Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 25. Okt. 2012 - 4 L 841/12.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2012:1025.4L841.12.NW.0A
published on 25/10/2012 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 25. Okt. 2012 - 4 L 841/12.NW
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Gericht

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24. Oktober 2011 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau von 11 Reihenhäusern auf den Grundstücken FlurNrn. ... in der Gemarkung W… vom 18. Oktober 2011 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, mit dem die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen am 18. Oktober 2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau von 11 Reihenhäusern auf den Grundstücken FlurNrn. ... in der Gemarkung W... begehren, ist nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 212 a BauGB statthaft und auch ansonsten zulässig.

2

Der Antrag ist darüber hinaus auch in der Sache begründet.

3

Für die nach § 80a Abs. 3 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung des Gerichts sind die gegenläufigen Interessen der Antragsteller und der Beigeladenen für den Zeitraum bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen. Dabei ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften bestehen. Demgegenüber ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen, wenn die Baugenehmigung offensichtlich nicht gegen nachbarschützende Normen verstößt. Lässt sich auch nach intensiver Prüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf des Nachbarn wahrscheinlich zum Erfolg führen wird, sind die Erfolgsaussichten also offen, ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der der Einzelfallbezug gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwG, NVwZ 2005, 689).

4

In Anwendung dieser Grundsätze muss hier die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfallen. Die gemäß §§ 70, 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO erteilte Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 verstößt zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.

5

Das Bauvorhaben der Beigeladenen liegt innerhalb des Geltungsbereichs des am 17. April 2008 in Kraft getretenen Bebauungsplans „A“ der Ortsgemeinde W…, der die betreffenden Grundstücke als allgemeines Wohngebiet festsetzt. Dieser Bebauungsplan ist wirksam, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. Oktober 2009 - 8 C 10288/09.OVG - den Normenkontrollantrag der Antragsteller abgelehnt hat. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich somit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

6

Vorliegend verstößt die Baugenehmigung gegen die Nr. 7.2. (Lärmschutzbebauung) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Diese bestimmt folgendes:

7

„Für den Baugebietsteil mit der Ordnungszahl 6 (Anmerkung der Kammer: dabei handelt es sich um das Bauvorhaben der Beigeladenen) wird eine Lärmschutzbebauung wie folgt festgesetzt: Die Gebäude sind als geschlossene Bebauung über eine Gesamtlänge von mind. 82 m und eine jeweilige Mindestgebäudetiefe von 6,50 m zu errichten.
An der Ostseite (Baulinienbereich) sind keine Öffnungen (Fenster, Lüftungen) zu Aufenthaltsräumen zulässig.
Bei den Endhäusern (Norden/Süden) sind ebenfalls keine Öffnungen zu Aufenthaltsräumen zulässig (auch nicht über Baulast zulässig!).“

8

Diese Festsetzung hatte der Plangeber in den Bebauungsplan aufgenommen, nachdem die Antragsteller zweimal erfolgreich gegen die vorangegangenen Fassungen des Bebauungsplans vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vorgegangen waren (Urteile vom 10. November 2000 - 8 C 10165/00.OVG – und vom 31. März 2004 - 8 C 11785/03.OVG -, BauR 2004, 1116).

9

Der Nr. 7.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans kommt vorliegend drittschützende Wirkung zugunsten der Antragsteller zu. Zwar hat der Einzelne grundsätzlich nur einen Anspruch auf Einhaltung planerischer Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (BVerwG, NJW 1994, 1546). Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2009, 342) oder sonstige Festsetzungen wie etwa über die überbaubaren Grundstücksflächen sind dagegen prinzipiell nicht drittschützend. Solche Festsetzungen dienen im Allgemeinen nur dazu, eine städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Im Einzelfall kann ihnen jedoch drittschützende Wirkung zukommen, wenn die Gemeinde als Planungsträger dies in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich vorsieht (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 170; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 1 B 11198/08.OVG -). Dies gilt auch für Festsetzungen von Lärmschutzmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 ZB 09.225 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Januar 1993 - 6 L 195/90 -, juris).

