Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Okt. 2014 - 3 K 14.558

published on 08/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 08. Okt. 2014 - 3 K 14.558
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Europäische Kommission vor der Gewährung eines Kredits durch die Beklagte an die K. gGmbH (Klinikum) hätte unterrichtet werden müssen. Sie begehrt ferner die Feststellung, dass die Gründung und der Betrieb eines M. gGmbH (MVZ) durch das Klinikum wegen eines Verstoßes gegen die europarechtliche Notifizierungspflicht unzulässig ist und die Beklagte verpflichtet ist, auf die Herbeiführung eines „rechtmäßigen“ Zustands hinzuwirken. Hilfsweise wird die Feststellung der Unzulässigkeit der Gründung und des Betriebs des MVZ mittels Ankaufs einer Kassenarztzulassung beantragt, soweit gegen das EU-Beihilfenrecht verstoßen wurde. In einem weiteren Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Feststellung, dass eine beihilfewidrige Leistung der Beklagten in dem Zeitraum vom 17. Februar bis 31. März 2009 vorgelegen hat.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die an mehreren Standorten eine radiologische Gemeinschaftspraxis betreibt. Am Standort L. wird nach ihrem Internetauftritt ein Leistungsspektrum mit den Bereichen digitales Röntgen, Mammographie, Mammographiescreening, Ultraschall, Nuklearmedizin, Computertomographie und Magnetresonanztherapie angeboten. Die Beklagte ist die alleinige Gesellschafterin des K.gGmbH (Klinikum). Dieses ist nach dem Krankenhausplan des Freistaates Bayern ein Plankrankenhaus der Versorgungsstufe II. Das Klinikum ist wiederum Trägerin des MVZ, das Leistungen im Bereich der Onkologie, Strahlentherapie und Nuklearmedizin anbietet.

Die Reorganisationsstudie einer Wirtschaftsberatungsgesellschaft aus dem Jahr 2007 empfahl der Beklagten neben der Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen beim Klinikum die Gründung eines MVZ. Der Stadtrat der Beklagten beschloss am 19. Dezember 2008, dem Klinikum 1.000.000 € als Finanzierungsunterstützung für die beabsichtigten Restrukturierungsmaßnahmen zukommen zu lassen. Mit Schriftsatz ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 6. Februar 2009 warf die Klägerin der Beklagten ein beihilfenrechtswidriges Verhalten zur Finanzierung des Aufbaus des MVZ vor.

Die anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin reichten mit Schriftsatz vom 6. Februar 2009 eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission - Generaldirektion Wettbewerb - in Brüssel ein (Az. CP 44/2009). Dabei machten sie u. a. geltend, dass das Klinikum für die Errichtung des geplanten MVZ einen „Internistischen Facharztsitz“ gekauft und bezahlt habe. Das MVZ stehe in direkter Konkurrenz zu der Klägerin. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur Notifizierung der Beihilfe nicht nachgekommen. Das Vorhaben sei daher gemeinschaftsrechtswidrig. Bei der Umsetzung des Projekts handele es sich um eine unzulässige Beihilfe. Das MVZ führe zu Wettbewerbsverzerrungen, welche die Klägerin erheblich beeinträchtigen würden. Mit einem Schreiben vom 28. Januar 2011 teilte die Europäische Kommission - Generaldirektion Wettbewerb - den Bevollmächtigten der Klägerin u. a. mit, dass die K. gGmbH (Klinikum) keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe, den sie nicht unter normalen Marktbedingungen erhalten hätte. Auch eine private Bank hätte dem Klinikum ein Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen gewährt. Die zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb kämen daher weiterhin zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Maßnahmen, die Gegenstand der Beschwerde seien, keine staatlichen Beihilfen darstellen und daher keiner Notifizierung bedurften. Eine weitere Äußerung der Kommission liegt - soweit ersichtlich - nicht vor.

Der Stadtrat der Beklagten beschloss am 24. April 2009 die Gewährung zweier „zu marktüblichen Konditionen verzinslicher Gesellschafterdarlehen“ in Höhe von 1.000.000 € und von 1.500.000 €. Die Beklagte gewährte dem Klinikum mit „Darlehensvertrag“ vom 19. Mai 2009 ab 1. Februar 2009 das erstgenannte Darlehen in Höhe von 1.000.000 € zu einem Zinssatz von 4,34% mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2009. Mit einem Nachfolgedarlehensvertrag vom 17. Dezember 2009 wurde das Darlehen bis 31. Dezember 2010 zu einem Zinssatz von 3,13% verlängert. Das Darlehen wurde ausweislich von Auszügen aus dem Buchungssystem der Beklagten am 28. Dezember 2010 vollständig zurückgezahlt. Die Zinsen für das Jahr 2009 wurden am 15. Januar 2010 und die Zinsen für das Jahr 2010 am 28. Dezember 2010 gebucht.

Mit notariellem Vertrag vom 20. Mai 2009 (Urkunden-Nr. T 1008/2009) errichtete das Klinikum eine Gesellschaft „M.gGmbH“. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens der Betrieb eines MVZ mit den drei Disziplinen Nuklearmedizin, Strahlentherapie und Innere Medizin mit Schwerpunkt Onkologie im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen von fachübergreifenden, ambulanten Behandlungen hilfsbedürftiger Menschen mit Erkrankung sowie zur präventiven Gesundheitsvorsorge.

Am 16./17. Dezember 2009 schlossen die Beklagte und das Klinikum einen weiteren Darlehensvertrag über 1,5 Millionen € zu einem Zinssatz von 3,13% p. a. Das Darlehen und die Zinsen wurden mit Buchungsdatum vom 28. Dezember 2010 vollständig (zurück-)gezahlt.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz vom 16. März 2009, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am selben Tag, Klage erheben (Az. RN 3 K 09.505) und einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen, den das Gericht mit Beschluss vom 12. August 2011 ablehnte (Az. RN 3 E 11.897). Mit Schriftsatz vom 29. November 2010 ließ die Klägerin mitteilen, dass nur noch der Klageantrag aus Ziffer 1. des Schriftsatzes vom 31. August 2009 relevant sei. Dieser lautete:

„Es wird festgestellt, dass die gewährte Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.000.000.- EUR, an das K.gGmbH (Klinikum), zur Errichtung eines MVZ, unter Verstoß gegen Art. 88 EG und der hierzu ergangenen „Verordnung EG Nr. 659/1990 des Rates über besondere Vorschriften über die Anwendung von Art. 93 EG“ vom 22.03.1999 und darüber hinaus, durch die Beklagte als Klinikumsträgerin und Gesellschafterin der K. gGmbH, rechtswidrig war.“

