I.
Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester (WS) 2014/2015 die vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der Universität R. (UR). Alle Anträge wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die UR mit der bisherigen Zahl von Studienanfängern ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe.
Die Antragsteller beantragen (z.T. sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines Losverfahrens vorläufig zum Studium der Zahnmedizin an der Universität R. im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zuzulassen, z.T. hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Mit Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der Universität R. als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2014/2015) vom 3.7.2014 sei für das WS 2014/2015 im Studiengang Zahnmedizin für das erste Fachsemester eine Zulassungszahl von 43 Studienanfängern festgesetzt worden. Mit diesen errechneten 43 Studienplätzen, die im Wege der regulären Vergabeverfahren alle besetzt seien, sei die Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin im ersten Fachsemester an der UR erschöpft. Weitere „verschwiegene“ Studienplätze bestünden nicht.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Gemäß § 93 VwGO wurden die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Die Antragsteller haben allesamt hinsichtlich der beantragten vorläufigen Zulassung zum Studium wegen Nichtausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Grundlage der Kapazitätsermittlung ist die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 18.6.2007 (GVBl S. 401) i.d.F. v. 15.4.2014 (GVBl S. 172). Die jährliche Aufnahmekapazität (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 3 Bayer. Hochschulzulassungsgesetz - BayHZGv. 9.5.2007, GVBl S. 320 i.d.F.v. 22.7.2014, GVBl S. 286) der Lehreinheit Zahnmedizin wird in zwei Verfahrensschritten festgestellt. Gemäß § 40 HZV wird zunächst die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (Lehrangebot) unter Berücksichtigung des Curricularnormwertes CNW nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV ermittelt. Anschließend wird dieses Berechnungsergebnis gemäß §§ 51 bis 56 HZV anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien überprüft, zu denen im Studiengang Zahnmedizin u. a. ein Engpass bei der Zahl der Arbeitsplätze und klinischen Behandlungseinheiten (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 HZV) sowie an Räumen (§ 52 Abs. 1 HZV), die zu erwartende Schwundquote (§ 53 HZV) und der Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität nach § 56 HZV gehören. Danach sind hier für das WS 2014/2015 im Studiengang Zahnmedizin über die vergebenen 43 Plätze hinaus keine freien Studienplätze mehr vorhanden.
Wie schon in früheren Semestern wurden alle Studienplätze als Vollstudienplätze auf der Basis der vorhandenen personellen Kapazität berechnet und ausgewiesen. Die Kapazität nach klinischen Behandlungseinheiten (§ 56 Abs. 1 HZV) ist daher nicht relevant. Soweit auf die KapVO Bezug genommen wird, ist diese bereits seit 1.7.2007 nicht mehr maßgeblich.
Das gefundene Ergebnis begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Auf der Grundlage der Eingabegrößen nach dem Berechnungsstichtag (§ 42 Abs. 1 HZV) wird zunächst ein gegenüber früheren Semestern nicht verändertes durchschnittliches Lehrdeputat von 6,6154 (344 : 52 Planstellen) errechnet. Die Zahl der Stellen entspricht dem Studienvorjahr (52 Stellen). Das Lehrangebot ist nach Abzug der Verminderungen identisch mit dem des Vorjahres (344 SWS). Die Verminderung um 2 Stunden wurde im WS 2012/2013 nachvollziehbar mit der Übernahme des Amts des Dekans - zuvor in der Humanmedizin angesiedelt - begründet, wobei diese kapazitätsgünstig auf 2 statt bis zu 4,5 SWS festgesetzt wurde (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 der Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV v. 14.2.2007 i.d.F. v. 22.7.2014), was durch den Bayer. Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet wurde (B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006).
Weitere Stellenverlagerungen oder Deputatsreduzierungen haben nicht stattgefunden. Bisherige Deputatsreduzierungen wurden mehrfach gerichtlich überprüft und nicht beanstandet (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075 m.w.N.). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat sich im Beschluss vom 14.12.2006 (Az. 7 CE 06.10414) eingehend mit der Rechtmäßigkeit der damaligen Stellenverlagerungen auseinandergesetzt und diese gebilligt. Auch nach Reduzierung der Arbeitszeit blieben Lehrdeputate in Bayern erhöht.
