Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 02. Juni 2016 - RN 4 S 16.606

published on 02/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 02. Juni 2016 - RN 4 S 16.606
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Landratsamtes … vom 1.3.2016 wurden bei einer Kontrolle der klägerischen Tierhaltung am 24.2.2016 u. a. folgende Feststellungen gemacht:

Feststellungen zur Rinderhaltung

- Auf der rechten Seite des Kuhstalls war die Stand- und Liegefläche der dort in Anbindehaltung gehaltenen sieben weiblichen Rinder vollständig mit einer bis zu 40 cm hohen durchweichten matschigen Kotschicht bedeckt.

- Im hinteren Bereich häufte sich der Kot an der Wand hoch. Ein Jungrind lag in Seitenlage, die Körperachse ebenerdig mit der Kotschicht in den Kot eingebacken. Neben dem Strickhalfter war das Tier mit einer um den Hals gelegten Kette am Futterbarren befestigt. Diese war, da sie dem Wachstum des Tieres entsprechend nicht erweitert worden war, mehrere Zentimeter tief in den Nacken eingewachsen. Aufgrund der Lage des Tieres und der hohen Kotschicht war diese Kette ständig auf Zug und schnitt in die bestehende tiefe Halswunde ein. Nachdem ein Teil des Mistes entfernt worden war, konnte dem Tier sauberes Wasser in einem Eimer angeboten werden. Das Tier begann sofort gierig zu trinken und leerte zwei Eimer Wasser.

- Bei zwei Rindern waren die Befestigungsketten um den Hals mehrere Zentimeter tief in den Nacken eingewachsen. Die entstandenen offenen Wunden waren kotverschmutzt und eiterten stark.

- Einem Jungrind stand kein Wasser zur Verfügung, da es mit dem Strick so fixiert war, dass es das Tränkebecken nicht erreichen konnte.

Feststellungen zur Hundehaltung:

In einem Zwinger im hinteren Hofbereich des Anwesens wurde der ca. 6 Jahre alte mittelgroßer Mischlingsrüde „B…“ gehalten. Vom Zwinger aus hatte der Hund Zugang zu einer Schutzhütte in der Scheune. Vor dem Zugang befand sich eine Holzliegefläche. Ein Teil des Zwingers war mit Stroh ausgelegt. Auf dem Stroh befanden sich Kothaufen von etwa 2-3 Tagen. Futter und Wasser waren vorhanden. Der Bruder des Antragstellers Herr … gab an, dass der Hund nur Auslauf haben könne, wenn er zuhause sei. Dies sei wenn dann nur sonntags möglich. Das Fell des Tieres wirkte gepflegt. Am linken Hinterbein war eine Afterkralle in den Fußballen eingewachsen. Der Hund zeigte im Zwinger einen starken Bewegungsdrang.

Feststellungen zur Ziegenhaltung:

Auf einer Wiese hinter dem Haus wurden ca. 10 Ziegen gehalten. Den Tieren stand zum Kontrollzeitpunkt kein Wasser zur Verfügung. Im Zaunbereich lagen Gemüsereste. Heu oder Stroh stand nicht zur Verfügung. Ein offener Container diente als Unterstand. Er war mit Stroh eingestreut und annehmbar sauber. Die Tiere waren größtenteils nicht gekennzeichnet.

Aufgrund der vorgefundenen Zustände wurden die Rinder unverzüglich weggenommen. Der Hofhund wurde durch das Tierheim … abgeholt. Da sich die Ziegen in einem akzeptablen Zustand befanden, wurde eine Bestandauflösung durch den Tierhalter mündlich angeordnet. Analog hierzu wurde eine Anordnung bezüglich des im Schuppen neben der Scheune gehaltenen Hasen getroffen. Ein mündliches Tierhalteverbot wurde ausgesprochen.

Unter dem 10.3.2016 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Erlass eines Tierhalteverbots und der Anordnung einer Bestandsauflösung angehört.

Unter dem 18.3.2016 erließ das Landratsamt … gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid, der diesem am 22.3.2016 zugestellt wurde:

1. Herrn … wird das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art ab sofort untersagt.

2. Herr … hat, soweit noch nicht geschehen, den noch bestehenden Tierbestand, insbesondere Rinder, Ziegen, Kaninchen/Hasen und den Hund bis spätestens 8.4.2016 aufzulösen.

