Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Nov. 2016 - RN 4 S 16.1468

published on 07/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Nov. 2016 - RN 4 S 16.1468
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Gericht

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Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Klage bezüglich der Nr. 3 des Bescheids der Stadt … vom 18.8.2016 aufschiebende Wirkung hat.

Im Übrigen werden der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Stadt … vom 18.8.2016 und der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5 zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt.

IV. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe in Höhe von 1/5 der Verfahrenskosten gewährt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich des Bescheids der Antragsgegnerin vom 18.8.2016.

Einem Schreiben des Staatl. Veterinäramts beim Landratsamt … vom 23.11.2015 an die Antragsgegnerin ist zu entnehmen: Aufgrund einer Information der Staatsanwaltschaft, dass die Antragstellerin seit 23.10.2015 in Untersuchungshaft ist, habe am 26.10.2015 durch das Veterinäramt des Landratsamtes … ein Augenschein der Tierhaltung der Antragstellerin in der …straße in … stattgefunden. Ein Teil der 14 Ziervögel habe klare Krankheitsanzeichen gezeigt. Nachdem den wiederholten mündlichen Anordnungen zu tierärztlicher Behandlung bis zum 17.11.2015 nicht Folge geleistet worden sei, seien die Tiere an diesem Tag von der Amtstierärztin in die Vogelklinik V … gebracht worden, um eine tierärztliche Behandlung sicherzustellen. Erste Befunde in der Vogelklinik hätten ergeben, dass die bisherige tierärztliche Versorgung bei weitem nicht ausreichend gewesen sei. Da die Antragstellerin bzw. die von ihr mit der Pflege der Vögel beauftragten Personen offensichtlich nicht in der Lage seien zu erkennen, wenn die Vögel fundierter tierärztlicher Behandlung bedürften und höchstwahrscheinlich die Haltungsumstände an einem Teil der Erkrankungen ursächlich beteiligt seien, wurde um eine Anordnung gebeten.

Mit Bescheid vom 24.11.2015 bestätigte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die am 17.11.2015 vollzogene Fortnahme, hielt die anderweitige pflegliche Unterbringung aufrecht und traf eine Regelung hinsichtlich der Veräußerung der Ziervögel.

Mit Schreiben vom 6.4.2016 bat das Staatliche Veterinäramt beim Landratsamt … die Antragsgegnerin, gegenüber der Antragstellerin ein Tierhalteverbot auszusprechen. Das Schreiben enthält eine stichpunktartige Übersicht über behördliche Anordnungen und Kontakte mit der Antragstellerin. Auf die Ausführungen insbesondere zur Vogelhaltung und die Befundberichte der zur …-Universität gehörenden Vogelklinik V … vom 24.6.2016 wird Bezug genommen.

Auf Anregung des Gerichts, das die Zustellung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24.11.2015 für unwirksam hält, erließ die Antragsgegnerin unter dem 18.8.2016 folgenden, der Antragstellerin am 22.8.2016 zugestellten, Bescheid:

1. Die am 17.11.2015 an Ort und Stelle vollzogene Fortnahme der von Frau … im Anwesen …straße in … gehaltenen 14 Ziervögel wird bestätigt. Die Vögel werden Frau … fortgenommen und einer pfleglichen Unterbringung zugeführt. Die pflegliche Unterbringung beinhaltet eine tierärztliche Behandlung in dem erforderlichen Umfang.

2. Die anderweitige pflegliche Unterbringung wird solange aufrechterhalten, bis Frau … eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Haltung sicherstellen kann, längstens jedoch bis 02.09.2016.

3. Wenn Frau … nicht bis 02.09.2016 eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Haltung sicherstellen kann, werden die 14 Ziervögel durch die Stadt … - Fachbereich Naturschutz - veräußert.

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.

5. Die Kosten für die pflegliche Unterbringung der Vögel hat Frau … zu tragen.

6. Der Frau … wird das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art bis auf weiteres untersagt (Tierhalteverbot).

