Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Mai 2016 - RN 3 K 14. 2156

published on 13/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Mai 2016 - RN 3 K 14. 2156
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Tenor

I.

Der Beschluss des Gemeinderates des Marktes ... vom 4. November 2014, mit dem die Ausschussgemeinschaft „...“ aus der Lenkungsgruppe für die Schulsanierung ausgeschlossen wurde, wird aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihren Ausschluss aus einer vom Gemeinderat des Beklagten gebildeten Lenkungsgruppe „Schulsanierung“.

Die Klägerin ist eine aus den Gemeinderatsmitgliedern W. (als Vorsitzender) und S. (als dessen Stellvertreter) bestehende Ausschussgemeinschaft im Gemeinderat des Beklagten, der sich aus dem ersten Bürgermeister und 16 Gemeinderatsmitgliedern zusammensetzt. Nach der mit Wirkung vom 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Geschäftsordnung für den Marktgemeinderat des Beklagten wurden drei vorberatende Ausschüsse (Hauptausschuss, Bau- und Grundstücksausschuss, Finanzausschuss) sowie ein beschließender Ausschuss (Ferienausschuss) gebildet. Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 hat der Gemeinderat außerdem eine sogenannte „Lenkungsgruppe“ eingesetzt, welche die Generalsanierung der gemeindlichen Grund- und Mittelschule begleiten solle. Laut Sitzungsniederschrift soll die Lenkungsgruppe „keinen kommunalen Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung“ darstellen, deshalb könnten „keine bindenden Beschlüsse, sondern lediglich Empfehlungen an den MGR abgegeben werden“. Die Zusammensetzung der Lenkungsgruppe wurde laut Auszug aus der Sitzungsniederschrift vom 29. Juli 2014 wie folgt beschlossen:

Mitglied:

Stellvertreter:

1. Bgm. ...

Stv. Bürgermeister

CSU: ...

MGR ...

SPD: ...

MGR ...

ÜW: ...

MGR ...

AG: ...

MGR ...

FW: ...

-/-

Rektor ...

Konrektor

An der ersten Sitzung der Lenkungsgruppe am 3. September 2014 nahmen alle Mitglieder oder deren Vertreter mit Ausnahme der Mitglieder der Klägerin teil; eine Entschuldigung erfolgte nicht. Mit Schreiben des ersten Bürgermeisters vom 5. September 2014 wurde zur zweiten Lenkungsgruppensitzung am 17. September 2014 um 13:00 Uhr geladen. Zu dieser ist erneut kein Mitglied der Klägerin erschienen; die übrigen Mitglieder der Lenkungsgruppe bzw. deren Vertreter haben an der Sitzung wiederum teilgenommen. Mit E-Mail-Zuleitung vom 17. September 2014, 10:52 Uhr an den ersten Bürgermeister hatte das Lenkungsgruppenmitglied S. mitgeteilt, dass er aus beruflichen Gründen an der Sitzung nicht teilnehmen und auch sein Stellvertreter W. zur Lenkungsgruppensitzung nicht kommen könne.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 beantragten die 14 übrigen Gemeinderatsmitglieder, „die Lenkungsgruppe um den Platz der Ausschussgemeinschaft (...) zu reduzieren.“ Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei völlig inakzeptabel, dass die Ausschussgemeinschaft trotz ihrer eigenen Forderungen nach einem Platz in der Lenkungsgruppe diesen nicht ausfülle. Die Aufgabe der Lenkungsgruppe sei im Hinblick auf die Größenordnung und hohen Investitionskosten, die der Beklagte in den nächsten Jahren zu bestreiten habe, enorm. Dies erfordere, dass bei den Treffen möglichst alle Mitglieder dieses Gremiums anwesend seien. Eine rechtzeitige persönliche oder telefonische Entschuldigung wäre in den zurückliegenden Treffern ohnehin angebracht gewesen. Das Verhalten der Ausschussgemeinschaft in dieser für den Beklagten wichtigen Lenkungsgruppe sei nicht mehr zu tolerieren.

Mit Schreiben vom 3. November 2014 nahm das Lenkungsgruppenmitglied der Ausschussgemeinschaft zum Antrag Stellung. Dabei machte es unter anderem geltend, dass ein Ausschluss aus der Lenkungsgruppe nicht nachvollziehbar sei und jeglicher rechtlichen Grundlage entbehre. Die Beschneidung der Rechte einer kritischen Minderheit im Marktrat stelle eine unzulässige Diskriminierung dar.

