Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. März 2014 - 2 K 13.250

published on 06/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. März 2014 - 2 K 13.250
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens „W.“ in „B.“.

Der Kläger ist am 20. September 1983 in A.-berg-Buchholz geboren und wohnt nun in M. Er ist der Sohn von Frau R. A. B. und Herrn R. S. R. Die Mutter des Klägers heiratete am 22. Dezember 1993 Herrn B. L. W. unter Führung des Ehenamens „W.“ Nach einem Vermerk in den Akten des Landratsamts Straubing-Bogen war der Stiefvater des Klägers Herr W. zum Zeitpunkt der Eheschließung im Bezirkskrankenhaus Straubing. Die Eheschließung sei wohl in der forensischen Klinik erfolgt. Unter dem 29.3.1996 wurde mit Urkunde des Standesamts Straubing dem Kläger der Ehename W. gemäß § 1618 BGB erteilt. Herr B. L. W. und Frau R. A. W., geb. B., bestätigten hierbei durch Unterschrift, dass sie vor Beurkundung einer Namenserteilung u. a. darüber belehrt wurden, dass die Namenserteilung unwiderruflich ist, und zwar auch nach Volljährigkeit des Kindes. Der Stiefvater des Klägers wohnt derzeit in B. T. Die Eheleute W. leben getrennt. Im Jahr 2001 wurde zwar bezüglich des Klägers ein Adoptionsantrag durch den Stiefvater des Klägers, Herrn B. W., notariell beurkundet, es kam aber nicht zu einer Adoption des Klägers.

Am 31. August 2012 stellte der Kläger den Antrag, den Familiennamen „W.“ in „B.“ zu ändern. Zur Begründung trug er vor, der Stiefvater, Herr B. W., habe Straftaten begangen. Die Wahrheit darüber habe er nie so richtig erfahren. Erst nachdem der Stiefvater sich in M.. im November 2011 abgemeldet habe, habe er von fremden Leuten erfahren, dass er ein Sexualtriebtäter in zwei Fällen gewesen sei. Von der eigenen Familie sei nie etwas gesagt worden. Es habe geheißen, dass es um Schlägereien und Geldsachen gegangen sei. Im Frühjahr dieses Jahres hätten er und seine Mutter durch Zufall in einem Koffer das Führungszeugnis gefunden, in dem die Straftaten aufgeführt seien. Darüber sei er so entsetzt und enttäuscht gewesen, dass er bei solch einem Menschen geblieben sei. Er habe es schon die ganzen 18 Jahre gemerkt, seit sie in Niederbayern wohnten, dass die Leute sie so komisch angeschaut hätten und jeder Abstand von ihnen gehalten habe. Ihm und seiner Mutter sei das Leben in Niederbayern nie leicht gemacht worden und dies sei heute noch so. Mit den Nachbarn verstünden sie sich allerdings gut. Eine bessere Vermieterin könne man sich nicht wünschen. Durch den Namen „W.“ und durch den Stiefvater habe er die ganzen Freunde verloren, weil sie gewusst hätten, was für ein Mensch er sei und was er getan habe. Sie hätten es ihm aber nie gesagt. Herr B. W. schulde ihm auch noch Geld. Er müsse weit über 23 Gläubiger von Herrn W. bedienen. Er habe einen Kredit von 10.700,-- Euro aufgenommen. Ihm sei von Herrn W. versprochen worden, dass er sein Geld zurückbekäme. Dies sei aber jetzt schon mindestens 10 Jahre her. In dem geliehenen Geld seien auch das Taufgeld und das Geld der Konfirmation dabei gewesen. Herr W. habe bei seinen Arbeitgebern Angaben gemacht, die vom Kläger selbst stammten. Herr W. besitze keinen qualifizierten Hauptschulabschluss. Diesen besitze nur der Kläger, aber ihm fehle das Original. Herr W. habe auch eine Schule in M2. angegeben, in der der Kläger gewesen sei, wo er Kachelofen- und Luftheizungsbauer gelernt habe. Geschenke der Großeltern und Verwandten sowie der Mutter und selbstgekaufte Sachen seien durch Herrn W. beschädigt worden. Diese habe er ersetzen sollen, was bis heute nicht geschehen sei, u.a ein Kompressor und Werkzeuge. Er sei sehr enttäuscht und wolle daher seinen alten Namen B. wieder annehmen. Es sei ihnen bei Herrn W. nie gut gegangen. Die Annahme seines Geburtsnamens habe er auch seiner Oma versprochen.

