Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 30. Jan. 2018 - 4 L 10/18.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2018:0130.4L10.18.00
bei uns veröffentlicht am30.01.2018

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung betreffend Fahrräder mit Werbetafeln, die für sein Taxiunternehmen werben, sowie gegen eine hierauf ergangene Zwangsgeldfestsetzung.

2

Der Antragsteller hat Fahrräder beschafft und mit den Werbetafeln versehen lassen. Die Werbetafeln sind entweder direkt am Fahrradrahmen befestigt oder alternativ am Gepäckträger. Beide Varianten beeinträchtigen aber nicht die Fahrtüchtigkeit der Fahrräder.

3

Ein Fahrrad steht seit März 2017 in der M... Straße in B... Es ist am Gestell für den Aushang des Stadtplans befestigt und dort, wie aus den Bildern in der Verwaltungsakte erkennbar, dem Verfall anheimgestellt. Zuletzt fehlten dem Fahrrad sowohl der Sattel als auch der Hinterreifen.

4

Zwei weitere Fahrräder stehen seit Mai 2017 am Haupt- und am Südbahnhof in B... Das Fahrrad am Südbahnhof ist ständig an derselben Stelle im Fahrradständer angeschlossen, ihm fehlt der Sattel und der Hinterreifen ist platt.

5

Ebenfalls seit Mai 2017 steht ein Fahrrad auf der öffentlichen Grünanlage neben der W... Halle in B....

6

Ein weiteres Fahrrad steht seit September 2017 auf dem Gelände der W...-D...-Halle.

7

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Aufstellen von Fahrrädern zu Werbezwecken in öffentlichen Anlagen und öffentlichen Straßen und gab ihm auf, innerhalb einer einwöchigen Frist ab Zustellung des Bescheides die bereits stehenden Fahrräder zu entfernen. Zudem drohte sie ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verfügung an und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung führte sie aus, die Fahrräder seien ausschließlich zu Werbezwecken aufgestellt und würden nicht bewegt. Dies sei eine straßenrechtliche Sondernutzung, die der Antragsteller ohne Erlaubnis durchführen würde.

8

Die Anordnung des Sofortvollzuges begründete sie damit, dass es nicht hingenommen werden könne, dass bei einer offensichtlich rechtmäßigen Maßnahme die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dazu missbraucht werde, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes zu erzwingen und so die Umgehung der Erlaubnispflicht zu ermöglichen. Es liege im öffentlichen Interesse, dass Gefahren so schnell wie möglich beseitigt bzw. verhindert würden.

9

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 20. Oktober 2017 Widerspruch ein. Die Fahrräder entfernte er nicht.

10

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 setzte die Antragsgegnerin das Zwangsgeld in Höhe von 400,00 € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 600,00 € für den Fall einer weiteren Zuwiderhandlung an. Auch hier ordnete sie die sofortige Vollziehung an.

11

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 15. Dezember 2017 Widerspruch ein.

12

Er hat am 03. Januar 2018 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.

13

Er behauptet, er habe die Fahrräder an sechs Mitarbeiter und eine Bekannte verschenkt. Er habe keinen Einfluss mehr darauf, wo die Eigentümer ihre Fahrräder abstellen, beispielsweise um mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach L... zu gelangen. Mittlerweile sei es auch Gang und Gebe, dass Werbung auf Fahrzeugen angebracht wird, insbesondere auf Pkw und Lkw. Er wisse um die Beschädigungen, wisse aber nicht, woher sie kämen.

14

Er ist der Meinung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei schon rechtswidrig, weil kein besonderes Eilbedürfnis bestehe.

15

Er beantragt,

16

die aufschiebende Wirkung seiner beiden Widersprüche gegen

17

die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 12. Oktober und 11. Dezember 2017 wiederherzustellen.

18

Die Antragsgegnerin beantragt,

19

den Antrag abzulehnen.

20

Sie meint, die Behauptung, der Antragsteller habe die Fahrräder verschenkt, sei eine reine Schutzbehauptung. Wenn er sie tatsächlich verschenkt habe, dann nur, um zu verschleiern, dass sie in Wirklichkeit lediglich einen Werbezweck erfüllten. Gerade wegen der vielen Beschädigungen seien die Fahrräder für andere als für Werbezwecke nicht nutzbar.

21

Ihr Vollzugsdienst habe die Standorte der Fahrräder regelmäßig kontrolliert und festgestellt, dass die Fahrräder immer an derselben Stelle stünden.

22

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

23

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – gegen die für sofort vollziehbar erklärten Bescheide vom 12. Oktober 2017 und vom 11. Dezember 2017 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und in der Sache begründet.

24

1. Zunächst hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt. Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht (VG Neustadt, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 4 L 44/13.NW, Rn. 20 juris)

25

Eines Eingehens auf den Einzelfall bedarf es allerdings dann nicht, wenn sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall ausnahmsweise bereits aus der Art der getroffenen Verwaltungsmaßnahme ergibt. Dies gilt dann, wenn die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung praktisch mit denen des seiner Natur nach eilbedürftigen Verwaltungsakts identisch sind (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, juris). Dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in solchen Fällen daher Genüge getan, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakt Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, NJW 2012, 3321). In solch einem Fall genügt statt einer Bezugnahme auf die Darlegungen in der Sache selbst eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung.

26

Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet.

27

Die Begründung, dass der Antragsteller mit seinem Verhalten die Erlaubnispflicht für eine straßenrechtliche Sondernutzung unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung umgeht, hält sich noch im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, welche Überlegungen die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungsverfügung veranlasst haben. Sie wollte verhindern, dass durch Ausnutzung der Suspensivwirkung des § 80 Abs. 1 VwGO letztlich das Genehmigungserfordernis nach § 41 Abs. 1 LStrG bis zum nicht absehbaren Eintritt der Unanfechtbarkeit der angefochtenen Verfügungen für unbestimmte Zeit umgangen wird und so dem Antragsteller Vorteile gegenüber dem rechtstreuen Bürger entstehen. Dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend.