In der Gemeinderatssitzung vom 4. November 2014 wurde mit 15:2 Stimmen beschlossen, die Klägerin mit sofortiger Wirkung ersatzlos aus der Lenkungsgruppe für die Schulsanierung auszuschließen. Laut Sitzungsniederschrift hatte der Bauamtsleiter des Beklagten zuvor unter anderem erläutert, dass das Projekt „Schulsanierung“ von enormer Wichtigkeit und mit hohen Kosten für den Beklagten verbunden sei; deshalb habe man Vertreter aus allen politischen Gruppierungen des Marktgemeinderats einschließlich der Freien Wähler sowie der Ausschussgemeinschaft in die Entscheidungsfindung und Projektbegleitung mit einbinden wollen. Der erste Bürgermeister hatte laut Sitzungsniederschrift erklärt, dass alle Teilnehmer zu den ersten beiden Treffern fristgerecht geladen worden und bis auf ein Mitglied der Ausschussgemeinschaft jeweils alle anwesend gewesen seien. Zum ersten Treffen habe eine Entschuldigung der Ausschussgemeinschaft gänzlich gefehlt, zum zweiten Treffen sei sie per E-Mail zwei Stunden vor Beginn der Sitzung an das Postfach des Bürgermeisters gegangen und im Spam-Filter gelandet. Der Kämmerer des Beklagten hatte laut Sitzungsniederschrift ausgeführt, dass bei dieser kurzfristigen Terminabsage ein kurzes Telefonat mit dem Bürgermeister oder dem Vorzimmer angebracht gewesen sei, zumal man auch keine Empfangsbestätigung über die Absage erhalten habe. Marktgemeinderats- und Lenkungsgruppenmitglied S. hatte hierzu erklärt, weder er noch sein Vertreter hätten die Einladung für das erste Treffen erhalten, eine Entschuldigung sei daher nicht möglich gewesen; beim zweiten Treffen seien er und sein Vertreter wegen eines beruflichen Termins verhindert gewesen, er habe sich aber per E-Mail am selben Tag entschuldigt; eine Eingangsbestätigung habe man nicht erhalten, da die E-Mail-Zuleitung im Spam-Filter gelandet sei.

Die Klägerin ließ mit am 24. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Klage gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 4. November 2014 erheben, mit dem sie aus der Lenkungsgruppe ausgeschlossen wurde. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass bei der Einsetzung der Lenkungsgruppe der Klägerin mit einstimmigem Marktratsbeschluss das Mitgliedschaftsrecht eingeräumt worden sei, um allen im Marktrat vertretenen Parteien jeweils einen Sitz zu geben und so der Pluralität Rechnung zu tragen. Die Klägerin habe ein Recht an einem Sitz in der Lenkungsgruppe und sei durch den rechtswidrigen Ausschluss in ihren organisatorischen Mitwirkungsrechten verletzt sowie in ihrem Recht auf Teilhabe an den Beratungen und den Entscheidungen beschnitten. Dies stelle eine Verletzung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips und einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot sowie gegen Treu und Glauben dar.

Art und Funktion der Lenkungsgruppe entsprächen denen eines vorbereitenden Ausschusses nach Art. 32 Gemeindeordnung (GO). Beschlussgemäß sollte die Lenkungsgruppe nämlich nur aus Mitgliedern des Marktrates bestehen. Wollte man die Lenkungsgruppe für weitere (Nicht-)Marktratsmitglieder öffnen, wäre dies rechtsfehlerhaft, da eine (vor-)beratende Tätigkeit mit der Möglichkeit, Empfehlungen an das Hauptorgan Gemeinderat abzugeben, lediglich den gewählten repräsentativen Organen zustehe; das Beratungs- und das Stimmrecht gehörten nach den Vorgaben der Gemeindeordnung grundsätzlich zusammen. Bei der Verteilung der Ausschusssitze habe der Gemeinderat nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO grundsätzlich dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Gruppen Rechnung zu tragen. Durch den Beschluss zur Einrichtung der Lenkungsgruppe habe der Marktrat konkludent eine Änderung der Geschäftsordnung und einen Verzicht auf das Spiegelbildlichkeitsprinzip beschlossen. Der Beschluss über die Einsetzung der Lenkungsgruppe als fakultativen Ausschuss gebe der Klägerin daher ein Recht auf einen Sitz als organschaftliches Mitwirkungsrecht nach Art. 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GO.

Wollte man in der Einsetzung der Lenkungsgruppe hingegen keinen vorberatenden Ausschuss im Sinne des Art. 32 GO sehen, sei gleichwohl die Einsetzung eines vorbereitenden Gremiums außerhalb der in der Geschäftsordnung festgelegten Ausschüsse möglich. Aus den Vorgaben der Gemeindeordnung sei für die Ausgestaltung weiterer kommunaler Gremien, die vorberatend tätig seien, zu folgern, dass für deren Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsgang schon im Interesse der Homogenität gemeindlicher Willensbildung die Vorschriften für Ausschüsse jedenfalls analog heranzuziehen seien. Auch in diesem Fall sei eine Erweiterung der Lenkungsgruppe auf Mitglieder außerhalb des Marktrates nicht möglich, da die Beratungs- und Entscheidungskompetenz dem Hauptorgan Gemeinderat vorbehalten sei.

Mangels Rechtsgrundlage bezüglich des Ausschlusses aus einem Ausschuss bzw. für die Entziehung eines Teilnahmerechts an den Sitzungen müsse auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückgegriffen werden, die in ähnlich gelagerten Fällen wie zum Beispiel dem Ausschluss aus einer Fraktion oder im Verwaltungsverfahren angewandt würden. Es könnten daher auch die Grundsätze nach § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) herangezogen werden, auch wenn diese Norm nicht direkt angewandt werde. Auch für einen Fraktionsausschluss reiche nicht jede Meinungsverschiedenheit aus, vielmehr müsse ein wichtiger Grund vorliegen.

