Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 08. März 2017 - RN 4 K 16.769

published on 08/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 08. März 2017 - RN 4 K 16.769
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine seine Schweinehaltung betreffende tierschutzrechtliche Anordnung.

Ausweislich eines in der vorgelegten Behördenakte befindlichen Berichts der Amtstierärztin beim Veterinäramt des Landratsamts … vom 24.3.2016 führte diese am 14.3.2016 eine Kontrolle der Schweinehaltung des Klägers durch. In deren Rahmen wurde ein Endmastschwein in Seitenlage mit deutlichen Anzeichen von Schmerzen (Zittern, eingekrümmt) und stark umfangsvermehrtem, gerötetem linken Oberschenkel vorgefunden. Auf Nachfrage gab der Kläger an, er sei der Meinung, dass dieses Schwein sich das Bein gebrochen habe und dass es wahrscheinlich „eh nix mehr werde“. Nachdem der Kläger einer Tötung des Schweins zugestimmt hatte, wollte er dieses mit einem Beil betäuben und dann entbluten. Er wurde angewiesen, das Tier ordnungsgemäß zu betäuben und zu entbluten oder einen Tierarzt zu rufen. Der Kläger rief daraufhin seinen Tierarzt an, der das Schwein anschließend euthanasierte. Auf die Frage, wie er sonst seine Schweine betäube und töte, gab der Kläger an: „Na daschlogn und stecha“.

Unter dem 7.4.2016 erließ das Landratsamt … daraufhin einen Bescheid, der am 8.4.2016 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, in welchem dem Kläger untersagt wurde, die Tötung von Schweinen selbst vorzunehmen, solange er nicht seine Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) zum Betäuben und Töten von Schweinen erneuert hat. Der entsprechende Schulungsnachweis ist dem Veterinäramt des Landratsamts … im Anschluss vorzulegen (Nr. 1.2). Für einen Verstoß gegen die Nr. 1.2 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- € je getötetem Schwein angeordnet (Nr. 2). Der Sofortvollzug der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 4 Tierschutzgesetz (TierSchG) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen haben. Gemäß Nr. 3.2.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (TierSchVwV) gelte eine abgeschlossene Berufsausbildung als Landwirt als Sachkundenachweis für das Betäuben und Töten von Tieren derjenigen Kategorie, auf die sich die jeweilige Ausbildung bezieht. Gemäß § 4 Abs. 6 Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates [Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)] sei der Sachkundenachweis zu entziehen, wenn dessen Inhaber mehrfach nicht unerheblich gegen Anforderungen dieser Verordnung verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses auch weiterhin geschehen wird. Als Landwirt habe der Kläger durch seine Ausbildung die erforderliche Sachkunde erworben. In entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 6 TierSchlV könne ihm jedoch eine Auffrischung seiner Kenntnisse durch entsprechende Schulungen auferlegt werden. Gemäß Anhang I Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (EU-TierschutzschlachtVO) sei der stumpfe Schlag auf den Kopf als Betäubungsmethode nur für Ferkel bis 5 kg Lebendgewicht zulässig. Aufgrund der Aussagen des Klägers müsse das Landratsamt … davon ausgehen, dass der Kläger eine rechtswidrige, routinemäßige Betäubung seiner Schweine mit dem Beil vornehme. Eine Auffrischung seiner Kenntnisse hinsichtlich der Betäubung und Tötung von Schweinen sei aufgrund dieses Sachverhalts unumgänglich.

Mit Schriftsatz vom 9.5.2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten gegen diesen Bescheid Klage erheben lassen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Nr. 1.2 des streitgegenständlichen Bescheids nicht auf rechtliche Grundlagen gestützt sei. Die Untersagung der Tötung von Schweinen durch den Kläger sei rechtswidrig, da dieser die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze. Zum anderen gebe es keinen amtlich genehmigten Lehrgang, der einen Sachkundenachweis als Erfolgskontrolle zur Folge hätte. Ein System für die Schulung von Tierhaltern sei bisher nicht bekannt. Der Kläger habe sich erkundigt, welche Nachschulungsmaßnahmen für ihn in Frage kämen. Er habe bei keiner staatlichen Stelle und nicht einmal beim Bauernverband einen entsprechenden Hinweis erhalten, welche Anforderungen an eine solche Schulung gestellt würden. Mangels rechtlicher Grundlage und mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit sei die Anordnung aufzuheben.

