Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Dez. 2015 - RO 2 S 15.1951

bei uns veröffentlicht am16.12.2015

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 30.842,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Hauptantrag festzustellen, dass seine Klage vom 04.11.2015 aufschiebende Wirkung habe, im Hilfsantrag begehrt der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Weitergewährung von Zuschüssen nach Art. 45 BaySchFG zum Betrieb der staatlich genehmigten 1…-Realschule über den 1.10.2015 hinaus.

Der Antragsteller betreibt seit dem Schuljahr 2007/2008 die 1…-Realschule in 2… (1…-Realschule), die mit Bescheid vom 14.5.2007 durch den Antragsgegner genehmigt wurde. Der Antragsteller beantragte wiederholt die Verleihung der Eigenschaft der staatlichen Anerkennung für die 1…-Realschule. Ein entsprechender Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20.11.2014, Az. RO 2 E 14.1750, abgelehnt. Erstmals mit Schreiben vom 11.10.2011 wurde dem Antragsteller antragsgemäß im Haushaltsjahr 2011 für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.2011 zum Betrieb der 1…-Realschule ein Zuschuss nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG gewährt. In den Haushaltsjahren 2011 bis 2014 erfolgten jeweils Abschlagszahlungen zum 15.2, 15.5. und 15.8.2015. Mit Bescheiden vom 12.10.2012, 12.9.2013 und 7.10.2014 wurden der Zuschuss für das jeweilige Haushaltsjahr und die Restzahlung für das Haushaltsjahr festgesetzt. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.1.2015 wurde der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass er staatliche Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für das Haushaltsjahr 2015 beantragen könne und auf welcher Grundlage die Abschlagszahlungen zum 15.2., 15.5. und 15.8.2015 berechnet würden. Der Antrag des Antragstellers ging beim Antragsgegner am 12.3.2015 ein. Mit Schreiben vom 13.4.2015 wurde der 2. Abschlag festgesetzt, mit Schreiben vom 9.7.2015 die dritte Abschlagszahlung zum 15.8.2015. Die genannten Schreiben zu den Abschlagszahlungen enthielten jeweils den Hinweis, es werde geprüft, ob ab 1.8.2015 die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen gemäß Art. 38 bzw. 45 Abs. 1 und Art. 40 in Verbindung mit Art. 57 a BaySchFG vorlägen.

Mit Schreiben vom 20.8.2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule zurückgestellt werde. Ferner wurde mitgeteilt, es lägen erhebliche Verstöße gegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine Ersatzschule betrieben werden dürfe. Seit dem Schuljahr 2014/2015 seien Lehrkräfte ohne fachliche Eignung eingesetzt bzw. ohne dass ein Antrag auf Unterrichtsgenehmigung gemäß Art. 92 und 94 BayEUG gestellt worden sei. Gemäß Art. 95 BayEUG sei der Unterricht durch die eingesetzte Sportlehrkraft untersagt worden, da sonst die Gefahr der Gefährdung der Schüler bestanden hätte. Für die Fächer Biologie, Sport weiblich, katholische Religionslehre und Wirtschaft und Recht würden keine fachlich geeigneten Lehrkräfte beschäftigt. Lehrziele der Fächer Sport weiblich, katholische und evangelische Religionslehre, Biologie, Physik, Wirtschaft und Recht und Erdkunde seien mangels Unterricht und/oder dem Einsatz nicht qualifizierter Lehrkräfte und/oder der Nichtbeachtung des Anforderungsniveaus der geltenden Lehrpläne im Schuljahr 2014/2015 nicht oder allenfalls teilweise erfüllt worden.

Mit Bescheid vom 1.10.2015 wurde der Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlichen anerkannten Schule für die 1…-Realschule durch den Antragsgegner zurückgestellt (Ziffer 1). Die Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zum Betrieb der 1* …-Realschule wurden ab 1.10.2015 versagt (Ziffer 2). Die Versagung der Bezuschussung erfolge, da wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen im Sinne des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG vorlägen. Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 30.10.2015 wurden dem 1…-Schulverein e.V. im Haushaltsjahr 2015 für die Zeit 1.1.2015 bis 30.9.2015 Zuschüsse in Höhe von 185.055,-- Euro bewilligt. Die Entscheidung hinsichtlich der Zuschüsse ab 1.10.2015 sei mit Schreiben vom 1.10.2015 getroffen worden. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr nachweislich wieder vorlägen, ergehe für den verbleibenden Zeitraum bis Jahresende ein gesonderter Bescheid. Am 19.10.2015 fand im Gemeindehaus von 2… ein Gespräch statt, an welchem die im Bescheid vom 1.10.2015 aufgeführten wesentlichen Beanstandungen zwischen Antragsteller und Antragsgegner besprochen wurden und seitens des Antragsgegners aufgezeigt wurde, unter welchen Voraussetzungen die Bezuschussung wieder aufgenommen werden könne. Es wurde vereinbart, dass die Ministerialbeauftragte für die Realschulen in … (im Folgenden: MB) mit den Mitarbeitern der Dienststelle eine schulaufsichtliche Prüfung vornehme und zum 30.10.2015 eine Einschätzung dazu abgebe, ob die wesentlichen Beanstandungen ausgeräumt oder weitere Prüfungen abgewartet werden müssten. Mit Schreiben vom 2.11.2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die 1…-Realschule auf Grundlage der erfolgten schulaufsichtlichen Prüfung durch die Ministerialbeauftragte noch nicht den Nachweis erbracht habe, dass die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für die Wiederbewilligung der staatlichen Zuschüsse erfüllt seien.

Mit Schreiben vom 5.11.2015 ersuchte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Klage und der weiteren Auszahlung der Zuschüsse für die 1…-Realschule gemäß Art. 38 BaySchFG zum 15.11.2015. Mit Schreiben vom 9.11.2015 lehnte es der Antragsgegner ab, eine derartige Zusage zu geben. Nach Überprüfungen an der 1…-Realschule erarbeiteten die MB und Mitarbeiter der MB- Dienststelle zusammen mit den Lehrkräften und der Schulleitung der 1* …-Realschule Übergangsstoffverteilungspläne und Zielvereinbarungen in den Fächern BWR III a, Erdkunde und Informationstechnologie sowie eine Ausstattungsliste für das Fach Physik für das laufende Schuljahr 2015/2016. Die Umsetzung sollte in der 48. Kalenderwoche ab 23.11.2015 erfolgen. Frau 3…, pädagogische Leiterin der 1…-Realschule, bestätigte unter dem 16.11.2015 mit ihrer Unterschrift, dass sie die Verantwortung dafür trage, dass die Zielvereinbarungen im Schuljahr 2015/2016 hinsichtlich des Stoffverteilungsplans für die Fächer BWR IIIa, Erdkunde und Informationstechnologie umgesetzt würden. Mit Schreiben vom 20.11.2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller das Ergebnis neuerlicher Überprüfungen durch die MB am 10. und 12.11.2015 mit. Hierauf wird verwiesen. Ein weiteres Ergebnis einer Überprüfung durch die MB wurde mit Schreiben vom 3.12.2015 mitgeteilt.

Am 4.11.2015 hat der Antragsteller Klage (Az. RO 2 K 15.1905) beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben und am 9.11.2015 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen lassen.

Zur Begründung des Antrags wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Die ausgesprochenen Beanstandungen und die Versagung der Zuschüsse mit Bescheid vom 1.10.2015 stellten einen Verwaltungsakt dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 29.11.1985, DVBl. 1986, 560) bedürften auch feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als rechtens feststelle, was der Betroffene nicht für rechtens halte. Die Klage vom 4.11.2015 habe aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Schreiben vom 5.11.2015 habe der Antragsteller gebeten, zu bestätigen, dass aufschiebende Wirkung bestehe. Mit Fax vom 9.11.2015 habe das Bayerische Staatsministerium sich auf den Standpunkt gestellt, dass keine aufschiebende Wirkung bestehe. Es werde daher von faktischem Vollzug ausgegangen, so dass ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog statthaft sei. Die Streichung bzw. Versagung der Zuschüsse an den Antragsteller greife unmittelbar in seine Rechtsposition gemäß Art. 7 Abs. 4 GG ein, der Anspruch auf Bezuschussung ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG. Ohne Zuschüsse könne der Schulträger keine Ersatzschule betreiben. Hilfsweise sei ein Antrag gemäß § 123 VwGO statthaft. Der Antragsgegner habe die Zahlungen eingestellt. Der nächste Abschlag hätte für den 15.11.2015 angestanden. Der Schulträger solle durch die Gewährung staatlicher Leistungen in die Lage versetzt werden, Schüler aller gesellschaftlichen Schichten aufzunehmen. Ohne Zuschüsse könne der Schulträger die Schule nicht betreiben. Daher sei Eile geboten. Ein Anspruch ergebe sich zudem aus Art. 29 Abs. 1 und Art. 45 BaySchFG. Die ausgesprochenen Beanstandungen seien nicht gerechtfertigt. Sie seien auch nicht wesentlich. Zudem habe der Schulträger alle Punkte in Bezug auf das Thema „Personal“ erledigt. Die Konzeption der 1…-Schule und der dort zu erreichende Bildungsabschluss seien absolut gleichwertig mit dem an einer öffentlichen Schule zu erreichenden Abschluss. Der dem staatlichen Einfluss entzogene Bereich sei dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt werde, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lerninhalte beträfe. Der Schulträger habe entsprechend geeignetes Personal an seiner Schule eingesetzt. Lehrer und Leiter einer Ersatzschule bedürften einer Genehmigung, die nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung erfolge. Wenn die entsprechende Lehramtsbefähigung für die entsprechende Schulform vorliege, genüge eine Anzeige. Defizite in einem Bereich könnten durch Leistungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Der Antragsteller habe für die Fächer Biologie, Erdkunde, Kunst, Physik, Sport etc. entsprechende Lehrkräfte mit entsprechenden Lehramtsbefähigungen bzw. gleichwertigen Leistungen benannt, für alle seien eine Unterrichtsgenehmigung beantragt bzw. Anzeige vorgenommen worden. Die Forderung des Ministeriums, die Lehrkräfte müssten grundsätzlich eine entsprechende Lehramtsbefähigung haben und darüber hinaus sei fachfremder Unterricht nicht möglich, halte der Rechtsprechung nicht Stand. Für fachfremden Einsatz bedürfe es keiner Unterrichtsgenehmigung, vor allem dann nicht, wenn die Lehrkraft die entsprechende Lehramtsbefähigung habe. Auf die allgemeine Dienstordnung für Lehrkräfte werde hingewiesen. Die „lockere Verwaltungspraxis“ aus der Vergangenheit betreffend den Zeitpunkt der Antragstellung für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung werde im Verfahren der Versagung der Landeszuschüsse dem Schulträger nun „zum Verhängnis“. Der Hinweis auf eine etwaige Fluktuation der Lehrkräfte überzeuge auch nicht. Zusammenhängend lasse sich feststellen, dass die Erziehungsziele gleichwertig seien, die 1* …-Schule sich in die Gesamtkonzeption der Bildungspolitik des Landes Bayern einpasse und die Anforderungen an die wissenschaftliche Vorbildung der Lehrkräfte erfüllt seien. Schließlich sei für die Genehmigungsfähigkeit der Schule stets von einer Prognose auszugehen. Da allein auf die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges abzustellen sei, sei gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schülerinnen und Schüler am Ende derjenigen Schuljahre hätten, welche dem Abschlussjahr vorausgingen. Festzuhalten sei, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.10.2011 (Grundlagenförderbescheid) die Voraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG bestätigt habe. Der Bescheid vom 1.10.2015 hebe diesen Bescheid auf. Die im Bescheid vom 1.10.2015 ausgesprochenen Beanstandungen seien Verwaltungsakte, gegen die mit Schreiben vom 4.11.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben worden sei. Die Klage habe in Bezug auf diese Rechtsfragen gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eindeutig aufschiebende Wirkung. Dass der Antragsgegner zunächst Abschläge zahle und dann abschließend einen Festsetzungsbescheid erlasse, betreffe einen davon zu unterscheidenden Tatbestand. Bei dieser Frage gehe es um die Höhe der Zuschüsse. Hinsichtlich des „Ob“ der Zuschüsse liege ein positiver Ausgangsbescheid vom 11.10.2011 vor. Der Antragsteller begehre zusätzlich die vorläufige Zahlung der Zuschüsse gemäß Art. 38 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BaySchFG bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Erst hilfsweise begehre der Antragsteller gemäß § 123 VwGO die vorläufige Zahlung der Zuschüsse gemäß Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und 45 Abs. 2 BaySchFG. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 1.10.2015 würden drei Festsetzungen getroffen, nämlich der Ausspruch wesentlicher Beanstandungen mit Verwaltungsaktcharakter, wogegen die Klage aufschiebende Wirkung entfalte, ferner die Versagung von Zuschüssen gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG wegen Beanstandungen und zum Dritten die komplette Versagung von Landesmitteln. Auch hiergegen richtet sich die Klage des Antragstellers. Der weitere Vortrag des Antragsgegners betreffe die Entscheidung über die Zuschüsse der Höhe nach. Auf Grund des Genehmigungsbescheids vom 14.5.2007, der gesetzliche Regelungen im BayEUG sowie der gängigen und fortlaufenden Verwaltungspraxis und dem konkludenten Verhalten sei nach Auffassung des Antragstellers darüber hinaus ein Dauerbescheid gegeben, der zur Unzeit, nämlich nicht zum Schuljahresende 2014/2015, sondern nach Beginn des neuen Schuljahres 2015/2016 und mitten im Haushaltsjahr 2015 widerrufen worden sei. Sämtliche dieses Jahr für den Schulträger belastenden Bescheide seien nicht bestandskräftig. Der Bescheid vom 16.1.2015 zur ersten Abschlagszahlung und zur Bekanntgabe folgender Abschlagszahlungen enthalte keine Hinweise auf schulaufsichtliche Mängel. Er stelle vielmehr die Gewährung von Zuschüssen in Aussicht. Das Schreiben vom 16.1.2015 stelle die vier Abschlagszahlungen eindeutig und unmissverständlich in Aussicht und lasse lediglich offen, ob ab August die Bezuschussung nach Art. 38 erfolgen könne. Es müsse zwingend zwischen den Zuschüssen nach Art. 45 Abs. 2 und Art. 38 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BaySchFG und den entsprechenden unterschiedlichen Voraussetzungen entschieden werden. Der Antragsteller habe davon ausgehen dürfen, dass auf Grund des Schreibens vom 16.1.2015 seinem Antrag vom 10.3.2015 in vollem Umfang stattgegeben werde. Noch im Zwischenbericht vom 20.11.2015 werde durch den Antragsgegner bestätigt, dass in den Nebenfächern Erdkunde, Betriebswirtschaft und Recht, Biologie, Physik, Informationstechnologie und Haushalt und Ernährung weitestgehend den Erwartungen entsprochen worden sei. Evident sei, dass der Antragsgegner die Voraussetzungen, die er für den Ausspruch der Anerkennung fordere, ebenfalls für die genehmigte Ersatzschule verlange. Die Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BaySchFG richteten sich aber an eine genehmigte Ersatzschule. Der Schulträger habe in einem pädagogischen Konzept seine pädagogischen Ziele erläutert. Eine Gleichstellung zum öffentlichen Schulsystem sei dort keineswegs erklärt. Dieser Maßstab werde derzeit vom Antragsgegner auch in Bezug auf den Genehmigungsstatus der Ersatzschule angelegt. Die Vermischung der einzelnen Anforderungen durch den Antragsgegner führe im Ergebnis dazu, dass dem Träger über den genehmigten Status hinaus weitere Voraussetzungen in Bezug auf die erteilte Genehmigung und die Zahlung von Zuschüssen abverlangt würden. Dies sei mit Art. 7 Abs. 4 GG und mit den landesgesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar. Eine Verzögerung in der Anzeige der Lehrkräfte habe sich in einem Fall lediglich dadurch ergeben, das Führungszeugnisse und Examina zum Teil mit erheblicher Verspätung verfügbar gewesen seien. Der Darstellung des Staatsministeriums, die 1…-Realschule habe auch jetzt noch nicht nachgewiesen, dass die wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen ausgeräumt seien, müsse mit Nachdruck widersprochen werden. Es werde ein unzutreffender Maßstab angelegt. Die Evaluierung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu instrumentalisieren, um der 1…-Realschule eine Unfähigkeit oder eine mangelnde Kooperationsbereitschaft anzulasten, habe keine sachliche Grundlage, da die Lehrkräfte durchaus die relevanten Stoffverteilungspläne erstellt hätten und weder die Schulleiter, noch die Lehrkräfte Zweifel daran hätten, dass sie diese kontinuierlich umsetzten. Dokumentiert sei das durch die Unterschriften der Schulleitung. Die Abschlussprüfungen belegten die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen eindeutig und unmissverständlich. Dass unzutreffende, ungleiche und ungerechte Maßstäbe an die 1…-Realschule angelegt würden, zeige auch die geforderte Übererfüllung hinsichtlich amtlicher Stundentafeln und Lehrplankonformität. Alle Lehrkräfte mit Ausnahme von Frau 4… verfügten über das 2. Staatsexamen und seien somit lediglich anzeigepflichtig. Die Lehrkräfte 5…, 6…, 7… und 4… seien bereits im Vorjahr genehmigt worden, die relevanten Unterlagen hätten dem Staatsministerium bereits vorgelegen. Unter anderem dafür, dass der Antrag auf Duldung des fachfremden Einsatzes von Frau 5… und Herrn 6… erst am 19.10.2015 vorgelegen haben solle, obwohl die Beantragung schon am 15.9. durchgeführt worden sei, hierfür habe das Staatsministerium keine Erklärung.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Antragstellerseite verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Klage mit Schriftsatz vom 4.11.2015, Az. RO 2 K 15.1905, aufschiebende Wirkung hat,

