Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Juni 2018 - RN 4 S 18.235

bei uns veröffentlicht am04.06.2018

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2370,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Kostenrechnung.

Das Landratsamt D. untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 9.12.2008 das Halten und Betreuen von Rindern, da es u. a. wiederholt festgestellt hatte, dass die Tiere nicht ausreichend mit Futter und Trinkwasser versorgt und nicht ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht waren. Der Antragsteller hatte allen seinen Rindern infolge von lang andauernder Futterunterversorgung und einigen seiner Rinder infolge von Wasserunterversorgung länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Die Tiere wurden ihm weggenommen und veräußert. Die dagegen erhobene Klage hat das Gericht mit Urteil vom 31.3.2009, Az.: RN 4 K 08.2126, abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Mit Bescheid vom 16.5.2014 lehnte das Landratsamt D. den Antrag des Antragstellers auf Wiedergestattung der Rinderhaltung ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 4.12.2014, Az.: RN 4 K 14.1044, ab. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Unter dem 6.4.2016 erließ das Landratsamt D. gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid:

1. Herr … hat den bestehenden Rinderbestand aufzulösen.

2. Falls Herr … die Auflösung nicht bis spätestens 25.4.2016 erfüllt, wird das Landratsamt D. die Durchsetzung der Nr. 1 durch unmittelbaren Zwang vollziehen.

3. Herr … hat die Durchführung des unmittelbaren Zwangs zu dulden.

4. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 - 3 dieses Bescheides wird angeordnet.

5. Herr … hat die anfallenden Kosten einer ggf. erforderlich werdenden zwangsweisen Bestandsauflösung und die Kosten des Verfahrens zu tragen:

Verwaltungsgebühr: 30 €

Auslagen: 3,45 €

Die hiergegen erhobene Klage (Az.: RN 4 K 16.701) wurde zurückgenommen und das Verfahren eingestellt (Beschluss vom 25.8.2016).

Unter dem 8.12.2016 erließ das Landratsamt D. gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid:

1. Herrn … wird ab sofort das Halten und Betreuen der verschiedenen Arten von Vieh nach § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz, soweit noch nicht bereits untersagt, untersagt.

2. Herr … hat den bestehenden Pferde- und Schafbestand aufzulösen und den Verbleib dieser Tiere dem Landratsamt D. nachzuweisen.

Erledigungsfrist: 9.1.2017

3. Falls Herr … die Auflösung nicht bis spätestens 9.1.2017 durchführt, wird das Landratsamt D. die Durchsetzung der Nr. 2 durch unmittelbaren Zwang vollziehen und die Fortnahme der Tiere veranlassen.

4. Herr … hat die Durchführung des unmittelbaren Zwangs nach Nr. 3 zu dulden.

5. Herr … hat alle Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Fortnahme und/oder Durchsetzung des Haltungs- und Betreuungsverbotes entstehen.

6. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-4 dieses Bescheides wird angeordnet.

7. Herr … hat die Kosten dieses Verfahrens von insgesamt 104,11 € zu tragen.

Gebühren: 100 € Auslagen 4,11 €

Der Antragsteller ließ hiergegen Klage erheben (RN 4 K 17.62) und einen Antrag auf Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz stellen (RN 4 S 17.61). Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 14.11.2017, der seit dem 29.12.2017 rechtskräftig ist, abgewiesen.

Unter dem 16.3.2017 erließ das Landratsamt D. gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid:

1. Sofern Herr … bis 27.3.2017 für die zwei Pferde mit einem Fohlen und zwei Schafen, welche mit Bescheid des Landratsamtes D. vom 8.12.2016 am 11.3.2017 fortgenommen wurden, keine tierschutzgerechten Zustände nach § 2 Tierschutzgesetz herstellt, werden diese Tiere durch das Landratsamt D. veräußert.

2. Eine Herausgabe der Tiere kann erst erfolgen, wenn das Veterinäramt D. das Vorliegen tierschutzgerechter Zustände festgestellt hat. Herr … hat hierzu bei Bedarf vorab die erforderlichen Angaben und Auskünfte zu erteilen.