Zur Begründung der Klage wird u. a. vorgebracht, dass dieser Antrag inhaltlich dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 31. August 2009 entspreche. Die Klägerin wehre sich damit gegen die Gewährung des Gesellschafterdarlehens durch die Beklagte an das Klinikum. Das besondere Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass von dem hier in Frage stehenden Rechtsverhältnis eigene Rechte der Klägerin abhängen würden. Sie stehe in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum MVZ und müsse wegen der Darlehensgewährung spürbare wirtschaftliche Nachteile gewärtigen. Das MVZ werde durch die Beklagte erheblich subventioniert. Die Klägerin könne sich auf die drittschützende Wirkung des Notifizierungsverbots berufen. Auch wenn die Zahlungen zunächst an das Klinikum erfolgt seien, sei der jeweilige Betrag letztlich dem MVZ zugute gekommen.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 107, 108 AEUV vor. Der vereinbarte Zinssatz sei nicht marktüblich. Außerdem werde der Darlehensvertrag nicht mit dem vereinbarten Zinssatz durchgeführt. Ein privater Gesellschafter hätte ein Darlehen im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Darlehensnehmerin nicht zu diesen Darlehensbedingungen gewährt. Zudem sei die Darlehensvergabe nicht wirksam erfolgt. Es liege keine Einigung vor, da sich die Vertragsparteien im Vertragszeitpunkt nicht über alle wesentlichen Punkte einig gewesen seien, sondern vielmehr die Rechtsgrundlage offen gelassen hätten. Hieraus ergebe sich ein Verstoß gegen zwingendes Kommunalrecht und § 242 BGB. Der Darlehensvertrag sei nur pro forma geschlossen worden, wofür spreche, dass trotz der Überschuldung des Klinikums keine Sicherheit verlangt worden sei. Weiterhin hätte die Einigung hinsichtlich des Darlehensvertrags der Zustimmung des Stadtrats bedurft, Art. 66 GO.

Die Verschuldung des Klinikums habe nach einem Artikel in der L. R. vom 15. April 2014 88% über dem Landesdurchschnitt gelegen. Zum 31. Dezember 2012 sei einschließlich des Defizits 2012 ein Verlustvortrag von 17,856 Millionen € bilanziert gewesen. Die Verbindlichkeiten aus Krediten hätten 20,111 Millionen € inklusive eines Kassenkredits der Stadt in Höhe von 3,5 Millionen € betragen. Der Wirtschaftsplan für 2013 prognostiziere ein besorgniserregendes Defizit. Bei einer Fortsetzung der hohen Verluste ohne entsprechende Kapitalzuführungen durch die Beklagte drohe mittelfristig der Verlust des Eigenkapitals und eine Überschuldung. Vor diesem Hintergrund sei es schon aus Rechtsgründen unmöglich, dass die Beklagte dem Klinikum Darlehen zu marktüblichen Konditionen gewährt habe. Die „Darlehensgewährung“ sei nicht abgesichert und auch haushaltsrechtlich nicht zulässig gewesen. Deshalb sei die Geschäftsführung 2013 auch für die zurückliegenden Jahre nicht entlastet worden. Ein privater Investor hätte dem Klinikum - jedenfalls ohne Sicherheiten - kein Darlehen gewährt. Das Klinikum habe laufend Verluste gemacht und sei ohne regelmäßige Kapitalzuführungen nicht lebensfähig. Ein solcher Betrieb würde unter normalen Marktbedingungen nicht oder nicht unverändert fortgeführt werden können. Wie die tatsächliche Entwicklung belege, habe die Beklagte keinesfalls von einer langfristig positiven Ertragslage ausgehen können.

Das Darlehen habe der Finanzierung des MVZ gedient. Von Stadtrat und Aufsichtsrat des Klinikums sei Ende 2008 das Zukunftsprogramm für das Klinikum beschlossen worden. Dieses habe zum einen die Errichtung eines Facharztzentrums und zum anderen die Errichtung des MVZ, das bereits im Jahr 2009 realisiert werden sollte, vorgesehen. Die Bezeichnung des Zwecks der Ausschüttung des Darlehens als „Zukunftsprojekt Klinikum“ habe nichts anderes als die Förderung der Gründung eines MVZ gemeint. Das Klinikum habe also keine freie Verwendungsmöglichkeit gehabt.

Hinsichtlich des Nutzerkreises und Einzugsbereichs schließe die Beklagtenseite offenbar nicht aus, dass dort auch ausländische Patienten behandelt werden können. Dass die Patienten „weit überwiegend“ aus dem unmittelbaren Einzugsbereich der Stadt L. kämen, besage nichts darüber, dass nicht mindestens eine potentielle Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Verkehrs vorliege. L. liege ca. 120 km von der nächsten Grenze entfernt. Eine potentielle Beeinträchtigung liege auch bei dieser Entfernung vor, zumal die Patientenmobilität sich in den letzten Jahren deutlich erhöht habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass lediglich Patienten mit inländischer Krankenversicherung im MVZ behandelt würden. Es stünde dem MVZ grundsätzlich frei, auch Privatpatienten mit EU-ausländischer Krankenversicherung zu behandeln. Die Aufstellung der Beklagten berücksichtige auch nicht, dass Ärzte aus dem EU-Ausland in der Region L. niedergelassen seien. Auch insoweit liege eine potentielle Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten vor. Es werde bestritten, dass sich der weit überwiegende Teil der Wohnorte der Patienten des MVZ in einem Radius von bis zu 50 Kilometer befinde. Klinikum und MVZ seien vom Einzugsbereich und vom Versorgungsauftrag her nicht rein lokal, sondern überregional ausgerichtet. Der Vergleich mit der Kommissionsentscheidung über örtliche Krankenhäuser, die ausschließlich für die örtliche Bevölkerung bestimmt seien, sei daher unzutreffend.

Der Antrag in Nr. II wende sich gegen die von der Beklagten mitverantwortete zusätzliche beihilferechtswidrige Förderung des MVZ, insbesondere durch die Überlassung von Personal, Gerätschaften und Darlehen. Darüber hinaus erfasse der Antrag die Förderung des Klinikums mit weiteren 1,5 Millionen €. Hierdurch erfolge zumindest eine mittelbare Förderung durch die Beklagte. Auch für die Bereitstellung von Räumen und Geräten, die öffentlich gefördert seien, seien zumindest Kosten in sachgerechter Höhe bzw. marktübliche Entgelte in Rechnung zu stellen. Gleiches gelte für zur Verfügung gestelltes Personal. Nach Gründung und Inbetriebnahme des MVZ sei zwischen diesem und dem Klinikum keine Vereinbarung über die Miete von Räumlichkeiten und Gerätschaften und die Überlassung des Personals zu marktüblichen Preisen geschlossen worden. Die Kommission habe gemäß Mitteilung vom 29. Juli 2010 lediglich die Information erhalten, dass das MVZ und das Klinikum beabsichtigen würden, einen marktüblichen Miet-/Pachtzins für die Überlassung der klinikeigenen Räumlichkeiten und Geräte zu zahlen. Im Umkehrschluss ergebe sich daraus, dass zumindest bis Sommer 2010 eine marktübliche Bezahlung oder sonstige marktübliche Gegenleistung für die Nutzung von Räumlichkeiten, Gerätschaften und die Überlassung des Personals nicht erfolgt seien. Somit sei das MVZ vom Klinikum subventioniert worden.

