I.
Der eigenen Angaben zufolge am … … 1997 geborene Kläger, äthiopischer Staatsangehörigkeit, wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamts und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wiederum hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und wiederum hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Der Kläger reiste am 5. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11. Januar 2016 Asyl. Hierzu wurde er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. April 2017 persönlich angehört.
Hierbei gab er an, oromischer Volkszugehörigkeit zu sein, in Äthiopien einen Führerschein und einen Ausweis besessen zu haben. Den Ausweis habe er zu Hause gelassen, als er geflohen sei. Den Führerschein habe man ihm in Äthiopien weggenommen und zerrissen. Äthiopien habe er an einem Mittwoch im Juni 2015 verlassen. Er sei über den Sudan, Libyen und Italien nach Deutschland gereist. In Äthiopien habe er noch eine Schwester, einen Bruder, der seit 16 Jahren im Gefängnis sei, eine Großmutter und den Rest der Großfamilie. Bis zur sechsten Klasse sei er in die Schule gegangen. Er habe den Führerschein gemacht und auf der Farm eines Engländers als Bulldogfahrer gearbeitet. Später sei er LKW-Fahrer auf einem kleineren Lkw gewesen. Wirtschaftlich sei es ihm relativ gut gegangen, der Traktor habe ihm gehört. In seinem Ort habe es nur zwei Traktoren gegeben, der Traktor habe seinem Vater gehört. Auch der andere Traktor in seinem Dorf habe seinem Vater gehört. Sein Vater habe auch eine relativ große Farm. Die Flucht habe 140.000 Birr gekostet und sei von den Ersparnissen seines Vaters bezahlt worden.
Er habe mit dem Isuzu gearbeitet. In dieser Zeit sei er Mitglied der OFC geworden. Im Januar 2014 sei er in der Stadt am Mojo festgenommen worden, als er mit seinem Lkw unterwegs gewesen sei. Er sei für fünf Tage festgehalten und danach wieder freigelassen worden. Nachdem er dann mit seinem Fahrzeug in seinen Heimatort gekommen sei, sei er dort erneut verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er mit seinem Fahrzeug Informationen der OFC transportieren würde. Hierfür sei er fünf Monate ins Gefängnis gekommen. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis sei er mit dem Lkw in Beltu Kurkuru gewesen. Auf dem Rückweg habe er Passagiere dabei gehabt und Bundespolizisten hätten auf die Reifen seines Fahrzeugs geschossen, weil diese geglaubt hätten, dass er gegnerische Soldaten transportiere. Die Polizisten seien zu ihnen gekommen, hätten die Fahrgäste geschlagen und verhaftet und er sei in die Stadt Ginir gebracht und eingesperrt worden. Nach sechs Monaten habe er fliehen können. Er habe einen Wachmann bestochen, der am Wochenende Wache hielt und so habe er beim Toilettengang fliehen können. Innerhalb von drei Tagen habe er Äthiopien dann verlassen. Vom Ort des Gefängnisses bis Salu sei er mit dem Motorrad gefahren, anschließend mit dem Auto nach Robe und mit dem Kleinbus nach Addis Abeba.
In dem letzten Gefängnis sei er auch gefesselt und mit verbundenen Augen zwei Tage in einen Raum gebracht worden. Er sei dort mit Elektroden und brennenden Plastikteilen misshandelt worden. Man habe auf Knien zur Toilette laufen müssen. Reden sei verboten gewesen und wenn man gehustet habe, sei einer reingekommen und habe sie geschlagen. Beim morgendlichen Toilettengang sei man mit dem Stock geschlagen worden. Nach dem Toilettengang sei man immer mit kaltem Wasser bespritzt worden und habe einige Zeit draußen bleiben müssen. Sein Bruder sei schon länger Mitglied der OFC und seit 17 Jahren im Gefängnis. Er sei zum Tode verurteilt, was üblicherweise lebenslange Haft bedeute. Bei der Verhaftung habe man seinen Führerschein zerrissen und 75.000 Birr, die er bei sich gehabt habe, beschlagnahmt. Sein Bruder habe in Russland eine Militärausbildung gemacht und die Soldaten der ABO trainiert. Dann habe er für die OFC den Wahlkampf organisiert. Er habe seinen Bruder erst kennengelernt, als er ihn im Gefängnis besucht habe. Bereits sein Vater und sein Großvater hätten für die Rechte der Oromo gekämpft.
Er habe bereits mit 16 Jahren einen Führerschein gehabt, da man in Äthiopien alles kaufen könne. Er sei zur Führerscheinstelle gegangen und habe 7.000 Birr bezahlt. Er habe für die OFC Informationen transportiert. Kämpfer habe er nicht befördert, nur normale Fahrgäste.
Es sei ihnen in Äthiopien gut gegangen. Sie hätten auch das Land gehabt, dass die Regierung ihnen wegnehmen wolle. Auch deshalb sei er nach Europa geflohen. Das Motorrad mit dem er geflohen sei, habe er gemietet. Die Bestechung des Wachmanns habe er mit diesem ausgehandelt. Der Wachmann sei dann von einem Onkel bezahlt worden. Der Onkel habe am Freitag bezahlt, am Samstag sei er freigekommen. Er habe noch 500 Birr in der Tasche gehabt, damit habe er das Motorrad gemietet. In Saldo habe er seine Schwester getroffen, die in 20.000 Birr gegeben habe.
