Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Jan. 2014 - 4 K 13.1257

published on 14/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Jan. 2014 - 4 K 13.1257
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Principles

no content added to this principle

no content added to this principle

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamtes N. ... vom 11.7.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 1.8.2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine waffenrechtliche Anordnung.

Der Kläger war vom 27.9.1983 bis 24.5.2006 mit kleineren zeitlichen Unterbrechungen im Besitz eines Waffenscheins. Unter dem 15.1.2011 beantragte der Kläger beim Landratsamt N. ... die Neuerteilung eines Waffenscheins, beschränkt auf die Tätigkeit im Handel mit Edelmetallen. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt N. ... mit Bescheid vom 22.11.2011 ab. Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 24.4.2012 ab (Az. RO 4 K 11.1942), weil der Kläger das Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe nicht nachgewiesen habe. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 3.8.2012 hörte das Landratsamt N. ... den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte Nr. 67/1983 an. Der Bevollmächtigte des Klägers äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 15.10.2012.

Unter dem 11.7.2013 erließ das Landratsamt N. ... gegenüber dem Kläger folgenden Bescheid, der seinem Bevollmächtigten am 15.7.2013 zugestellt wurde.

1. Die Herrn ..., geb. ... 1943, wh. ..., ... erteilte waffenrechtliche Erlaubnis in Form von einer Waffenbesitzkarte Nr. .../1983 grün, ausgestellt am 29.8.1983 vom Landratsamt N. ... wird mit Zustellung dieses Bescheides ab sofort widerrufen.

2. Herr ... hat seine im Besitz befindliche erlaubnispflichtige Schusswaffe bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zumindest zur vorläufigen Verwahrung zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies dem Landratsamt N. ... nachzuweisen.

Im Falle der vorläufigen Verwahrung ist die Waffe spätestens zwei Monate nach Bestandskraft dieses Bescheides endgültig an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies dem Landratsamt nachzuweisen.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Waffe vom Landratsamt N. ... kostenpflichtig sichergestellt (§ 46 Abs. 5).

3. Die in Ziffer 1 genannte Waffenbesitzkarte ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides an das Landratsamt N. ... zurückzugeben.

4. Die Anordnung unter Ziffer 1 ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, die Anordnungen unter Ziffern 2 und 3 werden für sofort vollziehbar erklärt.

5. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Pflichten werden folgende Zwangsgelder fällig, die hiermit angedroht werden: 500.- € bei einem Verstoß gegen Nr. 2 und 250.- € bei einem Verstoß gegen Nr. 3.

6. Herr ... hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von 200.- € festgesetzt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, waffenrechtliche Erlaubnisse seien zu widerrufen, wenn bei einem Betroffenen das Bedürfnis zum Besitz der Waffe entfallen sei. Das Bedürfnis sei durch die rechtskräftige Ablehnung des Waffenscheins entfallen. Besondere Gründe, die zu einem Belassen der Erlaubnis und der Waffe beim Kläger führen würden, seien nicht ersichtlich, zumal das Landratsamt N. ... das vorgetragene besonders anzuerkennende Interesse im Sinne des § 45 Abs. 3 WaffG als nicht gegeben sehe. Es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis vor der bei Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs u. U. erst in mehreren Jahren zu erwartenden Unanfechtbarkeit des Bescheids wirksam werde. Der Kläger besitze nicht mehr das erforderliche Bedürfnis zum Besitz der Waffe. Waffenbesitz sei jedoch nur dann unbedenklich, wenn über die Zuverlässigkeit und das Bedürfnis des Inhabers kein Zweifel bestehe.