3. Im Rahmen der Bestandsauflösung dürfen die Tiere nicht an Herrn … weitergegeben werden oder von anderen Personen auf dem Anwesen … gehalten oder betreut werden.

4. Der Erwerber der Tiere muss die Voraussetzungen für die Haltungsanforderungen nach § 2 TSchG erfüllen. Der Erwerber muss dem Landratsamt … unter Angabe des Namens und der Adresse innerhalb einer Woche nach der Abgabe schriftlich mitgeteilt werden.

5. Falls Herr … den vorstehenden Tierbestand nicht bis zur geforderten Frist auflöst, wird das Landratsamt … die Durchsetzung der Nr. 2 durch Fortnahme der Tiere durch unmittelbaren Zwang vollziehen.

6. Soweit Herr … nicht bis 10 Tage nach der behördlichen Fortnahme für eine Unterbringung sorgt, die den Anforderungen des § 2 TSchG entspricht, werden die fortgenommenen Tiere veräußert.

7. Herr … hat die Anwendung des unmittelbaren Zwangs zur Fortnahme des Tierbestandes zu dulden.

8. Herr … hat die im Zusammenhang mit der Fortnahme, insbesondere Unterbringung und ärztlichen Versorgung und ggf. Veräußerung der Tiere entstehenden Kosten zu tragen.

9. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1-7 dieses Bescheides wird angeordnet.

10. Herr … hat die Kosten des Verfahrens, insgesamt 2056,45 € zu tragen:

Gebühren: 2025,00 €

Auslagen: 31,45 €

Zur Begründung der Anordnung unter Nummer 3 wurde u. a. ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass versucht werde, eine Scheintierhaltung auf dem bisherigen Anwesen durch andere Personen in die Wege zu leiten, um so das Haltungs- und Betreuungsverbot zu unterlaufen. Aus diesem Grund sei es erforderlich, die weitere Tierhaltung auf dem bisherigen Grundstück zu untersagen. Es widerspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Tierhalter wegen z. B. einer kleineren Ziegenhaltung an einem anderen ggf. weiter entfernten Ort eine Tierhaltung aus eigenem Antrieb führten. Neben den wirtschaftlichen Kosten und dem tatsächlichen Aufwand komme dies auch deshalb nicht in Frage, weil eine Betreuungsperson die allgemeinen Verpflichtungen nach § 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung „aus der Ferne“ nur unzureichend erfüllen könne. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides sei im Interesse des Tierschutzes angeordnet worden. Die Anordnungen hätten zum Ziel, eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden bei dem Tier/Tieren schnellstmöglich auszuschließen. Ohne sofortige und wirksame Maßnahmenergreifung wäre dieses Ziel gefährdet.

Mit Schriftsatz vom 7.4.2016 teilte der Bevollmächtigte des Bruders (…) des Antragstellers mit, dass dieser die landwirtschaftliche Hofstelle von dem Antragsteller gepachtet habe. Der Ziegenbestand (12 Ziegen) und der Hund … seien an Herrn … veräußert worden. Herr ... habe sich verpflichtet, den erworbenen Tierbestand artgerecht zu halten und zu betreuen. Eine Unterbringung sei Herrn ... derzeit nur auf der gepachteten Hoffläche möglich. Herr ... arbeite in … und versorge die Tiere während der Werktage morgens und abends sowie an den Wochenenden selbst. Für den Hund … sei neben der artgerechten Versorgung und Unterbringung tagsüber durch zuverlässige Betreuungspersonen dafür gesorgt, dass dem Hund mehrmals täglich die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen gewährt und der nötige Auslauf sichergestellt werde. Herr ... beantrage daher, eine entsprechende Änderung der Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides.

