Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Okt. 2016 - RN 12 S 16.1494

published on 17/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 17. Okt. 2016 - RN 12 S 16.1494
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück Nr. ...24/4 der Gemarkung ... (Anwesen 1...). Dieses Grundstück ist mit einem mit Bescheid vom 2.10.1995 genehmigten Wohnhaus mit Garage bebaut.. Die Antragsteller sind Eigentümer des nördlich angrenzenden, ebenfalls mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück Nr. ...24/3 der Gemarkung ... (Anwesen 2...). Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

Mit am 6.5.2016 bei der Verwaltungsgemeinschaft 3... eingegangenem Bauantrag beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung zum Anbau eines Geräte- und Lagerraums, die ihr mit Bescheid vom 18.8.2016 im vereinfachten Verfahren erteilt wurde.

Mit ebenfalls am 6.5.2016 bei der Verwaltungsgemeinschaft 3... eingegangenem Bauantrag beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Garage als Werkstatt zur Möbelaufbereitung und Verkauf. Dabei gab sie an, dass ein Beschäftigter vorhanden sei und mit der Nutzungsänderung keine Baumaßnahme verbunden sei. Die Nutzfläche des Werkstatt- und Verkaufsraums gab sie mit 33,12 m² an.

Mit Beschluss vom 9.5.2016 wurde das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben der Beigeladenen erteilt.

Mit Bescheid vom 27.7.2016 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die Baugenehmigung für das von ihr beantragte Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren. Die Genehmigung enthielt mehrere Auflagen:

1. Die Betriebszeit wird auf die Zeit zwischen 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschränkt.

2. Anlagen und Anlagenteile, die Lärm und Erschütterungen erzeugen, sind entsprechend dem Stand der Technik auf dem Gebiet des Lärm- und Erschütterungsschutzes zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten.

3. Beim Betrieb lärmintensiver Maschinen (z. B. eines Kompressors bzw. bei lärmintensiven Arbeiten) sind alle Fenster, Türen und Tore geschlossen zu halten.

4. Beim Einbau von mechanischen Lüftungsanlagen ist zur Minderung von Lärmstörungen Folgendes zu beachten:

Es sind laufruhige Ventilatoren zu verwenden.

Die Ventilatoren sind gegen die Weiterleitung von Körperschall zu isolieren.

An den Frischluft-Ansaug- und Ausblasöffnungen der Abluft sind ebenfalls ausreichend dimensionierte Schalldämpfer anzubringen.

5. Arbeiten und Tätigkeiten im Freien, bei denen in bedeutsamem Maße luftverunreinigende Emissionen auftreten können, z. B. Schleifen, Lackieren, Schweißen sind unzulässig.

6. Lackierarbeiten sind, sofern sie über das Entfernen von kleineren Lackschäden mit Hilfe einer Spraydose hinausgehen, nicht zulässig.

Gegen diesen Bescheid, welcher den Antragstellern mit Schreiben vom 27.7.2016 gegen Einschreiben zugestellt wurde, haben diese durch ihren Bevollmächtigten am 9.8.2016 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben.

