Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Dez. 2015 - RO 2 S 15.1951

published on 16/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Dez. 2015 - RO 2 S 15.1951
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 30.842,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Hauptantrag festzustellen, dass seine Klage vom 04.11.2015 aufschiebende Wirkung habe, im Hilfsantrag begehrt der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Weitergewährung von Zuschüssen nach Art. 45 BaySchFG zum Betrieb der staatlich genehmigten 1…-Realschule über den 1.10.2015 hinaus.

Der Antragsteller betreibt seit dem Schuljahr 2007/2008 die 1…-Realschule in 2… (1…-Realschule), die mit Bescheid vom 14.5.2007 durch den Antragsgegner genehmigt wurde. Der Antragsteller beantragte wiederholt die Verleihung der Eigenschaft der staatlichen Anerkennung für die 1…-Realschule. Ein entsprechender Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20.11.2014, Az. RO 2 E 14.1750, abgelehnt. Erstmals mit Schreiben vom 11.10.2011 wurde dem Antragsteller antragsgemäß im Haushaltsjahr 2011 für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.2011 zum Betrieb der 1…-Realschule ein Zuschuss nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG gewährt. In den Haushaltsjahren 2011 bis 2014 erfolgten jeweils Abschlagszahlungen zum 15.2, 15.5. und 15.8.2015. Mit Bescheiden vom 12.10.2012, 12.9.2013 und 7.10.2014 wurden der Zuschuss für das jeweilige Haushaltsjahr und die Restzahlung für das Haushaltsjahr festgesetzt. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 16.1.2015 wurde der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass er staatliche Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für das Haushaltsjahr 2015 beantragen könne und auf welcher Grundlage die Abschlagszahlungen zum 15.2., 15.5. und 15.8.2015 berechnet würden. Der Antrag des Antragstellers ging beim Antragsgegner am 12.3.2015 ein. Mit Schreiben vom 13.4.2015 wurde der 2. Abschlag festgesetzt, mit Schreiben vom 9.7.2015 die dritte Abschlagszahlung zum 15.8.2015. Die genannten Schreiben zu den Abschlagszahlungen enthielten jeweils den Hinweis, es werde geprüft, ob ab 1.8.2015 die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen gemäß Art. 38 bzw. 45 Abs. 1 und Art. 40 in Verbindung mit Art. 57 a BaySchFG vorlägen.

Mit Schreiben vom 20.8.2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule zurückgestellt werde. Ferner wurde mitgeteilt, es lägen erhebliche Verstöße gegen die Voraussetzungen vor, unter denen eine Ersatzschule betrieben werden dürfe. Seit dem Schuljahr 2014/2015 seien Lehrkräfte ohne fachliche Eignung eingesetzt bzw. ohne dass ein Antrag auf Unterrichtsgenehmigung gemäß Art. 92 und 94 BayEUG gestellt worden sei. Gemäß Art. 95 BayEUG sei der Unterricht durch die eingesetzte Sportlehrkraft untersagt worden, da sonst die Gefahr der Gefährdung der Schüler bestanden hätte. Für die Fächer Biologie, Sport weiblich, katholische Religionslehre und Wirtschaft und Recht würden keine fachlich geeigneten Lehrkräfte beschäftigt. Lehrziele der Fächer Sport weiblich, katholische und evangelische Religionslehre, Biologie, Physik, Wirtschaft und Recht und Erdkunde seien mangels Unterricht und/oder dem Einsatz nicht qualifizierter Lehrkräfte und/oder der Nichtbeachtung des Anforderungsniveaus der geltenden Lehrpläne im Schuljahr 2014/2015 nicht oder allenfalls teilweise erfüllt worden.

Mit Bescheid vom 1.10.2015 wurde der Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlichen anerkannten Schule für die 1…-Realschule durch den Antragsgegner zurückgestellt (Ziffer 1). Die Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zum Betrieb der 1* …-Realschule wurden ab 1.10.2015 versagt (Ziffer 2). Die Versagung der Bezuschussung erfolge, da wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen im Sinne des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG vorlägen. Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 30.10.2015 wurden dem 1…-Schulverein e.V. im Haushaltsjahr 2015 für die Zeit 1.1.2015 bis 30.9.2015 Zuschüsse in Höhe von 185.055,-- Euro bewilligt. Die Entscheidung hinsichtlich der Zuschüsse ab 1.10.2015 sei mit Schreiben vom 1.10.2015 getroffen worden. Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zu einem späteren Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr nachweislich wieder vorlägen, ergehe für den verbleibenden Zeitraum bis Jahresende ein gesonderter Bescheid. Am 19.10.2015 fand im Gemeindehaus von 2… ein Gespräch statt, an welchem die im Bescheid vom 1.10.2015 aufgeführten wesentlichen Beanstandungen zwischen Antragsteller und Antragsgegner besprochen wurden und seitens des Antragsgegners aufgezeigt wurde, unter welchen Voraussetzungen die Bezuschussung wieder aufgenommen werden könne. Es wurde vereinbart, dass die Ministerialbeauftragte für die Realschulen in … (im Folgenden: MB) mit den Mitarbeitern der Dienststelle eine schulaufsichtliche Prüfung vornehme und zum 30.10.2015 eine Einschätzung dazu abgebe, ob die wesentlichen Beanstandungen ausgeräumt oder weitere Prüfungen abgewartet werden müssten. Mit Schreiben vom 2.11.2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die 1…-Realschule auf Grundlage der erfolgten schulaufsichtlichen Prüfung durch die Ministerialbeauftragte noch nicht den Nachweis erbracht habe, dass die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für die Wiederbewilligung der staatlichen Zuschüsse erfüllt seien.

Mit Schreiben vom 5.11.2015 ersuchte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Antragsgegner um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Klage und der weiteren Auszahlung der Zuschüsse für die 1…-Realschule gemäß Art. 38 BaySchFG zum 15.11.2015. Mit Schreiben vom 9.11.2015 lehnte es der Antragsgegner ab, eine derartige Zusage zu geben. Nach Überprüfungen an der 1…-Realschule erarbeiteten die MB und Mitarbeiter der MB- Dienststelle zusammen mit den Lehrkräften und der Schulleitung der 1* …-Realschule Übergangsstoffverteilungspläne und Zielvereinbarungen in den Fächern BWR III a, Erdkunde und Informationstechnologie sowie eine Ausstattungsliste für das Fach Physik für das laufende Schuljahr 2015/2016. Die Umsetzung sollte in der 48. Kalenderwoche ab 23.11.2015 erfolgen. Frau 3…, pädagogische Leiterin der 1…-Realschule, bestätigte unter dem 16.11.2015 mit ihrer Unterschrift, dass sie die Verantwortung dafür trage, dass die Zielvereinbarungen im Schuljahr 2015/2016 hinsichtlich des Stoffverteilungsplans für die Fächer BWR IIIa, Erdkunde und Informationstechnologie umgesetzt würden. Mit Schreiben vom 20.11.2015 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller das Ergebnis neuerlicher Überprüfungen durch die MB am 10. und 12.11.2015 mit. Hierauf wird verwiesen. Ein weiteres Ergebnis einer Überprüfung durch die MB wurde mit Schreiben vom 3.12.2015 mitgeteilt.

Am 4.11.2015 hat der Antragsteller Klage (Az. RO 2 K 15.1905) beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben und am 9.11.2015 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen lassen.