Aber auch wenn zwischen dem Klinikum und dem MVZ Verträge mit marktüblichem Entgelt geschlossen und umgesetzt worden sein sollten, läge eine EU-beihilferechtswidrige Förderung vor. Eine Beihilfe liege bei Kapitalzuführungen vor, die nicht im Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors stünden. Entscheidend sei, ob ein Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil bekomme, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Das MVZ hätte als Vertragsarzt ohne kommunalen Hintergrund sicherlich keine Förderung im Sinne einer unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit klinikeigener Räumlichkeiten, Gerätschaften und Personals erhalten. Schon daher liege eine Förderung vor, die konkurrierenden Vertragsärzten nicht zuteil geworden wäre. Es könne nicht mehr von einem marktüblichen Vorteil ausgegangen werden. Angesichts des Umstands, dass unter den Vertragsärzten vor Errichtung des MVZ keine öffentliche Ausschreibung erfolgt sei, sondern von vorne herein nur das MVZ als 100%-ige Tochtergesellschaft des Klinikums von der Überlassung profitieren konnte, sei von Anfang an gesichert gewesen, dass städtische Subventionen deren Tochtergesellschaften zugute kommen. Es dürfte die Beklagte wenig interessiert haben, ob der Millionenbetrag direkt für die Gründung des MVZ oder für stationäre Zwecke des Klinikums gezahlt worden sei, mit der Folge, dass das Klinikum nunmehr die Möglichkeit gehabt habe, das im stationären Bereich eingesparte Geld in die Gründung eines MVZ zu investieren.

Die Beklagte als alleinige Gesellschafterin habe Kenntnis von diesem Zustand gehabt. Sie habe umfassende Einwirkungsmöglichkeiten und -rechte und hätte durch Ausübung derselben eine unzulässige Subventionierung verhindern können und müssen. Folglich könne sie auch gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Klage müsse sich nicht zwangsläufig gegen das Klinikum richten. Im Übrigen habe die Beklagte auch Einwirkungsmöglichkeiten und -rechte gegenüber dem MVZ. Ausweislich § 8 des Gesellschaftsvertrags habe das Beteiligungsreferat der Beklagten das Recht an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Eine Niederschrift der Sitzungen der Gesellschafterversammlung sei dem Beteiligungsreferat zuzusenden. Gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrags stehe der Oberbürgermeister der Beklagten dem Aufsichtsrat des MVZ vor. Dieser sei u. a. zuständig für die Genehmigung der jährlich aufzustellenden Wirtschafts-, Stellen- und Finanzpläne, Investitionsmaßnahmen, der Aufnahme von Darlehen, die Grundsätze der Organisation, die Grundsätze für die Anstellung, Vergütung etc. des Personals des MVZ. Die Beklagte unterhalte ein Beteiligungscontrolling. Zwischen der Geschäftsführung und der Beklagten bestünden Berichtspflichten. Über besondere Vorkommnisse sei sie unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen seien Berichte, Stellungnahmen, Unterlagen und Auskünfte vorbehaltlos, vollständig und zeitnah zu erteilen.

Der Antrag III. richte sich auf die Feststellung der Rechtsfolge der unzulässigen Subventionierung nach den Anträgen I. und II. Auch dieser Antrag sei im ursprünglichen Antrag I. vom 16. März 2009 bereits enthalten gewesen. Die begehrte Feststellung der Rechtsfolgen sei beihilferechtsspezifisch zu verstehen. Es handle sich hierbei nicht um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Klägerin berufe sich auf das Einwirkungsrecht der Beklagten auf das Klinikum. Insoweit könne nur die Beklagte selbst die richtige Beklagte sein. Insoweit müsse aber auch Unionsrechtswidrigkeit gegenüber der Beklagten festgestellt werden.

Die Klägerin lässt zuletzt beantragen:

I.

Es wird festgestellt, dass die gewährte Zahlung der Beklagten in Höhe von 1 Million € an die K.gGmbH (Klinikum) wegen Verstoßes gegen Art. 108 AEUV rechtswidrig war.

II.

Es wird festgestellt, dass über den EU-Rechtsverstoß gemäß Antrag I. hinaus die Gründung und Betreibung der M. gGmbH durch die K. gGmbH (Klinikum) als 100%-iger Tochtergesellschaft der Beklagten rechtswidrig unter Verstoß gegen Art. 108 AEUV erfolgte.

III.

Es wird festgestellt, dass das M. gGmbH aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 108 AEUV nicht gegründet werden durfte und nicht betrieben werden darf und die Beklagte verpflichtet ist, unter Einwirkung auf die K. gGmbH (Klinikum) und die M. gGmbH auf die Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustands hinzuwirken, insbesondere auch auf den Abschluss von Verträgen zur Nutzung der Räumlichkeiten, Gerätschaften und Personal zwischen der K.gGmbH (Klinikum) und der M. gGmbH zu marktüblichen Konditionen.

IV.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Gründung und der Betrieb der M. gGmbH mittels Ankaufs der Kassenarztzulassung des Dr. ..., durch die Beklagte unzulässig gewesen ist, soweit hier gegen das EU-Beihilferecht verstoßen wurde und damit eine unzulässige Wettbewerbsverzerrung gegeben ist.

V.

Weiter Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass eine beihilfewidrige Leistung der Beklagten in dem Zeitraum vom 17.2.2009 bis 31.3.2009 vorgelegen hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Den nicht sachdienlichen Klagerweiterungen werde widersprochen.

Die Klage sei hinsichtlich des Antrags I. unbegründet. Der Darlehensbetrag von einer Million € sei nicht für die Gründung und Errichtung des MVZ verwendet worden. Der Beschluss des Stadtrats vom 24. April 2009, in dem das Gesellschafterdarlehen gewährt worden sei, laute ausdrücklich: „Der Stadtrat stimmt der Gewährung eines Betrags von 1 Mio € an die K. gGmbH (Klinikum) in Form eines zu marktüblichen Konditionen verzinslichen Gesellschafterdarlehens zu. (...) Die ursprünglichen Beschlüsse des Stadtrates vom 19.12.2008 und 20.01.2009 werden damit hinfällig.“ Eine Bezugnahme auf das MVZ sei in diesem Beschluss aufgrund des Hinfälligwerdens alter Beschlüsse nicht mehr enthalten. Das Darlehen habe nach Sinn und Zweck allein der Umsetzung des „Zukunftsprojekts Klinikum“, nicht der Finanzierung des MVZ gedient.

