Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2017 - RN 12 K 16.1329

published on 16/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 16. Okt. 2017 - RN 12 K 16.1329
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im Wege einer Nachbarklage gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstücknummer ...7 der Gemarkung P., Markt H. Er betreibt auf diesem Grundstück eine Fahrsiloanlage. Diese befindet sich in der äußersten südwestlichen Ecke des Grundstücks, unmittelbar an der Grenze zum südlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung P. Dieses Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die Beigeladenen sind Eigentümer des durch einen öffentlichen Feld- und Waldweg getrennten, beiden Grundstücken westlich gegenüber gelegenen Grundstücks Fl.Nr. ...0/1 der Gemarkung P. Das Grundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich der zweiten Änderung der Ortsabrundungssatzung G. Am 11.09.2014 hat der Marktgemeinderat des Marktes H. diese zweite Änderung der Einbeziehungssatzung Ortsteil G. beschlossen. Die entsprechende Satzung vom 09.06.2016 wurde am 24.08.2016 bekanntgemacht. Hiergegen ist ein Normenkontrollantrag des Klägers beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig, über welchen noch nicht entschieden ist.

Am 23.04.2015 hat der Marktgemeinderat des Marktes H. die Änderung des Flächennutzungsplans mit Deckblatt Nr. 47 beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte ebenfalls am 24.08.2016.

Mit am 26.11.2014 beim Markt H. eingegangenen Antrag beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf ihrem Grundstück.

Mit Beschluss seines Marktgemeinderats vom 27.11.2014 erteilte der Markt H. das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben der Beigeladenen.

Mit Erklärung vom 18.07.2016 gaben die Beigeladenen an, die künftigen Festsetzungen der noch nicht rechtskräftigen Ortsabrundungssatzung für sich und ihre Rechtsnachfolger anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 18.07.2016 erteilte das Landratsamt P. den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung.

Am 18.08.2016 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Der Kläger beruft sich auf die von ihm bereits im Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans sowie der zweiten Änderung der Ortsabrundungssatzung G. vorgebrachten Einwendungen. In die Fahrsiloanlage würden zur Erntezeit ca. 4.000 m³ Silage, teilweise auch nachts, geliefert. Diese Mengen würden sich noch erhöhen, da eine Erweiterung in Planung sei. Mit jeder weiteren Wohnbebauung stiegen die Probleme wegen Lärm- und Geruchsbelästigung. Der Kläger befürchte, dass durch die heranrückende Wohnnutzung die Umgebungsbebauung faktisch zum Wohngebiet werde und dies dazu führe, dass er seine Fahrsiloanlage nicht mehr betreiben könne, weil die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte für ein Wohngebiet nicht eingehalten werden könnten. Die Abteilung Immissionsschutz habe selbst darauf hingewiesen. Es sei fehlerhaft, wenn in der Begründung der Einbeziehungssatzung bestimmt werde, dass der Betrieb der Siloanlage den ortsansässigen Grundstückseigentümern bekannt und zukünftig auch weiterhin hinzunehmen sei. Dies sei falsch, da mit der Planung der Boden für eine weitere Wohnbebauung geschaffen werde, die dann faktisch zum „Umkippen“ führe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamt P. vom 18.07.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, dass zwar richtig sei, dass die Umweltingenieurin darauf hingewiesen habe, dass bei Änderung des Gebietscharakters Bedenken bestünden, da dann die Schutzwürdigkeit für ein allgemeines Wohngebiet nicht mehr eingehalten werden könnte. Sie habe jedoch auch darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen eines Dorfgebiets keine Bedenken gegen eine Wohnbebauung bestünden. Aus Sicht des Landratsamts bestünden keine Bedenken, wenn die Bebauung im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung G. von ihrer Nutzung her als Dorfgebiet eingestuft werde. G. sei von drei noch aktiven und einer Vielzahl von nicht mehr ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieben geprägt. Neben der vorhandenen Wohnbebauung fänden sich auch die für ein Dorfgebiet typischen gewerblichen Betriebe. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei ein Dorfgebiet bereits anzunehmen, wenn ein aktiver landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden sei. Insoweit sei die Befürchtung des Klägers, G. könnte als Wohngebiet eingestuft werden, wenn das Vorhaben des Beigeladenen verwirklicht werde, völlig unbegründet. Soweit der Kläger die Möglichkeit der Erweiterung seines Betriebes gefährdet sehe, werde darauf hingewiesen, dass er zwei Bauvoranfragen hinsichtlich der Errichtung eines weiteren Milchviehstalles gestellt habe. Abgesehen davon, dass Erweiterungsabsichten im Genehmigungsverfahren nur zu berücksichtigen seien, wenn diese konkret seien und nach der Rechtsprechung Bauvorbescheidsanträge keine hinreichende Konkretisierung der Erweiterungsabsichten darstellten, zeigten die Verfahren jedoch, dass durchaus weiterhin Erweiterungsmöglichkeiten bestünden. Der Kläger wäre im Übrigen ohnehin aufgrund der bereits vorhandenen Wohnbebauung zur Rücksichtnahme verpflichtet, sodass eventuelle Einschränkungen seines Betriebes nicht auf die zusätzliche zutretende Wohnbebauung, sondern auf die bereits vorhandene zurückzuführen wären.