28

2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungs- und Untersagungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden.

29

Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und mehrerer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 93 und NVwZ 2005, 1053; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 10 B 10645/00.OVG –; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231; OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 611). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht überwiegt.

30

Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Beseitigungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, dieser bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen, weil der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist (a.) und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann (b.).

31

a. Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 41 Abs. 1 und 8 Landesstraßengesetz – LStrG –. Demnach bedarf der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.

32

Das Aufstellen der Fahrräder ist eine Sondernutzung (1), für die der Antragsteller verantwortlich ist (2) und für die ihm die Erlaubnis fehlt. Die Antragsgegnerin hat ihm daher ermessensfehlerfrei die Beseitigung und Unterlassung aufgegeben (3).

33

(1) Eine Sondernutzung liegt immer dann vor, wenn der Rahmen des Gemeingebrauchs überschritten wird. Der Gemeingebrauch umfasst die Nutzung der öffentlichen Straße zum Verkehr im weitesten Sinne. Wird die Straße nicht zum Verkehr, sondern zu gewerblichen Zwecken genutzt, liegt eine Sondernutzung vor. Die Fahrräder haben durch die Installation der Werbeschilder ihre Fahrtauglichkeit nicht verloren und sind daher grundsätzlich geeignet, zum Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt zu werden, auch wenn sie sich zum Teil in einem nicht mehr verkehrstüchtigen Zustand befinden, nachdem sie offenbar über einen längeren Zeitraum im öffentlichen Verkehrsraum dem ungehinderten Zugriff preisgegeben wurden und nunmehr Sattel und Räder entfernt wurden. Der Werbezweck, den sie ebenso erfüllen, ist aber ein rein gewerblicher Zweck und daher gemäß § 34 Abs. 3 LStrG eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, da der Schwerpunkt der Nutzung der Fahrräder im Werbezweck liegt.

34

Vorliegend geht es um abgestellte Fahrräder. Zwar gehört auch der ruhende Verkehr zum Verkehr im Sinne eines Gemeingebrauchs der öffentlichen Straßen. Ruhender Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs liegt aber nur vor, wenn ein Fahrzeug betriebsbereit vorrangig zu Verkehrs- und nicht zu gewerblichen Zwecken vorübergehend abgestellt wird und dies als Unterbrechung des fließenden Verkehrs angesehen werden muss (VG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 4 E 1996/08, Rn. 11 juris). Wird das Verkehrsmittel nicht mehr als solches benutzt, handelt es sich um eine Sondernutzung. Objektive Anhaltspunkte für die Abgrenzung von Sondernutzung und Gemeingebrauch sind u.a. Dauer, Ort und Art der Abstellung.

35

Davon ausgehend ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Fahrräder nicht bewegt werden. Die Lichtbilder dokumentieren einen langsamen Verfall insbesondere des Fahrrades in der M... Straße. Gerade dieses Fahrrad ist zum Verkehr eindeutig nicht mehr geeignet. Aber auch andere Räder sind derart beschädigt (fehlender Sattel, platte Reifen), dass sie nicht (mehr) fahrbereit sind. Der Antragsteller hat auch gar nicht bestritten, dass die Fahrräder nicht bewegt werden. Ihm ist im Gegenteil sogar bekannt, dass sie nicht in einem fahrtauglichen Zustand sind.

36

Auch ihre Positionierung lässt auf einen reinen Werbezweck schließen. Sie sind deutlich sichtbar überall dort aufgestellt, wo viel Publikumsverkehr herrscht und Bedarf an Taxen besteht. So stehen die Fahrräder an Bahnhöfen, von denen aus viele Reisende ihren Weg per Taxi fortsetzen. Das Fahrrad in der M... Straße ist am Gestell für den Stadtplan befestigt, den weniger Einheimische nutzen dürften, sondern Ortsfremde, die oft kein eigenes Auto zur Verfügung haben und Taxen benötigen. Die W... Halle und die W...-D...-Halle sind Freizeitanlagen, in denen üblicherweise Veranstaltungen mit Alkoholausschank stattfinden. Alkoholisierte Besucher werden für ihren Heimweg von solchen Veranstaltungen oft Taxen nutzen.

37

(2) Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat der Verfügung. Er behauptet zwar, er sei kein Zustands- oder Verhaltensstörer, weil die Fahrräder dadurch, dass er sie verschenkt habe, außerhalb seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereichs lägen. Diesen Umstand hat er aber trotz Aufforderung durch das Gericht nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht konnte auch aus dem ihm sonst vorliegenden Material nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Antragsteller die Fahrräder verschenkt hat. Unstreitig hat er sie angeschafft und die Werbeschilder darauf installieren lassen. Zu welchem Zeitpunkt er welches Fahrrad an welche Person verschenkt haben soll, ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht und kann daher auch nicht als gegebene Tatsache der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er nach wie vor Eigentümer der Fahrräder und daher Zustandsstörer i.S.d. § 5 Abs. 1 und 2 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – ist.

38

(3) Die Antragsgegnerin hat das ihr in § 41 Abs. 1 und 8 LStrG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, da die Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung das geeignete und erforderliche Mittel zur Beendigung der rechtswidrigen Sondernutzung war und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

39

b. Das besondere Vollzugsinteresse ist vorliegend dadurch begründet, dass die Weiterführung der straßenrechtlichen Sondernutzung unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu einer nicht vertretbaren Besserstellung des Antragstellers im Verhältnis zu Konkurrenzunternehmen führen würde, weil ihm dadurch, dass er sich über bestehende gesetzliche Vorschriften hinwegsetzt, die Werbewirkung der Fahrräder zugute kommt, ohne dass er die entsprechende Erlaubnis einholen und Gebühren zahlen muss. Zudem lässt die illegale Nutzung Anreiz zur Nachahmung befürchten.

40

3. Auch soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Androhung eines Zwangsgeldes mit Bescheid vom 12. Oktober 2017 und gegen die Festsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 begehrt, bleibt der Antrag erfolglos.

