Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 31. Okt. 2018 - RO 7 S 18.1322

published on 31/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 31. Okt. 2018 - RO 7 S 18.1322
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Tenor

I. Unter Abänderung von Ziffer I. des Beschlusses des VG Regensburg vom 10.7.2018 (Az. RO 7 S 18.778) wird der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 28.3.2018 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 17.8.2018 abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene begehrt die Abänderung eines Beschlusses, mit dem die Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet hat.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 460/293 der Gemarkung … (alle nachfolgenden Fl.Nrn.). Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Grundstück wird ebenso wie zwei weitere südwestlich gelegene Wohngrundstücke (Fl.Nrn. 460/294 und 460/295) über eine an der Westseite des Grundstücks der Antragstellerin liegende Privatstraße (Fl.Nr. 460/296) erschlossen, die nach den Feststellungen des zuständigen Sachgebiets Straßenverkehr der Antragsgegnerin (Bl. 70 der Behördenakte) eine Straßenbreite von ca. 4,00 m bis 4,25 m hat. Das Straßengrundstück steht im Eigentum der Beigeladenen, die Antragstellerin hat ein Geh- und Fahrtrecht. Im Süden dieses Straßengrundstückes liegt an der Westseite das Baugrundstück Fl.Nr. 460/2 an, das im westlichen Bereich an seiner Nordseite auch an einer öffentlichen Straße (E. Straße) anliegt. Das Baugrundstück fällt von Nordwesten nach Südosten hin ab.

Mit Antrag vom 24.11.2017 stellte die Beigeladene für das genannte Baugrundstück einen Bauantrag für ein Vorhaben mit der Bezeichnung „Neubau B. H.“. Mit Bescheid vom 28.3.2018 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter dem Betreff „Errichtung von 2 Gebäuden für betriebliches Langzeitwohnen für die Firma H. (Arbeiterwohnheim)“ die Baugenehmigung. Errichtet werden sollen nach den eingereichten Plänern zwei Gebäude mit Grundflächen von 19,93 m x 15,31 m („Haus A“) und 16,00 m x 15,31 m („Haus B“). Die Gebäude haben jeweils zwei Vollgeschosse und ein Flachdach, wobei Teile des unteren Geschosses in den derzeit bestehenden Hang gebaut werden sollen. Entsprechende Abgrabungen sind vorgesehen. Nach den Grundrissplänen sind in den beiden Gebäuden insgesamt 15 Einzelzimmer und 2 Doppelzimmer geplant sowie zwei 3-Zimmer-Wohnungen mit jeweils 4 Betten. Insgesamt sollen damit 27 Schlafplätze entstehen, des Weiteren u.a. Gemeinschaftsräume (Kochen/Essen, Speise, Wohnen, Terrasse/Freisitz) je Haus. Die Gebäude sollen über zwei Zufahrten erschlossen werden. Die Zufahrt zum westlich und höher gelegenen „Haus A“ und dort befindlichen 4 Stellplätzen erfolgt über die E. Straße im Nordwesten des Baugrundstückes. Im östlichen Bereich des Baugrundstückes, an der genannten privaten Erschließungsstraße Fl.Nr. 460/296 gelegen, sind 3 Stellplätze sowie ein Fahrradabstellplatz geplant. Von dort aus gelangt man über eine Treppe zum höhergelegenen „Haus B“.

Für das Baugrundstück und das Grundstück der Antragstellerin besteht kein Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan weist nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin ein Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) aus.

Am 27.4.2018 ließ die Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid Klage erheben (Az. RO 7 K 18.637) und mit Schriftsatz vom 23.5.2018 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen (Az. RO 7 S 18.778).

Mit Beschluss vom 10.7.2018 hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28.3.2018 angeordnet. Es wurde zur Begründung ausgeführt, angesichts der als offen zu bezeichnenden Erfolgsaussichten im Klageverfahren überwiege das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren von der Schaffung vollendeter Tatsachen verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen, mit dem Bauvorhaben fortzufahren. Es sei zumindest fraglich, ob der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletzt sei. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, denn es sei unklar, welche Art der baulichen Nutzung der Beurteilung zugrunde zu legen sei. Der Begriff „Boardinghouse“ biete insoweit für sich keine ausreichende Grundlage. Es handele sich um eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb. Maßgeblich für die schwerpunktmäßige Zuordnung seien die konkreten Umstände des Einzelfalls. Eine Betriebsbeschreibung oder ein Nutzungskonzept sei aber nicht vorgelegt und zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden. Jedenfalls wenn man entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin von einem reinen Wohngebiet ausgehe, spreche einiges für den Erfolg der Klage.