Im Übrigen stelle das Darlehen keine unionsrechtswidrige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV dar und es habe keine Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV bestanden. Es liege schon das Tatbestandsmerkmal der Begünstigung nicht vor, da zwischen der Beklagten und dem Klinikum ein Darlehen einschließlich darlehenstypischer Rückzahlungsverpflichtungen vereinbart worden sei. Das Darlehen sei nicht nur gewährt, sondern auch vollzogen und zurückgezahlt worden. Es sei zu einem marktüblichen Zinssatz verzinst worden, der für das Jahr 2009 nach der Referenzzinssatzmethode der EU-Kommission mit 4,43% p. a. ermittelt und für den Verlängerungszeitraum 2010 auf der Grundlage einer Bonitätsabfrage der Beklagten bei der Hausbank mit 3,13% p. a. festgelegt worden sei. Auch das sei eine zugelassene Methode zur Ermittlung eines marktüblichen Zinssatzes. Die Darlehensgewährung halte einem Vergleich mit dem Handeln eines privaten Marktteilnehmers stand. Die Gewährung habe nämlich einer Teilfinanzierung der Umstrukturierungsmaßnahmen gedient, die in einem Gutachten des Beratungsunternehmens E. empfohlen worden seien. Die Beklagte habe von einer Ertragsperspektive ausgehen können, die auch einen privaten Marktteilnehmer zur Darlehensgewährung veranlasst hätte. Der Verwendungszweck des Darlehens sei entgegen der Ansicht der Klägerin für die rechtliche Einordnung der vorliegenden Darlehensgewährung unerheblich. Ein Darlehen, das unter marktüblichen Konditionen gewährt und zurückgezahlt werde, sei mangels Begünstigung schon tatbestandlich keine Beihilfe.

Art. 107 Abs. 1 AEUV erfordere ferner eine mindestens potentielle Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels. Bei dem MVZ handele es sich jedoch um eine Einrichtung, die rein lokale und regionale Bedürfnisse der Bevölkerung befriedige und nicht in Grenznähe liege. In der „Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ vom 11. Januar 2012 sei die Kommission in mehreren Fällen zu dem Schluss gekommen, dass Tätigkeiten rein lokaler Natur den Handel zwischen Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen würden. Ein Beispiel hierfür seien örtliche Krankenhäuser, die ausschließlich für die örtliche Bevölkerung bestimmt seien. Selbst bei einer Maßnahme, die das MVZ betreffen würde, was vorliegend ausweislich des Verwendungszwecks des Darlehens nicht der Fall sei, könne nicht von einer Binnenmarktrelevanz ausgegangen werden. Das MVZ liege mehr als 50 km von der Staatsgrenze zu Ö. entfernt. Nach der mehrfach bekräftigten Kommissionspraxis aus der Entscheidung Freizeitbad D. sei bei einem Grenzabstand von 50 Kilometern nicht mehr von einer Binnenmarktrelevanz auszugehen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Sichtweise der Kommission bei einem Grenzabstand von 120 km, den die Klägerin annehme, nicht mehr gelten solle. Der Patientenkreis beschränke sich nahezu ausnahmslos auf den Einzugsbereich der Stadt L. Dies zeige eine Aufzeichnung über die Wohnorte der Patienten, die überwiegend in L., im Regierungsbezirk ... und zum Teil im angrenzenden Bereich des Regierungsbezirks ... wohnen würden. Einzelne ausländische Patienten würden das MVZ nicht zu einer binnenmarktrelevanten Einrichtung machen. Eine Behandlung ausländischer Patienten ohne inländische Krankenversicherung erfolge nicht. Für das MVZ könne jedenfalls derzeit und vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse aufgrund der rein örtlichen Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass Finanzierungsmaßnahmen keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hätten. Eine Notifizierungspflicht habe deshalb nicht bestanden. Eine formell unionsrechtswidrige Beihilfe wegen einer Verletzung des Durchführungsverbots nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sei ebenfalls nicht gegeben.

Für die Binnenmarktrelevanz komme es nicht auf etwaige im Raum L. niedergelassene Ärzte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten an. Die im Raum L. niedergelassenen Ärzte seien nicht in spezifischer Weise betroffen. Den bereits niedergelassenen Ärzten aus dem EU-Ausland werde nicht der bereits erfolgte Marktzugang erschwert. Aus dem Versorgungsauftrag des Klinikums könne nichts für das MZV abgeleitet werden. Bei einem Plankrankenhaus und einem MVZ handele es sich um verschiedene, sozialgesetzlich unterschiedlich definierte Einrichtungen.

Hinsichtlich des Klageantrags II. sei die erhobene Feststellungsklage gegenüber der Beklagten als bloßer Gesellschafterin des Klinikums gegenüber einer direkten Inanspruchnahme des Klinikums als der vermeintlichen Beihilfegeberin durch eine negative Leistungsklage subsidiär. Es fehle auch an einer Klagebefugnis. Das konkrete Rechtsschutzbegehren, eine vermeintlich beihilfenrechtswidrige Förderung des MVZ durch das Klinikum zu unterbinden, hätte sich leichter über eine negative Leistungsklage erreichen lassen. Die Klage sei ferner unbegründet, da sie sich gegen den falschen Beklagten richte. Das streitgegenständliche Rechtsverhältnis sei allenfalls ein Rechtsverhältnis zwischen dem Klinikum und der Klägerin. Dies ergebe sich aus der Stellung des Klinikums als Geberin und der der Klägerin als einer Konkurrentin des vermeintlich geförderten MVZ. An diesem Rechtsverhältnis sei die Beklagte nicht beteiligt. Die Beklagte könne auch nicht über die Stellung als Gesellschafterin des Klinikums und über die hierzu bestehenden Einfluss- und Informationsrechte in das fremde Rechtsverhältnis „hineingezogen“ werden. Die rechtliche Selbstständigkeit des Klinikums als juristischer Person des Privatrechts könne nicht ignoriert werden. Das Beteiligungsunternehmen sei nicht mit dem Gesellschafter identisch, weswegen der Gesellschafter nicht durch Verweis auf die Gesellschafterstellung für ein vermeintlich rechtswidriges Handeln des Beteiligungsunternehmens verklagt werden könne. Die Anforderungen der Gemeindeordnung seien Ausdruck der rechtlichen Trennung beider Rechtspersönlichkeiten. Sinn und Zweck der Beteiligungsvorschriften der GO sprächen dagegen, ein Rechtsverhältnis unter Beteiligung der Beklagten anzunehmen. Die kommunalrechtlichen Vorschriften enthielten nur objektiv-rechtliche Zulässigkeitsbeschränkungen und dienten nicht dem Schutz Dritter. Sie würden privaten Unternehmen weder ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Schranken verleihen noch Schutznormen für wirtschaftliche Konkurrenten darstellen.