41

Hier überwiegt das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers, weil die beiden Androhungen und die Festsetzung des Zwangsgeldes ersichtlich rechtmäßig sind und es daher bei der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 20 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit bleibt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung jeweils in Ziffer 3 der Bescheide vom 12. Oktober 2017 und vom 11. Dezember 2017 war insoweit überflüssig, aber unschädlich.

42

Die auf die Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung gerichteten Zwangsgeldandrohungen im Bescheid vom 12. Oktober 2017 und im Bescheid vom 11. Dezember 2017 beruhen auf den §§ 62, 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – und sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

43

Die Festsetzung des Zwangsgeldes in der Verfügung vom 11. Dezember 2017 ist auch offensichtlich rechtmäßig, weil ihr mit der Beseitigungs- und Unterlassungsverfügung vom 12. Oktober 2017 ein wirksamer und nach § 2 Nr. 3 LVwVG vollziehbarer Verwaltungsakt zugrunde liegt, dem der Antragsteller nicht nachgekommen ist.

44

4. Mithin war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

45

5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Hauptsachestreitwert ist gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig um die Hälfte zu reduzieren.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 30. Jan. 2018 - 4 L 10/18.NW

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 30. Jan. 2018 - 4 L 10/18.NW

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 30. Jan. 2018 - 4 L 10/18.NW zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. Feb. 2013 - 4 L 44/13.NW

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin 1/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Begehren der Antragsteller hat mit ihrem zuletzt sinngemäß gestellten Antrag, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (I.), keinen Erfolg. Dagegen ist der sinngemäß gestellte Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wiederherzustellen (II.), zum Teil begründet.

I.

2

Die Antragsteller haben im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Februar 2013 ausdrücklich den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat dieser Erledigungserklärung mit Schreiben vom 19. Februar 2013 jedoch mit der Begründung widersprochen, der Rechtsstreit habe sich nicht erledigt. Damit hat sich der Streitgegenstand geändert. Der Rechtsstreit ist nunmehr auf die Feststellung beschränkt, ob die Hauptsache erledigt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2011, 932 m.w.N.). Fällt diese Prüfung positiv aus, so ist dem Feststellungsantrag stattzugeben, anderenfalls ist das Rechtsschutzbegehren abzulehnen (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 1064).

3

Der Erledigungsfeststellungsantrag der Antragsteller ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

4

1. Die Abkehr der Antragsteller von ihrem ursprünglichen Sachantrag, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wiederherzustellen, zum (sinngemäßen) Erledigungsfeststellungsantrag ist zulässig. Die Umstellung stellt eine zulässige Antragsänderung dar, denn der Übergang vom Sachantrag zur Erledigungserklärung oder zum Erledigungsfeststellungsantrag ist nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 404). Während ein Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich unzulässig ist, bestehen gegen die Zulässigkeit eines Erledigungsfeststellungsstreits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken (VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2011, 932 m.w.N.). Die Antragsänderung bewirkt, dass sich das gerichtliche Verfahren auf die Erledigungsfrage beschränkt.

5

2. Der Erledigungsfeststellungsantrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

6

Als erledigendes Ereignis kommt jede nach Antragstellung eingetretene außerprozessuale Änderung der Sach- und Rechtslage in Betracht, die bereits für sich betrachtet die Ablehnung des Antrags als unzulässig oder unbegründet rechtfertigen würde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 161 Rn. 21).

7

Das von den Antragstellern beim beschließenden Gericht am 16. Januar 2013 anhängig gemachte einstweilige Rechtschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 11. Januar 2013 bzw. 15. Januar 2013 gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 hat sich nach Auffassung der Kammer während des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht erledigt.

8

Mit den an die Antragsteller gerichteten inhaltsgleichen Bescheiden vom 9. Januar 2013 stellte die Antragsgegnerin den Bau und die Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück in Neustadt an der Weinstraße, ... mit der Flurstücksnummer ... mit sofortiger Wirkung ein (Ziffer 1). Ferner verfügte die Antragsgegnerin, dass auf dem Grundstück ab sofort, bis zur Überprüfung und Abnahme der Grundstücksentwässerungseinrichtung, kein Schmutzwasser anfallen darf (Ziffer 2). Gemäß der Ziffer 3 sind von der Einstellung auch bauliche Maßnahmen erfasst, die zu einer späteren Behinderung bei der ordnungsgemäßen Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage führen könnten. Zuletzt hob die Antragsgegnerin die bisher für das oben genannte Grundstück ergangenen Entwässerungsgenehmigungen mit sofortiger Wirkung auf (Ziffer 4).

9

Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat sich das von ihnen gegen die beiden Verfügungen vom 9. Januar 2013 angestrengte Eilverfahren durch die nachträglich ergangene Baueinstellungsverfügung vom 6. Februar 2013 nicht erledigt. In dieser nur an die Antragstellerin zu 1) gerichteten Verfügung hat die Antragsgegnerin „die Einstellung der genehmigungspflichtigen Bauarbeiten zum Umbau und zur Nutzungsänderung in den Obergeschossen des o.g. Gebäudes zu sechs Wohnungen aufgrund der fehlenden Genehmigung gemäß § 80 Abs. 1 LBauO“ angeordnet. In den Gründen des Bescheids führt die Antragsgegnerin aus, in Anwendung von § 62 Abs.1 Nr.10 a - Landesbauordnung - LBauO - sei bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3, die ein Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes - DSchG - seien, die Änderung von tragenden und aussteifenden Bauteilen genehmigungspflichtig. Die durchgeführten Arbeiten seien zumindest teilweise auch gemäß § 13 DSchG genehmigungspflichtig. Die diesbezügliche Genehmigung werde im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens erteilt. Wörtlich heißt es weiter:

10

Des Weiteren verstoßen die durchgeführten Arbeiten der Satzung (Anmerkung der Kammer: richtig: … gegen die Satzung …) der Stadt Neustadt an der Weinstraße über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen (AllgE) vom 17. April 2001 in den nachfolgenden Punkten:

11

1.) Pro Nutzungseinheit darf nur eine Fallleitung durch das EG vom OG zum KG führen.
2) Die Durchführung muss geradlinig erfolgen.
3.) Übereinanderliegende Einheiten dürfen eine gemeinsame Fallleitung benutzen.
4) Die Lüftungsleitung ist in der Verlängerung der Fallleitung geradlinig über das Dach zu ziehen.
5) Im Keller muss die Fallleitung in allgemein zugänglichen Räumen liegen. Ebenso die sich anschließende Sammelleitung.
Die Zugänglichkeit der Leitungen und eine Reinigungsmöglichkeit sind für die Nutzer im OG nicht möglich.
6) Reinigungsöffnungen sind in Bereichen, in denen Lebensmittel gelagert, hergestellt oder verarbeitet werden nicht zulässig!