3. Herr … hat die Veräußerung zu dulden.

4. Herr … hat alle im Zusammenhang mit der Veräußerung der Tiere entstehenden Kosten zu tragen.

5. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 bis 3 dieses Bescheides wird angeordnet.

6. Herr … hat die Kosten des Verfahrens, insgesamt 54,11 € zu tragen.

Der durch den Bevollmächtigten des Antragstellers gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit Schreiben vom 19.5.2017 zurückgenommen.

Unter dem 7.12.2017 erließ das Landratsamt D. gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid, der diesem am 8.12.2017 zugestellt wurde,

1. Herr … hat dem Landratsamt D. die im Zusammenhang mit der

a. Fortnahme der Rinder gem. Bescheid vom 6.4.2016 und der

b. Fortnahme der Pferde und Schafe gem. Bescheiden vom 8.12.2016 und 16.3.2017 verauslagten Kosten in Höhe von insgesamt 4740,80 € zu erstatten.

2. Dieser Bescheid ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

3. Herr … hat die Kosten des Verfahrens in Höhe von 4794,91 € zu tragen.

Gebühren: 50 €

Auslagen: 4744,91 €.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gegen den Antragsteller sei mit Bescheid des Landratsamtes D. vom 9.12.2008 ein Rinderhaltungsverbot erlassen worden. Nachdem er wieder Rinder gehalten habe, sei mit Bescheid vom 6.4.2016 die Rinderbestandsauflösung verfügt und vom Landratsamt D. veranlasst worden. Der Antragsteller habe sich mit den aufnehmenden Betrieben auf die Abwicklung der entstandenen Transport- und Unterstellkosten mit gleichzeitiger Verrechnung des Kaufpreises für die Rinder geeinigt. Die Kosten für drei tierärztliche Behandlungen am 14.8, 15.8 und 18.8.2016 seien bisher vom Antragsteller nicht übernommen und vom Landratsamt D. vorgestreckt worden. Mit Bescheid vom 8.12.2016 sei gegen den Antragsteller ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot für Vieh erlassen worden. Die Bestandsauflösung sei am 11.3.2017 behördlich veranlasst worden. Mit Bescheid vom 16.3.2017 sei die behördliche Veräußerung der drei Pferde und zwei Schafe veranlasst worden. Im Zuge der Tierfortnahmen und Veräußerung seien Kosten gemäß der beiliegenden Kostenaufstellung angefallen. Neben der Unterbringung und Futterversorgung hätten insbesondere Kosten für die tierärztliche Versorgung/ Hufschmied der verschiedenen Tiere verauslagt werden müssen, die nach tierärztlicher Einschätzung erforderlich gewesen seien.

Dem Bescheid sind als Anlage eine Auflistung der Kosten der Tierfortnahmen … sowie die einschlägigen Rechnungen beigefügt. Auf diese wird Bezug genommen.