Mit Schreiben vom 1.10.2012 ergänzte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass er damals nicht aufgeklärt worden sei, dass für die Rücknahme des Nachnamens besondere triftige Gründe erforderlich seien. Sie hätten nicht gewusst, dass der Stiefvater, seit er sich eine andere Arbeit in Oberbayern gesucht habe, bereits wieder mit einer anderen Frau zusammenlebe. Dank des Stiefvaters hätten er und seine Mutter keine Freunde mehr, da diese von der Vergangenheit von Herrn W. wussten. Seine Mutter sei von mehreren Leuten beschimpft und einmal angespuckt worden. Als sie 1993 zum Stiefvater gezogen seien, habe er bereits seine zweite Strafe von 7 Jahren Haft wegen Vergewaltigung mit versuchtem Todschlag erhalten. Davon hätten sie nichts gewusst. Die Mutter habe ihr Erspartes für die Schulden von Herrn W. verwenden müssen. Herr W. sei immer wieder gekommen und habe Geld vom Kläger haben wollen und versprochen, das Geld zurückzuzahlen. In der schweren Zeit sei nur der Kläger für die Mutter dagewesen. Als sie erkrankt war, habe der Kläger den Haushalt versorgt. Vom Stiefvater seien er bzw. die Mutter nie unterstützt worden.

Mit Schreiben vom 20.11.2012 übersandte der Kläger eine Kopie eines Führungszeugnisses vom 29. Oktober 1996. Danach wurde der Stiefvater, Herr B. W., wegen Vergewaltigung (Tatzeitpunkt ...1987) zu 2 Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, ferner wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung (Tatdatum ...1990) zu 7 Jahren Freiheitsstrafe. Nach dem Schreiben vom 20.11.2012 habe der Kläger das Führungszeugnis zufällig gefunden.

Mit Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen vom 15.1.2013 wurde der Antrag auf Änderung des Familiennamens von „W.“ in „B.“ abgelehnt. Ein wichtiger Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 NamÄndG liege nicht vor. Der Kläger sei volljährig und habe bisher ohne erkennbare Probleme mit dem Namen „W.“ gelebt.

Am 15.2.2013 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg wegen Namensänderung erheben.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, die Mutter habe am 22.12.1983 den Stiefvater B. W. geheiratet und sei etwa ein Jahr später zu diesem nach Niederbayern gezogen. In der Folge habe es zahlreiche Auseinandersetzungen in der Familie gegeben, die sich in der Regel an mehr oder minder chronischer Geldnot des Stiefvaters und an dessen Untreue entzündet hätten. Im Jahr 2010 sei der Stiefvater, Herr B. W. ausgezogen. Inmitten verschiedener Unterlagen und sonstiger Gegenstände, die der Kläger seinem Stiefvater habe schicken wollen, habe er das Führungszeugnis von Herrn B. W. gefunden. Hieraus ergebe sich, dass dieser in den Jahren 1987 und 1990 eine Vergewaltigung und eine sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Vergewaltigung begangen habe. Hieraus habe sich dem Kläger die ablehnende Haltung seiner Umwelt, der diese Taten wohl seit jeher bekannt gewesen seien, erschlossen und es habe sich ein stimmiges Gesamtbild über Leben und Charakter des Stiefvaters ergeben. Zu Unrecht habe das Landratsamt einen wichtigen Grund verneint. Soweit das Landratsamt feststelle, „selbst durch eine Änderung des Familiennamens blieben die Personen ja die gleichen“ sei dieser Ansatz nicht zu Ende gedacht. Ein Antrag auf Änderung des Familiennamens könne dann nie Erfolg haben. Sollte man den Antrag des Klägers weiterhin ablehnen, trage er als einziger den Namen des Stiefvaters, der nicht sein leiblicher Vater sei. Die einzige Namensbrücke habe die Mutter des Klägers durch ihre Wiederannahme des Mädchennamens zwischenzeitlich eingerissen. Zweifelsohne liege dann ein wichtiger Grund vor (BVerwG v. 13.12.1995, Az. 6 C 13/94). Zumindest habe der Kläger Anspruch auf erneute Bescheidung, da dem Landratsamt bei seiner Entscheidung die vorbeschriebenen Tatsachen nicht bekannt gewesen seien.