12

Die Kammer hegt Zweifel an der Bestimmtheit der genannten Baueinstellungsverfügung im Hinblick darauf, was vorliegend unter dem Begriff der „genehmigungspflichtigen Bauarbeiten“ zu verstehen sein soll. Offenbar ist die Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin der Auffassung, dass bei dem Bauvorhaben ... in Neustadt an der Weinstraße lediglich die Änderung von tragenden und aussteifenden Bauteilen genehmigungspflichtig sein soll. Dies ist aber ebenso unzutreffend wie die von den Antragstellern geäußerte Rechtsansicht, die Bauarbeiten an den Abwasserbeseitigungsanlagen des Gebäudes seien gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 c LBauO baugenehmigungsfrei. Bei dem Umbau des bisherigen Sparkassengebäudes in einen Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss sowie sechs Wohneinheiten im Obergeschoss des Gebäudes handelt es sich um eine nicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 5 a LBauO genehmigungsfreie, sondern um eine nach § 61 LBauO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Eine Nutzungsänderungsgenehmigung ist eine Baugenehmigung im Sinne des § 70 LBauO, die vor Aufnahme der Bauarbeiten und nicht erst vor Aufnahme der Nutzung vorliegen muss. Alles andere widerspräche dem Sinn des Baugenehmigungsverfahrens bei genehmigungspflichtigen Vorhaben, das sicherstellen soll, dass ein Bauvorhaben nicht ohne die vorherige Einholung der erforderlichen Gestattung verwirklicht wird.

13

Infolgedessen durfte vor Erteilung der erforderlichen Nutzungsänderungsgenehmigung(en) - sowie vor Ergehen der neben der Baugenehmigung ebenso notwendigen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchG (s. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2007, 1857) - mit den Bauarbeiten an dem gesamten Bauwerk nicht begonnen werden und zwar unabhängig davon, ob einzelne Baumaßnahmen grundsätzlich genehmigungsfrei sind. Denn ein Gesamtbauvorhaben ist insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt werden (s. z.B. Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 80 Rn. 5; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 16. März 2005 - 1 K 2490/04.NW -). Die Genehmigungsfreiheit nach § 62 LBauO greift nur dann ein, wenn die dort aufgeführten Bauvorhaben - wie Bauarbeiten an den Abwasserbeseitigungsanlagen des Gebäudes gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 c LBauO - als selbständige Einzelvorhaben ausgeführt werden, was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Damit sind hier auch die Entwässerungseinrichtungen in dem Gebäude und auf dem Grundstück baugenehmigungspflichtig (zum Umfang der Prüfungslast der Bauaufsichtsbehörde s. VG Neustadt, Urteil vom 16. März 2005 - 1 K 2490/04.NW -; Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, a.a.O., § 41 Rn. 3).

14

Ob die Baueinstellungsverfügung im Hinblick auf ihre möglicherweise fehlende Bestimmtheit rechtswidrig ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls ersetzt die ergangene Baueinstellungsverfügung inhaltlich nicht die streitgegenständlichen Bescheide vom 9. Januar 2013. In Bezug auf den Antragsteller zu 2) folgt dies bereits aus dem Umstand, dass dieser nicht Adressat der Baueinstellungsverfügung ist und daher hiervon nicht betroffen ist. Darüber hinaus beschränkt sie in ihrem Tenor die Baueinstellung ausdrücklich „nur“ auf Baumaßnahmen in den Obergeschossen des Gebäudes. Zwar führt die Antragsgegnerin in den Gründen der Verfügung mehrere Verstöße gegen ihre Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen vom 17. April 2001 auf, trifft diesbezüglich im Tenor aber keinen verbindlichen Ausspruch. Demgegenüber regeln die Bescheide vom 9. Januar 2013 die Einstellung des Baus und der Herrichtung der Grundstücksentwässerungsanlage und aller Baulichkeiten, die dieser Wasser zuführen könnten, auf dem Grundstück ... in Neustadt an der Weinstraße. Ferner verlangt der genannte Bescheid, dass auf dem Grundstück ab sofort, bis zur Überprüfung und Abnahme der Grundstücksentwässerungseinrichtung, kein Schmutzwasser anfallen darf, dass von der Einstellung auch bauliche Maßnahmen erfasst sein sollen, die zu einer späteren Behinderung bei der ordnungsgemäßen Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage führen könnten sowie die Aufhebung der bisher für das genannte Grundstück ergangenen Entwässerungsgenehmigungen mit sofortiger Wirkung. Hat damit die Baueinstellungsverfügung vom 6. Februar 2013 den an die Antragstellerin zu 1) gerichteten Bescheid vom 9. Januar 2013 inhaltlich nicht, auch nicht teilweise, ersetzt, liegt kein erledigendes Ereignis im Laufe des Eilverfahrens vor. Das ursprüngliche Rechtsschutzziel der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 9. Januar 2013 durch das Gericht wiederherzustellen, ist nach wie vor erreichbar (vgl. BVerwG, NVwZ 1998, 1064).

II.

15

Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 wiederherzustellen, ist zulässig (1.), hat in der Sache aber nur zum Teil Erfolg (2.).

16

1. Der Zulässigkeit des nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaften Antrages steht nicht entgegen, dass er nur hilfsweise gestellt worden ist.