Der Antragsteller ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22.12.2017 gegen den Bescheid vom 7.12.2017 Widerspruch einlegen. Mit Schreiben vom 17.1.2018 wies das Landratsamt D. den Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass die angeforderten Kosten kraft Gesetzes mittlerweile fällig seien und gegebenenfalls beigetrieben würden. Der Bevollmächtigte des Antragstellers bat mit Schriftsatz vom 26.1.2018 um eine Verlängerung der Widerspruchsbegründungsfrist und darum, vorläufig von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Das Landratsamt D. teilte dem Bevollmächtigten des Antragstellers unter dem 30.1.2018 mit, dass eine Aussetzung hier nicht möglich sei und den gesetzlichen Zielsetzungen der Bestimmung entgegenlaufe.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16.2.2018, am selben Tag bei Gericht eingegangen, beantragt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Vorgetragen wird, an die Wegnahme der Tiere hätte sich eine umgehende Veräußerung anschließen müssen. Schon vor dem Bescheid vom 16.3.2017 habe festgestanden, dass der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sei, tierschutzgerechte Zustände herzustellen. Die Veräußerung sei zu spät erfolgt. Die Kastration des Pferdes sei unnötigerweise vorgenommen worden. Aktenvermerke oder Stellungnahmen zur tiermedizinischen Notwendigkeit einer Kastration lägen nicht vor. Für untaugliche Operationsversuche könne der Antragsteller nicht haftbar gemacht werden. Spätestens ab Erlass der Verkaufsanordnung mit Sofortvollzugsanordnung habe die Behörde die Verantwortung für eine unverzügliche sachgerechte Veräußerung übernommen. Eine Veräußerung sei nur an den Erstbesten zu einem weit unterwertigen Preis erfolgt. Der Behörde wäre es möglich gewesen, statt einer abstrakten Auskunft ohne Besichtigung der Pferde zumindest drei Angebote einzuholen. Bei einer sachgerechten Veräußerung wäre es möglich gewesen, das Dreifache des Kaufpreises für die Pferde herauszuholen. Entsprechendes gelte für den Verkauf der beiden Schafe. Der Antragsteller wende sich dagegen, dass den Schafen ein ungewöhnliches Verhalten zugeordnet werde. Es habe auch die Möglichkeit zu einer Schlachtung bestanden.

Zu den einzelnen Belegen werde folgendes ausgeführt:

- Rechnung Dr. … vom 2.9.2016:

Die Euterentzündung sei darauf zurückzuführen, dass der Landwirt … die Kuh nicht gemolken habe, so dass sich das Euter entzünden musste. Für die Kosten sei der Landwirt … verantwortlich.

- Transportrechnung des Viehhändlers … vom 10.3.2017 - Rechnung Eheleute … und … vom 20.4.2017:

Die Rechnung für das Unterstellen von 3 Pferden und 2 Schafen vom 10.3 bis 10.4.2017 i.H.v. 600 € sei überzogen. Mit der eingeholten Auskunft beim Landwirtschaftsamt in Fürstenfeldbruck habe sich die Behörde nicht zufrieden geben dürfen. Die Kosten im Großraum München seien ganz anders zu bewerten, als diejenigen im ländlichen etwas abgelegenen niederbayerischen Raum.

- Rechnung der Firma …, Tierarzt Dr. …, vom 3.5.2017:

Die Rechnung sei nicht nachvollziehbar, eine Erforderlichkeit sei nicht ersichtlich.

- Rechnung der Eheleute … und … vom 17.5.2017:

Die Rechnung sei überhöht. Angemessen erscheine ein Betrag in Höhe von 200 €.

- Rechnung des Hufschmieds … vom 18.5.2017:

Es sei nicht erkennbar, dass die Maßnahme notwendig gewesen sei und wer sie angeordnet habe.

- Rechnung der Firma …, Tierarzt Dr. … vom 22.5.2017:

Die Schutzimpfung sei nicht zwingend erforderlich. Eine Tetanusimpfung für Pferde sei nicht obligatorisch.

- Rechnung der Eheleute … und … vom 14.6.2017:

Die Kosten für das Unterstellen seien als überhöht zu bezeichnen, das Kastrieren sei nicht zwingend gewesen.

- Rechnung der tierärztlichen Klinik Schönau vom 30.6.2017:

Die maßgebliche Behandlung sei die Kastration des Hengstes am 16.6.2017. Diese sei nicht zwingend gewesen. Dr. … habe die Kastration ebenfalls mit einem weit geringeren Aufwand am selben Tag durchgeführt.

- Rechnung der Firma …, Tierarzt Dr. …, vom 2.8.2017:

Die Notwendigkeit einer Behandlung des Pferdes Lisa sei nicht ersichtlich. Die weitere Behandlung des Pferdes Burli am 19.5.2017 sei mangels einer Erforderlichkeit fragwürdig.

- Rechnung des Tierarztes Dr. … vom 20.3.2017:

Man könne entwurmen, müsse es aber nicht. Es gehe nicht hervor, dass dies zwingend erforderlich gewesen sei.