Zur Begründung des Antrags wird im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Die ausgesprochenen Beanstandungen und die Versagung der Zuschüsse mit Bescheid vom 1.10.2015 stellten einen Verwaltungsakt dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 29.11.1985, DVBl. 1986, 560) bedürften auch feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als rechtens feststelle, was der Betroffene nicht für rechtens halte. Die Klage vom 4.11.2015 habe aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Schreiben vom 5.11.2015 habe der Antragsteller gebeten, zu bestätigen, dass aufschiebende Wirkung bestehe. Mit Fax vom 9.11.2015 habe das Bayerische Staatsministerium sich auf den Standpunkt gestellt, dass keine aufschiebende Wirkung bestehe. Es werde daher von faktischem Vollzug ausgegangen, so dass ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog statthaft sei. Die Streichung bzw. Versagung der Zuschüsse an den Antragsteller greife unmittelbar in seine Rechtsposition gemäß Art. 7 Abs. 4 GG ein, der Anspruch auf Bezuschussung ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 4 GG. Ohne Zuschüsse könne der Schulträger keine Ersatzschule betreiben. Hilfsweise sei ein Antrag gemäß § 123 VwGO statthaft. Der Antragsgegner habe die Zahlungen eingestellt. Der nächste Abschlag hätte für den 15.11.2015 angestanden. Der Schulträger solle durch die Gewährung staatlicher Leistungen in die Lage versetzt werden, Schüler aller gesellschaftlichen Schichten aufzunehmen. Ohne Zuschüsse könne der Schulträger die Schule nicht betreiben. Daher sei Eile geboten. Ein Anspruch ergebe sich zudem aus Art. 29 Abs. 1 und Art. 45 BaySchFG. Die ausgesprochenen Beanstandungen seien nicht gerechtfertigt. Sie seien auch nicht wesentlich. Zudem habe der Schulträger alle Punkte in Bezug auf das Thema „Personal“ erledigt. Die Konzeption der 1…-Schule und der dort zu erreichende Bildungsabschluss seien absolut gleichwertig mit dem an einer öffentlichen Schule zu erreichenden Abschluss. Der dem staatlichen Einfluss entzogene Bereich sei dadurch gekennzeichnet, dass in der Privatschule ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht erteilt werde, insbesondere soweit er die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis, die Lehrmethode und Lerninhalte beträfe. Der Schulträger habe entsprechend geeignetes Personal an seiner Schule eingesetzt. Lehrer und Leiter einer Ersatzschule bedürften einer Genehmigung, die nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung erfolge. Wenn die entsprechende Lehramtsbefähigung für die entsprechende Schulform vorliege, genüge eine Anzeige. Defizite in einem Bereich könnten durch Leistungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. Der Antragsteller habe für die Fächer Biologie, Erdkunde, Kunst, Physik, Sport etc. entsprechende Lehrkräfte mit entsprechenden Lehramtsbefähigungen bzw. gleichwertigen Leistungen benannt, für alle seien eine Unterrichtsgenehmigung beantragt bzw. Anzeige vorgenommen worden. Die Forderung des Ministeriums, die Lehrkräfte müssten grundsätzlich eine entsprechende Lehramtsbefähigung haben und darüber hinaus sei fachfremder Unterricht nicht möglich, halte der Rechtsprechung nicht Stand. Für fachfremden Einsatz bedürfe es keiner Unterrichtsgenehmigung, vor allem dann nicht, wenn die Lehrkraft die entsprechende Lehramtsbefähigung habe. Auf die allgemeine Dienstordnung für Lehrkräfte werde hingewiesen. Die „lockere Verwaltungspraxis“ aus der Vergangenheit betreffend den Zeitpunkt der Antragstellung für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung werde im Verfahren der Versagung der Landeszuschüsse dem Schulträger nun „zum Verhängnis“. Der Hinweis auf eine etwaige Fluktuation der Lehrkräfte überzeuge auch nicht. Zusammenhängend lasse sich feststellen, dass die Erziehungsziele gleichwertig seien, die 1* …-Schule sich in die Gesamtkonzeption der Bildungspolitik des Landes Bayern einpasse und die Anforderungen an die wissenschaftliche Vorbildung der Lehrkräfte erfüllt seien. Schließlich sei für die Genehmigungsfähigkeit der Schule stets von einer Prognose auszugehen. Da allein auf die zu erreichende gleichwertige Qualifikation bei Abschluss des schulischen Bildungsganges abzustellen sei, sei gleichgültig, welchen Leistungsstand die Schülerinnen und Schüler am Ende derjenigen Schuljahre hätten, welche dem Abschlussjahr vorausgingen. Festzuhalten sei, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.10.2011 (Grundlagenförderbescheid) die Voraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG bestätigt habe. Der Bescheid vom 1.10.2015 hebe diesen Bescheid auf. Die im Bescheid vom 1.10.2015 ausgesprochenen Beanstandungen seien Verwaltungsakte, gegen die mit Schreiben vom 4.11.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben worden sei. Die Klage habe in Bezug auf diese Rechtsfragen gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eindeutig aufschiebende Wirkung. Dass der Antragsgegner zunächst Abschläge zahle und dann abschließend einen Festsetzungsbescheid erlasse, betreffe einen davon zu unterscheidenden Tatbestand. Bei dieser Frage gehe es um die Höhe der Zuschüsse. Hinsichtlich des „Ob“ der Zuschüsse liege ein positiver Ausgangsbescheid vom 11.10.2011 vor. Der Antragsteller begehre zusätzlich die vorläufige Zahlung der Zuschüsse gemäß Art. 38 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BaySchFG bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Erst hilfsweise begehre der Antragsteller gemäß § 123 VwGO die vorläufige Zahlung der Zuschüsse gemäß Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und 45 Abs. 2 BaySchFG. Im streitgegenständlichen Bescheid vom 1.10.2015 würden drei Festsetzungen getroffen, nämlich der Ausspruch wesentlicher Beanstandungen mit Verwaltungsaktcharakter, wogegen die Klage aufschiebende Wirkung entfalte, ferner die Versagung von Zuschüssen gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG wegen Beanstandungen und zum Dritten die komplette Versagung von Landesmitteln. Auch hiergegen richtet sich die Klage des Antragstellers. Der weitere Vortrag des Antragsgegners betreffe die Entscheidung über die Zuschüsse der Höhe nach. Auf Grund des Genehmigungsbescheids vom 14.5.2007, der gesetzliche Regelungen im BayEUG sowie der gängigen und fortlaufenden Verwaltungspraxis und dem konkludenten Verhalten sei nach Auffassung des Antragstellers darüber hinaus ein Dauerbescheid gegeben, der zur Unzeit, nämlich nicht zum Schuljahresende 2014/2015, sondern nach Beginn des neuen Schuljahres 2015/2016 und mitten im Haushaltsjahr 2015 widerrufen worden sei. Sämtliche dieses Jahr für den Schulträger belastenden Bescheide seien nicht bestandskräftig. Der Bescheid vom 16.1.2015 zur ersten Abschlagszahlung und zur Bekanntgabe folgender Abschlagszahlungen enthalte keine Hinweise auf schulaufsichtliche Mängel. Er stelle vielmehr die Gewährung von Zuschüssen in Aussicht. Das Schreiben vom 16.1.2015 stelle die vier Abschlagszahlungen eindeutig und unmissverständlich in Aussicht und lasse lediglich offen, ob ab August die Bezuschussung nach Art. 38 erfolgen könne. Es müsse zwingend zwischen den Zuschüssen nach Art. 45 Abs. 2 und Art. 38 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BaySchFG und den entsprechenden unterschiedlichen Voraussetzungen entschieden werden. Der Antragsteller habe davon ausgehen dürfen, dass auf Grund des Schreibens vom 16.1.2015 seinem Antrag vom 10.3.2015 in vollem Umfang stattgegeben werde. Noch im Zwischenbericht vom 20.11.2015 werde durch den Antragsgegner bestätigt, dass in den Nebenfächern Erdkunde, Betriebswirtschaft und Recht, Biologie, Physik, Informationstechnologie und Haushalt und Ernährung weitestgehend den Erwartungen entsprochen worden sei. Evident sei, dass der Antragsgegner die Voraussetzungen, die er für den Ausspruch der Anerkennung fordere, ebenfalls für die genehmigte Ersatzschule verlange. Die Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BaySchFG richteten sich aber an eine genehmigte Ersatzschule. Der Schulträger habe in einem pädagogischen Konzept seine pädagogischen Ziele erläutert. Eine Gleichstellung zum öffentlichen Schulsystem sei dort keineswegs erklärt. Dieser Maßstab werde derzeit vom Antragsgegner auch in Bezug auf den Genehmigungsstatus der Ersatzschule angelegt. Die Vermischung der einzelnen Anforderungen durch den Antragsgegner führe im Ergebnis dazu, dass dem Träger über den genehmigten Status hinaus weitere Voraussetzungen in Bezug auf die erteilte Genehmigung und die Zahlung von Zuschüssen abverlangt würden. Dies sei mit Art. 7 Abs. 4 GG und mit den landesgesetzlichen Vorschriften nicht vereinbar. Eine Verzögerung in der Anzeige der Lehrkräfte habe sich in einem Fall lediglich dadurch ergeben, das Führungszeugnisse und Examina zum Teil mit erheblicher Verspätung verfügbar gewesen seien. Der Darstellung des Staatsministeriums, die 1…-Realschule habe auch jetzt noch nicht nachgewiesen, dass die wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen ausgeräumt seien, müsse mit Nachdruck widersprochen werden. Es werde ein unzutreffender Maßstab angelegt. Die Evaluierung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zu instrumentalisieren, um der 1…-Realschule eine Unfähigkeit oder eine mangelnde Kooperationsbereitschaft anzulasten, habe keine sachliche Grundlage, da die Lehrkräfte durchaus die relevanten Stoffverteilungspläne erstellt hätten und weder die Schulleiter, noch die Lehrkräfte Zweifel daran hätten, dass sie diese kontinuierlich umsetzten. Dokumentiert sei das durch die Unterschriften der Schulleitung. Die Abschlussprüfungen belegten die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen eindeutig und unmissverständlich. Dass unzutreffende, ungleiche und ungerechte Maßstäbe an die 1…-Realschule angelegt würden, zeige auch die geforderte Übererfüllung hinsichtlich amtlicher Stundentafeln und Lehrplankonformität. Alle Lehrkräfte mit Ausnahme von Frau 4… verfügten über das 2. Staatsexamen und seien somit lediglich anzeigepflichtig. Die Lehrkräfte 5…, 6…, 7… und 4… seien bereits im Vorjahr genehmigt worden, die relevanten Unterlagen hätten dem Staatsministerium bereits vorgelegen. Unter anderem dafür, dass der Antrag auf Duldung des fachfremden Einsatzes von Frau 5… und Herrn 6… erst am 19.10.2015 vorgelegen haben solle, obwohl die Beantragung schon am 15.9. durchgeführt worden sei, hierfür habe das Staatsministerium keine Erklärung.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Antragstellerseite verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Klage mit Schriftsatz vom 4.11.2015, Az. RO 2 K 15.1905, aufschiebende Wirkung hat,

hilfsweise,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Zuschüsse gem. § 45 BaySchFG für die private staatliche genehmigte 1…-Realschule 2… ab dem 15.11.2015 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Az. RO 2 K 15.1905, vorläufig weiter zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Klage habe keine aufschiebende Wirkung. Dies sei nur dann der Fall, wenn zu einem früheren Zeitpunkt mit einem Verwaltungsakt für das Haushaltsjahr 2015 festgestellt worden wäre, dass die 1…-Realschule nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG bezuschusst werde oder wenn es einen entsprechenden Dauerverwaltungsakt gebe, der dies zeitlich unbegrenzt feststelle. Ein Verwaltungsakt diesen Inhalts sei zu keinem Zeitpunkt erlassen worden, so dass die Anfechtung der Ziff. 2 des Bescheids vom 1.10.2015 keine aufschiebende Wirkung dahingehend erzeugen könne. Die Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG müsse von den privaten Realschulen jährlich neu beantragt werden und werde jährlich nach Sachverhaltsprüfung im Einzelfall, insbesondere auf Basis der zugrunde zu legenden amtlichen Schülerzahlen neu bewilligt. Die Anträge würden den Schulträgern jährlich im Januar übermittelt. Im Anschreiben werde auf die Konditionen der Bezuschussung hingewiesen. Der Antragsteller sei entsprechend mit Schreiben vom 16.1.2015 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er staatliche Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für das Jahr 2015 beantragen könne und auf welcher Grundlage die drei Abschlagszahlungen zum 15.2., 15.5. und 15.8.2015 berechnet würden. Mit Schreiben vom 16.1.2015 sei die erste Abschlagszahlung im Vorgriff auf den zu erwartenden Antrag und die darauf zu erwartende Entscheidung, dass eine Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erfolge, angekündigt worden. Gleiches sei mit den Schreiben des Antragsgegners vom 13.4.2015 bezüglich der zweiten Abschlagszahlung und dem dritten Informationsschreiben vom 9.7.2015, die dritte Abschlagszahlung betreffend, erfolgt. Die Auszahlung der ersten und der zwei folgenden Abschlagszahlungen brächten nicht zum Ausdruck, dass dem Antrag auf Bezuschussung für das Haushaltsjahr 2015 teilweise oder vollständig stattgegeben werde. Erst mit dem zum 15.11. des jeweiligen Haushaltsjahres angekündigten Bescheid werde entschieden, ob und inwieweit staatliche Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG geleistet würden und ggf. eine Restzahlung unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Abschläge veranlasst sei, Überzahlungen zurückgefordert oder mit den Zuschüssen des nächsten Haushaltsjahres verrechnet würden. Eine andere Verfahrensweise sei nicht möglich, weil die staatliche Bezuschussung auf Grundlage amtlicher Schuldaten erfolge. Die Daten, die von den Privatschulträgern im Oktober des jeweiligen Schuljahres gemeldet würden, müssten erst plausibilisiert werden und stünden zum Zeitpunkt der ersten Abschlagszahlung noch nicht zur Verfügung. Für Zuschüsse nach Art. 38 BaySchFG, Betriebszuschüsse an staatlich anerkannte Schulen, Art. 40 BaySchFG, Versorgungszuschüsse und Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 1 BaySchFG bestehe die gleiche Verfahrensweise. Dies folge auch unmissverständlich aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 30.10.2015. Der Hilfsantrag gemäß § 123 VwGO sei in der Sache nicht begründet. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben. Der Antragsteller sei im Schuljahr 2014/2015 mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die 1…-Realschule nicht die Voraussetzungen erfülle, die an eine staatlich genehmigte Realschule gestellt würden, und der Widerruf der Genehmigung angedroht werden müsse. Mit Schreiben vom 20.8.2015 sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass erhebliche Verstöße gegen die Voraussetzungen vorlägen, unter denen eine Ersatzschule betrieben werden dürfe, es sei Abhilfe gefordert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die behauptete existenzielle Gefährdung der 1…-Realschule beruhe allein auf der Entscheidung des Antragstellers, die seit langem angemahnte Beseitigung der schulaufsichtlichen Beanstandungen nicht vorzunehmen und keine ausreichenden Vorkehrungen dafür zu treffen, keinen Anlass zu neuen Beanstandungen zu geben. Vor dem Hintergrund des langen Zeitraums schulaufsichtlicher Prüfungen und fortlaufender Beanstandungen habe der Antragsteller damit rechnen müssen, dass die staatlichen Zuschüsse nicht mehr gewährt würden. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller viel Zeit für die Ausräumung der wesentlichen Beanstandungen gelassen und umfangreiche beratende Unterstützung angeboten. Des Weiteren werde die Bezuschussung erst ab 1.10.2015 versagt und nicht für einen Zeitraum, der bei Bescheidserlass in der Vergangenheit gelegen habe, obwohl bereits zahlreiche Beanstandungen nachweislich vor dem 1.10.2015 bestanden hätten. Dem Antragsteller sei zumutbar, umgehend dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb der privaten Realschule erfüllt seien. Auch fehle ein Anordnungsanspruch. Für die Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 BaySchFG müsse eine private Realschule die Gewähr dafür bieten, dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise zu erfüllen, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lasse und es müssten außerdem die in Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BaySchFG genannten Voraussetzungen erfüllt sein, d.h. es dürften insbesondere keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen. Wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen, die eine Bezuschussung nach § 45 Abs. 2 BaySchFG ausschließen würden, hätten zu dem Zeitpunkt vorgelegen, in dem der Bescheid vom 1.10.2015 erlassen worden sei. Es sei noch nicht nachgewiesen, dass die wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen ausgeräumt seien. Auf die Zwischenmitteilung des Antragsgegners vom 2.11. und 20.11.2015 werde verwiesen. In Anbetracht der zahlreichen und über einen langen Zeitraum vorliegenden schulaufsichtlichen Beanstandungen biete die Schule keine Gewähr dafür, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfülle, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lasse. Der Behauptung, ein unzutreffender Maßstab sei an die 1…-Realschule angelegt worden, weil auf die Erreichung der Ziele der jeweiligen Jahrgangsstufe abgestellt werde, werde widersprochen. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sei das Ausbildungsniveau am Ende des Ausbildungsgangs der Ersatzschule, der jeweils einem Bildungsgang des öffentlichen Schulwesens im jeweiligen Bundesland entspreche. Maßstab seien die Bildungsstandards, die in Bayern für die Realschule und den Realschulabschluss in der Realschulordnung und im Lehrplan für die sechsstufige Realschule in Bayern festgelegt seien. Da der Träger der 1…-Realschule sich für die Ausbildungsrichtung III ab Jahrgangsstufe 7 mit Schwerpunkt im fremdsprachlichen Bereich entschiede habe und der Schulbetrieb mit dieser Maßgabe genehmigt sei, seien die für diese Ausbildungsrichtung vorgegebenen Lehrziele verbindlich. Der Schulträger müsse nachweisen, dass er die Lehrziele gleichwertig vermittle. Da der Nachweis für die Fächer Erdkunde, Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen in der Wahlpflichtfächergruppe IIIa, Biologie, Physik, Informationstechnologie, Haushalt und Ernährung und Geschichte bisher nicht erbracht sei, habe die MB die vorhandenen Stoffverteilungspläne, Unterrichtsmaterialen, Hefteinträge der Schülerinnen und Schüler, sowie Leistungsnachweise überprüft - soweit vorhanden - und zusammen mit den Mitarbeitern Stoffverteilungspläne für die Fächer Erdkunde, BwR und Informationstechnologie für das Schuljahr 2015/2016 sowie eine Liste der Mindestausstattung für den theoretischen Physikunterrichtung erstellt, bei deren Beachtung und Erteilung des Unterrichts gemäß dem vom Antragsteller angepassten Stundenplan erwartet werden könne, dass die Lehrplanziele der Realschule erreicht werden könnten. Dabei seien bei Erstellung der Stoffverteilungspläne nur die wesentlichen Inhalte der jeweiligen Fächer aufgeführt und Rücksicht darauf genommen, dass die Schülerinnen und Schüler der oberen Jahrgangsstufen bisher nicht unterrichtete Stoffgebiete nachholen könnten. Dem Antragsteller sei es dabei unbenommen, auf andere geeignete Weise nachzuweisen, dass die 1…-Realschule die Voraussetzungen nach Art. 92 ff BayEUG und Art. 45 BaySchFG erfülle. Unzutreffend sei, dass die an der 1…-Realschule eingesetzten Lehrkräfte immer ordnungsgemäß angezeigt oder genehmigt worden seien und bei fachfremdem Einsatz keine Genehmigung erforderlich sei. Schon mit Schreiben des Antragsgegners vom 3.11.2014 sei festgestellt, dass an der 1…-Realschule nicht genehmigte oder nicht angezeigte Lehrkräfte unterrichteten, sowie Lehrkräfte ohne schulaufsichtliche Duldung fachfremd eingesetzt würden. Der Einsatz von Frau 8… im Fach Sport weiblich sei gemäß Art. 95 BayEUG wegen Gefahr leiblicher Gefährdung der Schülerinnen untersagt worden, da Frau 8… nicht über die fachliche und pädagogische Eignung für dieses Fach verfügt habe. Der Antragsteller sei mit Schreiben vom 7.11.2014 aufgefordert worden, Anträge auf Genehmigung neuer Lehrkräfte als auch Unterrichtsanzeigen so rechtzeitig beim Antragsgegner einzureichen, dass die Prüfung vor Beginn des Unterrichts im September abgeschlossen werden könne. Der Antragsteller sei erinnert worden, dass ihm die Pflicht ausweislich der Auflage Nr. 6 des Genehmigungsbescheids vom 14.5.2007 schon bekannt sei. Beispielsweise sei der Antragsteller schon im Schuljahr 2008/2009 seitens des damaligen Ministerialbeauftragten für die Realschulen in … darauf aufmerksam gemacht worden, dass Personalveränderungen vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen seien (MB-Schreiben vom 17.7.2009). Auch bezüglich der Einstellung der Sportlehrkräfte sei der Antragsteller mehrfach erinnert worden, dass eine vorherige Genehmigung erforderlich sei (vgl. u.a. KMS v. 27.5.2013). Mit Schreiben vom 27.11.2014 sei klargestellt worden, dass es seitens des Antragsgegners zu keiner Zeit die Auskunft gegeben habe, dass die Nachweise über die neuen Lehrkräfte auch erst nach dem Einsatz im Unterricht vorgelegt werden könnten. Der Nachweis der fachlichen und pädagogischen Qualifikation und das erweiterte Führungszeugnis müssten dem Staatsministerium ausnahmslos vor dem Unterrichtseinsatz vorgelegt werden und wenigstens eine vorläufige schriftliche Genehmigung des Einsatzes oder eine schriftliche Genehmigung unter Vorbehalt der Beibringung der noch erforderlichen Nachweise abgewartet werden. Mit dem Schreiben vom 24.11.2014 sei darauf hingewiesen worden, dass bei fortgesetzter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben und insbesondere bei vorsätzlicher Gefährdung der Schülerinnen und Schüler durch den Einsatz fachfremder Lehrkräfte im Fach Sport in Betracht gezogen werden müsse, die Genehmigung des Schulbetriebs zu widerrufen. Mit Schreiben vom 20.8.2015 sei die rechtzeitige Anzeige bzw. Antragstellung für die neuen Lehrkräfte angemahnt worden. Mit Bescheid vom 1.10.2015 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller dem nicht folgegeleistet habe und auch zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 Lehrkräfte ohne Anzeigebestätigung, Genehmigung oder fachfremd ohne schulaufsichtliche Duldung einsetze. Das Erfordernis vorheriger Anzeige bei Lehrkräften mit der entsprechenden Lehramtsbefähigung für das Fach ergebe sich aus Art. 99 Abs. 1 BayEUG und das Erfordernis der vorherigen Genehmigung aus Art. 94 BayEUG. Bei fachfremdem Einsatz dürfe die Lehrkraft ohne entsprechende Duldung des Antragsgegners nicht unterrichten. Da die 1…-Realschule nicht nur für ein, sondern für mehrere Fächer nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie in der Lage sei, bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 die Lehrziele zu erfüllen, und der Antragsteller nur bedingt oder sehr spät entsprechende Anstrengungen übernommen habe, könne eine Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für den Zeitraum ab 1.10.2015 nicht gewährt werden. Eine Ersatzschule, die über einen so langen Zeitraum erhebliche Verstöße gegen die Voraussetzungen ihrer Genehmigung begehe bzw. wesentliche Beanstandungen nicht ausräumen könne, biete nicht die Gewähr dafür, dass sie dauernd die Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise erfülle, die sie als öffentliche Schulen gleichwertig erscheinen ließe, Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BaySchFG. Auf das Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 3.12.2015 und die Stellungnahme der MB … vom 30.11.2015 werde verwiesen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 11.10.2011 beinhalte ausweislich des Betreffs und des Wortlauts des Bescheids ausschließlich die der Bewilligung zugrundeliegende Feststellung, dass die 1…-Realschule ab 1.8.2011 bis 31.12.2011 die Voraussetzungen für eine staatliche Bezuschussung nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erfülle und daher den Zuschuss in angegebener Höhe für das Jahr 2011 erhalte. Aus dem Satz „nach den hier vorliegenden Unterlagen erfülle die Schule ab 1.8.2011 die Voraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG, da sie vier Schuljahre als Realschule betrieben wurde“, könne nicht gefolgert werden, dass der Antragsgegner damit einen Dauerverwaltungsakt erlassen habe. Vielmehr sollte damit zum Ausdruck gebracht werden, dass die 1…-Realschule am 1.8.2011 vier Schuljahre betrieben worden sei und daher erstmals ein staatlicher Zuschuss gewährt werden könne. Zugleich sollte mit dem Satz begründet werden, dass die Zuschussgewährung nicht für vor dem Zeitraum 1.8.2011 bis Jahresende liegende Monate des Jahres 2011 bewilligt werde. Der dem Bewilligungsbescheid vom 11.10.2011 vorgegangene Antrag auf staatliche Leistungen gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG, welcher der Antragsteller mit Datum vom 10.5.2011 beim Antragsgegner eingereicht habe, beziehe sich ausschließlich auf das Jahr 2011. Diesem Antragsformblatt für das Jahr 2011, welches der Antragsteller ausgefüllt habe, sei zudem der für das Jahr 2011 gültige Bescheid des Finanzamts über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zum Nachweis, dass die Anforderungen des Art. 29 Abs. 2 BaySchFG erfüllt seien, beizufügen. Auch im Schreiben vom 10.3.2011, mit dem der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass zum Schuljahr 2011/2012 gegebenenfalls staatliche Zuschüsse gewährt werden könnten, und dem das Antragsformblatt für das Jahr 2011 beigefügt worden sei, sei ausschließlich von der Bezuschussung für das Jahr 2011 die Rede gewesen. Ein Dauerverwaltungsakt über das Jahr 2011 hinaus hätte auch nicht erlassen werden dürfen. Die Voraussetzungen müssten nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Normen für das jeweilige Haushaltsjahr erfüllt sein und spätestens zum Zeitpunkt, wenn die Bewilligung nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG und die letzte Auszahlung der Zuschüsse erfolge, nachgewiesen sein. Weder liege ein Dauerverwaltungsakt vor, noch habe der Antragsteller darauf vertraut, da er jährlich neu einen Antrag auf staatliche Zuschüsse gestellt habe (Anträge vom 14.3.2012, 12.3.2013, 20.2.2014 und 10.3.2015). Die im Bescheid des Antragsgegners vom 1.10.2015 aufgeführten wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen seien Feststellungen, die der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 45 BaySchFG zugrunde zu legen seien. Die im Bescheid festgestellten wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen stellten aber für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit keinen Verwaltungsakt dar, denn ihnen wohne kein unmittelbarer Regelungsgehalt inne. Daher könnten die Beanstandungen auch nicht selbständig mit einer Klage angegriffen werden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Der Antrag ist im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsantrag unbegründet.