17

Die Antragsteller haben in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar 2013 ausgeführt, sie hätten „die im Schriftsatz des Kollegen mitgeteilte Verfügung des Oberbürgermeisters so verstanden, dass nunmehr abschließend eine Regelung durch die Bauaufsichtsbehörde getroffen worden sei. Wenn dem nicht so sei, dürften sie abschließend vortragen. ….“. Die Kammer versteht die Formulierung “Wenn dem nicht so seials hilfsweise Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrags. Das Stellen eines solchen Hilfsantrages ist zulässig für den Fall, dass das Gericht - wie hier - die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache verneint (s. z.B. BVerwG, NVwZ-RR 1988, 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 8 B 558/11 -, juris; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 161 Rn. 51 und 127 f.).

18

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9. Januar 2013 ist teilweise begründet.

19

2.1. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 - 3 der Bescheide vom 9. Januar 2013 im Ergebnis nicht zu beanstanden (2.1.1.). Dagegen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 der genannten Bescheide formell fehlerhaft (2.1.2.).

20

2.1.1. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz AS 19, 237, 238). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt. Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht.

21

Eines Eingehens auf den Einzelfall bedarf es dann nicht, wenn sich das besondere öffentliche Interesse unabhängig vom Einzelfall ausnahmsweise bereits aus der Art der getroffenen Verwaltungsmaßnahme ergibt. Dies gilt dann, wenn die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung praktisch mit denen des seiner Natur nach eilbedürftigen Verwaltungsakts identisch sind (z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 -, juris). In offenkundigen Eilfällen, in denen erhebliche Gefahren von der Allgemeinheit abgewehrt werden sollen, liefe eine auf den Einzelfall bezogene Begründung der sofortigen Vollziehung auf eine zwecklose Wiederholung von bereits Gesagtem hinaus. Dem Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in solchen Fällen daher Genüge getan, wenn die Begründung der Vollziehungsanordnung auf die Gründe des zu vollziehenden Verwaltungsakt Bezug nimmt, aus der die besondere Dringlichkeit der Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinreichend deutlich hervorgeht und im Übrigen die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar erkennbar wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, NJW 2012, 3321). In solch einem Fall genügt statt einer Bezugnahme auf die Darlegungen in der Sache selbst eine lediglich formelhafte Sofortvollzugsbegründung.

22

Nach diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausreichend begründet. Die Kammer lässt in diesem Zusammenhang offen, on die Begründung in den Bescheiden vom 9. Januar 2013, in denen sich die Antragsgegnerin auf den Satz beschränkt hat, zur Gefahrenabwehr werde deshalb auch die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, noch als ausreichend angesehen werden kann. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderungsschrift vom 29. Januar 2013 ausführlich zum besonderen Vollzugsinteresse Stellung genommen und damit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Darin heißt es u.a., die Antragsteller wären nicht gehindert, die regelwidrige und nicht genehmigungsfähige Installation der Abwasserbeseitigungseinrichtungen in dem Gebäude aufrecht zu erhalten, käme ihren Widersprüchen aufschiebende Wirkung zu. Sei das Gebäude erst einmal in beiden Etagen bezugsfertig hergestellt und werde es genutzt, werde niemand mehr an der regelwidrigen Installation rühren wollen. Komme es später einmal zu einer Verstopfung oder zu einem anderen Schaden an dieser Installation, könnten einzelne Eigentümer/Nutzer geschädigt werden. Ferner könnte die diesbezügliche Abwasserentsorgung gefährdet sein. Derzeit sei noch die Möglichkeit gegeben, die Fehler zu beheben. Es müsse also vermieden werden, dass die Antragsteller Tatsachen schaffen, die später jedenfalls faktisch nicht oder kaum mehr rückgängig gemacht werden könnten. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.

23

Die Kammer durfte die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2013 zum besonderen Vollzugsinteresse berücksichtigen. Zwar verneint eine Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2012, 54; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 80 Rn. 87) die Heilbarkeit eines Begründungsmangels nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unter Hinweis darauf, andernfalls bestehe die Gefahr, dass die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO leer liefe und ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne, nicht nur den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gesichtspunkte für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu unterrichten, sondern auch die Verwaltung selbst zu einer besonders sorgfältigen Prüfung anzuhalten. Nach der Gegenmeinung (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 2012, 1362; OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2008, 727; Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 750) kann eine fehlende bzw. unzureichende Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nachgeholt werden. Dieser Ansicht folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung (s. z.B. Beschluss vom 11. März 2005 - 4 L 389/05.NW -, juris). Da nach § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - Verfahrensfehler bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden können, sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine Anwendung des Rechtsgedankens des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG im Falle des Begründungsmangels nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sprechen. Eine solche Heilungsmöglichkeit ist auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zu befürworten. Berücksichtigt man ferner, dass das Verwaltungsgericht nicht an die – ordnungsgemäße – Begründung der Verwaltungsbehörde gebunden ist, sondern eine eigene Ermessensentscheidung über die Frage trifft, ob der Sofortvollzug materiell gerechtfertigt ist, gibt es keine tragenden Gründe dafür, die Heilungsmöglichkeit nicht bereits während des noch laufenden Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuzulassen. Ein Antragsteller wird durch diese Verfahrensweise auch nicht unzumutbar in seinen Rechten verletzt, denn er kann hierauf prozessual mit einer Erledigungserklärung reagieren, die regelmäßig zur Folge haben dürfte, dass die Behörde die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

24

2.1.2. Dagegen genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 4 der Bescheide vom 9. Januar 2013 nicht den oben dargestellten Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Weder hat die Antragsgegnerin in den Gründen der Bescheide Ausführungen zum besonderen Vollzugsinteresse der Ziffer 4 des Tenors gemacht noch findet sich im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2013 (s. dort die Seiten 19 – 21) eine entsprechende Begründung dazu.