Das Landratsamt … teilte dem Bevollmächtigten des Bruders des Antragstellers unter dem 12.4.2016 mit, dass der Bescheid vom 18.3.2016 vollinhaltlich aufrechterhalten werde.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.4.2016, bei Gericht eingegangen am 19.4.2016, ließ der Antragsteller Klage (RN 4 K 16.607) erheben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen. Gegenstand der Klage ist die Aufhebung der Nummer 3 insoweit, als darin auch für die Ziegen und den Hund … angeordnet wurde, dass von anderen Personen auf dem Anwesen … in … Stadtteil … die Tiere nicht gehalten und betreut werden dürfen. Vorgetragen wird, der Antragsteller, der die festgestellten Missstände einräume, habe sich entsprechend der behördlichen Anordnung um die Bestandsauflösung bemüht. Der Bestand an zwölf Ziegen und der Hund … seien an Herrn ... veräußert und in dessen Besitz übergeben worden. Die landwirtschaftliche Hofstelle in …, … sei mit Ausnahme des Wohnhauses mit Wirkung ab 1.4.2016 an Herrn ... verpachtet worden. Der Pächter habe sich verpflichtet, den erworbenen Tierbestand artgerecht zu halten und zu betreuen. Herr ... erfülle als Erwerber der Tiere die Voraussetzungen für die Haltungsanforderungen nach § 2 TierSchG. Gegen ihn lägen keinerlei entgegenstehende Erkenntnisse des Antragsgegners vor, die berechtigte Zweifel an der tierschutzgerechten Haltung von Ziegen und dem Hund … begründen könnten. Eine Unterbringung und Haltung der Tiere sei Herrn ... derzeit nur auf der gepachteten Hofstelle möglich. Herr ... arbeite im nahegelegenen ca. 1 km entfernten … Er versorge die Tiere während der Werktage morgens und abends sowie an den Wochenenden selbst. Für den Hund … sei neben der artgerechten Versorgung und Unterbringung durch den Erwerber und Pächter der Hofstelle tagsüber durch zuverlässige namentlich benannte Betreuungspersonen dafür gesorgt, dass dem Hund mehrmals täglich die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit den Betreuungspersonen gewährt und der nötige Auslauf sichergestellt werde. Die angefochtene Anordnung verletze den Antragsteller in seinen Rechten, da durch die Anordnung eine Verpachtung der landwirtschaftlichen Hofstelle mit der in üblichem Umfang verbundenen Tierhaltung unmöglich werde und insoweit unzulässig in die aus dem Eigentum folgenden Verwertungsrechte des Antragstellers eingegriffen werde. Der Pächter ... habe in der kurzen Zeit seit Abschluss des Pachtvertrages bis jetzt in Bezug auf die Ziegenhaltung sowie zur Vorbereitung der Hundehaltung auf dem Hof wesentliche Verbesserungen herbeigeführt. Auf eine Versorgung der Tiere durch dritte Personen sei die Tierhaltung keineswegs angewiesen. Das Wohl der Tiere sei keinesfalls konkret gefährdet. Für einen Sofortvollzug gebe es keinen nachvollziehbar begründeten Anlass. Herr ... habe die baulichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße und artgerechte Hundehaltung geschaffen. Herr ... werde sich mit dem Hund an der örtlichen Hundeschule anmelden und mit diesem dort jeweils samstags vormittags üben.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 3 des Bescheides des Landratsamtes … vom 18.3.2016 insoweit wiederherzustellen, als dort die Haltung der von der angeordneten Bestandsauflösung betroffenen Ziegen und des Hundes … auf dem Anwesen …, …untersagt wurde.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Vorgetragen wird, der partiell angefochtene Bescheid verhindere nicht die Verpachtung der Hofstelle. Es könne jedermann den Hof pachten und dort Tiere nach seiner Wahl halten. Ausgenommen seien lediglich die im Rahmen der Fortnahme betroffenen Tiere. Diese Einschränkung sei im Hinblick auf die damals absehbare und nun eingetretene Scheinverpachtung an Herrn ... erforderlich und verhältnismäßig. Für die Scheintierhaltung des Herrn ... spreche insbesondere, die Höhe der monatlichen Pacht von 100 €. Auch sei Herr ... beim Veterinäramt … weder in der Vergangenheit noch jetzt als Tierhalter gemeldet. Herr ... wohne in einer Entfernung von ca. 30 km von der gepachteten Hofstelle. Der Arbeitsplatz liege zwar in der Nähe des gepachteten Anwesens, dennoch sei es höchst unglaubwürdig, dass Herr ... diesen zusätzlichen Weg auf sich nehme, um die erworbene Tierhaltung zu versorgen. Bis zum Zeitpunkt der Tierwegnahme am Betrieb seines Bruders und des verhängten Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes habe für Herrn ... zudem offensichtlich kein Anreiz bestanden, den Betrieb zu pachten und die Tiere zu erwerben, obwohl er die tierschutzwidrigen Zustände gekannt habe. Eine Rückgabe des Hundes … in die beschriebene Situation würde für ihn erhebliche und länger anhaltende Leiden bedeuten. Das Tier solle an den früheren Haltungsort, jedoch mit einem neuen Tierhalter zurückgebracht werden. Dieser lebe nicht am Aufenthaltsort des Hundes und könne diesen auch nur begrenzt betreuen. Die Betreuung solle deshalb durch zwei weitere Fremdpersonen übernommen werden. Die dem Hund vertrauten früheren Bezugspersonen seien vor Ort und für den Hund sicht- und wahrnehmbar, dürften aber das Tier nicht betreuen. Dies sei eine für das Tier unverständliche und unzumutbare Situation. Es sei festgestellt worden, dass der Hund durch seine jahrelange ausschließliche Zwingerhaltung außerhalb des Zwingers sehr ungestüm reagiere und keine Leinenführigkeit bestehe. Es bedürfe daher einiger Erfahrung im Umgang mit Hunden und intensiver Beschäftigung mit dem Tier, um ihm den erforderlichen Auslauf in Form von Spaziergängen außerhalb des Hofgeländes ermöglichen zu können. Dies könne nur durch die Bindung an eine im Umgang erfahrene Hauptbezugsperson erreicht werden.

