Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 26. Apr. 2018 - RN 5 K 16.1973

published on 26/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 26. Apr. 2018 - RN 5 K 16.1973
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verlegung von Telekommunikationslinien über die Gemeindeverbindungsstraße von X... nach Y... Die Klägerin ist ein Netzanbieter mit Sitz in ..., der mit der Gemeinde Y... eine Vereinbarung bezüglich des eigenwirtschaftlichen Ausbaus eines Breitbandnetzes geschlossen hat.

Mit Schreiben vom 22.01.2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zustimmung gem. § 68 III TKG zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien unter Benutzung der gemeindeeigenen Verbindungsstraße von X... nach Y... Nach einem persönlichen Gespräch am 28.01.2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 01.02.2016 ihren Standpunkt nochmals zusammengefasst mit: Seitens der Beklagten bestehe kein Einverständnis mit der geplanten Verlegung über X ..., da erst im Jahre 2010 die Straßenkörper in X... und nach Y...neu errichtet und dabei leider keine Leerrohre verlegt worden seien. Aufgrund der beengten Verhältnisse sei auch teilweise nur eine Verlegung durch Privatgrundstücke erforderlich, wobei mit massiven Widerständen zu rechnen sein würde. Sinnvoller sei es aus Sicht der Beklagten, wenn die Anbindung der Gemeinde Y...über die Kreisstraßen 1... bzw. 2... vom Zuführungspunkt ...straße erfolgen würde, da dadurch auch die Ortsteile A..., B..., C... etc. mitversorgt werden könnten.

Am 24.02.2016 lehnte die Beklagte dann mit Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:verbunden war, die beantragte Zustimmung zur Benutzung der Trasse von X... nach Y...ab.

Daraufhin stellte die Klägerin am 26.02.2016 erneut einen Antrag nach § 68 Abs. 3 TKG auf Zustimmung der Beklagten zur Benutzung der Gemeindeverbindungsstraße von X... nach Y... Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 04.03.2016 unter Verweisung auf den Besprechungs- und Besichtigungstermin vom 18.02.2016 die Zustimmung zur Benutzung des öffentlichen Feld- und Waldweges Nr. 10 mit der Bezeichnung „Weg von X... ins ...holz“ mit der Flurnummer 469. Eine Zustimmung zur Benutzung der Gemeindeverbindungsstraße von X... nach Y...erfolgte nicht.

Am 22.03.2016 fand durch die Parteien eine Begehung des Gebietes statt. Dort wurde festgestellt, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Alternativverbindung zwischen X... und Y...von einer Fläche dicht bewachsenen Waldes versperrt wird, so dass Bau- und Verlegungsarbeiten fast unmöglich, jedenfalls völlig unwirtschaftlich und unverhältnismäßig aufwendig wären. Diese Feststellungen wurden von der Klägerin in einer E-Mail vom 23.03.2016 an die Beklagte nochmals zusammengefasst mit dem Hinweis, dass aus ihrer Sicht als einzige Möglichkeit die Verbindung über die Gemeindestraße von X... nach Y... übrig bliebe. Die Klägerin bat die Beklagte, flurbereinigte Pläne zur Verfügung zu stellen, damit, wie angedacht, Kopflöcher im Randbereich erstellt werden könnten.

Daraufhin antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2016 und verwies die Klägerin darin auf den Bescheid vom 24.02.2016, in dem sie die Zustimmung zu besagtem Antrag verweigert habe. Weiter führte sie aus, dass die Situation seither unverändert sei, da die Verbindungsstraße im Rahmen der Flurbereinigung erst vor kurzem ausgebaut und neu geteert wurde. Bei einer Verlegung von Glasfaserkabeln müsste dieser hervorragende Ausbauzustand durch eine Öffnung des Straßenkörpers geschädigt werden und es entstünden irreparable Schäden. Im Seitenstreifen können darüber hinaus keine Glasfaserkabel verlegt werden, da die gemeindliche Grundstücksgrenze im überwiegenden Teil mit Abschluss der seitlichen Teerdecke ende. Als Alternative stünde immer noch die Verlegung entlang der Kreisstraße 2... zur Verfügung. Dieses Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung:.

