Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 03. Apr. 2018 - RO 5 K 17.1805

published on 03/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 03. Apr. 2018 - RO 5 K 17.1805
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Gerichtsbescheid ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, der von Beruf Fachanwalt für Agrarrecht ist, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Kfz-Stilllegungsbescheids der Beklagten.

Mit Bescheid vom 14.08.2017 untersagte die Beklagte dem Kläger den Betrieb des Fahrzeugs mit amtlichem Kennzeichen R– … im öffentlichen Straßenverkehr und verlangte einen Nachweis über die Beseitigung des Mangels (Ziffer 1). Zudem habe der Kläger innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Bescheids den Fahrzeugschein und die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 3). Zudem wurde die zwangsweise und kostenpflichtige Stilllegung angedroht (Ziffer 4). Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer 5). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 40,90 € und Auslagen in Höhe von 4,10 € erhoben (Ziffer 6).

Der Bescheid wurde damit begründet, dass ein Bauteilfehler in der mechanischen Kindersicherung dazu führen könne, dass die Kindersicherung sich durch Erschütterungen selbständig deaktiviere und das Fahrzeug damit erhebliche Mängel aufweise, bei denen zu befürchten sei, dass diese Mängel beim Betrieb des Fahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigen. Im Übrigen wird auf den Bescheid verwiesen.

Gegen diesen Bescheid reichte der Kläger mit Schriftsatz vom 21.08.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage (Az. RO 5 K 17.1466) ein und stellte zugleich einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. RO 5 S 17.1465).

Der Kläger erklärte sodann mit Schriftsatz vom 23.08.2017, bei Gericht eingegangen am 24.08.2017, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für erledigt, da die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2017 die uneingeschränkte Benutzungsmöglichkeit des stillgelegten Kfz bestätigt habe. Da der Stilllegungsbescheid jedoch ausdrücklich nicht aufgehoben worden sei, gehe der Kläger davon aus, dass nur der Sofortvollzug aufgehoben worden sei.

Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 stimmte die Beklagte der Erledigung sowohl im vorläufigen Rechtsschutz, als auch im Hauptsacheverfahren zu. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 05.09.2017 das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz (RO S 17.1465) eingestellt.

Mit richterlichem Hinweis vom 07.09.2017 wurde darauf hingewiesen, dass bislang nur das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz für erledigt erklärt wurde. Es werde daher angeregt, auch für das Hauptsacheverfahren eine prozessbeendende Erklärung abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 13.09.2017 erklärte der Kläger, dass das Hauptsacheverfahren nicht für erledigt erklärt werden könne, da der Stilllegungsbescheid ausdrücklich nicht aufgehoben worden sei und damit weiterhin Bestand habe. Seines Erachtens wurde lediglich der Sofortvollzug aufgehoben.

Mit richterlichem Hinweis vom 14.09.2017 wurde dargelegt, dass aus Sicht des Gerichts die Beklagte nicht nur den Sofortvollzug aufgehoben, sondern sich auch der Bescheid erledigt habe. Die Beklagte wurde gebeten, diesbezüglich nochmals ausdrücklich ihre Haltung klarzustellen, damit sodann ggf. die Klägerseite eine Erledigungserklärung abgeben könne. Mit Schreiben vom 19.09.2017 stellte die Beklagte klar, dass sich der angefochtene Bescheid insgesamt und nicht nur der Sofortvollzug durch den (verspäteten) Nachweis der Mängelbeseitigung erledigt habe. Eine Stilllegung könne somit nicht mehr im Raum stehen.

Daraufhin bat das Gericht den Kläger am 25.09.2017, mitzuteilen, ob der Rechtsstreit nunmehr für erledigt erklärt werde. Mit Schriftsatz vom 10.10.2017, eingegangen bei Gericht am 11.10.2017 um 08:51 Uhr, erklärte der Kläger nun auch die Hauptsache (RO 5 K 17.1466) für erledigt. Mit Beschluss vom 11.10.2017 wurde die Klage im Hauptsacheverfahren eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 10.10.2017, bei Gericht eingegangen am 11.10.2017 um 08:52 Uhr, erhob der Kläger Klage, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stilllegungsbescheids begehrt.

Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen damit, dass er ein Feststellungsinteresse wegen präjudizieller Wirkung als Vorbereitung eines Haftungsanspruchs gegen die Beklagte wegen der rechtswidrigen Stilllegung des auch dienstlich genutzten PKW habe. Es stünden Ansprüche wegen Nutzungsausfallentschädigung während der Stilllegung im Raum sowie Kosten des angefochtenen Bescheids und Verfahrenskosten vor dem Verwaltungsgericht. Zudem sei der angefochtene Bescheid objektiv rechtswidrig gewesen, da kein Rechtsgrund zur Stilllegung des Pkws gegeben gewesen sei. Die Mängelbeseitigung am Kfz sei bereits am 20.07.2017 und damit 25 Kalendertage vor der unvermittelten Stilllegung des Fahrzeugs erfolgt. Die Stilllegung sei völlig unverhältnismäßig und überzogen gewesen, da der Kläger vor Zustellung des Stilllegungsbescheids kein Anhörungsschreiben der Beklagten erhalten habe. Aus diesem Grund habe er nichts davon gewusst, dass er die Mängelbeseitigung bei der Kfz-Zulassungsbehörde nachweisen müsse. Die Kfz-Werkstätte habe dem Kläger bestätigt, dass die Mängelbeseitigung sofort am nächsten Tag an den Hersteller gemeldet und abgerechnet worden sei. Nachforschungen des Klägers haben auch ergeben, dass die Mängelbeseitigung unverzüglich am 20.07.2017 in den digitalen Kfz-Daten vermerkt und gespeichert worden sei, sodass sich jede Vertragswerkstätte und selbstverständlich auch die Herstellerfirma durch einfaches Aufrufen der Fahrgestellnummer über die Mängelbeseitigung am 20.07.2017 vergewissern hätte können.

Mit richterlichem Hinweis vom 13.10.2017 wurde dem Kläger nahegelegt, eine Rücknahme der Klage in Betracht zu ziehen, da der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage bereits übereinstimmend für erledigt erklärt worden war und es sich damit nicht um einen Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage, sondern um eine eigenständige Fortsetzungsfeststellungsklage handele, bei der ein berechtigtes Interesse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozess nur dann angenommen werde, wenn sich der Bescheid nach Klageerhebung erledigt habe, was vorliegend aber nicht der Fall sei.

Mit Schriftsatz vom 27.10.2017 erklärte der Kläger, dass eine Klagerücknahme nicht in Betracht komme und nahm zum richterlichen Hinweis vom 13.10.2017 Stellung. Dazu führte er aus, dass bei der Klageerhebung auf die ursprüngliche Anfechtungsklage vom 21.08.2017 abzustellen sei und sich der angegriffene Bescheid nach dieser Klageerhebung erledigt habe. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 14.09.2017 und 25.09.2017 sei der Kläger aufgefordert worden, mitzuteilen, ob der Rechtsstreit für erledigt erklärt werde. Diese Aufforderungen seien wenig sachdienlich gewesen und hätten den Kläger somit in Bezug auf ein nun angenommenes fehlendes Feststellungsinteresse „ins offene Messer“ laufen lassen. Darin sehe der Kläger keine faire Verfahrensführung. Das Verwaltungsgericht habe den Kläger grundsätzlich gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf die Möglichkeit der Umstellung der Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage hinweisen müssen. Im Zweifel könne jedoch auch in der Tatsache allein, dass der Kläger nach Erledigung der Hauptsache die Hauptsache für erledigt erklärt habe, eine stillschweigende konkludente Umstellung des Klageantrags auf einen Antrag gemäß § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO zu sehen sein, insbesondere auch deshalb, weil 1 Minute nach der Erledigterklärung der Feststellungsantrag per Telefax und damit etwa zeitgleich eingereicht wurde. Dem Verwaltungsgericht müsste durch Auslegung der Anträge klar gewesen sein, was der Kläger begehre, nämlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.

Der Kläger beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Stilllegungsbescheid der Beklagten vom 14.08.2017 (AZ: …*) rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt zur Begründung vor, dass sie die in der Klagezuleitung vom 13.10.2017 geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts teile. In Ansehung der Erledigungserklärung des Klägers vom 10.10.2017 im Verfahren RO 5 K 17.1466 und seiner Profession erschließe sich auch kein Spielraum dergestalt, dass dort neben der Erledigungserklärung und der beantragten Kostenauferlegung und damit vollständigen Beendigung dieses Prozessrechtsverhältnisses noch eine stillschweigende konkludente Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage gewünscht gewesen sei. Eines Hinweises wie gefordert habe es im Übrigen im Hinblick auf die Prozesserfahrenheit des Klägers nicht bedurft. Damit sei diese Klage unzulässig.

Mit Schreiben vom 22.02.2018 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Betracht ziehe, und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu sowie zur Sache zu äußern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, sowie auf die den Vorgang betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor gehört, § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Zulässigkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ist nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig (vgl. Kopp/Schenke, § 84 Rn. 21).

Die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist unzulässig, da es dem Kläger am erforderlichen Feststellungsinteresse fehlt.

Für die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags genügt grundsätzlich zwar jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (Kopp/Schenke, § 113 Rn. 129). Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers in einem dieser Bereiche zu verbessern (Kopp/Schenke, § 113 Rn. 130). Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist dann als gegeben anzusehen, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (Kopp/Schenke, § 113 Rn. 136).

