Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Aug. 2015 - RN 5 E 15.1078

published on 27/08/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 27. Aug. 2015 - RN 5 E 15.1078
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine Transport- und Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten.

Die Antragstellerin beantragte am 30.06.2015 eine Einzelgenehmigung für die Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr (§ 29 Abs. 3 StVO) i. V. m. einer Ausnahmegenehmigung für die Beförderung von Ladungen mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StVO). Die Genehmigung wurde für eine Fahrt im Zeitraum vom 06.07.2015 bis 05.10.2015 sowie für diverse Zugmaschinen und Anhängerkombinationen beantragt. Der Antragsgegner erteilte am 06.07.2015 unter dem Aktenzeichen ... zwar eine Erlaubnis, schränkte jedoch deren Geltungsdauer auf den Zeitraum vom 06.07.2015 bis 21.09.2015 ein (Blatt 1 bis 3 der BA). Auf die Bescheidsgründe wird Bezug genommen.

Am 07.07.2015 beantragte die Antragstellerin die Abänderung des Bescheids vom 06.07.2015. Dabei beantragte sie nunmehr nur noch eine Geltungsdauer bis 21.09.2015 und veränderte die Höhe der Lastfahrt und den Überhang der Ladung nach hinten (Blatt 4f. der BA). Mit Bescheid vom 08.07.2015, Aktenzeichen ..., erteilte der Antragsgegner die Erlaubnis mit der beantragten Geltungsdauer bis 21.09.2015 (Blatt 6 bis 11). Auf die Bescheidsgründe wird Bezug genommen.

Am 21.07.2014 reichte die Antragstellerin Klage ein, die unter dem Aktenzeichen RN 5 K 15.1079 geführt wird. Gleichzeitig suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, warum die Einschränkung der Geltungsdauer bezüglich der zunächst beantragten Erlaubnis bis 05.10.2015 rechtswidrig sei. Im Übrigen sei ihrer Ansicht nach der bisherige Bescheid mit dem Aktenzeichen ... weiter gültig. Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigen Verwaltungsaktes könne nur nach Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG unter eingeschränkten Bedingungen ergehen. Ansonsten bestehe allenfalls ein Aufhebungsanspruch des Betroffenen bei rechtswidrigen Bescheiden nach Art. 46 Abs. 1 BayVwVfG. Beides sei hier aber nicht der Fall. Das VEMAGS-Verfahren sehe außerdem ganz bewusst vor, dass hier ein Widerrufsbescheid ergehen müsse, anderenfalls seien frühere Bescheidsversionen weiterhin gültig. Dies sei z. B. bei der Durchführung von mehreren Transporten im Konvoi wichtig. Hier benötige jedes Transportfahrzeug mit dem jeweiligen amtlichen Kennzeichen eine eigene Bescheidsausfertigung, um diese mitführen zu können.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die Großraum- und Schwertransportfahrzeuge der Antragstellerin mit den amtlichen Kennzeichen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... eine Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO und eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO mit einer Gültigkeitsdauer vom 06.07.2015 bis 05.10.2015 zu erteilen.

Der Antragsgegner beantragt,

der Antrag wird abgewiesen.

Zur Begründung trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor:

Die VEMAGS-Bescheidsversion ..., die dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zugrunde liege, sei nicht die letzte gültige Bescheidsversion. Nach Erlass des angefochtenen Bescheids habe die Antragstellerin selbst ein Änderungsantrag eingereicht, bei welchem die Gesamthöhe des Transports, der Überhang der Ladung nach hinten und

außerdem die Gültigkeitsdauer auf 21.09.2015 geändert worden sei. Diesem Antrag sei mit der Bescheidsversion ... stattgegeben worden. Warum die Antragstellerin selbst die Verkürzung der Geltungsdauer beantrage und dann dagegen Klage einreiche und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit längerer Geltungsdauer beantrage, erschließe sich nicht. Jedenfalls sei der angefochtene Bescheid nicht die letzte verwaltungsbehördliche Entscheidung zum Zeitpunkt der Antragstellung und Klageerhebung. Mit der derzeit gültigen Bescheidsversion wurde dem Antrag vollumfänglich stattgegeben, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei. Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei deshalb bereits unzulässig.