25

2.1.3. Die Kammer braucht nicht näher darauf einzugehen, wie zu tenorieren ist, wenn der Antrag nur deshalb Erfolg hat, weil die Behörde ihrer Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht (ausreichend) nachgekommen ist (s. dazu einerseits z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2012, 54, die lediglich die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufheben; andererseits OVG Sachsen-Anhalt, DÖV 1994, 352; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 80 Rn. 154, die die vorbehaltslose Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs befürworten). Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24. August 1994 – 7 B 12.083/94.OVG –, juris), der die Kammer folgt, darf sich das Verwaltungsgericht jedenfalls dann nicht auf die Prüfung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beschränken, wenn das Begehren des Antragstellers - wie hier - auf die uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für dieses weitergehende Begehren ist grundsätzlich auch in dem Fall zu bejahen, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehungsanordnung vorliegen. Denn der von einem Verwaltungsakt Betroffene hat in der Regel ein schutzwürdiges Interesse daran, möglichst rasch zu erfahren, ob dieser Verwaltungsakt für die gesamte Dauer des Hauptsacheverfahrens vollziehbar sei oder nicht. Im Übrigen sprechen Gründe der Prozessökonomie dafür, die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts möglichst umfassend zu klären. Die Kammer war daher nicht gehalten, wegen des Verstoßes gegen die Begründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben, da die Antragsteller in Bezug auf die Ziffer 4 der Bescheide vom 9. Januar 2013, wie noch auszuführen sein wird, die uneingeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangen können.

26

2.2. In materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen vom 9. Januar 2013 hinsichtlich der Ziffern 1 – 3 rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Ziffer 4 der Bescheide stattzugeben.

27

2.2.1. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 581). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 240; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 975). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. Es prüft eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rn. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind mangels Vorliegens eines Widerspruchsbescheids dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 2009 - 18 B 331/09 -, juris; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2008, 483).

28

Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 – 3 der Verfügungen vom 9. Januar 2013 das private Interesse der Antragsteller, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 – 3 der Bescheide offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

29

2.2.2. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Verfügungen vom 9. Januar 2013 bestehen nicht.

30

Eine schriftliche Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG hat die Antragsgegnerin nach Aktenlage zwar nicht vorgenommen. Allerdings hat es am 8. Januar 2013 einen Ortstermin gegeben, so dass davon auszugehen ist, dass die Antragsteller bei diesem Termin mündlich angehört worden sind. Sollte dem nicht so sein, ist dies unschädlich. Von der gemäß § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG vor Erlass eines Verwaltungsakts grundsätzlich erforderlichen Anhörung konnte hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse lag (vgl. zur Baueinstellungsverfügung OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 8 B 13301/94.OVG -).

31

2.2.3. In materieller Hinsicht finden die Ziffern 1 – 3 der Bescheide vom 9. Januar 2013 ihre rechtliche Grundlage in § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Landeswassergesetz - LWG - in Verbindung mit der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin sowie § 26 Abs. 1 Gemeindeordnung - GemO -.

32

2.2.3.1. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 LWG, der auf der Grundlage des § 56 Wasserhaushaltsgesetz - WHG - n.F. weitergilt (s. Beile, LWG Kommentar, Stand Februar 2011, § 52 Anm. 1), haben die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen, dass das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird; sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die nach Absatz 1 Verpflichteten regeln gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 LWG durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. Nach § 25 Abs. 4 der Satzung der Antragsgegnerin über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen - AllgE - vom 17. April 2001 kann der Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN) bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen, Genehmigungen oder Vorgaben dieser Satzung die Baustellen bzw. Bautätigkeiten durch Verfügung einstellen. Nach § 26 Abs. 1 GemO können die Gemeinden bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss u.a. an die Abwasserbeseitigung vorschreiben (Anschlusszwang). Sie können durch Satzung bei öffentlichem Bedürfnis auch die Benutzung dieser und anderer dem Gemeinwohl dienender Einrichtungen vorschreiben (Benutzungszwang).

33

2.2.3.2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellen diese Vorschriften eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Ziffern 1- 3 der ergangenen Bescheide dar (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 16. März 2005 - 1 K 2490/04.NW - und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2005 sowie VG Neustadt, Beschluss vom 29. November 2000 - 1 L 2692/00.NW -).

34

2.2.3.2.1. Für den Erlass eines Verwaltungsakts, mit dem eine verbindliche Regelung getroffen wird, bedarf die Behörde nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer gesetzlichen Grundlage, die sich ausdrücklich (auch) auf die Handlungsform Verwaltungsakt beziehen muss (sog. Verwaltungsakt-Befugnis). Aus der Rechtsgrundlage muss ersichtlich sein, dass die Verwaltung befugt ist, gegenüber dem Normunterworfenen gerade in der Form des Verwaltungsakts zu handeln. Für die Frage, aus welchen Bestimmungen sich die „Verwaltungsakt-Befugnis“ ergibt, ist das materielle Recht maßgebend. Es reicht aus, wenn sich die Verwaltungsakt-Befugnis dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lässt (BVerwG, NVwZ 2012, 1123). Dies ist hier der Fall.

35

Die Aufgaben der Abwasserbeseitigung gehören gemäß § 52 Abs. 1 LWG zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. § 52 Abs. 3 Satz 1 LWG ermächtigt die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft zum Erlass von Satzungen zur Regelung der Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung. Daneben befugt § 26 Abs. 1 GemO die Gemeinden, bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für Grundstücke ihres Gebiets einen Anschluss- und Benutzungszwang u.a. für die Abwasserbeseitigung vorzuschreiben. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin in § 6 Abs. 1 AllgE die nach § 3 AllgE zum Anschluss berechtigen Grundstückseigentümer verpflichtet, Grundstücke, auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang), wenn für diese Grundstücke eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage hergestellt wurde und vorgehalten wird. Gemäß § 6 Abs. 12 a AllgE ist das gesamte auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungszwang). Mit der Ermächtigung zum Erlass einer Satzung über den Anschluss und Benutzungszwang wird den Gemeinden zugleich auch die Befugnis eingeräumt sei, Verfügungen gegenüber einzelnen Personen zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu erlassen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 1993 - 7 B 11203/93.OVG -).

