Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 02. Apr. 2019 - RO 5 S 19.50123

bei uns veröffentlicht am02.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 5 S 18.50104, 14.08.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14.08.2018, Az. RO 5 S 18.50104, wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller, nach seinen Angaben irakischer Staatsangehöriger, begehrt die Änderung des Beschlusses vom 14.08.2018, Az. RO 5 S 18.50104, in dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), in dem die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien angeordnet worden war, abgelehnt worden ist.

Eine Eurodac-Abfrage vom 08.12.2017 hatte für den Antragsteller einen Treffer der Kategorie 1 für Bulgarien (Fingerabdrucknahmedatum 07.09.2017) sowie je einen der Kategorie 1 und 2 für Rumänien (Fingerabdrucknahmedatum jew. 08.11.2017) ergeben. Am 18.01.2018 war ein Übernahmeersuchen an Bulgarien nach der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 (Dublin III-VO) gerichtet worden, dem am 19.01.2018 auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 b) Dublin-III-VO von Bulgarien zugestimmt worden war.

Mit Bescheid vom 22.01.2018 hatte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1) und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) sowie die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet (Ziffer 3). Außerdem hatte es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4) befristet. Bulgarien sei aufgrund des dort gestellten Asylantrags zuständig. Persönliche Bindungen im Sinne Art. 2 lit. g Dublin-III-VO würden ebenfalls nicht bestehen. Auf den Inhalt des Bescheids im Übrigen wird verwiesen.

Gegen den am 25.01.2018 zugestellten Bescheid hatte der Antragsteller am 31.01.2018 Klage erheben lassen (RO 5 K 18.50105) und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (RO 5 S 18.50104) gestellt. Zur Begründung war ausgeführt worden, in Bulgarien seien systemische Mängel des Asylverfahrens vorhanden. Dieser Antrag war mit Beschluss vom 14.08.2018 abgelehnt worden. Ein erster Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (RO 5 S 18.50565) vom 23.08.2018 war mit Beschluss vom 04.09.2018 ebenfalls abgelehnt worden, da keine veränderten Umstände geltend gemacht worden waren.

Am 08.10.2018 hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers nicht zur Entscheidung angenommen, womit sich ein ebenfalls gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigte.

Mit einer E-Mail vom 20.12.2018 von der Ansprechpartnerin der Bremischen Evangelischen Kirche an das Bundesamt und die Regierung der Oberpfalz, die diese am 27.12.2018 an das Bundesamt (erneut) weiterleitete und so zur Akte genommen wurde, wurde mitgeteilt, dass sich der Antragsteller seit dem 20.12.2018 im Kirchenasyl der Vereinigten Ev. Gemeinde … befinde. Nach einem Eintrag in der Akte des Bundesamts vom 04.02.2019 habe der Antragsteller „das Kirchenasyl nicht rechtzeitig verlassen“. Eine Mitteilung vom gleichen Tag an Bulgarien erging mit dem Inhalt, eine Überstellung sei nicht möglich, weil der Antragsteller flüchtig sei. Die 18-monatige Überstellungsfrist laufe damit am 14.02.2020 ab.

Der Antragsteller ließ am 14.02.2019 beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14.08.2018, Az. RO 5 S 18.50104, abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: der Antragsteller sei nicht dadurch flüchtig, dass er sich ins Kirchenasyl begeben habe. Sein Eintritt sei der Antragsgegnerin unverzüglich bekannt gegeben worden und der Kläger daher jederzeit erreichbar gewesen. Der Überstellung entgegengestanden sei allein das Verhalten der Antragsgegnerin. Ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis habe nicht bestanden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin trägt im Wesentlichen vor:

Die Antragsteller sei flüchtig. Er entziehe sich zielgerichtet der Überstellung und führe damit den erfolglosen Ablauf der Regelüberstellungsfrist herbei. Während einer Prüfung des Dossiers im Rahmen des Kirchenasyl durch das Bundesamt verzichtet das Bundesamt lediglich so lange auf eine Mitteilung des Flüchtigseins an den Mitgliedstaat, solange das zwischen den Kirchen und dem Bundesamt vereinbarte Verfahren eingehalten werde. Als dies vorliegend nicht mehr der Fall war, habe man das Flüchtigsein mitgeteilt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die den Kläger betreffenden elektronischen Akten des Bundesamtes, jeweils in allen Hauptund Eilsachen, Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder dem ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Solche Gründe liegen nicht vor.