Bei einer Rückkehr befürchte er, dass man ihn lange einsperren oder sofort töten werde, sogar der Vorsitzende der OFC, Dr. M. G., sei nach seiner Rückkehr aus Europa festgenommen worden und säße im selben Gefängnis wie sein Bruder. Er – der Kläger - werde eher getötet, als die bekannten Persönlichkeiten, wie der Parteivorsitzende, weil man ihn als einen Unbekannten leichter verschwinden lassen könne. Zudem sei bekannt, was er in den sozialen Medien getan habe. Er sei dabei, die Oromo in Bayern zu organisieren, um Demonstrationen in München und Nürnberg zu machen. Man habe sich beispielsweise in R. getroffen, da man in Regensburg keinen Raum gefunden habe. All dies sei auch auf YouTube und Facebook zu finden.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2017 lehnte die Beklagte die Begehren des Klägers ab. Hiergegen erhob er am 29. Juni 2017 Klage.
Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass weder die vorgebrachte Vorverfolgung zu einem Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder Asyl führe, noch die exilpolitische Tätigkeit des Klägers eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2017, Aktenzeichen 6 451 370 - 225 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz anzuerkennen,
hilfsweise, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wiederum hilfsweise, ihm subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) zu gewähren,
weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Bescheid.
Die vollständigen Unterlagen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (Kontobelege) sind am 23. Juli 2018 bei Gericht eingegangen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, am 23. Juli 2018, abzulehnen.
Der Antrag war erst anderen 23. Juli 2018 entscheidungsreif, da erst zu diesem Zeitpunkt die vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht vorgelegen haben.
Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, so wird der Partei gemäß §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Die nach § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung steht im engen Zusammenhang mit der Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes und der Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts. Die auf die hinreichende Erfolgsaussicht gerichtete rechtliche Prüfung ist eine nur summarische; denn die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern. Bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmales der hinreichenden Erfolgsaussicht darf kein Auslegungsmaßstab verwendet werden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt würden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt werden würde (BVerfG vom 13.3.1990, NJW 1991, 413; BayVGH vom 8.1.2003, Az. 23 CS 02.2995 ; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 RdNr. 8). Gemessen an diesen Anforderungen muss ein Prozesskostenhilfeantrag bereits dann Erfolg haben, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage bei einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offen sind (BVerwG vom 8.3.1999, NVwZ-RR 1999, 587; Kopp/Schenke a.a.O.).
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife sind die Erfolgsaussichten der Klage nach Aktenlage nicht offen. Nach Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beklagte die Asylbegehren des Klägers rechtswidrigerweise abgelehnt hätte. Der Kläger hat nach vorläufiger Einschätzung keinen Anspruch auf einen der geltend gemachten Schutzstatus.
1. Soweit der Kläger auf eine Vorverfolgung verweist, ist diese Geschichte nach Aktenlage unglaubhaft. Zweifelhaft bleibt trotz der Nachfrage des Anhörers des Bundesamts, die Frage der Bestechung des Gefängniswärters. Es bleibt offen, weshalb der Kläger im Gefängnis einen Restbetrag an Bargeld bei sich gehabt haben will, nachdem ihm sein Geld bei der Verhaftung abgenommen worden sein soll. Damit ist die Geschichte der Inhaftierung und der Vorverfolgung insgesamt unglaubhaft. Im Gegenteil ist angesichts der Aussagen des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung, wonach es seiner Familie wirtschaftlich gut gegangen habe und sein Vater die Flucht von den Ersparnissen habe bestreiten können, nicht davon auszugehen, dass die Familie politisch verfolgt worden wäre. Die Aussage, dass sein Vater die einzigen zwei Traktoren des Dorfes besessen habe, lässt eher darauf schließen, dass der Kläger einer angesehenen, nicht aber einer verfolgten, Familie entstammt. Ohne dass es hierauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass der vom Kläger vorgebrachte Vorsitzende der OFC, der der Kläger zugehörig sein will, Dr. M. G., im Januar 2018 freigelassen worden ist (vgl. https://www.bbc.com/news/world-africa-42716864, alle Webseiten aufgerufen am 31. Juli 2018). Weshalb nun die einfachen Mitglieder dieser Vereinigung weiterhin – sofern man überhaupt von einer bisherigen Verfolgung ausgehen will - verfolgt sein sollten, ist nicht ersichtlich.
2. Soweit der Kläger befürchtet, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Äthiopien verfolgt zu werden, ist dies nach Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ebenfalls unbegründet.
Angesichts der aktuellen Entwicklungen in Äthiopien seit Jahresbeginn 2018, ist zur Überzeugung des Richters - ungeachtet dessen, dass die Kammer auch bisher regelmäßig nicht von einer Verfolgung rein exilpolitisch tätiger Asylbewerber ausging (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411 – juris) – erst recht nicht mehr von einer Verfolgung exilpolitisch tätiger äthiopischer Asylbewerber durch die äthiopischen Behörden auszugehen.
