Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Mai 2016 - RO 7 S 16.522

published on 10/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Mai 2016 - RO 7 S 16.522
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf 3 750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Bürogebäudes.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …9/6 Gemarkung .... Dieses liegt auf dem Gemeindegebiet der Stadt 1... in einem Bereich, der durch Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet (Baugebiet „R...“) ausgewiesen ist. Nördlich des Baugebiets liegt die Kreisstraße von 1... nach 2.... Jenseits derselben beginnt das Gemeindegebiet des Marktes 2.... Dieser hat im Jahr 2010 dort mit dem Bebauungsplan „Gewerbegebiet E...“ ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Die Zufahrt zum Baugebiet liegt nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers.

Nach dem Bebauungsplan in der Fassung vom 9.11.2009 sind nur solche Betriebe zulässig, die das Wohnen in den nächstgelegenen Wohngebieten nicht wesentlich stören. Vergnügungsstätten, Tankstellen und Einzelhandelsbetriebe seien nicht zulässig. Es sind Emissionskontingente für einzelne Teilflächen des Bebauungsplans festgelegt. Das Maß der baulichen Nutzung ist durch in der Planzeichnung eingetragene Grundflächen- und Geschossflächenzahlen sowie maximale Traufhöhen begrenzt. Im Bereich westlich der Zufahrt, d. h. nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers, ist eine Grundflächenzahl von 0,6, eine Geschossflächenzahl von 0,8 und eine Traufhöhe von 7 m auf zwei Teilflächen festgesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans ist ausgeführt, dass das eingeschränkte Gewerbegebiet im Hinblick auf den Schutz des naheliegenden Wohngebiets R... festgesetzt werde (Ziff. 3.2). Zum Maß der baulichen Nutzung ist unter Ziff. 3.3. ausgeführt, dass dieses deutlich unter den in der Baunutzungsverordnung höchstzulässigen Grundflächenzahl festgesetzt werde. Damit werde über das rechtliche Minimum hinaus derjenige bebauungsfreie Flächenanteil sichergestellt, der im Rahmen einer gerechten Abwägung die naturschutzfachlichen Interessen an einer möglichst geringen Flächenversiegelung gegenüber den privaten Belangen einer wirtschaftlichen Nutzung ausreichend berücksichtigt. Die Festsetzungen zur Gebäudehöhe sollten eine maßstäbliche Einbindung der neuen Gebäude in die vorhandene Höhenentwicklung der umgebenden Bebauung und in das Landschaftsbild sicherstellen.

Die Beigeladene beantragte nach Erwerb von Flächen im Bebauungsplangebiet die Änderung des Bebauungsplans. Nach Durchführung eines vereinfachten Änderungsverfahrens, in dem u. a. der Antragsteller Einwendungen erhoben hat, wurde mit Beschluss des Gemeinderats des Marktes 2... vom 20.8.2015 die Änderung des Bebauungsplans beschlossen und die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung geändert (Bekanntmachung des Bebauungsplans am 28.9.2015). Auf der südlichen Teilfläche TF1 wurde die Grundflächenzahl auf 0,4 verringert, die Geschossflächenzahl auf 3,1 und die zulässige Traufhöhe auf 34 m erhöht. Auf der nördlichen Teilfläche TF 2 wurde die Grundflächenzahl auf 0,55 verringert, die Geschoßflächenzahl auf 2,0 und die zulässige Traufhöhe auf 20 m erhöht. Das Emissionskontingent für die Teilfläche 2 wurde von 63/48 dB(A) auf 62/47 dB(A) verringert. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Änderungen wegen des Bedarfs des Unternehmers, der die komplette Baugebietsfläche erworben habe, erforderlich seien. Beim geänderten Maß der baulichen Nutzung sei sich der Marktgemeinderat der geänderten Höhenentwicklung durchaus bewusst. Insbesondere der südliche „Büroturm“ bilde ein starkes, städtebauliches Zeichen. Allerdings werde gerade diese städtebauliche Signalwirkung aufgrund der Bedeutung des ortsansässigen Unternehmens im Hinblick auf die Wirtschaft und Arbeitsplatzsituation des Marktes ausdrücklich begrüßt und unterstützt.

