I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung … Mit Bescheid vom 1.12.2008 setzte die Antragsgegnerin einen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung/Verbesserung der „S.-gasse (Teilstück) FlNr. ...“ für das Grundstück des Antragstellers in Höhe von 10.970,58 Euro fest.
Mit Schreiben vom 4.12.2008 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde zunächst im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.2013 zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 KAG mit Bescheid vom 31.5.2013 stattgegeben. Nach Inkrafttreten der Neuregelung des Art. 13 KAG hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.2.2015 den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung vom 31.5.2013 wieder auf.
Am 15.4.2015 stellte der Antragsteller daraufhin einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Regensburg.
Mit Beschluss vom 15.7.2015, Az. RO 2 S. 15.557, ordnete das Verwaltungsgericht Regensburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers an mit der Begründung, die Hinterliegergrundstücke Fl.Nrn. ... und ... seien bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, es sei daher im Hauptsacheverfahren mit einer Änderung des streitgegenständlichen Bescheides zu Gunsten des Antragstellers zu rechnen. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass es noch einer weiteren Sachaufklärung durch die Widerspruchsbehörde bedürfe, ob der Umfang der abgerechneten Anlage von der Antragsgegnerin zutreffend bestimmt worden sei, ob auch das Grundstück Fl.Nr. ... bei der Verteilung des Aufwandes hätte berücksichtigt werden müssen und ob das mit einem Parkhaus bebaute Grundstück mit dem richtigen Nutzungsfaktor herangezogen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2016 reduzierte das Landratsamt … den festgesetzten Straßenausbaubeitrag auf 7.904,22 EUR und lehnte gleichzeitig die weitere Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Antragsgegnerin habe das südliche Ende der abgerechneten Anlage fehlerhaft bestimmt. Die Anlage reiche bis zu einer gedachten Linie, die von der südlichsten Grenze der Fl.Nr. ... bis zur südöstlichen Ecke des entlang der K* …-gasse angelegten Gehweges verlaufe. Daher grenze auch das Grundstück Fl.Nr. #88 an die abgerechnete Anlage an und sei bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zu berücksichtigen. Ferner seien die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen und der Nutzungsfaktor für das Parkhaus auf 2,5 zu erhöhen, da das Parkhaus fünf Vollgeschosse aufweise. Dadurch reduziere sich der auf das Grundstück des Antragstellers entfallende Beitrag auf 7.904,22 EUR.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.11.2016 erhob der Antragsteller daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg und stellte gleichzeitig einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Widerspruchsbehörde habe das südliche Ende der abgerechneten Anlage fehlerhaft bestimmt. Teil der abgerechneten Anlage sei auch der Durchgang von der K.-gasse zur O.-straße. Wegen seiner geringen Länge sei dieses Gässchen wie ein unselbstständiger Stichweg anzusehen, der bei natürlicher Betrachtungsweise der S.-gasse zugerechnet werden müsse. Dieses Teilstück sei schon immer Teil der S.-gasse gewesen. Es sei von der Antragstellerin auch nicht nachgewiesen, dass dieses Gässchen entwidmet worden sei. Damit lägen auch die Grundstücke Flurnummern ... und ... an der abgerechneten Anlage an und hätten bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt werden müssen. Hinzu komme, dass der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befindliche Gebäudeteil ebenfalls der A.-Bank gehöre und mit einem Übergang im ersten Obergeschoss mit dem A.-Bank-gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... verbunden sei. Diese beiden Gebäude bildeten also eine wirtschaftliche Nutzungseinheit. Bestritten werde, dass es sich bei dem Ausgang in das Gässchen nur um einen Notausgang handle. Auch sei die Argumentation der Antragsgegnerin, dass „normale“ Mitarbeiter keine Möglichkeit hätten, den Ausgang zur S* …-gasse zu benutzen, rechtlich unbehelflich.
