Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 03. Dez. 2014 - RO 6 S 14.50292

published on 03/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 03. Dez. 2014 - RO 6 S 14.50292
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

La

Gründe

I.

Der am ... 1983 geborene Kläger zu 1), seine am ... 1981 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), sowie deren am ... 2003, am ... 2004 am ... 2006 und am ... 2011 geborene Kinder, die Antragsteller zu 3) bis 6) sind serbische Staatsangehörige der Volksgruppe der Roma mit islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 13.8.2014 aus Belgien kommend, wo sie sich seit dem Verlassen ihres Heimatlandes am 17.11.2010 aufgehalten hatten, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23.9.2014 Asylanträge.

Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gaben die Antragsteller am 3.11.2014 an, dass sie am 18.11.2010 in Belgien Asyl beantragt hatten. Dieser Asylantrag sei abgelehnt worden, wegen der medizinischen Behandlung des Antragstellers zu 5) habe man aber bis Januar 2014 in Belgien bleiben dürfen. Am 3.7.2014 habe man erneut Asylantrag gestellt, der 15 Tage später abgelehnt worden sei. In Serbien sei der Antragsteller zu 1) mehrmals verprügelt worden, unter anderem, weil er Roma sei und seine Frau Kosovarin. Die Polizei habe ihnen mehrmals Waren und Geld, das sie verdient hätten, abgenommen. Die Antragstellerin zu 2) erklärte, dass sie nicht nach Serbien zurück wolle, weil dort ihr Kind, der Antragsteller zu 5) nicht ärztlich behandelt würde.

Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 2.10.2014 erklärten die belgischen Behörden mit Schreiben vom 8.10.2014 ihre Zustimmung zur Übernahme der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO).

Mit Bescheid vom 11.11.2014 lehnte das Bundesamt die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Asylverfahrens als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Belgien an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass Belgien aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland seien nicht ersichtlich. Hinweise zur Annahme systemischer Mängel im belgischen Asylverfahren gebe es nicht.

Gegen diesen Bescheid, der den Antragstellern am 13.11.2014 zugestellt wurde, haben diese am 19.11.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Gleichzeitig haben sie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

Die Antragsteller tragen vor, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe vorlägen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts veranlassten. Die Asylanträge der Antragsteller seien zunächst positiv beschieden, dann aber ohne ersichtlichen Grund wieder abgelehnt worden. Schon deshalb sei davon auszugehen, dass systemische Mängel im belgischen Asylverfahren vorlägen. Zudem sollten die Antragsteller in verschiedene Länder abgeschoben werden. Außerdem leide der Antragsteller zu 5) an einer angeborenen komplexen Hirnfehlbildung, dem sogenannten Arnold-Chiari-Syndrom Typ I, welches im Jahr 2011 in Belgien operiert worden sei. Hierzu werden mehrere Arztbriefe des Regensburger Kinderzentrums ... vorgelegt, wonach der Antragsteller zu 5) seit vielen Monaten an zwei- bis dreimal wöchentlich auftretenden Kopfschmerzattacken leide, welche jeweils wenige Minuten anhielten. Schwere neurologische Komplikationen bis hin zu lebensbedrohlichen Zuständen seien möglich, so dass seine baldige kinderneurologische und neurochirurgische Anbindung sowie weitere Kontrolluntersuchungen medizinisch notwendig seien. Es sei ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt worden. In Serbien sei die notwendige medizinische Versorgung nicht gewährleistet, so dass dem Antragsteller zu 5) bei Rückkehr schwerste gesundheitliche Gefahren drohten. Da Belgien trotz dieser Problematik eine Abschiebung durchführen wolle, habe die Bundesrepublik ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts im Bescheid vom 11.11.2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Akten des Bundesamts sowie die gewechselten Schriftsätze in diesem und im Verfahren der Hauptsache unter dem Az. RO 6 K 14.50293.

II.

Die Entscheidung erfolgt gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Kammer nach Satz 2 dieser Vorschrift liegen nicht vor.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, insbesondere ist die Antragsfrist von einer Woche eingehalten, § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.

2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Im Rahmen der in einem Eilverfahren zu treffenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge das private Interesse der Antragsteller an Anordnung einer aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ist nicht davon auszugehen, dass die Klage der Antragsteller in der Hauptsache Erfolg haben wird, weil an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge keine ernstlichen Zweifel bestehen.

Die Voraussetzungen von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen vor. Danach ist eine Abschiebungsanordnung zulässig, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

a) Das Königreich Belgien ist gemäß § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 d der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom26.6.2013 - sogenannte Dublin III-Verordnung - für die weitere Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Maßgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Dublin III-VO, da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Übernahmeersuchen an Belgien nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (vgl. Art. 49 Abs. 2 Dublin III-VO).

Die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 d Dublin III-VO liegen vor, da die Antragsteller nach ihren eigenen Angaben in Belgien Asylanträge gestellt haben, die dort abgelehnt wurden.

b) Es besteht auch keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, weil in Belgien die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Bei Belgien handelt es sich als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG.