Im Übrigen sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil weder eine Begünstigung noch eine Binnenmarktrelevanz vorlägen. Das Klinikum habe jeweils zeitgerecht zur Aufnahme des Betriebes des MVZ am 1. April 2010 bzw. zur Inanspruchnahme von Einrichtungen und Personal des Klinikums Dienstleistungsverträge bzw. Nutzungsverträge mit dem MVZ geschlossen. Diese Verträge würden jeweils die Leistungserbringung oder Nutzungseinräumung gegen Entgelt vorsehen. Das Klinikum lasse sich die Inanspruchnahme von Leistungen, Räumlichkeiten und Gerätschaften durch das MVZ unter Zugrundelegung eines Vollkostenansatzes vergüten. Es würden Entgelte erhoben, die marktüblich seien. Den im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschluss des Klinikums für das Jahr 2011 lasse sich entnehmen, dass Dienstleistungs- und Nutzungsentgeltverträge mit dem MVZ geschlossen worden seien. Im Jahr 2011 seien hierzu im Wert von 685.037 € vom Klinikum Leistungen erbracht bzw. Waren geliefert worden. Das Klinikum verhalte sich wie ein vernünftig handelnder Marktteilnehmer. Selbst wenn einzelne Entgeltregelungen einem Drittvergleich nicht standhalten würden, würde dies noch nicht zwingend zu einem Beihilfenrechtsverstoß führen. Selbst tatbestandsmäßige Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV würden dann nicht als Beihilfen gelten, wenn es sich um sog. De-Minimis-Beihilfen handeln würde. Diese seien nicht unionsrechtswidrig und auch von der Anmeldefrist des Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit. Der Schwellenwert für ersparte Aufwendungen liege bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse derzeit bei 500.000 € in drei Steuerjahren. Hierfür sei nichts ersichtlich.

Bezüglich des Klageantrags III. habe die Klägerin klargestellt, dass sich die Feststellung lediglich auf die derzeitige konkrete Ausgestaltung in beihilfenrechtlicher Hinsicht beziehen solle. Insoweit fehle es an der Passivlegitimation und am Vorliegen eines Beihilfenrechtsverstoßes. Ferner könne die begehrte Feststellung nicht auf das Beihilfenrecht gestützt werden. Die Klage sei mangels Passivlegitimation unbegründet, soweit sich das Feststellungsbegehren auf die konkreten Vorgänge bei der Gründung und dem Betrieb des MVZ und eine etwaige unionsrechtswidrige Förderung im Verhältnis zwischen dem Klinikum und dem MVZ beziehe. Die Beklagte sei an dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis nicht selbst beteiligt. Das Feststellungsbegehren betreffe allenfalls Fragen im Zusammenhang mit einem etwaigen Rechtsverhältnis zwischen dem Klinikum als vermeintlicher Beihilfengeberin und der Klägerin als Konkurrentin. Es habe auch keine Notifizierungspflicht bestanden. Es gebe daher keinen Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass das MVZ nicht gegründet werden durfte und nicht betrieben werden darf. Sie habe daher erst recht keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf die Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustands hinzuwirken. Der Zustand sei bereits rechtmäßig.

Die Klage sei bezüglich dieses Antrags auch hinsichtlich des begehrten Inhalts der Feststellung unbegründet. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass das Gericht eine Feststellung treffe, wonach die Gründung und der Betrieb des MVZ als solches aus beihilferechtlichen Gründen rechtswidrig wären. Das EU-Beihilfenrecht schütze nicht vor Wettbewerb, sondern nur im Wettbewerb. Es solle weder der Eintritt öffentlicher Unternehmen in den Markt verhindert noch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in den Mitgliedsstaaten erschwert werden. Das EU-Beihilfenrecht böte selbst in dem Fall, dass ein Gericht von einzelnen unionsrechtswidrigen Beihilfen oder sonstigen Beihilfenrechtsverstößen ausgehen sollte, keine Rechtfertigung dafür, die Gründung oder das Vorhalten einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung insgesamt für rechtswidrig zu erklären. Mit dem Beihilfenrecht könne allenfalls gerechtfertigt werden, einzelne Finanzierungselemente als beihilfenrechtswidrig zu bezeichnen und hierüber die entsprechende Feststellung zu treffen. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, dass das Gericht eine Feststellung ausspreche, wonach die Beklagte auf das Klinikum einwirken müsse. Private Konkurrenten eines Unternehmens in Privatrechtsform, an dem eine Gemeinde beteiligt sei, hätten gegen die Gemeinde grundsätzlich keine Ansprüche, dass diese auf das Unternehmen in bestimmter Weise einwirke, sofern dem Unternehmen die private Konkurrenz nicht unmöglich gemacht werde. Hierfür habe die Klägerin nichts vorgetragen.

Der hilfsweise gestellte Antrag IV. sei ebenfalls abzuweisen. Die Klägerin habe zum einen nicht substantiiert dargelegt, worin der vermeintliche Beihilfenrechtsverstoß liegen solle, der sich aus dem Ankauf eines Vertragsarztsitzes als Voraussetzung für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ergeben solle. Im Übrigen sei die Klage bereits wegen fehlender Passivlegitimation unbegründet. Der Ankauf des Kassenarztsitzes sei durch das Klinikum, nicht durch die Beklagte erfolgt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenunterlagen und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Der Gerichtsakt im Verfahren Az. RN 3 E 11.897 wurde beigezogen.

Gründe

Die Klägerin begehrt mit ihren zuletzt gestellten Anträgen in der Hauptsache die Feststellung, dass die Gründung und der Betrieb des MVZ durch das Klinikum wegen eines Verstoßes gegen die europarechtlichen Beihilfevorschriften unzulässig war bzw. ist und die Beklagte verpflichtet ist, auf die Herbeiführung eines „rechtmäßigen“ Zustands hinzuwirken. In dem ersten hilfsweise gestellten Antrag wird die Feststellung der Unzulässigkeit der Gründung und des Betriebs des MVZ mittels Ankaufs einer kassenärztlichen Zulassung beantragt, soweit dabei gegen das EU-Beihilfenrecht verstoßen wurde. Mit einem zweiten Hilfsantrag begehrt die Klägerin die Feststellung, dass eine beihilfewidrige Leistung der Beklagten in dem Zeitraum vom 17. Februar bis 31. März 2009 vorgelegen habe.

Die letztmaligen Änderungen der Klageanträge durch die Anträge II. bis IV. sind sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der vorherige Klageantrag in dem Schriftsatz vom 31. August 2009 bezog sich zwar nur auf die Feststellung, dass die Zahlung der Beklagten in Höhe von einer Million € an das Klinikum L. unter Verstoß gegen (damals) Art. 88 EGV rechtswidrig war. Die aktuellen Anträge gehen in den Ziffern II. bis IV. inhaltlich über diesen Antrag hinaus. Änderungen sind u. a. darin zu sehen, dass die Klägerin nunmehr den zweiten Kredit in Höhe von 1,5 Millionen € und Leistungen des Klinikums an das MVZ in das Klageverfahren einbezieht (Antrag II.). Die mit dem Antrag III. begehrte Feststellung geht ebenfalls über die Überprüfung des Kredits von einer Million € hinaus. Vergleichbares gilt hinsichtlich des Hilfsantrags IV., der die Klage um den Ankauf einer kassenärztlichen Zulassung erweitert.

