Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Mai 2016 - 4 K 478/15.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2016:0509.4K478.15.NW.0A
published on 09/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Mai 2016 - 4 K 478/15.NW
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom 12. Mai 2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 27. Februar 2014 auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für die Umwandlung der Gaststätte auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …, A-Straße ... in Kandel in eine Wettvermittlungsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/3 und der Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung und Hinterlegung in Höhe von festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung.

2

Er ist Eigentümer des im nicht beplanten Innenbereich von Kandel gelegenen Grundstücks Flurstück-Nr. …, A-Straße ..., auf dem sich eine Gaststätte befindet. Der Kläger beabsichtigt, die Gaststätte in ein Wettbüro eines privaten konzessionierten Wettanbieters umzunutzen.

3

In der Nähe des Vorhabenstandortes befinden sich zwei Kindergärten und eine Grundschule. Die Distanz des Vorhabens zum Katholischen Kindergarten, B- Straße …, beträgt 220 m, zur C-Grundschule, D-Straße ..., 110 m und zum Protestantischen Kindergarten, E-Straße …, 40 m.

4

Mit Bescheid vom 12. März 2013 lehnte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (im Folgenden ADD) gegenüber Herrn A die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in dem Anwesen Kandel, A-Straße ..., mit der Begründung ab, im Umkreis von 500 m befänden sich mehrere Einrichtungen, die überwiegend von Jugendlichen oder älteren Kindern besucht würden.

5

Am 27. Februar 2014 reichte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung ein. Im Rahmen der Behördenbeteiligung teilte die ADD mit Schreiben vom 30. März 2014 mit, für selbstständige Wettvermittlungsstellen bestehe gemäß § 7 Abs. 3 Landesglückspielgesetz – LGlüG – ein Abstandsgebot von 500 m zu Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen genutzt würden. Eine Wettvermittlungsstelle könne am geplanten Standort nicht betrieben werden, da dieser von Kindergärten und Schulen umgeben sei. Die ADD wies des Weiteren darauf hin, dass mit Bescheid vom 12. März 2013 bereits Herrn A eine glückspielrechtliche Erlaubnis an diesem Standort versagt worden sei.

6

Mit Bescheid vom 7. Mai 2014 lehnte daraufhin der Beklagte die beantragte Erteilung der Baugenehmigung mit der Begründung ab, der vom Kläger geplante Standort liege näher als 500 m zu Kindergärten und einer Grundschule. Damit stehe dem Vorhaben § 7 Abs. 3 LGlüG entgegen.

7

Dagegen legte der Kläger am 15. Mai 2014 Widerspruch mit der Begründung ein, die glückspielrechtliche Erlaubnis spiele im Baugenehmigungsverfahren keine Rolle, denn glückspielrechtliche Fragen seien im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. § 7 Abs. 3 LGlüG sei überdies nicht einschlägig, da Minderjährige im Sinne des § 7 Abs. 3 LGlüG keine Kindergartenkinder oder Grundschüler seien, sondern vielmehr der Minderjährigenbegriff nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Jugendschutzgesetz – JuSchG – gelte.

8

Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2015 mit der Begründung zurück, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Gaststätte in eine Wettvermittlungsstelle. Die Erteilung der Baugenehmigung scheitere bereits mangels des Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Voraussetzung, namentlich der Nichteinhaltung der sog. Schlusspunkttheorie nach § 65 Abs. 5 Landesbauordnung – LBauO –. Ferner stehe der Erteilung der Baugenehmigung das fehlende Sachbescheidungsinteresse entgegen.

9

Der Kläger hat am 2. Juni 2015 Klage erhoben. Er führt aus, inzwischen habe der Gesetzgeber den § 7 Abs. 3 LGlüG geändert. Nunmehr müsse die Wettvermittlungsstelle grundsätzlich nur noch einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, einhalten. Ferner könne die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von diesem Mindestabstand zulassen. Dementsprechend habe die ADD inzwischen mit Bescheid vom 25. April 2016 für das Anwesen A-Straße ... die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle erteilt.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom 12. Mai 2015 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,

12

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die beantragte Baugenehmigung mit der Nebenbestimmung zu erteilen, dass er vor Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis/Duldung für den Betrieb von der Baugenehmigung keinen Gebrauch machen darf,

13

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Bauantrag zu entscheiden.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten.

17

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –), ist mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) verfolgten Anträgen zulässig und mit dem zweiten Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Nutzungsänderung in Wettvermittlungsstelle“ auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …, A-Straße ... in Kandel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet. Die in dem Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Germersheim vom 12. Mai 2015 ausgesprochene Ablehnung der beantragten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

19

1. Der Hauptantrag ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umwandlung der Gaststätte in eine Wettvermittlungsstelle.

20

Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung ist § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

21

1.1. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Baugenehmigung nicht wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse abgelehnt werden.