Im Hauptantrag wird begehrt festzustellen, dass die Klage vom 4.11.2015 (Az. RO 2 K 15.1905) aufschiebende Wirkung habe.

Zwar ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung nicht von vornherein unzulässig. Vielmehr ist ein solcher Antrag dann statthaft, wenn die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen einen vollziehbaren Bescheid gegeben ist, aber von der Gegenseite bestritten wird (vgl. VG Augsburg, B. v. 23.5.2013 - Au 1 S. 13.30142 - juris).

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt zunächst voraus, dass in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist. Für den Fall, dass es sich in der Hauptsache um eine Verpflichtungsklage oder eine Leistungsklage handelt, ist im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes der Antrag nach § 123 VwGO statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO).

Vorliegend ist nach Auffassung der Kammer in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage und keine Anfechtungsklage statthaft:

Die Klage richtet sich nach dem Klageantrag gegen den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (im Folgenden: KM) vom 1.10.2015. Der Bescheid vom 1.10.2015 beinhaltet in Ziff. 1 die Rückstellung des Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule an die private staatlich genehmigte 1…-Realschule 2… In Ziff. 2 werden die Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zum Betrieb der privaten staatlich genehmigten 1…-Realschule 2… ab 1.10.2015 versagt. Inhaltlich wendet sich der Antragsteller nicht gegen die Zurückstellung des Antrags auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Schule, sondern gegen die Versagung der Zuschüsse in Ziff. 2 des Bescheids vom 1.10.2015. Ziff. 2 des Bescheids vom 1.10.2015 stützt sich im Wesentlichen darauf, dass wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestünden, die im Bescheid unter Nr. II 2 b näher ausgeführt werden. Das Bestehen wesentlicher schulaufsichtlicher Beanstandungen lässt gemäß Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG den Anspruch auf Zuschüsse kraft Gesetzes entfallen - und zwar für den Zeitraum, für den die Beanstandungen vorliegen und nicht ausgeräumt sind. Soweit der Bescheid vom 1.10.2015 Zuschüsse versagt, käme es daher darauf an, ob im jeweiligen Zeitraum Beanstandungen (zu Recht) bestehen.