Die Zulässigkeit der Klageerweiterungen richtet sich nach § 91 Abs. 1 VwGO. Zwar hat die Beklagte nicht eingewilligt, das Gericht hält die Klageerweiterungen jedoch für sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. hierzu BayVGH vom 21.10.2010 Az. 11 CS 10.1659 m. w. N.). Die Klageerweiterungen fördern die endgültige Beilegung des Rechtsstreites und tragen dazu bei, dass ein weiterer, evtl. sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 91, Rdnr. 19). Die Einbeziehung der neuen Anträge in das Verfahren entspricht damit den Grundsätzen der Prozessökonomie.

Der zweite, schriftsätzlich nicht angekündigte, Hilfsantrag V. bezieht sich dagegen auf den Kredit in Höhe von einer Million € und ist daher bereits vom ursprünglichen Klageantrag I. umfasst.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Streitentscheidende Normen sind insbesondere Art. 107 f. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die sich auch auf staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art beziehen, vgl. Art. 107 Abs. 1 AEUV. Damit sind Verpflichtete aus dem Regelwerk auch öffentliche Stellen wie die Beklagte.

Die Sonderzuweisung zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist nicht gegeben, da keine Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt. Die Klägerin wendet sich in ihren Anträgen insbesondere gegen die Gewährung zweier Darlehen durch die Beklagte an das Klinikum. Beanstandet wird vor allem eine nach Ansicht der Beklagten unzulässige Beihilfengewährung nach Maßgabe der europarechtlichen Beihilfevorschriften. Soweit es in dem Klageantrag III. um die Zulässigkeit der Gründung und des Betriebs des MVZ geht, hat die Klägerin klargestellt, dass sich die Klage insoweit nur auf die Ausgestaltung des MVZ in beihilfenrechtlicher Hinsicht und nicht gegen die Gründung und den Betrieb des MVZ im Hinblick auf die Vorschriften des SGB V richtet.

2. Die Klage ist in den Hauptanträgen II. und III. bereits unzulässig.

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses hat, wobei das Rechtsverhältnis zur Beklagten bestehen muss. Hinsichtlich der Klageanträge II. und III. besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Unter einem Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. BVerwG vom 28.5.2014 Az. 6 A 1/13 m. w. N.). Soweit die Anträge sich auf die beihilfenrechtliche Zulässigkeit der Gründung und des Betriebs des MVZ richten, liegt aber ein solches Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vor. Gründung und Betrieb des MVZ erfolgten und erfolgen nämlich nicht durch die Beklagte, die kein Leistungserbringer im Sinne der Vorschriften des SGB V ist und bereits deshalb kein MVZ hätte errichten und betreiben dürfen, sondern durch die K. gGmbH (Klinikum).

Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht bezüglich der Klageanträge II. und III. zudem teilweise der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Gemäß Art. 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch eine vorgängige Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin gegen die Auszahlung des Kredits in Höhe von 1,5 Millionen € im Wege einer Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage vorgehen können (Klageantrag II.). Die Klägerin wurde bereits in dem Beschluss vom 12. August 2011 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. RN 3 E 11.897) darauf hingewiesen, dass der (damalige) Antrag auf die Unterlassung der Auszahlung eines Darlehensbetrags in Höhe von 1.500.000 € an die K. gGmbH gerichtet sei. Bereits nach dem Antragsbegehren handele es sich um die Vorwegnahme einer Unterlassungsklage, die bisher weder eigenständig noch im Wege einer Klageerweiterung erhoben worden sei. Eine Unterlassungsklage ist auch hinsichtlich der Gewährung von Leistungen des Klinikums an das MVZ vorrangig.

Bezüglich des Klageantrags I. besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist ebenfalls gegeben. Sie kann sich auf ihr wirtschaftliches Interesse berufen, das durch den Betrieb des MVZ beeinträchtigt sein könnte. Denn dessen Tätigkeitsbereich überschneidet sich zumindest teilweise mit dem der Klägerin. Die Klagebefugnis ist gegeben. Auch für die Feststellungsklage ist zur Vermeidung einer dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlich (vgl. BVerwG vom 28.11.2007 Az. 9 C 10/07). Die Klägerin kann sich darauf berufen, dass die Beklagte vor der Gewährung eines Kredits an das Klinikum gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV möglicher Weise die Europäische Kommission hätte unterrichten müssen. Diese Norm entfaltet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Drittschutz zugunsten eines Marktteilnehmers, der mit einem Beihilfeempfänger potentiell im Wettbewerb steht (vgl. BVerwG vom 16.12.2010 Az. 3 C 44/09). Bei einer Verletzung dieses Verbots müssen die nationalen Gerichte zugunsten der Einzelnen, die sich auf die Verletzung berufen können, sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der gewährenden Rechtsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen treffen (vgl. BVerwG vom 16.12.2010 a. a. O. m. w. N.). Die Klägerin und das MVZ sind in Bereichen der Radiologie in vergleichbaren medizinischen Bereichen tätig. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist auch ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH vom 10.2.2011 Az. I ZR 136/09).

3. Die Klage ist in allen Hauptanträgen unbegründet, wobei es bei den Klageanträgen II. und III. wegen ihrer Unzulässigkeit darauf nicht mehr ankommt.

a. Die Klageanträge II. und III. richten sich gegen die Gründung und den Betrieb des MVZ. Das MVZ wurde jedoch durch das Klinikum gegründet und wird auch von diesem betrieben. Richtige Beklagte gemäß § 78 Nr. 1 VwGO ist damit nicht die Stadt L., da ein MVZ gemäß § 95 Abs. 1 Satz 6 SGB V in der damaligen Fassung nur von Leistungserbringern gegründet werden durfte und betrieben werden darf. Die Beklagte ist jedoch kein Leistungserbringer. Trägerin und Betreiberin des MVZ ist das Klinikum, das dem MVZ auch die laufenden Arbeits- und Sachleistungen gewährt. Die fehlende Passivlegitimation führt zur Unbegründetheit der Klage.

b. Die Klage bleibt in den Hauptanträgen in der Sache ohne Erfolg.

aa. Der Antrag I. ist unbegründet, da die Gewährung des Kredits in Höhe von einer Million € nicht gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstieß, da sie weder eine Beihilfe in diesem Sinne darstellte noch den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigte. Die Kommission musste daher nicht gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV unterrichtet werden.

Gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV ist die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig zu unterrichten, dass sie sich dazu noch vor der Durchführung der Maßnahme äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein, Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat, Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, Art. 107 Abs. 1 AEUV.

Nach dem Wortlaut des Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV unterfällt der Notifikationspflicht nur die beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen. Der Beihilfebegriff im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV ist nur dann erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln.

2. Die Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen.

3. Dem Begünstigten muss hierdurch ein Vorteil gewährt werden.

4. Die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. VG Darmstadt vom 21.10.2009 Az. 9 K 1230/07 m. w. N.; EuGH vom 24.7.2003 Az. C-280/00 - Altmark Trans).

