Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 03. Dez. 2014 - RN 4 K 13.977

published on 03/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 03. Dez. 2014 - RN 4 K 13.977
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin will mit ihrer Klage erreichen, eine Bescheinigung für den Nachweis ihrer Sachkunde als Betreuungsperson im Sinne des § 3 der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) zu erhalten.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2013, eingegangen am 8. Februar 2013, beantragte die Klägerin ihre Anerkennung nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG).

Ausweislich einer Bescheinigung des Europäischen (...) und Deutschen (...) ... Union e.V. I. vom 11. Oktober 2012, welche auch das Dienstsiegel der Stadt I. und die Unterschrift einer Amtstierärztin trägt, hat die Klägerin ein Fachgespräch geführt und die Prüfung bestanden. Sie habe die erforderlichen fachlichen Kenntnisse gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG nachgewiesen. Das Fachgespräch habe eine schriftliche und eine mündliche Prüfung beinhaltet. Praktische Fachkenntnisse seien nicht überprüft worden.

Die Stadt I. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2013 mit, dass der praktische Teil der Sachkundeprüfung „Hundezucht“ am 6. Februar 2013 stattgefunden habe und sie diesen Prüfungsteil nicht bestanden habe. Eine Aussage, „dass Sie diese Prüfung nicht bräuchten“, sei nicht getätigt worden.

Das Landratsamt D. erkannte mit Schreiben vom 19. Februar 2013 die Bescheinigung vom 11. Oktober 2012 als theoretischen Teil an. Wegen des fehlenden praktischen Nachweises könne die Klägerin derzeit nicht als Betreuungsperson im Sinne des § 3 TierSchHuV anerkannt werden.

Mit Schreiben vom 22. Februar 2013, eingegangen am 25. Februar 2013, legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 19. Februar 2013 Beschwerde bzw. Widerspruch ein. Sie legte Bestätigungen von drei Tierärzten vor, aus denen sich ergebe, dass sie 44-jährige Kenntnisse und Fähigkeiten mit Hunden habe und somit der praktische Teil nachgewiesen sei.

Vorgelegt wurden folgende Unterlagen:

- Schreiben der Groß- und …tierpraxis Dr. L … aus … vom 20. Februar 2013;

- Bestätigung der Tierärztlichen Klinik S., Dr. K …, …, ohne Datum;

- Befund der Tierklinik A., Dr. H, …, vom 21. Februar 2013.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013, dort eingegangen am 12. Juni 2013, teilte die Klägerin dem Landratsamt mit, dass sie die praktische Prüfung bereits am 9. November 2012 abgelegt und bestanden habe. Das Ergebnis der Prüfung in I. sei nicht korrekt gewesen.

Ebenfalls mit Schreiben vom 10. Juni 2013, eingegangen am 11. Juni 2013, erhob die Klägerin Klage. Die Klage richte sich auf die Anerkennung der abgelegten Prüfungen vom 10. und 11. Oktober 2012 beim ... I. sowie der praktischen Prüfung in der Hundezucht D…, ebenfalls durch Herrn …, Leiter des Seminars sowie 1. Vorsitzender des ....

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 legte die Klägerin noch eine Urkunde des ... vom 4. Oktober 2012 über die erfolgreiche Teilnahme am Gewerblichen Züchterseminar und den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG vor.

Die Klägerin beantragt,

Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin als Betreuerin im Sinne des § 3 TierSchHuV anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Mit Beschlüssen vom 8. Januar 2014 und vom 17. Juni 2014 wurden die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die jeweiligen Beschwerden wurden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2014, der Klägerin zugestellt am 17. April 2014, wurde die Klage abgewiesen. Am 15. Mai 2014 ging per Telefax der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2014 bei Gericht ein.

Der ... bestätigte mit Schreiben vom 21. April 2014, dass deren Vizepräsident am 8. Oktober 2012 zwischen 12.00 und 14.00 Uhr die Zuchtstätte der Familie D … besucht habe. Aufgrund seiner Anwesenheit habe er in Absprache mit dem zuständigen Amtstierarzt ermöglicht, dass die Klägerin die praktische Prüfung vor Ort ablegen habe können. Die Klägerin habe diese von seiner Seite aus bestanden.

Die Stadt I. teilte dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit am 24. April 2014 per E-Mail mit, dass der ... seit 2009 im Stadtgebiet Sachkundelehrgänge für Hundezüchter mit schriftlicher Prüfung durchführe. Im Anschluss an diese schriftliche Prüfung werde von der Stadt I. eine theoretische mündliche Prüfung abgenommen. Praktische Kenntnisse seien zu keiner Zeit überprüft worden. Die praktischen Fähigkeiten würden vor Ort durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde abgeprüft. Nach mehreren Rückfragen durch Kollegen sei ab der Prüfung Oktober 2012 zum besseren Verständnis der Zusatz „praktische Fachkenntnisse werden nicht überprüft“ mit aufgenommen worden. Inhaltlich habe sich nichts geändert.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz teilte der Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2014 mit, dass das Züchterseminar des ... nur als gleichwertig mit dem theoretischen Teil des Fachgesprächs anerkannt sei.