Der Kläger beantragt,

1. den Ablehnungsbescheid des Landratsamts Straubing-Bogen vom 15.1.2013 aufzuheben,

2. den Beklagten zu verpflichten, gemäß dem klägerischen Antrag vom 31.8.2012 den Familiennamen des Klägers von „W.“ in „B.“ zu ändern,

hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 31.8.2012 erneut und gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ehe der Mutter und des Stiefvaters sei seit 5.11.2012 rechtskräftig geschieden. Der Kläger lebe in Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter in M.. Ein Sachverhalt entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1995 liege nicht vor. Die zitierte Entscheidung zu den sog. Scheidungshalbwaisen sei nicht anwendbar. Der Kläger sei weder minderjährig noch Scheidungshalbwaise. Die Stiefkindereinbenennung sei unwiderruflich. Der Kläger müsse sich das Verhalten der sorgeberechtigten Mutter zurechnen lassen, umso mehr, als der Kläger zum Zeitpunkt der Einbenennung im gemeinsamen Haushalt mit Mutter und Stiefvater gelebt habe und bereits über 12 Jahre alt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass er in diese Entscheidung zur Namensführung eingebunden damit einverstanden gewesen sei. Noch im Jahr 2001, als der Kläger mittlerweile 17 Jahre alt gewesen sei, sei die Adoption durch Herrn W. betrieben worden. Die beschriebenen Kindheits- und Jugenderfahrungen des Klägers mit dem Stiefvater mögen verletzend und menschlich enttäuschend gewesen sein. Sie rechtfertigten weder für sich alleine noch in der Gesamtschau eine Namensänderung. Die erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen des Stiefvaters in der Vergangenheit begründeten keinen wichtigen Grund für die Namensänderung. Eine objektive Behinderung durch den Namen „W.“ sei weder nachgewiesen noch glaubhaft. Der Kläger und dessen Mutter lebten seit geraumer Zeit in der gleichen räumlichen Umgebung. Frühere Initiativen oder Anträge zur Namensänderung seien nicht erkennbar. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien die Taten in den Jahren 1987 bzw. 1990 gewesen. 1991 sei der Stiefvater zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verurteilt worden. Die Eheschließung sei im Jahr 1993 erfolgt, die Einbenennung im Jahr 1996. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass eine derartige Verurteilung bzw. Unterbringung solange verheimlicht oder mit „harmloser“ Verfehlung erklärt worden sei. Es sei auch fraglich, ob mit der beantragten Namensänderung das gewünschte Ziel erreicht werden könne. Der Kläger lebe seit geraumer Zeit im Raum M. und sei unter dem Familiennamen W. bekannt. Durch Änderung des Familiennamens blieben die Personen die gleichen. Jeder, der ein Familienmitglied unter dem bisherigen Namen „W.“ kenne, könnte und würde mit dem neuen Namen „B.“ eine Verbindung zum bisherigen Namen herstellen. Ein Anspruch des Klägers, der Namenserklärung der Mutter folgen zu können, bestehe nicht. Eine Namensverschiedenheit mit der Mutter sei dem Kläger zumutbar. Der Kläger sei nicht mehr minderjährig. Ein Fall der Wiederherstellung früherer Namen gemäß Nr. 44 NamÄndVwV sei nicht gegeben. Der öffentlich-rechtlichen Namensänderung komme Ausnahmecharakter zu, um untragbare Situationen im Einzelfall zu beseitigen. Es bestehe ein grundsätzliches Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens gemäß Nr. 30 Abs. 4 NamÄndVwV.

Dem ist der Klägervertreter entgegengetreten. Der Beklagte übersehe, dass es auf die Kenntnis des Klägers ankomme, nicht die seiner Mutter. Der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf sei nicht unglaubhaft. Es sei nicht logisch, dass das Landratsamt Straubing-Bogen den Umstand als mehr oder minder selbstverständlich voraussetze, dass der Kläger den Raum M. nie verlassen habe.

