Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 05. Sept. 2018 - RN 6 S 18.1219

published on 05/09/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 05. Sept. 2018 - RN 6 S 18.1219
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung eines Discountmarktes (* …*).

Die Beigeladene ist Betreiberin eines …-Marktes auf dem Grundstück Fl.Nr. 165/1, Gemarkung … (* … Str. …*), das im Eigentum der Stadt … steht. Die Antragsteller sind Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 166/2 und 167/2, die westlich an das Grundstück Fl.Nr. 165/1 angrenzen. Am nördlichen Ende des Grundstücks Fl.Nr. 167/2 an der … Straße befindet sich das Wohnhaus der Antragsteller (* … Str. …*), auf dem südlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. 167/2 der Garten. Die genannten Grundstücke liegen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ein Bebauungsplan liegt für diesen Bereich nicht vor. In der Nachbarschaft befinden sich neben Wohnbebauung unter anderem ein Sonnenstudio (Fl.Nr. 166/3), ein Restaurant (Fl.Nr. 166), und ein Friseur (Fl.Nr. 167). Es besteht bereits eine teilweise Grenzbebauung durch das bestehende Supermarktgebäude zu der Fl.Nr. 167/2. Insgesamt sind ca. 24 m Grenzbebauung vorhanden, davon bisher ca. 4 m zum Grundstück der Antragsteller. Es besteht auch eine ca. 2,40 m hohe Mauer auf der Fl.Nr. 167/2 in Richtung des Grundstücks des …-Marktes, die direkt an das bisherige Gebäude angrenzend durch einen fast ebenso hohen, ca. 3 m breiten Lattenzaun unterbrochen wird.

Mit Formblattantrag vom 21.02.2017 beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für die Erweiterung eines Discountmarktes (* …*) von ursprünglich 549,81 m² Verkaufsfläche auf eine Verkaufsfläche von 788,12 m² (laut Eingabeplan). Dabei wurden die Flächen für den Ausgang (19,61 m²) und den Eingang (10,95 m²) nicht in die Verkaufsfläche miteinbezogen. Mit den Bauvorlagen wurde ein Brandschutzkonzept vom 21.02.2017 vorgelegt. Mit Beschluss vom 05.04.2017 wurde das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Am 01.08.2017 beantragte die Beigeladene die Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen. Die geplante Erweiterung zum Grundstück der Antragsteller, Fl.Nr. 167/2, hin ist ca. 6 m lang, sodass das Supermarktgebäude nach erfolgter Erweiterung auf einer Länge von ca. 10 m ohne Einhaltung einer Abstandsfläche direkt an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller, Fl.Nr. 167/2, liegt. Die Lkw-Zufahrt verbleibt auf der dem Grundstück der Antragsteller abgewandten südwestlichen Seite des Gebäudes. Aus einem von der Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Gutachten der … GmbH vom 09.10.2017 ergibt sich, dass bei Einhaltung einiger Auflagen keine Überschreitung der nach Nr. 1.6 d) der TA Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts am maßgeblichen Immissionsort 3 im Osten des Grundstücks Fl.Nr. 167/2 (IO3) sowohl im Bestand als auch im Planungsfall stattfinde. Am Wohnhaus der Antragsteller selbst fand keine Berechnung statt. An einem benachbarten Wohnhaus, Fl.Nr. 166/4 (IO5), das etwa die gleiche Entfernung zum Markt selbst hat und näher an der Ein- und Ausfahrt des Marktes liegt, liege keine Überschreitung vor. Aus dem Gutachten ergeben sich im Planungsfall für die hier maßgeblichen Immissionsorte im Einzelnen folgende Werte:

IO3:

Beurteilungspegel Tag: 49,7 db(A) (EG), 54,7 db(A) (1. OG), 55,3 db(A) (2.OG)

Beurteilungspegel Nacht: 24,9 db(A) (EG), 28,1 db(A) (1. OG), 29,3 db(A) (2.OG)

IO5:

Beurteilungspegel Tag: 51,1 db(A) (EG)

Beurteilungspegel Nacht: 28,6 db(A) (EG)

Auch die nach Nr. 1.6 der TA Lärm maßgeblichen Spitzenpegelkriterien von 90 db(A) tags und 65 db(A) nachts würden an den hier maßgeblichen Immissionsorten 3 und 5 nicht überschritten:

IO3:

Maximalpegel Tag: 65,3 db(A) (EG), 72,6 db(A) (1. OG), 71,9 db(A) (2.OG)

Maximalpegel Nacht: 47,3 db(A) (EG), 50,4 db(A) (1. OG), 51,7 db(A) (2.OG)

IO5:

Maximalpegel Tag: 69,3 db(A) (EG)

Maximalpegel Nacht: 53,4 db(A) (EG)

Um auf der sicheren Seite zu liegen, sei man bei den Berechnungen von zehn schweren Lkw pro Tag ausgegangen, wobei aufgrund eines sehr hohen Sicherheitsaufschlags auch eine mögliche, nicht geplante Erhöhung des Lieferverkehrs nach Erweiterung des Marktes sicher abgedeckt sei. Zudem sei davon ausgegangen worden, dass jeder Lkw ein Kühlaggregat in Betrieb habe.