Im Mai 2015 reichte die Beigeladene einen Bauantrag auf Genehmigung des Neubaus des „Verwaltungsgebäudes E...“ ein. Die Bauvorlagen sehen ein 26,24 m hohes Gebäude mit einer Breite und Länge von jeweils 22,60 m vor. In dem Gebäude sind auf 7 Stockwerken Büroräume vorgesehen. In der Baubeschreibung ist angegeben, dass auf dem Grundstück 42 Stellplätze errichtet werden. Ein als Anlage aufgeführter Stellplatznachweis ist im vorgelegten Behördenakt nicht enthalten. Im Plan „Lageplan - Bauabschnitt 1“ sind 17 Stellplätze eingezeichnet, in einem später eingereichten Freiflächengestaltungsplan ein Schotterparkplatz mit 70 Stellplätzen.

Daneben hat die Beigeladene Unterlagen zum Bau einer Fertigungshalle auf der Teilfläche 4 des Bebauungsplans im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht und im Sommer 2015 mit dem Bau begonnen. Mit den Bauvorlagen für das Bürogebäude wurde eine schalltechnische Untersuchung des Büros K... vom 4.5.2015 vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass das Bürogebäude und die Fertigungshalle lediglich Bauabschnitt I eines größeren Gesamtvorhabens sind.

Die schalltechnische Stellungnahme untersucht die Auswirkungen des Bürogebäudes, der Fertigungshalle und der vorgesehenen Stellplätze. Bei letzteren wird von 2 Parkplätzen mit 4 und 8 Stellplätzen und 1 Bewegung je Stunde sowie 2 Parkplätzen mit 8 und 75 Stellplätzen mit Anfahrt vor 8 Uhr, 1 Wechsel in der Mittagspause und 1 Abfahrt nach 17 Uhr ausgegangen. Zusammenfassend wird auf dem Grundstück des Antragstellers im 1. Obergeschoss ein Beurteilungspegel von 45,3 dB(A) tags und 22,2 dB(A) nachts festgestellt. Diese entfallen nach der Anlage 2.1. auf den von den Stellplätzen ausgehenden Lärm. Die Vorbelastung durch vorhandenen Verkehr auf der Kreisstraße wird mit 60/53 dB(A) angegeben. Als Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts ist lediglich auf dem Gutachten der Vermerk „plausibel“ angebracht.

Im Dezember 2015 hat die Beigeladene die Erteilung einer Teilbaugenehmigung für die Errichtung des Rohbaus des Verwaltungsgebäudes beantragt. Diese wurde mit Bescheid vom 23.12.2015 erteilt. Der Antragsteller hat am 20.1.2016 dagegen Klage erhoben (Az. RO 7 K 16.103) und vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Az. RO 7 S 16.99). Während der Anhängigkeit der Verfahren wurde mit Bescheid vom 16.3.2016 die Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt. Das anhängige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. Im anhängigen Hauptsachverfahren hat der Antragsteller die Klage geändert und beantragt nunmehr die Aufhebung der Baugenehmigung. Der Vertreter der Beigeladenen hat mitgeteilt, dass mit der Klageänderung kein Einverständnis besteht. Der Antragsgegner hat sich zur Klageänderung nicht geäußert.

Mit am 7.4.2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragen lassen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 16.3.2016 anzuordnen.