Mit dem am 30.7.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten ließ die Beigeladene gegen den ihr am 17.7.2018 zugestellten Beschluss Beschwerde einlegen. Über diese ist bislang nicht entschieden.

Mit Bescheid vom 17.8.2018 änderte die Antragsgegnerin auf Antrag der Beigeladenen den Bescheid vom 28.3.2018. Die Änderungen bestehen darin, dass geänderte Grundrisspläne für das Untergeschoss, das Erdgeschoss und das Obergeschoss mit Datum vom 13.8.2018 und Genehmigungsvermerk vom 17.8.2018 Grundlage für die Bauausführung sind. Diese sehen vor, dass nunmehr in jeder Einheit eine Kochgelegenheit vorgesehen ist. Weiter ist bestimmt, dass das am 16.8.2018 eingereichte Nutzungskonzept vom 14.8.2018 mit Genehmigungsvermerk vom 17.8.2018 Bestandteil der Baugenehmigung ist. Der Bescheid enthält darüber hinaus Nebenbestimmungen, wonach die Genehmigung unter bestimmten Maßgaben widerruflich ist. Weiter ist bestimmt, dass die schriftlichen Auflagen des Bescheids vom 28.3.2018 entsprechend gelten. Nach den Behördenakten wurde der Bescheid per Einschreiben am 20.8.2018 an die Beigeladene versandt.

Am 17.8.2018 ließ die Beigeladene durch ihre Bevollmächtigten vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen. Die geplante Nutzung sei durch das Nutzungskonzept und die geänderten Planunterlagen, um die die Baugenehmigung mit Bescheid vom 17.8.2018 ergänzt worden sei, konkretisiert worden. Daraus ergebe sich, dass es sich vorliegend um Wohnen im Sinne des Bauplanungsrecht handele. Selbst im Falle, dass ein reines Wohngebiet vorliegen sollte, sei die geplante Nutzung für betriebliches Langzeitwohnen für die Mitarbeiter der Beigeladenen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Die Wohnungen für Arbeitnehmer erfüllten die Kriterien des Wohnbegriffs und stellten daher Wohngebäude dar, die sowohl in einem reinen als auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig seien. Der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin scheide daher aus.

Die Beigeladene beantragt,

den Beschluss des VG Regensburg vom 10.7.2018 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.3.2018 abzulehnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des VG Regensburg vom 10.7.2018 (RO 7 S 18.778) aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 23.5.2018 auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abzulehnen.

Es wird ausgeführt, der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO könne unabhängig von einer Beschwerde nach § 146 VwGO gestellt werden. Auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens komme es ebenso nicht an. Die Antragsgegnerin mache für sich einen Anspruch auf eine Entscheidung gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geltend. Es habe sich durch den Erlass des Änderungsbescheids vom 17.8.2018 eine Veränderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ergeben. Die Identität des Vorhabens würde dadurch dem Grunde nach nicht geändert, die Änderung diene lediglich der Konkretisierung der von Anfang an beabsichtigten Nutzung. Die Baugenehmigung sei nunmehr ausreichend bestimmt und verletze auch nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Die Nutzung sei von der Art her bereits generell i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. Sie bewege sich innerhalb der Variationsbreite der Wohnnutzung, die sowohl im reinen als auch im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig sei und stelle keinen Beherbergungsbetrieb dar. Insgesamt sei festzustellen, dass die vorliegende Nutzung die nach der Rechtsprechung für das Wohnen typische und zu fordernde Möglichkeit zur Gestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises einhalte. Objektive Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben als rücksichtslos gegenüber den Nachbarn darstellen würde, seien nicht ersichtlich. Bei 7 Stellplätzen lägen keine Anhaltspunkte für rücksichtlose Immissionen vor. Der Vortrag der Antragstellerseite im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Standsicherheit sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Dies gelte unbeachtlich davon, dass die Antragsgegnerin dennoch in den Auflagen die Vorlage eines Bodengutachtens gefordert habe.

Die Antragstellerin beantragt,

die Anträge auf Abänderung des Beschlusses vom 10.7.2018 abzulehnen.

Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO lägen nicht vor. Eine grundlegende Änderung des Nutzungskonzepts des Vorhabens sei nicht gegeben. Die Belegungszahlen und die Störungsintensität seien gleich geblieben. Die Antragstellerin könne sich demnach weiterhin auf ihren Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart berufen. Bei der Gebietsart handele es sich faktisch um ein reines Wohngebiet. Das Bauvorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung mit aufgelockerter Bebauung mit überwiegend Ein- bzw. Zweifamilienhäusern ein und wirke vom Umfang und vom Erscheinungsbild her als Fremdkörper inmitten des maßgeblichen Wohngebiets. Bei dem vorgelegten Nutzungskonzept handele es sich nicht um auf Dauer angelegtes Wohnen mit eigenständigem Haushalt im baurechtlichen Sinne. Es handle sich um relativ kurzfristige Aufenthalte eines bestimmten Personenkreises. In den sehr kleinen Zimmern fehle eine Küche bzw. Küchenzeile, ein Essbereich und ein Wohnbereich. Es seien hoteltypische Gemeinschafts- und Nebenräume wie Gemeinschaftsküchen, gemeinsame Speiseräume und gemeinsame Wohnbereiche vorhanden. Die einzelnen kleinen Zimmer seien zur eigenständigen Gestaltung des häuslichen Lebens bzw. zum langfristigen eigenständigen und selbstbestimmten Wohnen nicht geeignet. Die Wohnungen seien baulich nicht abgeschlossen. Es handele sich um einen normalen Beherbergungsbetrieb/Hotel (gewerbliche Nutzung) und auch nicht um einen kleinen Beherbergungsbetrieb, der gebietsverträglich sei, weil er sich nach Umfang, Erscheinungsform und Betriebsform in das Gebiet einordne. In den Genehmigungsunterlagen sei auch eine gewerbliche Nutzfläche von 964 qm angegeben worden und eben keine Wohnfläche. Die Wohnruhe würde durch das Vorhaben erheblich gestört. Das Vorhaben sei auch fälschlicherweise nicht im Stadtrat behandelt worden. Weiter wird Bezug genommen auf das Vorbringen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dort wurde u.a. vorgebracht, das Vorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot. Die Stichstraße (gemeint die Erschließungsstraße am Wohngrundstück der Antragstellerin) diene derzeit im Wesentlichen der Zufahrt zu drei Einfamilienhäusern (drei Wohneinheiten). Dies sei bezüglich der Nutzung der Stichstraße und bezüglich der Gefährdung Dritter gerade noch machbar. Eine höhere Nutzung durch die geplanten zusätzlichen 19 Wohneinheiten (und Wegfall von Park- und Wendemöglichkeiten) sei wegen Gefährdung für Leib und Leben der Fußgänger in der Stichstraße unverantwortlich. Die Zufahrt über die Stichstraße mit der geplanten Anordnung von Parkplätzen direkt am hinteren Ende der Stichstraße sei wegen des höheren Verkehrsaufkommens aus Gründen der Verkehrssicherheit, für Feuerwehr bzw. Rettungskräfte (Rettungswege) und wegen erhöhter Lärmbelästigung nicht tragbar. Durch den Wegfall der Wendemöglichkeit am Ende der Straße würde die Situation extrem verschärft; dies sei unverantwortlich. Vom hinteren Bereich der Stichstraße könnten die Fahrzeuge nur noch rückwärts auf die stark befahrene Hauptstraße wieder ausfahren. Die Einfahrt sei dort sehr unübersichtlich, die Hauptstraße weise ein sehr starkes Gefälle auf. Das Bauvorhaben widerspreche dem Einfügungsgebot und dem Rücksichtnahmegebot auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung. Es liege in einem unbeplanten Bereich eines reinen Wohngebietes mit Gartenstadtcharakter. Das Baugrundstück sei für die geplante massive Bebauung nicht geeignet. Es liege an einem Berghang, bei dem es bereits bei früheren Bauvorhaben bei Bestandsgebäuden Verschiebungen bzw. Senkungen gegeben habe und bereits jetzt die Gefahr von weiteren Verschiebungen bzw. Absenkungen des Untergrundes konkret bestünde. Die Nachbarbeteiligung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, die betroffenen Nachbarn seien über das Bauvorhaben nicht informiert worden. Der Kanal in der Stichstraße, der für die Entwässerung des Bauvorhabens genutzt werden solle, reiche nicht aus.