Mit Bescheid vom 06.12.2017 (Az. 41S-681-2017-BAUG), dem Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am 15.01.2018, erteilte das Landratsamt Landshut der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. In dem Bescheid, der mit zwölf Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz und einem Hinweis des Denkmalschutzes verbunden ist, heißt es unter anderem:

„1. Für das oben genannte Bauvorhaben wird entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen des Bauantrages vom 21.02.2017 die bauaufsichtliche Genehmigung unter Gewährung einer Abweichung von Art. 6 BayBO, durch Nichteinhaltung der Abstandsfläche zu Fl.Nr. 167/2, Gemarkung …, erteilt. 2. Es wird im Zuge der Genehmigung dem jeweiligen Eigentümer der Fl.Nr. 167/2, Gemarkung …, nach Art. 38 BayVwVfG zugesichert, dass bei einer dort geplanten baulichen Anlage im gleichen Umfang eine Abweichung von Art. 6 BayBO gewährt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass zwischenzeitlich der Supermarkt abgerissen werden sollte.“

Als Begründung trägt das Landratsamt Landshut vor, dass es sich bei dem Gebiet um ein Mischgebiet handele bzw. einem solchen in der Tendenz zugeordnet werden könne. Die Erweiterung füge sich in diesem Bereich unter Berücksichtigung der Umgebung sowie der Nachbarschaft ein. Die Abweichung von Art. 6 BayBO habe nach Abwägung mit den Nachbarinteressen gemäß Art. 63 BayBO erteilt werden können. Die Abweichung schränke den Nachbarn nicht unmittelbar dadurch ein, dass er nicht auf seinem Grundstück selbst Abstandsflächen vorsehen könne. Durch die Zusicherung in Ziffer 2 des Bescheides werde zudem klargestellt, dass auch er in dieser Weise sein Grundstück mit einer etwaigen Grenzbebauung weiterentwickeln könne. Es erfolge auch keine erdrückende Wirkung oder Beeinträchtigung der Belichtung, da die Erweiterung in nordöstlicher Richtung erfolge. Auch die zusätzliche Fläche der Grenzbebauung im Verhältnis zur Gesamtlänge des Grundstücks sowie die bestehende Grenzmauer seien in die Abwägung mit eingeflossen.

Hiergegen erhoben die Antragsteller am 12.02.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg (RN 6 K 18.203), über die bisher noch nicht entschieden wurde.

Mit Schreiben vom 12.02.2018 haben die Antragsteller die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides beim Landratsamt Landshut beantragt. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der angedachte Ausgleich in Ziffer 2 des Bescheides nur Sinn mache, wenn eine Zufahrtsmöglichkeit, die beispielsweise durch Eintragung eines Geh- und Fahrtrechtes auf Fl.Nr. 166 denkbar sei, geschaffen werde.

Mit Schreiben vom 20.02.2018 hat das Landratsamt Landshut den Antragstellern mitgeteilt, dass die sofortige Vollziehung nicht ausgesetzt werde. Die Zusicherung sei klarstellend und gegenüber den Antragstellern begünstigend. Das Anwesen sei erschlossen. Ein Geh- und Fahrtrecht sei zur Realisierung eines Bauvorhabens nicht erforderlich. Insbesondere sei die Errichtung genehmigungsfreier Nebengebäude nach Art. 57 BayBO zulässig. Baumaterialien könne man mittels Kran über das bestehende Haus der Antragsteller heben. Auch eine völlige Umgestaltung des an der Straße liegenden Gebäudes sei denkbar.

Am 01.08.2018 begann die Beigeladene mit der Bauausführung.