Insbesondere ist die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Satz 1 Dublin-III-VO durch Ablauf der Überstellungsfrist nicht auf die Antragsgegnerin aus dem Grund übergegangen, weil die 6-Monats-Frist am 14.02.2019 abgelaufen wäre. Damit ist Bulgarien nach wie vor zuständig, das Asylverfahren des Antragstellers durchzuführen.

Die Überstellungsfrist beträgt nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Satz 2 Dublin-III-VO grundsätzlich 6 Monate ab dem Tag der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung unterbricht den Lauf der Frist für eine Überstellung nach den Regelungen der Dublin-III-VO. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen solchen Antrag wird die Frist auch dann neu in Lauf gesetzt, wenn - wie hier - mit Beschluss vom 14.08.2018, Az. RO 5 S 18.50104 der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt wurde.

Die Antragsgegnerin hat aber die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO in zulässiger Weise auf 18 Monate verlängert, welche noch nicht abgelaufen sind.

Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Altern. 2 Dublin-III-VO kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Bei einem Flüchtigsein verlängert sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auf höchstens 18 Monate; diese Frist ist im Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate genügt es, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt,(so Urteil des EuGH vom 19. März 2019 in der Rechtssache C -163/17 Jawo Rn.75). Dies ist hier der Fall.

Die Antragsteller ist vorliegend flüchtig. Ein Antragsteller ist flüchtig, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (so Urteil des EuGH vom 19. März 2019 in der Rechtssache C-163/17 Jawo Rn.56). Dabei geht es darum, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund Flucht tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Rn. 60).

Aufgrund dieser faktischen / tatsächlichen Betrachtungsweise, die das effektive Funktionieren des Dublin-Systems und die Verwirklichung seiner Ziele gewährleisten soll (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Rn. 60), ist nicht entscheidend, ob ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis die Einhaltung der Frist vereitelt und man vertreten könnte (so - im Rahmen einer Kostenentscheidung - BayVGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 20 ZB 18.50011 -, Rn. 2, juris), dass die Anschrift im Fall des sog. offenen Kirchenasyls ja bekannt sei, die Überstellung also erfolgen könnte und schlichte Vereinbarungen über das Unterlassen einer Meldung an den Mitgliedsstaat oder die Überstellung unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Bundesamt und Kirchen keine Rechtsqualität hätten, für das Gericht nicht beachtlich sind und solche, gleichsam selbst geschaffenen, Hindernisse daher ebenfalls nicht relevant seien.

Da faktisch keine zwangsweisen Durchsetzungen von Abschiebungen bzw. Überstellungen, oder jedenfalls nicht in nennenswertem Maße, aus dem Kirchenasyl heraus bekannt sind, liegt im Gang ins Kirchenasyl ein tatsächliches gezieltes Entziehen, um die Überstellung zu vereiteln. Stichhaltige andere Gründe für den Gang ins Kirchenasyl, mit denen der Antragsteller bewiesen hätte, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Rn. 65) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Kirchenasyl wird vielmehr in der Regel gewählt, um sich der Abschiebung bzw. Überstellung zu entziehen (so auch - wenn auch mit anderem Ergebnis aufgrund einer anderen Definition des „Flüchtigseins“ vor der nunmehr ergangenen EuGH-Entscheidung - z.B. VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, Rn. 23, juris, sowie mit gleichem Ergebnis wie hier: VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019 - B 8 S 19.50007). Damit ist dem konkreten ersuchenden Mitgliedstaat Deutschland auch im oben genannten Sinne die Durchführung der Überstellung tatsächlich unmöglich, wenn auch nur aufgrund einer politischen Entscheidung, das Kirchenasyl zu respektieren (noch ohne Bezug zur EuGH-Entscheidung so auch: VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019 - B 8 S 19.50007).

Die Einreichung eines Härtefalldossiers, verspätet oder nicht, lässt die Einschätzung „flüchtig“ nach obigen Kriterien unberührt. Findet sich für ein „Kirchenasyl“ schon keine rechtliche Grundlage - weder im Kirchenrecht noch im Recht der Bundesrepublik Deutschland - so kann eine Ausgestaltung eines solchen auch keine rechtlich verbindlichen Folgen zur Subsumtion dieses gesetzlichen Begriffes nach sich ziehen (ebenso VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019 - B 8 S 19.50007).