Darauf erwiderte die Antragstellerin, dass sie tatsächlich mit Antrag vom 08.07.2015 einen zweiten Antrag für denselben Transportvorgang mit einer Gültigkeitsdauer bis 21.09.2015 beantragt habe. Dies sei jedoch einzig und allein deswegen erfolgt, weil die ursprüngliche Bescheidsversion, die Gegenstand der Klage sei, diskriminierende und kreditgefährdende Inhalte aufgewiesen habe. In der Begründung der Bescheidsversion 01 vom 06.07.2015 werden zur Begründung der Befristung Vorkommnisse des 22.04.2015 geschildert. Da der Erlaubnisbescheid zur Verfügung der Firma W. beantragt gewesen sei, hätte die Hauptauftraggeberin der Antragstellerin von dieser Begründung erfahren, da der Bescheid insgesamt mit allen Anlagenblättern hätte übergeben werden müssen. Dies hätte unter Umständen Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen haben können. Jedenfalls wäre die Antragstellerin in ein schlechtes Licht gerückt worden. Aus diesem Grund habe sich der Geschäftsführer dazu entschlossen, eine neue Transporterlaubnis mit verkürzter Geltungsdauer zu beantragen, damit die Begründung der Befristung wegfalle. Tatsächlich müsse sie die Baustelle bis zum 05.10.2015 beschicken und sie werde auch weiterhin hinsichtlich der zeitlichen Geltungsdauer beantragter Transporterlaubnisse ermessensfehlerhaft eingeschränkt. Sie habe mit Antrag vom 11.08.2015 erneut eine Transporterlaubnis zur Durchführung von drei Großraum- und Schwertransporten beantragt und der Erlaubnisantrag sei erneut mit der nur eingeschränkten Gültigkeitsdauer bis 21.09.2015 bewilligt worden.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat bezüglich des Antrags vom 11.08.2015 und den daraufhin ergangenen Bescheid mit dem Aktenzeichen ... ein neues Klageverfahren angelegt, dass unter dem Aktenzeichen RN 5 K 15.1233 geführt wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte im Haupt- und Eilsacheverfahren sowie auf die Behördenakte verwiesen, welche dem Gericht vorgelegen hat.

II.

Der Antrag ist bereits unzulässig, auf jeden Fall unbegründet. Bezüglich des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 08.07.2015 mit dem Aktenzeichen ... hat der Antragsgegner dem Antrag im vollen Umfang stattgegeben. Folglich fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis dafür, mittels einstweiliger gerichtlicher Anordnung eine Regelung zu erreichen, die über ihren Antrag im Verwaltungsverfahren hinausgeht. Die von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren angegriffene Beschränkung der Gültigkeitsdauer entfaltet im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkung mehr, da die Antragstellerin durch ihren Änderungsantrag selbst dafür gesorgt hat, dass der Bescheid in seiner ursprünglichen Fassung abgeändert wurde.

1. Ursprünglich hat die Antragstellerin am 30.06.2015 gemäß §§ 29 Abs. 3, 46 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StVO eine Erlaubnis zur Durchführung von Großraum- und Schwerverkehr beantragt. Die Erlaubnis sollte einen Transportvorgang im Zeitraum vom 06.07.2015 bis 05.10.2015 abdecken. Diese ursprünglich beantragte Erlaubnis lehnte der Antragsgegner mit der Maßgabe ab, dass der Transportvorgang nur im Zeitraum vom 06.07.2015 bis 21.09.2015 durchgeführt werden dürfe (Bescheidsversion 1 mit dem Aktenzeichen ...).

Wie die Antragstellerin aber selbst einräumt, hat sie am 07.07.2015 für denselben Transportvorgang einen zweiten Antrag gestellt. Dieser Antrag war aber kein neuer selbstständiger Antrag auf Erteilung einer gesonderten Genehmigung, sondern er war von vornherein darauf gerichtet, die ursprünglich bereits erteilte Genehmigung abzuändern. Dies ergibt sich eindeutig aus der Funktionsweise des Verfahrensmanagements für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS), die bezüglich des hier einschlägigen Änderungsantrags u. a. im „Anwenderhandbuch Antragsteller“ auf Seite 68ff. beschrieben wird (abrufbar unter: http://www.vemags.de /download/1984/).

