten hätten. Die Äsungsflächen blieben gleich. Vielleicht hätten es die Jäger etwas schwerer, die amtlich vorgegebenen Abschusszahlen zu erreichen. Größere Anstrengungen stellten keinen zwingenden Ablehnungsgrund dar.
Ergänzend wies das Landratsamt ... - Veterinärwesen - darauf hin, dass im Landkreis ..., unter anderem im N2... Wald, bereits positiv getestete Wildschweine bezüglich der Aujeszkyschen Krankheit festgestellt worden seien und angesichts des regen Wanderverhaltens von Wildschweinen von einer allgemeinen Gefährdungslage ausgegangen werden müsse unbeschadet des Umstands, dass in dem in Rede stehenden Gemeinschaftsjagdrevier bisher noch keine Wildschweine mit positivem Befund festgestellt worden seien.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegende Behördenakte, die eingereichten Schriftsätze und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 17.1.2017 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Die Kläger sind klagebefugt. Als Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers ... können sie geltend machen, durch den Bescheid der Stadt ... vom 22.3.2016 in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
1. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert die Begründetheit einer Anfechtungsklage nicht nur die objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, sondern eine daraus folgende subjektive Rechtsverletzung des Klägers. Von einem subjektiven Recht ist dann auszugehen, wenn eine Norm des öffentlichen Rechts nicht ausschließlich objektivrechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient, sondern - zumindest auch - dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und ein von der Allgemeinheit hinreichend deutlich abgegrenzter Personenkreis geschützt werden soll (vgl. Fehling/Kastner/Störmer VwGO, § 113 Rn. 39 und 40).
1.1. Anhand dieses Maßstabes dient die Frage des Vorliegens ethischer Gründe der Eigentümer gegen die Jagdausübung auf ihren Grundstücken nicht dem Schutz eines deutlich abgegrenzten Personenkreises, sondern stellt eine Voraussetzung dafür dar, dass im Rahmen der Prüfung des Befriedungsantrags die im Gesetz genannten Belange zu prüfen sind. Eine rechtliche Betroffenheit der Kläger ist selbst bei fehlerhafter Annahme ethischer Gründe erst dann gegeben, wenn und soweit die in § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG genannten Belange ihre Stellung als Jagdpächter berühren und diese Belange gefährdet sind.
1.2. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Kläger als Jagdausübungsberechtigte ein schutzwürdiges Interesse am Belang des Erhalts eines gesunden Wildbestands (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BJagdG), der einhergeht mit dem Belang des Schutzes vor Tierseuchen (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BJagdG) (vgl. unten 4) und ein schutzwürdiges Interesse am Belang des Schutzes der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BJagdG) haben (vgl. unten 3). Dass der Belang der Erhaltung eines artenreichen Wildbestands sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BJagdG), der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BJagdG) gefährdet wären, ist nicht begründet geltend gemacht. Auf den Belang der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 6 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BJagdG) können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen (vgl. unten 5).
2. Mit dem zum 6.12.2013 in Kraft getretenen § 6 a BJagdG hat der deutsche Gesetzgeber das Bundesjagdgesetz an die Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26.6.2012 angepasst. In dieser Entscheidung wird festgestellt, dass die ethischen Überzeugungen von Grundstückseigentümern, die die Jagd zutiefst ablehnen, im Bundesjagdgesetz a. F. nicht ausreichend berücksichtigt würden. Den Grundstückseigentümern würde eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt, die letztlich auch durch die legitimen Ziele des Bundesjagdgesetzes nicht gerechtfertigt würden. Im Ergebnis stellte die Große Kammer in der letzten Instanz eine Verletzung der durch Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Eigentumsfreiheit fest. Durch § 6 a BJagdG wurde das in der Bundesrepublik Deutschland herrschende Reviersystem und die Struktur der Jagdgenossenschaften als Ausdruck der Selbstverwaltung, die vom EGMR als Grundsäulen des Deutschen Jagdrechts nicht in Frage gestellt worden waren, beibehalten (vgl. Schuck/Munte, BJagdG, 2. Auflage, § 6 a Rn. 1). Der Vorgabe, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen herbeizuführen, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass selbst, wenn entsprechende ethische Gründe glaubhaft gemacht sind, eine Befriedung zu versagen ist, wenn die in § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG aufgelisteten Belange gefährdet sind.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12046) ist dann, wenn der Grundstückseigentümer ethische Gründe für die Ablehnung der Jagd glaubhaft gemacht hat, sein Interesse an einer Befriedung bzw. der daraus folgenden Jagdruhe mit den Belangen des Allgemeinwohls sowie den geschützten Interessen Dritter abzuwägen, denn die Befriedung führe zu einer Durchbrechung des jagdlichen Systems, die eventuell weitreichende Folgen für die vorgenannten Belange haben könne. Bei der Prüfung sei zu beachten, dass es an der Vereinbarkeit mit den geschützten Gemeinwohlbelangen nur dann fehle, wenn die im Einzelfall beantragte Befriedung eine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung für diese Belange verursache.