Weitere Umstände neben dem Gang ins Kirchenasyl, die sich im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO verändert hätten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden wären, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar. Deshalb war der Antrag abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

3. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 02. Apr. 2019 - RO 5 S 19.50123

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 02. Apr. 2019 - RO 5 S 19.50123

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 02. Apr. 2019 - RO 5 S 19.50123 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Dezember 2017, Az. B 3 K 17.50944, ist wirkungslos geworden.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO).

2. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO – außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist hierbei zu berücksichtigen. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten der Beklagten aufzuerlegen. Denn die Beklagte hat mit der Aufhebung ihres Bescheides vom 11. August 2017, mit dem der Asylantrag des Klägers wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet worden war, die Erledigung herbeigeführt. Die Gründe für die Aufhebung dieses Bescheides liegen auch in der Sphäre der Beklagten, weil die Überstellungsfrist im sogenannten Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO abgelaufen ist, ohne dass der Kläger nach Italien überstellt wurde. Damit ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-III-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Beklagte übergegangen (vgl. dazu EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16, Shiri – juris Rn. 34). Der Umstand, dass sich der Kläger seit dem 11. November 2017 im sog. offenen Kirchenasyl befindet, spricht nicht dagegen, der Beklagten die Kostenlast aufzubürden. Insbesondere führt dieser Umstand nicht zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO. Denn die Anschrift, unter der sich der Kläger im Kirchenasyl befindet, wurde durch seinen Bevollmächtigten im Asylprozess mitgeteilt und ist der Beklagten damit bekannt. Unter diesen Umständen geht die ganz überwiegende Meinung der Rechtsprechung, der für die hier nur noch zu treffende Kostenentscheidung gefolgt wird, davon aus, dass keine Fristverlängerung in analoger Anwendung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO eintritt. Denn es kann unter den vorliegenden Umständen weder davon ausgegangen werden, dass der Kläger „flüchtig“ im Sinne der genannten Vorschrift wäre, noch liegt ein faktisches oder gar ein rechtliches Vollzugshindernis vor (vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 23.3.2018 – 1 LA 17/18 – juris; VG Würzburg, U.v. 29.1.2018 – W 1 K 17.50166 – juris; VG München, B.v. 6.6.2017 – M 9 S 17.50290 – juris Rn. 25; U.v. 6.2.2017 – M 9 K 16.50076 – juris Rn. 11; U.v. 23.12.2016 – M 1 K 15.50681 – juris Rn. 18 f.; VG Würzburg, U.v. 31.8.2015 – W 3 K 14.50040 – juris; anderer Ansicht VG Bayreuth, U.v. 13.11.2017 – B 3 K 17.50037 – juris; B.v. 7.3.2016 – B 3 K 15.50293 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. März 2017 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am … … … geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und auf dem Landweg vom Iran kommend über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 22. Februar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 9. März 2017 einen Asylantrag stellte. Auf Befragen gab der Kläger weiter an, dass er bereits in Schweden einen Asylantrag gestellt habe und dieser dreimal abgelehnt worden sei. In Ungarn seien ihm Fingerabdrücke genommen worden, einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt.

Ausweislich der Behördenakte ist der Kläger am 22. Februar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Anhand von Eurodac-Treffern vom 2. März 2017 wurde festgestellt, dass der Kläger bereits am 17. August 2015 in Schweden und am 25. August 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat. Am 10. März 2017 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein Wiederaufnahmegesuch aufgrund von Art. 18 Abs. 1b) der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 – Dublin III-Verordnung. Die schwedische Dublin-Unit teilte hieraufhin mit Schreiben vom 20. März 2017 mit, dass Schweden der Wiederaufnahme in Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO zustimme.

Mit Bescheid vom 21. März 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Schweden an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 3 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die schwedischen Behörden auf ein Übernahmeersuchen hin am 20. März 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO erklärt hätten. Der Asylantrag sei daher nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig; die Abschiebung nach Schweden sei gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG anzuordnen gewesen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, da die derzeitigen humanitären Bedingungen in Schweden nicht zu der Annahme führten, dass bei der Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt, ebenso verhalte es sich mit einer Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Gegen den am 27. März 2017 zugestellten Bescheid hat der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Bayerischen Verwaltungsrecht Würzburg am 29. März 2017 Klage erhoben und beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2017 wird aufgehoben.