Am 18.05.2016 stellte die Klägerin über die G...GmbH erneut einen Antrag nach § 68 Abs. 3 TKG. Erstmals enthielt das Anschreiben zu diesem Antrag den Satz: „Die Verlegung erfolgt höchstwahrscheinlich im Spülbohrverfahren.“

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23.05.2016, dass mit Bescheid vom 24.02.2016 und mit Schreiben vom 24.03.2016 mitgeteilt worden sei, dass der Benutzung der in Rede stehenden Gemeindeverbindungsstraße nicht zugestimmt werde und die Verlegung eines Glasfaserkabels nicht erfolgen könne.

Mit Schreiben datiert auf den 30.08.2016, das bei Gericht am 20.12.2016 (per Fax) zugegangen ist, wendet sich die Klägerin gegen „den Bescheid vom 24.06.2016“.Sie führt aus, dass die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2016 einen Zweitbescheid erlassen habe und aufgrund einer dort fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung:nun die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO laufe. Es handle sich nicht lediglich um eine formlose Mitteilung oder eine wiederholende Verfügung, da eine erneute sachliche Prüfung bzw. Überlegung stattgefunden habe, nämlich mit der Ortsbegehung am 22.03.2016, bei der von Seiten der Klägerin neue Argumente vorgebracht worden seien. Daraufhin habe die Beklagte eine abändernde Entscheidung abgelehnt. Auch der Wortlaut, dass man diese „Entscheidung“ zu beachten bitte, spreche hierfür. Weiterhin erwachse der Klägerin aus § 68 Abs. 3 TKG ein Anspruch auf Zustimmung. Die Verlegung werde schonend unter Einsatz der sog. Spülbohrung vorgenommen, eine Beeinträchtigung von Oberfläche und Straßenrand sei nicht zu befürchten, ebensowenig wie von Baumbestand oder vorhandenen Anlagen Dritter (§§ 73, 74 TKG).

Die Klägerin lässt beantragen,

I. Der Bescheid der Beklagten vom 24.03.2016 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin nach § 68 Abs. 3 TKG auf Verlegung neuer Telekommunikationslinien über die Gemeindeverbindungsstraße von X... nach Y...unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 24.03.2016 nicht um einen Zweitbescheid gehandelt habe, da lediglich Bezug auf das Schreiben vom 24.02.2016 genommen wurde und eine Erklärung dazu abgegeben wurden, warum auch nachträglich keine Zustimmung zu der Verlegung der Telekommunikationslinien gegeben werden könne. Darüber hinaus lehnte sie einen Zweitbescheid unter Anführung von Art. 51 BayVwVfG ab und begründete dies damit, dass bei Betrachtung der äußeren Form schon gar kein Zweitbescheid vorliegen könne, da das Schreiben weder eine Rechtsbelehrung noch sonstige Anzeichen dafür aufweise.

Mit Schreiben vom 06.03.2017 hat das Gericht die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört und darauf hingewiesen, dass im Schreiben vom 24.06.2016 keine Regelungswirkung erkannt werde.

Mit Schriftsatz vom 13.04.2017 kündigte der Klägervertreter an, die Klage umstellen zu wollen, da unter dem 05.04.2017 von der Klägerin ein neuer Antrag gestellt worden sei. Man habe gehört, die Beklagte würde einen neuen Bescheid erlassen. Dem beigefügten Antrag mittels der G... GmbH ist zu entnehmen, dass die Glasfaserleitung nach diesem Antrag oberirdisch verlegt werden soll und Masten aufgestellt werden sollen, sowie eine Teilstrecke im Spülbohrverfahren erfolgen soll. Es war im Bezug auf § 68 Abs. 3 S. 2 TKG, wohl bezogen auf die Gesetzesfassung vor 10.11.2016, angekreuzt, eine Stellungnahme zu städtebaulichen Belangen sei nicht erforderlich.

Mit Schreiben vom 06.06.2017 wies die G...GmbH die Beklagte darauf hin, dass man noch keine Antwort auf den Antrag erhalten habe.

Mit Schriftsatz vom 14.11.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, stellte der Klägervertreter im hiesigen Verfahren den Antrag:

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung der Beklagten zum Antrag der Klägerin vom 05.04.2017 auf Verlegung einer endgültigen oberirdischen Glasfaserleitung in ... – X..., X...er Weg, Gemeindeverbindungsstraße, als erteilt gilt.

Zur Begründung wurde vorgetragen, die Zustimmung des Trägers der Wegebaulast gelte nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt, § 68 Abs. 3 S. 2 TKG.