Der Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Er führt durch seinen Bevollmächtigten aus, dass der angefochtene Bescheid keinen planungsrechtlichen Bedenken begegne. Die zweite Änderung der Ortsabrundungssatzung „G.“ des Marktes H. sei rechtswirksam. Ein dem Kläger etwa zustehender Gebietsgewährleistungsanspruch oder Gebietserhaltungsanspruch sei offensichtlich nicht verletzt. Im Übrigen beruft sich der Beigeladene auf die Ausführungen des Landratsamts P. Die vom Beigeladenen vorgesehene Bebauung beeinträchtige den Charakter des baulichen Umfeldes als Dorfgebiet nicht.

Die Beigeladene zu 2) stellt keinen eigenen Antrag.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter am 20.09.2017.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Behördenakten, die wechselseitigen Schriftsätze sowie den Inhalt der Niederschriften über die Beweisaufnahme am 20.09.2017 und die mündliche Verhandlung am 16.10.2017.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts P. vom 18.7.2016 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, kann damit nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung gegen die zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften verstößt. Nachbar ist dabei nur derjenige, der ein eigenes dingliches Recht an einem Grundstück hat, das von dem Vorhaben tatsächlich und rechtlich betroffen sein kann, also insbesondere der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme konkret begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Für den Anspruch eines Nachbarn ist es dagegen nicht maßgeblich, ob die Baugenehmigung in vollem Umfang und in allen Teilen rechtmäßig ist, insbesondere ob die Vorschriften über das Verfahren eingehalten wurden.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe verletzt die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage keine nachbarschützenden Vorschriften.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die zweite Änderung der Einbeziehungssatzung Ortsteil G. wirksam ist.

Denn weder unter der Annahme, diese Ortsabrundungssatzung sei unwirksam (vgl. hierzu unten 1.) noch unter der Annahme, diese sei wirksam (vgl. hierzu unten 2.), ergibt sich, dass die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme und damit zu einer Verletzung nachbarschützender Rechte des Klägers führt. Schließlich führen auch etwaige Erweiterungsabsichten des Klägers nicht zu einem hiervon abweichenden Ergebnis (vgl. hierzu unten 3.).

1. Unterstellte man die Unwirksamkeit der Ortsabrundungssatzung, befände sich das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.

1.1 Dort besitzt ein gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Betrieb grundsätzlich einen Abwehranspruch gegen ein im Außenbereich unzulässiges Nachbarvorhaben, wenn durch dieses die eigene Privilegierung in Frage gestellt oder zumindest das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1968 - 4 C 13.68 - juris Rn. 11, U.v. 16.4.1971 - 4 C 66.67).

Vorliegend bestehen auch keine ernstlichen Zweifel, dass sich der Kläger als Landwirt, der eine Fahrsiloanlage betreibt, grundsätzlich auf die Privilegierung aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen kann.

1.2 Es bestehen jedoch - auch wenn sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht auf eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB berufen kann - keinerlei Anhaltspunkte, dass die vom Kläger betriebene Fahrsiloanlage zu derartigen Immissionen auf dem Grundstück der Beigeladenen führen könnte, dass dies zu einer Einschränkung der ansonsten zulässigen Nutzung der Fahrsiloanlage führen könnte. Insoweit ist nämlich die bereits bestehende Situationsgebundenheit der Fahrsiloanlage des Klägers zu berücksichtigen, die sich in unmittelbarer Nähe zu der südlich angrenzenden Wohnbebauung befindet. Diese Bestandsschutz genießende Wohnbebauung setzt dem Betrieb der Fahrsiloanlage des Klägers bereits jetzt Grenzen, die durch das hinzukommende Vorhaben der Beigeladenen nicht zum Nachteil des Klägers verändert werden.

1.2.1 Es liegt nämlich - ohne dass hierzu die Einholung eines Gutachtens angezeigt gewesen wäre - auf der Hand, dass von den möglichweise von der Fahrsiloanlage ausgehenden Geruchsimmissionen jedenfalls die Wohnhäuser auf den Grundstücken Fl.Nr. ... (G. Nr. 45 a) und Fl.Nr....1/3 (G. Nr. 45 b) stärker betroffen wären als das weiter entfernte Wohnhaus der Beigeladenen auf Fl.Nr. ...0/1. Dieser Eindruck wird dadurch verfestigt, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen genau entgegengesetzt der Hauptwindrichtung, nämlich im Westen des klägerischen Grundstücks befindet. Im Übrigen wäre selbst wenn eine geringfügig höhere Betroffenheit des Grundstücks der Beigeladenen bestünde, dadurch noch nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das Wohnhaus der Beigeladenen befindet sich zudem in einem ausreichenden Abstand zur Fahrsiloanlage des Klägers. Der nach dem Bayerischen Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ erforderliche Mindestabstand von 25 m zwischen Wohnhaus und Fahrsiloanlage wird - worauf der Beklagte im Verwaltungsverfahren zu Recht hingewiesen hat - bis zum nächstliegenden Eck mit 30 m klar und bis zum ersten Fahrsilo (ca. 40 m) sogar deutlich überschritten.