Mit Beschluss vom 18.2.2013 wurde Herr B. L. W. zum Verfahren beigeladen. Mit Beschluss vom 11.2.2014 wurde der Beiladungsbeschluss aufgehoben.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung seines Familiennamens von „W.“ in „B.“ Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen vom 15.1.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte erneut über den Antrag entscheidet.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Namensänderung liegen nicht vor.

Eine öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens darf gemäß § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz -NamÄndG- nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Es genügt hierbei nicht, wenn lediglich ein berechtigtes Interesse an der Namensänderung besteht oder aber kein wichtiger Grund der Namensänderung entgegensteht. Bei dem Begriff „wichtiger Grund“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

Ob ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt, ist durch Abwägung aller für und gegen die Namensänderung sprechenden Interessen festzustellen. Ein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung des bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor dem schutzwürdigen Interesse der durch die Namensänderung betroffenen Dritten und vor dem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Namensbeibehaltung gehören (vgl. BVerwG v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris). Grundsätzlich regelt das bürgerliche Recht das Namensrecht abschließend. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat lediglich Ausnahmecharakter und verfolgt allein den Zweck, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 22.7.2010 - 5 ZB 10.406- juris). Diesem Grundsatz liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des herkömmlichen oder nach Bürgerlichem Recht gewählten Familiennamens besteht. Durch den Familiennamen unterscheidet sich eine Person von den anderen. Ihm kommt insoweit erhebliche Ordnungsfunktion zu. Die Tauglichkeit als Identifizierungsmerkmal würde umso geringer, je leichter eine, gegebenenfalls sogar mehrfache Namensänderung möglich wäre. Auch wenn sich durch neue Regelungen des Familiennamensrechts die sozialen Ordnungsfunktionen des Familiennamens in ihrer Bedeutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG relativiert haben mögen, stellt diese Funktion weiterhin einen gewichtigen Belang dar. Denn mit seinem Familiennamen nimmt der Einzelne am gesamten Rechtsverkehr teil.

Bei der Auslegung des Begriffs „wichtiger Grund“ im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG kommt der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz vom 11.8.1980 in der Fassung vom 18.4.1986 (NamÄndVwV) die Bedeutung eines Maßstabs zu, der bei der Prüfung der Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes mit in die Betrachtung einbezogen werden muss. Die Verwaltungsvorschrift ist Ausdruck der im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes bestehenden allgemeinen Anschauung. Zugleich lässt sie erkennen, von welchen Grundgedanken der Gesetzgeber bei der Aufnahme des Begriffs „wichtiger Grund“ in das Namensänderungsgesetz ausgegangen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 28.11.2009 - 13 S 3124/95 - juris). Die Verwaltungsvorschrift dient zugleich einer einheitlichen Auslegung des Begriffs durch die zuständigen Behörden und der Vermeidung von Ungleichbehandlungen. Nach Nr. 46 NamÄndVwV soll nach der Änderung des Familiennamens durch familienrechtlichen Vorgang die Widerherstellung nur nach bürgerlichem Recht möglich sein. Vorliegend erteilten die Mutter des Klägers und deren damaliger Ehemann dem Kläger am 29.3.1996 den Namen „W.“. Der Kläger erhielt somit den damaliegen Familiennamen der Mutter aus der Ehe mit dem Stiefvater, wobei Mutter und Stiefvater des Klägers auf die Unwiderruflichkeit der Namensänderung des Klägers ausdrücklich hingewiesen worden waren (s. Bl.43 der Behördenakten). Zuvor hatte der Kläger den Namen „B.“ geführt, während seine Mutter seit der Eheschließung 1993 den Namen „W.“ trug.

