Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Juli 2014 - 2 K 14.408
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in ...
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1338/51 Gemarkung ... Das Grundstück entstand durch Teilung des ursprünglich einheitlichen Grundstücks, welches die Parzelle 34 des Bebauungsplans „J.“ vom 15. Januar 1976 i. d. F. der zweiten Änderung vom 25. September 1981 („J. II“) bildete. Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Durch die Grundstücksteilung entstand das Baugrundstück als sog. Hinterliegergrundstück mit einem ca. 3 m breiten Streifen als Verbindung zur nördlich gelegenen Erschließungsstraße. Die Kläger, die auch Eigentümer des ungeteilten Grundstücks waren, veräußerten nach der Teilung das im nördlichen Bereich entstandene Grundstück FlNr. 1338/89, auf dem das einzige für die Bebauung der Parzelle vorgesehene Baufenster liegt. Dieses Grundstück wurde mittlerweile bebaut.
Im September 2012 beantragten die Kläger die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf ihrem Grundstück. Mit Beschluss vom 6. September 2012 lehnte der Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschuss des Beigeladenen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Wesentlichen mit der Begründung ab, in dem betreffenden Bereich sei kein Baufenster vorgesehen.
Nach Hinweis der Bauaufsichtsbehörde auf die ihrer Ansicht nach vorliegende bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens und weiterem Schriftverkehr reichten die Kläger am 15. Oktober 2013 über den Beigeladenen nochmals einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage ein. Gleichzeitig stellten sie Antrag auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Es handle sich um eine Abänderung des bereits eingereichten Antrags. Zur Begründung der begehrten Befreiung wurde dargelegt, durch die Planänderung „J. II“ sei eine vormals vorhandene Freileitungstrasse entfallen und die Grundstücke seien neu parzelliert worden. Nach einer Auskunft der Gemeinde bei der Teilung des Grundstücks im Jahr 2004 dürfe auch der hintere Teil (das Grundstück der Kläger) bebaut werden. Grundzüge der Planung, die gerade eine kleinere Parzellierung vorsehe, und nachbarliche Belange seien nicht berührt. Der Bebauungsplan „J. II“ sei zudem unwirksam, weil er an Abwägungsfehlern leide. Die Streichung des hinteren Baufensters stelle sich als willkürlich dar. Sollte das Grundstück nicht bebaubar sein, sei durch die Teilung ein Wertverlust in Höhe von 60.000 € entstanden; es liege somit eine besondere Härte vor.
Der Beigeladene erteilte das gemeindliche Einvernehmen mit dem Hinweis, dass die Zufahrt mit 3 m zwar sehr eng, jedoch möglich sei. Falls das Landratsamt auf einer Änderung des Bebauungsplans bestehen sollte, müsste diese auf Kosten der Kläger erfolgen.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 lehnte das Landratsamt Regensburg den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ab. In den Gründen legte die Behörde im Wesentlichen dar, das Vorhaben sei nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen, da es im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplans „J.“ i. d. F. der zweiten Änderung liege. Das Vorhaben sei aber unzulässig, weil es nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Die betreffende Parzelle 34 enthalte lediglich im nördlichen Bereich ein Baufenster (Baugrenze), welches bereits bebaut worden sei. Das nach einer Grundstücksteilung im Jahr 2004 entstandene neue Grundstück der Kläger mit der FlNr. 1338/51 enthalte keinerlei zeichnerische Festsetzungen. Die beantragte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht in Betracht, da bereits die Grundzüge der Planung berührt seien. Der ursprüngliche Bebauungsplan „J.