Der Rechtsstreit wurde am 10. Juni 2014 auf den Einzelrichter übertragen.

Am 26. Juni 2014 bestätigte der ... der Klägerin, am 8. Oktober 2012 im Anwesen der Hundezucht D … mit Einverständnis des zuständigen Veterinärarztes die praktische Prüfung abgenommen zu haben. Die Klägerin habe diese bestanden.

Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Akte des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz ergibt sich, dass das seinerzeitige Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 1. September 2008 das Züchterseminar des ... auf der Grundlage der vorgelegten Schulungsunterlagen als gleichwertig mit dem Fachgespräch nach § 11 TierSchG für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden in Bayern anerkannte unter der Voraussetzung, dass bei den Prüfungen jeweils ein Amtstierarzt beteiligt wird. Die Anerkennung - ohne den Hinweis auf die zusätzliche Voraussetzung - wurde mit Schreiben vom 2. September 2008 den Regierungen mitgeteilt.

Ein vom Beklagten mit Schreiben vom 18. September 2014 vorgelegter Auszug aus dem Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) enthält diesbezüglich die Bemerkung „Umfasst nur theoretische Prüfung. Die praktische Prüfung erfolgt durch das Veterinäramt.“ Der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. September 2014 ist zu entnehmen, dass dem ... unter Beteiligung eines Amtstierarztes auch die Durchführung einer praktischen Prüfung möglich gewesen wäre. Der ... habe aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. In I. finde nur eine theoretische Prüfung statt. Deshalb werde seit Oktober 2012 auf den Bescheinigungen der ... deutlich vermerkt, dass praktische Fachkenntnisse nicht überprüft werden.

Das Gericht erhob Beweis durch die Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage sowie durch die Einvernahme von drei Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Verpflichtungsklage ist zulässig.

Ist die Sachkunde als Betreuer im Sinne des § 3 TierSchHuV nachgewiesen, dann erteilt die Behörde dem Betreuer eine Bestätigung über das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde (vgl. die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, S. 2 der Niederschrift). Es handelt sich dabei um einen feststellenden Verwaltungsakt.

Das Landratsamt teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2013 mit, dass dem Antrag vom 7. Februar 2013 nicht entsprochen werden könne, weil der praktische Sachkundenachweis nicht vorgelegt worden sei. Dieses Schreiben entspricht zwar von seiner Form her nicht einem Ablehnungsbescheid, beinhaltet aber dennoch einen ablehnenden Verwaltungsakt, gegen den am 11. Juni 2013 Klage erhoben wurde. Da dem ablehnenden Verwaltungsakt keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, betrug die Rechtsbehelfsfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein Jahr. Diese wurde durch die Klage am 11. Juni 2013 gewahrt.

2. Die Klage ist unbegründet.

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Sachkunde als Betreuungsperson nach § 3 TierSchHuV bescheinigt wird. Nach dieser Vorschrift muss eine Betreuungsperson die für die Betreuung der Zuchthunde und ihrer Welpen notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen haben. Insoweit haben die Betreuungskräfte den gleichen Sachkundenachweis zu erbringen wie die gewerblichen Züchter selbst (vgl. BayVGH vom 18. August 2005, 25 ZB 04.929, Juris, Rz 9). Die behördliche Praxis bei der Feststellung der Sachkunde, welche in Nr. 12.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (VwV-TierSchG) vom 9. Februar 2000 dokumentiert ist, wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg bereits im Urteil vom 20. Januar 2004 im Verfahren RN 11 K 02.1502 nicht beanstandet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erhob hiergegen keine Einwendungen (vgl. Urteil vom 18. August 2005, a.a.O.). Die Änderung des Tierschutzgesetzes zum 13. Juli 2013 brachte bislang keine inhaltliche Änderung, da § 11 TierSchG zwar wesentlich geändert und die bislang im Gesetz geregelten Umstände nunmehr in einer gesonderten Verordnung geregelt werden sollen, diese Verordnung aber noch nicht erlassen worden ist. Nach § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG ist deshalb § 11 TierSchG noch in der alten, bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

b) Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Regel vorhanden bei Vorliegen einer abgeschlossenen staatlich anerkannten oder sonstigen Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt (Nr. 12.2.2.2 VwV-TierSchG). Auch bei einem bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren (z.B. langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten) sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Regel vorhanden (Nr. 12.2.2.2 VwV-TierSchG). Trotz der vorstehenden Ausführungen in Nr. 12.2.2.2 VwV-TierSchG enthält Nr. 12.2.2.3 VwV-TierSchG die Einschränkung, dass die Behörde verlangen kann, dass der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beteiligung eines beamteten Tierarztes sowie ggf. weiterer Sachverständiger im Rahmen eines Fachgesprächs geführt wird. Bei Nichtvorliegen einer abgeschlossenen staatlich anerkannten oder sonstigen Aus- oder Weiterbildung, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, ist ein derartiges Fachgespräch durchzuführen. Im Rahmen des Fachgesprächs sind ausreichende Kenntnisse (Theorie) und Fähigkeiten (Praxis) nachzuweisen (Dies wird durch die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt: vgl. OVG Lüneburg vom 30. März 2010, 11 LA 246/09, Juris, Rz 11). Diese Kenntnisse und Fähigkeiten sind von der Klägerin nachzuweisen, d.h. die entsprechenden Belege sind der Behörde vorzulegen (vgl. VG Stuttgart vom 9. Januar 2003, 4 K 1696/02, Juris, Rz 18).