Der Kläger ließ mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23.7.2013 Klage erheben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. RO 4 S 13.1256) stellen. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, der Beklagte verkenne, dass trotz der Ablehnung des Antrags auf Neuerteilung eines Waffenscheins wegen Wegfalls des vormaligen Bedürfnisses von einem Widerruf abgesehen werden könne. Die Ermessensausübung sei fehlerhaft. Ein Ermessensfehler liege vor bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz, was insbesondere bei Verstößen gegen die Selbstbindung der Verwaltung infolge ermessensregelnder Verwaltungsvorschriften angenommen werde. Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe mit IMS vom 3.12.2003 verwaltungsinterne Richtlinien vorgegeben. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen, nach denen gemäß des IMS bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf abzusehen sei. Der Kläger habe sich ausweislich der Bescheidsbegründung damit nicht bzw. nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen, nach denen aufgrund des IMS bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf abzusehen sei, seien hier erfüllt. Der Waffenbesitz sei nicht durch Missbrauch erfolgt. Auch sei ein bedürfnisgerechter Besitz der Waffen länger als zehn Jahre gegeben. Der Kläger sei über Jahrzehnte hinweg mit seiner Schusswaffe betraut gewesen. Sie habe ihm über diese lange Zeit Schutz und Sicherheitsgefühl vermittelt. Der Kläger habe mit seiner Waffe auch an Schießübungen am Schießstand teilgenommen, die auch künftig durchgeführt werden sollen. Der weitere Besitz der in diesem Sinne vertrauten Waffe liege im besonderen persönlichen Interesse des Klägers, das ein bloßes Liebhaberinteresse übersteige. Beim Kläger liege ein besonderes persönliches Liebhaberinteresse vor, das ein Absehen vom Widerruf rechtfertige. Erweise sich somit der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte als rechtswidrig, so mangle es konsequenterweise an den Voraussetzungen für die Anordnung zur Herausgabe der Waffe und der Abgabe der Waffenbesitzkarte.

Das Landratsamt N. ... erließ unter dem 1.8.2013 unter Abänderung der Ziffer 4 des Bescheides vom 11.7.2013 folgenden Bescheid:

Die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnungen unter Ziffern 1 bis 3 des Bescheids vom 11.7.2013 wird angeordnet.

Zur Begründung wurde ausgeführt, man sei im Bescheid vom 11.7.2013 davon ausgegangen, dass die Ziffer 1 des Bescheids kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 5 WaffG lägen hier jedoch nicht vor. Die sofortige Vollziehbarkeit sei daher für Ziffer 1 des Bescheids vom 11.7.2013 ebenso wie für die Ziffern 2 und 3 anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 6.8.2013 bezog der Kläger den Bescheid des Landratsamtes N. ... vom 1.8.2013 in das laufende Klageverfahren und in das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit ein. Er trägt vor, dem Kläger gehe es auch darum, dass er aufgrund des Besitzes der Waffe durchaus gesellschaftlich eingebunden wäre. Spräche sich der streitgegenständliche Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis bei den Mitbewerbern, Mitarbeitern und Kunden des Klägers herum, hätte dies eine nachteilige Wirkung auf das Ansehen des Klägers. Der gesellschaftliche Ansehensverlust wäre größer einzustufen als bei einem Waffensammler oder Sportschützen, der altersbedingt sein Hobby nicht mehr ausüben könne. Der Beklagte verkenne, dass trotz Ablehnung des Antrags auf Neuerteilung eines Waffenscheins wegen Wegfalls des vormaligen Bedürfnisses von einem Widerruf abgesehen werden könne. Er habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Der Beklagte habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Das Bayerische Innenministerium habe mit IMS vom 3.12.2003 verwaltungsinterne Richtlinien vorgegeben. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen dieser Richtlinien. Der Kläger müsse privilegiert werden, da er sowohl sein Leben lang mit dem Besitz der Waffe betraut gewesen ist, als auch die Waffe weiterhin besitzen wolle und auch altersbedingt in der Lage sei, die Waffe sicher zu besitzen. Eine etwaige Einbindung in Vereine sei keine tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme eines besonderen Grundes i. S. d. § 45 Abs. 3 WaffG. Entscheidend sei, dass das Leben des Klägers durch die jahrzehntelange Berechtigung zum Besitz der Waffe zumindest gleichermaßen wie das Leben eines Waffensammlers oder Sportschützen mitgeprägt worden sei und auch im Alter noch geprägt werde. Der Kläger sei über Jahrzehnte hinweg mit seiner Schusswaffe aus Sicherheitsgründen betraut gewesen. Sie vermittle ihm Schutz und Sicherheitsgefühl. Der Kläger verfolge zudem das Ziel, in legaler Weise Schießübungen am Schießstand durchzuführen. Es werde nicht verkannt, dass sich das IMS vom 3.12.2003 im Wortlaut auf Jäger und Sportschützen beziehe. Die gängige Verwaltungspraxis behandle auch Waffensammler in Anlehnung an das IMS vom 3.12.2003 gleichermaßen. Der Kläger sei mit diesen Personengruppen vergleichbar. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei daher in seiner Person entsprechend zu verfahren.

