Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Sept. 2011 - 4 K 540/11.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2011:0922.4K540.11.NW.0A
published on 22/09/2011 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 22. Sept. 2011 - 4 K 540/11.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten.

2

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft (KG), betreibt im so genannten PRE-Park in Kaiserslautern auf einer von einer privaten Projektentwicklungsgesellschaft unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel entwickelten Konversionsfläche ein Spaß- und Freizeitbad. An der KG ist die Beklagte als Kommanditistin beteiligt. Unmittelbar vor dem Bad befindet sich nördlich eine im Eigentum der Beklagten stehende Fläche, welche diese unter Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel zu einer Parkplatzfläche ausgebaut hat. Diese etwa 7.300 m² große Fläche stellte die Beklagte der Klägerin mit Vereinbarung vom 17. Dezember 2004 zur betriebsnotwendigen Nutzung als Parkplatzfläche kostenlos zur Verfügung. Gemäß § 8 dieser Vereinbarung bedarf die Nutzerin der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Grundstückseigentümerin u.a. zur ganzen oder teilweisen Weitergabe des Nutzungsrechts bzw. Errichtung von Bauwerken jeglicher Art auf der Nutzungsfläche.

3

In der Folgezeit beabsichtigte die Klägerin einen wesentlichen Teil der Wärmelieferung über ein neu zu errichtendes Blockheizkraftwerk sicherzustellen. Mit Bauschein vom 12. September 2006 erteilte die Beklagte der Firma L, die als Bauherrin fungierte, die Genehmigung zur Errichtung zweier Blockheizkraftwerke in Containerbauweise auf dem eigenen Betriebsgrundstück der Klägerin, FlurNr. ……. Die Blockheizkraftwerke wurden in der Folgezeit aber auf dem Parkplatzgrundstück aufgestellt. Mit Antrag vom 15. März 2007 begehrte die Bauherrin für die Stellungsänderung der Container vom eigenen Betriebsgrundstück der Klägerin, FlurNr. ………, auf eine 123 qm große und ca. 13 Parkplätze umfassende Teilfläche des Parkplatzgrundstückes, FlurNr. ……, nachträglich eine Tekturgenehmigung. Diese Tektur wurde mit Bescheid vom 4. Februar 2009 genehmigt.

4

Bereits im Jahr 2007 wurden von der Beklagten wegen einer möglichen Förderungsschädlichkeit dieses Bauvorhabens auf der Parkplatzfläche Gespräche mit dem zuständigen Ministerium des Innern und für Sport aufgenommen. Das Ministerium äußerte letztendlich die Auffassung, dass die anderweitige Nutzung förderschädlich und bei Fortsetzung die anteilige Förderung in Höhe von 66.000,00 € für diese Teilfläche zurückzuzahlen sei. In der Folgezeit wurde der Rückbau der Anlage bis zum 31. Mai 2010 vorgenommen.

5

Im Nachgang hierzu erteilte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15. November 2010 eine Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung dieser Teilfläche des Parkplatzes in der Vergangenheit und setzte für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2010 Sondernutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 7.568,50 € fest. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids lautete wie folgt:

6

„Gegen beiliegende Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Referat Stadtentwicklung, Rathaus, Willy-Brandt-Platz 1, 11. Obergeschoss, Zimmer Nr. 1123-1124 oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Rathaus Nord Benzinoring 1, 1. Obergeschoss, Zimmer Nr. B 110, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.“

7

Gegen den am 15. November 2010 zur Post gegebenen Bescheid legte die Klägerin am 10. Januar 2011 schriftlich Widerspruch bei der Beklagten ein und führte aus, falls in formeller Hinsicht die Frist des Widerspruchs beanstandet werden sollte, werde darauf hingewiesen, dass die Monatsfrist nicht einschlägig sei, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids nicht ausreichend sei. Nach Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sei der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sei, irreführend und fehlerhaft. Damit laufe die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO. In der Sache sei der Bescheid rechtswidrig.