Nr. 12.2.2.4 VwV-TierSchG schränkt die behördlichen Befugnisse nach Nr. 12.2.2.3 VwV-TierSchG wiederum ein. Von einem Fachgespräch soll nämlich abgesehen werden, wenn die Person der Behörde als geeignet bekannt ist, oder wenn die Person bei einer anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren die Befähigung in einem Fachgespräch nachgewiesen hat und keine Bedenken hinsichtlich der Befähigung vorliegen. Von einem Fachgespräch kann abgesehen werden, wenn die Befähigung durch eine von der obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehene Sachkundeprüfung eines Verbandes nachgewiesen wird. Die Züchterseminare des ... wurden mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 2. September 2008 an die Regierungen künftig als gleichwertig zu dem Fachgespräch nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG für das gewerbsmäßige Züchten von Hunden anerkannt. Dem ... selbst wurde dies bereits mit Schreiben vom 1. September 2008 mitgeteilt. Die Mitteilung an den ... enthält zusätzlich die Einschränkung, dass die Anerkennung als gleichwertig nur unter der Voraussetzung erfolgt, dass bei den Prüfungen jeweils ein Amtstierarzt beteiligt wird. Die Anerkennung wurde auch im Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) veröffentlicht. Die Beschränkung der Anerkennung auf die theoretische Prüfung wurde im Februar 2014 im FIS-VL aufgenommen (vgl. Bl. 350 der Gerichtsakte).

Als zusätzliche Regelung ist von der Behörde die Arbeitsanweisung „Sachkundenachweis nach § 11 TierSchG ‚Sonstige‘“ (AA-TSch-K03-04-V05) vom 21. Mai 2012 zu beachten. Darin wird festgelegt, dass eine ‚berufliche Ausbildung‘ im Sinne der VwV-TierSchG einen einschlägigen Berufsabschluss (Nr. 2.1) und ‚beruflicher Umgang‘ eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit in einem entsprechenden Betrieb von mindestens zwei Jahren (Nr. 2.2) erfordern. Bei einem ‚sonstigen Umgang‘ ist nach Nr. 2.3 ein Fachgespräch durchzuführen. Eine ‚langjährige Haltung‘ muss mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden sein. Eine ‚erfolgreiche‘ Haltung kann durch Zuchterfolge bzw. Mitgliedschaft in einer Züchtervereinigung und durch eine über den Umfang der Haltung von einzelnen Tieren deutlich hinausgehende Tierhaltung nachgewiesen werden. Abweichend von Nr. 12.2.2.4 VwV-TierSchG wird in Nr. 2.4 eine Verbandssachkundeprüfung nur anerkannt, wenn ein ‚langjähriger Umgang‘ mit den jeweiligen Tiergruppen nachgewiesen wird.

c) Bezogen auf den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass sie mangels entsprechender Ausbildung und mangels beruflichen Umgangs mit Tieren das Vorliegen der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fachgespräch in Theorie und Praxis nachzuweisen hat, sofern dieser Nachweis nicht durch eine vom Ministerium als gleichwertig anerkannte Sachkundeprüfung ersetzt werden kann. Fachgespräch im Sinne der vorgenannten Vorschriften bedeutet nicht, es findet nur ein Gespräch statt. Vielmehr werden die theoretischen Kenntnisse schriftlich und/oder mündlich geprüft. Zusätzlich muss im Rahmen eines sog. praktischen Prüfungsteils das Vorliegen praktischer Fähigkeiten durch eine entsprechende Tätigkeit des Probanden überprüft werden. Der schriftliche Prüfungsteil, der mündliche Prüfungsteil und der praktische Prüfungsteil zusammen bilden das Fachgespräch.

d) Der Nachweis für die Theoriekenntnisse (schriftliche und mündliche Prüfung) wurde durch die Bescheinigung des ... vom 11. Oktober 2012 erbracht.

