Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Nov. 2015 - RN 4 S 15.1459

published on 16/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Nov. 2015 - RN 4 S 15.1459
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 4.750.- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid, mit welchem waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen wurden.

Dem am … 1934 geborenen Antragsteller wurden am 19. Juni 1980 und am 26. August 1981 die Waffenbesitzkarten … und … erteilt. Der Europäische Feuerwaffenpass Nr. … wurde letztmals am 16. Oktober 2012 erteilt.

Am 4. Januar 2015 wurde der Antragsteller in seinem Pkw auf der Kreisstraße … in V., Höhe H., einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass sich unter einer Jacke auf dem Beifahrersitz ein Jagdgewehr befand. Das Magazin war in die Waffe eingeführt. In dem Magazin befanden sich mehrere Patronen. Im Lauf der Waffe befand sich keine Patrone. Hinsichtlich der Sicherung der Waffe machte die Polizei keine Feststellungen.

Bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15. Januar 2015 gab der Antragsteller u.a. an, er sei am 4. Januar 2015 auf dem Weg in sein Jagdrevier gewesen. Im Nachhinein sei ihm bewusst, dass er das Gewehr so nicht mit dem Fahrzeug zu seinem Revier hätte transportieren dürfen. Es sei an dem Tag jedoch alles sehr schnell gegangen und er habe es wohl übersehen. Er sei voller Eifer gewesen, seinen Abschussplan zu erfüllen. Er werde in Zukunft besser darauf achten, in welchem Ladezustand sich sein Gewehr befinde. Er werde in Zukunft Waffe und Munition getrennt voneinander transportieren, wie er es sonst auch mache.

Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft … nach Zahlung eines Geldbetrags von 1.500.- EUR nach § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt. Gegenstand des Strafverfahrens war der Vorwurf, dass der Antragsteller ohne die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis sein Jagdgewehr schussbereit außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums mit sich geführt hatte.

Die Anhörung des Antragstellers erfolgte mit Schreiben vom 21. Mai 2015.

Am 14. August 2015 erließ das Landratsamt … folgenden Bescheid:

1. Die nachstehend aufgeführten, Herrn …, …, erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse werden widerrufen:

 Waffenbesitzkarte Nr. … (Standard), erteilt am 19. Juni 1980 vom Landratsamt …,

 Waffenbesitzkarte Nr. … (Standard), erteilt am 26. August 1981 vom Landratsamt … und

 Europäischer Feuerwaffenpass Nr. …, erteilt am 16. Oktober 2012 vom Landratsamt …

2. Die in Nummer 1 genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse sind dem Landratsamt … innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids zurückzugeben.

3. Herr … hat die in seiner Waffenbesitzkarte Nr. … eingetragenen Waffen (siehe beiliegender EDV-Ausdruck) sowie die in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem im Sinne des Waffengesetzes Berechtigten dauerhaft zu überlassen und entsprechende Nachweise dem Landratsamt … vorzulegen.

4. Die unter Nummer 3 genannten Waffen und Munition werden sichergestellt, soweit die unter Nummer 3 genannte Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllt worden ist.

5. Sofern Herr … nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung der Waffen und Munition einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder den Nachweis der Unbrauchbarmachung erbringt, werden die unter Nr. 3 genannten Waffen und Munition eingezogen und verwertet oder vernichtet. Der Erlös aus einer evtl. Verwertung der Waffen und Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

6. Für den Fall, dass Herr … die in Nummer 2 genannte Pflicht (Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse Nrn. …, … und …) nicht fristgerecht erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 100.- EUR je Erlaubnis fällig.

7. Die sofortige Vollziehung der Nummern 2 und 3 dieses Bescheids werden angeordnet.

8. Die Kosten des Verfahrens hat Herr … als Veranlasser der Amtshandlung zu tragen.

9. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 285.- EUR festgesetzt.