8

Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2011 wegen Verfristung als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, eine Belehrung über die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form sei nicht notwendig gewesen, da die Beklagte nach der Verkehrsanschauung keinen Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet habe. Gründe, unter Ermessensgesichtspunkten trotz Verfristung über den Widerspruch in der Sache zu entscheiden, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe im Übrigen auch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

9

Dagegen hat die Klägerin am 09. Juni 2011 Klage erhoben. Sie wiederholt weitgehend ihr Vorbringen aus dem Widerspruchverfahren und führt ergänzend aus, dass die Beklagte einen Zugang für Schreiben in elektronischer Form durch Hinweis auf ihrer Homepage eröffnet habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Bescheid vom 15. November 2010 über die Sondernutzungserlaubnis und die Festsetzung der Gebühren in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2011 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie bezieht sich auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.

15

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Die gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage, die sich gegen die in dem Bescheid vom 15. November 2010 enthaltene Gebührenfestsetzung richtet, ist unzulässig. Denn die Klägerin hat das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderliche Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

17

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Wird diese Frist versäumt, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch und auch für die Klage. Wird der Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen, ist die hierauf erhobene Klage ebenfalls unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, vor § 68 Rn. 7 und § 70 Rn. 6 m.w.N.).

18

Die Klägerin hat den Widerspruch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt (1.). Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid vom 15. November 2010 war nicht fehlerhaft. Zwar hatte die Beklagte den Zugang für die wirksame elektronische Widerspruchseinlegung eröffnet (2.). Jedoch war die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet, in der Belehrung des Bescheids vom 15. November 2010 auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung hinzuweisen, da die Belehrung die einschlägige Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Wortlaut wiedergegeben hat und damit objektiv zutreffend war (3.)

19

1. Die Klägerin hat die Monatsfrist für die Einlegung des Widerspruchs versäumt. Der am 15. November 2010 per einfachem Brief zur Post gegebene Bescheid galt gemäß §§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -, 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - als am 18. November 2010 gegenüber der Klägerin bekannt gegeben, so dass die nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Zivilprozessordnung - ZPO - oder nach §§ 79, 31 VwVfG, §§ 187 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zu berechnende Monatsfrist am Montag, dem 20. Dezember 2010, ablief. Der Widerspruch ging bei der Beklagten jedoch erst am 10. Januar 2011 und damit verspätet ein.

20

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids vom 15. November 2010 nicht fehlerhaft mit der Folge, dass der Widerspruch innerhalb eines Jahres hätte erhoben werden können. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich.

21

Hier hat die Beklagte in dem Bescheid vom 15. November 2010 die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtet, denn sie hat in der dem Bescheid beigefügten schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung den Wortlaut der maßgeblichen Norm wiedergegeben, indem sie die Klägerin auf die Möglichkeit eines Widerspruchs „schriftlich oder zur Niederschrift“ binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids hingewiesen hat. Diese Rechtsbehelfsbelehrung ist objektiv zutreffend und daher rechtlich nicht zu beanstanden.

22

Zwar hatte die Beklagte gemäß § 1 LVwVfG, §§ 79, 3a VwVfG den Zugang für die elektronische Widerspruchseinlegung in ihrem Zuständigkeitsbereich eröffnet mit der Folge, dass Widerspruchsführer ihren Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt jederzeit elektronisch einreichen konnten. Nach § 3a Abs. 1 VwVfG ist dafür zum einen notwendig, dass der Empfänger einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Von einer Zugangseröffnung kann bei Behörden im Allgemeinen davon ausgegangen werden, wenn sie auf ihren Briefköpfen und/oder auf ihrer Homepage eine E-Mail-Adresse angegeben haben, die nach der Verkehrsanschauung nicht allein reinen Informationszwecken dient (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 3a Rn. 14). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Beklagte auf ihrer Homepage unter http://www.kaiserslautern.de/service/impressum/elektronsche_kommunikation/index. html?lang=de als Adresse für eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation die E-Mail-Adresse [email protected] angibt.

