Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 11. Dez. 2017 - RN 4 S 17.1853
Gericht
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 23.10.2017 gegen den Bescheid der Gemeinde S. vom 26.9.2017 wird wiederhergestellt.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
„2.1 Der Hund darf nur vom Antragsteller oder einer hierzu geeigneten erwachsenen Bezugsperson ausgeführt werden.
2.2 Außerhalb Ihres Grundstückes ist der Hund mit einer reißfesten und durchbisssicheren Leine (nicht länger als 3,0 Meter) mit schlupfsicherem Halsband zu führen.
2.3 Freier Auslauf ist nur mit angelegtem Maulkorb außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile zulässig.
2.4 Es muss gewährleistet sein, dass der unter Ziffer 1 genannte Hund durch ausbruchsichere Unterbringung (z.B. Zwinger, Zaun, Schließvorrichtung) sicher verwahrt wird, d.h. weder das Grundstück, auf dem er gehalten wird, unbeaufsichtigt verlassen, noch dort befugt aufhaltende Personen gefährden kann.
3. Die sofortige Vollziehung der unter Nr. 2 genannten Auflagen wird angeordnet.
4. Für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnungen aus den Ziffern 2.1 bis 2.4 dieses Bescheids wird jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 € fällig.
5. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
6. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € festgesetzt. Die Auslagen betragen 5,60 €. Insgesamt sind 30,60 € zu zahlen.“
die Auflagen/Anordnungen Nrn. 1, 2, 3 und 4,
hilfsweise Nrn. 3 und 4 des Bescheids aufzuheben.
Des Weiteren begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz.
– Der Bescheid weise widersprüchliche Ausstellungs- bzw. Bescheidsdaten aus.
– Das Beiblatt sei nicht unterzeichnet.
– Eine den konkreten Fall betreffende Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs enthalte der Bescheid nicht
– Auch eine Begründung für die einzelnen Anordnungen fehle
– Eine Ermessensausübung enthalte der Bescheid nicht
– Rechtliches Gehör sei nicht gewährt worden
– Wegen der evidenten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids überwiege das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse
– Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage seien evident. Vom Hund der Antragstellerin gehe nachweislich keinerlei Gefahr aus, die es (auch nur vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache) etwa abzuwehren gelte.
– Der Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2010 verfange nicht.
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1.Die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin mit Klageschriftsatz vom 20. Oktober 2017 gegen den Bescheid der Gemeinde S. vom 26.9.2017/26.7.2017 erhobenen Anfechtungsklage wird wiederhergestellt und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in dem vorgenannten Bescheid wird aufgehoben und dessen Vollziehung ausgesetzt.
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2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
den Antrag abzulehnen.
II.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.