Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 26. Okt. 2016 - RO 1 K 16.1262

published on 26/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 26. Okt. 2016 - RO 1 K 16.1262
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für seine mit Telefax vom 8.8.2016 erhobene Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass von Gerichtskosten durch Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 8.7.2016.

Der am … 1957 geborene Kläger war seit 1.10.1990 als Beamter auf Lebenszeit und Studienrat (BesGr A 13) an beruflichen Schulen im Regierungsbezirk … eingesetzt. Mit Bescheid vom 17.4.2001 versetzte die Regierung … den Kläger mit Ablauf des 30.4.2001 in den Ruhestand. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.2001 zurückgewiesen, zudem wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 17.4.2001 angeordnet. Die dagegen mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.6.2001 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10.7.2002 (Az. RO 1 K 01.1060) abgewiesen.

Seinen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis wies die Regierung … mit Schreiben vom 30.8.2010 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch lehnte die Regierung … mit Widerspruchsbescheid vom 15.6.2011 ab.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.7.2011 erhob der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage (RO 1 K 11.1138, fortgeführt unter RO 1 K 12.1540) auf Aufhebung des Bescheids vom 30.8.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 15.6.2011, sowie auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Weiterhin beantragte er Gewährung von Prozesskostenhilfe, die mit Beschluss vom 7.9.2011, zugestellt am 8.9.2011, abgelehnt wurde.

Der Streitwert wurde mit Beschluss vom 20.7.2011 nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der damals geltenden Fassung auf 55.262,48 EUR (13 Monatsgehälter) festgesetzt.

Die Gerichtsgebühren in Höhe von 3 Gebühren (Anlage 1 zum GKG, Nr. 5110) zu je 556,-- EUR (Anlage 2 zu § 34 GKG i.d.F. 5.4.2004), gesamt 1668,-- EUR, wurden mit Schreiben vom 20.7.2011, Mahngebühren in Höhe von 5,-- EUR mit Schreiben vom 12.1.2015 und Vollstreckungskosten in Höhe von 26,-- EUR mit Schreiben vom 9.2.2015, gesamt somit 1699,-- EUR, geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 31.10.2013 wurden die Gerichtsgebühren auf den mit der Verbüßung einer Haftstrafe begründeten Antrag des Klägers bis 1.10.2014 gestundet.

Mit Schreiben vom 5.7.2016 beantragte der Kläger den Erlass der am gleichen Tag durch den Vollziehungsbeamten des Finanzamtes … geltend gemachten Kosten. Im Verfahren sei über seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden worden. Ohne Unterschrift unter der Gebührenrechnung sei diese formunwirksam.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 8.7.2016 lehnte der Beklagte den Erlass der Gerichtskosten ab. Ein Erlass sei nur möglich, wenn die Einziehung der Kosten nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Es lägen auch keine Erkenntnisse vor, dass eine Begleichung der Forderung auf Dauer ausgeschlossen sei.

Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:verbundene Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 9.7.2016 zugestellt.

Der Kläger erhob mit Telefax vom 7.8.2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg und stellte wörtlich folgenden Antrag:

„Gegen den Bescheid des Herrn … vom Verwaltungsgericht Regensburg vom 8.7.2016 erhebe ich ohne Anerkennung seiner Rechtswirkung - Klage, wofür ich Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantrage.“

Das Schreiben sei rechtsunwirksam, da es keine Rechtsmittelbelehrungenthalte.

Mit Telefax vom 18.8.2016 legte er Teile seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an das Landgericht K. vom 30.3.2015 vor. Es habe sich nichts Wesentliches an seinen Einkünften geändert.

Unter Hinweis auf die vom Kläger gehaltenen Pferde und einen Presseartikel auf der Internetseite www.…de, in dem darauf hingewiesen wurde, der Kläger sei Besitzer eines Hauses und Vermieter einer dortigen Wohnung, forderte das Gericht den Kläger auf, das Antragsformular vollständig mit aktuellen Daten auszufüllen.

Weiterhin wurde der Kläger um Klarstellung gebeten, ob er wie in zahlreichen Verfahren zuvor nur Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage beantragen wolle oder Klage erhoben habe zu der auch ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt worden sei. Unter Hinweis auf die anfallenden weiteren Gerichtskosten wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass das Gericht von einer unbedingten Klageerhebung ausgeht, wenn dieser Auslegung nicht eindeutig widersprochen wird.

Nachdem keine entsprechende Erklärung des Klägers erfolgte, erließ das Gericht durch Richter am Verwaltungsgericht M. als Berichterstatter am 29.8.2016 einen Beschluss, wonach der Streitwert vorläufig auf 1699,-- EUR festgesetzt wurde.