23

Liegt eine Zugangseröffnung nach § 3a Abs. 1 VwVfG vor, muss, um den elektronischen Widerspruch wirksam einlegen zu können, die Behörde darüber hinaus gemäß § 3a Abs. 2 VwVfG den Zugang auch für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet haben. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben, da die Beklagte auf ihrer Homepage ausführt:

24

„3. Formgebundene elektronische Kommunikation

25

Eine rechtsverbindliche formgebundene elektronische Kommunikation ist erforderlich, wenn für Dokumente, die Sie der Stadtverwaltung Kaiserslautern übermitteln wollen, gesetzlich die Schriftform angeordnet ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn für bestimmte Unterlagen eine eigenhändige Unterschrift vorgeschrieben ist, z.B. bei der Erhebung eines Widerspruchs. Die eigenhändige Unterschrift kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bei einer elektronischen Übermittlung eines Dokuments durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz ersetzt werden.

26

Für den Versand von E-Mails und Anlagen, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, steht Ihnen wie bei der formfreien elektronischen (siehe Ziffer 2) die folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung:

27

[email protected]

28

In der Belehrung des Bescheids vom 15. November 2010 hat die Beklagte, obwohl sie den Zugang für die elektronische Widerspruchseinlegung in ihrem Zuständigkeitsbereich eröffnet hat, lediglich darauf hingewiesen, dass der Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ einzulegen sei. Soweit der Stadtrechtsausschuss der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2011 ausgeführt hat, die Beklagte habe nach der Verkehrsanschauung keinen Zugang für den Empfang von Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur eröffnet, ist dies unzutreffend. Es hätte der Beklagten daher frei gestanden, in Übereinstimmung mit Nr. 2.2. des an alle Behörden des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie alle sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gerichteten Rundschreibens der Staatskanzlei und der Ministerien vom 23. Juni 2008 (s. Justizblatt 2008, 131 ff.) in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung ausdrücklich hinzuweisen. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestand nach Auffassung der Kammer jedoch nicht.

29

3. § 58 VwGO dient dem Schutz der durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung Betroffenen. Niemand soll durch Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen. Deshalb knüpft die Vorschrift den Lauf von Rechtsbehelfsfristen an eine bestimmt geartete Belehrung. Diese ist allerdings nicht etwa als „Gebrauchsanweisung“ zu verstehen, die allen tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten Rechnung trägt, dem Betroffenen alle Einzelheiten seines Verhaltens vorschreibt und ihm damit auch jede eigene Verantwortung abnimmt (BVerwG, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 2). Da die Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen u.a. auch die erforderliche Form des Rechtsbehelfs umfasst (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 2), gehört die Belehrung über die Form, in der ein Rechtsbehelf einzulegen ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, nicht zu den von § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben (s. z.B. BVerwG, NJW 1991, 508 und NJW 1976, 1332).

30

Das Bundesverwaltungsgericht betont jedoch stets, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann fehlerhaft ist, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch dann, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der objektiv geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren (s. z. B. BVerwG, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77, DVBl 2002, 1553, NJW 2009, 2322). § 58 VwGO macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Das dient der Rechtsmittelklarheit; indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand. Ein unrichtiger oder irreführender Zusatz ist objektiv geeignet, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren, wenn sie den Adressaten davon abhalten kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht einzulegen (BVerwG, NVwZ 1997, 1211).