“ vom 15. Januar 1976 habe auf der gegenständlichen Parzelle zunächst ein Baufenster im rückwärtigen Bereich des Grundstücks vorgesehen. Dies sei erkennbar dem Umstand geschuldet gewesen, dass im nördlichen Bereich der Parzelle eine Freileitungstrasse des Energieversorgers vorgesehen gewesen sei. Im Laufe der Jahre sei die Notwendigkeit der oberirdischen Leitungsführung entfallen. Dies sei bei der zweiten Änderung des Bebauungsplans im Jahr 1981 berücksichtigt worden. In der Begründung zur Planänderung werde eine beabsichtigte kleinere Parzellierung der Grundstücke angeführt und umgesetzt. Das gegenständliche Grundstück habe ein Baufenster im vorderen Bereich unmittelbar an der Erschließungsstraße erhalten. Ein Baufenster im rückwärtigen Bereich, dem nunmehrigen Grundstück der Kläger, sei nicht mehr vorgesehen. Es sei nicht ersichtlich, dass beim Wegfall des Baufensters ein Planungsfehler der Gemeinde oder gar ein Versehen vorgelegen habe. Es sei erkennbar, dass nur die Parzellen ein zusätzliches Baufenster erhalten hätten, welche auch unmittelbar durch eine gemeindliche Erschließungsstraße zu erreichen seien. Dies lasse den Schluss zu, dass diese Planung keineswegs ein Versehen, sondern eine gewollte und zielgerichtete Festsetzung unter Beachtung einer geordneten und gesicherten Erschließung der jeweiligen Baugrundstücke gewesen sei. Hinterliegergrundstücke sollten nicht entstehen.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. Februar 2014 ließen die Kläger zum Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es bestehe ein Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids. Durch die beantragte Befreiung würden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Aus dem Bebauungsplan komme der Wille zum Ausdruck, dass die hinteren Grundstücksflächen bebaut werden sollten und zusätzliches Baurecht geschaffen werden solle. Die Bebauung sei auch städtebaulich vertretbar, nachdem bereits im ursprünglichen Bebauungsplan ein Baufenster auf der Fläche vorgesehen gewesen sei. Die Befreiung sei auch vernünftigerweise geboten, da es städtebaulich unvernünftig sei, wenn hier ein nicht nutzbares Gartengrundstück ohne dazugehöriges Wohnhaus verbleiben würde. Zudem liege eine unbeabsichtigte Härte i. S. d. § 31 BauGB vor. Die Marktgemeinde habe der Teilung des Grundstücks und der Bebauung in zweiter Reihe mit zwei Einzelhäusern bereits im Mai 2003 zugestimmt. Damit habe der Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage bereits vor der Teilung des Grundstücks erteilt. Ggf. stünden Schadensersatzforderungen gegenüber dem Beigeladenen im Raum. Es wurden Lichtbilder zur bestehenden Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks vorgelegt.
Die Kläger beantragen:
1. Der Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 12. Februar 2014 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern den beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 1338/51 Gemarkung ... zu erteilen,
hilfsweise, über die Bauvoranfrage unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Bauvorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, die beantragte Befreiung könne nicht erteilt werden, weil bereits Grundzüge der Planung berührt seien. Auf die weiteren Voraussetzungen des § 31 BauGB komme es daher nicht an. Die von der Gemeinde bei Änderung des Bebauungsplans im Jahre 1981 angestrebte kleinere Parzellierung sei planerisch durchgeführt worden, ohne ein weiteres Baufenster in dem Bereich zu schaffen, in dem das nunmehrige Baugrundstück liege. Bei der Neugestaltung seien die Parzellen grundsätzlich so gestaltet worden, dass sie unmittelbar an der Erschließungsstraße lägen. Aus dem Bebauungsplan komme gerade nicht der Wille zum Ausdruck, dass die hinteren, rückwärtigen Grundstücksflächen bebaut werden sollten. Ein einziger Ausnahmefall im gesamten Planbereich ändere nicht die Grundzüge der Planung. Weitere großflächige Bauparzellen wie auf den heutigen FlNr. 1338/45 und 1338/46 wiesen ebenfalls ausreichend Platz für eine Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs auf, ohne dass der Bebauungsplan dort eine Bebauung vorsehe. Es seien auch keine Genehmigungen unter Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen der überbaubaren Fläche erteilt worden. Bei dem gegenständlichen Vorhaben liege daher kein Einzelfall vor. Die ursprünglich von der Straße abgerückte Bebauung sei aufgrund der damals vorgesehenen Freileitungstrasse erfolgt. Die Teilung des Grundstücks sei vom Landratsamt nicht zu vertreten und habe keinen Einfluss auf die Festsetzungen des Bebauungsplans. Sie könne auch bei der Prüfung eines etwaigen Befreiungsanspruchs nicht berücksichtigt werden. Das Verhalten des Beigeladenen bei der Teilung der gegenständlichen Bauparzelle möge zu Haftungsfragen führen, bedinge aber keine Verpflichtung für die Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer Genehmigung, die nicht im Einklang mit den Grundzügen der Planung stünde.