Mit am 22.9.2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schreiben haben sie zudem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Die Antragsteller tragen vor, dass die Auflagen zum Schutz der Nachbarn nicht ausreichten. Das Bauvorhaben liege im Außenbereich, wobei nördlich in einem Abstand von 20 m ein allgemeines Wohngebiet angrenze. Die Beigeladene überschreite bei weitem das, was sie als Begründung im Schreiben vom 24.5.2016 angegeben habe. Tatsächlich würden in großem, auch ertragssteuerrechtlich relevantem Umfang laufend große Mengen alter Möbel angeliefert und nach Restaurierung wieder abgeholt. Die Garage stehe regelmäßig voller Möbel, so dass im Freien gearbeitet werden müsse und werde. Die Stellflächen auf dem eigenen Grundstück der Beigeladenen reichten nicht aus und könnten wegen der angelieferten und zu bearbeitenden Möbel und der zu- und abfahrenden Lieferfahrzeuge nicht benutzt werden. Die Kunden stellten ihre Fahrzeuge auf öffentlicher Straße ab und blockierten diese für den Durchgangsverkehr. Hierzu legten die Antragsteller eine Liste vor, wann in der Zeit vom 3.4.2016 bis 25.8.2016 mit welchen Fahrzeugen alte Möbel angeliefert und abgestellt worden seien und wann im Freien gearbeitet worden sei. Die Antragsteller führen aus, dass die von der Beigeladenen angewandten Methoden, nämlich Ablaugen, Abbeizen, Abschleifen und/oder Ablösen mit Heißluft nicht ungefährlich seien. Diese kämen nicht ohne chemische Lösungsmittel aus. Bei den von der Beigeladenen durchgeführten Arbeiten würden Lärm und sonstige Emissionen zu dem tiefer liegenden Grundstück der Antragsteller dringen. Die Antragsteller würden in ihrer Gesundheit beeinträchtigt. Das Landratsamt ... habe dies weder erkannt noch berücksichtigt. Dieses hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen müssen. Die Auflagen Nrn. 1 bis 6 seien unzureichend und deshalb rechtswidrig. Die Betriebszeit sei zwar auf die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr beschränkt worden, die Beigeladene könne aber täglich, auch an Sonn- und Feiertagen ihr Gewerbe betreiben. Beim Betrieb lärmintensiver Maschinen seien alle Fenster, Türen und Tore geschlossen zu halten. Tatsächlich verlege die Beigeladene diese Arbeiten aber ins Freie und versuche, solchen Lärm zu kaschieren, indem etwa zeitgleich eine noch stärkere Lärmquelle, wie ein mit Benzin betriebener Rasenmäher, eingesetzt werde. Nach Auflage Nr. 5 seien Arbeiten und Tätigkeiten im Freien mit luftverunreinigenden Emissionen unzulässig. Nach Nr. 6 sei nur das Entfernen von kleineren Lackschäden mit Hilfe einer Spraydose zulässig. Tatsächlich entferne die Beigeladene ganze Möbelstücke von Lack durch Laugen und Beizen. Das Gebot der Rücksichtnahme sei dadurch massiv verletzt. Es gelte abzuwägen zwischen einem im Außenbereich gelegenen Gewerbebetrieb, der in der Vergangenheit laufend gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen habe, und von dem nicht unerhebliche Emissionen ausgegangen seien und ausgingen und der jetzt durch eine nachträglich eingeholte Baugenehmigung sanktioniert werden solle, und dem Schutz eines im 20 m entfernt liegenden allgemeinen Wohngebiet lebenden und wohnenden Nachbarn, der darauf vertraut habe, dass im Außenbereich nur privilegierte Bauvorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB realisiert würden. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei wiederherzustellen, weil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Nutzungsänderung bestünden. Bei der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene aufgrund ihres Alters von 75 Jahren auf einen Betrieb dieser Art und an diesem Ort zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht angewiesen sei. Wolle sie ihr umwelt- und gesundheitsschädliches und nachbarverletzendes Hobby weiter betreiben, könne und dürfe sie dies nur in einem Gewerbebetrieb und nicht im Außenbereich 20 m von einem allgemeinen Wohngebiet entfernt tun.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes ... vom 27.7.2016 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaft 4... in einem Gebiet ohne Bebauungsplan liege. Die baurechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, wobei die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet entspreche. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maßgabe der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die vorgeschriebenen Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller würden eingehalten, ein ausreichender Brandschutz sei gewährleistet. Die erforderlichen emissionsschutzrechtlichen Auflagen seien in den Baugenehmigungsbescheid mit aufgenommen worden. Entgegen den Ausführungen in der Antragsbegründung sei die beantragte Werkstatt keine Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und damit nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Das Vorhaben sei auch nicht im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gelistet. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht seien die festgeschriebenen Einschränkungen auch ausreichend, um den genannten bzw. befürchteten Immissionen zu begegnen. Arbeiten an Möbelstücken im Freien seien demnach nicht zulässig. Tätigkeiten, die den Auflagen widersprächen, seien zu untersagen. Bezüglich der festgesetzten Betriebszeiten sei anzumerken, dass sich diese Zeiten nur auf die Werktage bezögen. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen regle das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG). Bei Einhaltung der festgesetzten Auflagen sei eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht zu erwarten.

Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.