Der Kläger beantragt,

Die Anordnungen des Landratsamts … vom 07.04.2016, dem Kläger zugegangen am 09.04.2016, Aktenzeichen 31- …-2, werden aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

  • 1.Die Klage abzuweisen.

  • 2.Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Ausgeführt wird, dass sich die Nr. 1.2 des Bescheids auf rechtliche Grundlagen stützen lasse. Nach § 16 a TierSchG treffe die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Insbesondere im Einzelfall könne daher auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG bestanden werden. Vor allem könne die Behörde die weitere Tätigkeit untersagen oder sie von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen. Aufgrund des bei der Kontrolle festgestellten Sachverhalts seien die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur tierschutzgerechten Betäubung und Tötung von Schweinen beim Kläger offensichtlich nicht vorhanden. Es gäbe auch entsprechende Fortbildungsprogramme. So biete beispielsweise das Beratungs- und Schulungsinstitut für Tierschutz bei Transport und Schlachtung (BSI Schwarzenbek) mehrmals jährlich explizit für Landwirte Lehrgänge an. Auf den Auszug der Homepage des BSI Schwarzenbek werde verwiesen.

Der Kläger bringt in Erwiderung hierzu vor, dass die Lehrgänge des BSI Schwarzenbek für ihn nicht einschlägig seien. Hierbei handle es sich um Lehrgänge zur Erlangung der Sachkunde nach § 4 TierSchlV. Das Angebot richte sich daher an Mitarbeiter in Schlachtbetrieben, zu denen der Kläger nicht gehöre. Auch angebotene Lehrgänge für Tierschutzbeauftragte bzw. Transporteure seien nicht einschlägig. Es gebe allenfalls einen viertägigen Kurs für Landwirtschaftsschüler, in dem auch die Nottötung von Schweinen behandelt werde. Nach klägerseitiger Auffassung sei allerdings ein Sachkundenachweis für den Kläger als Schweinehalter nach wie vor nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.12.2016 wurden die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 18.1.2017 gegeben.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Anordnung in Nr. 1.2 des Bescheids vom 7.4.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten [§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)].

1. Rechtsgrundlage für die Untersagung der Tötung von Schweinen durch den Kläger, bis dieser seine Sachkunde zum Betäuben und Töten von Schweinen erneuert hat, ist, wie der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung zutreffend richtig gestellt hat, § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Hiernach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Vorliegend geht es um die Verhütung künftiger Verstöße. Erforderlich für ein Einschreiten war daher das Vorliegen einer konkreten Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens. Eine solche liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16 a Rn. 2). Eine konkrete Gefahr war gegeben, da der Kläger im Beisein der Amtstierärztin ein Endmastschwein mit einem Beil betäuben wollte und zudem auf Nachfrage eine routinemäßige Betäubung seiner Schweine vor der Tötung mittels eines Beils bestätigt hat. Mithin bestand sowohl im Rahmen der Kontrolle am 14.3.2016, als auch zukunftsgerichtet ein Verstoß sowohl gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TierSchG (Tötung eines Wirbeltiers ohne wirksame Schmerzausschaltung) als auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 3 TierSchG (Tötung eines Wirbeltiers ohne die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten) zu erwarten.