Der mit Beschluss vom 20. Juni 2014 beigeladene Markt ... äußerte sich nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids oder erneute Verbescheidung. Der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 12. Februar 2014 verletzt sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Nach Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags ein Vorbescheid zu erteilen. Für das Vorbescheidsverfahren gelten nach Art. 71 Satz 4 BayBO die Art. 64 bis 67, Art. 68 Abs. 1 bis 4 und Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBO entsprechend. Damit ist nach Art. 71 Satz 4 BayBO i. V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein Vorbescheid (nur) zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend begehren die Kläger einen Vorbescheid zu der Frage, ob das Grundstück FlNr. 1338/51 Gemarkung ... mit einem Wohnhaus nebst Garage bebaubar ist. Zu prüfen ist daher, ob das Vorhaben der Kläger bauplanungsrechtlich zulässig ist. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), da sich das Baugrundstück innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „J.“ in der Fassung der zweiten Änderung vom 25. September 1981 befindet. Für die vorgetragene Unwirksamkeit der Planänderung „J. II“ aus dem Jahr 1981 bestehen keine ernstlichen Anhaltspunkte. Das Vorbringen, die Planänderung erweise sich als unwirksam, weil „willkürlich das hintere Baufenster gestrichen“ worden sei, erweist sich bereits vom Ansatz her als unbehelflich. Der Einwand lässt außer Acht, dass auch in der ursprünglichen Planung auf der Parzelle nur ein Baufenster vorhanden war, das nicht gestrichen, sondern lediglich nach Norden verschoben wurde, auch wenn insofern der Ablehnungsbescheid des Landratsamts missverständlich von einem „Wegfall“ spricht. Es stellt sich auch keineswegs als willkürlich dar, dass der Satzungsgeber die Parzelle, die damals noch ein einheitliches Buchgrundstück war, nicht weiter aufteilte. Hierdurch wäre eine Hinterliegersituation entstanden, die - von einer Ausnahme abgesehen - im Bebauungsplangebiet nicht vorgesehen ist. Es erscheint nicht willkürlich sondern vielmehr nachvollziehbar, dass die Beigeladene eine solche Situation nicht schaffen und die straßenabgewandten Bereiche als Gartenflächen von Bebauung freihalten wollte.
Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Mindestfestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Es handelt sich vorliegend um einen qualifizierten Bebauungsplan, der Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Zwar ist das Vorhaben der Kläger seiner Art nach in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet (WA i. S. d. § 4 Baunutzungsverordnung - BauNVO) zulässig. Es liegt jedoch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen (vgl. § 23 Baunutzungsverordnung - BauNVO) in Form von Baufenstern festgelegt. Das Baugrundstück der Kläger bildet zusammen mit dem nördlich gelegenen Grundstück FlNr. 1338/89, von dem es abgetrennt wurde, eine einheitliche Bauparzelle. Das (einzige) darauf befindliche Baufenster liegt nunmehr nach der Teilung des Grundstücks durch die Kläger vollständig auf dem letztgenannten Grundstück. Das durch Teilung entstandene Grundstück der Kläger, auf das sich der Vorbescheidsantrag bezieht, weist hingegen auf der gesamten Fläche keine überbaubare Fläche auf. Die von den Klägern durchgeführte Teilung des Grundstücks vermag auch nicht die durch Bebauungsplan festgesetzte Bauparzelle, die sich an dem ursprünglichen Grundstück orientierte, zu ändern oder ein (fiktives) Baufenster zu erzeugen. Es liegt auf der Hand, dass ein Grundstückseigentümer die Festsetzungen eines verbindlichen Bauleitplans und damit verbundene Baubeschränkungen nicht dadurch aushebeln kann, dass er das einer Parzelle entsprechende Grundstück rechtlich in seinem Sinne umgestaltet. Das Vorhaben der Kläger widerspricht daher den Festsetzungen des Bebauungsplans und der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids kann nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestützt werden.