Ferner hätten die Grundstücke Fl.Nr. ... und ... in das Abrechnungsgebiet mit einbezogen werden müssen. Das Grundstück Fl.Nr. ... sei mit einem Nutzungsrecht für die Stadt belastet, welches den Zugang zur Fahrradhalle und zum Parkhaus beinhalte. Nach Ansicht des Landratsamtes erscheine es zwar äußerst unwahrscheinlich, dass die Parkhausnutzer vom Zugangsrecht über die Fl.Nr. ... in nennenswertem Umfang Gebrauch machten, dies sei aber reine Spekulation und durch nichts belegt. Es benutze ein nicht unerheblicher Anteil der Parker regelmäßig den Ausgang an der R.-gasse. Die Behauptung, der Ausgang an der R.-gasse werde praktisch nicht genutzt, sei folglich eine bloße Unterstellung und damit rechtlich unbehelflich.
Weiter hätte die Zufahrtsfläche zum Parkhaus Fl.Nr. ... bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt werden müssen, da diese Zufahrtsfläche nicht Teil der öffentlichen Straßenfläche sei.
Das Parkhaus sei mit einem falschen Nutzungsfaktor berücksichtigt worden. Nach der Berechnung des Bauamtes sei von fünf Vollgeschossen auszugehen. Tatsächlich weise das Parkhaus aber acht oberirdische Parkebenen sowie vier unterirdische Parkebenen auf. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sei auch die Dachebene des Parkhauses als Geschoss im Sinne der Ausbaubeitragssatzung zu betrachten. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Dachebene mit ca. 100 Stellplätzen anders behandelt werden solle als die anderen Parkebenen. Es widerspreche der Beitragsgerechtigkeit, versetzte Parkebenen als nur ein Geschoss im Sinne der Ausbaubeitragssatzung zu werten. Eine einzige Parkebene des Parkhauses werde durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge stärker frequentiert als das gesamte Betriebsgrundstück des Antragstellers. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der nördliche Teil der S.-gasse nur wegen der Errichtung des Parkhauses ausgebaut worden sei.
Für das dem Antragsteller gehörende Grundstück Fl.Nr. ... sei der Nutzungsfaktor ebenfalls falsch berechnet worden. Die Antragsgegnerin gehe von fünf Vollgeschossen aus, dies lasse sich aus den von dem Gebäude vorhandenen Fotos aber nicht nachvollziehen.
Zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... verlaufe unter der Straße ein Tunnel. Dieser Tunnel sei als Kellergeschoss der Fl.Nr. ... bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen.
Auch die von der S* …-gasse aus erschlossene Grünanlage „L.“ hätte bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt werden müssen.
Schließlich werde bestritten, dass es sich bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme um eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme handle. Anlass für die Verlegung der S.-gasse sei allein die Errichtung des Parkhauses gewesen. Ein beitragsrelevanter Vorteil für die Anlieger durch die Verlegung der S.-gasse und die Errichtung eines Stauraumes vor der Einfahrt zum Parkhaus bestehe nicht. Die S.-gasse habe sich vor der Ausbaumaßnahme auch nicht in einem erneuerungsbedürftigen Zustand befunden. Vielmehr sei sie in einem hervorragenden Zustand gewesen. Für die Anlieger habe sich die Situation durch die nachträgliche Pflasterung verschlechtert, nicht jedoch verbessert. Ferner werde darauf hingewiesen, dass das südliche K.-viertel das einzige Gebiet in der … Altstadt sei, welches nicht in ein Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch ein bezogen worden sei. Auch sei in einigen Straßen ganz auf eine Beitragserhebung verzichtet worden. Dies führe dazu, dass insgesamt in der östlichen Altstadt nur drei Anlieger zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen worden seien, darunter der Antragsteller. Völlig unverständlich sei, weshalb die S.-gasse kurz vor Ablauf der Festsetzungsverjährung in die Sondersatzung „… Altstadt“ einbezogen worden sei, die K.-gasse außerhalb des Sanierungsgebietes aber nicht. Der Antragsteller empfinde dies als willkürlich und ungerecht.