Wenn man hingegen mit dem Beklagten eine bloße Arbeitsgemeinschaft annehme, ergäben sich die organschaftlichen Mitgliederrechte bereits aus dem Marktratsbeschluss über die Einsetzung der Lenkungsgruppe selbst. Ungeachtet der Frage, ob ein derartiges Gremium mit den ihm eingeräumten Kompetenzen überhaupt zulässig sei, sei dessen verfassungsrechtliche Grundlage dann nicht das Demokratieprinzip, sondern die von der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden umfasste Organisationshoheit. Das einmal eingeräumte organschaftliche Recht der Mitgliedschaft und Mitwirkung könne nicht ohne weiteres durch einfachen Marktratsbeschluss wieder entzogen werden. Auch dazu bedürfe es eines wichtigen Grundes und es dürfe nicht willkürlich oder unverhältnismäßig erfolgen. Der zu fordernde wichtige Grund könne dabei auch aus den Grundsätzen des Zivilrechts zu Dauerschuldverhältnissen, des Vereins- oder des Gesellschaftsrechts abgeleitet werden.

Eine überzeugende Begründung des Beklagten, die einen Ausschluss rechtfertigen würde, läge jedoch nicht vor. Das zweimalige Fehlen an den Sitzungen allein reiche für eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses innerhalb der Lenkungsgruppe jedenfalls nicht aus. Außerdem könne der Klägerin ihr Fehlen bei den Sitzungen nicht angelastet werden. Für die erste Sitzung habe sie keine Einladung erhalten und für die zweite Sitzung habe sie ihr Fehlen ausreichend entschuldigt. Die E-Mail-Zuleitungen der Mitglieder der Klägerin seien in der Vergangenheit immer angekommen und auch beantwortet worden. Es sei daher vollkommen unverständlich, dass die Entschuldigung im Spam-Ordner gelandet sei. Außerdem seien sie seit der Einsetzung der Lenkungsgruppe bis zur Sitzung am 4. November 2014 von niemandem auf die Sitzungen bzw. auf fehlende Entschuldigungen angesprochen worden. In dem Umstand, dass der Antrag für die Klägerin völlig überraschend gekommen sei, zeige sich auch eine Willkür. Der Ausschluss sei auch deshalb unverhältnismäßig, da mildere Mittel weder geprüft worden noch zur Anwendung gelangt seien. Die Handhabung der Ordnung sei auch entsprechend Art. 53 Abs. 1 GO oder auch mittels Androhung eines Ordnungsgeldes zu regeln gewesen. Dies hätte zur Sanktionierung ausgereicht, wenn tatsächlich ein vorwerfbares Verhalten vorgelegen hätte. Der Ausschluss als äußerstes Mittel der Sanktion sei daher auch ermessensfehlerhaft erfolgt.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Beschluss des Gemeinderates des Marktes ... vom 4. November 2014, mit dem die Ausschussgemeinschaft „...“ aus der Lenkungsgruppe für die Schulsanierung ausgeschlossen wurde, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass es sich bei der Lenkungsgruppe nicht um einen vorberatenden Ausschuss gemäß Art. 32 GO, sondern um eine bloße Arbeitsgruppe handle. Dies zeige sich schon daran, dass der Lenkungsgruppe auch der Schulrektor bzw. als dessen Stellvertreter der Konrektor angehöre. Es müsse gerade für einen Rat die Möglichkeit bestehen, bloße Arbeitsgruppen auch mit externem Sachverstand zu fördern. Dies sei nur möglich, wenn auch außerhalb der Grenzen des Art. 32 Abs. 1 GO Gremien mit bloß beratender Funktion gebildet werden könnten. Deshalb könne hier auch kein organschaftliches Mitgliedschaftsrecht bzw. ein Recht aufgrund des Spiegelbildprinzips auf einen Sitz in der Lenkungsgruppe bestehen. Auch für eine analoge Anwendung des Art. 32 Abs. 1 GO bleibe mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum. Über die Einsetzung der Lenkungsgruppe sei durch bloßen Marktratsbeschluss entschieden worden, sie könne daher auch durch einfachen Marktratsbeschluss aufgelöst oder geändert werden. Mangels organschaftlicher Mitgliedschaftsrechte in einer bloßen Arbeitsgemeinschaft seien die Regeln über den Fraktionsausschluss nicht anwendbar. Gerade der Rechtsgedanke aus § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG), wonach ein Ausschluss nur aus wichtigem Grund erfolgen solle, dürfe hier aufgrund der nicht vorhandenen organschaftlichen Stellung der bloßen Lenkungsgruppe bzw. der sogenannten Ausschussgemeinschaft - wenn überhaupt - nur stark eingeschränkt angewendet werden, zum Beispiel reduziert auf eine bloße Willkürüberprüfung. Vorliegend sei der Ausschluss der Ausschussgemeinschaft jedoch jedenfalls nicht willkürlich beschlossen worden, sondern durch den einstimmigen Wunsch aller Mitglieder der Lenkungsgruppe veranlasst. Dieser habe auch einen sachlichen Grund, nämlich die - teils unentschuldigte - Abwesenheit der Ausschussgemeinschaft bei den beiden ersten Sitzungen, in denen die Grundlage für das gesamte weitere Projekt Schulsanierung gelegt worden sei. Auch wenn das Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit mit dem Ausschluss aus einer Fraktion hier nicht gefordert werden dürfe, läge ein solcher sogar vor, denn das Vertrauensverhältnis zwischen den Mitgliedern sei nachhaltig gestört. Dies zeige sich zum einen an dem einstimmigen Antrag der restlichen Mitglieder der Lenkungsgruppe als auch am zwischenzeitlich gescheiterten Versuch, den Streit außerhalb des eigentlichen Klageverfahrens zu klären.