1.) Allerdings wird ein berechtigtes Interesse an der Feststellung nur dann anerkannt, wenn die Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Ist die Erledigung aber bereits vor Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage eingetreten, kann das berechtigte Interesse nicht auf die Absicht des Klägers gestützt werden, einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess zu führen. In diesem Fall ist es dem Kläger nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung zuzumuten, sich unmittelbar an die zuständige ordentliche Gerichtsbarkeit zu wenden, die den für rechtswidrig gehaltenen erledigten Verwaltungsakt überprüfen muss (Schoch/Schneider/Bier/Riese VwGO § 113 Rn. 130 m.w.N.). So liegt der Fall hier.

Da sich der streitgegenständliche Stilllegungsbescheid vorliegend mit dem Schreiben der Beklagten vom 23.08.2017, in dem die Beklagte die uneingeschränkte Benutzungsmöglichkeit des stillgelegten Kfz bestätigt hat, erledigte, der Kläger die Fortsetzungsfeststellungsklage aber erst am 11.10.2017 erhob, liegt ein Fall der Erledigung vor Klageerhebung vor. Damit kann das erforderliche Feststellungsinteresse nicht aus der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30/87).

a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die maßgebliche Betrachtung, ob die Erledigung vor oder nach Klageerhebung eintrat, nicht auf die am 21.08.2017 erhobene Anfechtungsklage, sondern auf die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage am 11.10.2017 abzustellen.

Dies folgt daraus, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten die Rechtshängigkeit der Hauptsache unmittelbar und ipso iure beenden. Ohne Bedeutung dabei ist, in welcher Reihenfolge die Erledigungserklärungen abgegeben wurden. Der Einstellungsbeschluss des Gerichts erfolgt hingegen lediglich deklaratorisch. Daraus, dass noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist, kann die Fortdauer der Rechtshängigkeit nicht hergeleitet werden (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Clausing VwGO § 161 Rn. 17).

Da die Beklagte ihre Erledigungserklärung bereits am 30.08.2017 abgegeben hatte, ist die Rechtshängigkeit der am 21.08.2017 erhobenen Anfechtungsklage daher mit Einreichung der Erledigungserklärung des Klägers am 11.10.2017 um 08:51 Uhr erloschen, sodass sich die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage am 11.10.2017 um 08:52 Uhr als eine eigenständige Klage darstellt und es sich dabei gerade nicht um den Übergang von einer Anfechtungszu einer Fortsetzungsfeststellungsklage handelt.

b) Im Übrigen kann der Klageantrag auch nicht stillschweigend und konkludent auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden.

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um auf Erledigungssituationen zu reagieren. Als Alternative zum Übergang auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO steht dem Kläger auch die Abgabe einer Erledigungserklärung offen, die je nach Reaktion des Beklagten entweder in die beiderseitige Erledigungserklärung oder den Erledigungsrechtsstreit mündet.

Haben Kläger und Beklagter den Rechtsstreit allerdings übereinstimmend für erledigt erklärt, so kann ein Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht mehr gestellt werden (vgl. Kopp/Schenke, § 113 Rn. 96 und Berkemann, jM 2014, 421-432). Aufgrund der mit Einreichung der Erledigungserklärung erfolgten sofortigen und vollständigen Beendigung des Prozessrechtsverhältnisses der Anfechtungsklage um 08:51 Uhr gab es bei der Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage um 08:52 Uhr bereits keinen Bezugspunkt mehr für eine (konkludente) Umstellung von der Anfechtungsauf die Fortsetzungsfeststellungsklage.

Aufgrund dieses unmittelbaren Erlöschens der Rechtshängigkeit ist auch die Abgabe einer Erledigungserklärung neben einem Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht – auch nicht hilfsweise – zulässig. Erklärt der Gegner den Rechtsstreit nämlich ebenfalls für erledigt, so bleibt für den Sachantrag wegen der Beendigung des Rechtsstreits kein Raum mehr. (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Riese VwGO § 113 Rn. 108). Ebenso wenig kann der Kläger denselben Sachverhalt zum Gegenstand einer nunmehr echten Feststellungsklage machen, wenn er die Hauptsache in einem früheren Verfahren für erledigt erklärt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.1968, Az.: VIII CB 45.67).

c) Zudem scheidet vorliegend auch eine gerichtliche Umdeutung aus.