- Kaufvertrag über drei Pferde, Landratsamt vom 21.6.2017:

Zu hinterfragen sei die Notwendigkeit des späten Verkaufs und die Person des Käufers. Das Landratsamt habe für drei Pferde nur 850 € verlangt, dies sei für drei Pferde als bei weitem unterwertig zu bezeichnen.

Die Behörde sei darlegungs- und beweispflichtig für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach. Dies schließe ein, dass sie sich bemühe, ausreichend gute Verkaufspreise zu erzielen. Zum Erfordernis der kritisierten Untersuchungen, Blutentnahmen, Impfungen, Huf- und Klauenpflege sei nichts aktenmäßig.

Der Antragsteller beantragt,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Kostenerstattungsbescheid des Landratsamtes D. vom 7.12.2017 wiederherzustellen.

  • 2.Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  • 3.Die Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Vorgetragen wird, Verkauf und Unterstellkosten seien nicht zu beanstanden.

- Veräußerung:

Die Schlachtung der Pferde habe aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden können. Für die Pferde hätten nur Ersatz-Pferdepässe vorgelegen und somit habe eine eindeutige Bestimmung zur Schlachtung gem. Art. 20 VO (EG) 504/2008 nicht nachgewiesen werden können. Das Veterinäramt habe schon bei der drohenden Fortnahme nach Aufnahmeställen/ Käufern gesucht. Es habe sich gezeigt, dass insbesondere die beiden adulten Pferde erhebliche Verhaltensauffälligkeiten aufgewiesen hätten, die einen normalen Verkauf unmöglich gemacht hätten. Es seien Kaufinteressenten gesucht und gefunden worden, die bei konkreter Begutachtung der Pferde wegen deren Verhaltensauffälligkeiten von einem Kauf Abstand genommen hätten. Die Notwendigkeit einer Kastration des Hengstes sei vom Veterinäramt D. als unabdingbar für einen Verkauf eingeschätzt worden. Am 17.5.2017 sei die Kastration durch die Praxis Dr. … am bisherigen Unterbringungsort in Schöllnach bei Herrn … vorgenommen worden. Nachdem ein Hoden zu weit im Leistenkanal steckte, habe die Kastration aus amtstierärztlicher Sicht nicht abgeschlossen werden können. Die Restkastration sei erst nach Abheilen der Wunde in der Tierklinik Schönau am 16.6.2017 möglich und dann auch erfolgreich gewesen. Bereits mit Beginn der Kastrationsbemühungen habe ein neuer Käufer gefunden werden können, der zugesagt habe, die drei Pferde nach der Kastration zu übernehmen. Bei der Übermittlung des Kaufvertrags an den Antragsteller seien die Daten des Käufers zu dessen Schutz geschwärzt worden. Die Pferde hätten aus amtstierärztlicher Sicht nur zusammen veräußert werden können. Der Verkauf sei an den einzigen übrig gebliebenen Kaufinteressenten erfolgt. Wegen des Alters des Fohlens sei eine Trennung von der Stute und eine Alleinvermarktung nicht möglich gewesen. Die Schafe seien nicht mit normalen Schafen vergleichbar gewesen, sondern hätten einen eingeschränkten Nutzungszweck gehabt.

- Unterstellkosten Zur Angemessenheit der Unterstellkosten werde auf das Email vom 11.5.2017 verwiesen, mit dem solche Kosten beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Fürstenfeldbruck angefragt worden seien.

- Rechnungen Laut Vortrag des Antragstellers soll die Kastration des Pferdes am selben Tag einmal von der Tierklinik Schönau und einmal von Dr. … vorgenommen worden sein. Diese Feststellung sei nicht korrekt. Laut Rechnung Dr. … vom 2.8.2017 erfolgte die Kastration (1. Hoden) am 17.5.2017, laut Rechnung der Tierklinik Schönau vom 30.6.2017 erfolgte die Kastration (2. Hoden) am 16.6.2017.Aus den Einzelpositionen der Rechnung sei klar erkennbar, welche Leistungen für die Stute Lisa und welche für den Hengst Burli erbracht worden seien, wie auch deren Notwendigkeit. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers zur Rechnung von Dr. … vom 2.9.2016 sei das betroffene Rind weder trächtig gewesen noch ein Kalb geboren worden. Bei der untersuchten Kuh habe eine Euterentzündung vorgelegen, die vielfältige Ursachen haben könne. Die Entzündung sei aus tierärztlicher Sicht behandlungsbedürftig gewesen.