Sie trägt vor, dass sie bei einer Teilnahme am „Tag der offenen Gartentür“ erklärt habe, wie alte Bauernmöbel die Wohnung bereicherten. Aufgrund der großen Nachfrage habe sie Möbelstücke hergerichtet und Oster- bzw. Weihnachtsmärkte abgehalten. Dies sei im privaten und Freundeskreis geschehen. Für sie sei es vorteilhaft, eine Nutzungsänderung der Garage herbeizuführen, damit sie beim Herrichten der Möbel nicht mehr in beengten Räumen arbeiten müsse. Im Abstand von 150 m bzw. 50 m befinde sich von ihrem Haus entfernt eine Heizungsfirma mit Werkhalle sowie ein Ausflugscafe. Eine Lärmbelästigung sei nicht gegeben, da die Möbel ausschließlich aus der Wohnung verkauft würden. Auch die Arbeiten könnten nicht zu einer Lärmbelästigung führen, da die Antragsteller nichts hörten und das Grundstück für sie nicht einsehbar sei. Der Durchgangsverkehr werde nicht behindert, da die öffentliche Straße genügend Platz zum Parken biete. Die Antragsteller könnten nicht feststellen, wer zu ihr zu einer Tasse Kaffee oder als Kunde vorbeikomme. Die Möbel würden nicht abgebeizt. Es komme vor, dass auf die Schnelle ein Möbelstück im Freien noch fertig geschliffen würde. Das Schleifen mit einem „Ratscherl“ liege im Rahmen der vorgegebenen Dezibelwerte. Lärm dringe von unten nach oben und nicht umgekehrt, so dass die Antragsteller, die sich in einer Senke befänden, nicht belästigt würden. Es sei richtig erkannt worden, dass ein Rasenmäher lauter sei als das Schleifen.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf die Behördenakten sowie die wechselseitigen Schriftsätze in diesem und im Verfahren der Hauptsache unter dem Az. RN 12 K 16.1241.

II.

A. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist statthaft (§§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO), da die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts... vom 27.7.2016 keine aufschiebende Wirkung besitzt (§ 212 a Abs. 1 BauGB). Auch ist eine Antragsbefugnis der Antragsteller anzunehmen, da eine Verletzung in nachbarlichen Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

2. Der Antrag kann in der Sache jedoch nicht durchdringen.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 a Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO trifft das Gericht in der Hauptsache eine Ermessensentscheidung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen, wobei das Gewicht der nachbarlichen Interessen entscheidend von den Erfolgsaussichten der vorliegenden Anfechtungsklage abhängt, während dem Bauherrn das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug seines Vorhabens zur Seite steht. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche summarische Prüfung, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben wird, ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung an. Ergibt dagegen die summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich nicht durchdringen wird, lehnt das Gericht den Antrag ab. Lassen sich die Erfolgsaussichten nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interessen für die Dauer des Rechtsbehelfs in der Hauptsache der Vorrang gebührt.

Nach den dargestellten Grundsätzen war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen, weil die Anfechtungsklage der Antragsteller bei summarischer Prüfung kaum Erfolgsaussichten besitzt.

Wer als Nachbar eine Baugenehmigung anficht, kann damit nur Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung gegen die zu prüfenden nachbarschützenden Vorschriften verstößt. Nachbar ist dabei nur derjenige, der ein eigenes dingliches Recht an einem Grundstück hat, das von dem Bauvorhaben tatsächlich und rechtlich betroffen sein kann. Zu den nachbarschützenden Vorschriften gehört auch das partiell nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Für den Anspruch eines Nachbarn ist dagegen nicht maßgeblich, ob die Baugenehmigung im vollen Umfang und in allen Teilen rechtmäßig ist, insbesondere ob die Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren eingehalten wurden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Die Antragsteller können sich nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung im unbeplanten Innenbereich einem Baugebiet i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, §§ 2 ff. BauNVO, so hat der mit seinem Grundstück im selben Baugebiet gelegene Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart, der über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgeht (BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris, Rn. 10; BVerwG, B. v. 22.12.2012 - 4 B 32/11 - juris, Rn. 5). Für diesen Fall ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (BVerwG, U. v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - juris, Rn. 15). Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich um ein allgemeines Wohngebiet i. S. v. § 4 BauNVO oder um ein Dorfgebiet i. S. v. § 5 BauNVO handelt. Während in einem Dorfgebiet nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, sind in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO jedenfalls nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig. Im Rahmen der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei Einhaltung der im Bescheid verfügten Auflagen beim Betrieb der Beigeladenen um einen störenden Gewerbebetrieb handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen Ein-Mann-Betrieb handelt, der zudem zahlreiche Auflagen hinsichtlich seiner Arbeitsweise einzuhalten hat.

Erst Recht scheidet eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs aus, wenn man - wie die Antragsteller - davon ausgeht, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich befindet. Eine Beeinträchtigung des Gebietserhaltungsanspruchs kommt dann nämlich schon begrifflich nicht in Frage, weil dann das Grundstück der Beigeladenen nicht mehr dem faktischen Dorf- oder Wohngebiet zuzurechnen wäre, so dass sich Änderungen der Nutzung dieses Grundstücks nicht auf den Charakter des Gebiets, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, auswirken könnten.