36

Daneben enthält § 25 Abs. 4 AllgE eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Verfügungen. Im Bereich der gemeindlichen Einrichtungen stellt die Befugnis zum Erlass von Satzungen eine ausreichende Grundlage für die Regelung von Eingriffen dar, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind (OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2010, 146; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, DVBl 2009, 261 und OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2012, 286).

37

2.2.3.2.2. Die Antragsgegnerin war auch befugt, durch ihr unselbständiges Organ „Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN) die Verwaltungsakte vom 9. Januar 2013 gegenüber den Antragstellern zu erlassen.

38

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsqualität von Erklärungen ist ihr objektiver Sinngehalt, d.h. wie ein verständiger Empfänger sie insbesondere unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung und etwaig vorhandener Rechtsmittelbelehrung verstehen musste (vgl. BVerwGE 99, 101; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 35 Rn. 16). Zwar wird im Briefkopf der Bescheide der Eigenbetrieb der Antragsgegnerin ohne ausdrücklichen Hinweis darauf genannt, dass er in seiner Eigenschaft als Eigenbetrieb der Antragsgegnerin tätig wurde. Auch in der Unterschriftszeile fehlt es an einem entsprechenden Hinweis. Die Bescheide enthalten aber auf Seite 1 den Zusatz, dass der Eigenbetrieb „als für die Abwasserbeseitigung der Stadt Neustadt an der Weinstraße zuständigen Stelle (§ 1 der Betriebssatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße)“ die Verfügungen erlasse. Hieraus wird deutlich, dass der Eigenbetrieb auf der Grundlage einer kommunalen Satzung und damit für die Antragsgegnerin als Satzungsgeberin tätig geworden ist. Hiermit steht es im Einklang, dass auch der Stadtrechtsausschuss der Antragsgegnerin in den den Bescheiden beigefügten Rechtsmittelbelehrungen als Adressat eines etwaigen Widerspruches benannt wurde. Im Übrigen bestehen keine Zweifel, dass die Betriebsleitung des ESN als deren Organ für die Antragsgegnerin tätig wird.

39

Diese führt gemäß § 1 Abs. 1 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Stadtentsorgung ihre Einrichtungen der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung - EigAnVO - und den Bestimmungen dieser Satzung unter dem Namen „ESN“. Zweck des ESN ist es u.a., nach § 1 Abs. 2 a der Betriebssatzung, Abwasser von den im Stadtgebiet gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen.Als Eigenbetrieb der Antragsgegnerin ist der durch seine Werksleitung handelnde ESN befugt, Verwaltungsakte zu erlassen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EigAnVO vertritt die Werksleitung den Eigenbetrieb der Gemeinde im Rechtsverkehr. Im Rahmen dieses Zuständigkeitsbereichs handelt die Werksleitung des ESN als Organ für die Antragsgegnerin, welche als juristische Person hinter dem ESN steht, der selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Oster in: Gabler/Höhlein u.a., Kommunalverfassungsrecht RhPf, § 86 GemO Anm. 1.2). In § 25 Abs. 4 AllgE hat die Antragsgegnerin den ESN ausdrücklich ermächtigt, bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen, Genehmigungen oder Vorgaben dieser Satzung, die Baustellen bzw. Bautätigkeiten durch Verfügung einstellen.

40

2.2.3.2.3. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang ferner gerügt haben, die Satzung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig, weil sie in § 17 Abs. 4 AllgE auf die DIN 1986 und DIN EN 752 verweise, ohne dass diese Normen den betroffenen Normadressaten ohne weiteres zugänglich seien, können sie damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, in dem nur eine kursorische Überprüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden kann, bedarf es grundsätzlich keiner Entscheidung darüber, ob eine verfahrensgegenständliche Satzung wirksam ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein zur Unwirksamkeit der Satzung führender Fehler offensichtlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12.OVG -, juris zu einem Bebauungsplan; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 23 CS 06.928 -, juris zu einer Abgabensatzung; OVG Sachsen Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 5 B 287/12 -, juris zu einer Vergnügungssteuersatzung).

41

Derartige formelle oder materiell-rechtliche Mängel, die für eine Nichtigkeit der AllgE der Antragsgegnerin sprächen, sind hier aber nicht offensichtlich. Zwar genügt in den Fällen, in denen erst eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 2010, 1567; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2011, 381 und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 10 D 145/09.NE -, juris) nur dann rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Auf diese Rechtsprechung können sich die Antragsteller im vorliegenden Fall jedoch nicht berufen. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass § 17 Abs. 4 AllgE nicht erst durch einen schlichten Verweis auf die DIN 1986 und DIN EN 752 bestimmt, nach welchen Maßgaben Grundstücksentwässerungsanlagen herzustellen und zu betreiben sind. Vielmehr regelt die genannte Vorschrift, dass Grundstücksentwässerungsanlagen nach den Bestimmungen dieser Satzung und den hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 1986 und DIN EN 752 „Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb“, herzustellen und zu betreiben seien. § 17 Abs. 4 AllgE verweist daher primär auf andere Bestimmungen in der Satzung sowie auf den „Stand der Technik“. Der Begriff des „Stands der Technik“ im Wasserrecht wird in § 3 Nr. 11 WHG definiert als „Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt (s. zur gleichlautenden Definition auch § 3 Abs. 6 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - und § 3 Abs. 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrwG -). Die Bezugnahme auf die DIN 1986 und DIN EN 752 in § 17 Abs. 4 AllgE erfolgt lediglich „insbesondere“. Vor diesem Hintergrund kann von einer in einem Eilverfahren geforderten offensichtlichen Unwirksamkeit der genannten Vorschrift keine Rede sein.

42

2.2.3.3. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AllgE liegen vor, denn die Antragsteller haben gegen Anordnungen, Genehmigungen oder Vorgaben dieser Satzung verstoßen.