2. Das Betäuben eines Schweines mittels eines stumpfen Schlages auf den Kopf stellt nur hinsichtlich von Ferkeln bis 5 kg Lebendgewicht ein zulässiges Betäubungsverfahren dar. In Bezug auf alle anderen Schweine ist es unzulässig. Dies ergibt sich aus Anhang I, Kapitel I, Tabelle 1, Nr. 6 EU-TierschutzschlachtVO sowie aus Anlage 1, Nr. 5.1.1 TierSchlV. Die genannten Vorschriften betreffen zwar unmittelbar nur solche Tiere, die geschlachtet und als Lebensmittel verwendet werden sollen. In ihnen sind jedoch diejenigen Betäubungs- und Tötungsverfahren aufgelistet, von denen der Unionsgesetzgeber annimmt, dass sie tierschutzgerechten Anforderungen im Regelfall entsprechen. Damit kann aber auch für einen Landwirt, der kranke Nutztiere im Rahmen von Nottötungen tötet, grundsätzlich nichts anderes gelten, so dass er auf diese Verfahren beschränkt ist (vgl. Hirt, a.a.O., § 4 Rn. 5). Dies gilt umso mehr, als die TierSchlV gemäß deren § 1 Abs. 2 Nr. 4 nicht nur für das Schlachten, sondern auch für das Töten von Tieren (auch im Rahmen von Nottötungen) außerhalb eines Schlachthofs Anwendung findet (vgl. auch Hirt, a.a.O., § 1 TierSchlV Rn. 1).

3. Ob für den Kläger als Schweinehalter ein Sachkundenachweis nach Art. 7 EU-TierschutzschlachtVO bzw. § 4 TierSchlV bzw. § 4 Abs. 1 a TierSchG gesetzlich vorgeschrieben ist oder ob seine Ausbildung als Landwirt einen solchen nach Nr. 3.2.2 TierSchVwV entbehrlich macht, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich und muss daher nicht entschieden werden. Wie bereits ausgeführt, darf ein Wirbeltier generell nur derjenige töten, der die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 TierSchG). Das vom Kläger im Rahmen der Kontrolle vom 14.3.2016 gezeigte Verhalten und seine getätigten Äußerungen belegen hinreichend, dass er diese Kenntnisse nicht (mehr) besitzt.

4. Nach alledem konnte der Beklagte daher nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG die Anordnung in Nr. 1.2 des Bescheides treffen. Ein Entschließungsermessen stand ihm hierbei aufgrund der absehbaren künftigen Verstöße nicht zu (vgl. BayVGH, B. v. 8.11.2016, Az: 20 CS 16.1193). Auch hinsichtlich des Auswahlermessens sind keine Anhaltspunkte für dessen rechtswidrige Ausübung ersichtlich. Solche sind auch klägerseits nicht geltend gemacht worden. Insbesondere ist auch kein milderes Mittel, als die Untersagung der Tötung von Schweinen durch den Kläger selbst, bis eine tierschutzgerechte Betäubung und Tötung durch diesen sichergestellt ist, ersichtlich.

Die Anordnung ist auch nicht mangels tatsächlicher Erfüllbarkeit rechtswidrig. Der Vortrag der Klägerseite, dass es keinen Lehrgang gäbe, in welchem man die Sachkunde zur Betäubung und Tötung von Schweinen erlangen könnte, ist nicht zutreffend. Insoweit hat der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung Lehrgangsangebote des BSI Schwarzenbek vorgelegt, im Rahmen derer die Sachkunde nach der TierSchlV bzw. der EU-TierschutzschlachtVO erlangt werden kann. Dieses Lehrgangsangebot richtet sich explizit auch an Landwirte. Zudem sind, wie ausgeführt, die Betäubungs- und Tötungsverfahren bei Schlachtungen und bei Tötungen durch Landwirte grundsätzlich dieselben. Des Weiteren ist seitens des Klägers selbst auf ein Angebot für Landwirtschaftsschüler hingewiesen worden, in dessen Rahmen die Nottötung von Schweinen behandelt wird.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg - Anschriften wie oben - mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt [§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit].

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zu-stellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

(2) Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird von der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder eine nach Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen worden ist.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Bereiche sowie auf Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Kenntnisse tierschutzrechtlicher Vorschriften, Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsarten notwendig sind, und Kenntnisse über Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(5) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.

