Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 31. Juli 2018 - RO 2 K 17.33894

published on 31/07/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 31. Juli 2018 - RO 2 K 17.33894
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der eigenen Angaben zufolge am … … 1997 geborene Kläger, äthiopischer Staatsangehörigkeit, wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamts und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wiederum hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und wiederum hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Der Kläger reiste am 5. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11. Januar 2016 Asyl. Hierzu wurde er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. April 2017 persönlich angehört.

Hierbei gab er an, oromischer Volkszugehörigkeit zu sein, in Äthiopien einen Führerschein und einen Ausweis besessen zu haben. Den Ausweis habe er zu Hause gelassen, als er geflohen sei. Den Führerschein habe man ihm in Äthiopien weggenommen und zerrissen. Äthiopien habe er an einem Mittwoch im Juni 2015 verlassen. Er sei über den Sudan, Libyen und Italien nach Deutschland gereist. In Äthiopien habe er noch eine Schwester, einen Bruder, der seit 16 Jahren im Gefängnis sei, eine Großmutter und den Rest der Großfamilie. Bis zur sechsten Klasse sei er in die Schule gegangen. Er habe den Führerschein gemacht und auf der Farm eines Engländers als Bulldogfahrer gearbeitet. Später sei er LKW-Fahrer auf einem kleineren Lkw gewesen. Wirtschaftlich sei es ihm relativ gut gegangen, der Traktor habe ihm gehört. In seinem Ort habe es nur zwei Traktoren gegeben, der Traktor habe seinem Vater gehört. Auch der andere Traktor in seinem Dorf habe seinem Vater gehört. Sein Vater habe auch eine relativ große Farm. Die Flucht habe 140.000 Birr gekostet und sei von den Ersparnissen seines Vaters bezahlt worden.

Er habe mit dem Isuzu gearbeitet. In dieser Zeit sei er Mitglied der OFC geworden. Im Januar 2014 sei er in der Stadt am Mojo festgenommen worden, als er mit seinem Lkw unterwegs gewesen sei. Er sei für fünf Tage festgehalten und danach wieder freigelassen worden. Nachdem er dann mit seinem Fahrzeug in seinen Heimatort gekommen sei, sei er dort erneut verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er mit seinem Fahrzeug Informationen der OFC transportieren würde. Hierfür sei er fünf Monate ins Gefängnis gekommen. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis sei er mit dem Lkw in Beltu Kurkuru gewesen. Auf dem Rückweg habe er Passagiere dabei gehabt und Bundespolizisten hätten auf die Reifen seines Fahrzeugs geschossen, weil diese geglaubt hätten, dass er gegnerische Soldaten transportiere. Die Polizisten seien zu ihnen gekommen, hätten die Fahrgäste geschlagen und verhaftet und er sei in die Stadt Ginir gebracht und eingesperrt worden. Nach sechs Monaten habe er fliehen können. Er habe einen Wachmann bestochen, der am Wochenende Wache hielt und so habe er beim Toilettengang fliehen können. Innerhalb von drei Tagen habe er Äthiopien dann verlassen. Vom Ort des Gefängnisses bis Salu sei er mit dem Motorrad gefahren, anschließend mit dem Auto nach Robe und mit dem Kleinbus nach Addis Abeba.

In dem letzten Gefängnis sei er auch gefesselt und mit verbundenen Augen zwei Tage in einen Raum gebracht worden. Er sei dort mit Elektroden und brennenden Plastikteilen misshandelt worden. Man habe auf Knien zur Toilette laufen müssen. Reden sei verboten gewesen und wenn man gehustet habe, sei einer reingekommen und habe sie geschlagen. Beim morgendlichen Toilettengang sei man mit dem Stock geschlagen worden. Nach dem Toilettengang sei man immer mit kaltem Wasser bespritzt worden und habe einige Zeit draußen bleiben müssen. Sein Bruder sei schon länger Mitglied der OFC und seit 17 Jahren im Gefängnis. Er sei zum Tode verurteilt, was üblicherweise lebenslange Haft bedeute. Bei der Verhaftung habe man seinen Führerschein zerrissen und 75.000 Birr, die er bei sich gehabt habe, beschlagnahmt. Sein Bruder habe in Russland eine Militärausbildung gemacht und die Soldaten der ABO trainiert. Dann habe er für die OFC den Wahlkampf organisiert. Er habe seinen Bruder erst kennengelernt, als er ihn im Gefängnis besucht habe. Bereits sein Vater und sein Großvater hätten für die Rechte der Oromo gekämpft.