Die Konstellation der Angleichung des Nachnamens des inzwischen volljährigen Kindes an den wiederum im Jahr 2013 geänderten Nachnamen der seit 2012 geschiedenen Mutter weist die Besonderheit auf, dass das Bürgerliche Recht keine ausdrückliche Regelung hierzu trifft. Nach Bürgerlichem Recht kann sich ein Kind der Namensänderung der Mutter nicht anschließen (BGH, Beschl. v. 14.1.2004 - BGHZ 157, 277 ff. - juris). Während ein geschiedener Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen wieder annehmen kann, sieht § 1355 BGB (dort Abs. 5) dies für volljährige oder minderjährige Kinder nicht vor. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung des Minderjährigen wie auch volljährigen Kindes ist zwar dadurch nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - BVerwGE 116, 28 ff. - juris). Der Gesetzgeber will aber grundsätzlich eine solche Namensänderung aus Gründen der Wahrung der Namenskontinuität nicht, so dass dies ganz besonderen Härtefällen vorbehalten bleibt. Unter Berücksichtigung von § 1618 Satz 4 BGB ist nach der Rechtsprechung ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz für die Änderung des Familiennamens eines Kindes dann gegeben, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist, weil die Beibehaltung des bisherigen Namens unzumutbar wäre (BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - BVerwGE 116, 28 ff. - juris). Mit Volljährigkeit entfallen die elterliche Sorge und die Befugnis zur Namenserteilung. Sie wächst aber nicht dem Kind in Form eines Wahlrechts zu (vgl. BayVGH, B. v. 16.6.2010- 5 ZB 09.1633 - m. w. N. - juris).

Ein Erwachsener, der eine Namensänderung anstrebt, bedarf aber in der Regel eines deutlich geringeren Schutzes als ein Kind oder Jugendlicher. Hierfür hat das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Nachnamens an Gewicht gewonnen. Denn ein bereits Erwachsener ist anders als ein Minderjähriger bei Außenstehenden unter seinem Nachnamen bekannt und ist in der Regel auch unter diesem bereits im Rechtsverkehr aufgetreten. Er hat insbesondere mit diesem Namen Verträge geschlossen und Qualifikationen wie einen Schul- oder Berufsabschluss erworben (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 25.9.1986, NJW 1987, 1780). Da bei Erwachsenen überdies keine geringeren Anforderungen als bei Kindern an die Namensänderung gestellt werden dürfen, muss für Erwachsene die Beibehaltung des alten Namens im Besonderen erforderlich, mithin unzumutbar sein, während es nicht genügt, dass sie sich dringend einen anderen Namen wünschen, sich mit diesem besser fühlen oder meinen die Namensänderung anderen, z. B. Verwandten, schuldig zu sein. Es genügt auch nicht, wenn sich dadurch nicht die Konsequenz der Namensänderung für weitere Personen (Ehegatte und Kinder) aufdrängt oder vorliegend Mutter und Stiefvater mit einer Namensänderung einverstanden sind oder nichts dagegen haben. Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1995 (Az. 6 C 13/94 - juris) entgegen. In dem dort entschiedenen Verfahren ging es um die Frage der widerleglichen Vermutung, dass eine Änderung des Familiennamens für das Wohl eines Kindes förderlich ist, wenn der allein sorgeberechtigte Elternteil nach Ehescheidung mit gemeinsamem Ehenamen den vorher geführten Namen wieder annimmt. Es unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch von dem durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bereits dadurch, dass es nicht um einen minderjährigen Kläger geht. Im Fall des erwachsenen Kindes hat der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie an Gewicht verloren. Auch die Frage des Kindeswohls steht nicht mehr derart im Vordergrund, da es vorliegend weder um das Persönlichkeitsrecht eines älteren noch eines jüngeren minderjährigen Kindes geht. Der Kläger ist, da er nicht mehr minderjährig ist bzw. auch im Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten bereits volljährig war, auch keine sog. Scheidungshalbwaise im klassischen Sinne.

Die besondere Erforderlichkeit der Namensänderung i. o. g. Sinn ist vorliegend nach Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist, dass der Kläger den Namen „W.“ seit Kindheit führt, damit im Wesentlichen aufgewachsen ist, seinen Schulabschluss erlangt hat, damit im Berufsleben steht sowie im Rechts- und Behördenverkehr von Anfang an, d. h. seit Erlangung der Geschäftsfähigkeit, aufgetreten ist. Die Namensangleichung mit dem aktuell geführten Namen der Mutter, mit der der Kläger weiterhin in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt, ist im Vergleich zu einem Minderjährigen erst dann erforderlich, wenn ihm andernfalls schwerwiegende Nachteile drohen würden oder aber erhebliche Vorteile verlorengingen. Denn selbst Kinder können nicht konfliktfrei ins Leben gehen, sondern müssen in einem gewissen Umfang u. a. mit den mit einer Scheidung der Eltern verbundenen Veränderungen leben (BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - BVerwGE 116, 28 ff. - juris), auch wenn vorliegend der geschiedene Ehegatte der Mutter des Klägers weder dessen leiblicher noch Adoptivvater ist.