hilfsweise,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Zuschüsse gem. § 45 BaySchFG für die private staatliche genehmigte 1…-Realschule 2… ab dem 15.11.2015 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Az. RO 2 K 15.1905, vorläufig weiter zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Dies sei nur dann der Fall, wenn zu einem früheren Zeitpunkt mit einem Verwaltungsakt für das Haushaltsjahr 2015 festgestellt worden wäre, dass die 1…-Realschule nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG bezuschusst werde oder wenn es einen entsprechenden Dauerverwaltungsakt gebe, der dies zeitlich unbegrenzt feststelle. Ein Verwaltungsakt diesen Inhalts sei zu keinem Zeitpunkt erlassen worden, so dass die Anfechtung der Ziff. 2 des Bescheids vom 1.10.2015 keine aufschiebende Wirkung dahingehend erzeugen könne. Die Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG müsse von den privaten Realschulen jährlich neu beantragt werden und werde jährlich nach Sachverhaltsprüfung im Einzelfall, insbesondere auf Basis der zugrunde zu legenden amtlichen Schülerzahlen neu bewilligt. Die Anträge würden den Schulträgern jährlich im Januar übermittelt. Im Anschreiben werde auf die Konditionen der Bezuschussung hingewiesen. Der Antragsteller sei entsprechend mit Schreiben vom 16.1.2015 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er staatliche Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für das Jahr 2015 beantragen könne und auf welcher Grundlage die drei Abschlagszahlungen zum 15.2., 15.5. und 15.8.2015 berechnet würden. Mit Schreiben vom 16.1.2015 sei die erste Abschlagszahlung im Vorgriff auf den zu erwartenden Antrag und die darauf zu erwartende Entscheidung, dass eine Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erfolge, angekündigt worden. Gleiches sei mit den Schreiben des Antragsgegners vom 13.4.2015 bezüglich der zweiten Abschlagszahlung und dem dritten Informationsschreiben vom 9.7.2015, die dritte Abschlagszahlung betreffend, erfolgt. Die Auszahlung der ersten und der zwei folgenden Abschlagszahlungen brächten nicht zum Ausdruck, dass dem Antrag auf Bezuschussung für das Haushaltsjahr 2015 teilweise oder vollständig stattgegeben werde. Erst mit dem zum 15.11. des jeweiligen Haushaltsjahres angekündigten Bescheid werde entschieden, ob und inwieweit staatliche Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG geleistet würden und ggf. eine Restzahlung unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Abschläge veranlasst sei, Überzahlungen zurückgefordert oder mit den Zuschüssen des nächsten Haushaltsjahres verrechnet würden. Eine andere Verfahrensweise sei nicht möglich, weil die staatliche Bezuschussung auf Grundlage amtlicher Schuldaten erfolge. Die Daten, die von den Privatschulträgern im Oktober des jeweiligen Schuljahres gemeldet würden, müssten erst plausibilisiert werden und stünden zum Zeitpunkt der ersten Abschlagszahlung noch nicht zur Verfügung. Für Zuschüsse nach Art. 38 BaySchFG, Betriebszuschüsse an staatlich anerkannte Schulen, Art. 40 BaySchFG, Versorgungszuschüsse und Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 1 BaySchFG bestehe die gleiche Verfahrensweise. Dies folge auch unmissverständlich aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 30.10.2015. Der Hilfsantrag gemäß § 123 VwGO sei in der Sache nicht begründet. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Der Antragsteller sei im Schuljahr 2014/2015 mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die 1…-Realschule nicht die Voraussetzungen erfülle, die an eine staatlich genehmigte Realschule gestellt würden, und der Widerruf der Genehmigung angedroht werden müsse. Mit Schreiben vom 20.8.2015 sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Verstöße gegen die Voraussetzungen vorlägen, unter denen eine Ersatzschule betrieben werden dürfe, es sei Abhilfe gefordert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die behauptete existenzielle Gefährdung der 1…-Realschule beruhe allein auf der Entscheidung des Antragstellers, die seit langem angemahnte Beseitigung der schulaufsichtlichen Beanstandungen nicht vorzunehmen und keine ausreichenden Vorkehrungen dafür zu treffen, keinen Anlass zu neuen Beanstandungen zu geben. Vor dem Hintergrund des langen Zeitraums schulaufsichtlicher Prüfungen und fortlaufender Beanstandungen habe der Antragsteller damit rechnen müssen, dass die staatlichen Zuschüsse nicht mehr gewährt würden. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller viel Zeit für die Ausräumung der wesentlichen Beanstandungen gelassen und umfangreiche beratende Unterstützung angeboten. Des Weiteren werde die Bezuschussung erst ab 1.10.2015 versagt und nicht für einen Zeitraum, der bei Bescheidserlass in der Vergangenheit gelegen habe, obwohl bereits zahlreiche Beanstandungen nachweislich vor dem 1.10.2015 bestanden hätten. Dem Antragsteller sei zumutbar, umgehend dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb der privaten Realschule erfüllt seien. Auch fehle ein Anordnungsanspruch. Für die Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 BaySchFG müsse eine private Realschule die Gewähr dafür bieten, dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise zu erfüllen, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lasse und es müssten außerdem die in Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BaySchFG genannten Voraussetzungen erfüllt sein, d.h. es dürften insbesondere keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen. Wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen, die eine Bezuschussung nach § 45 Abs. 2 BaySchFG ausschließen würden, hätten zu dem Zeitpunkt vorgelegen, in dem der Bescheid vom 1.10.2015 erlassen worden sei. Es sei noch nicht nachgewiesen, dass die wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen ausgeräumt seien. Auf die Zwischenmitteilung des Antragsgegners vom 2.11. und 20.11.2015 werde verwiesen. In Anbetracht der zahlreichen und über einen langen Zeitraum vorliegenden schulaufsichtlichen Beanstandungen biete die Schule keine Gewähr dafür, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfülle, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lasse. Der Behauptung, ein unzutreffender Maßstab sei an die 1…-Realschule angelegt worden, weil auf die Erreichung der Ziele der jeweiligen Jahrgangsstufe abgestellt werde, werde widersprochen. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sei das Ausbildungsniveau am Ende des Ausbildungsgangs der Ersatzschule, der jeweils einem Bildungsgang des öffentlichen Schulwesens im jeweiligen Bundesland entspreche. Maßstab seien die Bildungsstandards, die in Bayern für die Realschule und den Realschulabschluss in der Realschulordnung und im Lehrplan für die sechsstufige Realschule in Bayern festgelegt seien. Da der Träger der 1…-Realschule sich für die Ausbildungsrichtung III ab Jahrgangsstufe 7 mit Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich entschiede habe und der Schulbetrieb mit dieser Maßgabe genehmigt sei, seien die für diese Ausbildungsrichtung vorgegebenen Lehrziele verbindlich. Der Schulträger müsse nachweisen, dass er die Lehrziele gleichwertig vermittle. Da der Nachweis für die Fächer Erdkunde, Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen in der Wahlpflichtfächergruppe IIIa, Biologie, Physik, Informationstechnologie, Haushalt und Ernährung und Geschichte bisher nicht erbracht sei, habe die MB die vorhandenen Stoffverteilungspläne, Unterrichtsmaterialen, Hefteinträge der Schülerinnen und Schüler, sowie Leistungsnachweise überprüft - soweit vorhanden - und zusammen mit den Mitarbeitern Stoffverteilungspläne für die Fächer Erdkunde, BwR und Informationstechnologie für das Schuljahr 2015/2016 sowie eine Liste der Mindestausstattung für den theoretischen Physikunterrichtung erstellt, bei deren Beachtung und Erteilung des Unterrichts gemäß dem vom Antragsteller angepassten Stundenplan erwartet werden könne, dass die Lehrplanziele der Realschule erreicht werden könnten. Dabei seien bei Erstellung der Stoffverteilungspläne nur die wesentlichen Inhalte der jeweiligen Fächer aufgeführt und Rücksicht darauf genommen, dass die Schülerinnen und Schüler der oberen Jahrgangsstufen bisher nicht unterrichtete Stoffgebiete nachholen könnten. Dem Antragsteller sei es dabei unbenommen, auf andere geeignete Weise nachzuweisen, dass die 1…-Realschule die Voraussetzungen nach Art. 92 ff BayEUG und Art. 45 BaySchFG erfülle. Unzutreffend sei, dass die an der 1…-Realschule eingesetzten Lehrkräfte immer ordnungsgemäß angezeigt oder genehmigt worden seien und bei fachfremdem Einsatz keine Genehmigung erforderlich sei. Schon mit Schreiben des Antragsgegners vom 3.11.2014 sei festgestellt, dass an der 1…-Realschule nicht genehmigte oder nicht angezeigte Lehrkräfte unterrichteten, sowie Lehrkräfte ohne schulaufsichtliche Duldung fachfremd eingesetzt würden. Der Einsatz von Frau 8… im Fach Sport weiblich sei gemäß Art. 95 BayEUG wegen Gefahr leiblicher Gefährdung der Schülerinnen untersagt worden, da Frau 8… nicht über die fachliche und pädagogische Eignung für dieses Fach verfügt habe. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 7.11.2014 aufgefordert worden, Anträge auf Genehmigung neuer Lehrkräfte als auch Unterrichtsanzeigen so rechtzeitig beim Antragsgegner einzureichen, dass die Prüfung vor Beginn des Unterrichts im September abgeschlossen werden könne. Der Antragsteller sei erinnert worden, dass ihm die Pflicht ausweislich der Auflage Nr. 6 des Genehmigungsbescheids vom 14.5.2007 schon bekannt sei. Beispielsweise sei der Antragsteller schon im Schuljahr 2008/2009 seitens des damaligen Ministerialbeauftragten für die Realschulen in … darauf aufmerksam gemacht worden, dass Personalveränderungen vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen seien (MB-Schreiben vom 17.7.2009). Auch bezüglich der Einstellung der Sportlehrkräfte sei der Antragsteller mehrfach erinnert worden, dass eine vorherige Genehmigung erforderlich sei (vgl. u.a. KMS v. 27.5.2013). Mit Schreiben vom 27.11.2014 sei klargestellt worden, dass es seitens des Antragsgegners zu keiner Zeit die Auskunft gegeben habe, dass die Nachweise über die neuen Lehrkräfte auch erst nach dem Einsatz im Unterricht vorgelegt werden könnten. Der Nachweis der fachlichen und pädagogischen Qualifikation und das erweiterte Führungszeugnis müssten dem Staatsministerium ausnahmslos vor dem Unterrichtseinsatz vorgelegt werden und wenigstens eine vorläufige schriftliche Genehmigung des Einsatzes oder eine schriftliche Genehmigung unter Vorbehalt der Beibringung der noch erforderlichen Nachweise abgewartet werden. Mit dem Schreiben vom 24.11.2014 sei darauf hingewiesen worden, dass bei fortgesetzter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben und insbesondere bei vorsätzlicher Gefährdung der Schülerinnen und Schüler durch den Einsatz fachfremder Lehrkräfte im Fach Sport in Betracht gezogen werden müsse, die Genehmigung des Schulbetriebs zu widerrufen. Mit Schreiben vom 20.8.2015 sei die rechtzeitige Anzeige bzw. Antragstellung für die neuen Lehrkräfte angemahnt worden. Mit Bescheid vom 1.10.2015 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller dem nicht folgegeleistet habe und auch zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 Lehrkräfte ohne Anzeigebestätigung, Genehmigung oder fachfremd ohne schulaufsichtliche Duldung einsetze. Das Erfordernis vorheriger Anzeige bei Lehrkräften mit der entsprechenden Lehramtsbefähigung für das Fach ergebe sich aus Art. 99 Abs. 1 BayEUG und das Erfordernis der vorherigen Genehmigung aus Art. 94 BayEUG. Bei fachfremdem Einsatz dürfe die Lehrkraft ohne entsprechende Duldung des Antragsgegners nicht unterrichten. Da die 1…-Realschule nicht nur für ein, sondern für mehrere Fächer nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie in der Lage sei, bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 die Lehrziele zu erfüllen, und der Antragsteller nur bedingt oder sehr spät entsprechende Anstrengungen übernommen habe, könne eine Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für den Zeitraum ab 1.10.2015 nicht gewährt werden. Eine Ersatzschule, die über einen so langen Zeitraum erhebliche Verstöße gegen die Voraussetzungen ihrer Genehmigung begehe bzw. wesentliche Beanstandungen nicht ausräumen könne, biete nicht die Gewähr dafür, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfülle, die sie als öffentliche Schulen gleichwertig erscheinen ließe, Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BaySchFG. Auf das Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 3.12.2015 und die Stellungnahme der MB … vom 30.11.2015 werde verwiesen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 11.10.2011 beinhalte ausweislich des Betreffs und des Wortlauts des Bescheids ausschließlich die der Bewilligung zugrundeliegende Feststellung, dass die 1…-Realschule ab 1.8.2011 bis 31.12.2011 die Voraussetzungen für eine staatliche Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erfülle und daher den Zuschuss in angegebener Höhe für das Jahr 2011 erhalte. Aus dem Satz „nach den hier vorliegenden Unterlagen erfülle die Schule ab 1.8.2011 die Voraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG, da sie vier Schuljahre als Realschule betrieben wurde“, könne nicht gefolgert werden, dass der Antragsgegner damit einen Dauerverwaltungsakt erlassen habe. Vielmehr sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die 1…-Realschule am 1.8.2011 vier Schuljahre betrieben worden sei und daher erstmals ein staatlicher Zuschuss gewährt werden könne. Zugleich sollte mit dem Satz begründet werden, dass die Zuschussgewährung nicht für vor dem Zeitraum 1.8.2011 bis Jahresende liegende Monate des Jahres 2011 bewilligt werde. Der dem Bewilligungsbescheid vom 11.10.2011 vorgegangene Antrag auf staatliche Leistungen gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG, welcher der Antragsteller mit Datum vom 10.5.2011 beim Antragsgegner eingereicht habe, beziehe sich ausschließlich auf das Jahr 2011. Diesem Antragsformblatt für das Jahr 2011, welches der Antragsteller ausgefüllt habe, sei zudem der für das Jahr 2011 gültige Bescheid des Finanzamts über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zum Nachweis, dass die Anforderungen des Art. 29 Abs. 2 BaySchFG erfüllt seien, beizufügen. Auch im Schreiben vom 10.3.2011, mit dem der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass zum Schuljahr 2011/2012 gegebenenfalls staatliche Zuschüsse gewährt werden könnten, und dem das Antragsformblatt für das Jahr 2011 beigefügt worden sei, sei ausschließlich von der Bezuschussung für das Jahr 2011 die Rede gewesen. Ein Dauerverwaltungsakt über das Jahr 2011 hinaus hätte auch nicht erlassen werden dürfen. Die Voraussetzungen müssten nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Normen für das jeweilige Haushaltsjahr erfüllt sein und spätestens zum Zeitpunkt, wenn die Bewilligung nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG und die letzte Auszahlung der Zuschüsse erfolge, nachgewiesen sein. Weder liege ein Dauerverwaltungsakt vor, noch habe der Antragsteller darauf vertraut, da er jährlich neu einen Antrag auf staatliche Zuschüsse gestellt habe (Anträge vom 14.3.2012, 12.3.2013, 20.2.2014 und 10.3.2015). Die im Bescheid des Antragsgegners vom 1.10.2015 aufgeführten wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen seien Feststellungen, die der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 45 BaySchFG zugrunde zu legen seien. Die im Bescheid festgestellten wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen stellten aber für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit keinen Verwaltungsakt dar, denn ihnen wohne kein unmittelbarer Regelungsgehalt inne. Daher könnten die Beanstandungen auch nicht selbständig mit einer Klage angegriffen werden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der Antrag ist im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsantrag unbegründet.