e) Zum Nachweis der praktischen Fähigkeiten wurde eine Bestätigung des ... vom 26. Juni 2014 vorgelegt. Mit Einverständnis des zuständigen Veterinärarztes sei am 8. Oktober 2012 in der Hundezucht D … die praktische Prüfung abgenommen und bestanden worden. In einem Schreiben vom 21. April 2014 an die Klägerin erklärte der ..., dass am 11. Oktober 2012 in I. ein Fachgespräch durchgeführt worden sei. Der Vizepräsident des ... sei am 8. Oktober 2012 von 12.00 bis 14.00 Uhr in der Hundezucht D … gewesen und habe durch seine Anwesenheit in Absprache mit dem zuständigen Veterinäramtsarzt ermöglicht, dass die praktische Prüfung der Klägerin vor Ort durchgeführt habe werden können. Der Vizepräsident des ... habe sich zeigen lassen, wie man mit Hunden umzugehen habe und wie man zwischen Hunden und Menschen kommuniziere. Es seien auch allgemeine Fragen des täglichen Zusammenlebens mit Hunden beantwortet worden. Es habe zusätzlich ein Fragebogen mit zehn Fragen beantwortet werden müssen.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass das Beantworten von Fragen in einem Fragebogen im Rahmen einer praktischen Prüfung systemwidrig ist. Im Rahmen einer schriftlichen Prüfung sind Aufgaben bzw. Fragen durch Schreiben, sei es auch nur durch Ankreuzen, zu beantworten. In einer mündlichen Prüfung werden ebenfalls Aufgaben gelöst, allerdings nicht durch Schreiben, sondern im Wege der sprachlichen Artikulation. In einer praktischen Prüfung werden Aufgaben weder durch Schreiben noch durch Sprechen, sondern durch ein sonstiges Tätigwerden gelöst. Der Prüfling zeigt, dass er das theoretische Wissen in der Praxis anwenden kann (z.B. der Fahrerlaubnisbewerber zeigt, dass er ein Kraftfahrzeug tatsächlich und in Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen im Straßenverkehr führen kann; der angehende Maurer zeigt, dass er in der Lage ist, in handwerksgerechter Weise eine Mauer zu errichten; der angehende Hundebetreuer zeigt, dass er fachkundig mit Hunden umgehen kann).

Unabhängig davon, dass die praktische Prüfung der Klägerin durch Herrn … systemwidrige Teile enthielt und sie diese dennoch bestanden hat, genügt die Bescheinigung des ... vom 26. Juni 2014 nicht als Nachweis für das Bestehen des praktischen Prüfungsteils des Fachgesprächs.

Das Ministerium hat mit Schreiben vom 1. September 2008, welches an den ... gerichtet war, das Züchterseminar des ... als gleichwertig zum Fachgespräch anerkannt. Diese Anerkennung stellt dem ... gegenüber einen Verwaltungsakt dar, der allerdings eine Einschränkung enthält. Diese Einschränkung stellt sich als Nebenbestimmung in der Form der Bedingung dar. Die Anerkennung erfolgte nur unter der Voraussetzung, dass bei den Prüfungen jeweils ein Amtstierarzt beteiligt wird. Der ..., personifiziert durch deren Vizepräsidenten …, teilte zwar mit Schreiben vom 21. April 2014 mit, dass er am 8. Oktober 2012 in Absprache mit dem zuständigen Amtstierarzt in der Hundezucht D … der Klägerin die praktische Prüfung abgenommen habe. In der Prüfungsbestätigung vom 26. Juni 2014 ist sogar die Rede von einem Einverständnis des zuständigen Amtstierarztes. Bei diesem Amtstierarzt handelt es sich um Herrn Dr. … Dieser wurde in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen. Er erklärte dabei, die Hundezucht D … am 8. Oktober 2012 zur Nachkontrolle einer tierschutzrechtlichen Anordnung aufgesucht zu haben. Dass Herr … an diesem Tag dort eine praktische Prüfung durchgeführt hatte, sei ihm vor seinem Eintreffen bei der Hundezucht nicht bekannt gewesen. Erst nach dem Eintreffen sei ihm dies von Herrn … mitgeteilt worden. Der Zeuge Dr. … legte auch Art, Umfang und Inhalt der Kontakte zwischen Herrn … und ihm dar. Eine Absprache hinsichtlich der praktischen Prüfung oder gar ein Einverständnis mit der praktischen Prüfung durch Herrn … am 8. Oktober 2012 lässt sich den Ausführungen des Zeugen Dr. … nicht entnehmen. Nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung war er seinerzeit der Auffassung, dass seine Beteiligung an der praktischen Prüfung am 8. Oktober 2012 überhaupt nicht erforderlich sei. Er hatte diesbezüglich eine Auskunft der Regierung von Niederbayern eingeholt. Deshalb nahm er die Mitteilung des Herrn … lediglich zur Kenntnis, gratulierte der Klägerin und erklärte sich bereit, in den folgenden Tagen, den Sachkundenachweis in seinen Amtsräumen entgegen zu nehmen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe ihn die Regierung von Niederbayern darüber informiert, dass - entgegen der ersten Auskunft - die praktische Prüfung entweder durch das Veterinäramt selbst oder zumindest unter dessen Beteiligung zu erfolgen habe. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben des Zeugen Dr. … unzutreffend sein könnten, finden sich nicht.