Die vom Kläger geschilderte Auseinandersetzung mit dem Vater deutet zwar auf einen familiären Konflikt hin. Eine ganz besondere, aus der Vielzahl der Fälle herausragende Ausnahmesituation, die heute noch eine Namensänderung rechtfertigen würde, ergibt sich hieraus aber nicht. Es ist vorliegend durchaus nachvollziehbar, wenn der Kläger von seinem Stiefvater tief enttäuscht ist, weil dieser sich nicht immer wie ein „Vater“ verhalten haben mag, letztlich verantwortlich für Geldschulden der Mutter bzw. des Klägers sein mag, sich hierfür kaum noch verantwortlich fühlen und in der Vergangenheit sogar Gegenstände des Klägers beschädigt haben mag. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der nunmehr 30-jährige Kläger bereits seit Jahren erwachsen ist und von ihm daher auch zu erwarten ist, dass er aufgrund seiner mittlerweile gefestigten Persönlichkeit mit derartigen Problemen umgehen kann. Soweit er die Annahme des Geburtsnamens der Oma versprochen habe, drückt er damit lediglich seinen verstärken Wunsch aus, den Namen „W.“ loszuwerden.

Was die Verurteilung des Stiefvaters u. a. wegen Vergewaltigung anbelangt, ergibt sich hieraus kein wichtiger Grund zur Namensänderung. Zum einen liegen die Straftaten aus den Jahren 1987 bzw. 1990 bereits über 20 Jahre zurück. Hinzu kommt, dass der Kläger gewusst hat, dass der Stiefvater mit dem Gesetz in Konflikt gekommen war. So hat er den Antrag vom 31.8.2012 u. a. damit begründet „es habe geheißen, dass es um Schlägereien und Geldsachen gegangen sei“. Dass der Kläger aktuell mit diesen Delikten in Zusammenhang gebracht wird, und deswegen heute Nachteile hat, erschließt sich nicht. Soweit er Integrationsprobleme, die er und seine Mutter wohl nach dem Zuzug 1994 am neuen Wohnort in Niederbayern erfahren haben, auf die Straftaten des Stiefvaters, insbesondere deren Schwere, zurückführt, sind dies eher persönliche Einschätzungen, Gefühle und Mutmaßungen des Klägers. Dass aktuell Vorbehalte gegenüber dem Kläger aufgrund der Verurteilungen des Stiefvaters existieren, ist demgegenüber nicht erkennbar. Der Kläger trägt nämlich selbst vor, mit den Nachbarn verstünden sie sich gut, und eine bessere Vermieterin könne man sich nicht wünschen. Dies zeigt, dass durch persönlichen Umgang mit dem Kläger und seiner Mutter etwaige Aversionen oder Vorbehalte, gleich welcher Ursache, überwunden werden konnten. Dass derartige Vorbehalte außerhalb des Wohnorts M. bestehen, ist überdies nicht ersichtlich. Der Name „W.“ ist als solcher auch nicht insofern bemakelt, als er grundsätzlich mit Straftaten in der Öffentlichkeit in Verbindung gebracht werden kann. Auch in M. dürften die Verfehlungen des Stiefvaters im Wesentlichen denjenigen bekannt sein, die bereits seit vielen Jahren dort ansässig sind. Es dürfte dort zudem bekannt gewesen sein, dass der Kläger nicht der leibliche Sohn von Herrn B. L. W. ist. Der Kläger wohnt auch mit dem Stiefvater nicht mehr zusammen. Eine noch heute existierende Namensbrücke zu Straftaten des Stiefvaters ist insbesondere durch den nicht ungewöhnlichen Namen und den langen Zeitablauf nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass er statt oder wegen des Stiefvaters mit Straftaten in Verbindung gebracht wurde, insbesondere im Rahmen polizeilicher Ermittlungen. Der Name „W.“ ist auch weder unüblich noch Anlass zur Verunglimpfung oder Beleidigung. Ihm haftet auch nicht der Makel an, dass er Anlass gibt, sich über den Namen oder dessen Schreibweise lustig zu machen. In und um M. existieren zudem etliche Personen mit dem Namen „W.“