Eine Beihilfe in diesem Sinne liegt nur vor, wenn einem Unternehmen ein Vorteil gewährt wird, wobei insbesondere Subventionen erfasst werden. Auf die Art der Zuwendung kommt es nicht an. Bei der Beurteilung, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen sein können, sind im Wesentlichen die Auswirkungen auf die begünstigten Unternehmen und nicht die Stellung der die Beihilfe gewährenden öffentlichen oder privaten Einrichtung zu berücksichtigen (vgl. EuGH vom 13.9.2010 Az. T-415/05 u. a.). Entscheidend ist, ob dem Begünstigten ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, den er unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Die Gewährung eines Darlehens in Höhe von einer Million € an das Klinikum durch die Beklagte und dessen Verlängerung waren keine Beihilfe in diesem Sinne, da es sich um eine marktgerechte Leistung handelte. Der Kredit war zwar grundsätzlich geeignet, eine Beihilfe in diesem Sinne darzustellen. Jedoch begründete er keinen Vorteil im Sinne des Beihilferechts, da er zu marktüblichen Konditionen gewährt wurde. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kredit für die Errichtung und den Betrieb des MVZ verwendet wurde, wovon die Klägerin ausgeht, oder nur für Umstrukturierungsmaßnahmen des Klinikums bestimmt war, wie dies die Beklagte behauptet.

Für das Gericht steht aufgrund der vorgelegten Buchungsbestätigungen fest, dass der Darlehensvertrag wie vereinbart durchgeführt wurde, so dass sich ein Beihilfecharakter nicht aus einem Durchführungsdefizit ergibt. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Abschluss des Darlehensvertrags vom 19. Mai 2009 sowohl aus zivilrechtlicher als auch aus kommunalrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien regelten in ihm die wesentlichen Vertragsinhalte. Aufgrund ihrer Privatautonomie stand es ihnen frei, den Vertrag rückwirkend in Kraft zu setzen, was sich auch auf die vereinbarten Zinszahlungen bezog. Ferner lag dem Darlehensvertrag ein Beschluss des Stadtrats der Beklagten zugrunde, so dass eine (schwebende) Unwirksamkeit des Vertrags analog § 177 BGB wegen fehlender Vertretungsmacht des Oberbürgermeisters ausscheidet. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Kreditvergabe gegen Art. 66 und/oder Art. 75 GO verstieß. Art. 66 GO ist eine Norm, die mit Außenstehenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht berührt (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Art. 66 GO, Erl. 6). Eine Nichtigkeit des Darlehensvertrags nach § 134 BGB i. V. m. Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO scheidet schon deshalb aus, weil im vorliegenden Fall weder eine Schenkung noch eine unentgeltliche Übertragung von Gemeindevermögen vorlag. Der Darlehensbetrag wurde vielmehr mit Ablauf des Darlehenszeitraums zurückgezahlt und die vereinbarten Zinsen wurden vertragsgemäß entrichtet.

Dem Klinikum wurde durch die Beklagte kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Die in den Jahren 2009 und 2010 vereinbarten Zinssätze waren marktgerecht. Nach der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. Januar 2008 (Abl. C 14/6) verwendet diese im Rahmen der gemeinschaftlichen Kontrolle staatlicher Beihilfen Referenz- und Abzinsungssätze. Entspricht der konkrete Zinssatz dem Referenzzinssatz liegt keine Beihilfe vor.

Die von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläuterten Berechnungen der Zinssätze sind aus der Sicht des Gerichts nachvollziehbar. Nach der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Übersicht der Deutschen Bundesbank zu den Geldmarktsätzen betrug der EURIBOR im Februar 2009 bei Zwölfmonatsgeld 2,14%. Hinzu kam zur Berechnung des Zinssatzes eine Marge von 220 Basispunkten entsprechend der „Referenzsatzmitteilung“ der EU-Kommission (Abl. 2008/C 14). Dass das auf das Klinikum angewandte Rating „Gut“ (BBB) unzutreffend war, wurde weder substantiiert behauptet noch ist dies für das Gericht ersichtlich. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass wegen der geringen Besicherung mit 220 Basispunkten die höchste Marge entsprechend dem Rating angesetzt wurde.

Das Gericht hat auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich des für das Jahr 2010 gewählten Zinssatzes. Die Berechnung des Zinssatzes erfolgte auf der Grundlage einer Anfrage bei der Hausbank der Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese der Beklagten in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail vom 10. Dezember 2009 zum Rating, Risikoaufschlag und der Gewinnmarge marktunübliche Daten mitgeteilt hätte. Die Berechnung nach der Referenzzinssatzmethode der Kommission dient der Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe durch diese. Daneben hält es das Gericht jedoch für zulässig - wie hier - andere sachgerechte Berechnungsgrößen zu verwenden.

Selbst wenn man für das Jahr 2010 das Darlehen nach der Methode der Kommission beurteilen würde, wäre diese Leistungsgewährung unter die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (Abl. L 379/5) gefallen. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung durfte die Gesamtsumme der De-Minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200.000 € nicht übersteigen. Ausgehend von einem EURIBOR im Januar 2010 bei Zwölfmonatsgeld in Höhe von 1,23% und einer Marge von 220 Basispunkten entsprechend der „Referenzsatzmitteilung“ der EU-Kommission würde sich ein Zinssatz von 3,43% errechnen. Dies entspricht bei einer einjährigen Laufzeit und einem Darlehensbetrag von einer Million € einer Zinsersparnis von 3.000 € im Vergleich zu dem zwischen der Beklagten und dem Klinikum vereinbarten Zinssatz in Höhe von 3,13% und liegt damit weit unter 200.000 €. Auch unter Berücksichtigung des zweiten Darlehens (s. u.) wäre die De-Minimis Grenze bei weitem nicht erreicht.

Aus dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 28. Januar 2011 ergibt sich ferner, dass nach der Auffassung der Kommission die K. gGmbH keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, den sie nicht unter normalen Marktbedingungen erhalten hätte. Auch eine private Bank hätte dem Klinikum ein Darlehen zu vergleichbaren Bedingungen gewährt. Die zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb kämen daher weiterhin zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Maßnahmen, die Gegenstand der Beschwerde seien, keine staatlichen Beihilfen darstellen und daher keiner Notifizierung bedurften.

Zudem liegt keine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten vor. Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV muss eine Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Erforderlich ist, dass die Ein- oder Ausfuhr durch die Beihilfe erschwert bzw. erleichtert wird, wobei der Begriff Handel auch den Dienstleistungsverkehr umfasst (vgl. Callies/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 107 AEUV, Rdnr. 36). Ausreichend ist eine Eignung der Beihilfe zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedsstaaten. Es muss sich dabei aber um eine reale Möglichkeit handeln, der potenzielle Handel darf nicht nur rein hypothetischer Natur sein (vgl. VG Darmstadt vom 21.10.2009 Az. 9 K 1230/07 Rn. 36). Über den innerstaatlichen Bereich hinausgehende Auswirkungen sind gegeben, wenn das begünstigte Unternehmen in andere Mitgliedsstaaten exportiert oder, obwohl nur im Inland tätig, mit Produkten oder Dienstleistungsanbietern aus anderen Mitgliedsstaaten konkurriert (vgl. Callies/Ruffert, a. a. O., Rdnr. 37). Im vorliegenden Fall konkurriert das MVZ nicht mit Dienstleistungsanbietern aus anderen Mitgliedsstaaten.