  • 2.Die Bundesrepublik Deutschland wird hilfsweise verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Schweden vorliegen.

  • 3.Die Bundesrepublik Deutschland wird hilfsweise verpflichtet, die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verkürzen.

Zur Begründung hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, dass er nicht nach Schweden überstellt werden wolle, da er von dort nach Afghanistan zurückgeschickt würde. Er habe sein gesamtes Leben im Iran verbracht. Dort habe er Probleme gehabt, unter anderem sei er belästigt und diskriminiert worden und habe zum Kämpfen nach Syrien geschickt werden sollen. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da dort Krieg herrsche und Menschen aufgrund ihrer Religion getötet würden; vor allem treffe dies die Volksgruppe Hazara, der auch er angehöre. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 hat der Kläger der Beklagten unter Angabe seiner neuen Adresse mitgeteilt, dass er sich seit dem 7. Juli 2017 im Kirchenasyl befinde. Der Kläger vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Dublin-Überstellungsfrist durch sein Untertauchen unterbrochen und mit dem Wiederauftauchen im Kirchenasyl eine neue 6-Monatsfrist zu laufen begonnen habe. Unter Berücksichtigung der Meldung des Kirchenasyls gegenüber der Beklagten am 10. Juli 2017 laufe die Überstellungsfrist am 10. Januar 2018 ab.

Mit Schreiben vom 30. März 2017 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger seit dem 21. Mai 2017 untergetaucht gewesen sei, worüber die schwedische Dublin-Unit mit Schreiben vom 20. Juni 2017 informiert und dieser gegenüber erklärt worden sei, dass die Überstellungsfrist nunmehr wegen des Flüchtigseins des Klägers am 3. Oktober 2018 ablaufe.

Unter dem 29. März 2017 hat der Kläger beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 3. April 2017 den Antrag abgelehnt; auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 24. Januar 2018 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 22. Januar 2018 sowie allgemeiner Prozesserklärung der Beklagten vom 27. Juni 2017 haben die Prozessbeteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Akte im Verfahren W 1 S. 17.50167 verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierzu beiderseitig ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass er aufzuheben war.

Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig, da im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG, Schweden nicht mehr nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig ist. Mit dem Wiederauftauchen des Klägers im Kirchenasyl und der Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes gegenüber der Beklagten am 10. Juli 2017 wird eine neue 6-Monatsfrist in Lauf gesetzt. Dadurch ist die Zuständigkeit mit Ablauf des 10. Januar 2018 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, da die Frist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung verstrichen ist, ohne dass der Kläger nach Schweden überstellt wurde. Mit Ablauf der Überstellungsfrist geht die Zuständigkeit ohne weitere Voraussetzungen auf die Beklagte über, und zwar ohne dass hierfür erforderlich wäre, dass der zuständige Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Schweden) die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der betreffenden Person nunmehr ausdrücklich ablehnt. Dies ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus dem Wortlaut der Dublin-III-Verordnung und steht zudem mit dem Ziel der Verordnung, der zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz, in Einklang. Überdies verletzt die objektive Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides den Kläger auch in seinen Rechten. Bei der Einhaltung der genannten Frist handelt es sich nämlich um ein subjektives Recht des Klägers, auf das dieser sich berufen kann (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – juris). Mit Ablauf der (rechtlich korrekten) Überstellungsfrist am 10. Januar 2018 ist der Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2017 gegenstandslos geworden (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2015 – 21 ZB 15.50137 – juris).

Gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung begann die Überstellungsfrist zunächst mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Schweden am 20. März 2017. Durch die rechtzeitige Erhebung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2017 wurde die in Lauf gesetzte 6-Monatsfrist unterbrochen (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24.15 – juris) und mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung über diesen Rechtsbehelf, dem gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung, § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG aufschiebende Wirkung zukommt, neu in Lauf gesetzt. Der das Verfahren abschließende Beschluss des Gerichts vom 3. April 2017 wurde der Beklagten am 6. April 2017 zugestellt, sodass eine neue 6-Monatsfrist mit dem 7. April 2017 in Lauf gesetzt wurde.