Dies ergibt sich aus mehreren Entwicklungen dieses Jahres. Diese aktuellen Ereignisse führen auch dazu, dass der Beweisbeschluss des BayVGH vom 26. März 2018 und die hierzu bisher vorliegenden Auskünfte insoweit als überholt anzusehen sind, da der Beweisbeschluss den Ereignissen zeitlich vorgelagert war und diese damit nicht hat berücksichtigen können und einige der vorgelegten Auskünfte die jüngsten Ereignisse auch nicht berücksichtigen.
So wurde der Ausnahmezustand aufgehoben (Meldung der BBC vom 2. Juni 2018, 20:53 Uhr und vom 5. Juni 11:23 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-44344025?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story).
Der neue Premierminister, Abiy Ahmed, ist oromischer Volkszugehörigkeit (vgl. Meldung der BBC vom 28. März 2018 10:29 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-42716864). Dieser hat bei seiner Vereidigung ausdrücklich betont, dass politischer Pluralismus ein Muss sei, denn das sei ein Grundstein dafür, dass Demokratie funktioniere. Ferner führte ihn seine erste Amtsreise in einen der Unruheherde des Landes, die Grenzregion zwischen den Siedlungsgebieten der Oromo und der Somali und er hat in Addis Abeba Oppositionspolitiker, Vertreter der Zivilgesellschaft und religiöse Führer empfangen. Dass er die Politik der Regierungskoalition nicht einfach fortsetzen will, hat er vor allem auch dadurch gezeigt, dass unter seiner Führung Hunderte von Oppositionsanhängern freigelassen worden sind, die nach einer Amnestie im Januar 2018 zwar aus der Haft entlassen, anschließend jedoch teils gleich wieder festgenommen worden waren. Außerdem wurde inzwischen das berüchtigte Makelawi-Gefängnis in Addis Abeba geschlossen (vgl. zum Vorstehenden die Presseartikel „Halber Machtwechsel“, taz vom 3.4.2018; „Man nennt ihn Äthiopiens Barack Obama“, FR vom 10.4.2018 und „Äthiopiens neuer Premier wirbt für Zusammenarbeit und Versöhnung“, DW vom 13.4.2018).
Der neue Premierminister bezeichnete Folter als Akt des Terrors durch den Staat, warf den eigenen Sicherheitsbehörden Folter und illegale Inhaftierungen vor und entließ Chefs der Nachrichtendienste und des Militärs (vgl. Meldung der BBC vom 18. Juni 2018, 18:05 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Die oppositionelle Organisation Ginbot 7 stellte ihren bewaffneten Widerstand gegen die Regierung ein und bezeichnete die vom neuen Premierminister angestoßenen Reformen als wirkliche Hoffnung auf Demokratie (Meldung der BBC vom 22. Juni 2018, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia).
So wurde auch der zum Tode verurteilte Generalsekretär der Organisation Ginbot 7, Andargachew Tsege, der 2009 in Abwesenheit zum Tode verurteilt und 2014 auf einem jemenitischen Flughafen auf seinem Weg nach Eritrea festgenommen und den äthiopischen Behörden ausgehändigt worden war, freigelassen (vgl. Meldung der BBC vom 1. Juni 2018 17:05 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-42716864).
Es finden Gespräche zwischen Äthiopien und Eritrea statt. Äthiopien kündigte an, die Soldaten an der Grenze zu Eritrea abzuziehen. Telefonleitungen und Flugverbindungen zwischen beiden Ländern wurden wiedereröffnet (vgl. Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 20. Juli 2018, 11:00 Uhr, https://www.sueddeutsche.de/politik/aethiopien-und-eritrea-zwei-laender-erwachen-aus-dem-tiefschlaf-1.4062868; Meldung der BBC vom 10. Juli 2018, 13:01 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia).
Der Premierminister ließ bisher gesperrte Internetseiten oppositioneller Organisationen freigeben. Das oromische Medienportal Oromo Media Network (OMN), dem bis vor kurzem noch Terrorvorwürfe gemacht worden sind, eröffnete in Addis Abeba eine Redaktion (vgl. Meldung der BBC vom 26. Juni 2018, 16:16 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia).
Aus alledem ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass äthiopische Asylbewerber in Äthiopien aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in Europa eine flüchtlingsrelevante Verfolgung befürchten müssten. Hier sei auch auf die ältere Auskunftslage von Beginn dieses Jahres verwiesen, aus der sich nach der Rechtsprechung der Kammer regelmäßig ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung ergaben (vgl. hierzu ausführlich VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411 – juris, VG Regensburg, U.v. 8.3.2018 – RO 2 K 16.30643 – juris). Da die in diesem Jahr eingeleiteten Maßnahmen der äthiopischen Regierung die Lage vor Ort nach der Aktenlage nicht verschlechtert haben dürften, ist nichts erkennbar, was für eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der politischen Verfolgung aus Gründen des exilpolitischen Engagements spräche.
Von einer weiteren Darstellung der Gründe wird abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG entsprechend).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.