31

Letzteres hat das Bundesverwaltungsgericht in der Konstellation angenommen, dass nur darüber belehrt worden war, der Widerspruch könne „schriftlich“ eingelegt werden (NJW 1979, 1670). Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, diese Formulierung widerspreche dem Gesetz. Es sei durchaus denkbar, dass sich ein Widerspruchsführer dem Erfordernis, den Widerspruch schriftlich einzureichen, nicht gewachsen fühle, er auch die mit der Hilfe durch Rechtskundige verbundenen Umständlichkeiten und Kosten scheue und deshalb von der Einlegung des Widerspruchs absehe. Eine Erschwernis für den Betroffenen hat das OVG Nordrhein-Westfalen (DÖV 1979, 104) auch darin gesehen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Verwaltungsakts nur darauf hingewiesen worden war, dass Widerspruch auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden könne. Das OVG Nordrhein-Westfalen begründete seine Auffassung damit, es sei vorstellbar, dass ein Betroffener, für den die Widerspruchsbehörde nicht ebenso gut erreichbar sei wie die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen habe, sich allein wegen der räumlichen Entfernung zum Sitz der in der Belehrung angegebenen Widerspruchsbehörde von der Einlegung eines Widerspruchs abhalten lasse. Fehlerhaft war nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (DÖV 1981, 635) auch die Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheids, der Widerspruch könne „schriftlich bzw. zur Niederschrift“ eingelegt werden. Diese Angabe, so das Bundesverwaltungsgericht, weiche von der Regelung des gesetzlichen Formerfordernisses in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab. Für die Auslegung von Willenserklärungen der Verwaltung sei gemäß der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB der erklärte Wille maßgebend, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger habe verstehen können. Etwaige Unklarheiten gingen zu Lasten der Verwaltung. Bei objektiver Würdigung der beanstandeten Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung könne es aber nicht zweifelhaft sein, dass die Bedeutung des Begriffs "beziehungsweise" nicht mit der des Wortes "oder" übereinstimme. Dieser unrichtige Zusatz sei jedoch nicht geeignet, den Entschluss des Adressaten zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu erschweren. Es könne nicht angenommen werden, dass sich ein Betroffener durch diese Formulierung von der Einlegung eines an sich in Aussicht genommenen Rechtsbehelfs abhalten lasse. Denn auch der rechtsunkundige Adressat einer derartigen Rechtsbehelfsbelehrung werde erkennen, dass es sich bei dem Formerfordernis "zur Niederschrift bei der Behörde" um eine selbständige Form für die Einlegung des Rechtsbehelfs handele.

32

Gemessen an diesen Vergleichsfällen war die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid der Beklagten vom 15. November 2010 nicht fehlerhaft. Denn der mangelnde Hinweis auf die Möglichkeit, den Widerspruch auch elektronisch einlegen zu können, erschwerte der Klägerin die Rechtsverfolgung nicht in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise.

33

Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur zur verwaltungsgerichtlichen Klageerhebung in den Bundesländern, in denen - wie in Rheinland-Pfalz - der elektronische Rechtsverkehr nach § 55 a VwGO eröffnet ist, die Ansicht vertreten, dass der in Übereinstimmung mit § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO stehende Hinweis, die Klage sei schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben, nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet sei, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage nicht in elektronischer Form erhoben werden könne (s. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 03. Mai 2010 - 2 S 106.09 - und vom 02. Februar 2011 - OVG 2 N 10.10 -, jeweils juris; VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 - 1 K 365/09.TR -, ESOVG und juris; VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2010 - 8 K 2929/09 - juris; VG Neustadt, Urteil vom 10. September 2010 - 2 K 156/10.NW - juris; Starke, LKV 2010, 358; ferner verlangen Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 58 Rn. 10 und Kintz, NVwZ 2004, 1429 einen entsprechenden Hinweis auf die Möglichkeit elektronischer Widerspruchseinlegung auch in der Rechtbehelfsbelehrung eines Ausgangsbescheids; vgl. für den Sozialprozess ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2010 - L 5 AS 1773/10 B PKH -, juris). Denn die Verweisung auf das Erfordernis, die Begründung schriftlich einzureichen, erschwere dem Betroffenen die Rechtsverfolgung. Es sei durchaus denkbar, dass die Einreichung der Klage in elektronischer Form eine erhebliche Vereinfachung gegenüber der Einreichung eines Schriftstücks durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, per Post bzw. Boten oder Fax darstelle.