Nachdem der Kläger – wie sich aus den durch die Beklagte vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung des Gerichts ergibt – ab dem 21. Mai 2017 untergetaucht war, war es der Beklagten möglich, die Frist (zunächst) gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung aufgrund des „Flüchtig-Seins“ des Klägers zu verlängern. Überwiegend wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass unter „flüchtig“ ein planvolles und vorsätzliches unentschuldigtes Vorgehen zu verstehen ist, wenn auch ein Untertauchen im engeren Sinne nicht erforderlich ist (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand April 2017, § 29 Rn. 251 m.w.N.). Die letztlich nicht abschließend geklärte Frage, ob ein „Flüchtig-Sein“ erfordert, dass der Betreffende sich gezielt und bewusst dem Zugriff für die Durchführung der Überstellung entzieht oder es genügt, wenn er sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der zugewiesenen Wohnung aufhält und die Behörde nicht über seinen Verbleib informiert (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.3.2017, A 11 S 2151/16 – juris), kann jedoch vorliegend dahinstehen, da der Kläger im Schriftsatz vom 9. November 2017 selbst konzediert hat, dass er untergetaucht gewesen sei und sein „Flüchtig-Sein“ auch nicht in Abrede gestellt hat. Ein Untertauchen beinhaltet nach Überzeugung des Gerichts stets ein unentschuldigtes und mindestens bedingt vorsätzliches Entziehen einer Überstellung.

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2017 die schwedische Dublin-Unit über das „Flüchtig-Sein“ des Klägers informiert und darauf hingewiesen, dass eine Überstellung nunmehr bis spätestens 3. Oktober 2018 erfolgen werde. Dieses Vorgehen genügt den formalen Anforderungen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung. Insoweit ist umstritten, ob es einer einvernehmlichen Regelung des überstellenden und des aufnehmenden Mitgliedstaats hinsichtlich einer Fristverlängerung bedarf oder ob hierfür die rechtzeitige Information des anderen Mitgliedstaats unter Nennung einer konkreten neuen Frist ausreichend ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Vorlagebeschluss vom 15.3.2017 – A 11 S 2151/16 – juris; FunkeKaiser, GK-AsylG, Stand April 2017, § 29 Rn. 251 m.w.N.). Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass die Information des aufnehmenden Mitgliedstaates über die Flucht des Klägers und die Benennung der neuen Frist formal ausreichend ist, um eine Fristverlängerung herbeizuführen. Diese Voraussetzungen wurden vorliegend mit dem oben genannten Schreiben eingehalten; Einwände haben die schwedischen Behörden überdies nicht erhoben. Für die hier vertretene Rechtsauffassung, die mit dem Wortlaut der Vorschrift in Einklang steht, spricht insbesondere, dass die engere Auffassung unpraktikabel wäre und vorhersehbar zur Folge hätte, dass die Norm in vielen Fällen leerliefe, weil sich der ersuchte Mitgliedstaat vielfach weigern würde, an einer einvernehmlichen Vereinbarung mitzuwirken. Hierfür spricht auch Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, wonach der zuständige Mitgliedstaat bei Überstellungen, die nicht innerhalb der regulären Frist vorgenommen werden können, verpflichtet ist, den Aufnahmestaat darüber vor Ablauf der Frist zu unterrichten (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O.).