Die Lehrdeputate entsprechen der Lehrverpflichtungsverordnung. Weiterer Anpassungsbedarf zur Erhöhung der Lehrdeputate besteht derzeit nicht (BayVGH, B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075).
An der UR gibt es bislang im Bereich der Zahnmedizin keine Juniorprofessoren. Lehrauftragsstunden sind mit einbezogen (§§ 45 ff. HZV). Drittmittelbedienstete sind bei der Berechnung des Lehrangebots nicht zu berücksichtigen (BayVGH B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006); auch bei einer Finanzierung forschungsbezogener Drittmittelprojekte durch staatliche oder öffentliche Stellen besteht keine (verfassungs-) rechtliche Verpflichtung, den Drittmittelbediensteten zusätzliche Lehrtätigkeiten zu ermöglichen bzw. vorzuschreiben und damit die aus anderen Haushaltstiteln zu finanzierenden Ausbildungskapazitäten auszuweiten.
Das Lehrpersonal anderer Lehreinheiten der UR bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt, solange es nicht tatsächlich anstelle des Lehrpersonals der Lehreinheit Zahnmedizin Dienstleistungen, d.h. Lehrveranstaltungen erbringt, wobei die Entscheidung, ob und in welchem Umfang dies geschieht, die UR im Rahmen ihrer Organisationsfreiheit trifft (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2012, 7 ZB 11.783). Bei den Lehrveranstaltungen, die den kapazitätsbestimmenden Eigenanteil ergeben, handelt es sich um spezielle zahnmedizinische Veranstaltungen, die von entsprechendem Fachpersonal erbracht werden. Das Lehrpersonal der klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Medizin erbringt lediglich Leistungen in der Zahnmedizin, soweit spezifische Kenntnisse dieser Fachrichtungen für die Ausbildung in der Zahnmedizin notwendig sind. Die Kapazitätsberechnung ist auch bezüglich der Lehrleistung externer Oberärzte (Privatdozenten der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie) nach dem Beschluss des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 18.7.2013 (Az. 7 CE 13.10246) nicht fehlerhaft. Privatdozenten obliegen nicht der Lehrverpflichtungsverordnung, da sie ohne Stelle an der UR sind. Allein der Einsatz von Zahntechnikern bedingt nicht die besondere Ausstattung der Lehreinheit mit nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern dergestalt, dass dies zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führt und deshalb die Ausbildungskapazität erhöht (§ 51 Abs. 3 Nr. 1 HZV; vgl. BayVGH, B. v. 15.5.2014, 7 CE 14.10005; BayVGH, B. v. 3.5.2013, 7 CE 13.10053). Bachelorstudiengänge kommen in der Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Zahnmedizin nicht vor.
Die Neuregelung der Arbeitszeit im öffentlichen Dienst im Jahr 2004 wie auch Folgen des Ärztestreiks führen nicht zwangsläufig zu einer (weiteren) Erhöhung der Lehrverpflichtung, nachdem die Lehrverpflichtung auf Grundlage der Lehrverpflichtungsverordnung für wissenschaftliche Assistenten zuletzt zum WS 2004/05 von 4 auf 5 Lehrveranstaltungsstunden erhöht wurde (BayVGH B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075). A 13 a. Z.- Stellen dienen der Nachwuchsförderung (zur Qualifizierung für die Hochschullehrerlaufbahn), wobei der Prozentanteil für Nachwuchsförderung wie bisher nicht erheblich oberhalb 50% liegt und im Vergleich zu vorangegangenen Semestern nicht erhöht wurde.
Da die Kapazitätsberechnung nach dem Modell der §§ 40 ff. HZV auf dem sog. abstrakten Stellenprinzip beruht (vgl. §§ 45 f. HZV), so dass in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer jeweiligen tatsächlichen Besetzung einzubringen ist, kommt es kapazitätsrechtlich auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung nicht an (vgl. OVG NordrheinWestfalen, B. v. 22.9.2009, 13 C 398/09); kapazitätsrechtlich wären haushaltsrechtliche Gründe zu berücksichtigen (§ 45 Abs. 3 HZV).