Ergänzend werde umfassend auf den Sach- und Rechtsvortrag im Verfahren RO 2 S. 15.557 Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung der Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 18.10.2016 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der Ausdehnung der abgerechneten Anlage werde vollumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Die Auffassung des Antragstellers, die Grundstücke Fl.Nr. ... und ... müssten in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden, könne von der Antragsgegnerin nicht geteilt werden. Im Anwesen K.-gasse 18 befänden sich zwar Büroräume der A.-Bank, die durch einen Überbau mit dem Hauptgebäude der A* …-Bank verbunden seien. Der Zugang zu den Büroräumen erfolge aber ausschließlich über den Hauptpersonaleingang an der O.-straße. Die Mitarbeiter der A.-Bank hätten nicht die Möglichkeit, das Gebäude zur S.-gasse hin zu verlassen. Die Tür zur Gasse hin diene ausschließlich als Notausgang. Auch durch das an der Rückseite des Hauptgebäudes der A.-Bank auf der Fl.Nr. ... befindliche Rolltor könnten die Mitarbeiter das Gebäude nicht betreten oder verlassen. Das Rolltor werde nur von Werttransporten in Anspruch genommen. Es lägen deshalb keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die S.-gasse von dem Grundstück Fl.Nr. ... in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werde.
Die von der K.-gasse zur O.-straße führende Gasse sei nicht als öffentliche Straße gewidmet. Es handle sich um einen Weg, dessen Benutzung durch die Allgemeinheit lediglich seitens der Antragsgegnerin geduldet werde. Diese Gasse sei als selbständige Anlage zu qualifizieren, keineswegs aber als Teil der abgerechneten Anlage. Daher sei auch das Grundstück Fl.Nr. ..., das an diese Gasse angrenze, nicht beitragspflichtig.
Hinsichtlich der geforderten Einbeziehung der Grundstücke Fl.Nr. ... und ... werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Im Übrigen gebe es keine fundierten Anhaltspunkte für eine nennenswerte Inanspruchnahme der S.-gasse von den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... aus. Lediglich die Parker aus einer Parkebene des Parkhauses hätten eine direkte Zugangsmöglichkeit zur R.-gasse. Die Parker in den anderen Ebenen müssten grundsätzlich das Treppenhaus am Eingang/Ausgang K.-gasse benutzen.
Das Grundstück Fl.Nr. ... sei Teil der Verkehrsfläche und somit auch der Anlage zuzuordnen. Der Bereich sei nicht von der Fahrbahn optisch abgetrennt, so dass eine einheitliche Straßenfläche geschaffen worden sei.
Hinsichtlich des Nutzungsfaktors für das Parkhaus werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Dachebene erfülle nicht die Voraussetzungen für ein weiteres Vollgeschoss.
Die Anzahl der Vollgeschosse für das Grundstück des Antragstellers Fl.Nr. ... sei zutreffend bestimmt worden. Auf die Berechnung des Ingenieurbüros B. sowie den in den Akten befindlichen Planauszug mit dem Gebäudeschnitt werde verwiesen.
Der unter der Straße zum Grundstück Fl.Nr. ... verlaufende Tunnel sei nicht als Vollgeschoss zu berücksichtigen und erhöhe daher den Nutzungsfaktor für das Grundstück nicht.
Bei der Grünanlage „L.“ handle es sich um eine selbstständige Anlage, die der Allgemeinheit zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt worden sei. Sie gehöre deshalb nicht zu den beitragspflichtigen Grundstücken.
Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme um eine beitragspflichtige Erneuerung bzw. Verbesserung handle, werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Der schlechte bauliche Zustand der Straße werde auch durch die in den Akten befindlichen Fotos bestätigt.
