Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 23. Mai 2018 - RO 5 E 18.728

published on 23/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 23. Mai 2018 - RO 5 E 18.728
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 69.413,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Landwirt, will erreichen, dass die auf den dem Antragsteller mit Bescheid vom 9.5.2018 neu zugeteilten 754,78 Zahlungsansprüche für Bayern lastende Veräußerungssperre mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.

Der Antragsteller bewirtschaftet nach eigenem Vortrag zum einen den Betrieb 1..., zudem ist er Mitgesellschafter der landwirtschaftlichen Betriebe 2... GbR und 3... GbR, die er zusammen mit seiner Ehefrau bzw. seinem Bruder bewirtschaftet.

Früher (2015) waren allen drei Betrieben Zahlungsansprüche zugeteilt worden.

Am 23.11.2016 fand eine Vor-Ort-Kontrolle (VAK) auf den Betrieben statt. Im Prüfbericht vom 14.12.2016 ist für den Betrieb des Antragstellers mit der BN B... festgestellt, dass die Pensionstiere dieses Betriebes ausschließlich auf Flächen des Betriebes 3... gehalten werden. Es sei kein Bezug zum Betrieb des Antragstellers B... feststellbar. Futter, Standraum und Ausscheidungen der Rinder stammten aus bzw. verblieben im Betrieb 3... GbR. Die Trennung des Betriebes des Antragstellers (B...) und des Betriebes 3... GbR (C...) sei somit künstlich geschaffen und in Natura nicht nachvollziehbar.

Für den Betrieb 3... GbR (BN C...) ist im Prüfbericht festgestellt:

Keine eigene Hofstelle, ein Stallgebäude für alle drei Betriebe, keine Belege oder Rechnungen über den Fluß von Futter, Mist, Tieren zwischen den Betrieben, Teile der Schafe der 2... GbR beweiden auch 3... GbR Flächen, die Rinder des Betriebes des Antragstellers seien überwiegend auf den Weideflächen der 3... GbR gestanden.

Es handle sich somit nicht um eigenständige Betriebe im Sinne von InVeKoS.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte mit Änderungsbescheid vom 9.5.2018 dem Betrieb des Antragstellers (BN B...) 754,78 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve, insgesamt 830,47 Zahlungsansprüche zu. Dabei ging das Amt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von einer Betriebszusammenlegung der 3 Betriebe aus.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... lehnte mit weiteren Änderungsbescheiden vom 9.5.2018 die Zahlungsansprüche für den Betrieb 2... GbR (BN D...) und für den Betrieb 3... GbR (BN C...) ab. Auf den Inhalt dieser Bescheide wird Bezug genommen. Der Antragsteller hat dagegen zwar Rechtsbehelfe angekündigt, aber noch nicht eingelegt.

Der Antragsteller hat zuvor Zahlungsansprüche dieser drei Betriebe an einen Betrieb 4... veräußert und dies mit Datum vom 5.3.2018 angezeigt und zwar 75,69 Zahlungsansprüche für den Betrieb des Antragstellers, K 4, für den Betrieb 3... GbR 155,31 Zahlungsansprüche für den Betrieb 2... GbR 599,70 Zahlungsansprüche.

Der zuständige Sachbearbeiter beim Amt für Landwirtschaft ... hat mit E-Mail vom 23.4.2018, Anlage K 5, der Antragstellerseite mitgeteilt, dass das Amt die Zahlungsansprüche der 3 bekannten Betriebe zusammenlegen wolle, somit: 828,19 ZA, da ab 2015 eine getrennte Bewirtschaftung der Betriebe nicht vorliege. Rechtsgrundlage sei Artikel 60 VO 1306/2013 (Umgehungsklausel). Letzter Termin für eine Anhörung sei der 30.4.2018. Danach würden die oben genannten Bescheide erstellt.