Die Erteilung des beantragten Vorbescheids käme mithin nur dann in Betracht, wenn den Klägern für ihr Vorhaben die ebenfalls beantragte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen wäre. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
Zu Recht beruft sich die Behörde darauf, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift schon deshalb nicht gegeben sind, weil eine Zulassung des Vorhabens die Grundzüge der Planung berühren würde. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (vgl. BVerwG, B. v. 19.05.2005 - 4 B 35/04 - juris m. w. N.). Zwar war im ursprünglichen Bebauungsplan das Baufenster auf der betreffenden Bauparzelle in dem Bereich vorgesehen, den die Kläger nunmehr bebauen wollen. Dies beruhte aber unzweifelhaft allein auf dem Umstand, dass im nördlichen Bereich der Parzelle eine Freileitungstrasse freizuhalten war. Nach Wegfall der Freileitung änderte der Beigeladene die Lage der bisherigen Baufenster dahingehend, dass sie nunmehr näher an die betreffenden Erschließungsstraßen herangerückt wurden. Damit erreichte er die nach der Begründung der Änderungssatzung angestrebte Verdichtung der Bebauung, indem Platz für weitere Parzellen geschaffen wurde. Insofern ist die Formulierung im Bescheid des Landratsamts Regensburg vom 12. Februar 2014 (wiederum) missverständlich, weil nicht „Parzellen ein zusätzliches Baufenster“ erhalten haben, sondern eine neue Parzellierung vorgenommen wurde. Der Beigeladene blieb aber auch auf den neu geschaffenen Parzellen dabei, je Parzelle nur ein Baufenster auszuweisen. Gerade dieses Vorgehen zeigt, dass es dem Beigeladenen bei der Umsetzung seiner Planungsziele offensichtlich wichtig war, jede Parzelle nur mit einem Baufenster zu versehen und keine Hinterliegersituation innerhalb einer Parzelle zu erzeugen. Auch dienen die Baugrenzen nicht nur der Standortzuweisung für die zu errichtenden Gebäude, sondern auch der Festlegung derjenigen Bereiche, die von Bebauung freizuhalten sind. Vorliegend wurden mit der Verschiebung der Baufenster jeweils von der Straßenseite abgewandte Gartenbereiche geschaffen, die aneinander angrenzen oder sich gegenüberliegen. Dass dem Satzungsgeber dies auch ein wichtiger planerischer Aspekt war, zeigt sich auch darin, dass nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans selbst gemauerte Nebengebäude nur innerhalb festgesetzter Flächen zulässig sind. Zudem änderte die Planung nichts daran, dass sämtliche Parzellen einen unmittelbaren Anschluss an die Verkehrsflächen aufweisen. Vielmehr wurde die Neuparzellierung offensichtlich gerade auch an diesem Ziel orientiert. Eine Ausnahme von der Vermeidung von Hinterliegerbebauung stellen lediglich die bereits früher gebildeten Parzellen 87a und 87b des Bebauungsplans dar. Die Parzelle 87a liegt hinter der an der Erschließungsstraße anliegenden Parzelle 87b. Gleichwohl zwingt dies nicht zu der Annahme, dass die dargelegten Grundzüge der Planung hinfällig wären. Die ursprünglich einheitliche Parzelle 87 wurde - im Gegensatz zur Parzelle 34 - geteilt, ohne ein weiteres Baufenster zu schaffen. Das Baufenster erstreckt sich über die Parzellengrenze und lässt somit eine zusammenhängende Bebauung der Parzellen zu ohne wesentliche Änderung des Maßes der baulichen Nutzung. Dies wurde - allerdings ohne Hinterliegersituation - auch bei weiteren Grundstücken