Mit am 24.9.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin den Änderungsbescheid vom 17.8.2018 in das Klageverfahren einbezogen und beantragt, auch diese Genehmigung aufzuheben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze in den beiden Eilverfahren und im Klageverfahren, auf die Gründe Ziffer I. des Beschlusses vom 10.7.2018 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können die Beteiligten die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Der Antrag ist statthaft. Die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Falle eines während eines Klageverfahrens geänderten Bauvorhabens hängt davon ab, ob der Streitgegenstand trotz des Änderungsbescheids im Wesentlichen identisch bleibt, oder ob mit dem Änderungsbescheid ein neues, selbständiges Bauvorhaben genehmigt wird und damit auch prozessual ein neuer Streitgegenstand zur Beurteilung steht (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - juris; B.v. 2.8.2007 - 1 CS 07.2007 - juris Rn. 30 ff.). Dies gilt unabhängig davon, dass der Änderungsbescheid ein eigenständiger Bescheid ist, der - soll er nicht bestandskräftig werden - seinerseits mit Widerspruch bzw. Klage angefochten werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2006 - 25 CS 06.1474 - juris Rn. 3). Vorliegend handelt es sich bei dem Bescheid vom 17.8.2018 um eine unselbständige Ergänzung der Baugenehmigung vom 28.3.2018. Der Bescheid ändert die ursprüngliche Baugenehmigung nur in einer Weise ab, welche die Identität des Vorhabens wahrt. Es wurde durch Bezugnahme auf ein konkretes Nutzungskonzept der Inhalt des genehmigten Nutzung näher konkretisiert und festgelegt, ohne dieses (wesentlich) zu verändern. Vielmehr wurde der Sache nach die sehr weite Variationsbreite der bisher genehmigten Nutzungen eingeschränkt. Die weiter mit dem Änderungsbescheid als Grundlage der Genehmigung ausgetauschten Grundrisspläne enthalten nur geringfügige Änderungen dergestalt, als nun in den einzelnen Einheiten zur Nutzung als „Boardinghaus“ jeweils der Einbau einer Küchenzeile vorgesehen ist. Im Übrigen blieben die genehmigten Bauvorlagen unverändert; es ist auch bestimmt, dass die Auflagen aus dem Bescheid vom 28.3.2018 entsprechend gelten. Die Änderungsgenehmigung kann daher nicht für sich alleine, sondern nur in Verbindung mit der ursprünglichen Genehmigung „vollzogen“ werden. Es wurde der Sache nach demnach keine eigenständige Genehmigung für ein anderes Vorhaben („aliud“) erteilt, die für sich unabhängig vom Beschluss des Gerichts vom 10.7.2018 nach § 212a Abs. 1 BauGB vollziehbar wäre und hinsichtlich der die Antragstellerin einen neuen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen müsste, um die aufschiebenden Wirkung ihrer Klage zu erreichen. Vielmehr darf hier das geänderte Vorhaben erst ausgeführt werden, wenn (auch) die ursprüngliche Baugenehmigung vollziehbar ist. Denn aufgrund der Identität des Vorhabens ist die Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 28.3.2018 i.d.F. des Bescheids vom 17.8.2018 aufgrund des Beschlusses vom 10.7.2018 derzeit nicht gegeben. Diese kann auch die Beigeladene mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erreichen (vgl. z.B. auch BayVGH, B.v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - juris).

Der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zielt zurecht auf eine Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO der Antragstellerin im Wege einer Abänderung der Entscheidung im Beschluss vom 10.7.2018 ab. Dem steht nicht entgegen, dass der in diesem Verfahren streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid vom 28.3.2018 zwischenzeitlich geändert wurde und sich auch der Eilantrag der Antragstellerin (bislang) nicht ausdrücklich auch auf den Änderungsbescheid vom 17.8.2018 bezieht. Denn es ist sachgerecht, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO so zu verstehen, dass er sich gegen den angegriffenen Bescheid in der jeweils aktuellen Fassung richtet. Ergeht der Änderungsbescheid erst nach der gerichtlichen Eilentscheidung und verteidigt - wie hier - der Nachbar die im Eilverfahren ergangene Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, in die der Änderungsbescheid einbezogen wurde, in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, so liegt darin auch die Einbeziehung des Änderungsbescheids (so auch BayVGH, B.v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - juris Rn. 15 - unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. B.v. 2.8.2007 - 1 CS 07.801 - juris). So wäre es auch umgekehrt eine reine Förmelei, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach einem Änderungsbescheid wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abzulehnen, nur weil die Antragstellerin diesen (noch) nicht ausdrücklich in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einbezogen hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2013 - a.a.O.).