Zur Begründung wird auf das Vorbringen im Verfahren gegen die Teilbaugenehmigung verwiesen. Dort wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller könne sich auf drittschützende Festsetzungen der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans berufen, weil die Änderung unwirksam sei. Sie verstoße gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Das Vorhaben entspreche nicht einem nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Mit dem Bau des Büroturms bringe der Bauherr zum Ausdruck, dass er in dem Gewerbegebiet „Größeres“ vorhabe. Die Entwicklung zu einem Industriegebiet zeichne sich ab. Das Schallschutzgutachten sei unrealistisch, weil es davon ausgehe, nur die Hälfte der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werde mit dem PKW zur Arbeitsstelle kommen. Hinsichtlich der Details der Begründung wird auf die Antragsschrift verwiesen. Im gegenständlichem Verfahren wird ergänzend vorgetragen, das schalltechnische Gutachten könne nicht herangezogen werden, weil die dem Gutachten zugrunde liegenden Planungsunterlagen nicht mit dem Bauantrag übereinstimmten. Die offensichtlichen Ungereimtheiten in den Bauantragsunterlagen müssten im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geklärt werden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Baugenehmigung sei auf der Grundlage des geänderten Bebauungsplans ergangen. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liege nicht vor. Das Gutachten bestätige die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte, obwohl von 95 Stellplätzen ausgegangen werde. Genehmigungsgegenstand des angefochtenen Bescheids seien lediglich 17 Stellplätze entsprechend dem genehmigten Lageplan. Soweit in der Baubeschreibung 42 Stellplätze erwähnt seien, sei dies nicht Genehmigungsgegenstand, weil Art. 47 Bayerische Bauordnung (BayBO) im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zum Prüfungsumfang gehöre. Die im Gutachten vorgesehene zweite Einfahrt werde erst im Bauabschnitt II umgesetzt und sei nicht Teil des Gutachtens und erst recht nicht der Baugenehmigung.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf ihr Vorbringen im Verfahren gegen die Teilbaugenehmigung. Dort wurde folgendes ausgeführt: Entgegen des Vortrags der Antragstellerseite sei sie nicht Zulieferer für die Autoindustrie, sie stelle Prototypen im 3-D-Druck für verschiedene Bereiche her. Eine Produktion im Sinne einer Massenfertigung gebe es nicht. Sie habe am Standort ca. 180 Mitarbeiter. Ein LKW-Verkehr finde nur sehr eingeschränkt statt. Die Annahme in der schalltechnischen Untersuchung von einem LKW >7,5 t pro Tag sei zutreffend. Soweit der Antragsteller eine Beeinträchtigung durch Lärm geltend mache, belege die schalltechnische Untersuchung, dass die Lärmwerte deutlich unter den zulässigen Lärmwerten liege. Die Erhöhung der Traufhöhe des Gebäudes wirke sich günstig hinsichtlich der Abschirmung von Lärm von der Autobahn aus. Das Maß der baulichen Nutzung sei nicht nachbarschützend. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Begründung des Bebauungsplans. Zudem liege das Grundstück des Antragstellers nicht im Plangebiet. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, schon weil es die vollen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Insbesondere ist der Bescheid vom 16.3.2016 nicht bestandskräftig. Es spricht viel dafür, dass die Klageänderung im Hauptsacheverfahren zulässig ist. Die nach § 263 Zivilprozessordnung erforderliche Einwilligung (nur) des Beklagten dürfte in der Feststellung der Zulässigkeit des Antrags in der Antragserwiderung liegen. Die Klageänderung ist bei summarischer Prüfung auch sachdienlich. Bei anderer Ansicht wäre jedenfalls der Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 6.4.2016 als neue - fristgerecht erhobene - Klage gegen die Baugenehmigung auszulegen.

Der Antrag ist aber unbegründet. Die gebotene Interessenabwägung des Gerichts ergibt ein Überwiegen des Interesses der Beigeladenen am Fortbestand des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 212a Baugesetzbuch (BauGB), weil die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Bei summarischer Prüfung ist nicht zu erkennen, dass der streitige Baugenehmigungsbescheid Rechte des Antragstellers verletzt.

1. Es kann hier offen bleiben, ob die Kritik der Antragstellerseite an der Korrektheit der Änderung des Bebauungsplans berechtigt ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan in der ursprünglichen Fassung rechtmäßig war.

Geht man davon aus, dass schon der ursprüngliche Bebauungsplan nichtig ist, dann liegt ein Außenbereichsvorhaben vor. Rechte des Antragstellers wären dennoch nur verletzt, wenn von dem Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, was nicht der Fall ist (vgl. unten).

Geht man von dem für den Antragsteller günstigsten Fall aus, dass der ursprüngliche Bebauungsplan wirksam ist, die Änderung dagegen nicht, ist ebenfalls keine Verletzung von Rechten des Antragstellers gegeben. Dessen Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Ein Bebauungsplan löst nur ausnahmsweise gebietsübergreifenden Schutz aus. Im Hinblick auf die Begründung des Bebauungsplans („Schutz des nachliegenden Wohngebiets R...“) kann ein solcher hier bezüglich der Art der baulichen Nutzung bejaht werden. Dass diese durch das Bauvorhaben in dem Umfang, in dem es zur Genehmigung beantragt und genehmigt worden ist, nicht gewahrt ist, wird aber nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Künftige Erweiterungspläne sind insoweit unbeachtlich, weshalb dahinstehen kann, ob auch die Gesamtplanung, wie sie aus der schalltechnischen Untersuchung erkennbar ist, noch in einem eingeschränkten Gewerbegebiet zulässig ist. Im Übrigen wäre hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bei dem von der Antragstellerseite geltend gemachten Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG schon die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans rechtswidrig, auf dessen Schutz der Antragsteller sich aber gerade beruft. Es wurde nicht die Art der Nutzung geändert, sondern lediglich das Maß der baulichen Nutzung.