in unmittelbarer Nähe durchgeführt, betrifft aber nur einen untergeordneten und abgeschlossenen sowie durch Erschließungsstraßen vom übrigen Plangebiet getrennten Bereich. Insbesondere in der näheren und weiteren Umgebung des Baugrundstücks der Kläger gibt es derartige Festlegungen nicht. Mit der Bauaufsichtsbehörde ist davon auszugehen, dass eine singuläre Ausnahme von den ansonsten angewandten Grundzügen der Planung in einem großen Bebauungsplangebiet wie dem vorliegenden nicht geeignet ist, die Planungsgrundzüge als solche in Frage zu stellen. Zudem ist das Vorhaben der Kläger mit den in Bezug genommen Parzellen ohnehin nicht vergleichbar. Die Kläger streben keinen Anbau an das nördlich liegende Gebäude an. Vielmehr wollen sie abgerückt von der Bebauung und dem bestehenden Baufenster ein freistehendes Gebäude errichten, mithin auf einer Parzelle zwei selbstständige überbaubare Grundstücksflächen mit Hauptgebäuden in Anspruch nehmen. In dem in Bezug genommen Bereich ist jedoch umgekehrt ein zusammenhängendes Baufenster auf zwei Parzellen verteilt. Die Bezugnahme auf Parzellen, auf denen nur ein halbes Baufenster liegt, gibt daher nichts her für das Begehren von zwei Hauptgebäuden auf einer Parzelle.
Darüber hinaus existiert nach dem Bebauungsplan und den beigezogenen Luftbildern in der Umgebung des Baugrundstücks auch eine größere Anzahl von vergleichbar großen Grundstücken, auf denen nach Ausmaß und Zuschnitt ebenfalls eine Bebauung mit einem weiteren Wohngebäude (als Vorder- oder Hinterlieger) möglich wäre. Auch in entfernteren Bereichen des Plangebiets sind solche (bebaute oder unbebaute) Grundstücke in größerer Zahl zu finden. Gleichwohl hat es der Beigeladene trotz des ausdrücklich erklärten Ziels der Bebauungsverdichtung bei dem Prinzip der Bebaubarkeit nur mit einem Hauptgebäude ohne Hinterliegerbebauung belassen. Der Umstand, dass eine ganze Reihe vergleichbarer Situationen im Bereich des Bebauungsplans vorhanden ist, spricht deutlich dafür, dass es sich nicht um einen einzelnen oder wenige Fälle handelt, der ohne Berührung der Grundzüge der Planung gelöst werden könnte. Die Befreiung ist ihrem Wesen nach stets auf eine Berücksichtigung der besonderen Umstände eines Einzelfalles angelegt (BVerwG, B. v. 08.05.1989 - 4 B 78/89 - juris). Auch wenn eine Befreiung nicht nur für ein einzelnes Vorhaben sondern auch für eine Mehrzahl hiervon in Betracht kommen kann, darf sie keinesfalls aus Gründen erteilt werden, die sich für eine Vielzahl oder gar alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B. v. 05.03.1999 - 4 B 5/99 - juris). Das Maß der baulichen Nutzung ist auch eine wesentliche Grundentscheidung eines Bebauungsplans, die von Gesetzes wegen als Mindestvoraussetzung für das Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplans i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB erforderlich ist. Damit handelt es sich bei der Frage, ob eine Bebauung mit einem weiteren freistehenden Gebäude auf einer Parzelle unter annähernder Verdoppelung der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sein soll, um eine solche von erheblicher Relevanz, die nicht durch ein Vorgehen nach § 31 Abs. 2 BauGB sondern ggf. nur durch Umplanung zu lösen ist (vgl. VG Augsburg, U. v. 24.04.2012 - Au 5 K 11.884 - juris m. w. N.; VG Ansbach, U. v. 17.09.2013 - AN 3 K 13.00207 - juris).