Unter dem 25.5.2016 teilte der Antragsgegner mit, dass am 24.5.2016 eine Veterinärkontrolle im Bereich des Anwesens des Antragstellers erfolgt sei. Im Hinblick auf die Ziegenhaltung seien keine wesentlichen Veränderungen feststellbar gewesen. Hinsichtlich des Hundes ... könne bestätigt werden, dass nun ein Hoftor angebracht worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens RN 4 K 16.607 wurde zum Verfahren beigezogen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

1. Ziel der Klage und des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist es zu erreichen, dass die Haltung der von der im Bescheid vom 18.3.2016 des Landratsamtes ... von der angeordneten Bestandsauflösung betroffenen Ziegen und des Hundes ... auf dem Anwesen …, ... möglich ist. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt hat. Im Bescheid wurde für die allein streitgegenständliche Nummer 3 der Sofortvollzug angeordnet. Die Begründung dieser Anordnung entspricht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass hier ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass dem angeordneten Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, dessen Durchsetzung auch die angefochtene Nummer 3 des Bescheides dient, unverzüglich Folge geleistet wird, da nur so eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren schnellstmöglich ausgeschlossen werden könne.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wie sie hier für die allein streitgegenständliche Nummer 3 des Bescheides erfolgt ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die hier gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird, soweit die Haltung des Hundes ... auf dem Anwesen …, ... erreicht werden soll. Hinsichtlich der Haltung der von der Bestandsauflösung betroffenen Ziegen auf dem Anwesen …, ... sind die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage offen. Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung geht jedoch zulasten des Antragstellers.

3. Bei der streitgegenständlichen Nummer 3 handelt es sich um eine Annexentscheidung zu dem unter Nummer 1 des Bescheides angeordneten Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1.Hs. Tierschutzgesetz (TierSchG)).

Soweit sich die Anordnung darauf bezieht, dass der Hund ... auch nicht von einem Dritten auf dem Anwesen …, ... gehalten werden darf, bestehen aus Sicht des Gerichts weder an deren Erforderlichkeit noch an deren Verhältnismäßigkeit Zweifel. Gemäß § 2 Abs. 1 Tierschutzhundeverordnung (TierSchHuV) ist einem Hund ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson) zu gewähren. Wie der Antragsgegner ausgeführt hat, ist dies zumindest im vorliegenden Fall nicht gewährleistet, wenn die Betreuungsperson 30 km entfernt vom Ort der Hundehaltung wohnt und nur morgens und abends, sowie an den Wochenenden die Betreuung des Hundes wahrnehmen kann und im Übrigen auf die Hilfe weiterer Betreuungspersonen angewiesen ist. Aus Sicht des Gerichts ist hier auch insbesondere zu berücksichtigen, dass der Hund ... aufgrund der Haltungsbedingungen vor der Bestandsauflösung einer intensiveren Betreuung bedarf. Eine den Anforderungen der Tierschutzhundeverordnung genügende Betreuung des Hundes ... durch eine dritte Person auf dem Anwesen …, ... erscheint daher nicht möglich. Durch diese Anordnung wird auch nicht unverhältnismäßig in Rechte des Antragstellers eingegriffen. Diese Anordnung steht einer Verpachtung des landwirtschaftlichen Anwesens und einer Nutzung dieses durch den Pächter nicht entgegen. Es ist dem Pächter lediglich nicht möglich, den Hund ... auf diesem landwirtschaftlichen Anwesen zu halten. Diese Einschränkung ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes hinzunehmen. Insoweit ist aus Sicht des Gerichts auch zu berücksichtigen, dass Hunde im Hinblick auf § 2 Abs. 1 TierSchHuV im Regelfall am Wohnort ihrer Betreuungsperson zu halten sind.