Am 06.08.2018 haben die Antragsteller bei Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Abstandsflächenunterschreitung aufgrund der dahingehend beantragten Abweichung Prüfgegenstand des Verfahrens und damit anfechtbar sei. Es liege ein Verstoß gegen Art. 6 BayBO vor. Ein Grund für eine derartige Abweichung sei nicht ersichtlich. Insbesondere könne sie nicht damit begründet werden, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine kleine Teilfläche unmittelbar an die Grenze angebaut worden sei. Auch eine Kompensation mittels der Anbaumöglichkeit in Ziffer 2 des Bescheides sei bereits aufgrund der vorliegenden geschlossenen Bebauung ohne Zufahrtsmöglichkeit zu Fl.Nr. 167/2 unsinnig. Die Zusicherung sei für die Antragsteller völlig uninteressant und nicht vollziehbar. Darüber hinaus sei die Darstellung im Bescheid falsch, da es sich nicht um eine „zusätzliche Grenzbebauung“ handele. Es sei gegenwärtig keine Grenzbebauung vorhanden. Im unmittelbaren Anschluss an das bisherige Supermarktgebäude befinde sich lediglich ein ca. 3 m breiter Lattenzaun und im Anschluss daran eine Trennmauer. Die Höhen- und Längenangaben im Bescheid seien falsch. Der Erweiterungsbau sei mächtig. Bei der Berechnung der Größe des Marktes seien der Ein- und Ausgang nicht berücksichtigt worden, sodass die nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO maßgebliche Fläche der Erweiterung 259,87 m² (238,31 m² + 10,95 m² + 10,61 m²) und die Gesamtfläche 809,68 m² betrage. Es liege deshalb ein Sonderbau vor. Damit gehe eine beträchtliche Erhöhung der Belastung der Anrainer in Bezug auf Besucher- und Lieferverkehr einher. Dahingehend seien keinerlei Untersuchungen angestellt worden. Allein die Anlieferung der Kühlware führe dazu, dass Lkw mit laufender Kühlung direkt an das Grundstück der Antragsteller heranfahren würden. Es sei nicht möglich, die Kühlaggregate der Lkw abzuschalten, ohne die Lieferware zu zerstören. Dies stehe im Gegensatz zu Ziffer 11 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung, wonach Lkweigene Kühlaggregate während des Parkens von Lieferfahrzeugen abzuschalten seien. Die Baugenehmigung werde den Anforderungen des Immissionsschutzes nicht gerecht. Die Lärmsituation sei auch nicht geprüft worden. Die Ausführungen im Bescheid dazu seien eine unzutreffende Wiedergabe von Lärmschutzvorschriften. Der Fall sei vergleichbar mit einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (B.v. 30.1.2012, 4B 2379/11), in der die Firma Aldi neben dem Wohnhaus der Antragsteller einen Lebensmitteldiscounter geplant und hierfür eine Baugenehmigung erhalten habe, die bezüglich der Lärmbelästigung in den Nebenbestimmungen auf die Immissionswerte der TA Lärm verwiesen habe, ohne eine Prognose über die Entwicklung zu erstellen. Es sei daher von einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung auszugehen, wobei auch die beigefügten Nebenbestimmungen nicht zur hinreichenden Konkretisierung führen würden. Stattdessen sei eine positive Aussage darüber erforderlich, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen seien. Es lägen keine nachvollziehbaren und im Verwaltungszwang durchsetzbaren Vorgaben vor. Es sei eine realistische Lärmprognose notwendig, wobei der Bauherr im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen habe. Die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz seien mit einer betrieblichen Lärmentfaltung bis 22:00 Uhr und ab 6:00 Uhr ungenügend. Bei einem Markt dieser Größe fänden bis zu 30 Anlieferungen täglich statt. Selbst bei einer linearen Betrachtungsweise (Umsetzung des Verhältnisses der Vergrößerung der Ladenfläche auf den Lieferverkehr) komme man zu einer Steigerung von mindestens zehn Anfahrten täglich. Es handele sich um ein allgemeines Wohngebiet mit den üblichen lokalen Versorgungseinrichtungen, wozu auch der kleinflächige vorhandene Markt zähle. Mit der Größe werde die Stufe zur überregionalen Versorgungseinrichtung überschritten. Die Aussage in der Baugenehmigung, dass das Gebiet einem Mischgebiet entspreche bzw. einem solchen in der Tendenz zugeordnet werden könne, sei nicht haltbar, da es für die Gebietseinstufung nach § 34 Abs. 2 BauGB analog den Bestimmungen der BauNVO im unverplanten Innenbereich auf die tatsächlichen, nicht auf die zukünftigen Verhältnisse oder die geplante Entwicklung ankomme. Die Immissionsrichtwerte seien daher nach dem allgemeinen Wohngebiet zu beurteilen (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)). Der Markt sei ein Fremdkörper in einem allgemeinen Wohngebiet und eine Erweiterung genieße erst recht keinen Bestandsschutz. Die Darstellungen in der Baugenehmigung seien vor allem bezüglich der eingefügten Zeichnungen unklar. Durch die Verschattung der Hälfte des Gartens der Antragsteller durch das 6,75 m hohe Gebäude und die Lärm- und Abgasimmissionen durch die enorme Erweiterung der Verkaufsfläche, wobei dahingehend keine Überprüfung stattgefunden habe, liege ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Dass die Grenzbebauung nur eine Höhe von 5 m habe, sei aus den Plänen heraus nicht ersichtlich. Auch eine derartige Höhe sei jedoch geeignet, einen „Gefängnishofcharakter“ zu erzeugen. Zudem seien nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 b) der Novelle der BayBO vom 10.07.2018 die Abstandsflächen auch im vereinfachten Verfahren zu prüfen. Als Verfahrensvorschrift sei diese Regelung bei der angegriffenen Baugenehmigung anzuwenden. Es liege auch keine enge und geschlossene Bauweise vor. Außer an der … Straße sei keine geschlossene Bebauung vorhanden. Zudem würden Gebäude in Hinterliegergrundstücken an einer geschlossenen Bebauung nicht teilnehmen.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Landshut vom 06.12.2017 (Az.: 41S-681-2017-BAUG) anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Abtrag abzulehnen.