Der Antragsteller beantragt mit Schriftsatz vom 15.05.2018,

die Beklagtenseite wird verurteilt, die auf den dem Kläger mit Bescheid vom 9.5.2018 neu zugeteilten 754,78 Zahlungsansprüche für Bayern (...) lastende Veräußerungssperre (Anlage K6) mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Antragsgegnerseite habe bislang für die Antragsjahre 2017 und 2016 für die drei genannte Betriebe trotz ordnungsgemäßer Antragstellung ca. 700.000,- € Fördermittel nicht bewilligt und ausbezahlt. Deshalb habe sich der Antragsteller mit seinen Mitgesellschaftern Anfang des Jahres 2018 dafür entscheiden müssen, die dem Antragsteller und den anderen Betrieben zugeteilten Zahlungsansprüche als frei handelbare Rechte zu veräußern, da er die Betriebsflächen aufgrund der von der Antragsgegnerseite zu verantwortenden finanziellen Lage nicht mehr bewirtschaften könne und die Flächen daher ab dem Antragsjahr 2018 nicht mehr zur Verfügung stünden. Der Antragsteller habe alle seine und den beiden anderen Betrieben gehörigen im Jahr 2015 bestandskräftig zugeteilten Zahlungsansprüche am 5.3.2018 veräußert. Zahlungsansprüche seien frei handelbare vermögenswerte Rechte. Die drei Betriebe hätten sich weiter entschieden für 2018 keine Mehrfachanträge mehr zu stellen, sodass die Zahlungsansprüche für die Zukunft in den Betrieben auch nicht benötigt würden.

Die Antragsgegnerin habe die am 5.3.2018 verkauften Zahlungsansprüche ohne jede Vorankündigung gesperrt und entwertet und damit die Käufer kalt gestellt. Die aktuellen Käufer würden sich nunmehr geprellt fühlen und Nachlieferungsbzw. Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Verkäufer geltend machen. Auch die Übertragung der neu zugeteilten Zahlungsansprüche sei dem Antragsteller nicht möglich, da die Antragsgegnerseite die Übertragung heimlich (rechtsgrundlos) in vorsätzlicher rechtswidriger Weise gesperrt habe.

Nur wenn die Sperre bis spätestens Ende Mai 2018 aufgehoben werde, verblieben noch die Resttage bis zum 11.6.2018, um einerseits die Schadensersatzansprüche abwenden zu können und andererseits den aktuellen hohen Verkaufspreis am Markt realisieren zu können. Die Ausschlussfrist 11.6.2018 entscheide dem Antragsteller über seine wirtschaftliche Existenz.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Nach Art. 34 VO (EU) 1307/2013 und § 23 InVeKoSV sei die Übertragung von Zahlungsansprüchen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Voraussetzung für den Handel von Vermögenswerten sei aber, dass die Zahlungsansprüche dem Übertragenden endgültig und bestandskräftig zustünden. Das zuständige Ministerium habe mit LMS vom 30.5.2016 die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen den ZA-Handel einzuschränken bzw. zu unterbinden. Die Voraussetzungen für den Eintrag einer Handelsbesonderheit aus dem LMS vom 30.5.2016 seien gegeben. Die am 12.5.2018 zugegangenen ZA-Bescheide seien noch nicht bestandskräftig. Die Antragstellerseite führe auch explizit aus, dass sie gegen die förderrechtliche Zusammenführung der Betriebe im Hauptsacheverfahren gerichtlich vorgehen werde. Aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle 2016 festgestellten Flächenabweichungen seien die Zahlungsansprüche voll umfänglich dem tatsächlichen Bewirtschafter, dem Antragsteller, zugewiesen worden. Eine zusätzliche Zuweisung der 754,78 ZA bei dem Antragsteller sei nicht beabsichtigt und rechtlich auch nicht möglich. Für den Fall, dass die förderrechtliche Zusammenlegung der genannten Betriebe mit dem Betrieb des Antragstellers einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten sollte, wäre die Entwertung der ZA sowohl bei der 3... GbR als auch bei der 2... GbR zu Unrecht erfolgt und müsste zurückgenommen werden. Würde die aktuelle Handelsbeschränkung (Gesamtsperre, kein Handel, keine Pacht) zum jetzigen Zeitpunkt aufgehoben werden, könnte der Antragsteller sofort alle ZA seines ZA-Kontos veräußern. Eine Rückbuchung der ZA von seinem ZA-Konto auf die Konten der 3...GbR und der 2...GbR wären im oben geschilderten Fall nach Veräußerung im Nachgang nicht mehr möglich. Nach einer Neuzuweisung von ZA an die 3... GbR und die 2... GbR würden der Antragsteller und seine GbRs im Ergebnis über insgesamt doppelt so viele ZA verfügen, als ihnen tatsächlich zustünden. Dies würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorteilung führen.