Der Beigeladenen kann das Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag nicht im Hinblick auf die von ihr gegen den Beschluss vom 10.7.2018 eingelegte Beschwerde abgesprochen werden. Da die Monatsfrist für die Begründung dieser Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des Beschlusses an die Beigeladene am 17.7.2018 bereits am 17.8.2018 abgelaufen ist, konnte die Beigeladene die Tekturgenehmigung vom 17.8.2018, der Beigeladenen zugestellt mit am 20.8.2018 zur Post gegebenem Einschreiben, nicht in dieses Verfahren einbeziehen (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - juris Rn. 17). Auf die Frage, ob während des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist der durch die gerichtliche Eilentscheidung Beschwerte zwischen dem Beschwerdeverfahren und dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wählen kann bzw. ob eines der Verfahren gegenüber dem anderen vorrangig ist, kommt es daher hier nicht an (vgl. zum Meinungstand VG Düsseldorf, B.v. 25.9.2017 - 28 L 3809/17 - juris Rn. 8 ff.).

In der Änderung der ursprünglichen Genehmigung vom 28.3.2018 durch den Bescheid vom 17.8.2018 ist ein veränderter Umstand i.S.v. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu sehen (BayVGH, B.v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - juris Rn. 14).

2. Der Antrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 VwGO hat auch in der Sache Erfolg.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hat das Gericht ebenso wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfen, ob das Interesse der Beigeladenen am sofortigen Gebrauch der Baugenehmigung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung überwiegt, wobei maßgeblich auch auf die Erfolgsaussichten im Klageverfahren abzustellen ist.

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen und vom Antragsgegner angeführten veränderten Umstände wird die Klage der Antragstellerin, die sich auch auf den Änderungsbescheid vom 17.8.2018 bezieht, in der Sache voraussichtlich erfolglos bleiben, da die Baugenehmigung vom 28.3.2018 in der Gestalt, die sie durch den Änderungsbescheid vom 17.8.2018 gefunden hat, die Antragstellerin nicht in drittschützenden Rechten verletzt.

a) Die Antragstellerin wird durch die Baugenehmigung, wie sie nun in der Fassung, die sie durch den Änderungsbescheid gefunden hat, insbesondere nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Die Baugenehmigung ist in der geänderten Fassung hinsichtlich der Art der genehmigten Nutzung nunmehr ausreichend bestimmt, die vorgesehene Nutzung wurde in einer Betriebsbeschreibung konkretisiert und diese zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Es handelt sich dabei um Wohnnutzung, die sowohl in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) als auch in einem reinen Wohngebiet (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) allgemein zulässig ist. Die Frage, welcher dieser Gebietsarten die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB entspricht, kann daher dahinstehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Auszugehen ist davon, dass ein „Wohnen“ im bauplanungsrechtlichen Sinn grundsätzlich nur bei einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit angenommen werden kann, die sich durch Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet (vgl. BVerwG B.v. 25.3.1996 - 4 B 302/95; B.v. 25.3.2004 - 4 B 15/04 - juris). Maßgeblich ist demnach hier, inwieweit die Unterbringung in der konkreten Ausgestaltung den Beschäftigten der Beigeladenen ein selbstbestimmtes privates Leben „in den eigenen vier Wänden“ ermöglicht und inwieweit den dort lebenden bzw. untergebrachten Personen eine gewisse Eigengestaltung der Haushaltsführung möglich ist (vgl. BayVGH B.v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 26; VG Karlsruhe B.v. 13.6.2016 - 4 K 817/16 - juris Rn. 34). Wie bereits im Beschluss vom 10.7.2018 ausgeführt, stellt ein „Boardinghouse“ nach der Rechtsprechung eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt (vgl. VGH BW, B.v. 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - juris; OVG BB, B.v 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 = juris Leitsatz und Rn. 8 ff.; OVG MV, U.v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81 = juris Rn. 47). Soweit eine solche Nutzung schwerpunktmäßig als Wohnen ohne die für einen Beherbergungsbetrieb typischen Dienstleistungsbereiche, wie etwa Speise- und Aufenthaltsräume mit zugehörigem Personalservice erfolgt, liegt dies i.d.R. innerhalb der einer Wohnnutzung eigenen Variationsbreite. Geht die Nutzung darüber hinaus, kommt eine Qualifikation als Beherbergungsbetrieb in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.16 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14). Der Nutzungszweck lässt sich auch an der Größe und Ausstattung der Räume ablesen und ergibt sich außerdem aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Räume zu eventuellen Serviceräumen (vgl. VGH BW, B.v. 17.1.2017 - 8 S 1641/16 - juris Rn. 17; VG Ansbach, B.v. 9.11.2017 - AN 9 S 17.01641, AN 9 S AN 9 S 17.01646 - juris Rn. 25).