Die vom Antragsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Grundstücken des förmlichen Sanierungsgebietes bzw. in Bezug auf den südlichen Teil der K.-gasse stehe der Beitragserhebung in der S.-gasse nicht entgegen. Entscheidungserheblich sei die Prüfung der Rechtmäßigkeit in Bezug auf die Beitragserhebung in der S.-gasse und nicht die Erhebung oder der Erlass von Beiträgen in anderen Anlagen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akte RO 2 S. 15.557 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn sie gemäß § 80 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO kraft Gesetzes oder durch behördliche Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen ist. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt im vorliegenden Fall der von dem Kläger erhobene Klage (Az. RO 11 K 16.1776) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, weil mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin Straßenausbaubeiträge, also öffentliche Abgaben, gefordert werden.
§ 80 Abs. 5 VwGO sagt nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unter Berücksichtigung der für die Aussetzung der Vollziehung durch die Widerspruchsbehörde in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Bestimmung bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kann und muss sich das Gericht auf eine summarische Prüfung beschränken. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts sind dann anzunehmen, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids derart überwiegen, dass ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.4.2007 - 19 CS 07.400 - juris Rn. 30 m. w. N).
1. Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinne, da die Erfolgsaussichten der Klage lediglich als offen zu beurteilen sind.
So kann in dem auf eine summarische Prüfung beschränkten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden, ob der Umfang der abgerechneten Anlage von der Widerspruchsbehörde zutreffend bestimmt worden ist. Anhand der dem Gericht vorliegenden Lagepläne, Lichtbildern und Luftbilder kann das Gericht nicht beurteilen, ob die Auffassung der Widerspruchsbehörde richtig ist, dass die abgerechnete Anlage an einer gedachten Linie endet, die von der südlichsten Grenze der Fl.Nr. ... bis zur südöstlichen Ecke des entlang der K.-gasse angelegten Gehweges verläuft. Gleiches gilt für die vom Antragsteller vertretene Auffassung, dass die abgerechnete Anlage bis zur Einmündung in die O.-straße reiche. Wie schon im Beschluss des Gerichts vom 15.7.2015 im Verfahren RO 2 S. 15.557 ausgeführt, beurteilt sich die Frage, wie weit eine Ortsstraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, nicht nach Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder historischen Betrachtungen, sondern nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und Straßenlänge sowie Straßenausstattung vermitteln (ständige Rechtsprechung des BayVGH, vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris). Der Umfang der abgerechneten Anlage kann daher nur durch eine Ortseinsicht abschließend geklärt werden. Nachdem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Beweiserhebung erfolgt, muss dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss daher offen bleiben, ob der Umfang der abgerechneten Anlage zutreffend bestimmt wurde. Damit bleibt aber auch offen, ob die Grundstücke Fl.Nrn. ...,... und ... bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen waren, da nicht abschließend beurteilt werden kann, ob diese Grundstücke an die abgerechnete Anlage angrenzen bzw. zumindest als Hinterliegergrundstücke für diese Anlage beitragspflichtig sind. Sollte das Grundstück FlNr. ... zu Unrecht durch die Widerspruchsbehörde bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt worden sein, würde dies einen Fehler darstellen, der den Antragsteller begünstigt, da sich der auf sein Grundstück entfallende Beitrag hierdurch verringert. Hätten auch die Grundstücke FlNr. ... und ... berücksichtigt werden müssen, wäre der für das Grundstück des Antragstellers festgesetzte Beitrag dagegen zu hoch festgesetzt worden, so dass der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt wäre und seine Klage (zumindest teilweise) Erfolg hätte. Die Erfolgsaussichten der Klage sind daher aus diesen Gründen als offen zu beurteilen.
2. Die weiteren vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragserhebung werden dagegen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht zum Erfolg der Klage führen:
a) Soweit der Antragsteller meint, die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... hätten als Hinterliegergrundstücke bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden.