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Beigeladene habe (nunmehr) sein Einvernehmen erteilt. Der Bebauungsplan ergeht in Form einer Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB), mithin als Rechtsnorm, die strikt zu beachten ist. Dies gilt auch für den Satzungsgeber selbst. Es steht daher nicht im Belieben der Gemeinde, sich an den eigenen Bebauungsplan und seine Festsetzungen zu halten oder nicht. Die Gemeinde kann mit Einzelfallentscheidungen weder die grundlegenden Entscheidungen des verbindlichen Bauleitplans noch die Vorgaben des § 30 Abs. 1 BauGB aushebeln. Auch darf sie bei einem objektiven Erfordernis einer Umplanung das hierfür vorgesehene Bauleitplanverfahren einschließlich der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange nicht umgehen. Schließlich kann sie mit Erteilung des Einvernehmens zu einer beantragten Befreiung zwar zu erkennen geben, dass sie die Voraussetzungen für gegeben hält; sie kann aber mit dieser Erklärung nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB herbeiführen.
Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, dass die Grundzüge der Planung durch die beantragte Befreiung nicht berührt würden, haben die Kläger keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid. Für die Erteilung einer Befreiung genügt nicht, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Zusätzlich ist erforderlich, dass eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauGB vorliegt.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, die die Befreiung erforderlich erscheinen ließen, liegen ersichtlich nicht vor.
Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist auch dann nicht zu erteilen, wenn man die Baugrenze und Festsetzung nur eines Baufensters je Parzelle ohne Hinterliegerbebauung nicht zu den Grundzügen der Planung zählt, sondern sie als „einfache“ Festsetzungen wertet. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB setzt voraus, dass die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Dem Wortlaut nach ist dieser Befreiungstatbestand sehr weit gefasst und es besteht bei großzügiger Anwendung Gefahr, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans außer Kraft gesetzt werden. Die Befreiung darf daher, gerade im Rahmen des weiten Tatbestands des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, nicht zum Planungsersatz werden; Befreiung und Planänderung sind keine austauschbaren Instrumente. Eine Befreiung ist deshalb ausgeschlossen, wenn sie dazu führte, dass eine planerische Festsetzung obsolet würde. Soll eine Festsetzung außer Kraft gesetzt werden, ist eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich. Dies ist allein Sache der Gemeinde. Die behördliche Befreiung darf kein Vehikel sein, eine von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - BauR 1999, 1280). Eine Befreiung darf daher nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer solchen Vielzahl gleich gelagerter und gleich zu behandelnder Fälle anführen ließen, dass die Festsetzung außer Kraft gesetzt würde. Ebenso wenig darf von einer Festsetzung, die im Angesicht eines konkreten Falles erfolgt ist, aus Gründen befreit werden, die bereits Gegenstand der Abwägung waren (VGH BW, U. v. 17.05.2013 - 3 S 1643/12 - juris m. w. N.). Wie bereits dargelegt, lässt sich im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans eine nicht geringe Anzahl an Grundstückssituationen finden, die mit der Parzelle, in der das klägerische Grundstück liegt, durchaus vergleichbar sind. Eine derartige Situation ist nicht mit der Erteilung einer, mehrerer oder gar einer Vielzahl von Befreiungen, die wiederum zu städtebaulichen Spannungen führen können, zu lösen, sondern nur durch Umplanung im Rahmen des hierfür vorgeschriebenen Verfahrens. Auch hat sich die Beigeladene gerade für den betreffenden Bereich nach Wegfall der Freileitungstrasse im Rahmen einer Planänderung Gedanken über eine angestrebte Verdichtung der Bebauung gemacht. Die Aufteilung und Gestaltung der Parzellen sowie die Verteilung der Baufenster stand dabei inmitten der Planungen und Überlegungen. Es ist also davon auszugehen, dass die Frage der Bebaubarkeit des streitgegenständlichen Bereichs Gegenstand der Abwägung war, diese im Ergebnis aber dazu führte, den betreffenden Bereich von Bebauung freizuhalten.