Zur Vervollständigung der Sachverhaltsdarstellung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2016, auf die weiteren Inhalte der Gerichtsakte und die der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, die auf Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates des Beklagten vom 4. November 2014 über den Ausschluss der Klägerin aus der Lenkungsgruppe „Schulsanierung“ gerichtet ist, hat Erfolg. Zum einen sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klage gegeben (vgl. nachfolgend 1.), zum anderen ist die Klage auch begründet (vgl. nachfolgend 2.).

1. Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der Besetzung der vom Gemeinderat gebildeten Gremien wie der „Lenkungsgruppe Schulsanierung“ ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet, da es bei einem solchen Streit zwischen einer Gemeinderatsfraktion bzw. einer Ausschussgemeinschaft und dem Markt um kommunalverfassungsrechtliche Innenrechtsbeziehungen der Gemeinde geht.

Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung, wenn die Klage - wie hier - die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates vom 4. November 2014 über den Ausschluss der Mitglieder der Klägerin aus der Lenkungsgruppe zum Ziel hat (für Ausschussbesetzungen vgl. VG Regensburg, U. v. 14.1.2015 - RN 3 K 14.1045 - juris m. w. N.). Eine Anfechtungsklage scheidet insoweit aus, da es jedenfalls in Bezug auf die Gemeinderatsmitglieder, die gerade als solche in das Gremium berufen wurden, an der für einen Verwaltungsakt erforderlichen Außenwirkung fehlt. Zwar ist mit dem Rektor auch ein Nicht-Gemeinderatsmitglied in der Lenkungsgruppe vertreten, im gegenständlichen Streit über den Ausschluss aus der Lenkungsgruppe sind von der Maßnahme aber nur Gemeinderatsmitglieder in ihren Innenrechtsbeziehungen zum Beklagten betroffen. Eine über die bloße Aufhebung des fraglichen Gemeinderatsbeschlusses hinausgehende Klage etwa dergestalt, dass der Beklagte auch noch ausdrücklich zum Belassen der Mitglieder der Ausschussgemeinschaft mit allen Rechten und Pflichten in der Lenkungsgruppe zu verurteilen sei, bedarf es nicht. Die sich aus dem ursprünglichen Gemeinderatsbeschluss vom 29. Juli 2014, mit dem die Lenkungsgruppe eingerichtet und die Mitglieder ernannt wurden, ergebenden mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten kommen nämlich bereits wieder unmittelbar zum Tragen, wenn der Beschluss über den Ausschluss vom 4. November 2014 aufgehoben ist.

Die Klägerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt. Sie kann die mögliche Verletzung eines durch den Gemeinderatsbeschluss vom 29. Juli 2014 eingeräumten Rechts auf Vertretung in der Lenkungsgruppe „Schulsanierung“ durch rechtswidrigen Ausschluss aus diesem Gremium geltend machen. Insoweit ist sie auch beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO und - vertreten durch den Vorsitzenden der Ausschussgemeinschaft - prozessfähig nach § 62 Abs. 3 VwGO.

2. Die gegen den Markt erhobene Klage ist auch begründet. Sie richtet sich insbesondere gegen den richtigen Beklagten, da im kommunalverfassungsrechtlichen Streit das Handeln des Organs Gemeinderat entsprechend dem Rechtsträgerprinzip der Gemeinde zugerechnet wird (§ 78 VwGO analog). Darüber hinaus ist der streitgegenständliche Beschluss des Gemeinderates des Beklagten vom 4. November 2014 rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt.

Der Beschluss vom 4. November 2014 stellt nicht nur eine bloße Neuzusammensetzung der Lenkungsgruppe dar. Vielmehr handelt es sich um einen gezielten Ausschluss der beiden Mitglieder der Ausschussgemeinschaft, der an ein ihnen vorgeworfenes Verhalten anknüpft, nämlich die zweimalige Nichtteilnahme an den ersten beiden Lenkungsgruppensitzungen ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Entschuldigung.

a) Der streitgegenständliche Beschluss über den Ausschluss ist zwar formell ordnungsgemäß zustande gekommen.

Für die Entscheidung über den Ausschluss als sogenannter „actus contrarius“ zur Bestellung zum Mitglied des Gremiums ist insbesondere die Organkompetenz des Gemeinderates gegeben, nachdem dieser am 29. Juli 2014 auch die Errichtung und Zusammensetzung der Lenkungsgruppe beschlossen hatte.

Eine direkte Anwendung von Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), wonach vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte von Beteiligten eingreift, diesen Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, scheidet zwar vorliegend wegen des bereits oben aufgezeigten Fehlens der Verwaltungsaktsqualität aus. Selbst bei analoger Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall wäre das Verfahren aber als rechtmäßig anzusehen, da die beiden Mitglieder der Ausschussgemeinschaft sowohl in der Gemeinderatssitzung am 4. November 2014 selbst wie auch bereits zuvor anlässlich der Ladung zu dieser Gelegenheit hatten, zum zugeleiteten Antrag der übrigen Gemeinderatsmitglieder auf Ausschluss Stellung zu nehmen.