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Das fragliche Grundstück ist gemäß § 6 AllgE an die öffentliche Abwasserbeseitigung anzuschließen. Die Antragsteller sind aufgrund von § 17 Abs. 1 AllgE verpflichtet, die Grundstücksentwässerungsanlagen auf ihre Kosten herzustellen. Grundstücksentwässerungsanlagen sind gemäß § 2 Abs. 7 AllgE alle Einrichtungen, die der Sammlung, Verwertung bzw. Versickerung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers (Schmutz – und Niederschlags- und sonstiges Wasser) auf dem Grundstück bis zum Grundstücksanschluss dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder in der Grundplatte verlegt sind und das Abwasser dem Anschlusskanal zuführen (Grundleitungen, DIN 1986 Teil 1 Nr. 3.1.2 und DIN EN 752), Prüfschächte, Kleinkläranlagen und Abscheider sowie Abwassergruben. Somit werden vom Begriff der Grundstücksentwässerungsanlage alle Einrichtungen erfasst von der Anfallstelle des Abwassers bis hin zum Grundstücksanschluss und auch Leitungen neben solchen, die im Erdreich oder in der Grundplatte verlegt sind. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass damit auch Abwasserleitungen in Gebäuden und in einzelnen Wohneinheiten, insbesondere Schmutzwasserfallleitungen zählen. Mit Arbeiten für den Anschlusskanal und die Grundstücksentwässerungsanlagen darf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AllgE erst begonnen werden, wenn ein entsprechender Antrag von der Antragsgegnerin genehmigt ist. Nach § 19 AllgE ist ein Antrag auf Genehmigung einer Entwässerungseinrichtung mittels eines Entwässerungsantrages einen Monat vor dem geplanten Herstellungsbeginn der Grundstücksentwässerungsanlage schriftlich beim ESN einzureichen. Gemäß § 18 Abs. 10 i.V.m. § 23 Abs. 7 AllgE sind Abweichungen von der Genehmigung oder von einem Entwässerungsantrag dem ESN unverzüglich schriftlich mitzuteilen und ein erneuter Antrag unverzüglich zur Genehmigung einzureichen. Nach § 18 Abs. 11 AllgE darf ohne schriftliche Genehmigung oder ohne schriftliche Genehmigung einer Änderung die Ausführung nicht begonnen oder fortgesetzt werden.

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Gegen diese Vorgaben haben die Antragsteller verstoßen, denn sie haben mit den Bauarbeiten an den Grundstücksentwässerungsanlagen begonnen, ohne zuvor eine Entwässerungsgenehmigung (sowie eine Baugenehmigung für das Gesamtbauvorhaben) eingeholt zu haben. Die Arbeiten an den Grundstücksentwässerungsanlagen waren somit bereits formell illegal. Die Antragsgegnerin war daher berechtigt, auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 AllgE die erfolgten Bauarbeiten an den Grundstücksentwässerungsanlagen aufgrund der formellen Illegalität einzustellen (vgl. zur baurechtlichen Einstellung von Bauarbeiten wegen formeller Illegalität Lang in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, a.a.O., § 80 Rn. 5; VG Neustadt, Beschluss vom 27. Februar 2012 - 5 L 97/12.NW -).

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Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, wenn die Antragsgegnerin als zuständige Abwasserbeseitigungsbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AllgE eine Ordnungsverfügung gegenüber dem Störer erlässt und damit im Regelfall von ihrem Ermessen (sog. intendiertes Ermessen) in einer dem Zweck des Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch macht. Deshalb bedurfte es keiner weitergehenden Begründung nach § 1 LVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG.

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Das besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. Um sicherzustellen, dass die Antragsteller nicht weiter Fakten zu schaffen versuchen durch bauliche Maßnahmen, die zu einer späteren Behinderung bei der ordnungsgemäßen Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage führen können, waren diese sofort anzuhalten, alles zu unterlassen, was zu einer Verfestigung des möglicherweise regelwidrigen Zustands führen kann.

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2.2.3.4. Die in Ziffer 4 der Bescheide vom 9. Januar 2013 verfügte Aufhebung der „bisher für das oben genannte Grundstück ergangenen Entwässerungsgenehmigungen“ ist dagegen nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtwidrig. In den Gründen der Bescheide, in denen die Antragsgegnerin im Übrigen keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Entwässerungsgenehmigungen angegeben hat, heißt es dazu lediglich, mit Datum vom 20. Juni 1957 sei eine Entwässerungsgenehmigung für einen Betrieb des Bankwesens erteilt worden. Das Grundstück werde einer neuen Nutzung (6 Wohnungen, 1 Supermarkt mit Lebensmittelhandel) zugeführt, welche eine Veränderung der Grundstücksentwässerung zur Folge habe. In den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin findet sich die angesprochene Entwässerungsgenehmigung vom 20. Juni 1957 nicht, sondern lediglich eine Kopie eines Genehmigungsbescheids vom 20. Juni 1956. Es ist somit unklar, welche Entwässerungsgenehmigungen die Antragsgegnerin meint. Dies führt zur Unbestimmtheit des Ausspruchs. Ungeachtet dessen erschließt sich der Kammer nicht die Notwendigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Aufhebung der Entwässerungsgenehmigung(en) angesichts des Umstands, dass die Antragsteller für ihr umfangreiches (Bau-)vorhaben neben einer Baugenehmigung und denkmalschutzrechtlichen Genehmigung wegen einschneidender Änderungen an den Entwässerungseinrichtungen auf dem Grundstück und in dem Gebäude eine neue Entwässerungsgenehmigung benötigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2002 - 8 A 10169/02.OVG – zur Erledigung eines Verwaltungsakts „auf andere Weise“ gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bei Nutzungsänderung einer baulichen Anlage).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da es sich vorliegend um eine objektive Antragshäufung im Sinne des § 44 VwGO handelt, waren gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG sowohl für den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag ein Streitwert festzusetzen. Hinsichtlich des Hauptantrages setzt die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit einen Betrag von 2.500 € fest. In Bezug auf den Hilfsantrag hält die Kammer im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung des Streits für die Antragsteller einen Betrag von 10.000 € für angemessen, wobei je Ziffer der Bescheide vom 9. Januar 2013 ein Betrag von 2.500 € in Ansatz gebracht wurde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.