Das Landratsamt Landshut trägt zusätzlich zu den Begründungen zum Baugenehmigungsbescheid vom 06.12.2017 vor, dass keine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Baugenehmigung erkennbar sei. Das Landratsamt sei aufgrund einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Beeinträchtigung von Nachbarbelangen durch das geplante Vorhaben bestehe. Die Frage der Einhaltung der Abstandsflächen über die erteilte Abweichung von Art. 6 BayBO hinaus sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Selbst wenn das Abstandsflächenrecht im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren tatsächlich geprüft oder in den Bescheidsgründen erwähnt werde, werde dadurch der Prüfungsumfang nicht erweitert. Maßgeblich sei das in Art. 59 Satz 1 BayBO vorgegebene Prüfprogramm, das auch durch eine Entscheidung der Behörde nicht modifiziert werden könne. Hinsichtlich der erteilten Abweichung seien die Abstandsflächen geprüft und nach pflichtgemäßer Ermessensausübung eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt worden. Insbesondere seien die besondere Situierung des Bauvorhabens und die bereits vorhandene Bebauung sowie die nachbarlichen Belange berücksichtigt worden. Das Vorhaben befinde sich im Innenstadtbereich, der durch eine enge Bebauung und zum Teil geschlossene Bauweise geprägt sei, die bereits nach Art. 6 Abs. 5 Satz 4 BayBO bei der Prüfung der Abstandsflächen zu berücksichtigen sei. Das antragstellerische Grundstück sei bereits der bestehenden Mauer der Antragsteller ausgesetzt. Eine Beeinträchtigung durch die darüber hinausragende Erweiterung des …-Marktes, beispielsweise durch zusätzliche Beschattung oder Einschränkung der Belüftung, sei nicht ersichtlich. Dafür spreche auch die Lage des Marktes im Nordosten des Grundstücks der Antragsteller. Eine erdrückende Wirkung liege aufgrund der geringen Überschreitung der Mauerhöhe sowie des hinter der Grenzbebauung hervorspringenden und optisch dominierenden Anbaus nicht vor. Die geplante Grenzbebauung habe eine Höhe von 5 m und rage daher ca. 2,60 m über die Mauer der Antragsteller. In einiger Entfernung hinter der geplanten Grenzbebauung liege aus Sicht des Grundstücks der Antragsteller ein Vorsprung des Anbaus mit einer Höhe von 6,75 m. Die Zusicherung stelle sicher, dass auch die Antragsteller ihr Grundstück durch eine etwaige Grenzbebauung weiterentwickeln könnten. Es bestehe die Möglichkeit, das Grundstück nach Norden oder Osten grenzständig zu bebauen und die südwestliche Seite etwa als Garten zu nutzen, was wiederum der umliegenden engen, innerstädtischen Bauweise entspräche. Das vorgelegte Schallschutzgutachten sei durch das Landratsamt geprüft worden, wobei sich ergeben habe, dass das Vorhaben unter Beachtung einiger Auflagen zulässig sei.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die sowohl im Hauptsache- (RN 6 K 18.203) als auch im Eilverfahren wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller ist unbegründet.

Die Anfechtungsklage von Nachbarn gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB), sie können jedoch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Die Antragsteller sind antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, weil zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie als Eigentümer ihrer Grundstücke, die baurechtlich Nachbargrundstücke darstellen, durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sind.

Ein derartiger Antrag hat nur dann Erfolg, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des streitgegenständlichen Verwaltungsakts überwiegt. Da an der Umsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse besteht, richtet sich diese Interessenabwägung in der Regel nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dabei kommt es im Rahmen einer Nachbarklage nicht darauf an, ob eine erteilte Baugenehmigung in objektiver Hinsicht umfassend rechtmäßig ist. Denn eine Nachbarklage hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Nachbar in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich ist daher, ob der Nachbar in subjektiven Rechten verletzt wird, d.h. ob die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz dienen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - juris; BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94 - juris; BVerwG, U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77 - juris; VG Würzburg, U.v. 11.8.2016 - W 5 K 15.830 - juris). Eine Rechtsverletzung kommt auch nur insoweit in Betracht, als die Baugenehmigung überhaupt Regelungs- bzw. Feststellungswirkung entfaltet, soweit also die verletzte drittschützende Rechtsvorschrift überhaupt zum Prüfgegenstand im Genehmigungsverfahren gehört.

Hiervon ausgehend wird die Klage der Antragsteller nach summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich als zulässig, aber unbegründet. Nach Auffassung des Gerichts werden die Antragsteller durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 06.12.2017 nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 f. BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

1) Zwar wurde die streitgegenständliche Baugenehmigung zu Unrecht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt, da ihr ein Sonderbau i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO zu Grunde liegt und damit das Verfahren nach Art. 60 BayBO durchzuführen gewesen wäre. Allein aus der Wahl der falschen Verfahrensart folgt jedoch keine Verletzung von Rechten Dritter (Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, 39. Update 9/18, Art. 55 Rn. 4 ff. - juris). Eine solche ist hier auch nicht ausnahmsweise aus einer dadurch erfolgten Beeinträchtigung der materiellen Rechtsposition der Antragsteller entstanden.

a) Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um eine Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Fläche von insgesamt mehr als 800 m² haben und damit um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO.

Auch wenn Gegenstand des streitgegenständlichen Bauvorhabens nur die Erweiterung eines bereits bestehenden Einzelhandelsgeschäftes ist und diese Erweiterung an sich nur eine Verkaufsfläche unter 800 m² aufweist, wird durch die bauliche Erweiterung erstmals die Grenze des Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO überschritten. Das Bauvorhaben ist in seiner Gesamtheit hinsichtlich des materiellen Prüfumfangs zu beurteilen. Eine rechtliche Trennung der Anlage in einen ursprünglichen und einen geänderten Teil ist wegen der baulichen Einheit grundsätzlich nicht möglich (Simon/Busse/Lechner, BayBO, Stand: Dezember 2017, Art. 60 Rn. 6, Art. 68 Rn. 201).