Im Hauptantrag wird begehrt festzustellen, dass die Klage vom 4.11.2015 (Az. RO 2 K 15.1905) aufschiebende Wirkung habe.

Zwar ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein unzulässig. Vielmehr ist ein solcher Antrag dann statthaft, wenn die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen vollziehbaren Bescheid gegeben ist, aber von der Gegenseite bestritten wird (vgl. VG Augsburg, B. v. 23.5.2013 - Au 1 S. 13.30142 - juris).

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt zunächst voraus, dass in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist. Für den Fall, dass es sich in der Hauptsache um eine Verpflichtungsklage oder eine Leistungsklage handelt, ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag nach § 123 VwGO statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).

Vorliegend ist nach Auffassung der Kammer in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage und keine Anfechtungsklage statthaft:

Die Klage richtet sich nach dem Klageantrag gegen den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: KM) vom 1.10.2015. Der Bescheid vom 1.10.2015 beinhaltet in Ziff. 1 die Rückstellung des Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule an die private staatlich genehmigte 1…-Realschule 2… In Ziff. 2 werden die Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zum Betrieb der privaten staatlich genehmigten 1…-Realschule 2… ab 1.10.2015 versagt. Inhaltlich wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Zurückstellung des Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule, sondern gegen die Versagung der Zuschüsse in Ziff. 2 des Bescheids vom 1.10.2015. Ziff. 2 des Bescheids vom 1.10.2015 stützt sich im Wesentlichen darauf, dass wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestünden, die im Bescheid unter Nr. II 2 b näher ausgeführt werden. Das Bestehen wesentlicher schulaufsichtlicher Beanstandungen lässt gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG den Anspruch auf Zuschüsse kraft Gesetzes entfallen - und zwar für den Zeitraum, für den die Beanstandungen vorliegen und nicht ausgeräumt sind. Soweit der Bescheid vom 1.10.2015 Zuschüsse versagt, käme es daher darauf an, ob im jeweiligen Zeitraum Beanstandungen (zu Recht) bestehen.

Soweit im Bescheid vom 1.10.2015 wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen für das Schuljahr 2014/2015 angeführt werden, kann vorliegend dahinstehen, ob deshalb entgegen dem Bescheid vom 30.10.2015, in dem die Zuschüsse für die Zeit 1.1.2015 bis 30.9.2015 bewilligt werden, die Voraussetzungen für eine Bezuschussung im Schuljahr 2014/2015 vorlagen. Denn dieser Bescheid ist nicht Streitgegenstand, ebenso wenig, ob für das Haushaltsjahr 2014 nicht eher Zuschüsse zurückzufordern wären. Denn das Vorliegen wesentlicher schulaufsichtlicher Beanstandungen lässt den Anspruch auf Zuschüsse in dem Zeitraum entfallen, in dem die Beanstandungen gegeben sind. Daher ist es vorliegend in diesem Verfahren unerheblich, wenn sich die Klage vom 4.11.2015 auch gegen die in den Gründen des Bescheids vom 1.10.2015 aufgeführten Beanstandungen für den Zeitraum bis einschließlich 30.9.2015 richten sollte.

Dagegen, dass die Klage vom 4.11.2015 im Hinblick auf die von Antragsgegnerseite im Bescheid vom 1.10.2015 ausgeführten Beanstandungen betreffend das Schuljahr 2015/2016 gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten soll, spricht folgendes: Die Beanstandungen sind im Bescheid vom 1.10.2015 nicht in den Bescheidstenor aufgenommen sondern lediglich in den Bescheidsgründen enthalten. Sie sind somit auch nicht als feststellende Verwaltungsakte gemäß Art. 35 BayVwVfG in Bescheidsform ausgesprochen worden (vgl. anders als BayVGH, B. v. 2.1.2008 - 7 ZB 07.1348 - juris). Soweit schulaufsichtliche Beanstandungen die Feststellung eines Missstands an der Schule bzw. ein Fehlverhalten des Schulträgers zum Gegenstand haben, dürfte hierin kein eigener Regelungsgehalt enthalten sein. Denn Folge eines Pflichtverstoßes ist dann nicht etwa, dass die Erfüllung der Pflicht ggf. mittels eines Zwangsmittels durchgesetzt oder vollstreckt werden soll, vielmehr wäre Folge des Pflichtverstoßes die Gefahr des Widerrufs der staatlichen Genehmigung der Ersatzschule bzw. des Verlusts von Zuschüssen. Letztlich kann dies vorliegend aber dahinstehen, zumal sich die Klage vom 4.11.2015 nicht gegen die erst später in den Schreiben vom 20.11. und 3.12.2015 enthaltenen Beanstandungen richten kann.