Der Kläger beantragt,

der Bescheid des Landratsamtes N. ... vom 11.7.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 1.8.2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, vorliegend handle es sich um einen Fall des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses. Folglich müssten besondere Gründe vorliegen, damit von einem Widerruf abgesehen werden könne. Das heiße, dass das Vorliegen derartiger besonderer Gründe Voraussetzung dafür sei, dass für den Beklagten eine Ermessensentscheidung eröffnet sei. Bei Zugrundelegung der Gesetzesbegründung gehe der Gesetzgeber offensichtlich davon aus, dass lediglich Sportschützen, Jäger und Waffen- bzw. Munitionssammler unter § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG fielen. Diese Personengruppen besäßen die Waffen, weil sie dies „wollten“; es läge ein freiwilliger Besitz vor. Besitze eine Person dagegen eine waffenrechtliche Erlaubnis, weil die Waffe ein „notwendiges“ Mittel zum Selbstschutz sei, so lasse sich behaupten, dass diese Person die Waffe nicht besitzen „wolle“, sondern besitzen „müsse“. Dass nach dem Willen des Gesetzgebers der „freiwillige“ Besitz der Jäger, Sportschützen, Waffen- und Munitionssammler im Hinblick auf § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG anders bewertet werde als der vormals „notwendige“ Waffenbesitz nach Wegfall des Schutzbedürfnisses, sei nach Auffassung des Beklagten nicht zu beanstanden. Soweit von Seiten des Klägers das IMS vom 3.12.2003 angeführt werde, sei auszuführen, dass sich dieses mit dem Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse nach Wegfall des Bedürfnisses lediglich bei Jägern und Sportschützen befasse.

Mit Beschluss vom 13.8.2013 wies das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Mit Beschluss vom 31.10.2013 änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg dahingehend ab, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen den Bescheid des Landratsamtes N. ... vom 11.7.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1.8.2013 wiederhergestellt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren RO 4 K 11.1942 und RO 4 S 13.1256 wurden zum Verfahren beigezogen.

Gründe

1. Die Einbeziehung des Änderungsbescheides vom 1.8.2013 in das Klageverfahren und die damit verbundene Änderung des gestellten Antrags ist zulässig, da sie zum einen sachdienlich ist und zum anderen der Beklagte ihr auch nicht widersprochen hat (§ 91 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

2. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamtes N. ... vom 11.7.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 1.8.2013 ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 11.7.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1.8.2013 ausgesprochenen Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz (WaffG). Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist u. a. gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG, dass ein Bedürfnis für die waffenrechtliche Erlaubnis nachgewiesen wurde. Dieses Bedürfnis ist in der Person des Klägers nicht mehr gegeben. Dies wurde bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24.4.2012, Az.: RO 4 K 11.1942 ausgeführt. Es handelt sich insoweit auch nicht nur um einen vorübergehenden Wegfall des Bedürfnisses, sondern um einen endgültigen.