Er habe bereits mit 16 Jahren einen Führerschein gehabt, da man in Äthiopien alles kaufen könne. Er sei zur Führerscheinstelle gegangen und habe 7.000 Birr bezahlt. Er habe für die OFC Informationen transportiert. Kämpfer habe er nicht befördert, nur normale Fahrgäste.

Es sei ihnen in Äthiopien gut gegangen. Sie hätten auch das Land gehabt, dass die Regierung ihnen wegnehmen wolle. Auch deshalb sei er nach Europa geflohen. Das Motorrad mit dem er geflohen sei, habe er gemietet. Die Bestechung des Wachmanns habe er mit diesem ausgehandelt. Der Wachmann sei dann von einem Onkel bezahlt worden. Der Onkel habe am Freitag bezahlt, am Samstag sei er freigekommen. Er habe noch 500 Birr in der Tasche gehabt, damit habe er das Motorrad gemietet. In Saldo habe er seine Schwester getroffen, die in 20.000 Birr gegeben habe.

Bei einer Rückkehr befürchte er, dass man ihn lange einsperren oder sofort töten werde, sogar der Vorsitzende der OFC, Dr. M. G., sei nach seiner Rückkehr aus Europa festgenommen worden und säße im selben Gefängnis wie sein Bruder. Er – der Kläger - werde eher getötet, als die bekannten Persönlichkeiten, wie der Parteivorsitzende, weil man ihn als einen Unbekannten leichter verschwinden lassen könne. Zudem sei bekannt, was er in den sozialen Medien getan habe. Er sei dabei, die Oromo in Bayern zu organisieren, um Demonstrationen in München und Nürnberg zu machen. Man habe sich beispielsweise in R. getroffen, da man in Regensburg keinen Raum gefunden habe. All dies sei auch auf YouTube und Facebook zu finden.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2017 lehnte die Beklagte die Begehren des Klägers ab. Hiergegen erhob er am 29. Juni 2017 Klage.

Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass weder die vorgebrachte Vorverfolgung zu einem Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder Asyl führe, noch die exilpolitische Tätigkeit des Klägers eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöse.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2017, Aktenzeichen 6 451 370 - 225 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz anzuerkennen,

hilfsweise, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wiederum hilfsweise, ihm subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) zu gewähren,

weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Bescheid.

Die vollständigen Unterlagen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (Kontobelege) sind am 23. Juli 2018 bei Gericht eingegangen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, am 23. Juli 2018, abzulehnen.

Der Antrag war erst anderen 23. Juli 2018 entscheidungsreif, da erst zu diesem Zeitpunkt die vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht vorgelegen haben.

Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, so wird der Partei gemäß §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Die nach § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung steht im engen Zusammenhang mit der Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes und der Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts. Die auf die hinreichende Erfolgsaussicht gerichtete rechtliche Prüfung ist eine nur summarische; denn die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern. Bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmales der hinreichenden Erfolgsaussicht darf kein Auslegungsmaßstab verwendet werden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt würden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt werden würde (BVerfG vom 13.3.1990, NJW 1991, 413; BayVGH vom 8.1.2003, Az. 23 CS 02.2995 ; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 RdNr. 8). Gemessen an diesen Anforderungen muss ein Prozesskostenhilfeantrag bereits dann Erfolg haben, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage bei einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offen sind (BVerwG vom 8.3.1999, NVwZ-RR 1999, 587; Kopp/Schenke a.a.O.).

Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife sind die Erfolgsaussichten der Klage nach Aktenlage nicht offen. Nach Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beklagte die Asylbegehren des Klägers rechtswidrigerweise abgelehnt hätte. Der Kläger hat nach vorläufiger Einschätzung keinen Anspruch auf einen der geltend gemachten Schutzstatus.

1. Soweit der Kläger auf eine Vorverfolgung verweist, ist diese Geschichte nach Aktenlage unglaubhaft. Zweifelhaft bleibt trotz der Nachfrage des Anhörers des Bundesamts, die Frage der Bestechung des Gefängniswärters. Es bleibt offen, weshalb der Kläger im Gefängnis einen Restbetrag an Bargeld bei sich gehabt haben will, nachdem ihm sein Geld bei der Verhaftung abgenommen worden sein soll. Damit ist die Geschichte der Inhaftierung und der Vorverfolgung insgesamt unglaubhaft. Im Gegenteil ist angesichts der Aussagen des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung, wonach es seiner Familie wirtschaftlich gut gegangen habe und sein Vater die Flucht von den Ersparnissen habe bestreiten können, nicht davon auszugehen, dass die Familie politisch verfolgt worden wäre. Die Aussage, dass sein Vater die einzigen zwei Traktoren des Dorfes besessen habe, lässt eher darauf schließen, dass der Kläger einer angesehenen, nicht aber einer verfolgten, Familie entstammt. Ohne dass es hierauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass der vom Kläger vorgebrachte Vorsitzende der OFC, der der Kläger zugehörig sein will, Dr. M. G., im Januar 2018 freigelassen worden ist (vgl. https://www.bbc.com/news/world-africa-42716864, alle Webseiten aufgerufen am 31. Juli 2018). Weshalb nun die einfachen Mitglieder dieser Vereinigung weiterhin – sofern man überhaupt von einer bisherigen Verfolgung ausgehen will - verfolgt sein sollten, ist nicht ersichtlich.

2. Soweit der Kläger befürchtet, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Äthiopien verfolgt zu werden, ist dies nach Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ebenfalls unbegründet.

Angesichts der aktuellen Entwicklungen in Äthiopien seit Jahresbeginn 2018, ist zur Überzeugung des Richters - ungeachtet dessen, dass die Kammer auch bisher regelmäßig nicht von einer Verfolgung rein exilpolitisch tätiger Asylbewerber ausging (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411 – juris) – erst recht nicht mehr von einer Verfolgung exilpolitisch tätiger äthiopischer Asylbewerber durch die äthiopischen Behörden auszugehen.

Dies ergibt sich aus mehreren Entwicklungen dieses Jahres. Diese aktuellen Ereignisse führen auch dazu, dass der Beweisbeschluss des BayVGH vom 26. März 2018 und die hierzu bisher vorliegenden Auskünfte insoweit als überholt anzusehen sind, da der Beweisbeschluss den Ereignissen zeitlich vorgelagert war und diese damit nicht hat berücksichtigen können und einige der vorgelegten Auskünfte die jüngsten Ereignisse auch nicht berücksichtigen.

So wurde der Ausnahmezustand aufgehoben (Meldung der BBC vom 2. Juni 2018, 20:53 Uhr und vom 5. Juni 11:23 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-44344025?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story).

Der neue Premierminister, Abiy Ahmed, ist oromischer Volkszugehörigkeit (vgl. Meldung der BBC vom 28. März 2018 10:29 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-42716864). Dieser hat bei seiner Vereidigung ausdrücklich betont, dass politischer Pluralismus ein Muss sei, denn das sei ein Grundstein dafür, dass Demokratie funktioniere. Ferner führte ihn seine erste Amtsreise in einen der Unruheherde des Landes, die Grenzregion zwischen den Siedlungsgebieten der Oromo und der Somali und er hat in Addis Abeba Oppositionspolitiker, Vertreter der Zivilgesellschaft und religiöse Führer empfangen. Dass er die Politik der Regierungskoalition nicht einfach fortsetzen will, hat er vor allem auch dadurch gezeigt, dass unter seiner Führung Hunderte von Oppositionsanhängern freigelassen worden sind, die nach einer Amnestie im Januar 2018 zwar aus der Haft entlassen, anschließend jedoch teils gleich wieder festgenommen worden waren. Außerdem wurde inzwischen das berüchtigte Makelawi-Gefängnis in Addis Abeba geschlossen (vgl. zum Vorstehenden die Presseartikel „Halber Machtwechsel“, taz vom 3.4.2018; „Man nennt ihn Äthiopiens Barack Obama“, FR vom 10.4.2018 und „Äthiopiens neuer Premier wirbt für Zusammenarbeit und Versöhnung“, DW vom 13.4.2018).

Der neue Premierminister bezeichnete Folter als Akt des Terrors durch den Staat, warf den eigenen Sicherheitsbehörden Folter und illegale Inhaftierungen vor und entließ Chefs der Nachrichtendienste und des Militärs (vgl. Meldung der BBC vom 18. Juni 2018, 18:05 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Die oppositionelle Organisation Ginbot 7 stellte ihren bewaffneten Widerstand gegen die Regierung ein und bezeichnete die vom neuen Premierminister angestoßenen Reformen als wirkliche Hoffnung auf Demokratie (Meldung der BBC vom 22. Juni 2018, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia).

So wurde auch der zum Tode verurteilte Generalsekretär der Organisation Ginbot 7, Andargachew Tsege, der 2009 in Abwesenheit zum Tode verurteilt und 2014 auf einem jemenitischen Flughafen auf seinem Weg nach Eritrea festgenommen und den äthiopischen Behörden ausgehändigt worden war, freigelassen (vgl. Meldung der BBC vom 1. Juni 2018 17:05 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-42716864).

Es finden Gespräche zwischen Äthiopien und Eritrea statt. Äthiopien kündigte an, die Soldaten an der Grenze zu Eritrea abzuziehen. Telefonleitungen und Flugverbindungen zwischen beiden Ländern wurden wiedereröffnet (vgl. Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 20. Juli 2018, 11:00 Uhr, https://www.sueddeutsche.de/politik/aethiopien-und-eritrea-zwei-laender-erwachen-aus-dem-tiefschlaf-1.4062868; Meldung der BBC vom 10. Juli 2018, 13:01 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia).

Der Premierminister ließ bisher gesperrte Internetseiten oppositioneller Organisationen freigeben. Das oromische Medienportal Oromo Media Network (OMN), dem bis vor kurzem noch Terrorvorwürfe gemacht worden sind, eröffnete in Addis Abeba eine Redaktion (vgl. Meldung der BBC vom 26. Juni 2018, 16:16 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia).

Aus alledem ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass äthiopische Asylbewerber in Äthiopien aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in Europa eine flüchtlingsrelevante Verfolgung befürchten müssten. Hier sei auch auf die ältere Auskunftslage von Beginn dieses Jahres verwiesen, aus der sich nach der Rechtsprechung der Kammer regelmäßig ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung ergaben (vgl. hierzu ausführlich VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411 – juris, VG Regensburg, U.v. 8.3.2018 – RO 2 K 16.30643 – juris). Da die in diesem Jahr eingeleiteten Maßnahmen der äthiopischen Regierung die Lage vor Ort nach der Aktenlage nicht verschlechtert haben dürften, ist nichts erkennbar, was für eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der politischen Verfolgung aus Gründen des exilpolitischen Engagements spräche.

Von einer weiteren Darstellung der Gründe wird abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG entsprechend).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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published on 24/01/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreck
published on 08/03/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sic
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Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 24. Januar 2017 wird in den Ziffern 1 bis 3 insoweit aufgehoben, als die darin ausgesprochenen Antragsablehnungen als „offensichtlich unbegründet“ erfolgt sind. Im Ü
published on 07/12/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist äthiopischer St
published on 31/10/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist äthiopischer St
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Annotations

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.