Das Maß der baulichen Nutzung ist schon innerhalb eines Bebauungsplangebiets regelmäßig nicht nachbarschützend. Die von der Antragstellerseite behauptete Zielsetzung des Schutzes des angrenzenden Wohngebiets durch den ursprünglichen Bebauungsplan kann der Begründung desselben nicht entnommen werden. Die Begründung unterscheidet schon nach der Gliederung eindeutig zwischen der Art (Ziff. 3.2.) und dem Maß (Ziff. 3.3.) der baulichen Nutzung. Beim Maß der baulichen Nutzung werden ausschließlich öffentliche Belange angeführt. Insbesondere werden die Festsetzungen zur zulässigen Gebäudehöhe mit der Einbindung in die vorhandene Höhenentwicklung der vorhandenen Bebauung und das Landschaftsbild begründet. Daraus ergeben sich ausschließlich gestalterische Erwägungen und nicht die Absicht des Schutzes der benachbarten Grundstücke außerhalb des Plangebiets.

Selbst bei Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung ergibt sich daher nicht eine Verletzung von Rechten des Antragstellers durch den dann gegebenen Verstoß gegen die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung. Ist die Bebauungsplanänderung rechtmäßig, kommt eine Verletzung von Rechten des Antragstellers schon mangels Verstoßes gegen den Bebauungsplan erst Recht nicht in Betracht.

2. Es ist auch sonst kein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften gegeben.

Das Vorhaben hält gegenüber dem Grundstück des Antragstellers die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen schon deshalb ein, weil solche unabhängig von der Wandhöhe wegen der Lage von Gebäude und Grundstück zueinander überhaupt nicht auf das Grundstück des Antragstellers fallen würden.

Das Gebot der Rücksichtnahme, dem hier wegen der offensichtlichen individuellen Betroffenheit des Antragstellers Drittschutz zukommen würde, ist nicht verletzt.

Der Baukörper hat trotz seiner Höhe keine bedrängende oder erdrückende Wirkung gegenüber dem Anwesen des Antragstellers. Er liegt zum Grundstück des Antragstellers deutlich versetzt, der Abstand beträgt mehr als die Wandhöhe.

Dass von der künftigen Nutzung des Gebäudes unzumutbare Auswirkungen ausgehen, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die zusammenfassende Feststellung in der schalltechnischen Untersuchung enthält insoweit zwar eine Unschärfe, weil nicht erläutert ist, inwieweit andere Quellen als der Verkehrslärm bei dieser Feststellung berücksichtigt worden sind. Dass andere Lärmquellen neben diesem sich beachtlich auswirken, ist aber auch nicht zu erwarten, zumal die Fertigungshalle nicht Gegenstand der Baugenehmigung ist.

Auch der von dem Vorhaben zu erwartende Verkehrslärm ist nicht zulasten des Antragstellers rücksichtslos. Hinsichtlich des Verkehrslärms auf der öffentlichen Straße wird in der schalltechnischen Untersuchung zu Recht aufgeführt, dass dieser wegen des schon vorhandenen Verkehrs auf der Kreisstraße nach Ziff. 7.4 TA Lärm unbeachtlich ist.

Hinsichtlich der Stellplätze ist zwar entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners festzustellen, dass die Baugenehmigung insoweit völlig unbestimmt ist. Gegenstand der Baugenehmigung sind nach Text derselben „die eingereichten Zeichnungen und Beschreibungen“. Da dem Gericht lediglich die der Teilbaugenehmigung zugrunde liegenden Verfahrensakten vorgelegt worden sind, kann nicht festgestellt werden, welche Unterlagen letztendlich einen Genehmigungsvermerk tragen. Darauf kommt es nach der gewählten Formulierung aber auch nicht an. Die „eingereichten Beschreibungen“ sind widersprüchlich. Der „Lageplan - Bauabschnitt 1“ sieht nur 17 Stellplätze nordöstlich des Büroturms entlang der Zufahrt vor. Im Formular Baubeschreibung - das durch §§ 3,9 Bauvorlagenverordnung vorgeschrieben ist und keineswegs nur der Prüfung des Art. 47 BayBO dient - sind 42 Stellplätze genannt. Der (neuere) Freiflächengestaltungsplan, auf dem im Übrigen in den dem Gericht vorliegenden Akten ein Genehmigungsvermerk der Landratsamtes (Untere Naturschutzbehörde) angebracht ist, sieht einen Parkplatz mit 70 Parkplätzen nördlich des Büroturms vor. Im Lärmgutachten, das ebenfalls zu den „eingereichten“ Unterlagen gehört, sind zwei Parkplätze mit 4 und 8 Stellplätzen nördlich des Büroturmes, ein Parkplatz mit 8 Stellplätzen westlich der Werkhalle und ein Parkplatz mit 75 Stellplätzen nordwestlich der Werkhalle vorgesehen.