Die Beklagte lässt erwidern, der Streitgegenstand des Verfahrens sei nur das Schreiben der Beklagten vom 24.03.2016. Aufgrund bestandskräftigen Bescheids vom 24.02.2016 seien keine neuen Verwaltungsakte nötig. Die bestandskräftige Ablehnung differenziere nicht zwischen bestimmten Verlegearten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Behördenakte, die dem Gericht vorgelegen hat, verwiesen.

Gründe

1. Die Klageänderung mit Antrag vom 14.11.2017 ist unzulässig, da die Beklagte nicht eingewilligt hat und sie nicht sachdienlich ist, vgl. § 91 VwGO.

Die Beklagte verwies in Erwiderung auf den Antrag darauf, dass der neue Antrag nicht den Streitgegenstand im hiesigen Verfahren betreffe. Dies ist als Widerspruch im Sinne des § 91 Abs. 2 VwGO zu verstehen, da so zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Beklagte das Verfahren auf den bisherigen Streitgegenstand beschränkt sehen möchte. Eine anderweitige ausdrückliche Einwilligung ist ebenso nicht ersichtlich.

Auch handelt es sich bei dem Antrag vom 14.11.2017 um eine Klageänderung. Sowohl Lebenssachverhalt (neuer Antrag der Klägerin bei der Behörde, oberirdische Verlegung) als auch Antrag (Feststellung statt Verpflichtung) haben sich verändert.

Die so beantragte Klageänderung ist jedoch nicht zulässig, da die (mangels Einwilligung der Beklagten) nötige Sachdienlichkeit nicht vorliegt, vgl. § 91 Abs. 1 VwGO. Der Streitstoff bleibt nicht im Wesentlichen derselbe. Es liegt ein neuer Antrag vom 05.04.2017 vor, mit Wirkung vom 10.11.2016 durch Gesetz vom 04.11.2016 hat sich die Rechtslage bzgl. § 68 TKG und weiterer Vorschriften des TKG geändert und es wurde nunmehr eine oberirdische Verlegung beantragt, wofür § 68 Abs. 3 S. 5 ff. TKG n.F. eigene Vorgaben aufstellt. Es dient nicht der Prozessökonomie, dies im Wege der Klageänderung in das hiesige Verfahren einzuführen, fehlt also an der Sachdienlichkeit.

2. Die Klage mit ihren unveränderten Anträgen vom 20.12.2016 ist jedoch unzulässig.

Die Verpflichtungsklage, in Form der Versagungsgegenklage, ist nicht die statthafte Klageart.

Zunächst wendet sich die Klägerin gerade nicht gegen den Bescheid vom 24.02.2016, wohl da eine solche Klage verfristet wäre.

Das Schreiben der Beklagten vom 24.03.2016 enthält mangels neuerlicher Regelungswirkung jedoch keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 I BayVwVfG.

Es liegt insbesondere gerade kein Zweitbescheid im Sinne des Art. 51 BayVwVfG vor.

Vorliegend führte die Klägerin an, dass im Schreiben vom 24.03.2016 ein Zweitbescheid zu sehen sei, da die Beklagte aufgrund der Besichtigung am 22.03.2016 erneut in die sachliche Prüfung eingetreten sei. Grundlage dieses Gedankens war, dass sich bei dieser Besichtigung herausstellte, dass die vorgeschlagene Alternativverlegung der Leitungen wegen der durch dicht bewachsenen Wald versperrten Fläche keine Option gewesen sei, so dass Bau- und Verlegungsarbeiten fast unmöglich, jedenfalls völlig unwirtschaftlich und unverhältnismäßig aufwendig gewesen wären.

Dem Schreiben vom 24.03.2016 kommt aber keine eigenständige Regelungswirkung im Sinne von Art. 35 I BayVwVfG zu. Allein der Wortlaut des Schreibens „hat bereits mit Bescheid vom 24.02.2016 ihre Zustimmung (...) verweigert“ und „diese Situation ist unverändert“ weist darauf hin, dass die Beklagte keine neuen Überlegungen angestellt hat, sondern nur eine wiederholende Verfügung ohne Verwaltungsaktscharakter treffen wollte. (vgl. Kopp/Ramsauer 18. Auflage 2017 § 51 Rn. 7d).

Das Schreiben lässt zudem keine seit der letzten Entscheidung geänderten Gedankengänge der Beklagten erkennen. Sie führt lediglich erneut die Argumente auf, die sie bereits in Schreiben und Gesprächen vor Erlass des Bescheides vom 24.02.2016 angeführt hatte.