Der bauordnungsrechtliche Begriff der Verkaufsstätte ist in der BayBO nicht definiert. Auch wenn die Bayerische Verkaufsstättenverordnung (BayVkV) nicht für alle Verkaufsstätten anwendbar ist, ist diese im Interesse der bauordnungsrechtlichen Rechtseinheitlichkeit hinsichtlich des Begriffes der Verkaufsstätte entsprechend heranzuziehen (Simon/Busse/Dirnberger, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 2 Rn. 399). Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 BayVkV sind Verkaufsstätten Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, mindestens einen Verkaufsraum haben und keine Messebauten sind. Die Gesamtfläche der Verkaufsräume des …-Marktes inklusive Anbau beträgt 788,12 m². Ladenstraßen sind nach § 2 Abs. 4 BayVkV überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen. Die Flächen des Ein- und Ausgangs von 10,95 m² sowie 10,61 m² sind daher einzubeziehen. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt klar, dass derartige Windfänge einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - juris). Somit liegt eine Verkaufsstätte von 809,68 m² vor (bei Berechnung nach den exakten Längenangaben des Eingabeplans kommt man durch die Berechnung 44,70 m Länge x 18,11 m Breite auf 809,517 m²), die die Grenze von 800 m² überschreitet und einen Sonderbau darstellt.

b) Aus der Wahl der falschen Verfahrensart folgt noch keine Verletzung von Nachbarrechten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2002 - 26 ZS 01.2795 - juris; BayVGH, B.v. 23.12.2013 - 15 CS 13.1445 - juris; Simon/Busse/Wolf, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 59 Rn. 107 - beck-online; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, 39. Update 9/18, Art. 55 Rn. 4 ff. - juris). Die Vorschriften über das Genehmigungsverfahren (Art. 59, Art. 60 BayBO) dienen dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verfahren (BeckOK BauordnungsR Bayern/Robl, BayBO, 8. Ed. 15.7.2018, Art. 55 Rn. 21 - beck-online). Drittbetroffene haben kein subjektives Recht auf Durchführung des richtigen Verwaltungsverfahrens (Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, 39. Update 9/18, Art. 55 Rn. 4 ff. - juris). Es liegt nur ausnahmsweise eine Verletzung von Nachbarrechten vor, wenn eine Verletzung materieller Rechte gegeben ist (BeckOK BauordnungsR Bayern/Robl, BayBO, 8. Ed. 15.7.2018, Art. 59 Rn. 11 - beck-online), also eine Beeinträchtigung einer materiellen Rechtsposition der Antragsteller durch die Wahl des falschen Verfahrens.

Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Beklagte hat nach summarischer Prüfung im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens die die Antragsteller schützenden Vorschriften umfassend geprüft. Sowohl die Belange des Immissionsschutzes als auch die Abstandsflächen wurden überprüft (vgl. dazu die Ausführungen unter 2.). Soweit es den Brandschutz anbelangt, ist dieser nach dem Katalog des Art. 59 Satz1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zwar grundsätzlich nicht zu prüfen (Art. 59 Satz 2 i.V.m. Art. 62 BayBO). Hier wurde aber tatsächlich ein Brandschutzkonzept erarbeitet und als Bauvorlage eingereicht. Es ist nicht ersichtlich und wurde von den Antragstellern auch nicht dargelegt, welche Brandschutzvorschriften hier dem Nachbarschutz dienen würden und inwiefern hiervon zu ihren Lasten abgewichen worden sei. Nach dem Brandschutzkonzept wird die Gebäudeabschlusswand als Brandwandersatzwand ausgeführt. Damit sind die nachbarlichen Belange den Brandschutz betreffend ausreichend gewürdigt worden. Eine Verletzung drittschützender Rechte resultiert daher nicht aus der Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

2) Im Übrigen kann ein Nachbar eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung nur insoweit angreifen, als die als verletzt gerügte Norm zum Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO zählt und daher von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird (BeckOK BauordnungsR Bayern/Robl, BayBO, 8. Ed. 15.7.2018, Art. 59 Rn. 11 - beck-online).

Nach Art. 59 Satz 1 BayBO prüft die Behörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i.S.d. Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen i.S.d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).

Vorliegend ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des im Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden Bauplanungsrechts nicht ersichtlich.

a) Das Vorhaben ist nach Art der baulichen Nutzung zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO, da das Baugrundstück in einem bebauten, unbeplanten Ortsteil liegt und die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet entspricht. Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1, 2 BauGB sind nicht nur die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Flächen und Nutzungen in den Blick zu nehmen, sondern das maßgebliche Gebiet, das einerseits durch den Baubestand die Umgebung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht prägt und auf das sich andererseits das entstehende Bauvorhaben auswirken kann (EZBK/Söfker, BauGB, 129. EL Mai 2018, § 34 Rn. 79-79c - beck-online).

Die rahmengebende Bebauung in der zu berücksichtigenden Umgebung des Marktes ist nicht nur von Wohngebäuden geprägt, vielmehr gehören zu den bestehenden Strukturen auch Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Abs. 1, 2 BauNVO. Die Antragsteller tragen zutreffend vor, dass nur die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Jäde/Dirnberger, BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 34 Rn. 5). Die bereits vorhandenen Gewerbebetriebe (u.a. Sonnenstudio, Restaurant, Friseur und der bereits bestehende Markt) sind jedoch nach Art und Anzahl in der Gesamtschau so bedeutend, so dass ihnen eine prägende Wirkung nicht abgesprochen werden kann. Sie sind ihrer Lage nach geeignet, die Annahme eines faktischen Mischgebietes zu begründen. Insbesondere stellt der vorhandene Markt keinen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dar, da dieser bereits aufgrund des mit ihm typischerweise einhergehenden Zu- und Abfahrtsverkehrs störend wirkt (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 - 4B 121.90; Jäde/Dirnberger, BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 4 Rn. 30 f). Die vom Landratsamt bei der Erteilung der Baugenehmigung zugrunde gelegte Einstufung des Gebiets als faktisches Mischgebiet ist vor dem Hintergrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen neben Wohnnutzung daher nachvollziehbar.