Der Zeuge …, der am 8. Oktober 2012 als Veterinärassistent zusammen mit dem Zeugen Dr. … die Hundezucht D … aufgesucht hatte, bestätigte, dass dies zum Zweck der Nachkontrolle erfolgte. Erst vor Ort habe er von der Prüfung durch Herrn … erfahren. Da eine Absprache zwischen Herrn … und dem Zeugen Dr. … hinsichtlich der Prüfung nur von diesen beiden bestätigt werden kann, stehen weitere Beweismittel nicht zur Verfügung. Die Einvernahme des Herrn … war zwar vom Gericht ebenfalls vorgesehen, kann aber wegen dessen Erkrankung derzeit bis auf weiteres nicht erfolgen. Das Gericht kann daher nur dessen schriftliche Ausführungen in seine Entscheidung einbeziehen. Auch die schriftliche Zeugenaussage des Präsidenten des ... (Zeuge …) liefert in diesem Zusammenhang keine brauchbaren Tatsachen, da nach dessen Bekundungen die Sachkundeprüfungen in den Verantwortungsbereich des Vizepräsidenten … fallen und er selbst nahezu keine Ahnung davon habe. Nicht gefolgt werden kann dem Zeugen … hingegen bei seiner Einschätzung, dass die Bestätigung des ... vom 26. Juni 2014 über das Bestehen der praktischen Prüfung am 8. Oktober 2012 mit den Statuten des ... vereinbar sei. Zumindest kann die Bestätigung nicht auf der Grundlage dieser Statuten erfolgt sein. Die von der Klägerin vorgelegte und vom Zeugen … autorisierte Prüfungsordnung für gewerbliche Züchter, aller Rassen, in der ... e.V. I. sieht keine praktische Prüfung durch den ... vor. Sie enthält nur Regelungen für die schriftliche, die mündliche und die örtliche Prüfung. Letztere bezieht sich aber nur auf Züchter selbst und nicht auf Betreuer, denn sie beinhaltet lediglich die Kontrolle der Zwingeranlagen oder Zuchtstätten. Eine praktische Prüfung in der Art, wie sie von Herrn … am 8. Oktober 2012 durchgeführt worden war, ist in den Statuten des ... nicht vorgesehen. Das Fachgespräch insgesamt und damit auch die einzelnen Bestandteile desselben fallen nur dann unter die Anerkennung des Ministeriums, wenn dabei ein Amtstierarzt beteiligt ist. Der Nachweis, dass die praktische Prüfung am 8. Oktober 2012 unter Beteiligung eines Amtstierarztes erfolgte, ist nicht erbracht. Zuständiger Amtstierarzt in diesem Sinne wäre der Zeuge Dr. … gewesen. Dieser war jedoch seinerzeit davon überzeugt, nichts mit der praktischen Prüfung zu tun zu haben. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeuge an dieser praktischen Prüfung in einer Art beteiligt war, wie dies nach der Anerkennungsverfügung des Ministeriums unerlässlich gewesen wäre. Selbst wenn der Zeuge Dr. … erklärt haben sollte, er habe nichts gegen eine praktische Prüfung durch den ... einzuwenden, wäre eine solche Erklärung nicht als billigende Genehmigung bzw. Beteiligung zu werten, denn diese wäre nicht von einem entsprechenden Bewusstsein getragen gewesen. Er selbst ging ja davon aus, mit der Prüfung nichts zu tun zu haben. Folglich ging er auch davon aus, dass jedwede Aussage seinerseits zu dieser Prüfung keine rechtliche Relevanz hatte. Weshalb Herr … dennoch von einer Beteiligung bzw. von einem Einverständnis des Amtstierarztes ausgegangen sein will, ist nicht nachvollziehbar.

f) Die am 8. Oktober 2012 erfolgte praktische Prüfung der Klägerin ist - wie ausgeführt - als Bestandteil des Nachweises der erforderlichen Sachkunde der Klägerin nicht verwendbar.

Die Klägerin hat nach wie vor das Vorliegen der entsprechenden Fähigkeiten durch eine praktische Prüfung nachzuweisen. Die Anerkennung des Züchterseminars des ... als gleichwertig zum Fachgespräch durch das Ministerium ändert daran nichts.