10

Dass die Ortsgemeinde W... hier mit der der auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB basierenden Festsetzung der Lärmschutzbebauung im Bereich der Ordnungszahl 6 (dem Bauvorhaben der Beigeladenen) sowohl den Antragstellern als auch den Grundeigentümern des allgemeinen Wohngebiets jenseits der Riegelbebauung einen Anspruch auf die Lärmschutzbebauung im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts einräumen wollte, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Planbegründung. Diese nimmt ausdrücklich auf die beiden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. November 2000 - 8 C 10165/00.OVG - und vom 31. März 2004 - 8 C 11785/03.OVG - sowie das schallschutztechnische Gutachten der Firma G… vom 10. September 2007 Bezug und nennt als Ziel der geänderten Planung die Schaffung einer aus Sicht des Immissionsschutzes konfliktfreien Lösung ohne Ausübung von Abwägungsspielräumen im östlichen Bereich des Plangebiets. Mit den Festsetzungen zum Lärmschutz - neben der Nr. 7.2. gehören dazu auch die Errichtung einer Lärmschutzwand südlich der Riegelbebauung (Nr. 7.1.) sowie passive Lärmschutzmaßnahmen in anderen Baugebietsteilen (Nr. 7.3.) - wollte die Ortsgemeinde W... den Belangen des Immissionsschutzes in Bezug auf den östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller Rechnung tragen und eine Störung der künftigen Wohnbebauung u.a. im Bereich der Ordnungszahl 6 durch den Betrieb der Antragsteller ausschließen. Solange diese vorbehaltlose Planfestsetzung nicht durch eine Änderung des Bebauungsplans aufgehoben wird, beansprucht sie uneingeschränkte Geltung. Hinsichtlich der Länge, Höhe und sonstigen Gestaltung der Lärmschutzbebauung im Bereich der Ordnungszahl 6 ist der Bebauungsplan eindeutig. Zu der hier maßgeblichen Festsetzung Nr. 7.2. hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Oktober 2009 - 8 C 10288/09.OVG – u.a. ausgeführt, die Riegelbebauung schirme – gemeinsam mit dem unmittelbar anschließenden Lärmschutzwall – die westlichen Flächen derselben Grundstücke und die dahinterliegenden Grundstücke ab und erlaube auf allen Grundstücken des Plangebiets auch eine geschützte Außenwohnnutzung. Zusätzlich werde mit dem Verbot von Öffnungen/Fenstern in Aufenthaltsräumen an der Ostfassade des Riegels und von Schlafräumen, zu denen auch Kinderzimmer gehörten, an den Ostfassaden der Gebäudekomplexe 2, 3 (teilweise) und 7 ab dem 1. Obergeschoss der Überschreitung des Nachtimmissionsrichtwerts an besagten Anwesen um mehr als 1 dB(A) bis zu 4,3 dB(A) sachgerecht begegnet werden.

11

Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 hält sich nicht an die Vorgaben der textlichen Festsetzung Nr. 7.2. Denn sie genehmigt jeweils im Erdgeschoss der 11 Reihenhäuser u.a. vom Wohnzimmer aus zugängliche Küchen mit einer Grundfläche von 9,1 m², die Öffnungen zur Ostseite aufweisen (Tür + Fenster), obwohl gemäß Nr. 7.2 der textlichen Festsetzungen Öffnungen auf der Ostseite zu Aufenthaltsräumen nicht zulässig sind.