Die Frage, ob es sich bei den schulaufsichtlichen Beanstandungen jeweils um Verwaltungsakte handelt, wogegen eine Anfechtungsklage statthaft sein könnte, ändert zudem nichts daran, dass es sich in diesem Verfahren um die Frage der Gewährung einer Förderung geht. Denn das Versagen der Zuschüsse im Bescheid vom 1.10.2015 ist nichts anderes als die Ablehnung des Antrags auf Gewährung der Zuschüsse:

Dem Antragsteller geht es vorliegend um die Gewährung beantragter Leistungen der Schulfinanzierung. Hierüber entscheidet der Antragsgegner üblicherweise gegen Ende jeden Haushaltsjahres durch einen bewilligenden Bescheid. Die bisherige Praxis des Antragsgegners seit dem Haushaltsjahr 2011 war dergestalt, dass für das Jahr 2011 - das erste Jahr der Gewährung staatlicher Zuschüsse - für die Zeit 1.8. bis 31.12.2011 der Bescheid vom 11.10.2011 erlassen wurde. Dieser bezieht sich schon nach seiner Überschrift nur auf das Haushaltsjahr 2011. Es wird festgestellt, dass die staatlich genehmigte 1…-Realschule ab August 2011 grundsätzlich die Voraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erfüllt, da sie vier Schuljahre als Realschule betrieben wurde. In der Folge wird antragsgemäß im Haushaltsjahr 2011 für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.2011 ein Zuschuss nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG in Höhe von 84.229,17 € gewährt. In den Jahren 2012, 2013 und 2014 erfolgten jeweils drei Abschlagszahlungen zum 15.2, 15.5. und 15.8. des Haushaltsjahres. Die Schlusszahlung war mit abschließender Berechnung zum 15.11. des jeweiligen Haushaltsjahres vorgesehen. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgte entsprechend der jeweiligen Antragstellung jeweils streng bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr, so auch im Jahr 2015. Abschläge erfolgten auch im Jahr 2015 zum 15.2., 15.5. und 15.8.2015. Mit Bescheid vom 30.10.2015 wurden die Zuschüsse für den Zeitraum 1.1.2015 bis 30.9.2015 endgültig auf 185.055,00 € festgesetzt. Im Bescheid vom 30.10.2015 wird hinsichtlich der Zuschüsse ab dem 1.10.2015 auf den Bescheid vom 1.10.2015 verwiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass, sollten die Förderungsvoraussetzungen für das laufende Kalenderjahr 2015 wieder vorliegen, für den verbleibenden Zeitraum bis Jahresende ein gesonderter Bescheid ergehen werde.

Der Bescheid vom 11.10.2011 ist hierbei kein Grundlagenbescheid. Er bezieht sich erkennbar nur auf das Haushaltsjahr 2011 (vgl. Betreff). Aus der Formulierung „Nach den hier vorliegenden Unterlagen erfüllt die Schule ab 1.8.2011 die Voraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG, da sie vier Schuljahre als Realschule betrieben wurde.“, ergibt sich nicht, dass damit konstitutiv die Förderung der 1…-Realschule 2… festgelegt werden sollte. Es handelt sich vielmehr um eine Mitteilung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch jederzeit entfallen konnte bzw. kann.

Der Bescheid vom 11.10.2011 bezieht sich ausschließlich auf das Haushaltsjahr 2011, ebenso wie die Bescheide vom 12.10.2012, 12.9.2013 und 7.10.2014 sich auf das jeweilige Haushaltsjahr 2012, 2013 und 2014 beziehen. Damit korrespondieren die Anträge des Antragstellers vom 10.5.2011, 14.3.2012, 12.3.2013 und 20.3.2014. Damit werden ausdrücklich staatliche Leistungen gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG im Jahr 2011, 2012, 2013 und 2014 beantragt. Der Antrag für das Haushaltsjahr 2015 erfolgte durch den Antragsteller unter dem 10.3.2015 (Bl. 90 Akten des Antragsgegners, Fördergeheft im Leizordner III).

Abschlagszahlungen stellen keine den Zuschuss gewährenden Bescheide dar. Sie sind Voraus- bzw. Teilleistungen ohne Verwaltungsaktcharakter im Hinblick auf eine erst später festgesetzte bzw. festzusetzende Bewilligung, die nachträglich den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Teilleistungen beinhaltet (vgl. VG Aachen, U. v. 15.4.2011 - 9 K 1081/09; BayVGH, U. v. 23.2.1994 - 7 B 92.3639 - jeweils juris). Die Schreiben zu den Abschlagszahlungen (KM v. 16.1.2015, 13.4.2015 und 9.7.2015) stellen sonach weder eine Rechtsgrundlage für die Zahlung vor oder nach dem 1.10.2015 dar, noch einen Grundlagenbescheid als Rechtsgrundlage für künftige Forderungen nach Art. 45 BaySchFG. Insbesondere das Schreiben vom 16.1.2015 ist lediglich eine Anhörung bzw. Ankündigung zu den vorgesehenen Modalitäten der Gewährung der Förderung im Jahr 2015, zumal mit Schreiben vom 16.1.2015 erst das Antragsformular für die Förderung im Haushaltsjahr 2015 übersandt wurde. Auch die Schreiben vom 13.4. und 9.7.2015 zu den jeweiligen Abschlägen sind keine Grundlagenbescheide zur Gewährung der Zuschüsse nach dem BaySchFG.

Der Bescheid vom 1.10.2015, mit dem die Gewährung weiterer Förderungen in Ziff. 2 abgelehnt wird, stellt eine Versagung der beantragten Leistungen für die Zukunft dar. Hinsichtlich der bereits erfolgten Abschlagszahlungen bis 30.9.2015 wurde ein Bewilligungsbescheid unter dem 30.10.2015 erlassen. Soweit sich der Antragsteller mit der Klage gegen den Bescheid vom 1.10.2015 wendet, bedeutet die isolierte Anfechtung nicht, dass damit automatisch weitere Zahlungen erfolgen oder bewilligt würden oder die Praxis des Antragsgegners der Gewährung von Abschlägen im Rahmen eines Automatismus wieder aufgenommen werden müsste, nachdem die Gewährung von Zahlungen einschließlich der Gewährung von Abschlägen den Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG unterliegt und hierbei auch Beanstandungen nach dem 1.10.2015 maßgeblich sind. Der Bescheid vom 1.10.2015 beinhaltet auch keinen Widerruf eines Bewilligungsbescheids, da dieser für das Haushaltsjahr 2015 für den Zeitraum 1.10. bis 31.12.2015 noch nicht vorlag. Hierzu kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Ein derartiger Bescheid ist insbesondere nicht im Bescheid vom 11.10.2011 oder in anderen für spätere Haushaltsjahre erlassene Bescheide oder in den Schreiben vom 16.1., 13.4. oder 9.7.2015 betreffend die Abschlagszahlungen zu sehen.

Da für das Haushaltsjahr 2016 erst nach Antragstellung über die Bewilligung von Zuschüssen ab 1.1.2016 zu entscheiden ist, erschöpft sich der Regelungsgehalt des Bescheids vom 1.10.2015 erkennbar mit Ablauf des 31.12.2015, zumal noch kein Antrag auf staatliche Förderung für das Jahr 2016 durch den Antragsteller gestellt ist. Es kann mithin nicht versagt werden, was noch nicht beantragt ist.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass, soweit wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen i.S.d. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG im Haushaltsjahr 2016 bestehen und sie entsprechend vom Antragsgegner festgestellt werden, der Anspruch auf Zuschüsse für den Antragsteller für den entsprechenden Zeitraum kraft Gesetzes entfällt.

Auf welcher rechtlichen Grundlage ein zwingender Anspruch auf die Gewährung von Abschlägen für den Antragsteller bestehen soll, kann hier offen bleiben. Die bescheidsmäßige Grundlage für den Erhalt bzw. das Behaltendürfen von Zuschüssen im Haushaltsjahr stellt jedenfalls erst der gegen Ende eines Haushaltsjahres erlassene Bescheid dar.

Ein Dauerverwaltungsakt, der hinsichtlich der Bewilligung staatlicher Förderung durch Bescheid vom 1.10.2015 widerrufen worden wäre, ist auch nicht im Bescheid vom 14.5.2007 zu sehen. Dieser Bescheid beinhaltet die Genehmigung zum Betrieb der privaten Realschule und beinhaltet hinsichtlich der Gewährung staatlicher Leistungen keine Aussage. Allerdings beinhaltet schon dieser Bescheid Auflagen hinsichtlich Religionsunterricht, Schulbetrieb (Lehrpläne und Stundentafeln), Unterrichtsanzeige und -genehmigung von Lehrpersonal.

Soweit der Antragsteller auf Basis des Bescheids vom 14.5.2007, im BayEUG, der Verwaltungspraxis und konkludentem Verhalten einen Dauerverwaltungsakt - hinsichtlich der Gewährung staatlicher Leistungen - zu erkennen meint, kann die Kammer dem nicht folgen.

Soweit im Schreiben des Antragstellers vom 9.12.2015 zusätzlich die Zahlung von Zuschüssen gemäß Art. 38 und 45 Abs. 1 BaySchFG bis zur Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird, ergibt sich schon nicht eindeutig, dass es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO in diesem Verfahren handelt. Selbst wenn dies der Fall ist, gelten hierfür die vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen.

Gemessen an obigen Ausführungen ist in der Hauptsache keine Anfechtungs-, sondern eine Verpflichtungsklage statthaft.

Da somit der Hauptantrag, das Feststellen des Bestehens der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, unzulässig ist, war über den Hilfsantrag zu entscheiden. Mit dem hilfsweise gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt der Antragsteller, dem Antragsgegner aufzugeben, die Zuschüsse nach Art. 45 BaySchFG an die staatlich genehmigte 1…-Realschule ab dem 15.11.2015 bis Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiter zu gewähren.

Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn dies zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller begehrt vorliegend eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da das Begehren auf die vorläufige Weitergewährung von Zuschüssen gerichtet ist. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Dem Gericht ist es verwehrt, mit der Entscheidung die Hauptsache ganz oder teilweise vorwegzunehmen, da es dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widerspricht, wenn der Antragsteller im vollen Umfang oder auch nur teilweise das erhält, was er erst im Hauptsacheprozess erreichen kann. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) besteht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dann nicht, wenn bestimmte Regelungen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sind, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rd.Nr. 14 zu § 123).

Im vorliegenden Fall erkennt die Kammer bereits keinen Anordnungsgrund.

Ein Anordnungsgrund mag sich zwar aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers und der daraus resultierenden Gefährdung der Fortführung des Schulbetriebs ergeben können. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller für den Zeitraum 1.1. bis 30.9.2015 die von ihm zu beanspruchende Fördersumme erhalten hat und die existenzielle Not lediglich behauptet, aber nicht näher glaubhaft gemacht, erst recht nicht substantiiert dargelegt hat. Es wurden keinerlei Bescheinigungen von Banken und dgl. beigebracht, wonach eine Kreditaufnahme auch nicht übergangsweise oder als Zwischenfinanzierung möglich wäre. Es ist auch nicht erkennbar, dass z.B. seitens der Gemeinde 2… oder durch Dritte keine Bürgschaft beigebracht werden könnte oder eine Finanzierung durch höhere Schulgelder oder Spenden ganz oder zum Teil möglich wäre, so dass eine existenzielle Not abgewendet werden könnte (vgl. VG Dresden, B. v. 25.1.2011 - 5 L 2202/10 Rd.Nr. 79 - juris). Im Gegenteil kann den Akten sogar entnommen werden, dass die Gemeinde 2… überlegen werde, wie sie noch einmal einspringen und mit einem Überbrückungsdarlehen für 2-3 Wochen ab Mitte November helfen könne (vgl. Bl. 880 der Akten, Aktenvermerk zum Schreiben vom 2.11.2015). Auch Einnahmen und Ausgaben des Antragstellers wurden nicht konkret gegenübergestellt; der konkrete Zeitpunkt, ab wann Zahlungsunfähigkeit eintreten könnte, wurde nicht genannt, bzw. nicht näher bezeichnet; angeblich drohende Zahlungsunfähigkeit wurde nicht durch Vorlage schlüssiger Unterlagen glaubhaft gemacht.

Nach alldem erschließt sich kein Anordnungsgrund bis zum Jahresende 2015, aber auch nicht darüber hinaus, sollte - entgegen obigen Ausführungen - der Bescheid vom 1.10.2015 in Ziff. 2 Geltung über den 31.12.2015 hinaus beanspruchen.

Dies gilt umso mehr unter dem Aspekt, dass der Antragsteller auch in den Jahren 2007 bis Juli 2011 die Schule ohne staatliche Zuschüsse betreiben konnte. Selbst wenn sich der Schulträger durch Erwerb des Schulgebäudes im Jahr 2013 verschuldet hat, wäre ihm zuzumuten, seine finanzielle Lage durch eigene Anstrengungen - ggf. Veräußerung von Immobilien ggf. in Abstimmung und im Einverständnis mit dem Antragsgegner - zu verbessern.

Davon abgesehen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass es dem Antragsteller zumutbar wäre, schulaufsichtliche Beanstandungen - soweit sie zutreffen - zeitgerecht auszuräumen, um in Zukunft wieder Zuschüsse zu erhalten.