Schließlich war auch die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates am 4. November 2014 gegeben. Von einer ordnungsgemäßen Ladung ist auszugehen; jedenfalls sind aber offenbar alle Gemeinderatsmitglieder bei der Sitzung anwesend gewesen, ohne einen Ladungsmangel zu rügen. Die Mitwirkung der beiden Mitglieder der Ausschussgemeinschaft bei der Beschlussfassung über ihren Ausschluss aus der Lenkungsgruppe stellt auch keinen Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 GO dar, wonach ein Gemeinderatsmitglied bei persönlicher Beteiligung an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen darf. Zum einen gilt Art. 49 Abs. 1 GO nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 GO schon nicht für Beschlüsse, mit denen der Gemeinderat eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Gemeinde in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder - wie hier - daraus abberuft. Zum anderen wäre selbst bei Anwendbarkeit des Art. 49 Abs. 1 GO wegen des Beschlussergebnisses von 15:2 Stimmen nach Art. 49 Abs. 4 GO eine Unbeachtlichkeit eines Verstoßes gegeben, da die Mitwirkung der beiden Mitglieder der Ausschussgemeinschaft für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend war.

b) Der Beschluss vom 4. November 2014 über den Ausschluss der beiden Mitglieder der Ausschussgemeinschaft aus der Lenkungsgruppe ist jedoch materiell rechtswidrig, da es insbesondere schon an einem dafür erforderlichen wichtigen Grund fehlt. Unter Rückgriff auf die Rechtsgrundlage des Art. 19 Abs. 2 GO hätte es vorliegend nämlich eines solchen bedurft, um die beiden Mitglieder der Ausschussgemeinschaft aus der Lenkungsgruppe „Schulsanierung“ abzuberufen. Zudem liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Ermessensausübung und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

aa) Bei der Lenkungsgruppe handelt es sich nicht um einen Ausschuss i. S. v. Art. 32 GO, insbesondere auch nicht um einen lediglich vorberatenden Ausschuss i. S. v. Art. 32 Abs. 1 GO. Zwar ist der Gemeinderat grundsätzlich frei, derartige Ausschüsse einzurichten. Wenn er jedoch einen echten Ausschuss im kommunalverfassungsrechtlichen Sinn bildet, sind die dafür bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten, beispielsweise hinsichtlich der auf beschließende Ausschüsse übertragbaren Aufgaben (vgl. Art. 32 Abs. 2 GO) oder der Zusammensetzung als verkleinertes „Spiegelbild“ des Gemeinderates (vgl. Art. 33 Abs. 1 GO). Entgegen der Annahme der Klägerin kann der Gemeinderat insbesondere auch keinen Verzicht auf den Spiegelbildlichkeitsgrundsatz beschließen, da er sich über zwingende gesetzliche Vorgaben nicht hinwegsetzen darf.

Vorliegend hat sich der Gemeinderat des Beklagten in seiner Sitzung am 29. Juli 2014 aber erkennbar bewusst gegen die Einrichtung eines derartigen Ausschusses im kommunalverfassungsrechtlichen Sinn entschieden. Dies ergibt sich zunächst schon aus der Niederschrift zur damaligen Gemeinderatssitzung selbst, wonach der Gemeinderat seinen ausdrücklichen Willen zum Ausdruck gebracht hat, dass „diese Gruppe keinen kommunalen Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung darstellt“. Deutlich wird dies aber auch darin, dass der Gemeinderat bewusst darauf verzichtet hat, bei der Zusammensetzung der Lenkungsgruppe den Stärkeverhältnissen im Gemeinderat Rechnung zu tragen. Vielmehr hat er zum einen im Interesse einer möglichst umfassenden Teilhabe aller im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen jeder davon einen Platz in der Lenkungsgruppe eingeräumt. Zum anderen hat er aber auch - was die Klägerin in ihrem Vorbringen übersehen zu haben scheint - den Leiter der Schule, die saniert werden soll, zu einem Mitglied der Lenkungsgruppe berufen, um auch gemeinderatsexternes, schulbezogenes Fachwissen in das Sanierungsprojekt einfließen zu lassen.

In der Gemeindeordnung finden sich für die Einrichtung eines derartiges Gremiums, das keinen Ausschuss darstellt und für das sich in der Praxis beispielsweise auch Begriffe wie „Arbeitsgruppe“, „Beirat“ oder „Kommission“ finden, zwar keine speziellen Regelungen. Gleichwohl ist in der Rechtsprechung auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass die aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Organisationshoheit der Gemeinden diesen auch insoweit einen kommunalrechtlichen Gestaltungsspielraum einräumt und die Schaffung eines solchen Gremiums durchaus ermöglicht (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Stand: 1.9.2015, 10.32 Nr. 1). Zu beachten ist dabei jedoch, dass es sich bei diesem dann nicht selbst um einen Entscheidungsträger handeln darf, sondern allenfalls um ein die maßgeblichen Entscheidungsträger (Gemeinderat, beschließende Ausschüsse, Bürgermeister bzw. von ihm beauftragte Bedienstete des Beklagten) beratendes Gremium (vgl. BayVGH, U.v. 17.2.1999 - 4 B 96.1710 - juris Rn. 37 ff und Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: 31.12.2014, Art. 32 GO Rn. 13), schon weil sonst die zwingenden gesetzlichen Anforderungen an die Einrichtung von beschließenden Ausschüssen umgangen würden. Diese Vorgabe hat der Gemeinderat des Beklagten jedoch beachtet, wie sich wiederum aus der einschlägigen Sitzungsniederschrift ergibt („Nachdem diese Gruppe keinen kommunalen Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung darstellt, können keine bindenden Beschlüsse, sondern lediglich Empfehlungen an den MGR abgegeben werden.“).