Die Kommentierung bei Schuck (a. a. O. § 6 a Rn. 55 ff.) führt hierzu unter anderem aus, Anknüpfungspunkte der Versagung der Befriedung seien Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass eine Befriedung zu einer der genannten Gefährdungen führe. Es sei also eine Abwägung und Prognose notwendig, ob die in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden Tatsachen zukünftig zu einer latenten oder akuten konkreten Gefährdung erwachsen könnten. Objektive Tatsachen müssten die Annahme rechtfertigen, die Gefährdung würde eintreten. Mutmaßungen der Behörde reichten für die Prognose nicht aus. Die objektivierbaren Tatsachen müssten mit der Prognose im Ursachenzusammenhang stehen, das heißt ohne die Tatsache würde die Gefährdung entfallen oder zumindest weniger wahrscheinlich seien. Notwendig sei eine konkrete Gefahr der genannten Allgemeininteressen. Eine abstrakte Gefahr genüge nicht. Eine konkrete Gefahr stelle eine besondere Form einer allgemeinen Gefahr dar, die bestehe, wenn aus einem konkreten, nach Ort und Zeit bestimmten oder bestimmbaren Sachverhalt Gefahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstehen, der Eintritt des Schadens entweder bereits begonnen hat oder von einer fortdauernden Gefährdung auszugehen sei. Es sei nicht erforderlich, dass sich die Gefährdung bereits realisiert hat und der Schaden eingetreten ist. Es müsse aber absehbar und hinreichend wahrscheinlich sein, dass eine der vom Gesetzgeber normierten Belange der Allgemeinheit beeinträchtigt werden, wenn die Befriedung erklärt werde.
3. Die Kläger können sich auf den Belang des Schutzes der Land- und Forstwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden berufen, da sie nach dem vorgelegten Jagdpachtvertrag zum Wildschadensersatz verpflichtet sind, Schwarzwildschäden trägt jedoch die Jagdgenossenschaft zu 20% des Wildschadens an landwirtschaftlichen Kulturen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beigeladenen gemäß § 6 a Abs. 6 Satz 1 BJagdG Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, nach dem Verhältnis des Flächenanteils ihrer Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen haben. Zudem ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG der Wildschaden an den außerhalb der befriedeten Fläche gelegenen Sonderkulturen (Gemüseanbau, Obstplantagen, Christbaumkulturen) nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von üblichen Schutzeinrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Nach den oben dargestellten Grundsätzen liegt eine derartige Gefährdung jedoch nicht vor.
In der mündlichen Verhandlung hat der Jagdberater zur Frage der zu erwartenden Wildschäden ausführlich Stellung genommen. Die nicht unerheblichen Rehwildschäden seien auch durch die bisherige Bejagung nicht verhindert worden. Bei allen stadtnahen Jagdrevieren sei die Störung durch Publikumsverkehr und damit eine erhebliche Verbisserhöhung zu berücksichtigen. Durch die Befriedung werde die Bejagung erschwert, sei aber nicht ausgeschlossen. Der zu erwartenden Erhöhung der Wildschäden müsse durch jagdliche Präsenz entgegengewirkt werden. Um übermäßige Wildschäden zu verhindern, sei eine punktuelle Jagd gegebenenfalls mit gemeinsamem Ansitz und spezieller Bejagung der Flächen, auf denen erhöhter Verbiss stattfindet, und auf Flächen der Naturverjüngung durchzuführen. Ob dies erfolgreich sein werde, könne er nicht sagen. Die Jagdfläche östlich und nordöstlich der Befriedungsfläche sei wegen der extrem steilen und bewachsenen Hänge nur sehr schwer bejagdbar. Auf der westlich der Befriedungsfläche gelegenen Jagdfläche müsse durch verstärkte Bejagung ein entsprechender Jagddruck ausgeübt werden.
Hinsichtlich der Schäden durch Hasenverbiss wies er darauf hin, dass Hasen an den Sonderkulturen einen größeren Schaden anrichten als Rehwild. Diese Schäden seien aber nicht ersatzpflichtig.
Diese Aussagen bestätigen die von den Klägern vorgetragenen Bejagungserschwernisse. Sie zeigen aber auch jagdliche Möglichkeiten auf, dem befürchteten Ansteigen der Wildschäden entgegenzuwirken, wenngleich der Jagdberater verständlicherweise keine sichere Prognose über den Erfolg der vorgeschlagenen jagdlichen Maßnahmen abgeben konnte.
Selbst wenn erhöhte Wildschäden infolge der Befriedung eintreten werden, so ist jedoch durch nichts belegt, dass diese übermäßig sein werden. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn das Ausmaß der Wildschäden eine notstandsähnliche Situation begründen würde. Das wäre dann gegeben, wenn von der Menge, Art und Massierung des Wildbestands eine Gefahr ausgehen würde, die einen gravierenden Schaden befürchten lasse, der das übliche Maß übersteigen werde (vgl. Schuck a. a. O. § 6 a Rn. 64 mit Verweis auf § 27 Rn. 6).