1.2.2 Nichts anderes kann für etwaige Lärmimmissionen durch die die Fahrsiloanlage anfahrenden Fahrzeuge gelten. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass diese den öffentlichen Feld- und Waldweg als Zufahrt benützen müssen, an dem auch das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben liegt, ist dem entgegenzuhalten, dass auch insoweit das Anwesen G. Nr. 45 a auf Fl.Nr. ... deutlich stärker betroffen ist als das beabsichtigte Anwesen der Beigeladenen. Denn dieses ist sowohl an seiner Südseite als auch an seiner Westseite, also gleich an zwei Seiten, vom Zulieferverkehr betroffen, während dies beim Anwesen der Beigeladenen nur an einer Seite, nämlich an der Ostseite, der Fall ist.

1.2.3 Schließlich ergibt sich auch kein Abwehranspruch des Klägers aus der von ihm befürchteten Gefahr eines „Umkippens“ des Dorfgebiets in ein allgemeines Wohngebiet. Zwar kann eine Änderung des Gebietscharakters grundsätzlich hinsichtlich Lärm und Geruch zu strengeren Vorgaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Soweit die Ortsabrundungssatzung unwirksam wäre, spielt allerdings der Gebietscharakter schon deshalb keine Rolle, da sich dann sowohl die Fahrsiloanlage des Klägers als auch das Wohnhaus der Beigeladenen im Außenbereich befänden, so dass hinsichtlich Lärm und Geruch ausschließlich die dort geltenden Grenzwerte herangezogen werden müssten.

Im Übrigen liegen nach Auffassung der entscheidenden Kammer keinerlei Anhaltspunkte vor, dass sich der Gebietscharakter von G. durch das Vorhaben der Beigeladenen ändern könnte. In G. bestehen derzeit - wie die Beweisaufnahme bestätigt hat - drei aktive landwirtschaftliche Betriebe. Insofern bleibt es ohne jeden Einfluss auf den Gebietscharakter, wenn hierzu ein einzelnes Wohnhaus hinzutritt, da die landwirtschaftliche Prägung des Ortscharakters nach wie vor überwiegt.

2. Auch wenn man die Wirksamkeit der Satzung unterstellt, ergeben sich aus der Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Auch insoweit könnte sich der Kläger im Rahmen des drittschützenden Tatbestandsmerkmals des Einfügens lediglich dann auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen, wenn das Vorhaben der Beigeladenen sich unzumutbaren Immissionen aussetzen würde. Dies ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall, weil nicht davon auszugehen ist, dass die das Grundstück der Beigeladenen treffenden Immissionen stärker wären als bei der bereits bestehenden näher gelegenen Bebauung.

3. Ein anderes Ergebnis folgt schließlich auch nicht aus den vom Kläger behaupteten Erweiterungsabsichten. Auch bei diesen ist schon nicht ersichtlich, dass sich das gebotene Maß der Rücksichtnahme auf die vorhandene Wohnbebauung durch das hinzutretende Vorhaben zu Lasten des Klägers ändert. Zudem unterfallen solche Erweiterungsabsichten nach der Überzeugung des Gerichts auch nicht mehr dem Schutz der Privilegierung aus § 35 BauGB. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nicht jedes beliebige Erweiterungsinteresse eines Landwirts geschützt ist (BVerwG, B.v. 5.9.2000 - 4 B 56/00 - juris, Rn. 6, 7). Vielmehr ergeben sich Einschränkungen daraus, dass das Vorhaben, den Anforderungen genügen muss, die sich aus dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ ergeben und aus dem Gebot, nach Möglichkeit Nutzungskonflikte zu vermeiden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zwar das Bedürfnis nach einer normalen Betriebsentwicklung, nicht jedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung hinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes als beachtlich angesehen; auf vage Erweiterungsinteressen eines Landwirts brauche nicht Rücksicht genommen zu werden (BVerwG, B.v. 5.9.2000, a.a.O.). Erforderlich ist demnach eine Konkretisierung der Erweiterungsabsichten der Fahrsiloanlage, die vorliegend noch nicht erfolgt ist.

II.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Für den Beigeladenen zu 1) folgt dies daraus, dass er durch seinen Bevollmächtigten einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Für die Beigeladene zu 2) ergibt es sich daraus, dass sie ebenfalls Bauherrin ist.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt findet seine Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.