12

Aufenthaltsräume sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 LBauO Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Zu den Aufenthaltsräumen zählen in einem Wohngebäude neben Wohn- und Schlafräumen, Wohndielen und Arbeitsräumen jeder Art grundsätzlich auch Küchen (Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 2 Rn. 78; Stich/ Gabelmann/Porger, LBau RhPf, § 2 Rd. 64). Dabei kann eine Küche – wie hier – ein selbständiger Raum mit eigenem Zugang vom Flur (Essküche, Arbeitsküche) sein oder nur eine sog. Kochnische, die keinen unmittelbaren Zugang vom Flur hat, sondern nur z.B. vom Wohnraum aus zugänglich ist oder es kann eine Wohnküche (Raum, der zugleich dem Wohnen wie auch dem Kochen dient) sein. In Sonderfällen werden Kochnischen oder Kleinstküchen (wie z.B. in Junggesellen- und Altenwohnheimen) und sogenannte Teeküchen nicht als Aufenthaltsräume angesehen, weil sie ihrer Größe und Zweckbestimmung nach nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (s. z.B. Stich/ Gabelmann/Porger, a.a.O., § 2 Rn. 65). Maßgebend ist im jeweiligen Einzelfall, dass der betreffende Raum zu seiner Eignung als Aufenthaltsraum aus Gründen des Gesundheitsschutzes ein Mindestvolumen aufweisen muss. So wird für den Schlafraum einer Person ein Mindestrauminhalt von 15 m³ angenommen mit der Folge, dass als Untergrenze bei Vorliegen der Mindesthöhe von 2,40 m eine Fläche von 6,25 m² anzunehmen ist (s. Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 43 Rn. 8). Im Einklang damit sieht die „DIN 283, Blatt 1 – Wohnungen, Begriffe“ mindestens 10 m² Fläche für Wohn- und Schlafzimmer vor. Für Küchen enthielt die 2007 ersatzlos gestrichene „DIN 18022 – Küchen, Bäder und WCs im Wohnungsbau“ aus dem Jahre 1989 Hinweise für eine zweckmäßige Gestaltung der Küche, aber keine Mindestmaße (näher dazu s. http://infar.architektur.uni-weimar.de/alte_webseite_2/deu/lehre/archiv/semesterentwurf/freie_entwuerfe/ws04/ws04_chile/downloads/analyse/DIN_18022.pdf). Angesichts des Erfordernisses, ausreichend Stell- und Bewegungsflächen in solchen Räumen zur Verfügung zu haben, dürfte es sich bei 6 m² um das nur in Sonderfällen wie z.B. Arbeitsküchen genügende absolute Minimum handeln, damit man noch von einem Aufenthaltsraum sprechen kann (s. Schmidt in: Jeromin/Schmidt/Lang, a.a.O., § 43 Rn. 9; vgl. auch Nolte in: Simon/Busse, Bay. Bauordnung, 2009, Art. 46 Rn. 87, der für Küchen eine Mindestgröße von 8 m² verlangt, um sie als Aufenthaltsraum zu qualifizieren). Die Kammer braucht vorliegend nicht zu entscheiden, welche Mindestmaße eine Küche haben muss, um als Aufenthaltsraum angesehen werden zu können. Jedenfalls handelt es sich bei einer Küche in einem Wohngebäude für Familien mit einer Grundfläche von 9,1 m², die über eine 1,5 m² große Fensteröffnung und eine 2,5 m² große Tür sowie über einen Zugang vom Wohnbereich aus verfügt, nach Auffassung der Kammer um einen „Aufenthaltsraum“ im Sinne des § 2 Abs. 5 LBauO, denn eine Küche mit der genannten Grundfläche und Belichtung durch Tür und Fenster ist als Küche für eine Familienwohnung nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt. Dass Küchen grundsätzlich Aufenthaltsräume sind, hat hier im Übrigen auch der Plangeber so gesehen. Denn auf der Seite 21 der Begründung zum Bebauungsplan werden Küchen neben Wohn-/Esszimmer ausdrücklich als schutzbedürftige Aufenthaltsräume bezeichnet (s. auch die beispielhaften Grundskizzen auf den Seiten 11, 14 und 17 der Planbegründung, die sämtlich keine Öffnungen zur Ostseite aufweisen).

13

Hat der Antragsgegner damit in der Baugenehmigung rechtsfehlerhaft Öffnungen in den 11 Küchen an der Ostseite der Riegelbebauung zugelassen, liegt ein Verstoß gegen die nachbarschützende Festsetzung Nr. 7.2. vor. Es ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, dass der Antragsgegner, wie er in den Hinweisen H 03 zur Baugenehmigung (Seite 3) ausgeführt hat, offenkundig der Auffassung ist, dass die geplanten Küchen keine Aufenthaltsräume sind. Dies folgt bereits daraus, dass der Antragsgegner diese Rechtsmeinung lediglich im Rahmen von „Hinweisen“ getätigt hat. Hinweise in Baugenehmigungen lösen im Gegensatz zu Nebenbestimmungen keine Rechtsfolgen aus. Darüber hinaus ist es den Antragstellern nicht zuzumuten, trotz der Festsetzung Nr. 7.2. des Bebauungsplans die – nach Auffassung der Kammer – fehlerhafte Rechtsansicht des Antragsgegners in Bezug auf den Begriff des Aufenthaltsraums hinzunehmen. Denn erwächst die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 gegenüber den Antragstellern in Bestandskraft, so können sich die künftigen Bewohner der Riegelbebauung hierauf mit der Folge berufen, dass sie im Falle einer Immissionswertüberschreitung am Küchenfenster an der Ostseite ihrer Reihenhäuser leichter Abwehransprüche gegen den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller geltend machen können.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

15

Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 52, 53 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 04/08/2017 00:00

Tenor I. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen der Antragsteller zu 1 zwei Fünftel und die Antragstellerin zu 2 drei F
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Annotations

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.