Bei dem gegebenen Spannungsfeld zwischen dem Eigentumsrecht der Beigeladenen und den schutzwürdigen Belangen der Kläger sind die vom Jagdberater vorgesehenen jagdlichen Maßnahmen den Klägern zuzumuten, zumal ihnen bei der Verlängerung ihres Jagdpachtvertrags am 31.3.2016 bewusst gewesen sein musste, dass ihre sodann am 4.4.2016 erhobene Klage nicht zwingend zum Erfolg führen würde. Dass der Wegfall von Grundstücken in Folge Befriedung im Einzelfall zu erheblichen Behinderungen bei der Jagdausübung auf der verbleibenden Jagdbezirksfläche führen und negative Auswirkungen auf den laufenden Jagdpachtvertrag haben kann, ist in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12046) herausgestellt. Diese Behinderungen sind jedoch nicht in den in § 6 a Abs. 1 Satz 1 BJagdG genannten Belangen erwähnt, die einer Befriedung entgegenstehen können.
4.Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Belang des Schutzes vor Tierseuchen sowie der Erhaltung des gesunden Wildbestandes durch die Befriedung gefährdet ist.
Zwar hat das Veterinäramt des Landratsamts ... auf die Gefahr des Übergreifens der Aujeszkyschen Krankheit aus dem benachbarten N2... Wald hingewiesen.
Diesbezüglich hat der Jagdberater in der mündlichen Verhandlung jedoch ausgeführt, dass das Jagdrevier ... Wald auf der anderen Seite des ... liegt. Ein Eindringen von Wildschweinen aus dem ... Wald in das streitgegenständliche Revier halte er für unwahrscheinlich. Eine positive Testung von Wildschweinen auf die Aujeszkysche Krankheit bedeute nicht, dass diese Krankheit akut ausgebrochen sei. Der einzige ihm bekannte Fall einer akuten derartigen Erkrankung sei vor drei Jahren im Raum L... vorgekommen. Das Auftreten dieser Krankheit hätte fatale Folgen für die Haustierhaltung. Es gäbe aber im Landkreis ... derzeit so wenig Schwarzwild wie schon lange nicht mehr. Laut Einschätzung des Jagdberaters bestehe eine weit größere Gefahr des Zuzugs von Schwarzwild aus den angrenzenden ... Nachbarrevieren. Aber auch hier sei ihm ein Auftreten der Aujeszkyschen Krankheit nicht bekannt. Der Kläger zu 2) bestätigte, dass die letzte Wildsau im Revier vor ca. zehn Jahren geschossen worden sei.
Hinsichtlich der afrikanischen Schweinepest wurde seitens des Veterinäramts des Landratsamts ... auf deren Vorrücken aus Osteuropa hingewiesen. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, dass diese Tierseuche im streitgegenständlichen Revier auftreten werden, enthält dieser Sachvortrag nicht.
5. Soweit darauf hingewiesen wird, dass die Befriedung den Verlust der Reviereigenschaft nach sich ziehen könnte, wäre dies im Rahmen der zu prüfenden Belange des § 6 a Abs. 1 Satz 2 BJagdG nur dann relevant, wenn hiermit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verbunden wären. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Zustand eintreten würde, bei dem die Jagdausübung an sich nicht mehr gewährleistet wäre. Ob sich die Kläger als Jagdpächter darauf berufen könnten, kann indes offenbleiben, weil die Gefahr des Verlustes der Reviereigenschaft nicht gegeben ist. Ein Unterschreiten der nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayJG festgeschriebenen Mindestgrenze von 250 ha für das Gemeinschaftsjagdrevier... ist bei einer Netto-Jagdfläche von 278 ha und einer Befriedungsfläche von 13,8 ha nicht gegeben. Dabei kann auch offenbleiben, ob - wie die Beklagtenseite vorträgt - Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayJG, wonach die befriedeten Flächen abzuziehen sind, nur auf befriedete Bezirke nach Art. 6 BayJG anzuwenden ist und nicht auf befriedete Flächen nach § 6 a BJagdG. Selbst wenn die Befriedungsfläche abgezogen werden würde, ist die 250-Hektar-Grenze nicht unterschritten.
6. Für den Fall, dass die von den Klägern befürchteten Folgen der Befriedung in Form übermäßiger Wildschäden und der Gefahr von Tierseuchen trotz der von ihnen erwarteten, vom Jagdberater dargestellten zusätzlichen jagdlichen Bemühungen auftreten sollten, kann die Beklagte gemäß § 6 a Abs. 5 BJagdG, eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen. Diese Anordnung stellt eine Korrekturmöglichkeit dar, um übermäßige Wildschäden zu vermeiden oder die weiteren in Abs. 5 genannten Belange zu schützen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Klägern aufzuerlegen, da die Beigeladenen erfolgreich Anträge gestellt haben.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 1, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.
(2) Der Wildschaden, der an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als üblich anzusehen sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.