Es liegt auch keine unbeabsichtigte Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vor. Von einer solchen Härte kann regelmäßig nur gesprochen werden, wenn die Festsetzung im Bebauungsplan auf einen in boden- und grundstücksbezogener Weise atypischen Fall trifft, den der Normgeber bei den abstraktgenerellen Festsetzungen nicht im Auge hatte. Die Atypik kann sich beispielsweise aus der besonderen Lage, Topografie oder dem Zuschnitt des Grundstücks ergeben (BayVGH, B. v. 02.02.2010 - 15 ZB 09.1811 - juris). Eine solche besondere Situation ist aber nicht ersichtlich. Das Grundstück der Kläger bildet zusammen mit dem nördlich liegenden Grundstück eine bebaubare Parzelle, die ein Baufenster aufweist und dort auch bereits bebaut ist. Diese Parzelle entspricht sowohl vom Zuschnitt, als auch von der Lage und der Größe her einer Vielzahl vergleichbarer Parzellen im Plangebiet, die ebenfalls nur ein Baufenster und größere - nicht bebaubare - Gartenbereiche aufweisen. Die Festsetzungen führen auch nicht zu unzumutbaren Einbußen der Kläger. Eine unbeabsichtigte Härte ist insbesondere auch nicht darin zu sehen, dass das Grundstück der Kläger aus ihrer Sicht nicht optimal wirtschaftlich verwertet werden kann. Allein wirtschaftliche Nachteile des Grundstückseigentümers reichen für die Annahme einer unbeabsichtigten Härte nicht aus. Ebenso wenig genügt es, wenn die Bebauungsmöglichkeiten des Bauherrn hinter seinen Wünschen oder hinter den Ausnutzungsmöglichkeiten für die Nachbargrundstücke aufgrund einer bewussten planerischen Entscheidung zurückbleiben. In einem solchen Fall handelt es sich gerade nicht um eine unbeabsichtigte Härte, sondern um eine bewusst gewählte Ausgestaltung des Bebauungsplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, § 31 RdNr. 40).
Die Kläger können auch eine unbeabsichtigte Härte im Sinne der Befreiungsvorschrift nicht damit begründen, dass sie nach Aufteilung der Parzelle in zwei Buchgrundstücke eines davon nicht bebauen können. Die Teilung des Grundstücks beruht auf ihrem eigenen Entschluss und nicht auf einer bei Aufstellung des Bebauungsplans außer Acht gelassenen besonderen Situation. Vielmehr haben die Kläger diese Situation selbst herbeigeführt. Da es für die Frage, ob eine Härte beabsichtigt ist oder nicht, immer auf die Perspektive und Willensrichtung des Plangebers ankommt - nicht hingegen auf diejenige des Planbetroffenen -, kann durch ein in dessen Risikosphäre liegendes Verhalten eine nicht beabsichtigte Härte niemals hervorgebracht werden (VG Würzburg, U. v. 16.07.2013 - W 4 K 13.44 - juris m. w. N.). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kläger aufgrund einer Auskunft der Gemeinde bei Teilung des Grundstücks von unrichtigen Vorstellungen ausgegangen sind und ob hieraus möglicherweise ein Schadensersatzanspruch gegen den Beigeladenen erwachsen kann. Eine unbeabsichtigte Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB lässt sich hieraus nicht ableiten; vor allem handelt es sich bei der Auskunft nicht um eine planerische Entscheidung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass die für die Erteilung der Befreiung zuständige Bauaufsichtsbehörde im Lichte des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) weder durch eine (möglicherweise unrichtige) Auskunft einer anderen Behörde noch durch die Grundstücksteilung der Kläger gezwungen werden kann, (rechtswidrige) Befreiungen zu erteilen.
Nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB bereits aus den genannten Gründen nicht vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen und der öffentlichen Belange zulässig wäre. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die geplante Bebauung in dem bisher freigehaltenen Gartenbereich naturgemäß nachbarliche Belange erheblich betreffen kann (s. a. Bauakte - S43-2012-1729 - Bl. 73-43).
Liegen - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Norm nicht vor, ist der Ermessensspielraum der Behörde nicht eröffnet. Eine Verpflichtung der Behörde zur erneuten Verbescheidung scheidet daher aus. Der Hilfsantrag war daher ebenfalls abzuweisen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Auferlegung der Kosten als Gesamtschuldner stützt sich auf § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und daher auch kein Prozesskostenrisiko getragen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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Annotations
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.