Dem Wortlaut der Ministerialschreiben vom 1. bzw. 2. September 2008 ist nicht zu entnehmen, dass die Anerkennung sich auf den theoretischen Prüfungsteil (=schriftliche und mündliche Prüfung) beschränkt. Die Zeugin Dr. … bekundete zwar, dass der ... seit 2009 diese Züchterseminare („Sachkundelehrgänge“) mit Prüfungen nur als Theorieprüfungen (= schriftliche und mündliche Prüfung) durchführe und dass nach ihrer Kenntnis zwischen dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und dem ... die Beschränkung auf die Theorieprüfung auch vereinbart worden sei, weil sie nur diesbezüglich Unterlagen über Kurs- und Prüfungsinhalte erhalten habe. Gleichwohl erklärt das Ministerium selbst in seinem Schreiben vom 16. September 2014 (Bl. 274 der Gerichtsakte), dass der ... auch die Möglichkeit habe, praktische Prüfungen durchzuführen. Maßgeblich sei die Beteiligung eines Amtstierarztes. Der Beklagte hat lediglich im Februar 2014 im FIS-VL einen Hinweis auf eine Beschränkung der Anerkennung aufgenommen. Die Ministerialschreiben vom September 2008 wurden bislang nicht geändert. Man könnte also durchaus auf die Idee kommen, dass aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung in den Schreiben vom September 2008 das Züchterseminar mit Prüfung das Fachgespräch insgesamt ersetzt, unabhängig davon ob eine praktische Prüfung stattgefunden hat oder nicht. Die Beklagtenvertreterin wies jedoch in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hin, dass sich das Erfordernis einer praktischen Prüfung unmittelbar aus dem Gesetz ergebe und nach der Nr. 12.2.2.4 VwV-TierSchG auch im Falle einer Gleichwertigkeitsanerkennung durch das Ministerium die zuständige Behörde nicht gezwungen ist, von einem Fachgespräch abzusehen. Nach der Verwaltungsvorschrift „kann“ die Behörde von einem Fachgespräch absehen. Es heiße aber weder „ist“ noch „soll“. In D. werde die Vorschrift derart gehandhabt, dass soweit die Anerkennung reiche, in der Regel auf ein Fachgespräch verzichtet werde. Man könne nicht davon ausgehen, dass ein Ministerium im Wege einer Gleichwertigkeitsanerkennung gesetzliche Vorschriften außer Kraft setzen wolle und könne. Die Klägerin habe als Folge der Gleichwertigkeitsanerkennung lediglich die Theorieprüfung bestanden. Den Nachweis über das Bestehen einer praktischen Prüfung habe sie nicht erbracht.

Die Anerkennung im Ministerialschreiben vom 1. September 2008 erfolgte gegenüber dem .... Die Anerkennung stellt sich als Verwaltungsakt dar. Bei der Bestimmung des Inhalts eines Verwaltungsaktes ist auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt dessen abzustellen, was als Inhalt mitgeteilt wurde, so wie sich dieses einem Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben verstanden werden darf. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 37 VwVfG, Rz 7). Dem bloßen Wortlaut des Schreibens vom 1. September 2008 ist keine Beschränkung der Anerkennung auf die Theorieprüfung zu entnehmen. In dem Schreiben ist aber davon die Rede, dass die Anerkennung „aufgrund der vorgelegten Schulungsunterlagen“ erfolge. Diese Schulungsunterlagen hatte der ... selbst vorgelegt. Er wusste demnach, auf welche Prüfungsteile sich diese Schulungsunterlagen bezogen. Diese Schulungsunterlagen liegen dem Gericht zwar nicht vor, weil sie in der vom Beklagten vorgelegten Akte des Ministeriums nicht enthalten waren. Da jedoch nach Aussage der Zeugin Dr. … der ... von Anfang an seit dem Jahre 2009 nur die Theorieprüfung durchführte und Frau Dr. …, nachdem sie nach der Entlassung als Zeugin von dem Beklagten beigezogen worden war, erklärte, sie habe - bezogen auf den ... - nur Schulungs- und Prüfungsunterlagen zur Theorieprüfung erhalten, wird belegt, dass der ... die Anerkennung nur als für die Theorieprüfung geltend verstanden hat und verstehen durfte. Ein derartiges Verständnis der Anerkennung durch den ... bestätigte auch der Zeuge Dr. … durch die Aussage, Herr … habe ihm gesagt, die praktische Prüfung sei vom örtlichen Veterinäramt oder zumindest unter dessen Beteiligung durchzuführen. Dem Ministerialschreiben vom 1. September 2008 kann daher nur der Inhalt entnommen werden, dass das Züchterseminar mit Prüfung als dem Theorieprüfungsteil des Fachgesprächs gleichwertig anerkannt wurde.

Dem Ministerialschreiben vom 2. September 2008 an die Regierungen kann kein davon abweichender Inhalt entnommen werden, auf den sich die Klägerin berufen könnte. Die Mitteilung an die Regierungen war die lediglich verwaltungsinterne Information über die erfolgte Anerkennung, auch wenn diese Information in der Interpretation durch die Regierung von Niederbayern wohl letztlich die Grundlage für die erste Auskunft der Regierung an den Zeugen Dr. … im Herbst 2012 war, da sie keinen Hinweis auf die obligatorische Beteiligung eines Amtstierarztes enthielt und die Regierungen - anders als der ... selbst - ohne Kenntnis der Schulungsunterlagen nicht erahnen konnten, dass beim ... keine praktische Prüfung durchgeführt wird.