22

Das allgemeine Sachbescheidungsinteresse ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller an der Verwertung der angestrebten Genehmigung gehindert und diese deshalb für ihn ersichtlich wertlos ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Januar 2016 – 7 A 1899/14 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 5 S 29/12 –, BauR 2014, 527). So kann das Sachbescheidungsinteresse entfallen, wenn vor der Entscheidung über den Bauantrag eine zusätzlich erforderliche fachbehördliche Genehmigung unanfechtbar versagt wurde. Dagegen genügt die nur möglicherweise nicht zu erteilende fachrechtliche Gestattung nicht, um schon das Sachbescheidungsinteresse zu verneinen (Jeromin in: Jeromin, Landsbauordnung RhPf, 4. Auflage 2016, § 70 Rn. 41). Ebenso wenig entbindet die bloß unanfechtbare Ablehnung eines Bauantrags die Bauaufsichtsbehörde von einer erneuten Sachprüfung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 1972 – 1 A 92/71 –, AS 13, 36).

23

Vorliegend hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid das seiner Ansicht nach fehlende Sachbescheidungsinteresse damit begründet, die begehrte glücksspielrechtliche Erlaubnis für das Anwesen A-Straße ... in Kandel sei bereits im Jahre 2013 gegenüber Herrn A abgelehnt worden. Die Wiederholung eines früheren, von der zuständigen Behörde abgelehnten Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis ist aber grundsätzlich zulässig; ein ablehnender Bescheid erwächst in keine „materielle Bestandskraft“. Zwar kann es im Einzelfall am Sachbescheidungsinteresse fehlen, wenn unmittelbar nach Ablehnung eines Antrags ohne Änderung der Sach- und Rechtslage ein identisches Gesuch gestellt wird (vgl. dazu z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 1997 – 11 A 4310/94 –, juris). Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Ohne näher darauf einzugehen, dass Bauantragssteller der Kläger ist und den neuen Antrag auf Erteilung einer Glücksspielerlaubnis weder der Kläger noch Herr A sondern die Firma B gestellt hat, hat sich sowohl die Rechtslage als auch die Sachlage nach Ergehen des Bescheids vom 12. März 2013 geändert. Für die Beurteilung des Bestehens eines Rechtsanspruches bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 113 Rn. 217). Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist aber zum einen § 7 Abs. 3 LGlüG neu gefasst worden und zum anderen hat die Firma B inzwischen mit Bescheid vom 25. April 2016 eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle in den Räumlichkeiten des Klägers in Kandel, A-Straße ..., erhalten.

24

1.2. Der Erteilung der Baugenehmigung steht auch nicht die sog. Schlusspunkttheorie entgegen.

25

Nach rheinland-pfälzischem Bauordnungsrecht bildet die Baugenehmigung den Schlusspunkt bei der Erteilung verschiedener für ein Vorhaben (parallel) notwendiger Genehmigungen. Ist die Erteilung der Baugenehmigung von der Zustimmung, dem Einvernehmen, der Genehmigung oder der Erlaubnis einer anderen Behörde abhängig oder muss über das Vorhaben im Benehmen mit einer anderen Behörde entschieden werden, so holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde ein (§ 65 Abs. 5 Satz 1 LBauO –Sternverfahren –). Die Bauaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der anderen Behörde zusammen mit ihrer Entscheidung der Bauherrin oder dem Bauherrn mit (§ 65 Abs. 5 Satz 4 LBauO). Liegen nicht alle für ein Vorhaben erforderlichen Genehmigungen vor, stehen ihm bereits aus diesem (formalen) Grund sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, weshalb die Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO nicht erteilt werden darf (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2007 – 8 A 10587/07.OVG –, juris).

26

Vorliegend kommt es auf die Frage, ob der Beklagte die begehrte Baugenehmigung unter Berufung auf die Schlusspunkttheorie versagen durfte, weil es an der erforderlichen zusätzlichen Glücksspielerlaubnis nach § 7 Abs. 3 LGlüG fehlte, nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist, wie dargelegt, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Zum Entscheidungszeitpunkt hat aber die Firma B mit Bescheid vom 25. April 2016 die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle in den Räumlichkeiten in Kandel, A-Straße ..., erhalten.

27

Ungeachtet dessen kommt nach Ansicht der Kammer die Schlusspunkttheorie im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Die Schlusspunktheorie betrifft den Fall, dass neben der Baugenehmigung zusätzliche fachrechtliche Genehmigungen notwendig sind. Sie bezieht sich auf bodenbezogene Rechtsgebiete wie insbesondere das Landschafts-, Straßen-, Sanierungs- und Wasserrecht (vgl. Mampel, BauR 2002, 719; s. auch die Beispiele bei Jeromin, a.a.O. § 70 Rn. 49). Die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 65 Abs. 5 Satz 1, 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO sind demgemäß bodenbezogene Genehmigungen und Erlaubnisse wie etwa denkmalschutzrechtliche Genehmigungen, naturschutzrechtliche Befreiungen, wasserrechtliche Ausnahmegenehmigungen, sanierungsrechtliche Genehmigungen usw. (vgl. auch Mampel, BauR 2002, 719; VG Bremen, Urteil vom 13. Mai 2015 – 1 K 131/14 –, juris). Während z.B. eine sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB einen Bodenbezug aufweist, ist ein solcher bei einer Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nach § 7 Abs. 3 LGlüG nicht zu erkennen. Danach darf eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem in Satz 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen. Dass die Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 LGlüG nur für eine bestimmte Räumlichkeit und für eine bestimmte Betriebsart erteilt wird, macht sie ebenso wenig wie eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, für die nach § 3 Gaststättengesetz – GastG – das Gleiche gilt, zu einer bodenbezogenen Genehmigung. § 7 Abs. 3 LGlüG stellt vielmehr standortbezogene Anforderungen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 13. Mai 2015 – 1 K 131/14 –, juris).

28

1.3. War der Beklagte somit nicht befugt, den Bauantrag wegen fehlendem Sachbescheidungsinteresse und unter Bezugnahme auf die Schlusspunkttheorie abzulehnen, war zu prüfen, ob die baurechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung gegeben sind. Die Kammer sieht sich indessen daran gehindert, umfassend über das Begehren des Klägers im Rahmen der von ihm erhobenen Klage zu entscheiden, da der Beklagte sich bislang mit Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens überhaupt nicht auseinandergesetzt hat und deshalb die Grundsätze des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens greifen. Der Beklagte hat die Genehmigung, ohne die Vereinbarkeit des Vorhabens mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften umfassend zu prüfen – da das Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich von Kandel liegt, ist in formaler Hinsicht auch die Stadt Kandel gemäß § 36 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB – zu beteiligen –, wegen eines bestimmten vermeintlichen Rechtsverstoßes abgelehnt. In diesem Fall sind die Gerichte selbst bei Erhebung einer Verpflichtungsklage berechtigt, sich auf ein Bescheidungsurteil zu beschränken, wenn ansonsten, wie dies im Falle des Klägers zu erwarten steht, komplexe Fragen – etwa des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts – erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 10945/14 –, LKRZ 2015, 254).

29

2. Der Hilfsantrag zu 1) bleibt aus den in 1.3. genannten Gründen auch ohne Erfolg.

30

3. Jedoch ist der Hilfsantrag zu 2) aus den ebenfalls in 1.3. genannten Gründen begründet. Da die Voraussetzungen des sog. „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens vorliegen, war der Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 27. Februar 2014 auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für die Umwandlung der Gaststätte auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …, A-Straße ... in Kandel in eine Wettvermittlungsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 54.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013). Dabei legt die Kammer unter Anwendung von Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Grundfläche der von dem Kläger zu Genehmigung gestellten Wettvermittlungsstelle für die Streitwertfestsetzung zugrunde, so dass sich ein Betrag von 35.340,-- (600 € x 90 qm) Euro ergibt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/01/2016 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5.10.2012 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 9.1.2012 in der Fassung der Betriebsbeschreibung vom 27.9.2012 einen bauplanungsrecht
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt. Im Falle des Satzes 2 ist über die Genehmigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden; § 22 Absatz 5 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigungsfrist höchstens um zwei Monate verlängert werden darf.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die wesentliche Erschwerung dadurch beseitigt wird, dass die Beteiligten für den Fall der Durchführung der Sanierung für sich und ihre Rechtsnachfolger

1.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 1 auf Entschädigung für die durch das Vorhaben herbeigeführten Werterhöhungen sowie für werterhöhende Änderungen, die auf Grund der mit dem Vorhaben bezweckten Nutzung vorgenommen werden, verzichten;
2.
in den Fällen des § 144 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 oder 3 auf Entschädigung für die Aufhebung des Rechts sowie für werterhöhende Änderungen verzichten, die auf Grund dieser Rechte vorgenommen werden.

(4) Die Genehmigung kann unter Auflagen, in den Fällen des § 144 Absatz 1 auch befristet oder bedingt erteilt werden. § 51 Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann auch vom Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig gemacht werden, wenn dadurch Versagungsgründe im Sinne des Absatzes 2 ausgeräumt werden.

(5) Wird die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Durchführung der Sanierung wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Liegen die Flächen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs sowohl innerhalb als auch außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, kann der Eigentümer von der Gemeinde die Übernahme sämtlicher Grundstücke des Betriebs verlangen, wenn die Erfüllung des Übernahmeverlangens für die Gemeinde keine unzumutbare Belastung bedeutet; die Gemeinde kann sich auf eine unzumutbare Belastung nicht berufen, soweit die außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gelegenen Grundstücke nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden können. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück verlangen. Für die Entziehung des Eigentums sind die Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels entsprechend anzuwenden. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(6) § 22 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine Genehmigung allgemein erteilt oder nicht erforderlich, hat die Gemeinde darüber auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.