7. Für diesen Bescheid werden Kosten erhoben. Die Kosten sind von Frau … zu tragen. Die Gebühr wird auf 50,-- € festgesetzt, die Auslagen betragen 3,60 €. Der Gesamtbetrag von 53,60 € ist bis 16.09.2016 unter Angabe der Finanzadresse … und der Anordnungsnummer … auf eines der angegebenen Konten der Stadt … zu überweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Bei dem Vor-Ort-Termin am 26.10.2015 durch das Staat-liche Veterinäramt habe ein Teil der Vögel klare Krankheitsanzeichen gezeigt. Im Rahmen der Nachkontrolle durch das Staatliche Veterinäramt … und Herrn T … von der Antragsgegnerin sei festgestellt worden, dass den mündlichen Anordnungen auf die ärztliche Behandlung der Vögel nicht in ausreichendem Maße Folge geleistet worden sei. Daher seien die Tiere unverzüglich in die Vogelklinik V … gebracht worden, um eine tierärztliche Behandlung sicherzustellen. Erste Befunde in der Vogelklinik zeigten, dass die von der ältesten Tochter der Antragstellerin benannte tierärztliche Versorgung der Tiere bei weitem nicht ausreichend gewesen sei. Im Einzelnen seien folgende Erkrankungen festgestellt worden, die einer umfassenden, teilweise dauerhaften Therapie bedürften:

a) Zinkvergiftung bei beiden Amazonen, evtl. verursacht durch den Käfig, beide Amazonen Aspergillose und therapiebedürftige Herzschwäche

b) Männliche Amazone „L …“. Obere Luftwege stark verschleimt und entzündet; Verdacht auf (V.a.) Herpesvirusinfektion

c) Weibliche Amazone: Zwei ca. ½ Jahre alte, immer noch schmerzhafte Frakturen am Bein und Oberarm; V.a. Knochentuberkulose, verursacht durch Mykobakterium avium

d) Beide Prachtrosella therapiebedürftige Herzschwäche, eine davon auch Lungenprobleme, die einer antibiotischen und antimykotischen Therapie bedürfen

e) Wellensittich mit kahlem Bauch leidet an gut therapierbarem Pendelkropf, es ist kein Lipom

f) Bei beiden Wellensittichen ist aufgrund des Krankheitsbildes eine Circo-Virus-Infektion und eine Zinkvergiftung zu befürchten.

Die Zuführung der Tiere zu einer fundierten tierärztlichen Therapie sei dringend geboten gewesen. Da die Antragstellerin und die von ihr mit der Pflege der Vögel betrauten Personen offensichtlich nicht in der Lage gewesen seien, zu erkennen, wann die Vögel fundierter tierärztlicher Behandlung bedürften und die Haltungsumstände an einem Teil der Erkrankungen ursächlich beteiligt seien, sei über den weiteren Verbleib der Tiere zu entscheiden gewesen. Die Rücksprache mit Frau F …, der Schwester der Antragstellerin, die sich momentan um die fünf Kinder der Antragstellerin kümmere, habe ergeben, dass diese sich nicht zusätzlich noch um die Tiere der Antragstellerin kümmern könne. Die Antragstellerin sei ebenfalls nicht in der Lage, sich in nächster Zeit um ihre Vögel zu kümmern, da sie zur Zeit rechtskräftig verurteilt in der JVA … eine Haftstrafe verbüße. Deshalb seien die Vögel nach § 16 a Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) fortgenommen und auf Kosten der Antragstellerin anderweitig solange pfleglich untergebracht worden, bis die Antragstellerin eine den Erfordernissen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherstellen könne. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies in einem absehbaren Zeitraum erfolge, sei als gering anzusehen. Deshalb sei der Antragstellerin unter Ausübung pflichtgemäßem Ermessens für die Sicherstellung einer tierschutzgerechten Haltung eine Frist bis 2.9.2016 gesetzt worden. Nach Ablauf dieser Frist werde die Antragsgegnerin die Vögel veräußern, Rechtsgrundlage sei ebenfalls § 16 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Das Pflegen beinhalte auch eine angemessene Gesundheitsfürsorge sowie die Heilbehandlung.

Die sofortige Vollziehung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Vögel werde nach Interessensabwägung im überwiegenden Interesse des Wohls der betroffenen, erheblich leidenden Tiere nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, weil nach Sachlage eine pflegliche Unterbringung der Tiere seitens der Halterin auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage (RN 4 K 16.1459), Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (RN 4 E 16.1556) und Antrag auf gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Die im streitgegenständlichen Bescheid behaupteten Mängel lägen nicht vor. Es seien keine Beweise vorgelegt worden. Die Vögel seien laufend in tierärztlicher Behandlung gewesen. Der Bescheid sei rechtswidrig. Der Bescheid sei ihr an dem Tag zugestellt worden, an dem die Veräußerung angekündigt worden sei.

Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nrn. 1 und 2 des Bescheides der Stadt … vom 18.8.2016 wiederherzustellen.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nr. 3 des Bescheides vom 18.8.2016 wiederherzustellen.

3. Die Aufhebung der Vollziehung bezüglich der Nr. 3 des Bescheides anzuordnen.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Nr. 6 des Bescheides anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Die Befundberichte der …-Universität belegten, dass die tierärztliche Versorgung der fortgenommenen Vögel in der Haltung der Antragstellerin bei weitem nicht ausreichend gewesen sei. Eine Fristsetzung für die Veräußerung der fortgenommenen Vögel wäre entbehrlich gewesen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf vorliegende Behördenakte und die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat nur in dem im Entscheidungssatz enthaltenen Umfang Erfolg.

1. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinander gesetzt hat.

Im Bescheid vom 18.8.2016 wurde unter Nr. 4 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 angeordnet. Die Begründung der Anordnung 2 entspricht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend begründet.

Das Begehren der Antragstellerin in Anordnung Nr. 4, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheides geht ins Leere, da insoweit die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wurde.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung bei Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die hier gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt, dass die Hauptsacheklage voraussichtlich hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Bescheides nicht erfolgreich sein wird.

Die am 17.11.2015 erfolgte Fortnahme der Vögel und deren anderweitige pflegliche Unterbringung waren rechtmäßig. Auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Dies bestätigen die Befundberichte der Vogelklinik V … vom 24.6.2016, die bei einem Teil der fortgenommenen Vögel eine erhebliche Behandlungsbedürftigkeit belegen. Unabhängig davon war bei den gegebenen Umständen nicht gewährleistet, dass die Vögel weiterhin im Haushalt der Antragstellerin sachgemäß hätten betreut werden können.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids geht ins Leere, da die anderweitige pflegliche Unterbringung längstens bis 2.9.2016 angeordnet ist, dieser Zeitpunkt war bereits verstrichen, als die Antragstellerin den entsprechenden Antrag am 15.9.2016 bei Gericht eingereicht hat.

3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie den (neuen) Bescheid vom 18.8.2016 an dem Tag erhalten habe, als die neue Veräußerung angekündigt worden sei, ist ihr Vorbringen dahingehend zu verstehen, dass sie sich gegen die Veräußerung der Tiere wendet, ohne dass insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet worden war. Soweit die Antragsgegnerin die Vögel bereits veräußert hat, liegt ein Fall sogenannter faktischer Vollziehung vor, das heißt, dass die Behörde bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen hat, ohne dass die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 VwGO vorliegen. In einem derartigen Fall hat das Gericht festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Diese Vorschrift kann analog auf die Unterbindung einer faktischen Vollziehung angewandt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 176). Diese Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts, wenn absehbar ist, dass der aufschiebende Wirkung entfaltende Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren ohne Erfolg bleiben wird (Feh-ling/Kastner/Störmer Verwaltungsrecht § 80 VwGO Rn. 178).

Diese Vollziehung ist nicht aufzuheben, da die Veräußerung der anderweitig pfleglich untergebrachten Vögel nach summarischer Prüfung den Voraussetzungen des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG entspricht. Die Fortnahme der Tiere war rechtmäßig und die Antragstellerin kann eine artgerechte Haltung der Tiere nicht sicherstellen. Es nicht absehbar, wann die Antragstellerin wieder in der Lage sein wird, sich um ihre Tiere zu kümmern. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Antragstellerin keine Strafe verbüßt, sondern sich in Untersuchungshaft befindet. Dass dritte Personen dies sachgerecht erledigen könnten, ist nicht ersichtlich.

Der Antrag ist demnach mit Ausnahme der Feststellung, dass die Klage bezüglich der Nr. 3 des Bescheides aufschiebende Wirkung hat, abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Demnach ist auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in dem Umfang stattzugeben (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), als die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Eilverfahren ist der Auffangwert in Höhe von 5.000,-- EUR nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 02/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozessko
published on 04/12/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.