(6) Der Sachkundenachweis ist zu entziehen, wenn deren Inhaber mehrfach nicht unerheblich gegen Anforderungen dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses auch weiterhin geschehen wird.

(7) Sachkundebescheinigungen, die nach § 4 Absatz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2012 ausgestellt worden sind, gelten bis zum 8. Dezember 2015 als Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für die jeweils genannten Tätigkeiten.

(8) Wer Geflügel oder Hasentiere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an

1.
Endverbraucher oder
2.
örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher schlachtet,
muss über einen gültigen Sachkundenachweis nach Absatz 2 verfügen. Die Absätze 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. Kleine Mengen im Sinne des Satzes 1 sind kleine Mengen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

(2) Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird von der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder eine nach Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen worden ist.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Bereiche sowie auf Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Kenntnisse tierschutzrechtlicher Vorschriften, Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsarten notwendig sind, und Kenntnisse über Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(5) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.

(6) Der Sachkundenachweis ist zu entziehen, wenn deren Inhaber mehrfach nicht unerheblich gegen Anforderungen dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses auch weiterhin geschehen wird.

(7) Sachkundebescheinigungen, die nach § 4 Absatz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2012 ausgestellt worden sind, gelten bis zum 8. Dezember 2015 als Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für die jeweils genannten Tätigkeiten.

(8) Wer Geflügel oder Hasentiere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an

1.
Endverbraucher oder
2.
örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher schlachtet,
muss über einen gültigen Sachkundenachweis nach Absatz 2 verfügen. Die Absätze 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. Kleine Mengen im Sinne des Satzes 1 sind kleine Mengen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit

1.
nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
2.
die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).

(2) Diese Verordnung gilt für

1.
das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof,
2.
das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke der Verwendung als Futtermittel bestimmt sind,
3.
das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,
4.
das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere und
5.
das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlassten Tötung.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei

1.
einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerlässlich sind,
2.
weidgerechter Ausübung der Jagd,
3.
zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und
4.
einem Massenfang von Fischen, soweit es nach dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, eine Betäubung durchzuführen.

(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.

(2) Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird von der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder eine nach Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen worden ist.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Bereiche sowie auf Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Kenntnisse tierschutzrechtlicher Vorschriften, Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsarten notwendig sind, und Kenntnisse über Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.

(5) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.

(6) Der Sachkundenachweis ist zu entziehen, wenn deren Inhaber mehrfach nicht unerheblich gegen Anforderungen dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses auch weiterhin geschehen wird.

(7) Sachkundebescheinigungen, die nach § 4 Absatz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März 1997 (BGBl. I S. 405) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2012 ausgestellt worden sind, gelten bis zum 8. Dezember 2015 als Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für die jeweils genannten Tätigkeiten.

(8) Wer Geflügel oder Hasentiere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an

1.
Endverbraucher oder
2.
örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher schlachtet,
muss über einen gültigen Sachkundenachweis nach Absatz 2 verfügen. Die Absätze 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. Kleine Mengen im Sinne des Satzes 1 sind kleine Mengen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2011 (BGBl. I S. 2233) geändert worden ist.

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zum Zweck des Tötens betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für das Betäuben zum Zweck des Tötens und das Töten von Wirbeltieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a.

(3) Für das Töten von Wirbeltieren, ausschließlich um ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden, gilt § 7a Absatz 2 Nummer 1 entsprechend. Hunde, Katzen und Primaten dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken nur getötet werden, soweit sie entweder für einen solchen Zweck oder für eine Verwendung in Tierversuchen gezüchtet worden sind. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde, soweit es mit dem Schutz der Tiere vereinbar ist, das Töten von Tieren, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind, genehmigen, soweit

1.
nach Satz 2 gezüchtete Tiere mit den Eigenschaften, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind, nicht zur Verfügung stehen oder
2.
die jeweiligen wissenschaftlichen Zwecke die Verwendung von Tieren erforderlich machen, die nicht nach Satz 2 gezüchtet worden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.