34

Nach der Gegenmeinung muss dagegen nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage mittels elektronischer Datenübermittlung hingewiesen werden, weil diese Form bisher wenig verbreitet sei und besonderen Voraussetzungen und Umständen unterliege. Die elektronische Klageerhebung unterscheide sich von herkömmlichen Formen der Klageerhebung durch die eine Zugangsvoraussetzung, die gerade nicht jedermann offenstehe. Die dadurch eröffnete beschleunigte Übermittlung einer fristgebundenen Eingabe bei Gericht stehe nur einem Anwenderkreis offen, der in das Verfahren eingebunden sei und typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen könne. Der Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung, dem Beteiligten den richtigen und regelmäßigen Weg der Klageerhebung zu zeigen, dürfe nicht dadurch verwässert werden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch alle anderen Möglichkeiten, die das Gesetz zur Fristwahrung genügen lasse, aufzählen müsse. Die Rechtsbehelfsbelehrung werde dadurch nicht übersichtlicher, sondern länger und verwirrend. Von daher müsse auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form nicht gesondert hingewiesen werden (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 08. Juli 2011 - 11 K 4808/10.F -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 12 L 253/10 -, juris; für den Sozialprozess LSG Hessen, Urteil vom 20. Juni 2011 - L 7 AL 87/10 -, juris und SG Marburg, Urteil vom 15. Juni 2011 - S 12 KA 295/10 -, juris).

35

Die erkennende Kammer folgt im Ergebnis der zuletzt genannten Meinung, wählt aber einen etwas anderen Ansatz. Da das Bundesverwaltungsgericht darauf abstellt, ob die Formulierung in der Rechtsbehelfsbelehrung die Rechtsverfolgung des Betroffenen in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise erschwert und deshalb irreführend ist, orientiert sich die Kammer ausschließlich am Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Vorschrift enthält die maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben über Form und Frist des Widerspruchs. Die genannte Norm sieht - ebenso wie bei der Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 VwGO - zwei gleichberechtigte Formen für die wirksame Einlegung des Widerspruchs vor, nämlich die schriftliche Widerspruchseinlegung oder den Widerspruch zur Niederschrift bei der Behörde. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die - wie hier - den Inhalt dieser maßgeblichen Vorschrift zutreffend wiedergibt, widerspricht nicht dem Gesetz und ist daher nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2011 – 20 ZB 11.349 -, juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - III B 20/09 – juris).

36

Zwar kann die verwaltungsgerichtliche Klage aufgrund der Regelung des § 55 a VwGO und der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlichen Fachgerichtsbarkeiten unter näher bezeichneten Anforderungen seit vielen Jahren auch elektronisch erhoben werden. Für das Widerspruchsverfahren gilt nichts anderes, denn über die Vorschriften der §§ 1 LVwVfG, 79 VwVfG findet die Bestimmung des § 3 a VwVfG Anwendung. Nach dessen Abs. 2 Sätze 1 und 2 kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. § 3 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG spricht ausdrücklich davon, dass die durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform - hier § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - durch die elektronische Formersetzt wird. Eine ähnliche Formulierung findet sich in § 126 Abs. 3 und 4 BGB. Nach § 126 Abs. 3 BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. § 126 Abs. 4 BGB bestimmt, dass die schriftliche Form durch die notarielle Beurkundung ersetzt wird.

37

Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob die elektronische Form ein Unterfall der Schriftform ist (bejahend Skrobotz, jurisPR-ITR 24/2009 Anm. 5 und Braun, jurisPR-ITR 15/2011 Anm. 5; eher ablehnend VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 - 1 K 365/09.TR -, juris unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien, in denen das elektronische Dokument als „Alternative zur Schriftform“, „modifizierte Schriftform“ sowie „neue prozessuale Form“ charakterisiert und als gleichberechtigt neben der - herkömmlichen papiergebundenen - Schriftform bezeichnet wird [s. BT-Drucksache 14/4987, Seiten 13 und 23]). Maßgeblich ist allein, dass die in § 70 Abs. 1 VwGO angeordnete Schriftform des Widerspruchs gemäß § 3 a Abs. 2 VwVfG durch die elektronische Formersetzt werden kann, d.h. unter näher genannten Voraussetzungen dem Schriftformerfordernis genügt. Es ist in der Rechtsprechung seit Jahren allgemein anerkannt, dass die Schriftform auch durch eine Widerspruchseinlegung oder Klageerhebung per Telefax (BVerfG, NJW 1987, 2098), Computerfax (GmSOBG, NJW 2000, 2340) oder Funkfax (BVerwG, NJW 2006, 1989) gewahrt wird. Ein gesonderter Verweis auf diese Formen der wirksamen Rechtsbehelfseinlegung wird von der Rechtsprechung in den Rechtsbehelfsbelehrungen aber gerade nicht verlangt. Ebenso unterliegt es keinem Zweifel, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung einen Hinweis auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung oder Klageerhebung durch notarielle Urkunde, die dem gesetzlichen Formerfordernis nach § 70 Abs. 1 VwGO bzw. § 81 Abs. 1 VwGO genügt, nicht erfordert. Warum etwas anderes für den bloß zusätzlichen Übermittlungsweg eines Rechtsbehelfs per elektronischer Form gelten soll, obwohl damit die Schriftform - ebenso wie bisher schon durch die notarielle Beurkundung (vgl. § 126 Abs. 4 BGB) - ersetzt wird, erschließt sich der Kammer nicht. Dafür spricht für die elektronische Klageerhebung im Übrigen auch die Vorschrift des § 81 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Diese Bestimmung, die mit In-Kraft-Treten des Justizkommunikationsgesetzes am 01. April 2005 geändert worden ist, unterstreicht, dass der Gesetzgeber bei der Änderung des § 81 Abs. 2 VwGO keine Veranlassung gesehen hat, den Absatz 1 Satz 1 um die Passage „oder elektronisch“ zu ergänzen, da er das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokument einem schriftlich zu unterzeichnenden Dokument gleichgestellt hat (s. § 55 a Abs. 1 Satz 3 VwGO).

38

Die von der Beklagten erteilte Rechtsbehelfsbelehrung gibt somit in zulässiger Weise den Wortlaut des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO wieder, weil nach dem oben Gesagten ein mit einer qualifizierten Signatur versehener elektronischer Widerspruch aufgrund des § 3 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG den schriftlichen Widerspruch ersetzt und damit wie ein solcher zu behandeln ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschrift enthält, ist aber objektiv zutreffend und damit ausreichend (s. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2011 - 20 ZB 11.349 -, juris; vgl. auch BFH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - III B 20/09 - juris). Belehrt ein Bescheid über die einschlägige gesetzliche Vorschrift, so wird die Rechtsverfolgung des Betroffenen nicht in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise erschwert; sie ist daher auch nicht irreführend. Die reine Wortlautwiedergabe kann per se keine irreführende Auskunft enthalten, solange die entsprechende Norm nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Es wird durch diese Variante der Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht der Eindruck vermittelt, dass die elektronische Rechtsbehelfsbelehrung unzulässig sei. Es ist zwar zutreffend, dass für die Auslegung der Rechtsbehelfsbelehrung der objektive Empfängerhorizont nach § 157 BGB maßgeblich ist und nicht das wirklich Gemeinte nach § 133 BGB. Allerdings kann die Wortlautwiederholung des Gesetzes nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht mehr aussagen als die zitierte Norm selbst.

39

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 Abs. 2 iVm 708 Nr. 11, 711.

40

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, VwGO). Denn bei der Frage, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung in einem Ausgangsbescheid einer Behörde, die den Zugang für die wirksame Einlegung eines elektronischen Widerspruchs eröffnet hat, fehlerhaft ist, wenn die Behörde in der Belehrung ausdrücklich über die Form belehrt hat, ohne auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung hinzuweisen, handelt es sich um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.568,50 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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published on 10/09/2010 00:00

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published on 06/03/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden
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Annotations

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden

1.
durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2.
bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3.
bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4.
durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.