Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. März 2014 - RO 2 S 14.341
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, die das Landratsamt Regensburg der Beigeladenen für den Neubau einer landwirtschaftlichen Pferdebewegungshalle erteilt hat.
Mit Bescheid vom 28.11.2013 erteilte das Landratsamt Regensburg der Beigeladenen antragsgemäß die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Pferdebewegungshalle auf dem Grundstück FlNr. 73/2 Gemarkung ...
Am 20.02.2014 ließen die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten Klage gegen die Baugenehmigung zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben, die unter dem Az. RO 2 K 14.340 geführt wird. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Antragsteller seien lärm- und geruchimmissionsbetroffene Nachbarn. Die Baugenehmigung sei auch unbestimmt. Ebenfalls am 20.02.2014 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Durch das Vorhaben sei die Wohnung der Antragsteller hinsichtlich Belüftung, Besonnung und Belichtung sowie wegen späterer unzumutbarer Lärm- und Geruchsimmissionen nachteilig betroffen. Die Antragsteller seien erst mit Beginn der Bauarbeiten auf den Bestand der Genehmigung aufmerksam geworden. Der Antragsgegner habe vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Auf Hinweise des Gerichts zur Frage der Antragsbefugnis legten die Bevollmächtigten der Antragsteller dar, es gebe Fallgruppen, in denen auch Mieter klage- bzw. antragsbefugt seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Mieter in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück berechtigt. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht die Antragsbefugnis eines Mieters im Rahmen von Normenkontrollverfahren bejaht.
Die Antragsteller beantragen,
1. die Vollziehung der Baugenehmigung vom 28.7.2013 auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung der zeitgleich erhobenen Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 28.11.2013 anzuordnen sowie
2. der Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung der Kammer über den Eilantrag aufzugeben, die weitere Bauausführung zu unterlassen
bzw.
dem Antragsgegner aufzugeben, die seitens der Beigeladenen begonnenen Ausführungsarbeiten stillzulegen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsgegner legt dar, die Antragsteller seien lediglich Mieter eines Wohnhauses auf einem Nachbargrundstück. Sie seien daher nicht antragsbefugt.
Die mit Beschluss vom 20.02.2014 beigeladene Inhaberin der Baugenehmigung stellt keinen Antrag, führt aber aus, die Antragsteller seien auf dem Nachbaranwesen lediglich Mieter. Es fehle ihnen daher die Klage- und Antragsbefugnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bereits unzulässig, da es den Antragstellern an einer Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
Die Zulässigkeit eines Antrags nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO setzt in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Antragsteller geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Für den Fall der baurechtlichen Nachbarklage bedeutet dies, dass der Antragsteller zum einen „Nachbar“ im Sinne des Baurechts sein muss und zum anderen die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte in Betracht kommt.
Der vorliegende Antrag scheitert bereits daran, dass die Antragsteller nicht als baurechtliche Nachbarn zu betrachten sind. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beteiligten sind die Antragsteller lediglich Mieter auf dem Nachbargrundstück. Nachbarn im Sinne baurechtlichen Drittschutzes sind zunächst die Eigentümer von Grundstücken, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden (vgl. Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 78). Hintergrund ist, dass das Bebauungsrecht die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke regelt und somit grundstücks- und nicht personenbezogen ist. Die Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 73/4 Gemarkung ... hat zwar die Bauantragsunterlagen der Beigeladenen nicht unterschrieben, jedoch keine Klage gegen den ihr am 30.11.2013 zugestellten Baugenehmigungsbescheid erhoben. Dem Eigentümer als baurechtlicher Nachbar gleichzustellen ist im Übrigen nur, wer in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, wie etwa der Inhaber eines Erbbaurechts oder der Nießbraucher. Ferner kann auch ein Käufer eines Grundstücks Nachbarrechte geltend machen, wenn auf ihn der Besitz sowie Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu seinen Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Wer hingegen - wie die Antragsteller - lediglich ein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet (Mieter, Pächter etc.), hat aus dieser Rechtsposition heraus gegen eine Baugenehmigung, die einem Nachbarn erteilt wurde, grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht (vgl. BayVGH, B. v. 29.01.2010 - 14 CS 09.2821 - juris; OVG NW, B. v. 08.01.2008 - 7 B 1775/07 - juris).