Soweit sich die Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides darauf bezieht, dass die von der Bestandsauflösung betroffenen Ziegen auch nicht von einem Dritten auf dem Anwesen ..., ... gehalten werden darf, sind aus Sicht des Gerichts die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage offen, da im Klageverfahren die Erforderlichkeit der Anordnung näher aufzuklären ist. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt allerdings aus Sicht des Gerichts das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung das Interesse des Antragstellers daran, dass der Vollzug bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt wird. Der Vortrag des Antragstellers, es handle sich bei der Übernahme des Ziegenbestandes durch seinen Bruder ... nicht um eine Scheintierhaltung und sein Bruder werde die Ziegen in eigener Zuständigkeit betreuen, bedarf der Aufklärung. Es mag zwar grundsätzlich möglich sein, eine Ziegenherde, die sich in 30 km Entfernung zum Wohnort befindet, ordnungsgemäß zu betreuen. Im konkreten Fall bestehen allerdings aus Sicht des Gerichts Zweifel. Zum einen handelt es sich bei der nun vorgesehenen Betreuungsperson um den Bruder des Antragstellers, der in einer gewissen Nähebeziehung zu diesem steht. Wie sich aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 3.5.2016 ergibt, war Herr ... auch bereits in der Vergangenheit in die Betreuung der Tiere eingebunden. Ihm waren daher die Zustände auf dem landwirtschaftlichen Anwesen zumindest in Ansätzen bekannt. Es bedarf daher der Aufklärung, welche Konsequenzen er daraus, für die Betreuung der Tiere zieht. Auch hat Herr ... die Haltung der Ziegen laut Angaben des Antragsgegners bisher nicht gemäß § 26 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung angezeigt. Des Weiteren wurde, wie der Antragsgegner ausführt, die Verpachtung des landwirtschaftlichen Anwesens an Herrn ... bisher noch nicht beim AELF ... gemeldet. In einem Hauptsacheverfahren gilt es daher, die derzeit bestehenden Zweifel an der alleinigen Haltung der Ziegen durch Herrn ... auf dem Anwesen ..., ... auszuräumen. Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständliche Anordnung nur gering in die Rechte des Antragstellers eingreift, überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Einhaltung des angeordneten Tierhaltungs- und Betreuungsverbot, das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Anordnung steht einer Verpachtung des landwirtschaftlichen Anwesens und auch einer Tierhaltung auf diesem nicht entgegen, lediglich die bisher vom Antragsteller gehaltenen Tiere dürfen dort auch nicht von einer dritten Person gehalten werden. Abzustellen ist auch auf die Schwere der tierschutzrechtlichen Verstöße, die dem Antragsteller in der Vergangenheit zur Last zu legen sind. Das öffentliche Interesse daran, solchen Verstößen vorzubeugen, ist äußerst hoch. Auch steht die streitgegenständliche Anordnung nicht generell einer Haltung der Ziegen durch den Bruder des Antragstellers entgegen, sie verwehrt es ihm nur, die Ziegen auf dem landwirtschaftlichen Anwesen des Antragstellers zu halten.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs (Hälfte des Streitwerts der Hauptsache).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Annotations

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3

1.
ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren,
2.
mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und
3.
regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist Welpen bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindestens vier Stunden je Tag Umgang mit einer Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass

1.
für jeden Hund der Gruppe
a)
ein Liegeplatz zur Verfügung steht und
b)
eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versorgung möglich sind und
2.
keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann.
Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, des Verhaltens oder des Gesundheitszustands des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.

(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.

(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.

(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort im Sinne des Satzes 1.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die

1.
nach Absatz 1 angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie
2.
die nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 279 vom 22.10.2005, S. 47) zu registrierenden Zirkusse
unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register. Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.

(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen

1.
Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
2.
Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten,
anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann von der Anzeigepflicht befreien, soweit der Tierhalter die nach Satz 1 erforderlichen Angaben bereits einer Behörde, auch zu einem anderen Datum oder einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu verwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.