Dies zugrunde legend sind hier insgesamt betrachtet die maßgeblichen Kriterien für eine Wohnnutzung erfüllt. Das zum Bestandteil der Genehmigung gemachte Nutzungskonzept vom 14.8.2018 lässt erkennen, dass die beschriebene Nutzung des Vorhabens ähnlich ist der von Studenten-, Lehrlings- oder Schülerwohnheimen, auch wenn hier Beschäftigte der Beigeladenen nicht nur zu Ausbildungszwecken untergebracht werden sollen. Derartige Wohnheime sind nach überwiegender Auffassung Wohngebäude, wenn sie nach der Ausgestaltung und Ausstattung der Räumlichkeiten objektiv zum dauernden „Wohnen“ geeignet und auch dazu bestimmt sind. An dem Wohncharakter ändert sich selbst dann nichts, wenn den Bewohnern nur ein eigenes möbliertes Zimmer mit Waschbecken geboten wird und Küche, Aufenthaltsraum, Dusche und Toiletten gemeinschaftlich genutzt werden. Auch ein vorübergehender und zweckbestimmter Aufenthalt kann „Wohnen“ sein und ein häusliches Leben bedeuten (vgl. Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. EL Feb. 2018, Rn. 44 zu § 3 BauNVO). Wie den genehmigten Plänen zu entnehmen ist, sind hier die einzelne Einheiten bzw. Apartments für die Unterbringung der Arbeitnehmer, Praktikanten, Auszubildende und Werkstudenten der Beigeladenen für eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises grundsätzlich geeignet. Sie haben mit mindestens ca. 17 qm (plus Bad) eine Größe, wie sie auch in anderen Wohnheimen nicht unüblich sind, verfügen nun nach dem Änderungsbescheid vom 17.8.2018 alle über eine eigene Kochgelegenheit und ein Bad sowie über einen Schrank, ein Bett und einen Schreibtisch. Sie sind selbständig nutz- und abschließbar, verfügen über TV, Telefon, Internet und eine eigene Klingelanlage. Hoteltypische Dienstleistungen werden nicht erbracht. Es gibt z.B. keine Zimmerreinigung oder Wäscheservice. Die notwendige Privatheit ist gewährleistet. In den einzelnen Wohneinheiten steht ein privater Rückzugsort zur Verfügung, der gegen den Zugriff Dritter geschützt ist. Dass darüber hinaus auch Gemeinschaftsräume und eine Gemeinschaftsküche zur Nutzung zur Verfügung stehen, ist unschädlich. Die Unterbringung weist nach dem Nutzungskonzept auch die für die Einordnung als Wohnen erforderliche Dauerhaftigkeit auf. Wie ausgeführt, ist insoweit nicht zwingend, dass die Wohnnutzung von unbestimmter Dauer sein muss. Beispielsweise ist gerade bei Studenten eine Unterbringung für wenige Monate oder für ein Semester nicht unüblich, ohne dass dadurch das Merkmal des „Wohnens“ in Frage gestellt wäre. Hier werden die einzelnen Apartments nicht tage- oder wochenweise vermietet, wie dies für Beherbergungsbetriebe typisch ist, sondern nach der Betriebsbeschreibung langfristig. In der Regel ist von einem Mietzeitraum von 6 - 18 Monaten auszugehen. Die Apartments werden auch zu ortsüblichen Mieten vermietet, auch insoweit unterscheidet sich die Nutzung von einem Beherbergungsbetrieb, bei dem meist im Vergleich dazu erhöhte Mieten, abgerechnet nach Tagen oder Wochen verlangt werden. Dass im Bauantrag eine gewerbliche Nutzfläche von 964 qm und nicht eine Wohnfläche angegeben wurde (Bl. 18 der Bauakte), führt für sich alleine nicht zu einer anderen Beurteilung.

Insgesamt liegt damit nach dem Gesamtbild der beschriebenen Nutzung und der räumlichen Ausgestaltung der einzelnen Nutzungseinheiten ein „Wohnen“ im bauplanungsrechtlichen Sinn vor.

Auch im Übrigen dringt die Antragstellerin mit dem Einwand, das Bauvorhaben füge sich in der von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägten Umgebung nicht ein, sei übermäßig groß und ein Fremdkörper, nicht durch.