Weiter würden die tierärztlichen Anwendungen aus Sicht des Antragstellers als nicht erforderlich dargestellt. Untersuchungen, Blutentnahmen, Impfungen, Huf- und Klauenpflege gehörten jedoch zu tierärztlichen Standarderfordernissen, ebenso wie eine erforderliche Sedation bei deutlich verhaltensgestörten Tieren, die transportiert oder kastriert werden müssten. Die Kosten seien aufgrund amtstier- bzw. tierärztlicher Einschätzung zwingend erforderlich gewesen und deshalb aus Tierschutz- und Tierseuchengründen durchgeführt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren RN 4 K 17.62 und RN 4RN 4 K 16.1520 wurden zum Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung allerdings dann, wenn es sich um die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten handelt. Bei dem hier streitgegenständlichen Leistungsbescheid handelt es sich um eine Anforderung von Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (siehe hierzu BayVGH, Beschluss vom 9.6.2005, Az.: 25 CS 05.295; a.A VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2006, Az.: 1 S 1925/06). Der gestellte Antrag ist daher gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass begehrt wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamtes D. vom 7.12.2017 anzuordnen.

2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen. Demgemäß ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsteller hat zwar beim Landratsamt D. keinen ausdrücklichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt. Sein Bevollmächtigter hat im Schriftsatz vom 26.1.2018 lediglich darum gebeten, vorläufig von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Das Landratsamt D. teilte dem Bevollmächtigten des Antragstellers allerdings unter dem 30.1.2018 mit, dass eine Aussetzung hier nicht möglich sei und den gesetzlichen Zielsetzungen der Bestimmung entgegenlaufe. Eine erneute Antragstellung war daher im Hinblick auf § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht erforderlich, da der Antragsgegner klar zum Ausdruck gebracht hatte, die Vollziehung des Bescheides nicht aussetzen und den Leistungsbescheid vollstrecken zu wollen.

3. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des hier anhängigen Widerspruchsverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die hier gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt, dass das Widerspruchsverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.

Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Leistungsbescheid ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG). Dem Antragsteller wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 9.12.2008 die Haltung von Rindern untersagt und mit bestandskräftigem Bescheid vom 6.4.2016 aufgegeben, seinen Rinderbestand aufzulösen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 8.12.2016 wurde dem Antragsteller das Halten und Betreuen der verschiedenen Arten von Vieh nach § 2 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz, soweit noch nicht bereits untersagt, untersagt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16.3.2017 wurde die Wegnahme der vom Antragsteller gehaltenen Schafe und Pferde angeordnet. Die Wegnahme der Pferde und Schafe erfolgte am 10.3.2017.

Durch den streitgegenständlichen Leistungsbescheid wird die Kostenerstattungspflicht nur noch der Höhe nach konkretisiert. Von dem Halter können die Kosten für Hin- und Rücktransport, für Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie für medizinisch indizierte tierärztliche Behandlungs- und Prophylaxemaßnahmen sowie auch für ein zur Weiterveräußerung notwendiges Wertgutachten verlangt werden. Sind die Tierewie hier-veräußert worden, so können nur noch die durch den Veräußerungserlös nicht gedeckten Kosten geltend gemacht werden (Hirt/ Maisack/Moritz TierSchG, 3. Auflage, § 16 a RdNr. 39).