Dieser Beschluss wurde mit Beglaubigungsvermerk der stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beglaubigt und dem Kläger zugesandt.

Der Kläger hält den Beschluss nach seinem Telefax vom 31.8.2016 für formunwirksam. Da Richter am Verwaltungsgericht Michel für die Geschäftsstelle verantwortlich sei, lehnt er ihn wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Der Beklagte beantragt mit Schreiben vom 16.9.2016,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei seiner Darlegungslast nicht nachgekommen, Gründe für eine besondere Härte glaubhaft zu machen, die einen Erlass der Gerichtskosten ermöglichen.

Die Kostenrechnung sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:verbunden gewesen, die im Übrigen für die Wirksamkeit nicht notwendig sei.

Mit Schreiben vom 20.9.2016, zugestellt am 21.9.2016, setzte das Gericht dem Kläger unter Übersendung des Formblatts zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe eine Frist von einem Monat ab Eingang des Schreibens zur Angabe vollständiger und zutreffender Angaben unter besonderer Berücksichtigung seines Immobiliarvermögens einschließlich der hieraus fließenden Einkünfte, des Unterhaltsanspruchs der Tochter sowie sonstiger Vermögenswerte einschließlich seiner Pferde.

Mit Telefax vom 21.9.2016 vertritt der Kläger die Auffassung, der Hinweis auf die Angaben anlässlich eines früheren Antrags sei ausreichend. Die Aufforderung zu weiteren Angaben sei unzulässig.

Mit Telefax vom 23.9.2016 lehnte er wegen krasser Verfahrensfehler und willkürlicher Vorgehensweise Richter am Verwaltungsgericht Michel erneut ab. Die Behauptung, es komme für die Prozesskostenhilfe auf die momentane Bedürftigkeit an, sei frei erfunden.

Das Gericht hat die Gerichtsakte RO 12.1540 mit der dazugehörenden Kostenakte beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten und die Schreiben des Klägers verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Das Gericht kann über den Prozesskostenhilfeantrag mit dem abgelehnten Richter entscheiden, weil die Befangenheitsanträge als offensichtlich rechtsmissbräuchlich abgewiesen werden, § 54 VwGO i.V.m. § 42 ZPO.

Nach § 54 VwGO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Wird ein derartiger Grund aber nicht genannt und ist auch sonst kein Befangenheitsgrund ersichtlich, kann bei Offensichtlichkeit die Kammer mit dem abgelehnten Richter in der Hauptsache entscheiden (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 54, Rdnr. 16), ohne zuvor einen gesonderten Beschluss über den Befangenheitsantrag zu fassen. Vorliegend scheidet eine Befangenheit des Berichterstatters offensichtlich aus. Mit einem Befangenheitsantrag kann sich ein Kläger nämlich nicht gegen Prozesshandlungen des Berichterstatters wenden. Diese können nur zusammen mit der Entscheidung angefochten werden. Hinzu kommt, dass die als Anlass für die Befangenheitsanträge genannten Handlungen des Berichterstatters rechtmäßig sind.

Über den Gerichtsbeschluss, mit dem der Streitwert vorläufig festgesetzt wird, § 63 GKG, ist nur eine formlose Mitteilung erforderlich (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 63 GKG, Rdnr. 13), da durch den Beschluss keine Fristsetzung erfolgt. Die darüber hinaus erfolgte Beglaubigung durch die Geschäftsstelle nach § 173 VwGO i.V.m. § 169 Abs. 2 ZPO ist für die Wirksamkeit zwar nicht erforderlich (BVerwG, B.v. 6.7.2007, 8 Pkh 2/07) aber auch nicht schädlich.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die beabsichtigte Klage ist nach Maßgabe von § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, weil der Kläger trotz Fristsetzung keine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers genügt sein Verweis auf eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Landgericht K. nicht, weil diese bereits Anfang 2015 abgegeben wurde und damit keinen Nachweis über seine aktuelle Einkommens- und Vermögenslage darstellt. Die Notwendigkeit aktueller Angaben ergibt sich aus der Natur der Sache, da es um die Bedürftigkeit des Klägers im jeweiligen Verfahren geht. „Ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Prozesskostenhilfeantrag zu beurteilen (BayVGH, B.v. 18.3.2015, 10 C 13.1227, m.w.N., juris).

Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zudem in der Hauptsache nach der im Prozesskostenhilfeverfahren veranlassten summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenrechnung ist formell rechtmäßig, da diese mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde und damit nach Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG ohne Unterschrift und Namensangabe gültig ist.

Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass für ihn die Bezahlung der Gerichtskosten eine besondere Härte darstellen würde, die einen Erlass nach Art. 59 BayHO rechtfertigt.

Nach alledem war daher der Antrag abzulehnen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 und 5 ZPO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.