Soweit im Bescheid vom 1.10.2015 wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen für das Schuljahr 2014/2015 angeführt werden, kann vorliegend dahinstehen, ob deshalb entgegen dem Bescheid vom 30.10.2015, in dem die Zuschüsse für die Zeit 1.1.2015 bis 30.9.2015 bewilligt werden, die Voraussetzungen für eine Bezuschussung im Schuljahr 2014/2015 vorlagen. Denn dieser Bescheid ist nicht Streitgegenstand, ebenso wenig, ob für das Haushaltsjahr 2014 nicht eher Zuschüsse zurückzufordern wären. Denn das Vorliegen wesentlicher schulaufsichtlicher Beanstandungen lässt den Anspruch auf Zuschüsse in dem Zeitraum entfallen, in dem die Beanstandungen gegeben sind. Daher ist es vorliegend in diesem Verfahren unerheblich, wenn sich die Klage vom 4.11.2015 auch gegen die in den Gründen des Bescheids vom 1.10.2015 aufgeführten Beanstandungen für den Zeitraum bis einschließlich 30.9.2015 richten sollte.

Dagegen, dass die Klage vom 4.11.2015 im Hinblick auf die von Antragsgegnerseite im Bescheid vom 1.10.2015 ausgeführten Beanstandungen betreffend das Schuljahr 2015/2016 gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten soll, spricht folgendes: Die Beanstandungen sind im Bescheid vom 1.10.2015 nicht in den Bescheidstenor aufgenommen sondern lediglich in den Bescheidsgründen enthalten. Sie sind somit auch nicht als feststellende Verwaltungsakte gemäß Art. 35 BayVwVfG in Bescheidsform ausgesprochen worden (vgl. anders als BayVGH, B. v. 2.1.2008 - 7 ZB 07.1348 - juris). Soweit schulaufsichtliche Beanstandungen die Feststellung eines Missstands an der Schule bzw. ein Fehlverhalten des Schulträgers zum Gegenstand haben, dürfte hierin kein eigener Regelungsgehalt enthalten sein. Denn Folge eines Pflichtverstoßes ist dann nicht etwa, dass die Erfüllung der Pflicht ggf. mittels eines Zwangsmittels durchgesetzt oder vollstreckt werden soll, vielmehr wäre Folge des Pflichtverstoßes die Gefahr des Widerrufs der staatlichen Genehmigung der Ersatzschule bzw. des Verlusts von Zuschüssen. Letztlich kann dies vorliegend aber dahinstehen, zumal sich die Klage vom 4.11.2015 nicht gegen die erst später in den Schreiben vom 20.11. und 3.12.2015 enthaltenen Beanstandungen richten kann.

Die Frage, ob es sich bei den schulaufsichtlichen Beanstandungen jeweils um Verwaltungsakte handelt, wogegen eine Anfechtungsklage statthaft sein könnte, ändert zudem nichts daran, dass es sich in diesem Verfahren um die Frage der Gewährung einer Förderung geht. Denn das Versagen der Zuschüsse im Bescheid vom 1.10.2015 ist nichts anderes als die Ablehnung des Antrags auf Gewährung der Zuschüsse:

Dem Antragsteller geht es vorliegend um die Gewährung beantragter Leistungen der Schulfinanzierung. Hierüber entscheidet der Antragsgegner üblicherweise gegen Ende jeden Haushaltsjahres durch einen bewilligenden Bescheid. Die bisherige Praxis des Antragsgegners seit dem Haushaltsjahr 2011 war dergestalt, dass für das Jahr 2011 - das erste Jahr der Gewährung staatlicher Zuschüsse - für die Zeit 1.8. bis 31.12.2011 der Bescheid vom 11.10.2011 erlassen wurde. Dieser bezieht sich schon nach seiner Überschrift nur auf das Haushaltsjahr 2011. Es wird festgestellt, dass die staatlich genehmigte 1…-Realschule ab August 2011 grundsätzlich die Voraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erfüllt, da sie vier Schuljahre als Realschule betrieben wurde. In der Folge wird antragsgemäß im Haushaltsjahr 2011 für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.2011 ein Zuschuss nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG in Höhe von 84.229,17 € gewährt. In den Jahren 2012, 2013 und 2014 erfolgten jeweils drei Abschlagszahlungen zum 15.2, 15.5. und 15.8. des Haushaltsjahres. Die Schlusszahlung war mit abschließender Berechnung zum 15.11. des jeweiligen Haushaltsjahres vorgesehen. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgte entsprechend der jeweiligen Antragstellung jeweils streng bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr, so auch im Jahr 2015. Abschläge erfolgten auch im Jahr 2015 zum 15.2., 15.5. und 15.8.2015. Mit Bescheid vom 30.10.2015 wurden die Zuschüsse für den Zeitraum 1.1.2015 bis 30.9.2015 endgültig auf 185.055,00 € festgesetzt. Im Bescheid vom 30.10.2015 wird hinsichtlich der Zuschüsse ab dem 1.10.2015 auf den Bescheid vom 1.10.2015 verwiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass, sollten die Förderungsvoraussetzungen für das laufende Kalenderjahr 2015 wieder vorliegen, für den verbleibenden Zeitraum bis Jahresende ein gesonderter Bescheid ergehen werde.

Der Bescheid vom 11.10.2011 ist hierbei kein Grundlagenbescheid. Er bezieht sich erkennbar nur auf das Haushaltsjahr 2011 (vgl. Betreff). Aus der Formulierung „Nach den hier vorliegenden Unterlagen erfüllt die Schule ab 1.8.2011 die Voraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG, da sie vier Schuljahre als Realschule betrieben wurde.“, ergibt sich nicht, dass damit konstitutiv die Förderung der 1…-Realschule 2… festgelegt werden sollte. Es handelt sich vielmehr um eine Mitteilung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wobei das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch jederzeit entfallen konnte bzw. kann.

Der Bescheid vom 11.10.2011 bezieht sich ausschließlich auf das Haushaltsjahr 2011, ebenso wie die Bescheide vom 12.10.2012, 12.9.2013 und 7.10.2014 sich auf das jeweilige Haushaltsjahr 2012, 2013 und 2014 beziehen. Damit korrespondieren die Anträge des Antragstellers vom 10.5.2011, 14.3.2012, 12.3.2013 und 20.3.2014. Damit werden ausdrücklich staatliche Leistungen gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG im Jahr 2011, 2012, 2013 und 2014 beantragt. Der Antrag für das Haushaltsjahr 2015 erfolgte durch den Antragsteller unter dem 10.3.2015 (Bl. 90 Akten des Antragsgegners, Fördergeheft im Leizordner III).

Abschlagszahlungen stellen keine den Zuschuss gewährenden Bescheide dar. Sie sind Voraus- bzw. Teilleistungen ohne Verwaltungsaktcharakter im Hinblick auf eine erst später festgesetzte bzw. festzusetzende Bewilligung, die nachträglich den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Teilleistungen beinhaltet (vgl. VG Aachen, U. v. 15.4.2011 - 9 K 1081/09; BayVGH, U. v. 23.2.1994 - 7 B 92.3639 - jeweils juris). Die Schreiben zu den Abschlagszahlungen (KM v. 16.1.2015, 13.4.2015 und 9.7.2015) stellen sonach weder eine Rechtsgrundlage für die Zahlung vor oder nach dem 1.10.2015 dar, noch einen Grundlagenbescheid als Rechtsgrundlage für künftige Forderungen nach Art. 45 BaySchFG. Insbesondere das Schreiben vom 16.1.2015 ist lediglich eine Anhörung bzw. Ankündigung zu den vorgesehenen Modalitäten der Gewährung der Förderung im Jahr 2015, zumal mit Schreiben vom 16.1.2015 erst das Antragsformular für die Förderung im Haushaltsjahr 2015 übersandt wurde. Auch die Schreiben vom 13.4. und 9.7.2015 zu den jeweiligen Abschlägen sind keine Grundlagenbescheide zur Gewährung der Zuschüsse nach dem BaySchFG.