Da diese Grundstücke selbst an eine Erschließungsanlage angrenzen - nämlich an die R.-gasse -, handelt es sich bei diesen Grundstücken um sog. nicht gefangene Hinterliegergrundstücke (vgl. hierzu z. B. BayVGH, B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris). Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der neueren Rechtsprechung des BayVGH bei der Aufwandsverteilung dann unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben können, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (so BayVGH, B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2009 - 6 ZB 08.194 - juris). Als ein Anhaltspunkt für eine Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage in diesem Sinne ist es anzusehen, wenn hinsichtlich Vorderlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und entweder tatsächlich ein Zugang oder eine Zufahrt vom Vorderliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück existiert oder beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (BayVGH, B.v. 19.12.2002 - 6 CS 02.2668 - juris). Besteht keine Eigentümeridentität, reicht bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück das bloße Vorhandensein einer Zufahrt über das Anliegergrundstück für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit nicht aus. Eine bloße Duldung der Überfahrt oder des Übergangs durch den Eigentümer des Anliegergrundstücks gibt keine hinreichende rechtliche Sicherung. Es muss daher zusätzlich entweder eine Dienstbarkeit bestellt werden oder ein schuldrechtliches Nutzungsrechts vereinbart sein (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2011 - 6 B 09.1830 - juris; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, RdNr. 2163). Die im Erschließungsbeitragsrecht vorgenommene Unterscheidung zwischen erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücken kann auf das Straßenausbaubeitragsrecht nicht übertragen werden. Mangels eindeutigen Bezugs des Straßenausbaubeitragsrechts zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht darf sich eine Unterscheidung zwischen verteilungsunterworfenen und beitragspflichtigen Grundstücken nicht am Eintritt der zulässigen baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit orientieren. Art. 5 Abs. 1 S. 1 KAG knüpft an den Sondervorteil aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme unmittelbar die Erhebung von Beiträgen. Es fehlt eine ausdrückliche Regelung über die logisch vorausgehende Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die durch die Ortsstraße erschlossenen Grundstücke, wie sie § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB für das Erschließungsbeitragsrecht enthält. Daraus ist für das Straßenausbaubeitragsrecht zu entnehmen, dass die Anknüpfungsmerkmale für die Aufwandsverteilung grundsätzlich identisch sein sollen mit denen, die für die Erhebung eines Ausbaubeitrages maßgeblich sind (so Matloch/Wiens, a.a.O. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Voraussetzung dafür, dass ein Hinterliegergrundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen ist, ist daher (sofern - wie hier - keine Eigentümeridentität hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück besteht), dass der Zugang oder die Zufahrt über das Anliegergrundstück zu der abgerechneten Anlage hinreichend gesichert ist.
Nach Aktenlage besteht für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... kein hinreichend gesichertes Durchgangsrecht durch das Parkhaus zur S.-gasse. Wie die Antragsgegnerin bereits im Verfahren RO 2 S. 15.557 dargelegt hatte, ist das Parkhaus nicht (mehr) gewidmet, sondern wird privatrechtlich betrieben. Es ist auch weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass zu Gunsten der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... ein dinglich oder schuldrechtlich gesichertes Durchgangsrecht bestünde. Die Parkhausbetreiber haben damit jederzeit aufgrund ihres Hausrechts die Möglichkeit, den Bewohnern der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... das Durchqueren des Parkhauses zu untersagen. Die beiden Grundstücke sind damit mangels eines hinreichend gesicherten Zugangs zur S.-gasse nicht beitragspflichtig und nach o.g. Grundsätzen auch nicht bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen.
b) Zu Recht wurde auch die Parkhauszufahrt Fl.Nr. ... bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht berücksichtigt.
Ausweislich dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Lageplan (siehe B1 der vorgelegten Behördenakte), handelt es sich bei der Fl.Nr. ... nicht um ein Anliegergrundstück sondern um einen Teil der abgerechneten Anlage. Als Teil der abgerechneten Anlage ist das Grundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht zu beteiligen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Fläche nicht gewidmet ist oder jedenfalls nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG als gewidmet gilt. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin wurde das Grundstück als Straßenverkehrsfläche ausgebaut und dem Verkehr übergeben.
c) Entgegen der Meinung des Antragstellers wurde das Parkhaus mit dem richtigen Nutzungsfaktor herangezogen.