g) Aber selbst wenn man unterstellen würde, die Gleichwertigkeitsanerkennung erfasse das Fachgespräch insgesamt, d.h. einschließlich des praktischen Prüfungsteils, dann würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Wie oben bereits ausgeführt „kann“ die Behörde im Fall der Gleichwertigkeitsanerkennung von einem Fachgespräch absehen. Es wäre nicht als gegen die Grundsätze einer pflichtgemäßen Ermessensausübung verstoßend anzusehen, wenn die Behörde dann ausnahmsweise ein Fachgespräch fordert, wenn die Gleichwertigkeitsanerkennung einen Verstoß gegen geltende gesetzliche Vorschriften beinhalten würde. Dies wäre der Fall, wenn gesetzliche Vorschriften eine praktische Prüfung fordern und die Gleichwertigkeitsanerkennung auch ohne praktische Prüfung gelten würde. § 3 TierSchHuV fordert den Nachweis der notwendigen Fähigkeiten, d.h. eine praktische Prüfung. § 3 TierSchHuV gilt seit dem 1. September 2001 und war daher im Zeitpunkt der Gleichwertigkeitsanerkennung im Jahre 2008, im Oktober 2012 und im Februar 2013 (Antragstellung) geltendes Recht, welches von allen Behörden und Gerichten zu beachten ist (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG). Würde die Gleichwertigkeitsanerkennung einen Verzicht auf die praktische Prüfung beinhalten, würde gegen § 3 TierSchHuV verstoßen und das Landratsamt D. hätte eine Ausnahme von der Regel anzunehmen. Es dürfte deshalb gleichwohl eine prak-tische Prüfung fordern.

3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167, 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Annotations

(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss

1.
der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können,
2.
so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können,
3.
an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
4.
Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht.

(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.

(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius während der ersten zwei Lebenswochen auszugehen.

(4) Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, in Berührung kommen können. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. Die Maße der benutzbaren Bodenfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden können und sich nicht daran verletzen können.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss

1.
der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können,
2.
so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können,
3.
an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
4.
Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht.

(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.

(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius während der ersten zwei Lebenswochen auszugehen.

(4) Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, in Berührung kommen können. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. Die Maße der benutzbaren Bodenfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden können und sich nicht daran verletzen können.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss

1.
der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können,
2.
so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können,
3.
an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
4.
Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht.

(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.

(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius während der ersten zwei Lebenswochen auszugehen.

(4) Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, in Berührung kommen können. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. Die Maße der benutzbaren Bodenfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden können und sich nicht daran verletzen können.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss

1.
der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können,
2.
so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können,
3.
an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
4.
Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht.

(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.

(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius während der ersten zwei Lebenswochen auszugehen.

(4) Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, in Berührung kommen können. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. Die Maße der benutzbaren Bodenfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden können und sich nicht daran verletzen können.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss

1.
der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können,
2.
so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können,
3.
an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
4.
Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht.

(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.

(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius während der ersten zwei Lebenswochen auszugehen.

(4) Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, in Berührung kommen können. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. Die Maße der benutzbaren Bodenfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden können und sich nicht daran verletzen können.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.

(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zuleitung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Deutschen Bundestages wird dem Bundesministerium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des Bundesrates geändert wird, bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundestag.

(1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum 30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte bei der Einführung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei soll das Bundesministerium unter anderem den Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäubung bei der Ferkelkastration, den Stand der Technik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungsmaterial und den Schulungserfolg darstellen.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Betäubung nicht erforderlich für die Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand.

(3) (weggefallen)

(4) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt demjenigen,

1.
der am 12. Juli 2013 eine im Sinne der vorgenannten Vorschriften erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübt und
2.
dem, soweit es sich dabei um eine nach diesem Gesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt, vor dem 13. Juli 2013 eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist,
als vorläufig erteilt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt,
1.
wenn nicht bis zum 1. Januar 2014 die Erteilung einer endgültigen Erlaubnis beantragt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.

(4a) § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(4b) § 11 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f ist ab dem 1. August 2014 anzuwenden.

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 oder 6 Satz 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 2a, 5 und 6 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass

1.
auch derjenige, der Tierbörsen durchführt, ab dem 1. August 2014 die Anforderungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 in der vorstehend bezeichneten Fassung erfüllen muss und
2.
derjenige, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, handelt, ab dem 1. August 2014 sicherzustellen hat, dass bei der erstmaligen Abgabe eines Wirbeltieres einer bestimmten Art an den jeweiligen künftigen Tierhalter mit dem Tier schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse des Tieres, insbesondere im Hinblick auf seine angemessene Ernährung und Pflege sowie verhaltensgerechte Unterbringung und artgemäße Bewegung, übergeben werden; dies gilt nicht bei der Abgabe an den Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der vorstehend bezeichneten Fassung.
Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist im Rahmen des § 11 Absatz 5 Satz 5 darauf abzustellen, ob der Antragsteller den Anforderungen des § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung nachgekommen ist.

(6) § 11 Absatz 8 ist ab dem 1. Februar 2014 anzuwenden.

(6a) Das Bundesministerium berichtet bis zum 31. März 2023 dem zuständigen Fachausschuss des Deutschen Bundestages über den Stand der Entwicklung von Verfahren und Methoden zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei vor dem siebten Bebrütungstag.