Die vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen gegen die geltend gemachten Kosten greifen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung nicht durch.

a. Das Vorbringen des Antragstellers gegen die Rechnung der Tierarztpraxis Dr. … vom 2.9.2016 ist nicht schlüssig. Wie sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners ergibt, hatte die behandlungsbedürftige Kuh gerade nicht gekalbt. Die Annahme des Antragstellers, die Euterentzündung sei auf ein Fehlverhalten des Landwirts, bei dem das Tier untergestellt wurde, zurückzuführen, ist rein spekulativ. Ein Anhaltspunkt dafür ist aus den Akten nicht ersichtlich.

b. Bei dem Vorbringen des Antragstellers gegen die Rechnungen der Eheleute … und … vom 20.4.2017, 17.5.2017 und 14.6.2017 handelt es sich um ein nicht substantiiertes Bestreiten der Kostenhöhe.

Soweit der Antragsteller die Notwendigkeit tierärztlicher Untersuchungen und Behandlungen (Rechnungen der Firma …, Tierarzt Dr. … vom 3.5.2017, 22.5.2017, 2.8.2017 und Rechnung des Tierarztes Dr. … vom 20.3.2017) bestreitet, handelt es sich um sein eigenes subjektives Empfinden. Wie seitens des Antragsgegners dargelegt wurde, waren die Behandlungen aufgrund amtstier- und tierärztlicher Einschätzung erforderlich und wurden daher durchgeführt. Gleiches gilt für die Einwendungen gegen die Rechnung des Hufschmieds … vom 18.5.2017.

c. Seitens des Antragsgegners wurde auch eingehend begründet, warum die Kastration des Hengstes Burli erforderlich war und welche Gründe dazu geführt haben, dass diese nicht allein durch Dr. … vorgenommen werden konnte, sondern eine weitere Behandlung in der tierärztlichen Klinik Schönau erforderlich wurde. Das Vorbringen des Antragsstellers hiergegen ist nicht substantiiert.

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Landratsamt D. habe den Verkauf der Tiere nicht zeitnah durchgeführt und dadurch eine Kostensteigerung verursacht, wird dies durch die Einlassungen des Antragsgegners im Verfahren widerlegt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass dem Antragsteller bereits mit Bescheid vom 8.12.2016 die Schaf- und Pferdehaltung untersagt und die Auflösung des Bestandes aufgegeben worden war. Die Wegnahme der Schafe und Pferde erfolgte erst am 10.3.2017. Es wäre dem Antragsteller durchaus möglich gewesen, in diesem Zeitraum selbst tätig zu werden und dadurch Kosten für eine anderweitige pflegliche Unterbringung zu sparen.

d. Nicht ersichtlich ist auch, dass bei einer Versteigerung ein höherer Preis für die Pferde erzielt worden wäre. Vielmehr wurde seitens des Antragsgegners nachvollziehbar dargelegt, warum hier ein Verkauf an den einzig verbleibenden Interessenten für die Pferde erfolgt ist.

Der Antrag war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs (Hälfte des Streitwerts der Hauptsache).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Juni 2018 - RN 4 S 18.235

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Juni 2018 - RN 4 S 18.235

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Juni 2018 - RN 4 S 18.235 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2006 - 1 S 1925/06

bei uns veröffentlicht am 27.11.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. August 2006 - 2 K 1156/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwe

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. August 2006 - 2 K 1156/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 321 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO festgestellt, dass dem Widerspruch der Antragstellerin vom 17.06.2006 gegen den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 12.06.2006 nach dem in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierten Grundsatz aufschiebende Wirkung zukommt; mit diesem Bescheid hat das Landratsamt auf der Grundlage des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG Kosten für die Unterbringung von Hunden geltend gemacht, die der Antragstellerin mit Verfügung vom 23./30.05.2006 fortgenommen worden sind.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt; danach entfällt die aufschiebende Wirkung nur bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Unter diese Rechtsbegriffe fällt die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachte Kostenerstattungsforderung aber nicht.
Eine öffentliche Abgabe im Sinne dieser Vorschrift steht ersichtlich nicht in Rede. Hierunter sind neben Steuern, Gebühren und Beiträgen auch sonstige öffentlich-rechtliche Geldforderungen zu verstehen, die von allen erhoben werden, die einen normativ bestimmten Tatbestand erfüllen und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90 -, NVwZ 1993, 1112). Die hier für den Wegfall des Suspensiveffekts tragende Erwägung, im Interesse der Sicherung einer geordneten Haushaltsführung der öffentlichen Hand die Stetigkeit des Mittelflusses zu gewährleisten (vgl. Schoch in: Schoch u.a. , VwGO, § 80 Rn. 113), erfasst den Kostenerstattungsanspruch nicht.
Die geforderte Geldleistung zählt auch nicht zu den öffentlichen, d.h. öffentlich-rechtlichen, Kosten i.S. dieser Vorschrift. Hierunter sind - nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13.04.1995 - 2 S 3/95 -, NVwZ-RR, 1995, 575; OVG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2000 - 3 Bs 422/98 -, NVwZ-Beilage 2000, 146 <147>) - die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen zu verstehen. Demgegenüber zählen hierzu nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen fordert, mit denen sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats trifft dies insbesondere auf die Kosten zu, die der Behörde durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstanden sind und die sie vom Pflichtigen ersetzt verlangt (siehe zu § 8 Abs. 2 PolG Beschluss vom 09.06.1986 - 1 S 376/86 -, NVwZ 1986, 933; zu § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG Beschluss vom 09.09.1999 - 1 S 1306/99 -, NVwZ-RR 2000, 189 f.; so etwa auch Sächs. OVG, Beschluss vom 26.10.1995 - 3 S 387/95 -, SächsVBl 1996, 70; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.11.1999 - 4 B 99/99 -, LKV 2000, 313; Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl. 2002, Rn. 893; Schoch, a.a.O, § 80 Rn. 118, 120; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1999, Rn. 689, jeweils m.w.N., auch zur Frage der Kosten der Ersatzvornahme). Ein solcher Fall des Kostenersatzes wird von der Vorschrift des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG mit umfasst; denn sie ermächtigt die Behörde auch zu einem Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441 <443> m.w.N.; siehe auch Thum, NuR 2001, 555 <564 f.>). An der hier relevanten Einordnung der nach der Fortnahme der Tiere für deren pflegliche Unterbringung angefallenen Kosten ändert sich aber auch dann nichts, wenn wie im vorliegenden Fall eine Fortnahmeverfügung ergeht und im Wege des unmittelbaren Zwangs vollstreckt wird; denn den von der Behörde auf spezialgesetzlicher Grundlage geltend gemachten Aufwendungen fehlt jedenfalls die für Auslagen kennzeichnende Verknüpfung mit einem Gebührentatbestand.
Der abweichenden Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich der Antragsgegner beruft (Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NuR 2006, 183), folgt der Senat nicht. Sie beruht auf einem weitem Verständnis des Begriffs der Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der letztlich entscheidend auf den Finanzbedarf und die Deckungsprobleme der öffentlichen Haushalte abstellt (vgl. die in Bezug genommenen Beschlüsse des BayVGH vom 15.11.1993 - 22 CS 93.1481 -, NVwZ-RR 1994, 471 <472> und vom 27.06.1994 - 20 CS 94.1270 -, NVwZ-RR 1994, 618 <619>). Dies wird indessen dem Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nicht gerecht (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.02.2002 - 11 S 2443/01 -, InfAuslR 2002, 286 <287>).
Dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung steht schließlich auch die Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG nicht entgegen. Denn selbst wenn man die Ansicht vertreten wollte, dass ungeachtet des eigenständigen Charakters der Kostenerstattungsvorschrift des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG (siehe bereits zur Vorläufervorschrift in § 2 Abs. 3 TierSchG OVG NRW, Urteil vom 18.10.1979 - IV A 2512/78 -, OVGE 34, 240 <243 f.>) angesichts der Nähe zur Verwaltungsvollstreckung der Anwendungsbereich des § 12 Satz 1 LVwVG nicht von vornherein verschlossen sei, fehlte es jedenfalls, wie in der genannten Vorschrift vorausgesetzt, an einer Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung (vgl. zu den Kosten der Ersatzvornahme VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.01.1991 - 8 S 34/91 -, NVwZ-RR 1991, 512; Schoch, a.a.O, § 80 Rn. 136p m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 3 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.