Schon mit Beschlüssen vom 4.6.2008 (Az. 7 CE 08.10094 und 7 CE 08.10101 u.a.) sowie vom 23.10.2009 (Az. 7 CE.10567 u.a.) hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den „Hochschulpakt 2020“ ausführlich dargelegt, dass sich daraus kein Recht auf außerkapazitären Zugang zum Hochschulstudium ableiten lässt und die zu seiner Umsetzung ergriffenen hochschulplanerischen Maßnahmen keine individuellen Ansprüche auf Schaffung von Ausbildungskapazitäten in einzelnen Studienfächern vermitteln. Ebenso wenig könne - unabhängig von der fehlenden „Drittgerichtetheit“ der Pflichten aus der Bund-Länder-Vereinbarung - die Rede davon sein, dass der Freistaat Bayern seiner vertraglichen Umsetzungspflicht bisher nicht oder nur zögerlich nachgekommen wäre. Hieran hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof festgehalten (vgl. B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075).
Aus dem Personalbedarf für die stationäre (2,9528) und die ambulante Krankenversorgung errechnet sich gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV ein Gesamtbedarf von 17,6669. Mit dem Krankenversorgungsabzug hat sich der Bayer. Verwaltungsgerichtshof u.a. in den Beschlüssen vom 11.3.2010, 7 CE 10.10075, vom 28.4.2011, 7 CE 10.10402 u.a. sowie vom 14.5.2013, 7 CE 13.10006 ausführlich auseinandergesetzt und unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung festgestellt, dass der Ansatz von 30 v. H. für die ambulante Krankenversorgung nicht zu beanstanden ist. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Berechnungsmethoden beim stationären Krankenversorgungsabzug (lineares Abzugsverfahren) und beim ambulanten (pauschale Minderung des Lehrdeputats) sowie auf ggf. zurückgehende Anzahl tagesbelegter Betten hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bisher keine durchgreifenden Bedenken geäußert (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2008, 7 CE 08.10094 und 10101 u.a.; v. 1.10.2009, 7 CE 09.10527 u.a.). Die Zahl der tagesbelegten Betten hat sich im Verhältnis zum WS 2013/2014 nur geringfügig erhöht (21,26).
Das unbereinigte Lehrangebot von 233,1264 (nachgerechnet 233,1272) wird aus dem Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit in Höhe von 227,1264 (nachgerechnet 227,1272 = 34,3331 x 6,6154) zuzüglich 6,0 Lehrauftragsstunden errechnet. Abzüglich eines Dienstleistungsexports von 0,5740 beträgt das nunmehr bereinigte Lehrangebot 232,5524 (232,5532). Der Eigencurricularanteil wird mit 6,0800 (wie in den zurückliegenden Semestern) angegeben und formelgemäß hieraus eine jährliche Aufnahmekapazität von 76,4975 (76,4977) und unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,8981 ein Ergebnis von 85,17 (85,18), d.h. abgerundet 85 Plätzen errechnet. Diese werden nach § 1 Zulassungszahlsatzung 2014/2015 vom 3.7.2014 auf das Wintersemester 2014/2015 (43 Plätze) und das Sommersemester 2014 (42 Plätze) im ersten Semester Zahnmedizin verteilt.
Den Dienstleistungsabzug für den klinischen Abschnitt der Humanmedizin - eine Veranstaltung der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie - hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof u.a. für das SS 2013 nicht beanstandet, ebenso wenig die dort angebotene Betreuungsrelation (vgl. B. v. 24.7.2013, 7 CE 13.10248). Der Lehreinheit Zahnmedizin wurde kein neuer Studiengang zugeordnet.