bb) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abberufung von Mitgliedern aus der Lenkungsgruppe, die wie aufgezeigt keinen Ausschuss im kommunalverfassungsrechtlichen Sinn darstellt, kann auf die Grundsätze des Art. 19 Abs. 2 GO zurückgegriffen werden, wonach eine Abberufung aus ehrenamtlicher Tätigkeit (nur) bei wichtigem Grund möglich ist, insbesondere wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, a. a. O., Art. 32 GO Rn. 15: „Werden die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, die Kommissionsmitglieder werden sollen, im Gemeinderatsbeschluss namentlich aufgeführt, so erwerben sie damit ein von der Gemeinde verliehenes Ehrenamt, das ihnen nur vom Gemeinderat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (s. Art. 19 Abs. 2, ferner Art. 33 Rn. 16) wieder aberkannt werden kann.“).

Eine Anwendung von Art. 86 BayVwVfG, der die Abberufung von zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogenen Personen zum Gegenstand hat, scheidet dagegen vorliegend aus. Eine unmittelbare Geltung kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, da Art. 86 BayVwVfG nach Art. 81 BayVwVfG nur für die ehrenamtliche Tätigkeit „im Verwaltungsverfahren“ einschlägig ist; vorliegend ist die Tätigkeit der Lenkungsgruppe jedoch nicht - wie nach Art. 81 BayVwVfG erforderlich - auf den Erlass eines Verwaltungsaktes oder den Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages gerichtet. Für eine analoge Anwendung des Art. 86 BayVwVfG besteht vorliegend ebenfalls kein Bedürfnis. Mit der kommunalrechtlichen Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 GO, der der Regelung des Art. 86 BayVwVfG nachgebildet ist (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, a. a. O., Art. 19 GO Rn. 13), besteht nämlich eine sachnähere Regelung. Art. 86 BayVwVfG ist daher nicht für kommunal(verfassungs)rechtliche Ehrenämter anwendbar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 81 Rn. 2a und Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 81 VwVfG Rn. 3). Deshalb besteht aber auch kein Bedarf für die von Klägerseite geltend gemachte Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze, die etwa aus einem Vergleich mit Vereins- oder Gesellschaftsrecht oder dem Recht von Dauerschuldverhältnissen gewonnen werden könnten und ebenfalls nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangen würden.

cc) Ein somit wegen Rückgriffs auf Art. 19 Abs. 2 GO erforderlicher wichtiger Grund für die Abberufung der Mitglieder der Ausschussgemeinschaft aus der Lenkungsgruppe ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

Der Beklagte hat insoweit geltend gemacht, die beiden Mitglieder der Klägerin hätten durch ihr nicht oder nicht in ausreichender Art und Weise entschuldigtes Fehlen bei den ersten beiden Sitzungen der Lenkungsgruppe gegen ihre Teilnahmepflicht verstoßen. Dieses Vorbringen trägt die getroffene Entscheidung des Gemeinderates vom 4. November 2014 jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht, da darin keine gröbliche Pflichtverletzung der ausgeschlossenen Personen erkennbar ist.

(1) Zunächst bestand für die Mitglieder der Lenkungsgruppe - entgegen der Annahme des Beklagten - nämlich schon gar keine Teilnahmepflicht, gegen die durch Fehlen verstoßen werden konnte.

Zwar ist in Art. 20 Abs. 1 GO die allgemeine Pflicht der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder geregelt, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen, und aus Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO ergibt sich die Verpflichtung der Gemeinderatsmitglieder, die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen (vgl. auch Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, a. a. O., 10.48 Nr. 4). Gerade in Bezug auf die Teilnahmepflicht bei Sitzungen bestehen aber Spezialregelungen, die vorrangig zu beachten sind. So postuliert Art. 48 Abs. 1 Satz GO ausdrücklich die Pflicht der Gemeinderatsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen (und Abstimmungen), allerdings unmittelbar nur für Gemeinderatssitzungen und in Verbindung mit Art. Art. 55 Abs. 2 GO auch für beschließende Ausschüsse. Für lediglich vorberatende Ausschüsse hat der Gesetzgeber in Art. 55 Abs. 1 GO demgegenüber die Anwendbarkeit des Art. 48 GO gerade nicht ausdrücklich bestimmt. Vielmehr hat er dem jeweiligen Gemeinderat bei der Regelung des Geschäftsgangs vorberatender Ausschüsse durch die Geschäftsordnung „weitgehend freie Hand“ gelassen (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: Juli 2015, Art. 55 GO Rn. 2). Insbesondere für die Frage der Teilnahmepflicht findet der Verzicht des Gesetzgebers auf eine entsprechende Vorgabe seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass es bei lediglich vorbratenden Ausschüssen - im Gegensatz zu beschließenden Ausschüssen - naturgemäß gerade nicht auf eine Beschlussfähigkeit ankommt, die nach der Anwesenheit einer hinreichenden Zahl von Mitgliedern verlangt (vgl. Art. 47 Abs. 2, Art. 55 Abs. 2 GO). Umgekehrt ist der Gemeinderat durch Art. 55 Abs. 1 GO nicht gehindert, in der Geschäftsordnung eine Teilnahmepflicht auch für lediglich vorbratende Ausschüsse selbst zu regeln (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, a. a. O., Art. 48 GO Rn. 2).