2.2 Bei summarischer Prüfung ist auch nicht davon auszugehen, dass das Vorhaben der Beigeladenen das Gebot der Rücksichtnahme seitens der Antragsteller verletzt.

2.2.1 Verfahrensgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27.7.2016 sind in diesem Zusammenhang ausschließlich die dort getroffenen Regelungen. Soweit sich die Antragsteller also darauf berufen, dass die Beigeladene sich nicht an die in der Baugenehmigung verfügten Auflagen hält, führt dies nicht zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Vielmehr könnte eine solche Beeinträchtigung lediglich im Falle einer Ermessensreduzierung auf null einen in einem eigenen Verfahren geltend zu machenden Anspruch der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen. Somit bleibt für das vorliegende Verfahren ohne Belang, ob die Beigeladene entgegen der in Auflage Nr. 3 getroffenen Regelung beim Betrieb lärmintensiver Maschinen nicht alle Fenster, Türen und Tore geschlossen hält, da die Baugenehmigung eine entsprechende Pflicht vorsieht. Gleiches gilt für die Frage, ob sich die Beigeladene an die Auflage Nr. 6 hält, wonach Lackierarbeiten, sofern sie über das Entfernen von kleineren Lackschäden mit Hilfe einer Spraydose hinausgehen, nicht zulässig sind.

2.2.2 Dass auch bei Einhaltung der im Bescheid verfügten Auflagen die zulässigen Lärm- oder Geruchsemissionen überschritten werden könnten, ist weder substantiiert vorgetragen noch zu erwarten. Insoweit erscheint jedenfalls im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung die Stellungnahme der Umweltingenieurin des Landratsamts ... (Bl. 16 d. A.) nachvollziehbar und plausibel.

Keinen rechtlichen Bedenken begegnet insbesondere die in Auflage Nr. 1 getroffene Regelung, wonach die Betriebszeit auf die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr beschränkt wird. Zwar sind hiernach Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dies ergibt sich aber - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - bereits aus den Regelungen des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - FTG), wonach Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ohnehin unzulässig sind (Art. 2 Abs. 1 FTG).

2.3 Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass ein immissionsschutzrechtliches Verfahren durchzuführen gewesen wäre.

Insoweit ist in der Rechtsprechung nämlich geklärt, dass die Rechtsordnung ein subjektives Recht im Sinne eines allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruchs auf die „richtige Verfahrensart“ nicht vorsieht, so dass selbst aus einer verfahrensfehlerhaft erteilten Baugenehmigung einem davon Betroffenen kein Aufhebungsanspruch erwächst (BayVGH, U. v. 31.3.2001 - 15 B 96.1537 - juris, Rn. 32). Verfahrensvorschriften sind nämlich mit Ausnahme der sog. absoluten Verfahrensrechte nur dann den Interessen eines Drittbetroffenen zu dienen bestimmt und damit drittschützend, wenn sie eine nach materiellem Recht geschützte Rechtsstellung des Nachbarn berühren (BayVGH, U. v. 23.11.2011 - 14 BV 10.1811 - juris, Rn. 45). Vorliegend ergäbe sich jedoch auch im Falle des Erfordernisses einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung materiell-rechtlich keine andere Rechtsposition der Antragsteller, welche hier verletzt sein könnte. Zwar wäre im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens der Vorsorgegrundsatz einzuhalten, diese immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht entfaltet aber nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Schutzwirkung zugunsten Drittbetroffener, weil sie nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.1.2009 - 7 B 47/08 - juris, Rn. 11). Eine materiell-rechtliche Rechtsverletzung der Antragsteller durch ein möglicherweise falsches Genehmigungsverfahren ist somit ausgeschlossen.

Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht vorliegend nicht besteht. Dies würde nämlich voraussetzen, dass es sich vorliegend um eine Anlage i. S. v. § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - handelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen. Dies ist mit der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) geschehen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV bedürfen ausschließlich die Errichtung und der Betrieb einer im Anhang genannten Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn zu erwarten ist, dass diese Anlage länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, am selben Ort betrieben wird. Die von der Beigeladenen betriebene Nutzung ihrer Garage stellt jedoch keine der im abschließenden, konstitutiven Katalog der 4. BImSchV in Anhang 1 genannten Anlagen dar. Damit scheidet auch das Erfordernis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus.

B. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO abzulehnen. Es entsprach nicht der Billigkeit, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Beigelade-

nen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 22/12/2011 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung
published on 16/09/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung.
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.