Die Zahl der Wohneinheiten ist im Hinblick auf die zulässige Art der baulichen Nutzung nicht relevant, es handelt sich unabhängig davon um Wohnen im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, B.v. 24.04.1989 - 4 B 72/89 - juris).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, wonach Anlagen im Einzelfall unzulässig sind, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese Regelung, die sich wiederrum nur auf die Art der baulichen Nutzung bezieht, gilt allenfalls ausnahmsweise dann, wenn das Bauvorhaben von besonders großem Ausmaß ist und den Rahmen der umgebenden Bebauung sprengt (Umschlagen der Bebauung von Quantität in Qualität - vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - juris). Davon geht das Gericht nicht aus. Die beiden genehmigte Häuser sind nach dem Lageplan zwar von der Grundfläche her (16,00 m bzw. 19,93 m x 15,31 m) größer als die überwiegende Zahl der umgebenden Wohngebäude, halten sich von den Ausmaßen her aber noch in einem gebietsverträglichem Rahmen. Die beiden Häuser weisen jeweils nur zwei Vollgeschosse auf und werden abgestaffelt, dem Hang folgend errichtet. In der Umgebung finden sich nach dem Lageplan, den verfügbaren Luftbildern und dem in den im Verfahren RO 7 S 18.778 vorgelegten Lichtbildern durchaus auch große Häuser, z.B. in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Grundstück Fl-Nr. 460/92 mit einem massiven Dreifamilienhaus. Die beiden Häuser, die auf einem relativ großen Grundstück von ca. 2000 qm errichtet werden, weichen in diesem Rahmen nicht in unverhältnismäßiger Weise von der umgebenden Bebauung ab und sind nicht derart außergewöhnlich, dass sie im Widerspruch zur allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets stünden. Aufgrund seiner Wohnnutzung lässt das Vorhaben im Hinblick auf den Umfang auch nicht gebietsunverträgliche Störungen erwarten. Allein die Anzahl der künftigen Bewohner ist dabei für sich keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen; das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet im Hinblick auf den vorgebrachten häufigen Wechsel und der fehlenden sozialen Bindung der Bewohner auch keinen „Milieuschutz“ (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - juris Rn. 20 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - juris Rn. 72 - jeweils zu einer Asylbewerberunterkunft).

b) Soweit die Größe bzw. Kubatur der Baukörper an sich angesprochen ist, ist darauf zu verweisen, dass die Frage, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, grundsätzlich keinen unmittelbaren Drittschutz vermittelt. Insoweit kommt grundsätzlich nur das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Rücksichtnahmegebot als verletztes drittschützendes Recht in Betracht. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick etwa auf eine erdrückende Wirkung oder einen Einmauerungseffekt scheidet hier aber aufgrund des Abstands und der Lage des Wohnhauses der Antragstellerin zu den geplanten Häusern A und B offensichtlich aus.

c) Auch sonst ergibt sich nach summarischer Prüfung nicht, dass das Vorhaben gegenüber der Antragstellerin rücksichtslos ist oder sonst Rechte der Antragstellerin verletzt.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, die private Stichstraße Fl.-Nr. 460/296 würde den zusätzlichen Verkehr nicht aufnehmen können und u.a. wegen des Wegfalls der derzeitigen Wendemöglichkeiten zu Gefahren für Leib und Leben führen, weist die Beigeladene zurecht darauf hin, dass das Baugrundstück in erster Linie im Nordwesten über die E.Straße erschlossen wird. Die Antragstellerin wird von den hiervon ausgehenden Auswirkungen (Verkehr etc.) aufgrund des Abstandes nicht unmittelbar betroffen. Soweit am Ende der privaten Stichstraße drei Stellplätze für das Vorhaben der Beigeladenen vorgesehen sind, ist nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich im Rahmen der summarischen Prüfung auch sonst nicht, dass Rechte der Antragstellerin verletzt würden. Die Stellplätze sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig, die damit verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 23). Bei drei Stellplätzen ergeben sich auch keine außergewöhnlichen Umstände, die erwarten ließen, dass die zu erwartenden Zu- bzw. Abfahren unzumutbar wären. Es ergeben sich auch keine öffentlich-rechtlich geschützten Rechte der Antragstellerin, die im Hinblick auf die vorgebrachte problematische Zufahrtssituation in dem nicht öffentlich gewidmeten Privatweg, an dem die Antragstellerin ein privates Geh- und Fahrtrecht besitzt, verletzt wären. Unabhängig davon hat nach der im Genehmigungsverfahren eingeholten Stellungnahme des Sachgebiets 320 „Straßenverkehr“ die Straßenverkehrsbehörde zusammen mit der Polizei einen Ortstermin durchgeführt und bei einer festgestellten Straßenbreite von 4,00 bis 4,25 m keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Soweit vorgebracht wird, es fielen Park- bzw. Wendemöglichkeiten am Ende der Stichstraße weg, ist darauf zu verweisen, dass dies von der Beigeladenen auf ihrem Grundstück bisher lediglich geduldet wurde. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erhalt der bisherigen Wende- oder Parkmöglichkeiten auf privatem Grund der Beigeladenen ist nicht ersichtlich. Auch ergibt sich nicht näher, inwieweit das Vorhaben im Hinblick auf den Anschluss an den Kanal nicht ausreichend erschlossen und die Klägerin hierdurch in eigenen Rechten verletzt wäre.