Dies muss erst recht für kommunale Gremien wie bloße „Arbeitsgruppen“, „Kommissionen“ oder „Beiräte“ gelten, die keine Ausschüsse sind und ebenfalls keine Entscheidungen treffen, sondern lediglich Empfehlungen aussprechen dürfen. Auch insoweit fehlt im Gesetz die ausdrückliche Regelung einer Teilnahmepflicht, zumal es auch hierbei nicht auf eine Beschlussfähigkeit des Gremiums ankommen kann. Dem Gemeinderat mag es zwar unbenommen sein, im Rahmen seiner Organisationshoheit eine derartige Teilnahmepflicht in der Geschäftsordnung oder beispielsweise im Beschluss, mit dem ein derartiges Gremium eingerichtet und gebildet wird, vorzusehen. Vorliegend lässt sich aber weder der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Geschäftsordnung des Gemeinderats des Beklagten eine derartige Regelung für die Lenkungsgruppe entnehmen noch hat der Gemeinderat im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 29. Juli 2014 über deren Bildung oder im Nachgang hierzu eine solche Teilnahmepflicht in Bezug auf die Lenkungsgruppe angeordnet. Der bloße Appell eines einzelnen Gemeinderatsmitglieds, das laut vorgelegtem Auszug aus der Niederschrift zur Gemeinderatssitzung vom 7. Oktober 2014 die Mitglieder der Lenkungsgruppe bat, sich bei Verhinderung auch zu entschuldigen, genügt insofern jedenfalls nicht.

(2) Aber auch selbst wenn für die Mitglieder der Lenkungsgruppe eine Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums bestanden hätte, wäre diese vorliegend nicht gröblich verletzt worden.

Ein vorwerfbarer Verstoß gegen eine Teilnahmepflicht wäre zunächst schon nur möglich bei (ordnungsgemäßer) Ladung (vgl. auch Bauer/Böhle/Ecker, a. a. O., Art. 55 GO Rn. 2 für beratende Ausschüsse). Insoweit bestehen aber zumindest Zweifel, ob die Mitglieder der Ausschussgemeinschaft zur ersten Sitzung der Lenkungsgruppe überhaupt ordnungsgemäß geladen wurden. Immerhin wird von diesen der Erhalt von Ladungen bestritten und der Beklagte, der sich auf das Vorliegen ordnungsgemäßer Ladungen beruft, hat jedenfalls keine unmittelbaren Nachweise für den tatsächlichen Zugang der Ladungen beigebracht.

Darauf kommt es hier aber ohnehin nicht streitentscheidend an, da jedenfalls der Vorwurf der fehlenden Teilnahme der Mitglieder der Ausschussgemeinschaft an der zweiten Sitzung der Lenkungsgruppe für den erfolgten Ausschluss nicht mit herangezogen werden kann. Zunächst stellt der Beklagte diesbezüglich nämlich schon nicht auf das Fehlen eines sachlichen Hinderungsgrundes ab, worauf es aber in erster Linie ankäme; die von den Mitgliedern der Ausschussgemeinschaft geltend gemachten beruflichen Gründe, die eine Teilnahme kurzfristig verhindert hätten, werden von Beklagtenseite nicht bestritten. Der Gemeinderat hat seine Entscheidung stattdessen tragend lediglich darauf gestützt, dass eine Entschuldigung unterblieben bzw. nicht rechtzeitig bzw. nicht in der veranlassten Form erfolgt sei. Tatsächlich war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung am 4. November 2014 laut Auszug aus der Sitzungsniederschrift aber durchaus bekannt, dass sich die Mitglieder der Ausschussgemeinschaft etwa zwei Stunden vor Sitzungsbeginn per E-Mail-Zuleitung an den ersten Bürgermeister entschuldigt hatten, diese Zuleitung jedoch im Spam-Ordner eingegangen war und schon deshalb seitens des Beklagten nicht mehr vor Sitzungsbeginn zur Kenntnis genommen werden konnte. Wie der erste Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung bestätigte, hat der Beklagte für die Kommunikation der Gemeinderatsmitglieder mit ihm den E-Mail-Verkehr jedoch durchaus eröffnet, jedenfalls durch ständige Übung laufend akzeptiert. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Mitglieder der Ausschussgemeinschaft gehalten gewesen sein sollten, sich auf andere Weise mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen. Insbesondere sind in der Geschäftsordnung des Gemeinderates oder in anderen einschlägigen Regelungen des Beklagten keine entsprechenden Vorgaben enthalten, die an die Form der Entschuldigung besondere Anforderungen stellen. Nachdem in der Vergangenheit die E-Mail-Zuleitungen der Mitglieder der Ausschussgemeinschaft nicht im Spam-Ordner der Gemeinde landeten, wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung wiederum bestätigte, bestand auch keine Veranlassung für die Annahme, dass dies am Tag der zweiten Sitzung der Lenkungsgruppe anders sein sollte. Schließlich wäre - selbst wenn man die per E-Mail erfolgte Entschuldigung des Lenkungsgruppenmitglieds S. entgegen vorstehender Ausführungen als ungenügend ansehen wollte - nicht ersichtlich, inwieweit dieser Umstand auch dem Lenkungsgruppenmitglied W. zum Vorwurf zu machen sei.