§ 48 Abs. 2 HZV besagt, dass für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen sind. Personen mit anrechenbaren Leistungen (Quereinsteiger, Zweitstudenten, Doppelstudenten) werden in höhere Fachsemester eingestuft und spielen deshalb bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs keine Rolle. Auch ist hinreichend geklärt, dass dabei kein Schwund zu berücksichtigen ist (z.B. BayVGH, B. v. 18.9.1991, 7 CE 90.10198 u.a.; B. v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075; B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006). Dass die Gruppengröße für die Anerkennung des Dienstleistungsexports in der Studienordnung nicht förmlich festgesetzt werden muss, hat der Senat bereits entschieden (BayVGH, B. v. 17.10.2008, 7 CE 08.10627). Mit der Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße bei Vorlesungen hat sich der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bereits hinlänglich befasst (vgl. B. v. 30.3.2012, 7 CE 12.10044 u.a.; B. v. 11.4.2011, 7 CE 11.10004; B. v. 24.7.2013, 7 CE 13.10248 u.a. jeweils mit Hinweis auf die frühere Rechtsprechung). Die Gruppengröße von damals 180 werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die UR eine darüber hinausgehende Zahl von Erstsemestern zum Studium zulasse. Bei der Gruppengröße handle es sich um abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelationen, deren Höhe so zu bestimmen sei, dass der ebenfalls normativ festgelegte Curricularnormwert eingehalten werden könne. Der Wert g =180 sei eine Art Mittelwert, den der Verordnungsgeber zugrunde gelegt habe und der daher im Rahmen der abstrakten Berechnung weiterhin verwendet werden dürfe.
Substantiierte Anhaltspunkte für unzulässigen Dienstleistungsexport bestehen nicht. Bei der Berechnung des Dienstleistungsexports gemäß § 48 HZV ist weder Ermessen auszuüben noch eine Abwägung durchzuführen (vgl. BayVGH, B. v. 23.3.2009, 7 CE 08.10683). Der Dienstleistungsexport blieb für das Wintersemester 2012/2013 ebenso unbeanstandet wie für das Sommersemester 2013 (BayVGH, B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006; BayVGH, B. v. 24.7.2013, 7 CE 13.10248). Im Wintersemester 2013/14 und Sommersemester 2014 blieb er ebenfalls unverändert und wurde auch nicht angegriffen, so dass diesbezüglich keine neueren Entscheidungen vorliegen. Der Curricularanteilswert für den Dienstleistungsexport (CA) blieb in der Kapazitätsberechnung 2014/15 gegenüber der Kapazitätsberechnung 2013/14 unverändert (0,0056). Der nach den Kapazitätsberechnungsunterlagen in der Berechnung 2014/2015 angesetzte Dienstleistungsexport in SWS hat sich gegenüber der Kapazitätsberechnung 2013/2014 von 0,5404 auf 0,5740 erhöht, weil sich die Zahl der Studierenden im 1. Klinischen Semester im SS 2013 und WS 2013/14 von 193 (Aq/2 2013/14: 96,5) im SS 2014 und WS 2014/15 auf 205 (Aq/2 2014/15: 102,5) erhöht hat. Für den Studiengang Humanmedizin Staatsexamen ist ein Curricularnormwert von 5,78 festgesetzt.
Der von der UR verwendete Curricularwert (§ 50 Abs. 4 HZV) ist mit 7,7779 niedriger als der Curricularnormwert von 7,80 gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 HZV; es wird also keine unerlaubte Niveaupflege betrieben.
In der Zahnmedizin sind an der UR keine Teilstudienplätze ausgewiesen.
Bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) wurden fünf Semester beginnend mit dem WS 2011/2012 berücksichtigt. Beurlaubte Studenten müssen aus den Bestandszahlen nicht herausgerechnet werden (BayVGH, B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006). Die Zulassungszahl wird mit dem Schwundfaktor 0,8981 berechnet.
Es bestehen keine Bedenken gegen das Immatrikulations- und Stichtagsprinzip im Rahmen der Schwundberechnung (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2008, CE 08.10100).