Z. T. ist der Antragsteller den Beanstandungen zwischenzeitlich nachgekommen bzw. ihnen nicht entgegengetreten. So wurden u.a. die Lehrkräfte, für die weder eine Unterrichtsgenehmigung noch eine Anzeige seitens des Antragstellers erfolgte, mittlerweile gemeldet bzw. eine Unterrichtsgenehmigung beantragt, so dass seitens des Antragsgegners eine Anzeigenbestätigung, Genehmigung oder Duldung erteilt werden konnte (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 26.11.2015). Hinsichtlich katholischer und evangelischer Religionslehre dürfte nach Aktenlage davon auszugehen sein, dass der Antragsteller künftig das Fach Religionslehre wahlweise tatsächlich anbietet (vgl. Formblatt Bl. 815 der Behördenakten). Hinsichtlich der Stoffverteilungspläne für die Fächer BwR III a, Erdkunde und Informationstechnologie hat Frau 3… als pädagogische Leitung der 1…-Schule jeweils unter dem 16.11.2015 durch ihre Unterschrift die Verantwortung dafür übernommen, dass die Zielvereinbarungen im Schuljahr 2015/2016 umgesetzt werden. Der Antragsteller ist somit insofern den Beanstandungen nicht weiter entgegengetreten, sondern hat diese anerkannt und sich für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Es liegt damit an der Antragstellerseite, wann die Beanstandungen ausgeräumt sind und die Wiederaufnahme der Förderung erfolgen kann. Hierbei ist dem Antragsgegner allerdings zuzugestehen, dass hinsichtlich des Ausräumens wesentlicher Beanstandungen eine bloße Absichtserklärung des Antragsgegners nicht für genügend erachtet werden muss.

Da kein Anordnungsgrund besteht, kommt es auf den Anordnungsanspruch nicht mehr an.

Es wird lediglich auf folgendes hingewiesen:

Die Zuschussgewährung nach Art. 45 Abs. 1 wie auch nach Abs. 2 BaySchFG setzt jeweils voraus, dass keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr.2, Abs. 1 Satz 4 BaySchFG). Wesentliche Beanstandungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn eine Schule die planmäßige und methodische Unterweisung bestimmter durch den bayerischen Lehrplan vorgegebener Bildungs- und Erziehungsziele nicht erreicht; denn in diesem Fall sind die Grundlagen, der Sinn und Zweck der Schule betroffen (vgl. BayVGH B. v. 2.1.2008- 7 ZB 07.1348 - juris). Die Anforderungen an die Schule ergeben sich vorliegend nicht nur aus dem BayEUG und der RSO sondern auch aus dem Genehmigungsbescheid vom 14.5.2007 und den darin enthaltenen Auflagen.

Der Klärung in der Hauptsache mag vorbehalten bleiben, ob bis Ende November 2015 wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen schon deshalb vorlagen, weil der Antragsteller einige Lehrkräfte ohne die erforderliche Genehmigung nach Art. 94 BayEUG bzw. Anzeige im Unterricht eingesetzt hat. Abgesehen von der im Bescheid vom 14.5.2007 enthaltenen Auflage Nr.6 muss die Problematik des fachfremden Einsatzes von Lehrkräften bzw. deren Anzeige/Genehmigung oder Duldung dem Antragsteller aus den vorangegangenen Schuljahren, insbesondere dem Schuljahr 2014/2015 bekannt gewesen sein.

Dass überhaupt mit Hilfe der MB-Dienststelle Stoffverteilungspläne für verschiedene Fächer (BwR IIIa, Erdkunde und Informationstechnologie im Schuljahr 2015/2016) in Abstimmung mit den Lehrkräften der 1…-Realschule 2… erarbeitet wurden und sich die pädagogische Leitung der 1…-Realschule explizit verpflichten muss, Zielvereinbarungen umzusetzen, lässt vermuten, dass ansonsten ein geordneter lehrplankonformer Schulbetrieb nicht durchgeführt wird. Auch wurde seitens der MB-Dienststelle eine Ausstattungsliste für das Fach Physik erstellt, da, wie sich aus den Akten ergibt, die Ausstattung unbestritten mangelhaft ist, so dass die Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterrichts seitens der MB-Dienststelle bezweifelt wird. Unter dem 12.11.2015 wird u.a. die dürftige, veraltete bzw. ungeeignete Ausstattung für die Fächer Biologie, Haushalt und Ernährung und Physik beschrieben und dokumentiert (Bl. 909 ff. der Behördenakten). Hinsichtlich Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen wird in der Dokumentation vom 12.11.2015 dargelegt, dass keine eigens ausgefertigten Unterrichtsmaterialien für das Fach BwR vorzeigbar waren und die Schülerinnen und Schüler kein Schulbuch benutzen können. Hinsichtlich umfangreich dokumentierter Mängel wird auf die Schreiben des Antragsgegners vom 20.11.2015 und 3.12.2015 bzw. die Schreiben der MB vom 12.11.2015 und 30.11.2015 verwiesen.

Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Auszugehen war von der Differenz in Höhe von 61.685,-- €, die die Antragstellerseite im Zeitraum 1.10. bis 31.12.2015 noch an Zuschüssen erhalten könnte (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 26.11.2015). Auch das folgende Haushaltsjahr 2016 in die Streitwertberechnung einzubeziehen, ist auf Grund der Selbständigkeit der jeweiligen Haushaltsjahre und dem für das Jahr 2016 noch nicht gestellten Antrag des Antragstellers nicht geboten.

Da lt. Antrag vom 10.3.2015 ausdrücklich staatliche Leistungen nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG beantragt wurden, dürfte es sich bei der Beantragung von Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 BaySchFG bzw. von Differenzbeträgen zwischen den Zuschüssen nach Art. 45 Abs. 1 und 2 BaySchFG für den Zeitraum 1.8. und 30.9.2015 (Schriftsatz vom 9.12.2015, e-mail vom 17.11.2015) ebenfalls um einen selbständigen Antrag an den Antragsgegner handeln, der vorliegend nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden muss.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Dez. 2015 - RO 2 S 15.1951

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Dez. 2015 - RO 2 S 15.1951

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Dez. 2015 - RO 2 S 15.1951 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Dez. 2015 - RO 2 S 15.1951 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 20. Nov. 2014 - RO 2 E 14.1750

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller bege

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule an die H.-Realschule in P.

Mit Bescheid vom 14.5.2007 wurde dem H.-Schulverein e. V., K., die Genehmigung erteilt, ab dem Schuljahr 2007/2008 in P., Landkreis R1., eine private Realschule beginnend mit den Jahrgangsstufen 5 und 6 zu errichten und zu betreiben. Die Schule führt die Bezeichnung und den Namen „Private staatlich genehmigte H.-Realschule P.“. Mit Bescheid vom 17.8.2010 wurde seitens des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus die erteilte Genehmigung mit der Wahlpflichtfächergruppe III mit Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich dahingehend erweitert, dass neben dieser Wahlpflichtfächergruppe ab Beginn des Schuljahres 2011/2012 auch diejenigen mit Schwerpunkt im musisch-gestaltenden Bereich mit Wahlpflichtfach Kunsterziehung geführt werden darf.

Mit Schreiben vom 3.2.2012 teilte der Ministerialbeauftragte für die Realschulen in der Oberpfalz dem Staatsministerium mit, die Schulleitung der H.-Realschule wähle die Teilnehmer der Schülerinnen und Schüler der 10. Jahrgangsstufe handverlesen zur Meldung der Abschlussprüfung für andere Bewerber aus. Hierdurch solle die Bestehensquote optimiert werden. Die anfängliche Klassengröße von nahezu 30 Schülerinnen und Schülern sei auf 13 verbleibende Jugendliche reduziert worden. Mit Schreiben vom 7.2.2012 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der H.-Realschule P. mit, die angestrebte Verleihung der staatlichen Anerkennung mit entsprechender Bezuschussung setze neben dem Vollausbau der Schule einen hinreichend erfolgreichen Verlauf zweier aufeinanderfolgender Abschlussprüfungsjahrgänge voraus. Letzterer sei dann gegeben, wenn mindestens 2/3 Drittel der Schülerinnen und Schüler, die am 1.10. des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besuchten, die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt hätten.

Mit Schreiben vom 24.7.2012 teilte der Ministerialbeauftragte für die Realschulen in der O. dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit, von der staatlich genehmigten H.-Realschule P. seien 12 Schülerinnen und Schüler zur Abschlussprüfung 2012 als andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 79 RSO gemeldet.

Insgesamt hätten 7 Bewerberinnen bzw. Bewerber die Abschlussprüfung bestanden. 5 Schülerinnen und Schüler hätten die Abschlussprüfung ohne Erfolg abgelegt. Die Leitung der H.-Schule habe zum 1.10.2011 insgesamt 14 Schülerinnen und Schüler gemeldet, die die 10. Jahrgangsstufe besuchten. Mit Schreiben vom 2.8.2012 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus der H.-Schule P. mit, dass für den Abschlussprüfungsjahrgang 2012 die mit Schreiben vom 7.2.2012 aufgezeigten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Mit Schreiben vom 17.7.2013 teilte die Ministerialbeauftragte für die Realschulen in der Oberpfalz dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit, von der staatlich genehmigten H.-Realschule P. seien 7 Schülerinnen und Schüler zur Abschlussprüfung 2013 als andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 79 RSO gemeldet worden, wovon 7 die Abschlussprüfung bestanden hätten. Die Leitung der H.-Realschule habe zum 1.10.2012 insgesamt 13 Schülerinnen und Schüler gemeldet, die die 10. Jahrgangsstufe besuchten.

Nach dem Schreiben der Ministerialbeauftragten für die Realschulen in der Oberpfalz vom 16.9.2013 seien von 18 Schülern im Schuljahr 2012/2013 nur 13 Schüler in die 10. Jahrgangsstufe der Realschule eingetreten.

Mit Schreiben vom 11.2.2014 teilte die Ministerialbeauftragte für die Realschulen in der Oberpfalz dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mit, von der staatlich genehmigten H.-Realschule P. seien 9 Schülerinnen und Schüler zur Abschlussprüfung 2014 als andere Bewerberinnen und Bewerber nach § 79 RSO gemeldet worden. Eine Schülerin sei erst im Januar 2014 und damit nach dem 1.10.2013 an der Schule aufgenommen worden, so dass sie für die Bestehensquote nicht relevant sei und nur 8 Personen zählten. Verwunderlich sei der Umstand, dass im vorhergehenden Schuljahr 2012/2013 noch 17 Schülerinnen und Schüler in der 9. Jahrgangsstufe gewesen seien. Somit sei ein Rückgang der Schülerzahl beim Übergang in die 10. Jahrgangsstufe um mehr als 50% zu verzeichnen. Auch die jetzige 9. Jahrgangsstufe weise weniger Schülerinnen und Schüler auf als im Vorjahr in der 8. Jahrgangsstufe - Rückgang von 21 auf 15. Bezogen auf den Zeitraum von der 8. zur 10. Jahrgangsstufe verließen somit sehr viele Schülerinnen und Schüler die Schule, ohne an den Abschlussprüfungen für die Realschule teilzunehmen. Dies lege die These nahe, dass eine entsprechende Auswahl geeigneter Schülerinnen und Schüler für die Bestehensquote getroffen werde und ein Großteil die Schule vorab verlassen müsse.

Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 10.3.2014 wurde der seitens des Vorstands des H.-Schulvereins e.V. beantragte Umzug der privaten staatlich genehmigten H.-Realschule in die Räume (Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss) des ehemaligen Klostergebäudes in der K.-str. ..., P. genehmigt. Der Umzug wurde im April 2014 durchgeführt.

Mit Schreiben vom 10.7.2014 teilte die Ministerialbeauftragte dem Staatsministerium mit, die H.-Realschule könne noch keine zweimalige Erfolgsquote von 2/3 der Schülerinnen und Schüler bei der Abschlussprüfung aufweisen, die am 1.10. des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besucht hätten. Bei der Abschlussprüfung 2013 hätten lediglich 54% der Schülerinnen und Schüler die Abschlussprüfung bestanden. Vor allem in den letzten beiden Schuljahren sei ein massiver Schülerrückgang von der 9. in die 10. Jahrgangsstufe zu verzeichnen. Es verließen viele Schülerinnen und Schüler die H.-Schule, ohne an den Abschlussprüfungen für die Realschule teilzunehmen. Es stelle sich die Frage, ob eine Mindestteilnehmerzahl für die Berechnung der Erfolgsquote nötig sei. Für das Schuljahr 2014/2015 seien lediglich 11 Schülerinnen bzw. Schüler für die 5. Jahrgangsstufe gemeldet. Die Gesamtschülerzahl von aktuell 95 (Oktoberstatistik 2013) sei für eine voll ausgebaute Schule sehr klein und mache fraglich, ob der Schulbetrieb auf Dauer finanziell gesichert sei.

Mit Schreiben vom 10.7.2014 beantragte die H.-Schule P. zum 1.8.2014 die staatliche Anerkennung.

Nach dem Schreiben der Ministerialbeauftragten vom 17.7.2014 hat die H.-Realschule 2014 erstmals die geforderte Erfolgsquote von 2/3 erreicht.

Mit Schreiben vom 29.7.2014 teilte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst dem H.-Schulverein e.V. mit, dem Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule für die H.-Realschule P. zum 1.8.20014 könne nicht entsprochen werden. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG müsse eine Schule, damit ihr die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen werden könne, die Gewähr dafür bieten, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfülle. Hierzu würde die räumliche, sächliche und personelle Ausstattung der Schule geprüft. Außerdem werde gefordert, dass die Abschlussprüfungen in mindestens 2 aufeinanderfolgenden Schuljahren von mindestens 2/3 der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schuldaten, dem 1.10. des jeweiligen Schuljahres, die letzte Jahrgangsstufe der Schule besuchten, mit Erfolg abgelegt worden sei. Dabei seien nur Abschlussprüfungen zu werten, an denen mindestens 11 Schülerinnen und Schüler teilgenommen hätten. Sollte die Zahl von 11 Prüfungsteilnehmern nicht erreicht werden, müssten zumindest 8 Schülerinnen und Schüler, welche zum Stichtag die Schule besuchten, die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben. Im Jahr 2012 hätten von 14 Schülerinnen und Schülern, die am 1.10.2011 die Abschlussklasse besuchten, nur 7 die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt und damit 50%. Im Jahr 2013 legten von 13 Schülerinnen und Schülern 7 die Abschlussprüfung mit Erfolg ab (54%). Im Jahr 2014 legten von 8 Schülerinnen und Schülern 7 die Abschlussprüfung mit Erfolg ab, dies entspreche einem Anteil von 87,5%. Ein Schüler werde die Prüfung im Fach Mathematik noch ablegen. Ein weiterer Schüler, der die Abschlussprüfung 2014 mit Erfolg abgelegt habe, sei am 17.2.2014 an der H.-Realschule aufgenommen worden und könne im Verfahren der Verleihung der staatlichen Anerkennung nicht angerechnet werden. In den Jahren 2011 und 2012 hätten weniger als 2/3 der Schülerinnen und Schüler der Abschlussklasse die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt. Nur im Jahr 2013 sei die Quote erreicht worden, wobei sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler beim Übertritt von der 9. in die 10. Jahrgangsstufe wesentlich vermindert habe.

Mit Schreiben vom 8.8.2014 teilte die H.-Schule P. mit, seit Jahren führten die Lehrkräfte die ihnen anvertrauten Schüler mit großem Erfolg zur staatlichen Abschlussprüfung. Lediglich im Prüfungsdurchgang 2012 sei auf diese Erfolgsbilanz ein Schatten gefallen. Der Grund hierfür sei an der Durchführung der Abschlussprüfung in Verantwortung der staatlichen Realschule B. und des damaligen Ministerialbeauftragten gelegen, die weder formal noch inhaltlich angemessen die Durchführung der Prüfung gewährleistet hätten. Die darauffolgenden Abschlussprüfungen seien ohne Mängel und Beanstandungen in ausgezeichneter Kooperation durchgeführt worden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2013 reiche die Zahl von 8 erfolgreichen Prüflingen aus, um den notwendigen Erfolg zu belegen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt belaufe sich die Erfolgsquote bei der mittleren Reifeprüfung 2013/2014 bei den Schülern der H.-Realschule auf 100%. Bezüglich der Erfolgsquote im Jahr 2013 läge eine Falschinformation vor. In diesem Jahr hätten alle Schüler der Abschlussklasse an der H.-Realschule den mittleren Schulabschluss bestanden. Alle mittleren Reifeprüfungen seien gleichwertig.

Mit Schreiben vom 22.9.2014 teilte die Ministerialbeauftragte mit, der am Nachtermin teilnehmende Schüler habe die Abschlussprüfung bestanden. Damit hätten 8 Prüflinge der H.-Realschule die Abschlussprüfung 2014 bestanden.

Mit Schreiben vom 24.9.2014 bat der H.-Schulverein e.V. um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7.10.2014, zugestellt am 10.10.2014, wies das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule an die staatlich genehmigte H.-Realschule in P. zurück. Im Jahr 2012 legten von 14 Schülerinnen und Schülern, die am 1.10.2011 die Abschlussklasse besuchten, nur 7 die Abschlussprüfung mit Erfolg ab (50,0%). Im Jahr 2013 legten von 13 Schülerinnen und Schülern 7 die Abschlussprüfung mit Erfolg ab (54,0%). Im Jahr 2014 legten von 8 Schülerinnen und Schülern 8 die Abschlussprüfung mit Erfolg ab. Die 2/3 Quote sei nur im Schuljahr 2013/2014 erreicht worden. Es bedürfe keiner Ausführungen zu den erhobenen Vorwürfen, dass die Abschlussprüfung am Ende des Schuljahres 2011/2012 fehlerhaft durchgeführt worden sei, da mindestens 2 aufeinanderfolgende Prüfungsdurchgänge mit der vorgenannten Erfolgsquote von 2/3 abgeschlossen werden müsste. Der Prüfungsdurchgang im Schuljahr 2012/2013 sei ebenfalls nur zu 54% erfolgreich gewesen, so dass sich die Prüfung im Schuljahr 2011/2012 auf die Entscheidung über den Antrag und über den Widerspruch nicht auswirke.

Am 23.10.2014 hat der Antragsteller Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule an die H.- Realschule P. stellen lassen.

Zur Begründung des Antrags wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Die Sache sei eilbedürftig, weil mit jedem Tag, an dem die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nicht erfolgt sei, Schäden entstünden, die sich vergrößerten. Dies gelte vor allem für die Zuschüsse, die mit dem Tag der Anerkennung nach dem Schulfinanzierungsgesetz zu leisten seien. Im Haushaltsjahr 2014 seien dem Schulträger 62.367,-- Euro entgangen. Werde der Status ins Haushaltsjahr 2015 fortgeschrieben, verliere der Sachaufwandsträger 131.985,-- Euro an Personalkostenzuschuss und 34.600,-- Euro an Schulgeldersatz. Insgesamt gehe es um die Summe von 229.002,-- Euro für die Haushaltsjahre 2014 und 2015. Für den Antragsteller entstünden existentielle Schwierigkeiten. Es sei auch zu befürchten, dass Eltern und Schüler abwanderten, nachdem mit der vorliegenden Ablehnung gleichsam ein Negativprädikat verliehen sei. Nach dem aus Sicht des Antragstellers skandalösen Verlauf der Abschlussprüfung 2012 sei im Wechsel von der 9. in die 10. Jahrgangsstufe ein Verlust von 60% der Schüler erfolgt. Von 2013 auf 2014 seien es 40% der Schüler gewesen, die die H.-Realschule beim Übergang von der 9. zur 10. Jahrgangsstufe verlassen hätten. Der Antragsteller habe als Sachaufwandsträger in den vergangenen Jahren annährend 900.000,-- Euro u. a. in die Einrichtung eines naturwissenschaftlichen Fachraums und den Ausbau bzw. Erwerb weiterer Differenzierungs- und Fachräume investiert. Hinsichtlich der Vorwegnahme der Hauptsache werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (B.v. 9.9.2014 - AN 2 E 14.00997) verwiesen. Das Verwaltungsgericht München habe mit Beschluss vom 6.11.2012 - M 3 E 12.3678 - den Freistaat Bayern verpflichtet, einer Schule die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verleihen. Unzutreffend sei, dass für den Fall, dass staatliche Abschlussprüfungen von der Schule selbst durchgeführt würden, eine Rückgängigmachung nicht mehr möglich wäre. Würde ein Schüler, der an einer bislang nicht staatlich anerkannten Ersatzschule seine Prüfung ablege, aufgrund einer Beanstandung der Prüfung durch die überprüfende staatliche Realschule den Abschluss nicht erreichen, nach dem Willen und der Prüfung der H.-Realschule aber doch, erleide er einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil. Dem sei vorzubeugen. Es gehe darum, ob die Schule in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren die Schüler mit entsprechendem Erfolg zur Abschlussprüfung geführt habe. Hier habe die bisherige von der Rechtsprechung bestätigte Verwaltungspraxis des Antragsgegners bislang nicht danach differenziert, auf welche Weise die mittlere Reife erlangt sei. Dies sei nicht zulässig. Nach Art. 25 BayEUG könne der mittlere Schulabschluss auf verschiedene Weise nachgewiesen werden. Auch wenn Art. 25 BayEUG den Begriff des mittleren Schulabschlusses nicht inhaltlich definiere, komme in der Aufzählung die Gleichwertigkeit der genannten Abschlüsse zum Ausdruck. Der mittlere Bildungsabschluss, den die Schüler der H.-Realschule extern auf Grundlage ihrer Unterrichtung erlangt hätten, eröffne auch die gleichen beruflichen Möglichkeiten wie der Realschulabschluss. Wenn die H.-Realschule ihre Schüler zum mittleren Schulabschluss führe, der inhaltlich mit der Abschlussprüfung an einer staatlichen Realschule vergleichbar und von Gesetzes wegen mit ihm gleichgesetzt sei und als gleichwertig behandelt werde, biete sie auch die dauernde Gewähr i. S. d. Art. 100 BayEUG. Allein formal auf den Realschulabschluss abzustellen, sei rechtsfehlerhaft. Dass die H.-Realschule ungeeignete Schüler aufnehme, werde bestritten. Es sei nicht zielführend, einen Zusammenhang zwischen der Veränderung der Klassenstärke in der 9. bzw. 10. Klasse und der Unterrichtsvorbereitung oder den Qualitätsstandards an der H.- Realschule zu konstruieren, da die Veränderung der Klassenstärke auf vielen Gründen beruhe. Die Abschlussprüfung 2014 hätten alle Schüler, die zum Stichtag die Schule besuchten, bestanden, zudem ein weiterer später eingetretener Schüler. Ein besseres Indiz für hochqualitative Prüfungsvorbereitung gebe es nicht. Erst im Zusammenhang mit der Durchführung der Abschlussprüfung 2013 habe die H.-Realschule Ängste der Schülereltern gegenüber staatlichen Einrichtungen abbauen können. Zum 1.10.2012 seien 13 Schüler in der Abschlussklasse gemeldet gewesen. Davon hätten 6 die Abschlussprüfung der Mittelschule R2. erfolgreich absolviert. Das Genehmigungsverfahren für die Lehrkräfte K1. und K2. sei noch im September unmittelbar nach Schulbeginn in die Wege geleitet worden. Eine derartige Verfahrensweise sei noch nie beanstandet worden. Hinsichtlich der Vergabe fachfremden Unterrichts gebe es keine Unterschiede zur gängigen Praxis an staatlichen Schulen. Dies sei in den vergangenen Jahren nicht angemahnt oder korrigiert worden. Bei der Schülerzahl von 150 handle es sich um einen Übertragungsfehler in Form eines Zahlendrehers (105). Ein Schüler habe sich nach Schuljahresbeginn abgemeldet. Das Personal der H.-Realschule sei oft fachlich höher qualifiziert als das von staatlichen Realschulen. Es treffe nicht zu, dass die Fluktuation der Lehrkräfte ungewöhnlich hoch sei. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung würde der dargelegte Anordnungsanspruch in nicht reparabler Weise verletzt werden, weil irreparable Schäden in Form von Vermögensverlusten und Rufschädigung einträten. Dies sei dem Antragsteller nicht zuzumuten.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - der H.-Realschule P. die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule zu verleihen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Der Antragsteller begehre die vollständige Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Diese Sachentscheidung sei endgültiger Natur, denn das bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen sehe eine nur vorläufig wirkende Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nicht vor. Eine nur vorläufig wirkende Verleihung sei nicht denkbar, da die Verleihung der staatlichen Anerkennung ein Statusakt sei, mit welchem die Ersatzschule zu einem Beliehenen werde und ihr hoheitliche Befugnisse übertragen würden. Die staatlich anerkannte Ersatzschule sei berechtigt, gegenüber Schülerinnen und Schülern im Einzelfall wirksam Regelungen des Bildungswegs in Form von Verwaltungsakten zu erlassen, staatliche Abschlussprüfungen abzunehmen und Rechte in Gestalt staatlicher Schulabschlüsse zu verleihen (Art. 100 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Diese Rechtshandlungen könnten nicht rückgängig gemacht werden, was einer nur vorläufig geltenden Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule entgegenstehe. Diese sei, wie auch der Wortlaut des Art. 100 Abs. 1 BayEUG zeige, immer auf Dauer angelegt. Es lägen auch die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, die es vertretbar erscheinen ließen, eine Ausnahme zu machen, nicht vor. Die Ablehnung der Entscheidung sei für den Antragsteller nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden und es sei nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache auszugehen. Die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, sei im vorliegenden Fall zumutbar. Dem Antragsteller seien die Voraussetzungen der Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule seit jeher bekannt. Es sei zu keinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt worden, dass die Schule die staatliche Anerkennung zum Schuljahr 2014/2015 erhalten werde. Der Antragsteller habe nicht darauf vertrauen können, dass ihm ab diesem Schuljahr die staatlichen Fördermittel für anerkannte Ersatzschulen zugewiesen würden. Die vom Antragsteller behauptete existenzielle Gefährdung der H.-Realschule in P. sei nicht auf die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung zurückzuführen, sondern beruhe allein auf unternehmerischen Entscheidungen des Antragstellers. Der Schulumzug habe u. a. infolge noch zu lösender Brandschutzproblematik statt zum September 2013 erst Mitte März 2014 genehmigt werden können. Der Antragsteller habe trotz regelmäßiger schulaufsichtlicher Intervention wiederholt durch falsche und irreführende Aussagen auf der Schulhomepage und in Werbematerialien einen falschen Eindruck bei Erziehungsberechtigten über die an der Realschule zu erreichenden Qualifikationen und den Status der Schule erweckt. Zudem habe die H.-Realschule im großen Umfang Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die für den Besuch der Realschule offensichtlich nicht geeignet gewesen seien und auch nicht mit hinreichender Erfolgsaussicht auf die Realschulabschlussprüfung hätten vorbereitet werden können. Von ehemals annähernd 30 Schülerinnen und Schülern der Klasse seien von der Dienststelle des Ministerialbeauftragten für die Realschulen in der Oberpfalz im Februar 2012 zum Termin der Abschlussprüfung 2012 noch 11 von 13 Schülerinnen und Schülern der 10. Jahrgangsstufe gemeldet worden. Die Bestehensquote bei der Auswahl und Anmeldung der Schülerinnen und Schüler spiele offenbar eine entscheidende Rolle. Zum Stichtag 1.10.2011 hätten nur noch 14 Schülerinnen und Schüler die 10. Jahrgangsstufe besucht. Die Erziehungsberechtigten der von der Schule nicht für die Abschlussprüfung gemeldeten Schüler hätten sich daraufhin mit einer Beschwerde an den Ministerialbeauftragten gewandt. Schließlich hätten 12 Schülerinnen und Schüler der H.-Realschule an der Abschlussprüfung 2012 teilgenommen. Von diesen 12 Teilnehmern hätten lediglich 7 die Abschlussprüfung bestanden. Die Umstände der Abschlussprüfung 2012 seien schulaufsichtlich geprüft worden. Zu hohe Prüfungsanforderungen, Fehler und sonstige Versäumnisse seien nicht festgestellt worden. Die Vorwürfe des Antragstellers, die Abschlussprüfung am Ende des Schuljahres 2011/2012 sei fehlerhaft durchgeführt worden, sei unerheblich, da mindestens 2 aufeinanderfolgende Prüfungsdurchgänge mit der Erfolgsquote von 2/3 abgeschlossen werden müssten. Der Nachweis im Sinne des Art. 100 Abs. 1 BayEUG könne nicht dadurch geführt werden, dass Schülerinnen und Schüler einen anderen schulischen Abschluss als den Realschulabschluss erreichten. Unbeachtlich sei, wenn Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung für den Realschulabschluss nicht bestanden hätten, zum Teil einen Mittleren Schulabschluss erworben hätten, da es sich um zwei unterschiedliche Ausbildungsgänge und verschiedene Abschlüsse handle (Art. 7 a und 8 BayEUG). Auch aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayEUG lasse sich nichts anderes ableiten, denn mit dieser Vorschrift werde zwar erklärt, dass der Mittlere Schulabschluss auch durch den Realschulabschluss nachgewiesen werden könne. Dies bedeute aber nicht, dass diese Abschlüsse gleichartig seien. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bringe nur zum Ausdruck, dass der, der den Realschulabschluss erreicht habe, mindestens auch den Mittleren Schulabschluss nachgewiesen habe. Umgekehrt gelte dies aber nicht. Das Nichterreichen der maßgeblichen Erfolgsquote bei Durchführung der Abschlussprüfung für andere Bewerber vor einem Prüfungsausschuss, an dem auch Lehrkräfte der H.-Realschule beteiligt seien (§ 84 Abs. 4 RSO), belege nur, dass die H.-Realschule noch nicht gleichwertig i. S. d. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG sei, weil es ihr nicht gelinge, genügend viele Schülerinnen und Schüler auf den Bildungsstand zu bringen, der den Erwerb des Realschulabschlusses ermögliche. Die 2/3- Quote berücksichtige Abgänge von Schülerinnen und Schülern während des Abschlussjahrgangs, die nicht im Verantwortungsbereich der Schule lägen. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler der H.-Realschule habe sich beim Übertritt von der 9. in die 10. Jahrgangsstufe auch zum Schuljahr 2013/2014 wesentlich (um 9 Schülerinnen und Schüler) vermindert. Auch dieser Umstand lasse darauf schließen, dass die H.-Realschule derzeit nicht die Gewähr dafür biete, die Anforderungen, die an öffentliche Realschulen gestellt würden, zu erfüllen. Die beschriebene Anerkennungspraxis sei rechtmäßig und durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.6.2007 - 7 CE 07.1541 - bzw. vom 24.5.2013 - 7 ZB 12.2733 - bestätigt. Die Schülerinnen und Schüler der H.-Realschule hätten in den Schuljahren 2011/2012, 2012/2013 und 2013/2014 an Abschlussprüfungen für andere Bewerber teilgenommen. Im Jahr 2012 hätten von 14 Schülerinnen und Schülern, die am 1.10.2011 die Abschlussklasse besuchten, 7 die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt (50%). Im Jahr 2013 hätten von 13 Schülerinnen und Schülern 7 die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt (54%). Im Jahr 2014 hätten von 8 Schülerinnen und Schülern zunächst 7 die Abschlussprüfung mit Erfolg abgelegt, nach dem Nachtermin insgesamt 8 Schülerinnen und Schüler, die zum Stichtag die Abschlussklasse der H.-Realschule besuchten. Die Überprüfung der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler durch die Ministerialbeauftragte für Realschulen in der Oberpfalz habe ergeben, dass die Schule in den Jahrgangsstufen 5 bis einschließlich 10 die Zahl von 104 Schülerinnen und Schüler unterrichte. Demgegenüber habe der Antragsteller bei der Regierung von Schwaben mit Fax vom 16.10.2014 für das aktuelle Schuljahr Schulgeldersatz für 150 Schülerinnen und Schüler beantragt. Die Überprüfung der Lehrkräfte habe ergeben, dass der Antragsteller für die Lehrkräfte S. K2. und K. K1. keinen Antrag auf Unterrichtsgenehmigung gemäß Art. 92 und 94 BayEUG gestellt habe, obwohl die Lehrkräfte seit Schuljahresbeginn an der H.-Realschule Unterricht erteilten. Es sei festgestellt worden, dass für die Fächer Biologie, Sport weiblich, katholische Religionslehre und Wirtschaft und Recht keine fachlich geeigneten Lehrkräfte beschäftigt würden. Es bleibe schulaufsichtlich zu prüfen, ob die genannten Fächer überhaupt unterrichtet würden und - falls dies der Fall sein sollte - welche Lehrkräfte hier fachfremd eingesetzt würden. Es lägen damit erhebliche Verstöße gegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine Ersatzschule betrieben werden dürfte. Die Schulaufsicht habe darüber zu wachen, dass die Ersatzschule den Anforderungen der Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, Art. 134 Abs. 2 BV und Art. 92 Abs. 2 BayEUG auch noch nach Erteilung der Genehmigung andauernd nachkomme. Blieben Lehrausstattung und Schulbetrieb entgegen einer früheren Prognose hinter den genannten Anforderungen zurück, könne und müsse der Staat mit Mitteln der staatlichen Schulaufsicht einschreiten. Könne keine positive Prognose getroffen werden, dass Verstöße abgestellt würden und der private Schulträger in der Lage sei, die Gleichwertigkeit der Ersatzschule zu gewährleisten, könne und müsse die Genehmigung widerrufen werden. Einer Ersatzschule, die nicht einmal die Voraussetzungen für die Genehmigung des Schulbetriebs nach Art. 92 BayEUG erfülle, könne die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule nach Art. 100 BayEUG nicht verliehen werden.

Am 10.11.2014 wurde zudem Klage erhoben (Az. RO 2 K14.1856).

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und übersandten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn dies zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller begehrt vorliegend eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da das Begehren auf eine Statusänderung hinsichtlich der Schule gerichtet ist.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei hat der Antragsteller die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) wie auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Selbst wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen, ist es dem Gericht verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen, da es dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widerspricht, wenn der Antragsteller in vollem Umfang das erhält, was er nur im Hauptsacheprozess erreichen kann. Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung des effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rn. 14 zu § 123).

Im vorliegenden Fall steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache - und zu einer solchen würde es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der staatlichen Anerkennung der Schule kommen - dem begehrten Anspruch entgegen, weil die oben aufgeführten hohen Anforderungen an eine verfassungsrechtlich veranlasste Ausnahme nicht gegeben sind.

Zwar weist der Antragsteller darauf hin, dass mit jedem Tag, in dem die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nicht erfolgt sei, finanzielle Schäden für den Antragsteller entstünden und zwar in Form von entgangenen Zuschüssen nach dem Schulfinanzierungsgesetz. Dass dies dazu führen würde, dass der Betrieb der Schule in seiner Existenz gefährdet würde, ist zum einen nicht substantiiert vorgetragen. Zum anderen erschließt sich nicht, dass eine derartige Existenzgefährdung kausal durch entgangene Zuschüsse verursacht wäre, zumal der Antragsgegner auf wirtschaftliche Fehlplanungen in Form des Erwerbs eines für den Schulbetrieb überdimensionierten Schulgebäudes mit unverhältnismäßig hohen Folgekosten in Form von Unterhalts- und Betriebskosten hinweist. Ein Anordnungsgrund kann auch nicht damit begründet werden, dass durch die Gewährung von mit der staatlichen Anerkennung verbundenen Zuschüssen die Liquidität des Antragstellers bzw. der von ihm betriebenen Schule gesichert werden müsste, zumal im Fall des Unterliegens in der Hauptsache der Antragsteller die unberechtigt erhaltenen Zuschüsse erstatten müsste.

Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, die fehlende Anerkennung als staatliche Ersatzschule würde zu einem Schwund an Schülern führen, da die Schule im Ansehen der Eltern sinken würde, sind derartige Annahmen spekulativ. Veränderungen in der Schülerzahl durch die Abmeldung von Schülern können von vielen Faktoren, u. a. auch damit zusammen hängen, ob und inwieweit individuelle Erwartungen von Schülern und Erziehungsberechtigten durch den Schulbesuch erfüllt werden. Dahinstehen kann dabei, inwieweit die Schule selbst - berechtigt oder unberechtigt - Erwartungen bei den Schülern und Erziehungsberechtigten geweckt hat, die sich aus unterschiedlichen Gründen nicht erfüllt haben mögen.

Die Notwendigkeit des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache stellt in der Regel überdies keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil dar, sondern ist Folge des grundsätzlich nachrangig ausgestalteten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystems.

Die staatliche Anerkennung führt zu einer Statusänderung der Schule und kann daher nur mit Wirkung ex nunc erfolgen (BayVGH, B.v. 26.6.2007 - 7 CE 07.1541 - juris). Sie kann daher auch nicht nur „vorläufig“ erteilt werden. Denn dies würde zum untragbaren Ergebnis führen, dass in der Zeit der vorläufigen Anerkennung - womöglich während der Dauer eines mehrjährigen Rechtsstreits in der Hauptsache durch mehrere Instanzen - Abschlussprüfungen einerseits durchgeführt werden könnten. Andererseits wären im Fall, dass der Antragsteller in der Hauptsache nicht obsiegt, d. h. die staatliche Anerkennung nicht zu erteilen wäre, die in dem Übergangszeitraum erteilten Schulabschlüsse wieder abzuerkennen und die entsprechenden Zeugnisse zurückzufordern, soweit dies im Hinblick auf etwaigen Vertrauensschutz der betroffenen Schüler möglich wäre. Dies würde eine unzumutbare Unsicherheit für die Schülerinnen und Schüler der jeweiligen 10. Jahrgangsstufe der H.- Realschule P. hinsichtlich der von ihnen zu absolvierenden Abschlussprüfungen bedeuten. Da die Schüler die Abschlussprüfung an einer im Ergebnis nicht staatlich anerkannten Schule absolviert hätten, müssten sie, um Rechtssicherheit hinsichtlich der Prüfungsergebnisse zu erlangen, als externe Bewerber (§ 79 ff. RSO) die Prüfung an einer staatlichen Schule nachholen, um einen dauerhaft gültigen Abschluss der Realschule zu erlangen.

Wenn eine staatliche Anerkennung vorläufig erteilt würde, stellt sich die Frage, ob diese Vorläufigkeit nicht auch auf die abzunehmenden Prüfungen durchschlagen müsste, d. h. die Prüfungen nur vorläufig abgenommen, vorläufig korrigiert und vorläufige Zeugnisse ausgestellt werden könnten. Auch dies erschiene im Hinblick auf die fehlende Rechtssicherheit für die betroffenen Schülerinnen und Schüler gänzlich unzumutbar. Denn auch dann unterlägen sie der Unsicherheit, die Prüfungen nachträglich als externe Bewerber im Sinne der §§ 79 ff. RSO an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule nachholen zu müssen.