Jenseits der vorgenannten Umstände hat der Gemeinderat des Beklagten keine weiteren Aspekte von Relevanz seiner Entscheidung vom 4. November 2014 ausdrücklich zugrunde gelegt, insbesondere nicht ein durch wiederholtes Fehlen bei den Lenkungsgruppensitzungen zerstörtes Vertrauen in die Zusammenarbeit mit den Mitgliedern der Ausschussgemeinschaft. Ungeachtet dessen würde nach vorstehenden Ausführungen ohnehin schon die sachliche Basis für eine Zerstörung des Vertrauens der übrigen Mitglieder der Lenkungsgruppe bzw. des Gemeinderats durch die zweimalige Nichtteilnahme der Mitglieder der Ausschussgemeinschaft fehlen.

dd) Der streitgegenständliche Beschluss des Gemeinderats vom 4. November 2014 wäre aber selbst dann als rechtswidrig anzusehen, wenn - entgegen der Auffassung des Gerichts - die zweimalige Nichtteilnahme an Lenkungsgruppensitzungen einen „wichtigen Grund“ darstellen würde. Die vom Gemeinderat des Beklagten gewählte Option eines Ausschlusses der Mitglieder der Ausschussgemeinschaft aus der Lenkungsgruppe „Schulsanierung“ käme nämlich grundsätzlich nur als „ultima ratio“ in Betracht. Mildere Möglichkeiten, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegebenenfalls vorrangig zu nutzen wären, wurden vom Gemeinderat schon gar nicht geprüft, wie die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung wiederum bestätigte. Zwar scheidet ein Ordnungsgeld, das von Klägerseite als mögliches milderes Instrument vorgeschlagen wurde, vorliegend aus, da die für die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen (bzw. an Ausschusssitzungen) geltende Regelung des Art. 48 Abs. 2 GO (i. V. m. Art. 55 Abs. 2 GO) für sich genommen auf ein Gremium wie die Lenkungsgruppe „Schulsanierung“ wiederum nicht anwendbar ist. Der Gemeinderat hat aber offensichtlich die gegebenenfalls in Betracht kommenden (milderen) Möglichkeiten beispielsweise einer Mahnung oder Rüge, einer Berufung des bisherigen Stellvertreters W. zum Lenkungsgruppenmitglied und „Rückstufung“ des bisherigen Lenkungsgruppenmitglieds S. zum bloßen Stellvertreter oder eines Ausschlusses nur des bisherigen Lenkungsgruppenmitglieds S. nicht einmal in Erwägung gezogen. Darin ist zugleich ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zu sehen, immerhin handelt es sich bei der Abberufung aus der Lenkungsgruppe um eine Ermessensentscheidung.

Durch den sonach rechtswidrigen Beschluss des Gemeinderats des Beklagten vom 4. November 2014 über den Ausschluss aus der Lenkungsgruppe liegt auch eine Verletzung in den mitgliedschaftlichen Rechten, die sich aus dem Beschluss vom 29. Juli 2014 ergeben, vor.

Nach allem war der streitgegenständliche Gemeinderatsbeschluss vom 4. November 2014 durch Urteil aufzuheben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und erfolgt unter Berücksichtigung von Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung für den Fall einer Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 10.000,00 Euro jeweils erklärt, auf Rechtsmittel zu verzichten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/01/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Fraktion der Freien Wähler (
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Annotations

Personen, die zu ehrenamtlicher Tätigkeit herangezogen worden sind, können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der ehrenamtlich Tätige

1.
seine Pflicht gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat,
2.
seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(1) Die zuständigen Organe der Partei entscheiden nach näherer Bestimmung der Satzung frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.

(2) Die Mitglieder der Partei und die Vertreter in den Parteiorganen haben gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts kann nach näherer Bestimmung der Satzung davon abhängig gemacht werden, daß das Mitglied seine Beitragspflicht erfüllt hat. Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.

(3) In der Satzung sind Bestimmungen zu treffen über

1.
die zulässigen Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder,
2.
die Gründe, die zu Ordnungsmaßnahmen berechtigen,
3.
die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen anordnen können.
Im Falle der Enthebung von Parteiämtern oder der Aberkennung der Fähigkeit zu ihrer Bekleidung ist der Beschluß zu begründen.

(4) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(5) Über den Ausschluß entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht. Die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Stufe ist zu gewährleisten. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.