Insoweit geht das Gericht als Prüfungsmaßstab vom Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, B. v. 15.5.1996 - 2 BvR 1938/38 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (Europäischer Gerichtshof - EuGH, B. v. 21.12.2011 - C-411/10 - NVwZ 2012, 417) aus, wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EuV entspricht. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof zur Dublin II-Verordnung entschieden, dass dem Unionsrecht keine unwiderlegliche Vermutung innewohnt, der gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung zuständige Mitgliedsstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr obliege den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) ausgesetzt zu werden (EUGH v. 21.12.2011 a. a. O.). Diese Maßgaben sind auch im Rahmen der Prüfung der Dublin III-VO zu beachten.

Im Rahmen dieser Prüfung ist jedoch nicht anzunehmen, dass gegenwärtig im Falle des Königreiches Belgien systemische Mängel vorliegen, die eine solche Gefahr für die Antragsteller begründen könnten. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, setzt das Vorliegen systemischer Mängel in einem Mitgliedstaat voraus, dass dort die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris). Gemeint sind dabei Defizite, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (BVerwG, B. v. 19.3.2014, a. a. O. Rdnr. 9). Hierfür gibt es im Falle Belgiens keinerlei Hinweise. Auch das Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragsteller begründet keine derartigen Defizite. Unabhängig davon, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Asylanträge der Antragsteller zunächst positiv beschieden worden und dann abgelehnt worden sind, könnte auch ein solcher Sachverhalt keine systemischen Mängel des Asylsystems begründen. Ebenso spielt es für die grundsätzlich zu beantwortende Frage nach systemischen Mängeln im oben beschriebenen Sinn keine Rolle, ob und in welche Länder die Antragsteller durch das Königreich Belgien abgeschoben werden sollen, da dies allenfalls deren Einzelfall beträfe. Dass in Belgien keine systemischen Mängel vorliegen, entspricht im Übrigen auch der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierfür: VG Düsseldorf, B. v. 26.2.2014 - 13 L 171/14.A - juris; VG Aachen, B. v. 21.3.2014 - 4 L 53/14.A - juris).

c) Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Aufgrund der Übernahmeerklärung der belgischen Behörden vom 28.3.2014 ist davon auszugehen, dass eine Überstellung der Antragsteller gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf der Antragsteller möglich ist. Gründe, dass die Abschiebung aufgrund von Abschiebungshindernissen nicht durchgeführt werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Abschiebungsanordnung ist insbesondere nicht aufgrund des Vorliegens inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse aufzuheben. Anders als bei der Abschiebungsandrohung darf eine Abschiebungsanordnung erst erfolgen, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, wenn also sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung grundsätzlich vorliegt. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vor kurzem ausdrücklich klargestellt hat, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende Vollzugshindernisse zu prüfen (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Diese Rechtsprechung stimmt mit den Entscheidungen anderer Obergerichte überein (vgl. NdsOVG, U. v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris, Rdnr. 41; OVG Berlin-Brandenburg, B. v.1.2.2012 - OVG 2 S 6.12 - juris, Rdnr. 4 ff.; OVG NRW, B. v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris, Rdnr. 4; VGH BW, B. v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris, Rdnr. 4) und findet ihre Stütze im eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach eine Abschiebungsanordnung zulässig ist, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Auch das Verwaltungsgericht Regensburg folgt dieser Rechtsprechung (vgl. VG Regensburg, B. v. 12.4.2013 - RO 9 S 13.30112 - juris). Soweit Abschiebungshindernisse erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten, hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen. Hierzu gehört auch die Frage der Reisefähigkeit. Vorliegend geht das Gericht aber nicht davon aus, dass keine Reisefähigkeit des Antragstellers zu 5) vorliegt. Vielmehr ist durch die vorgelegten Atteste lediglich belegt, dass der Antragsteller zu 5) aufgrund des bei ihm vorliegenden Arnold-Chiari-Syndroms regelmäßige neurologische und neurochirurgische Kontrollen benötigt.

Auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen nicht. Dabei ist nicht auf die Situation in Serbien sondern auf die im Königreich Belgien abzustellen, da im angefochtenen Bescheid die Abschiebung der Antragsteller nach Belgien angeordnet wird. Da der Antragsteller zu 5) im Jahr 2011 in Belgien erfolgreich operiert worden ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass dort eine angemessene medizinische Versorgung nicht möglich wäre. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob eine Abschiebung nach Serbien zulässig wäre. Da das Königreich Belgien gemäß der Dublin III-VO für die weitere Sachbehandlung verantwortlich ist, sind die dortigen Behörden gehalten, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob eine Abschiebung des Antragstellers zu 5) nach Serbien verantwortet werden kann oder ob Abschiebungsschutz zu gewähren ist.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.