d) Die vorgebrachten problematischen Untergrundverhältnisse führen im Rahmen der summarischen Prüfung ebenfalls nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin. Insoweit kann Art. 10 Satz 3 BayBO zwar grundsätzlich Drittschutz vermitteln, der Vortrag dazu ist aber pauschal und nicht ausreichend substantiiert, um eine konkrete Gefahr für das Wohnanwesen der Antragstellerin anzunehmen. Soweit ausgeführt wurde, dass mehrere Bestandsgebäude am E. Berg auf Grund von Verschiebungen bzw. Absenkungen des Untergrunds mit großem Aufwand saniert und auch Stützmauern verstärkt hätten werden müssen, bezieht sich dies auf die Standsicherheit dieser Bauwerke. Eine Gefährdung Dritter ergibt sich daraus noch nicht. Vorliegend wurde von der Beigeladenen vielmehr ein Baugrundgutachten in Auftrag gegeben. Aus dem vorgelegten Geotechnischen Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros S., M.-P., vom 12.7.2017 ergibt sich, dass die Baugrundverhältnisse erkundet und entsprechende Empfehlungen für die Gründung vom Gutachter gegeben wurden. Soweit von Seiten der Antragstellerin gegen das Gutachten eingewendet wurde, dort sei auf Seite 7 fälschlicherweise von einem Vorhaben in den Ausmaßen von 14 m x 14 m die Rede, lässt dies nicht den Schluss zu, dass die vorgenommenen Erkundungen zum Baugrund unzutreffend bzw. die hierbei gewonnenen Erkenntnisse nicht brauchbar wären. Es ist Sache des Erstellers des Standsicherheitsnachweises (nach den Antragsunterlagen die A. I. GmbH & Co KG in C.*) auf Basis der Erkenntnisse aus dem Baugrundgutachten die notwendigen Schlüsse für die Standsicherheit der Gebäude zu ziehen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dass diesem Erfordernis nicht Genüge getan worden wäre, ist nicht dargetan und ergibt sich auch sonst nicht. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sich aus dem Geotechnischen Untersuchungsbericht ergibt (S. 6), dass das Gelände auf dem Baugrundstück von Nordwest nach Südost abfällt. Das Wohnhaus der Antragstellerin liegt aber nicht nur in einigem Abstand zu den geplanten Häusern und davon getrennt durch die private Erschließungsstraße; es liegt auch nordöstlich des näher gelegenen „Haus B“. Nordwestlich und damit am Hang oberhalb des Grundstücks der Antragstellerin liegt das Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Fl.-Nr. 460/292 und nicht unmittelbar das streitgegenständliche Bauvorhaben. Auch dies spricht dagegen, dass eine konkrete Gefahr für die Antragstellerin im Hinblick auf die Standsicherheit ihres Wohnhauses durch die Errichtung der beiden streitgegenständlichen Häuser gegeben wäre.

e) Schließlich vermitteln die Vorschriften der Nachbarbeteiligung nach Art. 66 BayBO der Antragstellerin keinen Schutz dahingehend, dass eventuelle Fehler zur Aufhebung der Baugenehmigung führen würden (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris). Die Antragstellerin kann sich im Rahmen der Nachbarklage auch nicht auf Fehler bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens berufen.

Nach alledem ist angesichts der als gering zu bezeichnenden Erfolgsaussichten das Interesse der Antragstellerin, bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren von der Schaffung vollendeter Tatsachen verschont zu bleiben, geringer zu bewerten als das Interesse der Beigeladenen, mit dem Bauvorhaben fortzufahren. Dabei ist auch die gesetzliche Wertung des § 212a BauGB im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 10.7.2018 hat demnach wie aus dem Tenor ersichtlich Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladene den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt hat, war es sachgerecht, ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend der Wertung des § 154 Abs. 1 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, auch wenn sie im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend dem Ausgangsverfahren als Beigeladene geführt wird. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet unabhängig davon auch in § 162 Abs. 3 VwGO eine Rechtsgrundlage.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 09/12/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Streitwert für das Beschwer
published on 06/02/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver
published on 29/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der
published on 09/12/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Besc
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi
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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.