Allerdings hätte im Falle des Klägers im Hinblick auf § 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WaffG von einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte abgesehen werden müssen. Gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WaffG kann nämlich aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses von einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis abgesehen werden. Solche besonderen Gründe liegen in der Person des Klägers vor. Die hier widerrufene waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) wurde dem Kläger bereits am 29.8.1983, d. h. vor 30 Jahren erteilt. Der Waffenbesitz des Klägers ist auch nicht durch Missbrauch, z. B. durch Erschleichen des Waffenbesitzes durch kurzfristige Erfüllung der Bedürfnisgründe, erfolgt. Bei § 45 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. WaffG handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es den Waffenbehörden durch diese Regelung ermöglicht werden, in Härtefällen flexibel zu reagieren, wobei seitens des Gesetzgebers Bezug genommen wurde, auf Jäger, Sportschützen, Waffen- und Munitionssammler, die gewissermaßen ihr Leben lang die Jagd, den Schießsport oder das Sammeln ausgeübt haben (vgl. hierzu Gesetzesbegründung zu Bt.-Drs. 14/7758, S. 79). Aus Sicht des Gerichts handelt es sich insoweit um Personengruppen, deren Leben zumindest in gewissem Umfang durch die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen mitgeprägt wurde und auch im Alter wohl noch geprägt wird. Der Kläger gehört diesen Personengruppen zwar nicht an, er erfüllt aber die Voraussetzungen (bedürfnisgerechter Besitz der Waffen länger als 10 Jahre, Waffenbesitz nicht durch Missbrauch erfolgt), bei deren Vorliegen seitens der Verwaltung für diese Personengruppen bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf abgesehen wird (siehe IMS vom 3.12.2003 - ID5 -2131.54-12). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum der Kläger entgegen Art 3 Abs. 1 GG anders als die genannten Personengruppen behandelt werden sollte. Die gesellschaftliche Einbindung allein kann nicht als Ausschlusskriterium gesehen werden. Auch ist die gesellschaftliche Integration, z. B. in einem Schützenverein oder einem Jagdverband, nicht Voraussetzung für die Anwendung der Ausnahmevorschrift. Bei Waffen- und Munitionssammlern kann zudem nicht generell davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund ihres Hobbys gesellschaftlich integriert sind. Abzustellen ist aus Sicht des Gerichts vielmehr darauf, dass der lange Waffenbesitz dazu führt, dass diejenige Person eine gewisse Identifizierung mit ihm verbindet. Der Kläger empfindet, wie sich seinem Vortrag entnehmen lässt, eine gewisse Affinität zu dem Waffenbesitz, von dem aus seiner Sicht seine berufliche Tätigkeit geprägt wurde. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte würde beim Kläger zu einer besonderen Härte führen. Er würde ihn vergleichbar treffen, wie die in der verwaltungsinternen Vollzugsregelung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3.12.203 genannten Personengruppen. Aufgrund des sich aus Art. 3 Grundgesetz (GG) ergebenden Gleichheitsgrundsatzes war das Ermessen hier daher dahingehend auszuüben, dass von einem Widerruf der dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis abzusehen war.

Hinzuweisen ist darauf, dass die Waffenbesitzkarte den Kläger nicht dazu berechtigt, die Waffe zu einer Schießstätte zu transportieren. Ein erlaubnisfreier Transport der Waffe zur Schießstätte i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG ist in der Person des Klägers nach der derzeitigen Sachverhaltsgestaltung nicht möglich, da es sich bei dem Kläger gerade nicht um einen Sportschützen handelt und auch kein anderes Bedürfnis ersichtlich ist, das den Transport zur Schießstätte decken würde.

b. Die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides getroffene Anordnung, dass der Kläger die in seinem Besitz befindliche Schusswaffe an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen hat und im Falle der Nichterfüllung die Waffe vom Landratsamt N. ... kostenpflichtig sichergestellt wird, war aufzuheben. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist § 46 Abs. 2 WaffG. Es handelt sich insoweit um eine Folgeentscheidung zu dem in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochenen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, der aus den unter a genannten Gründen aufzuheben war.

c. Auch die in Ziffer 3 getroffene Anordnung, die Waffenbesitzkarte an das Landratsamt N. ... zurückzugeben, stellt eine auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützte Folgeentscheidung zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis dar und war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;
2.
vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
3.
von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
a)
auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
b)
als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
c)
als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
d)
als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;
4.
von einem anderen,
a)
dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
b)
nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt;
5.
auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
6.
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
3.
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
3.
eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;
4.
eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
5.
eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist;
6.
in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können.

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a)
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b)
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
2.
durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
3.
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a)
durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b)
zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
4.
mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5.
mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.