Gegen den am 19. August 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller am 31. August 2015 Klage (RN 4 K 15.1328) erheben und am 14. September 2015 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Waffe sich nicht ungesichert auf dem Beifahrersitz befunden habe. Sie sei ungeladen und abgedeckt gewesen. Auf dem Weg zum Jagdrevier dürfe ein Jäger seine Jagdwaffen zugriffsbereit, jedoch nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der Transport könne ohne Behältnis erfolgen. Es werde be-stritten, dass sich Patronen im Magazin befunden haben.

Der Antragsteller beantragt,

  • 1.Der im Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 2015, Az. …, für die Ziffern 2 und 3 des Bescheidstenors angeordnete Sofortvollzug wird aufgehoben.

  • 2.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31. August 2015, Az. RN 4 K 15.1328, wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Waffe sei nach den Feststellungen der Polizei schussbereit gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31. August 2015 hinsichtlich des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis (vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) bzw. der Zwangsgeldandrohung (vgl. Art. 21a VwZVG) anzuordnen bzw. hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtungen zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Unbrauchbarmachung/Überlassung der Waffen und Munition (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.

Nach Aktenlage hat der Antragsteller in seinem Fahrzeug eine Jagdwaffe gehabt, in welche das Magazin eingeführt war. Im Magazin haben sich Patronen befunden. Die Behauptung des Antragstellers, Patronen hätten sich nicht im Magazin befunden, widerspricht nicht nur den Ausführungen der Polizei, sondern auch den eigenen Angaben des Antragstellers bei seiner polizeilichen Vernehmung („Waffe und Munition getrennt voneinander transportieren“) und seinem Verhalten im strafrechtlichen Verfahren. Den Vorwurf des unerlaubten Führens einer schussbereiten Jagdwaffe hat er durch Zahlung der Geldauflage akzeptiert. Die Tat-sache, dass der Antragsteller im Strafverfahren - aus welchen Gründen auch immer - nicht gegen den Tatvorwurf vorgegangen ist, darf im Verwaltungsverfahren zu seinen Lasten verwendet werden. Taktische Erwägungen im Strafverfahren können negative Auswirkungen auf ein Verwaltungsverfahren haben. Dieser Zusammenhang beruht nicht auf neueren Erkenntnissen der Rechtswissenschaft oder der Rechtsprechung. Er ist seit langem bekannt.

Eine Waffe ist schussbereit, wenn sich Munition im in die Waffe eingeführten Magazin befindet (vgl. Abschnitt 2, Nr. 12 der Anlage 1 zum Waffengesetz). Der Antragsteller hatte deshalb in seinem Fahrzeug eine schussbereite Waffe.

Auf § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG kann sich der Antragsteller nicht berufen, da das Mitführen einer schussbereiten Jagdwaffe in einem Fahrzeug nicht der befugten Jagdausübung dient (vgl. BayVGH vom 17. April 2015, 21 ZB 15.84, juris, Rz 13). Das Führen einer schussbereiten Waffe außerhalb des erlaubten Bereichs stellt einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar (vgl. BayVGH, a.a.O., Rz 14). Zugleich liegt auch noch ein unsachgemäßer Umgang mit Waffen und Munition im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Prognose, der Antragsteller werde auch künftig nicht sachgemäß mit Waffen und Munition umgehen, nicht gerechtfertigt sein könnte, finden sich nicht.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wird demnach von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Verbindung mit den §§ 4 Abs. 1 Nr. 2; 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, Abs. 2 Nr. 5 WaffG getragen.

Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran, den gesetzlichen Sofortvollzug des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse außer Kraft zu setzen, ist nicht erkennbar.

Die Verpflichtungen zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Unbrauchbarmachung/Überlassung der Waffen und Munition sind Folgen des Widerrufs. Sie begegnen ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Auf Ausführungen der Beteiligte zu Aspekten, welche für die Entscheidung unerheblich sind, wird nicht näher eingegangen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 17/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.000,- EUR festgesetzt.
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.

(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.