Das MVZ dient ausschließlich der ambulanten Versorgung der regional ansässigen Bevölkerung. Der Kreis der in den Jahren 2011 bis 2013 behandelten Patienten ergibt sich aus der im Klageverfahren vorgelegten Liste ihrer Wohnorte. Dieser ist zu entnehmen, dass die Patienten im Wesentlichen aus Orten in N.- und teilweise in O. stammten und der Einzugsbereich des MVZ damit regional begrenzt ist. Der Patienteneinzugsbereich des MVZ geht nicht über die Region hinaus und ist insbesondere nicht grenzüberschreitend. Da das MVZ auch nicht im unmittelbaren Grenzgebiet liegt, ist die reale Möglichkeit der Beeinträchtigung des Handels zu verneinen. Anders als beim Warenverkehr, bei dem eine Versendung leicht möglich ist, müssen die Patienten das MVZ aufsuchen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die realistische Möglichkeit besteht, dass in größerer Zahl Patienten aus dem Ausland (insb. aus Ö. und T.) zur Behandlung weite Strecken nach L. anreisen, wenn die dort gebotene Therapie und Diagnostik auch in ihrer Heimat zur Verfügung steht. Schließlich ist die Klägerin dem Vorbringen der Beklagten, dass das MVZ tatsächlich nur inländische gesetzlich Krankenversicherte behandelt, nicht substantiiert entgegen getreten.

Die Europäische Kommission kam in mehreren Fällen zu dem Schluss, dass Tätigkeiten rein lokaler Natur den Handel zwischen Mitgliedsstaaten nicht beeinträchtigen. Als Beispiele nannte sie Schwimmbäder, die überwiegend von der örtlichen Bevölkerung genutzt werden und örtliche Krankenhäuser, die ausschließlich für die örtliche Bevölkerung bestimmt sind (Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2012, Abl. C 8/02, Seite 10). Zwar erfüllt das Klinikum L. als Krankenhaus der zweiten Versorgungsstufe auch überörtliche Schwerpunktaufgaben. Allerdings ist nicht erkennbar, dass es mit Dienstleistungsanbietern aus anderen Mitgliedsstaaten konkurriert. Es ist im Übrigen nicht auf das Klinikum, sondern auf das MVZ als vermeintlichem Beihilfenehmer abzustellen.

Es liegt auch kein Verstoß gegen Beihilfevorschriften darin, dass das MVZ nach der Behauptung der Klägerseite mit im Bereich L. niedergelassenen Ärzten aus dem EU-Ausland in Konkurrenz treten soll. Da diese ihre Dienstleistung nicht im EU-Ausland, sondern in Deutschland erbringen, liegt insoweit keine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehrs vor.

bb. Die Klage ist in den Anträgen II. und III. ebenfalls unbegründet.

Soweit sich der Antrag II. auf die Gewährung des zweiten Kredits in Höhe von 1,5 Millionen € bezieht, handelt es sich um keine Beihilfe im Sinne des EU-Rechts. Der Zinssatz in Höhe von 3,13% war marktgerecht und stellte keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Beihilfenrechts dar. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Ersparnis würde im Übrigen bei einem Zinssatz nach der Referenzzinssatzmethode der EU-Kommission von 3,43%, einer einjährigen Laufzeit und einem Darlehensbetrag von 1,5 Millionen € 4.500 € betragen. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Darlehens wäre die De-Minimis Grenze bei weitem nicht erreicht.

Da kein Verstoß gegen Art. 108, 107 AEUV vorliegt, ist die Klage auch im Antrag III. unbegründet. Soweit sich die Klägerin auf die angeblich beihilfrechtswidrig durch das Klinikum gewährten Dienstleistungen und Nutzungen bezieht, wurden diese nicht ohne Gegenleistung gewährt. Im Klageverfahren wurde hierzu ein Auszug aus dem Bundesanzeiger mit dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 vorgelegt. Danach schloss das Klinikum mit dem MVZ Dienstleistungs- und Nutzungsentgeltverträge ab. Im Jahr 2011 seien hierzu im Wert von 685.037 € Leistungen erbracht bzw. Waren geliefert worden. Mit Schriftsatz vom 26. September 2013 stellte die Beklagte im Übrigen dar, welche Verträge u. a. zwischen Klinikum und MVZ abgeschlossen wurden. Es ist weder erkennbar noch substantiiert belegt, dass die Zahlungen des MVZ für die ihm erbrachten Dienstleistungen und Nutzungen unangemessen niedrig waren und deshalb ein Verstoß gegen Beihilfevorschriften vorlag. Die Klägerin geht hierbei über bloße Vermutungen nicht hinaus. Schließlich ist auch hier nicht erkennbar, dass - nicht belegte - Vergünstigungen den Rahmen der De-Minimis Regel überschritten hätten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt einen Anspruch auf eine entsprechende „Verpflichtung“ geltend machen kann.

4. Der Hilfsantrag IV. ist unzulässig, er wäre auch unbegründet.

Die Klage ist unzulässig, da insoweit wie dargestellt, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vorliegt. Der Ankauf der kassenärztlichen Zulassung erfolgte nicht durch die Beklagte, sondern durch das Klinikum.

Die Klage wäre wegen fehlender Passivlegitimation und mangels einer Beihilfe nach dem EU-Recht auch unbegründet (s. o.).

5. Der Hilfsantrag V. ist unbegründet, da eine beihilfewidrige Leistung der Beklagten in dem Zeitraum vom 17. Februar bis 31. März 2009 nicht vorgelegen hat. Der erste Kredit wurde rückwirkend zum 1. Februar 2009 gewährt und auch für diesen Zeitraum marktgerecht verzinst. Im Übrigen lässt sich dem Schreiben der Europäischen Kommission vom 28. Januar 2011 gerade nicht entnehmen, dass ein Verstoß gegen Beihilferecht vorlag.

Die Kostentragungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung abweicht, vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO. Der Beihilfenbegriff im EU-Recht ist in der Rechtsprechung ausreichend geklärt. Es ist nicht erkennbar, dass dem Urteil über den konkreten Fall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Annotations

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.

(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:

1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils geltenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen umfassende und vergleichbare Übersichten zum allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren eines Krankenhauses.

(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag

1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungszentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt entsprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulassung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abweichend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbeschränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medizinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt § 135 entsprechend.

(2a) (weggefallen)

(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.

(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.

(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.

(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.

(8) (weggefallen)

(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.

(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.

(10) (weggefallen)

(11) (weggefallen)

(11a) (weggefallen)

(11b) (weggefallen)

(12) (weggefallen)

(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.