Zwar ist das maßgebende Begehren aus dem im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommenden Zweck des Rechtsschutzbegehrens zu ermitteln. § 88 VwGO legitimiert den Richter jedoch nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und dabei an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie - nach Meinung des Richters - zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 1989 – 8 B 9/89 und OVG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 2003 – 3 S 22.02). Darüber hinaus soll durch § 88 VwGO gerade verhindert werden, dass das Gericht das Verfahren zum Anlass für eine allgemeine Rechtmäßigkeitsprüfung nimmt, ohne hierzu berufen zu sein (OVG Magdeburg Beschluss vom 19.8.2009 – 3 L 41/08). Hieran gemessen muss sich der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, an seinem Verhalten festhalten lassen, zumal dieser ausdrücklich und unmissverständlich mit Schriftsatz vom 10.10.2017, per Fax bei Gericht eingegangen am 11.10.2017 um 08:51 Uhr, die Erledigung des Rechtsstreit erklärte und gleichzeitig unter Berufung auf 161 Abs. 2 VwGO und weiteren Ausführungen zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Stilllegungsbescheids beantragte, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Darüber hinaus gebietet die vorliegende Konstellation auch im Hinblick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG keine gerichtliche Umdeutung.

Das Rechtsschutzziel des Klägers, gegen den Beklagten wegen des ihm angeblich entstandenen Schadens eine Amtshaftungsklage (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) zu erheben, ist auch weiterhin zu erreichen. Dem Kläger obliegt es, wegen des von ihm erstrebten Schadensersatzes sogleich das hierfür zuständige Zivilgericht anzurufen, das im Amtshaftungsprozess auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Fragen und damit auch öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist. Ein Anspruch auf den (angeblich) “sachnäheren” Richter besteht hingegen nicht (vgl. BVerwG NJW 1980, 2426). Auch Sinn und Zweck sprechen nicht gegen eine Verweisung des Klägers an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Feststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist vielmehr kennzeichnend, “dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf, insbesondere dann nicht, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen muss“ (vgl. BVerwG NJW 1980, 2426 und BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 – 8 C 30/87).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Rechtmäßigkeit des Stilllegungsbescheids noch in keinem der bisher zwischen den Beteiligten geführten Verfahren RO 5 S 17.1465 und RO 5 K 17.1466 abschließend geprüft wurde und die bisherigen Prozesse daher noch keinen klärenden Sachstand erreicht haben, der im vorliegenden Verfahren genutzt werden könnte.

d) Zuletzt kann die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage auch nicht als Widerruf der Erledigungserklärung ausgelegt werden, da der Beklagte bereits zugestimmt hat. Der Kläger kann seine Erledigungserklärung nur so lange widerrufen und zum Altantrag zurückkehren bis der Beklagte ihr zugestimmt oder das Gericht über die (einseitig gebliebene) Erledigungserklärung entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZR 262/08).

2.) Der klägerischen Vortrag, dass das Gericht ihn gem. § 86 Abs. 3 VwGO auf die Möglichkeit der Umstellung der Klage hinweisen hätte müssen, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung.

Zwar hat das Gericht gem. § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden, worunter bei Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes auch die Möglichkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder der Übergang zum Erledigungsfeststellungsantrag bzw. die Anregung der Erteilung der Zustimmung des Beklagten zur Erledigungserklärung fällt. Damit ein gerichtlicher Hinweis veranlasst ist, muss es eines Hinweises seitens des Gerichts aber auch tatsächlich bedürfen. Das beurteilt sich nach der konkreten Prozesssituation. Für die Einschätzung der jeweiligen Prozesssituation im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Hinweises steht dem Gericht eine Beurteilungsermächtigung zu. Die Hinweispflicht besteht zwar auch gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei, allerdings abgeschwächt. Eine rechtskundig vertretene Partei braucht nicht in „allen möglichen, denkbaren materiellen Richtungen“ beraten zu werden. Auch aktualisiert sich die Hinweispflicht nicht in Prozesssituationen, in denen die Rechtslage für einen Rechtskundigen ohne besondere Schwierigkeiten übersehbar ist und sich deshalb - wie vorliegend - dem Gericht die Notwendigkeit eines Hinweises nicht „aufdrängen“ muss (Schoch/Schneider/Bier/Dawin VwGO § 86 Rn. 156-136 m.w.N.).

Da der Kläger nämlich selbst als Fachanwalt für Agrarrecht tätig ist und für die Zulassung als Fachanwalt für Agrarecht gem. § 5 Abs. 1 lit. t) FAO und § 14m Nr. 2 FAO besondere praktische Erfahrungen und Kenntnisse im agrarspezifischen Verwaltungsrecht vorzuweisen sind, durfte das Gericht davon ausgehen, dass dem Kläger aufgrund seiner Profession und Berufserfahrung die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten in Bezug auf die Erledigungssituation bekannt waren. Ein gesonderter und expliziter Hinweis auf die Möglichkeit der Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage war deshalb nicht erforderlich. Aus diesem Grund sieht das Gericht auch die dem Kläger erteilten Hinweise nicht als irreführend an.

3.) Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, § 84 Abs. 3 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.