Die Erweiterung des Marktes fügt sich nach Art der baulichen Nutzung in ein faktisches Mischgebiet ein (§ 34 Abs. 2 BauGB, §§ 6 Abs. 1, 2 Nr. 3 BauNVO). Bei dem Supermarkt handelt es sich um einen Einzelhandelsbetrieb, der inklusive Erweiterung eine Fläche von über 800 m² hat (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ab einer Verkaufsfläche von 800 m² zwar von Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - juris; EZBK/Söfker, BauNVO, Stand: 1.2.2018, § 11 Rn. 53 c). Die Zulässigkeit in einem Mischgebiet liegt jedoch vor, da die Regelvermutung für das Vorliegen von Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO mangels einer Fläche von über 1200 m² nicht greift (Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO). Als Anhaltspunkte für die für eine Abweichung von der Regelvermutung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO notwendigen städtebaulich und raumordnerisch relevanten Auswirkungen (z.B. schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 BImSchG, Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung oder den Verkehr) kommen nur solche Umstände in Betracht, die der Genehmigungsbehörde bekannt oder zumindest erkennbar sind (EZBK/Söfker, BauNVO, 129. EL Mai 2018, § 11 Rn. 82 f. - beck-online). Unterhalb einer Größe von 1200 m² ist die Genehmigungsbehörde darlegungspflichtig für das Vorliegen solcher Anhaltspunkte (vgl. BVerwG, B.v. 9.7.2002 - 4 B 14.02 - juris; EZBK/Söfker, BauNVO, § 11 Rn. 82 f. - beck-online). Folge der Vermutungs- und Abweichensregel ist daher, dass sich im Rechtsstreit bei Anwendung der Vermutungsregel die zu klärende Sachverhaltsfrage auf die Größe (1200 qm) bezieht (EZBK/Söfker, BauNVO, 129. EL Mai 2018, § 11 Rn. 82 f. - beck-online). Da die Gesamtfläche deutlich unter 1200 m² liegt, ist die Erweiterung im Mischgebiet zulässig. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller wird durch das Vorhaben nicht verletzt.

b) Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verletzt auch nicht das bauplanungsrechtliche Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt im Einzelfall nachbarschützende Wirkung insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit müssen die Umstände des Einzelfalles eindeutig ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen und inwieweit eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96/79 - juris). Ist ein Bauvorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, so ist das Gebot der Rücksichtnahme in einer unmittelbaren Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten, der Anlagen im Einzelfall für unzulässig erklärt, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris). Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris).

Für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme bleibt in der Regel kein Raum, wenn die gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen eingehalten sind. Auch wenn die Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht in jedem Fall davon abhängt, ob die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, kommt dem eine indizielle Bedeutung zu und es ist bei deren Einhaltung grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - juris).

Vorliegend ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO keine Abstandsfläche erforderlich, da nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf. In Bezug auf die von der öffentlichen Verkehrsfläche (* … Straße) aus gesehenen seitlichen Grundstücksgrenzen bestimmt nur das Kriterium der Bauweise, ob an die Grenze gebaut werden darf oder muss (Schwarzer/König/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 20).

Das Gebiet, das für die bauplanungsrechtliche Beurteilung hinsichtlich der Bauweise maßgeblich ist, wird abgegrenzt durch die … Straße im Norden, die …gasse im Westen, den …weg im Osten und die … im Süden. In diesem Bereich der näheren Umgebung befinden sich sowohl Gebäude an den Grundstücksgrenzen, vor allem an der Straße, als auch Gebäude mit Einhaltung der Abstandsflächen. Der Bereich südlich der … Straße ist nahezu durchgehend bis zur Grundstücksgrenze bebaut. Zwar betrifft der streitgegenständliche Anbau den hinteren, nicht an der Straße liegenden Teil des Grundstücks der Antragsteller. Es sind jedoch auch zahlreiche Gebäude vorhanden, die einen im hinteren Teil des Grundstücks liegenden Grenzanbau aufweisen. Auf den Fl.Nrn. 162/3, 166 und 166/4 befinden sich beispielsweise Grenzgebäude in zweiter Reihe bzw. im hinteren Grundstücksbereich. Auf der Fl.Nr. 165/1 befindet sich schon jetzt eine Grenzbebauung in erheblichem Umfang, die die Umgebung prägt. Das bestehende Einzelhandelsgeschäft liegt an einer hinteren Grundstücksgrenze und die bestehende Mauer und der Zaun der Antragsteller wären aufgrund der Abmessungen unter Einhaltung der abstandsflächenrechtlichen Vorschriften nicht zulässig, da sie die Höhe von 2 m überschreiten (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Auf den Grundstücken Fl.Nrn. 173/13 und 165/5 befinden sich hingegen Gebäude, die allem Anschein nach die erforderlichen Abstandsflächen einhalten. Es liegt daher eine Mischung aus offener Bebauung und Grenzbebauung vor.

Die Grenzbebauung des Vorhabens ist planungsrechtlich gerechtfertigt, da die tatsächlich vorhandene Bebauung aus Gebäuden mit und ohne Grenzabstand in der Gesamtschau regellos erscheint. Das Abstandsflächenrecht tritt in Fällen regelloser Bauweise aufgrund des Wortlauts des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO („an die Grenze gebaut werden darf“) hinter das Bauplanungsrecht zurück (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2001 - 20 ZS 01.2775 - juris; B.v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2723 - juris; Simon/Busse/Dhom/Franz/Rauscher, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 6 Rn. 46 f. - beck-online).

Nicht nötig und ohne Bedeutung ist dabei die Zusicherung des Landratsamts bezüglich einer möglichen eigenen grenzständischen Bebauung der Antragsteller in Ziffer 2 der Nebenbestimmungen des Bescheides. Nur am Rande - ohne dass es darauf ankäme - sei bemerkt, dass das Gericht Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Nebenbestimmung hat. Zum einen ist die Formulierung zu unbestimmt, da sich daraus unter anderem nicht klar erkennen lässt, in welchem genauen Umfang eine zukünftige Abweichung zulässig sein soll. Zum anderen wäre eine derartige Zusicherung lediglich bei einem konkreten Bauvorhaben der Antragsteller oder zumindest bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Baugrundstücks mit Zufahrtsmöglichkeit von Bedeutung. Auch richtet sie sich an den falschen Adressaten, da die Antragsteller dahingehend begünstigt sind und somit Adressaten eines dementsprechenden Bescheides sein müssten.

Zusätzliche Einschränkungen können sich nur ausnahmsweise aus dem planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergeben (BeckOK BauordnungsR Bayern/Schönfeld, BayBO, Art. 6 Rn. 58-64 - beck-online), wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird (vgl. BayVGH vom 29.6.2010, 14 CS 09.2256 - juris; BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris; B.v. 20.9.1984 - 4 B 181/84 - juris; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris). Die Rechtsprechung hat dies in der Vergangenheit nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu zweigeschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris: 11,5 m hohe und 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnhaus). Dass das Bauvorhaben der Beigeladenen den Antragstellern gegenüber eine vergleichbar erdrückende Wirkung entfalten würde, ist nicht zu sehen. Dies kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück aufgrund einer außergewöhnlichen Dimension regelrecht abriegelt, d.h. eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft und das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 15.1.2007 - 1 ME 80/07 - juris; OVG NRW, U.v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht davon auszugehen, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben gegenüber den Antragstellern als rücksichtslos darstellt. Das Landratsamt weist darauf hin, dass an der Grenze des Grundstücks der Antragsteller der niedrigere Teil der Erweiterung entsteht. Der höhere und längere Teil des Bauvorhabens, der von den Antragstellern nicht gerügt wird, liegt in einiger Entfernung und damit nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zum antragstellerischen Anwesen. Zwar ist der Eingabeplan teilweise nicht eindeutig. Insbesondere der Schnitt A-A, die Ansicht Südwesten und die Anlage P7 zeigen jedoch, dass der Grenzanbau eine Höhe von 5 m hat und ein Vorsprung des Anbaus mit einer Höhe von 6,75 m und einer Länge von 9,8 m inklusive Vordach vorliegt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch den Anbau ist insgesamt nicht ersichtlich, selbst wenn man, wie die Antragsteller, entgegen des Eingabeplans von einer Höhe des Grenzanbaus von 6,75 m ausgeht. Bei dem streitgegenständlichen Anbau handelt es sich bereits um keinen übergroßen Baukörper. Das Vorhaben weist keine übermäßigen Proportionen im Vergleich zu dem bereits bestehenden Gebäude auf, die die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung nahelegen könnten. Das Bauvorhaben erstreckt sich zudem nur auf 10 m zum antragstellerischen Grundstück, was einem Viertel des Grenzverlaufs entspricht. So kann in der gegebenen Situation im Hinblick auf die nicht einzuhaltenden Abstände und die Höhensowie Längenentwicklung des bestehenden Gebäudes auch unter Berücksichtigung des Geländesprungs nicht davon gesprochen werden, dass eine Abriegelung erfolge oder gar eine „Gefängnishofssituation“ entstünde. Bereits die Lage der Erweiterung spricht vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Die Erweiterung des Marktes liegt in einer Ecke des Gartens der Antragsteller. Es muss beachtet werden, dass bereits ein grenzständiger Anbau der Beigeladenen sowie die Mauer der Antragsteller vorhanden sind. Das Vorhaben stellt sich im Hinblick auf das Wohnhaus der Antragsteller nicht als rücksichtslos oder eine unzumutbare Beeinträchtigung dar.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der von den Antragstellern befürchteten Verschattung ihres Gartens. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zumindest aus tatsächlichen Gründen im Regelfall nicht verletzt wird, wenn das Abstandsflächenrecht eingehalten ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2011 - 15 ZB 10.201 - juris). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Ein möglicher Ausnahmefall von diesem Grundsatz (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris) liegt nicht vor. Das Rücksichtnahmegebot gibt einem Grundstückseigentümer insbesondere in dicht bebauten innerörtlichen Bereichen wie hier (vgl. dazu die obigen Ausführungen) nicht das Recht, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück, die aufgrund der bisherigen Bebauung bereits auf dem antragstellerischen sowie auf umliegenden Grundstücken in gewissem Maße vorhanden ist, verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris; VG Regensburg, B.v. 12.7.2013 - 6 S 13.859 - juris; U.v. 14.10.2014 - 6 K 14.1209 - juris). Aufgrund des bereits vorliegenden angrenzenden Gebäudes und der Mauer kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch den Anbau eine nicht mehr hinnehmbare Verschattung des Grundstücks der Antragsteller eintritt. Zum anderen ist eine übermäßige Verschattung des Antragstellergrundstücks schon deswegen nicht zu befürchten, weil der genehmigte Anbau nordöstlich davon liegt.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben lässt auch keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen befürchten. Die Berechnungen der … GmbH vom 09.10.2017 gehen zutreffend von den für Kern-, Dorf- und Mischgebiete maßgeblichen Werten aus (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 der TA-Lärm ist danach an allen Immissionsorten gewährleistet, wenn die in Kapitel 6. des Berichtes vorgeschlagenen Auflagen in die Baugenehmigung übernommen werden. Die Vorschläge wurden bis auf die Festlegung der maximalen Anzahl von den Betrieb anfahrenden Lkw (zGG>3,5 t) auf zehn pro Tag in die Baugenehmigung aufgenommen. Zusätzlich wurden noch weitere Lärmauflagen miteinbezogen, beispielsweise, dass bei zusätzlichen stationären Anlagen am Immissionsort der maximal zulässige Immissionsrichtwert um 10 db(A) zu unterschreiten ist und während der Nachtzeit maximal zwei Anlieferungen pro Stunde mit Pkwähnlichen Lieferautos gestattet sind. Laut Seite 14 der schalltechnischen Untersuchung finden für den momentanen Bestand täglich zwei Lieferungen mittels Lieferwagen und eine Lieferung mittels eines Lkws (zGG>7,5 t) sowie ein- bis zweimal wöchentlich je eine Lieferung mittels Sattelzug und Kühl-Lkw statt. Die der Berechnung zugrunde liegenden zehn schweren Lkw (zGG>3,5 t) mit Kühlaggregat pro Tag übersteigen daher die zu erwartenden Lieferungen erheblich. Nicht alle anfahrenden Fahrzeuge haben ein Kühlaggregat in Betrieb. Des Weiteren hat der Anbau nicht zwangsläufig eine Erweiterung des Sortiments zur Folge. Die Einbeziehung der angesprochenen Auflage ist daher offensichtlich nicht notwendig.