Der Bescheid vom 1.10.2015, mit dem die Gewährung weiterer Förderungen in Ziff. 2 abgelehnt wird, stellt eine Versagung der beantragten Leistungen für die Zukunft dar. Hinsichtlich der bereits erfolgten Abschlagszahlungen bis 30.9.2015 wurde ein Bewilligungsbescheid unter dem 30.10.2015 erlassen. Soweit sich der Antragsteller mit der Klage gegen den Bescheid vom 1.10.2015 wendet, bedeutet die isolierte Anfechtung nicht, dass damit automatisch weitere Zahlungen erfolgen oder bewilligt würden oder die Praxis des Antragsgegners der Gewährung von Abschlägen im Rahmen eines Automatismus wieder aufgenommen werden müsste, nachdem die Gewährung von Zahlungen einschließlich der Gewährung von Abschlägen den Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG unterliegt und hierbei auch Beanstandungen nach dem 1.10.2015 maßgeblich sind. Der Bescheid vom 1.10.2015 beinhaltet auch keinen Widerruf eines Bewilligungsbescheids, da dieser für das Haushaltsjahr 2015 für den Zeitraum 1.10. bis 31.12.2015 noch nicht vorlag. Hierzu kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Ein derartiger Bescheid ist insbesondere nicht im Bescheid vom 11.10.2011 oder in anderen für spätere Haushaltsjahre erlassene Bescheide oder in den Schreiben vom 16.1., 13.4. oder 9.7.2015 betreffend die Abschlagszahlungen zu sehen.

Da für das Haushaltsjahr 2016 erst nach Antragstellung über die Bewilligung von Zuschüssen ab 1.1.2016 zu entscheiden ist, erschöpft sich der Regelungsgehalt des Bescheids vom 1.10.2015 erkennbar mit Ablauf des 31.12.2015, zumal noch kein Antrag auf staatliche Förderung für das Jahr 2016 durch den Antragsteller gestellt ist. Es kann mithin nicht versagt werden, was noch nicht beantragt ist.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass, soweit wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen i.S.d. Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG im Haushaltsjahr 2016 bestehen und sie entsprechend vom Antragsgegner festgestellt werden, der Anspruch auf Zuschüsse für den Antragsteller für den entsprechenden Zeitraum kraft Gesetzes entfällt.

Auf welcher rechtlichen Grundlage ein zwingender Anspruch auf die Gewährung von Abschlägen für den Antragsteller bestehen soll, kann hier offen bleiben. Die bescheidsmäßige Grundlage für den Erhalt bzw. das Behaltendürfen von Zuschüssen im Haushaltsjahr stellt jedenfalls erst der gegen Ende eines Haushaltsjahres erlassene Bescheid dar.

Ein Dauerverwaltungsakt, der hinsichtlich der Bewilligung staatlicher Förderung durch Bescheid vom 1.10.2015 widerrufen worden wäre, ist auch nicht im Bescheid vom 14.5.2007 zu sehen. Dieser Bescheid beinhaltet die Genehmigung zum Betrieb der privaten Realschule und beinhaltet hinsichtlich der Gewährung staatlicher Leistungen keine Aussage. Allerdings beinhaltet schon dieser Bescheid Auflagen hinsichtlich Religionsunterricht, Schulbetrieb (Lehrpläne und Stundentafeln), Unterrichtsanzeige und -genehmigung von Lehrpersonal.

Soweit der Antragsteller auf Basis des Bescheids vom 14.5.2007, im BayEUG, der Verwaltungspraxis und konkludentem Verhalten einen Dauerverwaltungsakt - hinsichtlich der Gewährung staatlicher Leistungen - zu erkennen meint, kann die Kammer dem nicht folgen.

Soweit im Schreiben des Antragstellers vom 9.12.2015 zusätzlich die Zahlung von Zuschüssen gemäß Art. 38 und 45 Abs. 1 BaySchFG bis zur Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird, ergibt sich schon nicht eindeutig, dass es sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO in diesem Verfahren handelt. Selbst wenn dies der Fall ist, gelten hierfür die vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen.

Gemessen an obigen Ausführungen ist in der Hauptsache keine Anfechtungs-, sondern eine Verpflichtungsklage statthaft.

Da somit der Hauptantrag, das Feststellen des Bestehens der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, unzulässig ist, war über den Hilfsantrag zu entscheiden. Mit dem hilfsweise gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO begehrt der Antragsteller, dem Antragsgegner aufzugeben, die Zuschüsse nach Art. 45 BaySchFG an die staatlich genehmigte 1…-Realschule ab dem 15.11.2015 bis Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiter zu gewähren.

Dieser Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn dies zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller begehrt vorliegend eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, da das Begehren auf die vorläufige Weitergewährung von Zuschüssen gerichtet ist. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Dem Gericht ist es verwehrt, mit der Entscheidung die Hauptsache ganz oder teilweise vorwegzunehmen, da es dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widerspricht, wenn der Antragsteller im vollen Umfang oder auch nur teilweise das erhält, was er erst im Hauptsacheprozess erreichen kann. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) besteht das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache dann nicht, wenn bestimmte Regelungen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sind, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist (vgl. Kopp, VwGO, 19. Aufl. 2013, Rd.Nr. 14 zu § 123).

Im vorliegenden Fall erkennt die Kammer bereits keinen Anordnungsgrund.

Ein Anordnungsgrund mag sich zwar aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers und der daraus resultierenden Gefährdung der Fortführung des Schulbetriebs ergeben können. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller für den Zeitraum 1.1. bis 30.9.2015 die von ihm zu beanspruchende Fördersumme erhalten hat und die existenzielle Not lediglich behauptet, aber nicht näher glaubhaft gemacht, erst recht nicht substantiiert dargelegt hat. Es wurden keinerlei Bescheinigungen von Banken und dgl. beigebracht, wonach eine Kreditaufnahme auch nicht übergangsweise oder als Zwischenfinanzierung möglich wäre. Es ist auch nicht erkennbar, dass z.B. seitens der Gemeinde 2… oder durch Dritte keine Bürgschaft beigebracht werden könnte oder eine Finanzierung durch höhere Schulgelder oder Spenden ganz oder zum Teil möglich wäre, so dass eine existenzielle Not abgewendet werden könnte (vgl. VG Dresden, B. v. 25.1.2011 - 5 L 2202/10 Rd.Nr. 79 - juris). Im Gegenteil kann den Akten sogar entnommen werden, dass die Gemeinde 2… überlegen werde, wie sie noch einmal einspringen und mit einem Überbrückungsdarlehen für 2-3 Wochen ab Mitte November helfen könne (vgl. Bl. 880 der Akten, Aktenvermerk zum Schreiben vom 2.11.2015). Auch Einnahmen und Ausgaben des Antragstellers wurden nicht konkret gegenübergestellt; der konkrete Zeitpunkt, ab wann Zahlungsunfähigkeit eintreten könnte, wurde nicht genannt, bzw. nicht näher bezeichnet; angeblich drohende Zahlungsunfähigkeit wurde nicht durch Vorlage schlüssiger Unterlagen glaubhaft gemacht.