(7) Vorbehaltlich des Satzes 3 und des Absatzes 8 sind die §§ 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9, 10, 11, 15, 16, 16a und 18 in der sich jeweils aus Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes – Schutz von Versuchstieren – vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) ergebenden Fassung erst ab dem 1. Dezember 2021 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die dort genannten am 25. Juni 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind abweichend von Satz 1 die dort genannten Vorschriften in der dort genannten Fassung zum Zweck des Erlasses von Rechtsverordnungen ab dem 26. Juni 2021 anzuwenden.

(8) Im Falle von Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,

1.
deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021 erteilt worden ist oder
2.
deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021 nach den bis zu diesem Tag anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes angezeigt und von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
sind abweichend von den §§ 7 bis 10 bis zum 1. Dezember 2023 die bis zum 1. Dezember 2021 anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

(1) Wer

1.
Wirbeltiere oder Kopffüßer,
a)
die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
b)
deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
züchten oder halten, jeweils auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, oder verwenden,
2.
Wirbeltiere zu den in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 genannten Zwecken züchten oder halten,
3.
Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
4.
Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
5.
Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
6.
für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
7.
Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
8.
gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a)
Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b)
mit Wirbeltieren handeln,
c)
einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d)
Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e)
Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f)
für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1

1.
das Nähere zu der Form und dem Inhalt des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis,
3.
den Inhalt der Erlaubnis, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, sowie
4.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der für die Erlaubniserteilung wesentlichen Sachverhalte, einschließlich der Pflicht zur Anzeige solcher Änderungen,
zu regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen, soweit sie das Züchten oder Halten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(3) In Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 oder § 4b können, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, über die dort genannten Anforderungen hinaus Anforderungen an die Haltung von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder an das Töten von Tieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorgeschrieben werden, insbesondere

1.
Anforderungen an innerbetriebliche Abläufe zum Zwecke der Vermeidung, Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
2.
Maßnahmen zum Zwecke der Gewöhnung und des Trainings solcher Tiere im Hinblick auf ihre Haltung und Verwendung und
3.
Anforderungen an den Erwerb und die Aufrechterhaltung der für die Betreuung und Pflege und das Töten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; hierbei kann auch vorgeschrieben werden, dass Aufzeichnungen über die Maßnahmen, die zum Zwecke des Erwerbs und der Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fähigkeiten ergriffen werden, zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Zurschaustellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken oder zu verbieten, soweit die Tiere der jeweiligen Art an wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden gehalten oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1

1.
darf nur erlassen werden, soweit den in Satz 1 bezeichneten erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden durch andere Regelungen, insbesondere solche mit Anforderungen an die Haltung oder Beförderung der Tiere, nicht wirksam begegnet werden kann,
2.
muss vorsehen, dass Tiere, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung gehalten werden, von dem Verbot nur dann erfasst werden, wenn keine Möglichkeiten bestehen, die erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden bei diesen Tieren auf ein vertretbares Maß zu vermindern.

(5) Mit der Ausübung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde entscheidet schriftlich oder elektronisch über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die in Satz 2 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde um bis zu zwei Monate verlängert werden, soweit der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der Erlaubnis dies rechtfertigen. Der Antragsteller ist über die Fristverlängerung vor Ablauf der in Satz 2 genannten Frist unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei der Berechnung der Frist bleiben die Zeiten unberücksichtigt, während derer der Antragsteller trotz schriftlicher oder elektronischer Aufforderung der Behörde den Anforderungen in einer auf Grund des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat.

(6) Wer gewerbsmäßig Gehegewild halten will, hat dies vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Form und den Inhalt der Anzeige,
2.
die Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit nach Satz 1 untersagt werden kann, und
3.
das Verfahren im Falle nachträglicher Änderungen der angezeigten Sachverhalte
zu regeln.

(7) Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 6 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden.

(8) Wer Nutztiere zu Erwerbszwecken hält, hat durch betriebliche Eigenkontrollen sicherzustellen, dass die Anforderungen des § 2 eingehalten werden. Insbesondere hat er zum Zwecke seiner Beurteilung, dass die Anforderungen des § 2 erfüllt sind, geeignete tierbezogene Merkmale (Tierschutzindikatoren) zu erheben und zu bewerten.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss

1.
der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können,
2.
so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können,
3.
an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
4.
Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht.

(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.

(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius während der ersten zwei Lebenswochen auszugehen.

(4) Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, in Berührung kommen können. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. Die Maße der benutzbaren Bodenfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden können und sich nicht daran verletzen können.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss

1.
der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können,
2.
so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können,
3.
an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
4.
Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn die Hündin und die Welpen im Freien gehalten werden und die Schutzhütte nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht.

(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.

(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius während der ersten zwei Lebenswochen auszugehen.

(4) Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, in Berührung kommen können. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. Die Maße der benutzbaren Bodenfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden können und sich nicht daran verletzen können.

(5) Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat. Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.