Nach § 8 Abs. 8 der Ausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin bestimmt sich der Nutzungsfaktor bei Parkhäusern und Tiefgaragen nach der Zahl ihrer Geschosse. Maßgeblich ist demnach nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzung nicht die Zahl der vorhandenen Parkebenen, sondern die Zahl der vorhandenen Geschosse. Unterschiede hinsichtlich der Zahl der Parkebenen und der Zahl der Geschosse ergeben sich insbesondere dann, wenn die Parkebenen höhenversetzt angeordnet sind. Wie das Landratsamt … in seinem Widerspruchsbescheid vom 18.10.2016 zutreffend ausgeführt hat, sind auch Gebäude mit höhenversetzten Geschossen als Einheit zu betrachten, wobei für die Bestimmung des Nutzungsfaktors auf den höchsten Gebäudeteil abzustellen ist. Das Abstellen auf die Zahl der Geschosse und nicht auf die Zahl der Parkebenen ist auch sachgerecht, weil bei höhenversetzt angeordneten Parkebenen die jeweiligen Parkebenen jeweils nur eine Teilfläche des Gebäudes umfassen. Trotz einer höheren Anzahl von Parkebenen erhöht sich die für das Parken von Fahrzeugen zur Verfügung stehende Fläche bei höhenversetzt angeordneten Parkebenen daher nicht oder allenfalls geringfügig.
Das Dach des Parkhauses wurde bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors zu Recht nicht berücksichtigt, da Dächer schon begrifflich keine Geschosse darstellen. Der Umstand, dass das Dach als Parkfläche genutzt wird, führt entgegen der Meinung des Antragstellers nicht zu einer anderen Beurteilung, da - wie ausgeführt - für die Bestimmung des Nutzungsfaktors nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 8 der Ausbaubeitragssatzung nur die Zahl der Geschosse des Parkhauses maßgeblich ist, nicht aber die Zahl der Parkebenen. Demnach hat das als Parkebene genutzte Dach bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors außer Betracht zu bleiben, ebenso wie auch bei Wohnhäusern eine Nutzung des Daches als Dachterrasse oder Dachgarten nicht zu einem höheren Nutzungsfaktor führt.
d) Das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Fl.Nr. ... wurde nach Aktenlage ebenfalls mit dem richtigen Nutzungsfaktor herangezogen. Nach der in den vorgelegten Behördenakten unter … befindlichen Schnittzeichnung des auf der Fl.Nr. ... befindlichen Sudhauses handelt es sich hier um ein Gebäude mit (teilweise) höhenversetzt angeordneten Geschossen. Wie schon oben ausgeführt, sind Gebäude mit höhenversetzten Geschossen als Einheit zu betrachten, wobei für die Bestimmung des Nutzungsfaktors auf den höchsten Gebäudeteil abzustellen ist. Nach dem vorliegenden Gebäudeschnitt weist der höchste Gebäudeteil fünf Vollgeschosse auf, so dass das Grundstück zu Recht mit einem Nutzungsfaktor von 2,5 veranlagt wurde.
e) Der Tunnel unter der Straße wurde zu Recht bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors für das Grundstück Fl.Nr. ... nicht berücksichtigt. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 der Ausbaubeitragssatzung erhöht sich der Nutzungsfaktor bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. Vollgeschosse sind in Art. 2 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausbaubeitragssatzung geltenden Fassung definiert als Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ferner gelten als Vollgeschosse Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche. Nachdem der Tunnel nach dem Vorbringen des Antragstellers unter der Straße und damit unter der Geländeoberfläche verläuft, erfüllt er nicht die Voraussetzungen eines Vollgeschosses.
f) Die Grünanlage „L.“ wurde richtigerweise bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht berücksichtigt.
Zum einen sind im Straßenausbaubeitragsrecht - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - die Grundflächen anderer (Erschließungs) anlagen nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind. Dies gilt insbesondere für öffentliche Grünflächen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris). Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Grünanlage „L.“ um eine Grünfläche, die der Allgemeinheit zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt wurde. Sie ist damit einer Nutzung für andere Zwecke entzogen und war folglich bereits aus diesem Grund nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen.
Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Grünanlage ein Sondervorteil im Sinne des § 2 der Ausbaubeitragssatzung durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der S* …-gasse zukommt. Nach den dem Gericht vorliegenden Lageplänen liegt die Grünanlage nicht unmittelbar an der abgerechneten Anlage an. Sie könnte daher allenfalls als Hinterliegergrundstück beitragspflichtig sein. Wie bereits oben ausgeführt, würde dies jedoch voraussetzen, dass ein hinreichend gesicherter Zugang von der S* …-gasse über die Vorderliegergrundstücke zu der Grünanlage besteht. Nach Aktenlage ist aber nicht ersichtlich, dass ein solcher hinreichend gesicherter Zugang vorhanden ist. Auch der Antragsteller selbst trägt diesbezüglich nichts vor.
g) Soweit der Antragsteller vorbringt, die abgerechnete Straßenbaumaßnahme sei nicht beitragsfähig, da keine beitragsfähige Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme vorliege führt dies voraussichtlich ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.
Das Gericht hat hierzu bereits im Beschluss vom 15.7.2015, Az. RO 2 S. 15.557, ausgeführt:
„So bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass es sich bei den abgerechneten Straßenbaumaßnahmen um straßenausbaubeitragspflichtige Verbesserungsmaßnahmen gehandelt hat. Die Antragsgegnerin hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass den in drei Bauabschnitten durchgeführten Maßnahmen ein einheitliches Konzept zugrunde lag, denn es war von Anfang an beabsichtigt, alle Straßen in der Altstadt zu sanieren und den neuen Verkehrsbedürfnissen anzupassen. Die Baumaßnahmen sind dabei nicht immer nach Straßenzügen durchgeführt worden, sondern aus städtebaulichen oder planerischen Gründen oftmals in verschiedenen nacheinander folgenden Bauabschnitten. So ist auch die S.-gasse in mehreren Einzelschritten in den Jahren 1991, 1992 und 1995 saniert worden. Erst mit Beendigung des letzten Bauabschnitts im Jahre 1995 ist die Sanierung der S.-gasse abgeschlossen gewesen. Mit der Sanierung wurde zugleich auch eine Verbesserung der Straße vorgenommen. So wurde der Zufahrtsbereich von der R.-gasse erweitert, die beidseitigen Gehwegbereiche vor dem Parkhaus angelegt und verbreitert, die Aufenthaltsfunktion der Straße verbessert, ein einseitiger Gehweg farblich abgegrenzt, Straßenbegleitgrün angepflanzt, der Fahrbahnaufbau verstärkt und die Asphaltdecke durch optisch ansprechenderes Granitpflaster ersetzt. Zu beachten ist dabei, dass bei der Beurteilung, ob die Straße nach Durchführung dieser Maßnahmen besser geeignet ist, der ihr von der Gemeinde zugewiesenen Zweckbestimmung und Funktion Rechnung zu tragen, der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Ob die Maßnahmen auch vom Antragsteller subjektiv als Verbesserung empfunden werden, ist dagegen nicht von Bedeutung. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der der Gemeinde eingeräumte Ermessensspielraum hier überschritten worden wäre. Soweit aus städtebaulichen Gründen eine besonders aufwändige Gestaltung der Straße vorgenommen wurde, wurde diesem Umstand hinreichend durch die Sondersatzung vom 18.7.2008 Rechnung getragen, durch die der Beitragssatz für die Anlieger auf 20% reduziert wurde. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Ausbau komme (jedenfalls teilweise) nicht den Anliegern zu Gute sondern diene allein der besseren Zugänglichkeit des Parkhauses, übersieht er zum einen, dass auch das Parkhausgrundstück ein beitragspflichtiges Anliegergrundstück ist. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Zum anderen dient die Umgestaltung der S* …-gasse im Bereich des Parkhauses gerade dem Zweck, eine reibungslose Abwicklung des An- und Abfahrtsverkehrs zum bzw. vom Parkhaus zu gewährleisten. Die Gewährleistung eines reibungslosen Verkehrsflusses auf der S.-gasse kommt aber wiederum allen Anliegern zu Gute. Auch der Umstand, dass das Granitsteinpflaster für den Betrieb des Antragstellers eher negativ ist, steht der Annahme einer Verbesserung nicht entgegen, da - wie oben ausgeführt - es insoweit auf die der Straße von der Gemeinde zugewiesene Zweckbestimmung ankommt. Die Antragsgegnerin hat bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass der Straße auch eine Aufenthaltsfunktion zukomme. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass eine optisch ansprechendere Gestaltung der in der Altstadt gelegenen Straße eine Verbesserung hinsichtlich ihrer Aufenthaltsfunktion darstellt, ist für das Gericht nachvollziehbar. Eine beitragsfähige Verbesserung der S* …-gasse liegt somit vor. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die durchgeführten Maßnahmen zugleich auch eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme darstellten.“
An dieser Einschätzung hält das Gericht fest. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, das zu einer anderen Beurteilung der Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahmen führen würde. Insbesondere ist für die Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahme ohne Bedeutung, ob Anlass für die Ausbaumaßnahme der Bau des Parkhauses gewesen ist.
h) Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung rügt, weil das südliche K.-viertel mit Ausnahme der O.-straße und U.-straße nicht wie die restliche Altstadt in ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet nach dem BauGB einbezogen worden ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beitragserhebung. Für die Grundstückseigentümer im südlichen K.-viertel hätte zum einen die Möglichkeit bestanden, nach Erlass der Sanierungssatzungen diese Ungleichbehandlung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens geltend zu machen. Die Sanierungssatzungen wurden jedoch von den Grundstückseigentümern nicht angegriffen. Insofern sind die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der Beitragserhebung von den Grundstückseigentümern hinzunehmen. Zum anderen sind für das Gericht auch keine Umstände ersichtlich, aus denen sich eine Unwirksamkeit der Sanierungssatzungen ergeben könnte. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da dem Antragsteller jedenfalls kein Anspruch zusteht, in straßenausbaubeitragsrechtlicher Hinsicht so behandelt zu werden, als ob sein Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet läge.
Auch der weitere Einwand des Antragstellers, es läge eine willkürliche Ungleichbehandlung vor, weil in anderen Straßen keine Beiträge erhoben worden seien, führt voraussichtlich nicht zum Erfolg der Klage. Sollte das Unterlassen der Beitragserhebung in anderen Straßen wegen Vorliegens besonderer Umstände rechtmäßig gewesen sein, liegt keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte vor, da für die streitgegenständliche Straßenausbaubeitragserhebung keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die ein Unterlassen der Beitragserhebung rechtfertigen würden. Sollte der Verzicht auf die Beitragserhebung in anderen Straßen rechtswidrig gewesen sein, steht dem Antragsteller ohnehin kein Anspruch darauf zu, dass auch in seinem Fall auf die Beitragserhebung verzichtet wird, weil Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.04.1995 - 4 B 55/95 - juris).
i) Soweit der Antragsteller schließlich noch umfassend auf seinen Sach- und Rechtsvortrag im Verfahren RO 2 S. 15.557 Bezug nimmt, verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom 15.7.2015 in jenem Verfahren, in dem das Vorbringen des Antragstellers bereits ausführlich rechtlich gewürdigt wurde. Soweit durch diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet wurde, weil die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... zu Unrecht bei der Beitragsverteilung nicht berücksichtigt worden waren, ist dieser Fehler zwischenzeitlich durch den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid korrigiert worden.
Nach alledem sind die Erfolgsaussichten der Klage aus den unter 1. genannten Gründen lediglich als offen zu beurteilen. Ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache ist nicht wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.
Unter diesen Umständen wäre nach den oben beschriebenen Grundsätzen die aufschiebende Wirkung der Klage dann anzuordnen, wenn die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartige Härte sind jedoch nicht ersichtlich. Auch von Seiten des Antragstellers wurde diesbezüglich nichts vorgetragen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts).