Die Klage richtet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich für eine landwirtschaftliche Betriebsstätte.
Der Kläger wird für die Zeit ab Januar 2013 als im nicht privaten Bereich rundfunkbeitragspflichtiger Inhaber einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte unter der Anschrift „…, …“ geführt (Teilnehmernummer 348 752 106). Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 und vom 21. August 2012 hatte der Beklagte den Kläger auf die Umstellung der Rundfunkfinanzierung auf ein Beitragsmodell hingewiesen und zur Nachholung von Angaben aufgefordert. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 informierte der Beklagte den Kläger über die seiner künftigen Rundfunkbeitragserhebung zu Grunde gelegten Daten (eine Betriebsstätte, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigte) und mit Schreiben vom 1. Februar 2014 und vom 2. Mai 2014 erinnerte er den Kläger an die Zahlung fälliger Rundfunkbeiträge.
Mit Festsetzungsbescheiden vom 4. Juli 2014, vom 1. August 2014 und vom 1. Oktober 2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger jeweils unter der Beitragsnummer 348 752 106 für die Zeiträume von 1. Januar 2014 bis 31. März 2014, von 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 und von 1. Juli 2014 bis 30. September 2014 Rundfunkbeiträge und Kosten (insbesondere Säumniszuschläge) in Höhe von 29,57 Euro, 25,97 Euro und nochmals 25,97 Euro fest. Mit Schreiben vom 1. November 2014 erinnerte er den Kläger an die Zahlung der Beträge, mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 mahnte er die Zahlung von 81,51 Euro an.
Mit am 19. Dezember 2014 beim Beklagten eingegangenen Schreiben wandte sich der Kläger gegen die Beitragserhebung und führte zur Begründung insbesondere aus, es sei im Stall weder ein Büro noch ein Radio und auch im Traktor sei kein Radio. Deshalb werde er keinen Beitrag zahlen, zumal er sowieso schon für die Beitragsnummer 265 855 577 einen Grundbeitrag zahle.
Der Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2015 die Zwangsvollstreckung an. Außerdem setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger unter der Beitragsnummer 348 752 106 mit Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2015 für den Zeitraum von 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014 Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 25,97 Euro fest. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 teilte der Beklagte dem Kläger in Antwort auf dessen am 19. Dezember 2014 eingegangenes Schreiben außerdem mit, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zwischen der Anmeldepflicht für Wohnungen und Betriebsstätten unterscheide und es nunmehr unerheblich sei, ob oder wie viele Rundfunkgeräte vorhanden seien. Mit Schreiben vom 1. August 2015 erinnerte der Beklagte den Kläger zudem an die Zahlung fälliger Rundfunkbeiträge und mit Schreiben vom 1. September 2015 richtete er ein Vollstreckungsersuchen an die Gerichtsvollzieher am Amtsgericht C* … Daraufhin machte der Kläger mit Anwaltsschriftsätzen vom 21. September 2015, vom 12. Oktober 2015 und vom 10. November 2015 gegenüber dem Beklagten geltend, er entrichte bereits unter der Beitragsnummer 265 855 577 Rundfunkbeiträge, daher sei die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Forderung unberechtigt. Laut Mitteilung des Gerichtsvollziehers vom 21. Oktober 2015 beglich der Kläger jedoch am 21. Oktober 2015 den zur Vollstreckung anstehenden Betrag von 81,51 Euro. Der Beklagte teilte den klägerischen Anwälten mit Schreiben vom 23. November 2015 mit, dass eine Doppelbelastung nicht vorliege, da es sich „bei der Beitragsnummer 348 752 106 um seine Betriebsstätte (Landwirtschaft)“ handle und unter der Beitragsnummer 265 855 577 Rundfunkbeiträge für die private Wohnung entrichtet würden. Hiergegen ließ der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 7. Dezember 2015 einwenden, laut den im Internet eingestellten Informationen des Beklagten müssten Selbstständige, die Zuhause arbeiten und schon für die Wohnung bezahlen, nicht auch noch für ihre Betriebsstätte aufkommen; der Kläger sei selbstständiger Landwirt, damit seien die Beiträge für die „Betriebsstätte, hier: Landwirtschaft“, bereits mit den für die Wohnung bezahlten Rundfunkbeiträgen abgedeckt. In der hierzu ergangenen Stellungnahme des Beklagten vom 31. Mai 2015 merkte dieser unter anderem an, dass im Merkblatt hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebsstätten ausdrücklich darauf hingewiesen sei, dass angrenzende Wirtschaftsgebäude und Stallungen eine eigenständige Betriebsstätte darstellten.
Mit streitgegenständlichem Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 setzte der Beklagte unter der Beitragsnummer 348 752 106 gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 Rundfunkbeiträge im nicht privaten Bereich (52,95 Euro) und einen Säumniszuschlag (8,00 Euro) in Höhe von insgesamt 60,95 Euro fest.
Der Kläger ließ mit Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2016 Widerspruch gegen diesen Festsetzungsbescheid einlegen und mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 20. Juni 2016 unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2016 mitteilen, dass aufgrund des örtlichen Zusammenhangs zwischen Betriebsgebäude bzw. Wohnnutzung ein doppelter Anfall der Rundfunkbeiträge nicht erfolgen könne. Mit Anwaltsschreiben vom 10. Februar 2017 ließ er um nunmehr kurzfristige Bearbeitung des Widerspruchs bitten.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 den Widerspruch des Klägers vom 20. Juni 2016 gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 zurück. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, eine Betriebsstätte sei nur dann beitragsfrei, wenn für die Tätigkeit ein Arbeitsraum in einer Privatwohnung genutzt werde und dieser Arbeitsraum ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden könne. Die Tätigkeit dürfe ausschließlich in diesem Arbeitsraum ausgeübt werden. Nicht ausreichend sei, wenn sich – wie im Fall des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers – der Betrieb auf dem gleichen Grundstück wie die Privatwohnung befinde, für die Rundfunkbeiträge im privaten Bereich entrichtet würden. Die Arbeiten im Rahmen des Betriebs der Landwirtschaft würden außerhalb der Privatwohnung (z.B. in Stallungen) verrichtet. Hinsichtlich der weiteren Begründung der Widerspruchsentscheidung wird auf den übrigen Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Der Bescheid ging dem klägerischen Anwalt laut Empfangsbekenntnis am 10. August 2017 zu.
Mit am 1. September 2017 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz ließ der Kläger gegen den Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 Klage erheben. Zur Begründung lässt er mit Schreiben vom 21. September 2017 insbesondere vortragen, das Betriebsgebäude der vom Kläger betriebenen Landwirtschaft und seine Privatwohnung seien unmittelbar miteinander verbunden. Die organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufgaben für den landwirtschaftlichen Betrieb betreibe der Kläger in seiner Wohnung. Die doppelte Berechnung des Rundfunkbeitrags sei unzutreffend, da gemäß § 5 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) der Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten sei, sofern sich die betriebliche Nutzung unmittelbar verbunden zu der beitragspflichtigen Wohnung befinde. In den Betriebsgebäuden des Klägers, bei denen es sich um dem landwirtschaftlichen Betrieb (Lagerung, Tierhaltung) zufallende Gebäude handle, sei kein Arbeitsplatz eingerichtet.
Der Kläger lässt beantragen,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten (Beitragsnummer 348 752 106) vom 3. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheids,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 2. November 2017 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Der Beklagtenvertreter erklärte mit Schreiben vom 10. November 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Der Klägervertreter erklärte mit Schreiben vom 23. November 2017, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestehe kein Einverständnis; im Übrigen liege beim Kläger keine getrennte Wohneinheit vor, diese sei vielmehr „1:1“ mit dem Betrieb verbunden und es werde weiterhin davon ausgegangen, dass eine bloße Verbundenheit von Wohnung und Betriebsstätte ausreiche und es unerheblich sei, ob es sich um eine Betriebsstätte in der Wohnung oder eine Wohnung in der Betriebsstätte handle.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten des Beklagten Bezug genommen.
Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO), eine Zustimmung der Beteiligten ist hierbei nicht erforderlich.
Die gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhobene Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 rechtmäßig sind und den Kläger daher auch nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat durch seinen Beitragsservice gegenüber dem Kläger nämlich zu Recht für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,95 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro festgesetzt.
1. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen insbesondere in § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 5 RBStV zu entrichten.
a) Zweifel an der Vereinbarkeit der vorliegend einschlägigen Regelungen mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Verfassungsrecht, bestehen für das erkennende Gericht nicht. In der Erhebung des Rundfunkbeitrags liegt insbesondere keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zwar greift die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner, insbesondere vorliegend die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit ein. Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Hierzu zählt die gesamte mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehende Rechtsordnung. Die Regelung des § 5 Abs. 1 RBStV steht indes mit dem Grundgesetz in Einklang. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt und die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil darstellt, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können. Dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Betriebsstätte bzw. eines betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs verlässlich erfasst (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 7.12.2016 – 6 C 49.15 – juris und VG Saarland, U.v. 19.4.2017 – 6 K 1148/16 – juris). Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngeren Entscheidung hinsichtlich § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zum Ergebnis gekommen, dass eine Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur bei bereitgestellter Empfangsmöglichkeit verfassungsgemäß sei (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 – 6 C 32.16 – juris); diese Entscheidung hat jedoch keine Auswirkung auf die Verfassungsmäßigkeit des im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich, der ja gerade nicht bezüglich Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV erhoben wird, sondern für eine landwirtschaftliche Betriebsstätte nach § 5 Abs. 1 RBStV.
b) Dabei ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV enthaltenen Staffelung nach der Zahl der in der Betriebsstätte Beschäftigten zu entrichten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist Betriebsstätte jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV bestimmt, dass dabei mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf zusammenhängenden Grundstücken, die demselben Inhaber zuzurechnen sind, als eine Betriebsstätte gelten. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV kommt es auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners nicht an. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber der Betriebsstätte die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 RBStV wird als Inhaber vermutet, wer für diese Betriebsstätte in einem Register, insbesondere Handels-, Gewerbe-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger auf Grundlage vorgenannter Bestimmungen im streitgegenständlichen Zeitraum von 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 Inhaber der landwirtschaftlichen Betriebsstätte „…, …“ gewesen ist, die sich – ebenso wie seine Privatwohnung – auf der Fl.Nr. 1004, Gemarkung … befindet.
c) Die landwirtschaftliche Betriebsstätte des Klägers ist nicht gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV beitragsfrei. Nach dieser Vorschrift wäre ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Die Tatbestandsvoraussetzung „eingerichteter Arbeitsplatz“ ist dabei aber nicht gegenständlich zu verstehen und setzt keine bestimmten Einrichtungsgegenstände voraus. Von der Regelung des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV sind insbesondere abgrenzbare Grundstücke oder Bauten erfasst, wo ein Beschäftigter oder Inhaber der Betriebsstätte nur gelegentlich eine Tätigkeit ausübt, z.B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer (vgl. VG Saarland, U.v. 19.4.2017 – 6 K 1148/16 – juris Rn. 27 m.w.N.). Dementsprechend genügt für das Vorliegen eines eingerichteten Arbeitsplatzes aber, dass in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird (vgl. Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 5 RBStV Rn. 53f). Dies ist in der landwirtschaftlichen Betriebsstätte „…, …“, in der sich nach dem klägerischen Vorbringen insbesondere auch der Tierhaltung dienende Betriebsgebäude befinden, zweifellos auch für Räumlichkeiten außerhalb der Wohnung des Klägers der Fall.
Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Der Rundfunkbeitrag für Inhaber von Betriebsstätten stellt die Gegenleistung für die Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Raumeinheiten dar. Auch wenn der Kläger nach seinem Vorbringen tatsächlich keine Rundfunkempfangsgeräte in den Stallungen oder den sonstigen Betriebsgebäuden vorhält, schließt dies eine Rundfunkempfangsmöglichkeit in diesen Räumlichkeiten nicht aus. Insoweit ist beim nunmehrigen Rundfunkbeitrag unerheblich, dass bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens von der Rundfunkempfangsmöglichkeit im konkreten Einzelfall kein Gebrauch gemacht wird (vgl. VG Saarland, U.v. 19.4.2017 – 6 K 1148/16 – juris Rn. 32 m.w.N.).
d) Die landwirtschaftliche Betriebsstätte des Klägers ist auch nicht gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV beitragsfrei. Nach dieser Vorschrift ist ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Die landwirtschaftliche Betriebstätte des Klägers befindet sich indes nicht vollständig innerhalb seiner beitragspflichtigen Wohnung. Zwar mag der Kläger die organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufgaben für seinen landwirtschaftlichen Betrieb in Räumen erledigen, die Teil seiner privat genutzten Wohnung sind. Zu der landwirtschaftlichen Betriebsstätte des Klägers gehören allerdings nach der Legaldefinition des § 6 Abs. 1 RBStV alle eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zwecken gewidmeten ortsfesten Raumeinheiten oder Flächen innerhalb einer Raumeinheit, mithin im vorliegenden Fall insbesondere auch die weiteren Betriebsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1004, Gemarkung …, die beispielsweise für die Lagerung, die Tierhaltung oder zum Abstellen von Landmaschinen genutzt werden und in denen der Kläger ebenfalls mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit arbeitet. Derartige weitere Betriebsstättenteile befinden sich unzweifelhaft zumindest nicht innerhalb der privat genutzten Wohnung des Klägers, da sie nicht ausschließlich über diese Wohnung betreten werden können.