Danach wird jeder Antrag mit einem eigenen Aktenzeichen gekennzeichnet. Dieses Aktenzeichen setzt sich zusammen aus der Identifikationsnummer des Antragstellers (Antragsident) und dem Aktenzeichen des Vorgangs (siehe S. 20 des Handbuchs). Daran wird eine Kennzeichnung des Vorgangs (z. B. A= Antrag, B= Bescheid) mit entsprechender Versionsnummer (01, 02 usw.) angehängt. Das elektronische Verwaltungsprogramm bietet aber nicht nur die Möglichkeit online Anträge zu stellen, sondern es werden auch die Funktionen „Antragsdaten kopieren“, „Antrag stornieren“ und „Gestellten Antrag ändern“ angeboten. Dazu kann der Antragsteller über die eAkte den zu ändernden Bescheid über das Aktenzeichen auswählen und an-schließend den Gültigkeitszeitraum, die Kfz-Kennzeichen, die Fahrtstrecke oder andere Bestandteile ändern. Wird ein solcher Prozess durch den Benutzer angestoßen, entsteht ab der Version 4.0.0 des VEMAGS-Verfahrensmoduls ein Vergleich der beiden Versionen, so wie er auch bzgl. des streitgegenständlichen Bescheids erstellt wurde (siehe Blatt 4 und 5 der BA). Dabei wird bei jedem Änderungsantrag die Versionsnummer um 1 erhöht. Nach dem Akzeptieren der Änderungen durch die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörde werden die Änderungen in die Bearbeitung übernommen. Während der Bearbeitung ist für alle beteiligten Stellen ersichtlich, dass es sich lediglich um einen Änderungsantrag handelt. Gerade andere anzuhörende Behörden können dann ihre Stellungnahmen entweder übernehmen, ergänzen oder eine gänzlich andere Stellungnahme abgeben. So kann der Arbeitsaufwand für alle Beteiligten minimiert werden (siehe Hinweise für die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden, S. 6, Blatt 44 der GA).

Genau dieses Änderungsmanagement kam hier augenscheinlich zur Anwendung. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Versionsvergleich in der Behördenakte, sondern auch aus den Aktenzeichen. Der erste Antrag vom 30.06.2015 enthielt das Akten-zeichen ..., der Änderungsantrag das Aktenzeichen .... Entsprechend wurden dann zwei Bescheide erstellt, ... und .... Dass es sich bei dem zweiten Antrag nicht um einen völlig neuen Antrag, sondern um einen Änderungsantrag gehandelt hat, ist auch aus den erhobenen Verwaltungsgebühren ersichtlich. Wurden für den ersten Antrag noch 150,- EUR berechnet, betrug die Gebühr bei der Änderung lediglich 25,- EUR.

2. Mit dem Änderungsantrag vom 07.07.2015 hat die Antragstellerin nunmehr selbst lediglich eine Gültigkeitsdauer der Erlaubnis bis 21.09.2015 beantragt, was ihr auch vollumfänglich genehmigt wurde. Damit hat der ursprüngliche Bescheid in der Ver-sion ... seine selbstständige Wirksamkeit gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG verloren (vgl. BVerwG, U.v. 21.06.2007 - 3 C 11/06 - juris Rn. 18). Durch die von der Antragstellerin selbst beantragten Änderungen ist der ursprüngliche Bescheid zusammen mit dem Änderungsbescheid zu einer neuen einheitlichen Entscheidung verschmolzen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 43 Rn. 213), ohne dass es explizit eines Widerrufs oder einer Rücknahme bedurft hätte. Das Ergebnis der beiden Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren und Änderungsverfahren) ist eine Transporterlaubnis mit dem zuletzt dargestellten Inhalt. Keinesfalls bestehen nach Durchführung des Änderungsverfahrens zwei getrennte Genehmigungen.

Die Antragstellerin ist auch nicht dahingehend schutzwürdig, den Widerruf nur in den engen Grenzen des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG zuzulassen, weil sie die Änderung selbst durch ihren Antrag begehrt hat.

3. Unter diesen Voraussetzungen kann die Antragstellerin aber nicht mehr den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren. Dafür fehlt ihr das Rechtsschutzbegehren, weil ihrem zuletzt gestellten Antrag bei der Behörde vollumfänglich stattgegeben wurde (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 123 Rn. 22).

4. Selbst wenn die entscheidende Kammer zugunsten der Antragstellerin annehmen würde, dass der ursprüngliche Bescheid in seiner ersten Version noch weiter besteht, hätte die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis bis zum 05.10.2015. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Beschlussgründe in der Sache RN 5 E 15.1234.

5. Da der Antrag erfolglos war, war er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen gewesen.

6. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, Heft 2), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Mangels konkreter Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwertes, ist für das Hauptsacheverfahren vom Auffangwert i. H. v. 5.000,- EUR auszugehen. Dieser Wert war nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für den vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt i
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(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.