Einem eventuell stattfindenden Schwund beim Übergang von der vorklinischen zur klinischen Ausbildung wird durch den Schwundfaktor Rechnung getragen, da ein Rückgang der Studierenden in den höheren Semestern im Schwundfaktor abgebildet wird. Im Übrigen bezog sich eine vom BayVGH im Jahr 2006 angeordnete Korrektur des Schwundfaktors wegen der Erhöhung der Lehrverpflichtung nicht auf die Studentenzahlen des WS 2005/2006, sondern auf die Zahlen des WS 2004/2005; nur für dieses eine Semester waren bereinigte Zahlen anzusetzen (BayVGH, B. v. 27.7.2006, 7 CE 06.10037 u.a.). Im vorliegenden Studiengang war und ist jedoch insoweit keine Korrektur des Schwundfaktors notwendig. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung führte weder im Studienjahr 2004/2005 noch 2005/2006 zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen im ersten oder in den höheren Fachsemestern. In diesen beiden Studienjahren wurden die Zulassungszahlen nicht nach der personellen Kapazität, auf die sich die Erhöhung der Lehrverpflichtung steigernd ausgewirkt hat, sondern aufgrund eines Engpasses bei den Phantomarbeitsplätzen festgesetzt; auf diese engpassbezogene Zulassungszahl hat die Erhöhung der Lehrverpflichtung keine Auswirkung.
So wie die notwendige Pauschalierung im Rahmen der Schwundberechnung das strikte Anknüpfen an feststehende Erhebungsstichtage rechtfertigt und deshalb Studienabgänger zwischen dem Ende des Nachrückverfahrens und dem ersten Erhebungsstichtag nicht erfasst werden, ist schließlich auch eine nach Voll- und Teilstudienplätzen getrennte Berechnung des Schwundausgleichsfaktors weder veranlasst (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2006, 7 CE 06.10381 u.a.) noch angezeigt, da Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin an der UR nicht ausgewiesen sind. Ebenso wenig ist für den Schwundfaktor erheblich, ob eine Person die Ärztliche Vorprüfung bereits bestanden hat oder nicht, solange diese weiterhin Zahnmedizin an der UR studiert und somit weder Studienabbrecher noch Fachwechsler noch Hochschulwechsler ist; eine Person, die aus dem Fach nicht geschwunden ist, kann konsequenterweise auch den Schwund nicht erhöhen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 22.4.2014, 7 CE 14.10045; BayVGH, B. v. 14.5.2013, 7 CE 13.10006). Auch kann davon ausgegangen werden, dass Personen, die ihr Studium definitiv nicht weiter betreiben wollen, nicht immatrikuliert bleiben. Es kommt entscheidend auf den Formalstatus der Immatrikulation an. (BayVGH, B. v. 22.4.2014 und B. v. 14.5.2013 a.a.O.). Zum Schwundfaktor hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof auch im Beschluss vom 11.3.2010 (Az. 7 CE 10.10075) und vom 28.4.2011 (Az. 7 CE 10.10402 u.a.) ausführlich Stellung genommen.
Soweit die Kammer derartige Erwägungen auch in ihren Beschlüssen vom 11.12.2009 (WS 2009/2010), vom 18.5.2010 (SS 2010), vom 3.12.2010 (WS 2010/2011), vom 18.5.2011 (SS 2011), vom 23.11.2012 (WS 2011/2012), vom 21.5.2012 (SS 2012), vom 6.12.2012 (WS 2012/2013), vom 7.4.2013 (SS 2013) sowie vom 3.12.2013 (WS 2013/14) und vom 6.6.2014 (SS 2014) zugrunde gelegt hat, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 8. und 11.3.2010 (Az. 7 CE 09.10605 u.a. und 10.10075), 13.9.2010 (Az. 7 CE 10.10378 u.a.), 28.4.2011 (Az. 7 CE 10.10402 u.a.), 14.5.2013 (AZ. 7 CE 13.10006), vom 18. und 24.7.2013 (Az. 7 CE 10246 und 10248) sowie jeweils vom 15.5.2014 (Az. 7 CE 14.10005 und 7 CE 14.10003) die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang bestätigt, insbesondere hinsichtlich des auf die Krankenversorgung entfallenen Anteils und der Schwundberechnung, und die hiergegen erhobenen Beschwerden zurückgewiesen.