Sie können – wie der Kläger geltend macht – zwar durchaus mit der Privatwohnung unmittelbar verbunden sein. Allerdings genügt eine derartige bloße Verbundenheit für eine Beitragsfreiheit der Betriebsstätte nach § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV gerade noch nicht, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt („Ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 und 2 ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten (…) die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird.“). Danach ist es nämlich erforderlich, dass sich die jeweilige Betriebsstätte vollständig innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet und nicht nur teilweise (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.7.2016 – 4 A 50/15 – juris Rn. 13 und VG Saarland, U.v. 19.4.2017 – 6 K 1148/16 – juris Rn. 35). Schon deshalb ist es entgegen dem klägerischen Vorbringen auch nicht unerheblich, ob es sich um eine Betriebsstätte in der Wohnung oder eine Wohnung in der Betriebsstätte handelt. Auch nach Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, die als solche eng auszulegen ist (vgl. Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 5 RBStV Rn. 50), ist im Übrigen keine andere Auslegung veranlasst. Hintergrund der Regelung ist nämlich sowohl der Wunsch des Gesetzgebers, die nach dem früheren Rundfunkgebührenrecht bestehende und mit entsprechendem Verwaltungsaufwand verbundene Mehrfachgebührenpflicht abzuschaffen, wie auch Nachforschungen „hinter der Wohnungstür“ zum Schutz der Privatsphäre zu erübrigen (so Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 5 RBStV Rn. 56). Befindet sich die fragliche Betriebsstätte aber nicht vollständig innerhalb einer privat genutzten Wohnung, so kommen dem Betriebsstätteninhaber zum einen insoweit eigenständige Vorteile durch die dort bestehenden Rundfunkempfangsmöglichkeiten zu, so dass eine eigenständige Beitragserhebung für die Betriebsstätte gerechtfertigt ist. Zum anderen drohen dann, wenn sich nicht alle Betriebsstättenteile innerhalb der privat genutzten Wohnung befinden, für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich an sich keine Nachforschungen „hinter der Wohnungstür“, weil es gerade nicht darauf ankommt, ob bzw. welche Teile einer Betriebsstätte sich auch innerhalb einer privat genutzten Wohnung befinden.
e) Die dem Grunde nach rückständigen Rundfunkbeiträge wurden schließlich auch in der Höhe zu Recht auf 52,95 Euro festgesetzt. Nach § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) in der jeweils geltenden Fassung fielen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 monatlich Rundfunkbeiträge in Höhe von jeweils 17,98 Euro und im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2015 monatlich Rundfunkbeiträge in Höhe von jeweils 17,50 Euro an. Dementsprechend beträgt ein Drittelbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 monatlich 5,99 Euro bzw. für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 30. September 2015 monatlich 5,83 Euro, in der Summe also 52,95 Euro.
2. Der mit dem streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid ebenfalls erhobene Säumniszuschlag findet seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung. Danach entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber in Höhe von 8,00 Euro, wenn der geschuldete Rundfunkbeitrag nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wird. Fällig ist der Rundfunkbeitrag nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums. Da der Kläger die fälligen Rundfunkbeiträge nicht rechtzeitig im Sinne dieser Norm bezahlt hat, konnte demgemäß ein Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrags von 8,00 Euro festgesetzt werden. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass vor Erhebung des Säumniszuschlags ein Beitragsbescheid hätte ergehen müssen. Denn die Rundfunkbeitragsschuld wird nicht erst durch Erlass eines Beitragsbescheids nach § 10 Abs. 5 RBStV fällig, sondern gemäß der Regelung des § 7 Abs. 3 RBStV schon kraft Gesetzes in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraums (vgl. auch Tucholke in Binder/Vesting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 10 RBStV Rn. 34). Aus diesem Grund musste der Beklagte dem Kläger auch keine bestimmte Zahlungsfrist einräumen.
Nach allem stellen sich der Festsetzungsbescheid vom 3. Juni 2015, mit dem Rundfunkbeiträge in Höhe von 52,95 Euro und einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro, insgesamt also 60,95 Euro, festgesetzt wurden, und der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2017 als rechtmäßig dar. Daher wird der Kläger auch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.