Allerdings ist die vorgenommene Verlängerung der Überstellungsfrist hinsichtlich ihrer konkret festgesetzten Dauer bis zum 3. Oktober 2018 (und damit praktisch bis zur Maximalfrist von 18 Monaten) rechtsfehlerhaft, nachdem der Aufenthaltsort des Klägers im Kirchenasyl der Beklagten seit dem 10. Juli 2017 bekanntgeworden war. Es hätte unter diesen Umständen ab diesem Zeitpunkt lediglich eine Verlängerung um weitere sechs Monate erfolgen dürfen; eine darüberhinausgehende Verlängerung ist unwirksam. Denn Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung regelt nicht, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen der Asylbewerber flüchtig war, aber innerhalb des 18-Monatszeitraums seinen Aufenthaltsort bekannt gibt. Marx (Kommentar zum AsylVfG, 8. Aufl., § 27a Rn. 97 f.) vertritt hierzu die Auffassung, dass die Frist nicht um „weitere“ 18 Monate, sondern auf maximal 18 Monate verlängert wird. Wenn der Betroffene nach Ablauf der Maximalfrist von 18 Monaten auftauche, sei eine Überstellung nicht mehr zulässig. Wenn sich der Betroffene vorher bei den zuständigen Behörden melde, sei er nicht mehr flüchtig und dies berechtige zu einer Fristverlängerung auf zunächst sechs Monate, berechnet vom Zeitpunkt des Wiederauftauchens an. Die Maximalfrist von 18 Monaten deute darauf hin, dass im Fall des Untertauchen eine erste Fristverlängerung auf bis sechs Monate zulässig sei. Dieses Ergebnis erscheint sachgerecht, weshalb das erkennende Gerichts sich dieser Rechtserfassung anschließt (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 8.2.2016 – W 7 K 15.5022, vgl. nachgehend BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 11 ZB 16.50024 – juris; VG Würzburg, U.v. 31.8.2015 – W 3 K 14.50040 – juris). Dieser Auffassung ist auch deshalb zu folgen, weil dem überstellenden Mitgliedstaat im Rahmen des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung und der darin geregelten Überstellungsfrist stets ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Vorbereitung und Durchführung der Überstellung zur Verfügung stehen soll, um die Überstellung des Ausländers zu bewerkstelligen, wie sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22/15 – juris). Es handelt sich demgegenüber bei der Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung nicht um eine „Strafvorschrift“ dahingehend, den Ausländer für seine vorangegangene Flucht durch die Verlängerung der Überstellungsfrist auf deren maximale Dauer zu sanktionieren. Es geht einzig und allein darum, den Kläger in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wofür nach dem Regelungsgefüge des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung in den Fällen, in denen der Aufenthaltsort des Ausländers bekannt ist, dem überstellenden Staat eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll. Nach dem Wiederauftauchen des Klägers war die zuvor verfügte Verlängerung der Überstellungsfrist bis zum 3. Oktober 2018 rechtlich nicht mehr haltbar; anerkennenswerte Grunde für eine Verlängerung über einen erneuten zusammenhängenden 6-Monatszeitraum hinaus sind nicht ersichtlich.

Daher ist davon auszugehen, dass die erneute Überstellungsfrist von sechs Monaten mit dem Auftauchen des Klägers im Kirchenasyl und der Bekanntgabe der neuen Adresse an die Beklagte zu laufen begann und mit Ablauf des 10. Januar 2018 geendet hat. Die Überstellung des Klägers ist innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt worden. Deshalb ist die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und der zuvor zuständige Mitgliedstaat Schweden nicht mehr zur Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung nach Schweden nach § 34a AsylG nicht mehr in Betracht.

Darüber hinaus erfüllt auch der Aufenthalt des Klägers im Kirchenasyl nicht die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung auf 18 Monate, da der Kläger hierbei nicht flüchtig i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung ist, worauf sich im Übrigen auch die Beklagte selbst nicht beruft. Zwar wird das Kirchenasyl in der Regel und so auch hier gewählt, um sich einer Abschiebung zu entziehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass dem Bundesamt der Aufenthaltsort des Klägers bekannt ist und dass er deshalb nicht im oben dargestellten Sinne flüchtig ist. Die Möglichkeit der Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung soll als Ausnahme von dem den Fristen des Dublin-Systems zugrunde liegenden Beschleunigungsgrundsatz ein längeres Zuwarten bei der Rücküberstellung ermöglichen, weil ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis die Einhaltung der Frist vereitelt. Ein solches Hindernis, das einen vergleichbaren Ausnahmefall rechtfertigen könnte, besteht beim Kirchenasyl gerade nicht. Der Staat ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, die Überstellung durchzuführen. Er verzichtet vielmehr bewusst darauf, das Recht durchzusetzen. Es existiert kein Sonderrecht der Kirchen, aufgrund dessen die Behörden bei Aufnahme einer Person in das Kirchenasyl gehindert wären, eine Überstellung durchzuführen und hierzu gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden. Der Umstand, dass die für die Aufenthaltsbeendigung zuständigen Behörden davor zurückschrecken, die ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten bei Personen im Kirchenasyl auszuschöpfen, also insbesondere auch unmittelbaren Zwang in kirchlichen Räumen anzuwenden, macht die Überstellung nicht unmöglich. Eine in der Sphäre des Klägers liegendes Hindernis für den Vollzug der Rücküberstellung, wie insbesondere im Fall der Flucht, ist nicht gegeben (vgl. auch VG München, B.v. 6.6.2017 – M 9 S. 17.50290 – juris; VG Würzburg, U.v. 31.8.2015 – W 3 K 14.50040 – juris).

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.