Ferner sei es seltsam, dass der Antragsteller sich zwar gegen die förderrechtliche Zusammenlegung der Betriebe wende, sich aber andererseits diese zugebuchten ZA zu eigen machen und sofort veräußern wolle. Bei Eintritt der Bestandskraft der oben genannten Bescheide wäre die Handelssperre aufzuheben und eine Übertragung der ZA möglich.

Weiterhin sei nicht auszuschließen, dass die Veräußerungsvorgänge auch deshalb unzulässig seien, weil der Käufer, der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt des Antragstellers sei. Dieser habe im Schreiben vom 9.5.2018 ausgeführt, dass die Anwaltskanzlei die ZA erworben habe und in das Vermögen der Rechtsanwaltsgesellschaft eingegriffen worden sei. Eine Anwaltskanzlei sei aber kein eintragungsberechtigter Betriebsinhaber.

Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass nunmehr der Sohn des Antragstellers für die fraglichen Flächen 2018 einen Mehrfachantrag gestellt habe. Der Antragsteller sei dabei als Bevollmächtigter seines Sohnes bestellt. Die Festnetz- und Handynummer des Sohnes ... seien identisch mit denen des Antragstellers.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller begehrt eine die Hauptsache irreversibel vorwegnehmende vorläufige Regelung, die nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur ergehen kann, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht und wenn die ohne einstweilige Anordnung zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären (vgl. dazu BayVGH vom 22.9.2015 Az.: 22 CE 15.1478).

Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ist ein Erfolg des Antragstellers in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren nicht mit einem hohen Grad wahrscheinlich.

Nach Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.6.2014 kann die zuständige Behörde Einwände gegen die Übertragungen erheben. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 dieser delegierten Verordnung kann allerdings die zuständige Behörde nur dann Einwände gegen die Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilte dem Übertragenen ihre Einwände baldmöglichst mit (siehe dort Satz 3).

Nach Art. 34 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 können die Mitgliedsstaaten, wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionale Reserve zurückfallen muss, oder dass ihr Einheitswert zu Gunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist.

Zu diesen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört auch die Umgehungsklausel des Art. 60 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013. Nach dieser Umgehungsklausel wird „unbeschadet besonderer Bestimmungen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt, wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben“.

Durch die Aufteilung eines einheitlichen Betriebes in drei Betriebe können aber solche Vorteile künstlich geschaffen werden, da für größere Betriebe Degressionsregelungen bei den ZA und anderen Förderungen bestehen und auch für die vom Zahlungsanspruch abhängigen zusätzlichen Förderungen für den ökologischen Landbau und auch für Umverteilungsprämien und Ausgleichszulagen für kleinere Betriebe Vorteile bestehen.

Auch wenn Zahlungsansprüche ohne Flächenbindung übertragen werden können, so können doch nur Zahlungsansprüche von selbständigen „Betriebsinhabern“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und eines „Betriebes“ i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an nach Maßgabe von Art. 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber gem. Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung übertragen werden.

Nach Aktenlage spricht bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass den drei Betrieben früher zu Unrecht Zahlungsansprüche zugeteilt wurden, da sie aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 23.11.2016 nur ein Betrieb i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der genannten Verordnung sind. Danach ist Betrieb die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedsstaats befinden. So wurden nach diesen Feststellungen der VOK 2016 die Pensionsrinder des Betriebes des Antragstellers ausschließlich auf Flächen des Betriebes 3... gehalten. Der Betrieb 3... hat aber keine eigene Hofstelle. Es besteht danach auch nur ein Stallgebäude für alle drei Betriebe. Es gibt danach keine Belege oder Rechnungen für den Fluss von Futter, Mist, Tieren zwischen den Betrieben. Das Gericht folgt hinsichtlich weiterer Einzelheiten den Ausführungen im Änderungsbescheid vom 9.5.2018 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung insoweit ab.