Nicht nachvollziehbar ist, dass der Name „W.“ den Kläger jetzt so sehr belastet, dass er sich von diesem trennen müsste, obwohl er die von ihm geschriebenen Vorbehalte in M. bereits seit vielen Jahren bemerkt haben will. Im Antrag vom 31.8.2012 hat der Kläger nämlich u. a. ausgeführt, er habe schon die ganzen 18 Jahre gemerkt, seit sie in Niederbayern wohnten, dass die Leute „ihn so komisch angeschaut hätten und jeder Abstand von ihm gehalten habe“. Soweit er vorträgt, ihm und seiner Mutter sei das Leben in Niederbayern nie leicht gemacht worden, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger von außerhalb in eine relativ kleine Gemeinde mit rund 7.000 Einwohnern (Stand: 1.1.2014) zugezogen ist. Naturgemäß dauert eine derartige Integration in vorhandene Strukturen eine gewisse Zeit und gelingt von Fall zu Fall mit mehr oder weniger Erfolg.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die von ihm geschilderten leidvollen Erfahrungen in besonderer Weise fehl verarbeitet hat, hierdurch erkrankt wäre und zur Gesundung bzw. Besserung einer noch fortbestehenden Erkrankung unbedingt einer Namensänderung bedürfte. Eine seelische Belastung durch die Namensführung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn dieser unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - Buchholz 402.10, § 3 NamÄndG Nr. 30; Beschl. v. 17.3.1987 - Buchholz 402.10, § 3 NamÄndG Nr. 59). Voraussetzung ist hierbei nicht, dass eine seelische Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat oder stationärer oder ambulanter, gegebenenfalls medikamentöser Behandlung bedarf. Die Namensänderung muss aber einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Risikofaktoren für den Eintritt einer behandlungsbedürftigen Krise zu reduzieren (OVG Hamburg, Urt. v. 14.9.2010, 3 BF 207/08, DVBl. 2011, 59). Maßgeblich hierbei ist ein objektiver Maßstab. Sollen angegebene soziale oder psychische Probleme noch die Kriterien eines wichtigen Grundes erfüllen und die Namensänderung nicht der Beliebigkeit aussetzen, muss die gewünschte Namensänderung unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet seien. Bei Prüfung des wichtigen Grundes kann somit nicht maßgeblich sein, mit welcher Vehemenz der Kläger beteuert, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Entscheidend ist vielmehr, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zur Empfindung hat, der Name hafte ihm als Bürde an.

Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Soweit der Kläger mit dem Namen „W.“ negative Erfahrungen mit seinem Stiefvater verbindet, aber auch die Probleme bei der Eingewöhnung im Wohnort, mag dies zu einer schweren Enttäuschung geführt haben. Dass dies aber auch eine seelische Belastung bedeutet, die eine Namensänderung begründen könnte, ergibt sich nicht. Insbesondere muss sich der Kläger als Erwachsener entgegenhalten lassen, dass diese Erlebnisse zum großen Teil einige Jahre zurückliegen und beim erwachsenen Kläger davon auszugehen ist, dass er mit derartigen Erlebnissen aufgrund seiner mittlerweile gefestigten Persönlichkeit umgehen kann.

Schließlich liegt auch der Fall der Nr. 44 NamÄndVwV nicht vor, da es nicht darum geht, dass der Familienname eines deutschen Volkszugehörigen im Ausland in eine fremdsprachige Namensform geändert wurde. Damit verbleibt es beim Grundsatz der Nr. 30 Abs. 4 Satz 3 NamÄndVwV, wonach bei Kindern und Heranwachsenden der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens weniger schwer wiegt als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und Behörden gegenüber bereits häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten sind, ferner beim Grundsatz der Nr. 46 NamÄndVwV.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Nachdem der ursprünglich Beigeladene sich nicht geäußert hat, ergibt sich nicht, dass ihm außergerichtliche Kosten entstanden sind, die ggf. bis zur Aufhebung des Beiladungsbeschlusses als erstattungsfähig zu erklären wären oder ihm Kosten aufzuerlegen wären (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Annotations

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.