Trotz dieser Unbestimmtheit ist der Antragsteller aber nicht in Rechten verletzt, weil im Ergebnis die schalltechnische Untersuchung die Beurteilung zulässt, dass keine unzumutbaren Lärmimmissionen auf seinem Grundstück zu erwarten sind. Alle anderen Varianten als die in der schalltechnischen Untersuchung vorgesehene, lassen für den Antragsteller geringere Auswirkungen erwarten als sie in der schalltechnischen Untersuchung prognostiziert worden sind. Bei der Planung nach dem Lageplan und der in der Baubeschreibung genannten Zahl von Stellplätzen ergibt sich das ohne weiteres aus der erheblich geringeren Zahl der Stellplätze. Bei dem im Freiflächengestaltungsplan vorgesehenen Schotterparkplatz ist die Lage wegen der lärmabschirmenden Wirkung des Verwaltungsgebäudes für den Antragsteller erheblich günstiger als die dem Gutachten zugrunde gelegte Planung, bei der es kaum eine Abschirmung zum Anwesen des Antragstellers gäbe. Offen ist zwar, ob auch dem Gutachten ein Schotterparkplatz zugrunde gelegen hat. Selbst wenn man aber zugrunde legt, dass auf einem solchen höhere Lärmwerte entstehen als auf einem geteerten Platz, ist wegen der mit den ermittelten Werten von 45,3/22,2 dB(A) sehr hohen Unterschreitung der zulässigen Beurteilungspegel sowohl nach den zulässigen Immissionsrichtwertanteilen des Bebauungsplans [52,4/37,4 dB(A)] und erst Recht nach den in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Immissionsrichtwerten der TA Lärm [55/40 dB(A)] nicht zu erwarten, dass es zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers kommt. Nicht darauf an kommt es dabei, dass für das Gericht nicht sicher erkennbar ist, ob das Gutachten die Anfahrvorgänge an der nach den dortigen Plänen (Bl. 18 des Gutachtens) an der Zufahrt vorgesehenen Schranke berücksichtigt hat. Eine solche sehen jedenfalls die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Pläne nicht vor. Die Darstellung im Gutachten ist rein nachrichtlich und nicht maßgebend für den Genehmigungsinhalt. Die Errichtung einer Schranke bedarf deshalb einer Änderung der Baugenehmigung. In diesem Änderungsverfahren wären die Auswirkungen auf das Anwesen des Antragstellers neu zu prüfen.

Nicht erfolgreich kann der Vortrag der Antragstellerseite sein, dass die dem Gutachten zugrunde gelegte Zahl von Stellplätzen für die Zahl der Arbeitnehmer nicht ausreichend sei. Der im Bauantrag erwähnte Stellplatznachweis war zwar im vorgelegten Behördenakt nicht enthalten. Selbst wenn weder die im Formular Baubeschreibung genannten 42 Stellplätze noch die nach dem Freiflächengestaltungsplan vorgesehenen 70 Stellplätze den tatsächlichen Bedarf decken sollten, kann dies aber ein Nachbar nicht erfolgreich geltend machen. Bei Anfechtung einer baurechtlichen Gestattung sind lediglich die Auswirkungen des Genehmigungsumfangs zu prüfen. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (Art. 47 BayBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (BayVGH, B. v. 25.8.2009 - Az. 1 CS 09.287). Nach den örtlichen Verhältnissen ist nicht zu erwarten, dass ein etwaiger Mangel an Stellplätzen zu einem dem Antragsteller unzumutbarem Park- oder Parksuchverkehr im Wohngebiet oder spürbarem Mehrverkehr auf der Kreisstraße führen würde.

Aufgrund der mangelnden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren überwiegt entsprechend der gesetzlichen Grundentscheidung des § 212a VwGO das Interesse der Beigeladenen ihr Bauvorhaben fortführen zu können, das Interesse des Antragstellers, bis zu einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren von den Auswirkungen des Vorhabens verschont zu bleiben und die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Der Antrag war deshalb abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen, die unter Eingehung eines Kostenrisikos (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) einen eigenen Antrag zur Sache gestellt hat, gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Annotations

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.