Dem Antragsteller und dem Käufer der ZA waren zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits das Ergebnis der VOK 2016 bekannt. Sie wussten damit auch, dass das Risiko bestand, dass das AELF die 2015 zugeteilten ZA zurücknehmen und sperren könnte. Beim Verkauf von Zahlungsansprüchen kann die zuständige Behörde unabhängig von der Bestandskraft von Bescheiden auch Einwendung erheben, wenn ihr bekannt ist, dass die übertragenen ZA aus Gründen des materiellen öffentlichen Rechts keine Bestand haben können und deshalb die Übertragung nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der Verordnung (EU) Nr.614/2014 erfolgt.

Darüber hinaus ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die vorliegende Sperre der Übertragung der Zahlungsansprüche zu einer Existenzgefährdung des Antragstellers führen würde. Denn dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 9.5.2018 für den Betrieb B... Zahlungsansprüche von 754,78 aus der nationalen Reserve (NR) und 75,69 ZA aus OG also insgesamt 830,47 ZA aus Gründen der „Verhältnismäßigkeit“ zugewiesen. Ob tatsächlich die Voraussetzungen einer Betriebszusammenlegung nach Art. 14 Nr. 3 der delegierten Verordnung (EU)Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.3.2014 vorlagen, braucht hier nicht geprüft zu werden. Dies ist nicht Streitgegenstand.

Wenn der Antragstellervertreter vorbringt, dass dem Antragsteller zivilrechtliche Ansprüche der Käufer drohen, ist dies nicht im Verwaltungsrechtsweg zu prüfen, weil die zuständige Behörde auch Einwendungen gegen die Übertragung der Zahlungsansprüche unbeschadet privatrechtlicher Ansprüche geltend machen kann. Was privatrechtliche Ansprüche des Käufers betrifft, möge der Antragstellervertreter beachten, dass er selbst der Käufer der Zahlungsansprüche ist und ihmwie oben ausgeführtdas Ergebnis der VOK 2016 und das Risiko einer Rücknahme und Sperre der ZA bekannt war. Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.05.2018 bestreitet, dass ein Betriebsübergang auf den Sohn stattfand, dieser aber trotzdem einen Mehrfachantrag 2018 gestellt, der Antragsteller aber offensichtlich die neu mit Bescheid 9.05 2018 zugewiesenen Zahlungsansprüche seinem Sohn nicht übertragen will, muss hier nicht geprüft werden, ob dies wiederum einen Umgehungstatbestand darstellen könnte. Denn nach Art. 14 Nr. 1 der delegierten Verordnung EU-Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.3.2014 wäre im Falle der Vererbung der neue Betriebsinhaber berechtigt, in seinem Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebes zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

Auch dem mit Schriftsatz vom 22.05.2018 hilfsweise gestellten Antrag war nicht zu entsprechen, da die neu mit Bescheid vom 9.05 2018 zugewiesenen Zahlungsansprüche weder an den Käufer (hier: Antragstellervertreter) verkauft wurden noch wurde fristgerecht bis 15.05.2018 diese Übertragung bei der zuständigen Behörde angemeldet.

Schließlich ist dem Antragsteller auch zumutbar, die Bestandskraft der drei Bescheide abzuwarten. Denn nach den Ausführungen der Antragsgegnerin würde bei Eintritt der Bestandskraft der oben genannten Bescheide die Handelssperre aufgehoben werden und eine Übertragung der ZA wäre dann möglich.

Aus diesen Gründen war der Antrag deshalb abzulehnen.

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wurde nur die Hälfte des Hauptsachestreitwerts (ZA-Wert:183,90 Euro und 754,78ZA) angesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr
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published on 22/09/2015 00:00

Tenor I. Ziffern I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Juni 2015 werden geändert. II. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in folgende Informationen zu gew
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle innerhalb eines Monats nach der Übertragung nach Maßgabe des Absatzes 4 zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag in Bezug auf die Stützungsregelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 für dieses Jahr nicht.

(2) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 17 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der Landesstelle registrieren zu lassen.

(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 schriftlich mitzuteilen.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:

1.
Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche,
2.
Name und Anschrift von Übertragendem und Übernehmer,
3.
Betriebsnummer von Übertragendem und Übernehmer,
4.
Zeitpunkt der Übertragung,
5.
Art des der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses sowie
6.
bei befristeter Übertragung den Beginn und das Ende der Übertragung.

(5) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist keine Entscheidung der Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.