Zudem bestimmt Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO ausdrücklich, dass der Eigentümer des Nachbargrundstücks auch die Rechte des Mieters oder Pächters wahrnimmt, die aus deren Eigentumsgrundrecht folgen. Dieser Regelung ist nicht nur zu entnehmen, dass der Eigentümer eines Nachbargrundstücks befugt ist, Rechte des Mieters oder Pächters wahrzunehmen, sondern auch, dass die obligatorisch Berechtigten auf eine Wahrnehmung ihrer Rechte durch den Grundstückseigentümer zu verweisen sind. Den Antragstellern ist es daher als Mietern von Wohnraum auf dem Grundstück verwehrt, das aus dem Mietverhältnis abgeleitete Besitzrecht unbeschadet seiner verfassungsrechtlichen Einordnung im Rahmen einer baurechtlichen Nachbarklage (selbst) geltend zu machen.
Die nach richterlichem Hinweis hiergegen von Antragstellerseite erhobenen Einwendungen greifen nicht. Zutreffend ist, dass in der Rechtsprechung durchaus Konstellationen bekannt sind, in denen einem Mieter oder Pächter eine verwaltungsprozessuale Antragsbefugnis eingeräumt wurde. Dies betrifft unter bestimmten Voraussetzungen etwa die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (BVerwG, B. v. 11.11.1988 - 4 NB 5.88 - DVBl. 1989, 359; U. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - NVwZ 2000, 807). Ferner wurde im Recht der Straßenplanung die Klagebefugnis von Pächtern bejaht, die von der enteignenden Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffen werden konnten (BVerwG, U. v. 1.9.1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178; BayVGH, B. v. 03.04.2013 - 8 AS 13.40019 - juris). Dies ist für den vorliegenden Fall jedoch unbehelflich, weil es sich bei dem zugrunde liegenden Rechtsstreit weder um ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO noch um ein Planfeststellungsverfahren handelt. Vielmehr ist für das streitgegenständliche Verfahren ausschließlich maßgeblich, ob die Antragsteller antragsbefugte Nachbarn im Gefüge des baurechtlichen Rechtsschutzes sind, was zu verneinen ist. Daher stellt sich auch nicht die Frage, ob die Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen auf anderen Rechtsgebieten, etwa dem Immissionsschutzrecht, ein Einschreiten der zuständigen Behörden verlangen und - soweit erforderlich - gerichtlich durchsetzen könnten. Dies ist nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens, der sich auf die angefochtene Baugenehmigung beschränkt (vgl. BayVGH, B. v. 29.01.2010 - 14 CS 09.2821 - juris).
Auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.1968 - IV C 44.66 - (NJW 1968, 2393) vermag eine Antragsbefugnis der lediglich obligatorisch berechtigten Antragsteller nicht zu begründen. Vielmehr lässt sich bereits dem Leitsatz der Entscheidung entnehmen, das Bundesrecht gebiete gerade nicht, dass Rechtssätze des landes- oder ortsrechtlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts den Mietern von Grundstücken subjektive Rechte gewähren und zwar auch dann nicht, wenn sie dies für Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte tun. Dies gilt auch für die bundesrechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts, aus denen der nur obligatorisch zur Nutzung eines Grundstücks Berechtigte keinen Nachbarschutz herleiten kann (vgl. BVerwG, B. v. 20.04.1998 - 4 B 22/98 - juris). Zum nachbarschützenden Gehalt dieser Vorschriften gehört auch das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, das sich hinsichtlich der Zumutbarkeit von Immissionen an § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG orientiert (BayVGH, B. v. 29.01.2010 - 14 CS 09.2821 - juris). Auch in diesem Bereich steht Mietern oder Pächtern keine wehrfähige Position zu, die sie zur eigenständigen Anfechtung einer Nachbarbaugenehmigung berechtigen würde.
Schließlich vermag die ins Feld geführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Entscheidung zugunsten der Antragsteller ebenfalls nicht zu begründen. Danach ist das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung zwar Eigentum im Sinne von Art 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG). Die diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen jedoch grundsätzlich das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter (vgl. u. a. BVerfG, B. v. 26.05.1993 - 1 BvR 208/93 - juris; B. v. 28.03.2000 - 1 BvR 1460/99
Eine Antragsbefugnis kann auch nicht aus gewillkürter Prozessstandschaft der Antragsteller hergeleitet werden. Ein solche ist im Verwaltungsprozess im Hinblick auf § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nicht zulässig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. NdsOVG, U. v. 26.07.2012 - 1 LC 130/09 - juris m. w. N.). Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Grundstückseigentümerin als Rechtsinhaberin die Antragsteller zu einer Geltendmachung ihrer Rechte ermächtigt hätte. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass nach Aktenlage der angegriffene Baugenehmigungsbescheid gegenüber der Grundstückseigentümerin bereits vor geraumer Zeit bestandskräftig geworden ist.
Mangels Antragsbefugnis der Antragsteller war der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Dabei entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie im Verfahren keinen eigenen Antrag gestellt und somit kein Prozesskostenrisiko übernommen hat. (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.