Das Verwaltungsgericht Hannover weist (B.v. 27.5.2008 - 6 B 2698/08 - juris) daher zu Recht darauf hin, dass im Unterschied zu Berechtigungen, Genehmigungen und Erlaubnissen, die das Recht zu einer bestimmten gewerblichen Bestätigung verleihen und unmittelbare Rechtswirkungen nur im Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Behörde entfalten, die nur vorläufig wirkende Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule nicht denkbar ist, weil die staatliche Anerkennung der Ersatzschule berechtige, gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten im Einzelfall wirksame Regelungen bezüglich der Bildungswege zu erlassen und Rechte in Gestalt staatlicher Schulabschlüsse zu

verleihen. Diese Rechtshandlungen seien nicht wieder rückgängig zu machen, was einer nur vorläufig, also unter Vorbehalt der anders lautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, geltenden Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule naturgemäß entgegenstehe.

Auch das Verwaltungsgericht Ansbach (B. v. 9.9.2014 - AN 2 E 14.00997) hat die Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache in einem vergleichbaren Fall verneint. Bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (v. 6.11.2012 - M 3 K 12.3666) handelt es sich um ein Urteil. Die Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 24.5.2013 - 7 ZB 12.2733) hatte den Antrag auf Zulassung der Berufung zum Gegenstand.

Soweit entsprechend einer offenbar bislang nicht veröffentlichten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 6.11.2012 (Az. M 3 E 12.3678) die vorläufige Anerkennung als staatliche Ersatzschule überhaupt zulässig wäre, wäre gemessen an obigen Ausführungen für den Fall der Vorwegnahme der Hauptsache aber nicht nur zu fordern, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist, sondern, dass mit sehr hoher, wenn nicht sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Erfolg in der Hauptsache auszugehen ist.

Nach derzeitigem Sach- und Streitstand spricht aber vorliegend mehr dafür, dass der Antragsteller in der Hauptsache unterliegen wird und der Antragsgegner die staatliche Anerkennung der Schule des Antragstellers zu Recht versagt hat.

Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 GG und Art. 134 Abs. 2 BV gewährleisten als Grundrechte das Recht zur Errichtung privater Schulen. Diese Schulen bedürfen als Ersatz für öffentliche Schulen der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG wird einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentlichen Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, vom zuständigen Staatsministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. Auf die Verleihung der Eigenschaft der staatlich anerkannten Ersatzschule besteht sonach ein Anspruch. Der Begriff „an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellte Anforderungen“ in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ist unter Berücksichtigung der Pflichten und Berechtigungen so zu verstehen, dass die Schule dauernd die Gewähr dafür bieten muss, dass die von ihr erteilten Zeugnisse nur solche Leistungen und Befähigungen der Schüler bescheinigen, wie sie auch an öffentlichen Schulen bei den entsprechenden Zeugnissen vorausgesetzt werden. Das staatliche Anerkennungsverfahren soll im Sinne einer vorweggenommenen Kontrolle sicherstellen, dass die Schule die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit des Leistungsstandards und für die Einhaltung der Normen, die den durch Zeugnisse verliehenen Berechtigungen zugrunde liegen, bietet. Die Verleihung der staatlichen Anerkennung darf nur von solchen Anforderungen abhängig gemacht werden, die zur Erreichung des Gesetzeszwecks der Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Zeugnisse geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung des Grundrechts der Privatschulfreiheit verhältnismäßig sind (vgl. BayVGH v. 25.7.1995 - 7 B 94.2451 - juris).

Bei der Prüfung der Anerkennungsfähigkeit einer genehmigten Ersatzschule nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG kommt es somit entscheidend und in erster Linie darauf an, ob die Schule in ihren Leistungen in Bezug auf den Unterrichtserfolg auf Dauer die Anforderungen an öffentliche Schulen erfüllt.

Hierzu hat der Antragsgegner eine vom Bayer. Verwaltungsgerichtshofs nicht beanstandete (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2013 - 7 ZB 12.2733 - juris) Anerkennungspraxis entwickelt, wonach mindestens 2/3 der Schüler des Jahrgangs der Abschlussprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsjahrgängen die Prüfung erfolgreich bestanden haben müssen.

Dass insoweit nicht auf die Zahlen der zur Prüfung angemeldeten Schüler abzustellen ist, sondern auf diejenigen, die an einem Stichtag - vorliegend dem 1.10. und damit zu Beginn des jeweiligen Schuljahres - an der Schule angemeldet sind, ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zu beanstanden. Denn wäre nur auf die Prüflinge abzustellen, die für die Prüfung gemeldet sind, könnte die Schule das Kriterium, wonach 2/3 der Schüler des Jahrgangs der Abschlussprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsjahrgängen die Prüfung erfolgreich bestanden haben müssen, einseitig zu ihren Gunsten beeinflussen, indem nur diejenigen Schülerinnen und Schüler zur Abschlussprüfung gemeldet werden, bei denen sich die Schule sicher ist, dass ihre Teilnahme an der Abschlussprüfung erfolgreich ist. Wären alle Schüler des Jahrgangs in der Abschlussprüfung maßgeblich, würde dies ggf. auch Schüler erfassen, die z. B. erst nach dem Halbjahr an die Schule gewechselt haben und bei denen daher fraglich ist, ob ihre Kenntnisse oder fehlenden Kenntnisse auf dem Unterricht an der betreffenden Schule beruhen.

Dass 2/3 der Schüler der 10. Jahrgangsstufe der Realschule in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsjahrgängen die Realschulabschlussprüfung erfolgreich bestanden haben, konnte seitens der Schule nicht nachgewiesen werden,

Im Schuljjahr 2011/2012 haben lediglich 50% (7 von 14) und 2012/2013 lediglich 54% (7 von 13) der Schüler den Realschulabschluss (§ 74 RSO) erfolgreich absolviert. Allein das Erreichen der Erfolgsquote von 2/3 im Jahr 2013/2014 genügt nicht, wobei die Zahl von 8 Teilnehmern gemessen an der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 24.5.2013 - 7 ZB 12.2733 - juris) nicht zu beanstanden ist. Denn danach komme der Mindestteilnehmerzahl keine Bedeutung zu, wenn mindestens 8 Schüler und damit mehr als 2/3 einer „Prüfungskohorte“ von 11 Schülern die Abschlussprüfung bestanden haben.

Da im Schuljahr 2012/2013 die Erfolgsquote nicht erfüllt wurde, kommt es auf die Details im Prüfungsverfahren des Schuljahres 2011/2012 nicht an. Davon abgesehen ergäbe sich trotz der vorgetragenen Bedenken bezüglich des Prüfungsverfahrens nicht, dass vom Erfüllen der Erfolgsquote im Schuljahr 2011/2012 durch die Schule des Antragstellers auszugehen wäre. Zudem erweisen sich die Bedenken gegen das Prüfungsverfahren insofern als wenig überzeugend, da in den Prüfungsausschuss im Rahmen der Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber, die von staatlich genehmigten Ersatzschulen kommen, für jedes Prüfungsfach auch eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen ist. Diese soll, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken (§ 84 Abs. 4 RSO). Gemäß § 84 Abs. 3 RSO wirken Lehrkräfte der Ersatzschule auch bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mit. § 84 RSO beugt daher dagegen vor, dass Schülerinnen und Schüler der genehmigten Ersatzschule im Rahmen der Prüfungen benachteiligt werden.

Auf zwei aufeinanderfolgende Schuljahre abzustellen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wären zwei zeitlich auseinanderliegende Prüfungsjahre maßgeblich, könnte hieraus keine Tendenz und keine Stabilität des Unterrichtserfolgs abgeleitet werden. Es dürfte sich eher um „Ausreißer“ handeln. Die 2/3 Quote nur für zwei Prüfungsjahre und nicht mehr Jahre heranzuziehen, ist auch verhältnismäßig und belastet die Schule nicht unzumutbar.

Der Antragsteller kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Erfolgsquote von 2/3 pro Schuljahr sei deshalb erreicht worden, da genügend Schüler, die den Realschulabschluss nicht erlangt hätten, einen anderen mittleren Schulabschluss i. S .d. Art. 25 BayEUG erreicht hätten. Nach Art. 25 BayEUG wird der mittlere Schulabschluss durch das Abschlusszeugnis der Realschule nachgewiesen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayEUG, § 74 RSO). Der mittlere Schulabschluss wird zwar ferner durch das Abschlusszeugnis der 10. Klasse der Mittelschule, das Zeugnis über den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss gemäß Art. 7a Abs. 5 Satz 1 BayEUG, das Abschlusszeugnis der Berufsschule gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BayEUG, das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule gemäß Art. 13 Satz 4 BayEUG, das Abschlusszeugnis der Wirtschaftsschule gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 3 BayEUG und das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der Vorklasse der Berufsoberschule gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 5 BayEUG nachgewiesen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Jeder so nachgewiesene mittlere Schulabschluss ist gleichwertig.

Der mittlere Schulabschluss, der durch ein Abschlusszeugnis der Realschule auf der einen Seite und durch ein Abschlusszeugnis der 10. Klasse der Mittelschule nachgewiesen wird, ist damit aber nicht gleichartig. Dementsprechend sind im Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz für die Mittelschule in Art. 7a BayEUG bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele, wie auch davon differenziert gemäß Art. 8 BayEUG für die Realschule formuliert. Für jede Schulart bestehen in den Schulordnungen differenzierte eigene Regelungen. Wäre die Argumentation des Antragstellers zutreffend würde sich die Differenzierung in einzelne Schularten erübrigen.

Der Antragsteller beantragt indes selbst die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners dazu, die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule an die H.-Realschule P. zu verleihen. Er begehrt nicht, die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule in Form der Mittelschule oder sonstigen Schule zu verleihen. Für die Anerkennung als staatlich anerkannte Ersatzschule in Form der Realschule genügt es daher nicht, wenn die Erfolgsquote von 2/3 des Bestehens der Abschlussprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren dadurch nachgewiesen werden soll, dass irgendein mittlerer Schulabschluss erfolgreich abgelegt wurde. Denn der Abschluss der Realschule wird allein durch das Erreichen des Realschulabschlusses und nicht eines sonstigen mittleren Bildungsabschlusses nachgewiesen (§ 74 RSO).

Es kann auch nicht darauf ankommen, ob ein Schüler, der als externer Bewerber nach § 79 RSO den Realschulabschluss nach Prüfung an einer staatlichen Realschule nicht zuerkannt bekam, diesen nach den Bewertungen der Lehrkräfte der H.-Realschule zuerkannt bekommen hätte. Dies spricht eher dafür, dass letztere einen anderen - weniger strengen - Prüfungsmaßstab anwenden, als die Lehrkräfte der staatlichen Schule.

Gemessen an den obigen Ausführungen kommt es vorliegend auf die vom Antragsgegner vorgetragenen und vom Antragsteller bestrittenen Vorwürfe gegenüber der H.- Realschule nicht maßgeblich an.

Sollten sie zutreffen, wäre der Antragsgegner zwar nachvollziehbar gehalten zu prüfen, ob schon die Genehmigung als Ersatzschule zu widerrufen ist. Die abschließende Klärung, weshalb 104 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2014/2015 unterrichtet werden, andererseits im Antrag auf Schulgeldersatz vom 16.10.2014 durch den Antragsteller zum Stichtag 1.10.2014 die Schülerzahl mit 150 angegeben wurde, muss aber gemessen an den obigen Ausführungen in diesem Verfahren nicht erfolgen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Feststellungen der Ministerialbeauftragten für die Realschulen in der Oberpfalz anlässlich des Schulbesuchs am 3.11.2014, wonach für zwei Lehrkräfte für das Fach Kunst (S. K2. und K. K1.) keine Unterrichtsgenehmigung vorliege, ferner dass für die Fächer Biologie, Sport weiblich, für katholische Religionslehre sowie das Fach Wirtschaft und Recht keine fachlich geeigneten Lehrkräfte beschäftigt werden.

Auch auf die Problematik der vorgetragenen Fluktuation von Schülern und Lehrkräften kommt es in diesem Verfahren nicht mehr maßgeblich an und kann ggf. der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 24.5.2013 - 7 ZB 12.2733 - juris). Insbesondere war nicht von den Differenzbeträgen auszugehen, die sich hinsichtlich staatlicher Zuschüsse bei Verleihung der Eigenschaft als staatlich anerkannte Ersatzschule ergeben würden. Zum einen sind diese Beträge nicht hinreichend berechenbar, zumal Versorgungszuschüsse erst im folgenden Kalenderjahr ausbezahlt werden und die Förderung sich nach den jeweiligen Schülerzahlen im Schuljahr richtet. Zudem betrifft die Anerkennung als staatliche Ersatzschule nicht nur wenige oder bestimmte Schuljahre sondern ist als Statusakt ein Dauerverwaltungsakt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.