Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 19. März 2015 - RN 4 KR 15.328
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO.
Die Klägerin ließ am 22. Oktober 2012 Klage gegen den Beklagten erheben, weil sie erreichen wollte, dass der Beklagte Hilfe zur Erziehung für zwei Jugendliche leistet. Diese unter dem Aktenzeichen RN 7 K 12.1606 geführte Klage wurde mit Urteil vom 27. Februar 2014 abgewiesen. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 13. Mai 2014 (Az. 12 ZB 14.772) ab.
Am 18. August 2014 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Restitutionsklage. Dieses zunächst beim VG Ansbach unter dem Az. AN 6 K 14.1342 geführte Verfahren wurde am 2. September 2014 an das VG Regensburg verwiesen und hier unter dem Az. RN 4 K 14.1503 geführt. Diesen Antrag lehnte das Gericht am 10. November 2014 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Am
Am
Dem Beklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dem Antrag zu äußern. Er äußerte sich am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO gegen das Urteil vom 27. Februar 2014
1. Grundsätzlich ist es zwar möglich, für das Verfahren nach § 152 a VwGO Prozesskostenhilfe zu beantragen (vgl. BGH vom 28. Januar 2014, XI ZR 372/12, juris, zur entsprechenden Regelung in § 321 a ZPO). Gerichtliche Verfahren im Bereich der Jugendhilfe sind aber - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - gerichtskostenfrei (vgl. § 188 Satz 2 VwGO). In derartigen Verfahren ist ein Bedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur dann zu bejahen, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt wurde (vgl. Neumann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166 VwGO, Rz 58). Das VG Regensburg hat hierzu am
„Da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bewirken würde, dass die Gerichtskosten nicht gegen die Klägerin geltend gemacht werden können, und Gerichtskosten eben gerade nicht erhoben werden, ist es nicht ersichtlich, welchen Sinn die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben sollte. Ihre außergerichtlichen Kosten hätte die Klägerin auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst zu tragen. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn ein Erfordernis für eine anwaltliche Prozessvertretung bestehen würde. Diese ist hingegen nicht erforderlich. Zwar ist für die Rechtsverfolgung die Erhebung der Klage erforderlich, für die Erhebung der Klage und deren Begründung ist aber keine Prozessvertretung erforderlich, weil wegen des im Verwaltungsstreitverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes und der geringen Anforderungen für die Klageschrift keine nennenswerten Sperren für den „Zugang“ zum Verwaltungsgericht erkennbar sind (VG Frankfurt
Diese Ausführungen gelten für die Anhörungsrüge in einem gerichtskostenfreien Verfahren entsprechend.
2. Die beabsichtigte Anhörungsrüge stellt sich zudem als unzulässig dar.
Das Erfordernis, dass gegen das Urteil vom 27. April 2014 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO), liegt nicht vor. Gegen dieses Urteil war der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben. Diesen Antrag ließ die Klägerin auch stellen. Er blieb allerdings erfolglos. „Nicht gegeben“ bedeutet, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht statthaft ist, mit anderen Worten bedeutet „nicht gegeben“, dass die Entscheidung, gegen die sich die Anhörungsrüge richtet, unanfechtbar sein muss. Ist ein eingelegter Rechtsbehelf aber statthaft und bleibt er ohne Erfolg, dann folgt daraus nicht, dass ein Rechtsbehelf „nicht gegeben“ ist.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.