Nach alldem erschließt sich kein Anordnungsgrund bis zum Jahresende 2015, aber auch nicht darüber hinaus, sollte - entgegen obigen Ausführungen - der Bescheid vom 1.10.2015 in Ziff. 2 Geltung über den 31.12.2015 hinaus beanspruchen.

Dies gilt umso mehr unter dem Aspekt, dass der Antragsteller auch in den Jahren 2007 bis Juli 2011 die Schule ohne staatliche Zuschüsse betreiben konnte. Selbst wenn sich der Schulträger durch Erwerb des Schulgebäudes im Jahr 2013 verschuldet hat, wäre ihm zuzumuten, seine finanzielle Lage durch eigene Anstrengungen - ggf. Veräußerung von Immobilien ggf. in Abstimmung und im Einverständnis mit dem Antragsgegner - zu verbessern.

Davon abgesehen weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass es dem Antragsteller zumutbar wäre, schulaufsichtliche Beanstandungen - soweit sie zutreffen - zeitgerecht auszuräumen, um in Zukunft wieder Zuschüsse zu erhalten.

Z. T. ist der Antragsteller den Beanstandungen zwischenzeitlich nachgekommen bzw. ihnen nicht entgegengetreten. So wurden u.a. die Lehrkräfte, für die weder eine Unterrichtsgenehmigung noch eine Anzeige seitens des Antragstellers erfolgte, mittlerweile gemeldet bzw. eine Unterrichtsgenehmigung beantragt, so dass seitens des Antragsgegners eine Anzeigenbestätigung, Genehmigung oder Duldung erteilt werden konnte (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 26.11.2015). Hinsichtlich katholischer und evangelischer Religionslehre dürfte nach Aktenlage davon auszugehen sein, dass der Antragsteller künftig das Fach Religionslehre wahlweise tatsächlich anbietet (vgl. Formblatt Bl. 815 der Behördenakten). Hinsichtlich der Stoffverteilungspläne für die Fächer BwR III a, Erdkunde und Informationstechnologie hat Frau 3… als pädagogische Leitung der 1…-Schule jeweils unter dem 16.11.2015 durch ihre Unterschrift die Verantwortung dafür übernommen, dass die Zielvereinbarungen im Schuljahr 2015/2016 umgesetzt werden. Der Antragsteller ist somit insofern den Beanstandungen nicht weiter entgegengetreten, sondern hat diese anerkannt und sich für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Es liegt damit an der Antragstellerseite, wann die Beanstandungen ausgeräumt sind und die Wiederaufnahme der Förderung erfolgen kann. Hierbei ist dem Antragsgegner allerdings zuzugestehen, dass hinsichtlich des Ausräumens wesentlicher Beanstandungen eine bloße Absichtserklärung des Antragsgegners nicht für genügend erachtet werden muss.

Da kein Anordnungsgrund besteht, kommt es auf den Anordnungsanspruch nicht mehr an.

Es wird lediglich auf folgendes hingewiesen:

Die Zuschussgewährung nach Art. 45 Abs. 1 wie auch nach Abs. 2 BaySchFG setzt jeweils voraus, dass keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen bestehen (Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr.2, Abs. 1 Satz 4 BaySchFG). Wesentliche Beanstandungen sind jedenfalls dann gegeben, wenn eine Schule die planmäßige und methodische Unterweisung bestimmter durch den bayerischen Lehrplan vorgegebener Bildungs- und Erziehungsziele nicht erreicht; denn in diesem Fall sind die Grundlagen, der Sinn und Zweck der Schule betroffen (vgl. BayVGH B. v. 2.1.2008- 7 ZB 07.1348 - juris). Die Anforderungen an die Schule ergeben sich vorliegend nicht nur aus dem BayEUG und der RSO sondern auch aus dem Genehmigungsbescheid vom 14.5.2007 und den darin enthaltenen Auflagen.

Der Klärung in der Hauptsache mag vorbehalten bleiben, ob bis Ende November 2015 wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen schon deshalb vorlagen, weil der Antragsteller einige Lehrkräfte ohne die erforderliche Genehmigung nach Art. 94 BayEUG bzw. Anzeige im Unterricht eingesetzt hat. Abgesehen von der im Bescheid vom 14.5.2007 enthaltenen Auflage Nr.6 muss die Problematik des fachfremden Einsatzes von Lehrkräften bzw. deren Anzeige/Genehmigung oder Duldung dem Antragsteller aus den vorangegangenen Schuljahren, insbesondere dem Schuljahr 2014/2015 bekannt gewesen sein.

Dass überhaupt mit Hilfe der MB-Dienststelle Stoffverteilungspläne für verschiedene Fächer (BwR IIIa, Erdkunde und Informationstechnologie im Schuljahr 2015/2016) in Abstimmung mit den Lehrkräften der 1…-Realschule 2… erarbeitet wurden und sich die pädagogische Leitung der 1…-Realschule explizit verpflichten muss, Zielvereinbarungen umzusetzen, lässt vermuten, dass ansonsten ein geordneter lehrplankonformer Schulbetrieb nicht durchgeführt wird. Auch wurde seitens der MB-Dienststelle eine Ausstattungsliste für das Fach Physik erstellt, da, wie sich aus den Akten ergibt, die Ausstattung unbestritten mangelhaft ist, so dass die Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterrichts seitens der MB-Dienststelle bezweifelt wird. Unter dem 12.11.2015 wird u.a. die dürftige, veraltete bzw. ungeeignete Ausstattung für die Fächer Biologie, Haushalt und Ernährung und Physik beschrieben und dokumentiert (Bl. 909 ff. der Behördenakten). Hinsichtlich Betriebswirtschaftslehre/Rechnungswesen wird in der Dokumentation vom 12.11.2015 dargelegt, dass keine eigens ausgefertigten Unterrichtsmaterialien für das Fach BwR vorzeigbar waren und die Schülerinnen und Schüler kein Schulbuch benutzen können. Hinsichtlich umfangreich dokumentierter Mängel wird auf die Schreiben des Antragsgegners vom 20.11.2015 und 3.12.2015 bzw. die Schreiben der MB vom 12.11.2015 und 30.11.2015 verwiesen.

Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Auszugehen war von der Differenz in Höhe von 61.685,-- €, die die Antragstellerseite im Zeitraum 1.10. bis 31.12.2015 noch an Zuschüssen erhalten könnte (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 26.11.2015). Auch das folgende Haushaltsjahr 2016 in die Streitwertberechnung einzubeziehen, ist auf Grund der Selbständigkeit der jeweiligen Haushaltsjahre und dem für das Jahr 2016 noch nicht gestellten Antrag des Antragstellers nicht geboten.

Da lt. Antrag vom 10.3.2015 ausdrücklich staatliche Leistungen nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG beantragt wurden, dürfte es sich bei der Beantragung von Leistungen nach Art. 45 Abs. 1 BaySchFG bzw. von Differenzbeträgen zwischen den Zuschüssen nach Art. 45 Abs. 1 und 2 BaySchFG für den Zeitraum 1.8. und 30.9.2015 (Schriftsatz vom 9.12.2015, e-mail vom 17.11.2015) ebenfalls um einen selbständigen Antrag an den Antragsgegner handeln, der vorliegend nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden muss.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 20/11/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller bege
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.