Die äußere Form lässt zudem nicht auf einen weiteren Bescheid schließen. Dies zeigt sich unter anderem an der nicht beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:, gerade anders als beim Bescheid vom 24.02.2016.

Nach § 154 I VwGO hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 I VwGO i.V.m § 708 ff. ZPO.

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F
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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F
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published on 01/08/2018 00:00

Tenor I. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.06.2018, Az. RN 5 K 16.1973 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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Annotations

(1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:

1.
die §§ 51, 52, 54 bis 67 oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4,
2.
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, oder
3.
Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120.

(2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

1.
der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
2.
Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
3.
Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
4.
die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber oder Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
5.
die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.

(3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:

1.
die §§ 51, 52, 54 bis 67 oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4,
2.
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, oder
3.
Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120.

(2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

1.
der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
2.
Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
3.
Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
4.
die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber oder Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
5.
die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.

(3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

(1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen an festen Standorten ist an einer mit dem Endnutzer zu vereinbarenden, geeigneten Stelle zu installieren. Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt. Für Mobilfunknetze ist die Luftschnittstelle grundsätzlich der Netzabschlusspunkt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Sie berücksichtigt dabei weitestmöglich die nach Artikel 61 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom GEREK erstellten Leitlinien und wahrt die Endgerätewahlfreiheit nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120. Die Bundesnetzagentur gibt den betroffenen Unternehmen, Fachkreisen und Verbraucherverbänden vor Erlass der Allgemeinverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtungen die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können dem Endnutzer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Endnutzer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.

(4) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tragen.

(5) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit den Anforderungen des § 4 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Telekommunikationsnetz, schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundesnetzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.

(6) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Telekommunikationsnetz abtrennen, wenn

1.
der Schutz des Telekommunikationsnetzes die unverzügliche Abschaltung der Telekommunikationsendeinrichtung erfordert und
2.
dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann.

(7) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur über die Trennung einer Telekommunikationsendeinrichtung vom Telekommunikationsnetz.

(8) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss der Telekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleisten, wenn die Betreiber

1.
eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Telekommunikationsnetze verweigern oder
2.
angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtungen vom Telekommunikationsnetz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 5 oder 6 vorgelegen haben.

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet,

1.
angemessene und genaue technische Beschreibungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen und
2.
regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen dieser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch für jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle.

(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. Der Verwendungszweck der Schnittstellen muss angegeben werden. Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen, die für die jeweilige Telekommunikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen können.

(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In diesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Fundstelle in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite.

(4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstellenbeschreibungen aufgrund des Umfangs nicht zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu veröffentlichen, die zumindest über Art und Verwendungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt und einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden Schnittstellenbeschreibung enthält. Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze stellt sicher, dass die Schnittstellenbeschreibungen nach Anforderung unverzüglich an die Interessenten abgegeben werden und die Interessenten weder zeitlich noch inhaltlich noch hinsichtlich der Kosten für den Bezug der Schnittstellenbeschreibungen ungleich behandelt werden. Ein für den Bezug von Schnittstellenbeschreibungen erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch verursachten besonderen Kosten erhoben werden.

(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellenbeschreibung oder die Fundstelle der Schnittstellenbeschreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden ist.

(1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:

1.
die §§ 51, 52, 54 bis 67 oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4,
2.
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, oder
3.
Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120.

(2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

1.
der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
2.
Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
3.
Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
4.
die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber oder Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
5.
die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.

(3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Ein Endnutzer kann bei der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfahren einleiten, wenn es zwischen ihm und einem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zum Streit über einen Sachverhalt kommt, der mit den folgenden Regelungen zusammenhängt:

1.
die §§ 51, 52, 54 bis 67 oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4,
2.
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 9.6.2017, S. 1) geändert worden ist, oder
3.
Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120.

(2) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn

1.
der Schlichtungsantrag zurückgenommen wird,
2.
Endnutzer und Betreiber oder Anbieter sich geeinigt und dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben,
3.
Endnutzer und Betreiber oder Anbieter übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
4.
die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur dem Endnutzer und dem Betreiber oder Anbieter mitteilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren nicht erreicht werden konnte, oder
5.
die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur feststellt, dass Belange nach Absatz 1 nicht mehr berührt sind.

(3) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes.