I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 392/1 und 392/2 Gemarkung … Ein konkreter Klageantrag hinsichtlich des Umfangs des wohl gewollten Verpflichtungsbegehrens wurde noch nicht angekündigt.
Die Baugrundstücke liegen auf dem M* … Es sollen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m errichtet werden. Mit Bescheid vom 20.11.2014 hat das Landratsamt … den im Dezember 2013 gestellten Antrag abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, ungeachtet der bislang nicht möglichen Prüfung der Vereinbarkeit mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften, der Sicherstellung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt stünden andere öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz einer Genehmigung entgegen. Die Standortgemeinde habe das Einvernehmen versagt, es gebe eine gemeindeübergreifende Windkraft-Konzentrationsflächenplanung. Die Grundstücke lägen innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsschutzgebietes „…“, die Anlagen seien mit dem Schutzzweck der Verordnung nicht zu vereinbaren. Das Landesentwicklungsprogramm Bayern und die Darstellung eines landschaftlichen Vorbehaltsgebiets im Regionalplan … sprächen gegen das Vorhaben. Zudem stünden denkmal- und heimatpflegerische Gründe wegen empfindlicher Störung der Sichtbeziehungen bzw. Rundumsichten bekannter und beliebter Aussichtspunkte entgegen.
Am 22.12.2014 hat die Klägerin Klage „gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 20.11.2014“ erheben lassen, die mit Schriftsatz vom 29.4.2015 begründet wurde. Im Wesentlichen wird ausgeführt, die Versagung des Einvernehmens sei rechtswidrig erfolgt, die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet stehe der Genehmigung von Windkraftanlagen nicht generell entgegen und der Standort sei durch eine nur wenige Kilometer (lt. Klägerseite 8 km, lt. Beklagtem 9,2 km) entfernte Windkraftanlage vorbelastet.
In der Klageerwiderung hat der Beklagte mitgeteilt, dass der Bezirk … die Erstellung eines Zonierungskonzepts im Bereich des Landschaftsschutzgebiets in Auftrag gegeben habe. Die Anlagenstandorte am M* … befänden sich wegen der Nähe zu einem Premiumwander Weg in einer Tabuzone für Windkraft. Die geänderte Verordnung ist am 1.9.2015 in Kraft getreten.
Ein für den 24.3.2016 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben, nachdem die Klägerseite kurzfristig wegen Verhinderung des Geschäftsführers der Klägerin um Verlegung des Termins gebeten hatte. Mit am 22.4.2016 eingegangenem Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurde das Gericht informiert, dass die Klägerin einen Normenkontrollantrag wegen der Änderung des Landschaftsschutzgebiets gestellt hat.
Die Beteiligten wurden zu einer beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens gehört. Der Beklagte und die beigeladene Gemeinde haben sich nicht geäußert. Der Klägervertreter hat einer Aussetzung des Verfahrens widersprochen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sollten andere Aspekte abgearbeitet werden, die eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen könnten.
II.
Es ist sachgerecht, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen.
Es ist unstreitig, dass die Baugrundstücke im Bereich einer Tabuzone der geänderten Landschaftsschutzgebietsverordnung liegen. Nicht ersichtlich ist, dass im Hinblick auf diese Lage die Zulassung der Vorhaben im Wege einer Befreiung vom Verbot der Landschaftsschutzgebietsverordnung in Betracht kommt. Auch die Klägerin selbst geht in ihrem Normenkontrollantrag davon aus, dass im Fall der Wirksamkeit der Änderungsverordnung das Vorhaben nicht genehmigt werden kann. Zur Vermeidung von divergierenden Entscheidungen und zur Sicherung der Bindungswirkung der Entscheidung im Normenkontrollverfahren ist es zweckmäßig, die Entscheidung im Normenkontrollverfahren abzuwarten.
Soweit die Klägerseite die Forderung erhebt, dass das Gericht feststellen müsse, dass es für die Versagung der Genehmigung alleine auf die Wirksamkeit der Änderungsverordnung ankommt, hat diese Forderung keine Grundlage. Es ist zwar im Rahmen des durch § 94 VwGO eröffneten Ermessens zwischen dem Interesse des Rechtsschutzsuchenden an zügiger und effektiver Durchführung des Verfahrens einerseits und den für eine Aussetzung sprechenden Belangen andererseits abzuwägen (vgl. BayVGH, B. v. 2.4.2015 - Az. 22 C 14.2701). Bei dieser Abwägung ist hier aber zu berücksichtigen, dass das genannte Ziel einer vollständigen Klärung von anderen der Genehmigung entgegenstehenden Gründen ohnehin nicht erreicht werden könnte.
Im Hinblick auf den auf Wunsch der Klägerin sehr beschränkten Prüfumfang des ergangenen Vorbescheids und die in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids aufgezählten bisher nicht geprüften Teilbereiche der Genehmigungsvoraussetzungen liegt offensichtlich ein sog. „stecken gebliebenes“ Genehmigungsverfahren vor (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.1989 - Az. 4 C 52/87, OVG NRW, U. v. 19.6.2007 - Az. 8 A 2677/06, BayVGH, U. v. 18.6.2014 - Az. 22 B 13.1358), weshalb die Klägerin, die die Reichweite ihres Verpflichtungsbegehrens bisher nicht durch einen Klageantrag konkretisiert hat, ohnehin allenfalls einen Be-scheidungsausspruch erreichen könnte.
Die Klägerseite konkretisiert in ihrem Schreiben vom 13.5.2016 nicht, welche anderen Aspekte aus ihrer Sicht geprüft werden sollen. Falls sie sich auf die im streitgegenständlichen Bescheid aufgezählten weiteren Ablehnungsgründe bezieht, ist festzustellen, dass deren Richtigkeit nicht ohne erheblichen Aufwand geprüft werden kann. Zu Recht stellt die Klägerseite dazu fest, dass die Unzulässigkeit des Vorhabens nach der früheren Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Einzelfall zu prüfen ist, was u.a. einen Augenscheinstermin erfordert. Ebenfalls können die genannten denkmal- und heimatpflegerischen Gründe wegen der Vorbelastung durch die schon vorhandene Windkraftanlage nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung beurteilt werden. Es ist nicht zweckmäßig, diese Prüfungen vorzunehmen, wenn bei wirksamer Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung ohnehin ein Ablehnungsgrund besteht.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die für die Aussetzung sprechenden Belange das Interesse der Klägerin an der zügigen und effektiven Durchführung des vorliegenden Verfahrens.