c) Die Antragsteller werden auch nicht im Hinblick auf die gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilte Abweichung von den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO in ihren Rechten verletzt.

Vorliegend wurde die Abweichung von der Beigeladenen beantragt. Insoweit nimmt die Frage der Einhaltung von Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teil. Die am 01.09.2018 in Kraft getretene Änderung der Bayerischen Bauordnung, wonach gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 b BayBO n.F. die Abstandsflächen zu prüfen sind, spielt daher keine Rolle.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Eine Abweichung ist im vorliegenden Fall allerdings nicht erforderlich, weil das Gebäude gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grundstücksgrenze errichtet werden durfte (vgl. dazu die obigen Ausführungen; vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris).

Dadurch, dass dennoch eine Abweichung erteilt wurde, werden aufgrund der Zulässigkeit des grenzständischen Baus auch keine Rechte der Antragsteller verletzt (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris).

3) Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist nicht zu unbestimmt.

Eine Baugenehmigung muss nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris; VG München, U.v. 26.2.2018 - 8 K 16.1293 - beck-online). Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen einzureichen sind. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (Simon/Busse/Gaßner, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75 - beck-online). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. VG München, B.v. 28.11.2017 - M 8 SN 17.4766 - juris; Simon/Busse/Gaßner, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 80 - beck-online). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 - 4 C 9/97 - juris). Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 - 9 CS 17.603 - juris; VG München, U.v. 26.2.2018 - 8 K 16.1293 - beck-online). Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. OVG NRW, U.v. 6.6.2014 - 2 A 2757/12 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 26.1.2012 - 1 ME 226/11 - juris; VG München, U.v. 26.2.2018 - 8 K 16.1293 - beck-online).

Wie bereits dargelegt, lassen sich dem Eingabeplan die wesentlichen, für die Antragsteller ausschlaggebenden Details entnehmen. Sogar bei Unterstellung der von den Antragstellern angenommenen Werte ist keine Nachbarrechtsverletzung ersichtlich. Die Antragsteller rügen die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen. Diese sind jedoch in 12 Ziffern detailliert und nachvollziehbar beschrieben. Darin liegt ein Unterschied zu der von den Antragstellern vorgebrachten Entscheidung (HessVGH, B.v. 30.1.2012 - 4B 2379/11), bei der lediglich die Einhaltung der Richtwerte in der Baugenehmigung aufgeführt wurde. Dass das Gutachten nicht in der Baugenehmigung erwähnt wird, spielt keine Rolle, da die vorgeschlagenen Auflagen (bis auf eine, vgl. dazu die obigen Ausführungen) in die Baugenehmigung aufgenommen wurden und keine Einbeziehung des Gutachtens, sondern lediglich die Vorlage im Genehmigungsverfahren, notwendig ist (vgl. VG München, U.v. 26.2.2018 - 8 K 16.1293 - beck-online). Die Lärmprognose ist darüber hinaus realistisch und enthält sogar einen erheblichen Sicherheitszuschlag (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Im Gegensatz dazu lag bei der vorgebrachten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs keine realistische Lärmprognose vor. Eine Unbestimmtheit in Bezug auf die Antragsteller ist nicht gegeben, da eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris; B.v. 5.7.2017 - 9 CS 17.603 - juris).

Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die erteilte Baugenehmigung in bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Hinsicht drittschützende Normen verletzt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, sind nicht ersichtlich.

Nach alledem hat die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung wenig Aussicht auf Erfolg, so dass das Interesse der Beigeladenen an der Ausführung des Bauvorhabens das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Der Antrag war daher abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Antragstellern waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt hat und sich damit keinem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 14/10/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, für den B
published on 11/08/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig
published on 05/07/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi
published on 20/03/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.