Etwaige Beurlaubungen von Studierenden haben im Wintersemester 2014/15 ebenfalls keine Auswirkungen auf die Bestandszahlen und die damit verbundene kapazitätsdeckende Vergabe von Studienplätzen. In seiner Entscheidung vom 21.10.2013 (Az. 7 CE 13.10252 u.a.) hat der BayVGH ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der kapazitätsdeckenden Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich - ebenso wie bei der Berechnung der Schwundquote (§ 53 HZV) oder bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in ein höheres Fachsemester (§ 35 Abs. 1 HZV) - auf den Bestand der im betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden ankommt, zu dem auch Studierende gehören, die beurlaubt sind (also auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit sind; Art. 48 Abs. 2 BayHSchG).
Der Senat hat von diesem Grundsatz jedoch im Hinblick auf Studienanfänger dann eine Ausnahme gemacht, wenn sich Studierende bereits im Vorsemester im ersten Fachsemester immatrikuliert haben und beurlauben ließen. Solche Studierenden, die sich anschließend für das Folgesemester erneut beurlauben lassen, wurden von der LMU lediglich aus verwaltungstechnischen Gründen erneut zum Bestand des ersten Fachsemesters gerechnet. Der Senat hat entschieden, dass eine solche „Mehrfachzählung“ von Studierenden als Studienanfänger im ersten Fachsemester mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar ist, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für Studienanfänger vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze im ersten Fachsemester „blockieren“ würden (BayVGH, B. v. 22.4.2014, 7 CE 14.10043).
In den vorliegenden Verfahren war nach Mitteilung der UR zusammen mit der zum 1.12.2014 erstellten amtlichen Statistik vom 9.12.2014 im WS 2014/15 im 1. Fachsemester niemand beurlaubt; die insgesamt 4 beurlaubten Studierenden, davon 2 Studierende im 5. Fachsemester und 2 Studierende im 7. Fachsemester, sind zudem alle erstmalig beurlaubt und daher nicht von der Bestandszahl abzuziehen, so dass es bei der Kapazitätserschöpfung im 1. Fachsemester bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2014, 7 CE 14.10043; BayVGH, B. v. 31.10.2013, 7 CE 13.10312; insoweit eine andere Konstellation betreffend BayVGH, B. v. 21.10.2013, 7 CE 13.10252).
Auch die Überprüfung der teilweise geltend gemachten Exmatrikulationen und Höherstufungen nach Durchführung des Zweiten Nachrückverfahrens führte zu keinem anderen Ergebnis. Aus der anonymisierten Belegungsliste der Studierenden des 1. Fachsemesters des Antragsgegners ergibt sich, dass sich von den zunächst eingeschriebenen 45 Studierenden 2 Studierende exmatrikuliert haben, so dass 43 Studierende immatrikuliert sind. In den Zahlen der amtlichen Statistik zu den eingeschriebenen Studierenden sind keine Exmatrikulierten enthalten. Beurlaubte werden ausdrücklich ausgewiesen. Höherstufungen sind im 1. Fachsemester nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners keine erfolgt.
Nachdem die Kapazität erschöpft ist, kommt eine Zulassung innerhalb Restkapazitäten nicht in Betracht; auch eine Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zu einem kapazitätsbestimmenden Engpass bedarf keiner näheren Vertiefung mehr. Die UR hat vorgetragen, dass die 43 Studienplätze im regulären Verfahren vergeben worden sind. Nach der amtlichen Statistik vom 1.12.2014, die von dem Antragsgegner am 9.12.2014 mitgeteilt worden ist, entspricht die Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 43 der festgesetzten Zulassungszahl.
Selbst eine Überbuchung im ersten Semester würde im Übrigen nicht dazu führen, dass noch Restkapazitäten zu vergeben wären. Die Antragsteller könnten sich auch nicht auf eine (rechtswidrige) Überbuchung berufen, um ihrerseits einen die Kapazität übersteigenden Studienplatz zu erhalten (vgl. BayVGH, B. v. 14.4.2014, 7 CE 14.10046; BayVGH, B. v. 24.8.2010, 7 CE 10.10210).
Demnach konnten die Anträge nicht zum Erfolg führen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertfestsetzung: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dies entspricht auch für den Fall der begehrten Zuweisung eines Studienplatzes über ein Losverfahren der ständigen Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs.