Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 12. Juli 2012 - 4 K 329/12.NW
Gericht
Tenor
Die Baugenehmigung vom 15. September 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung.
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Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks FlurNr. … in A-Stadt, A-Straße … sowie des im Westen unmittelbar angrenzenden und bisher unbebauten Grundstücks FlurNr. ….. An das Grundstück FlurNr. …. grenzt das Grundstück der Beigeladenen mit der FlurNr. … an, auf dem ein Wohngebäude steht, das ursprünglich im Jahre 1830 errichtet und zuletzt 1955 saniert wurde. Alle genannten Grundstücke liegen im Ortskern von A-Stadt; ein Bebauungsplan besteht nicht. Im Erdgeschoss des Gebäudes der Beigeladenen befinden sich auf der Ostseite drei Fenster, von denen eines bislang von einer Fassadenplatte verdeckt war.
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Im August 2011 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die „Erneuerung von baufälligen Außenwandteilen“ an ihrem Anwesen. In den Bauplänen hatte sie im Erdgeschoss drei Fenster und im Obergeschoss vier Fenster in der grenzständigen Ostwand hin zum Grundstück FlurNr. … eingezeichnet. Die Fenster im Erdgeschoss sollten die geplante Küche sowie das Wohnzimmer belichten. Im Erdgeschoss war vorgesehen, die nördlich und östliche Wand zu belassen, während die westliche und südliche Wand neu gemauert werden sollte. Im Obergeschoss sollte allein die nördliche Wand stehen bleiben. Die Deckenzwischenwände sowie das Dachgeschoss sollten neu errichtet werden.
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Der Beklagte erteilte der Beigeladenen am 15. September 2011 eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. In den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung hieß es, die in den geprüften Plänen und Unterlagen enthaltenen Grüneintragungen sowie Roteintragungen (brandschutztechnische Nebenbestimmungen) seien bei der Bauausführung zu beachten und einzuhalten. In den Bauplänen strich der Beklagte die in der östlichen Grenzwand vorgesehenen Fenster im Obergeschoss per Roteintrag mit dem Zusatz „Brandwand“, während er in Bezug auf die drei Fenster in der östlichen Grenzwand im Erdgeschoss per Grüneintrag den Begriff „Bestandsschutz“ eintrug. Der Beklagte versah die Baugenehmigung zusätzlich mit dem folgenden Hinweis:
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„Für die östliche Grenzwand kann im Bereich des Erdgeschosses (Bestand Sandstein) Bestandsschutz anerkannt werden.
Im Obergeschoss soll entgegen der eingereichten Pläne die Fachwerkwand durch eine 30 cm starke Wand ersetzt werden (Bestandsschutz geht verloren!). Hier ist eine Brandwand erforderlich (ohne Öffnung)!“
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Am 17. Oktober 2011 legte der Kläger Widerspruch gegen die ihm nicht zugestellte Baugenehmigung mit der Begründung ein, die im Erdgeschoss auf der Ostseite liegenden Räume seien nicht auf die Fenster angewiesen. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, sie in der Brandwand als Öffnungen zuzulassen. Aufgrund der geringen Größe des eigenen Grundstücks und der bisher gegebenen Möglichkeit, dieses grenzständig bebauen zu können, habe er ein erhebliches Interesse daran, dass die Ostwand vollständig als Brandschutzwand ausgeführt werde. Die Fenster genössen im Übrigen keinen Bestandsschutz.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Bad Dürkheim den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss u.a. aus, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, insbesondere nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Die vorhandenen Fenster im Erdgeschoss auf der Ostseite genössen außerdem Bestandsschutz, da zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes um 1830 die Vorschrift des § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO noch nicht gegolten habe.
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Dagegen hat der Kläger am 27. März 2012 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, die Auffassung des Beklagten, dass die drei Fenster in der Ostwand bestandgeschützt seien, sei nicht haltbar. Bestandsschutz sei niemals vorhanden gewesen.
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Der Kläger beantragt,
- 10
die der Beigeladenen am 15. September 2011 erteilte Baugenehmigung sowie den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. März 2012 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 13
Zur Begründung bezieht er sich auf die im Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 angeführten Argumente.
- 14
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2012.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
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Zwar wurde die angegriffene Baugenehmigung vom 15. September 2011 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt, so dass gemäß § 66 Abs. 3 Landesbauordnung - LBauO - Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht Prüfungsgegenstand waren. Eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung hat nur Wirkung in Bezug auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, die in diesem Verfahren zu überprüfen waren. Bezüglich der übrigen gesetzlichen Regelungen enthält die Genehmigung weder eine Feststellung noch eine Freigabe, so dass sie insoweit auch weder den Bauherrn begünstigt, indem sie die Übereinstimmung des Vorhabens mit allen Vorschriften des öffentlichen Rechts feststellt, noch den Nachbarn belasten kann. Dieser ist daher durch die Baugenehmigung hinsichtlich der nicht geprüften Vorschriften nicht in seinen Rechten betroffen im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 1992, 289).
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Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde abweichend von ihrem gesetzlich vorgegebenen Prüfungsprogramm tatsächlich bestimmte bauordnungsrechtliche Vorschriften geprüft hat. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht daran gehindert, die - entsprechend dem eingeschränkten Prüfungsprogramm - beschränkte Feststellungswirkung einer Baugenehmigung um weitere Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens auch mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu ergänzen (OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2012, 153). Für eine solche Verfahrensweise besteht insbesondere dann Anlass, wenn bereits im vereinfachten Genehmigungsverfahren Einwendungen des Nachbarn hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorliegen oder zu erwarten sind und die Behörde deshalb ohnehin gehalten ist, sich mit einem Begehren auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu befassen. Ist die Behörde zur isolierten Feststellung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit befugt, bestehen keine Hinderungsgründe, diese Regelung mit der im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilenden „schlanken“ Baugenehmigung zu verbinden (OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2012, 153).
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Der Beklagte hat hier eine solche erweiterte Feststellungsregelung getroffen. Die Baugenehmigung vom 15. September 2011 enthält auch eine Aussage in Bezug auf die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 30 LBauO. Der Beklagte hat in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung angeordnet, dass die in den geprüften Plänen und Unterlagen enthaltenen Grüneintragungen sowie Roteintragungen (brandschutztechnische Nebenbestimmungen) bei der Bauausführung zu beachten und einzuhalten seien. In den Bauplänen hat der Beklagte die in der östlichen Grenzwand vorgesehenen Fenster im Obergeschoss per Roteintrag mit dem Zusatz „Brandwand“ versehen und damit eine Regelung zu § 30 Abs. 8 LBauO getroffen. Ferner hat der Beklagte in Bezug auf die drei streitgegenständlichen Fenster in der östlichen Grenzwand im Erdgeschoss per Grüneintrag den Begriff „Bestandsschutz“ eingetragen und damit ebenfalls eine Aussage zu § 30 Abs. 8 LBauO getroffen und zwar dergestalt, dass die Beigeladene zum Grundstück des Klägers im Hinblick auf den bestehenden Bestandschutz keine Brandwand ausführen müsse. Dies hat der Beklagte in einem gesonderten „Hinweis“ zur Baugenehmigung nochmals besonders bestätigt. Auch der Kreisrechtsausschuss des Beklagten hat sich im Widerspruchsbescheid vom 15. März 2012 ausführlich mit der Vorschrift des § 30 LBauO auseinandergesetzt; dieser ist damit Regelungsinhalt der Baugenehmigung geworden mit der Folge, dass der Kläger sich im Rahmen des § 42 Abs. 2 VwGO auf einen möglichen Verstoß gegen diese Bestimmung berufen kann.
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2. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 15. September 2011 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 15. März 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 30 Abs. 8 Satz 1, wonach Öffnungen in Brandwänden unzulässig sind.
- 23
Bei der östlichen Gebäudeseite des Wohngebäudes der Beigeladenen handelt es sich um eine Brandwand. Brandwände sind gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 LBauO herzustellen zum Abschluss von Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von 5 m zu auf dem Nachbargrundstück bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist. Da das Wohngebäude der Beigeladenen unmittelbar an der Grenze zum bisher unbebauten Grundstück des Klägers mit der FlurNr. …. steht, sind Öffnungen wie Fenster darin grundsätzlich unzulässig.
- 24
Die Beigeladene kann sich in Bezug auf die drei streitgegenständlichen Fenster im Erdgeschoss ihres Anwesens entgegen ihrer eigenen sowie der Ansicht des Beklagten nicht auf Bestandschutz berufen. Beim Bestandsschutz geht es um den Schutz eines Bestandes, d.h. eines Istzustandes. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, berechtigt der einfach-aktive Bestandsschutz zur Erhaltung und Nutzung einer baulichen Anlage, obwohl dies nach geltendem Recht nicht mehr zulässig wäre (BVerwG, BauR 1975, 114; s. auch Gohrke/Bresahn, NVwZ 1999, 932, 935). Zulässig sind Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Reparatur- oder Unterhaltungsarbeiten, die notwendig werden, um das Nutzungsrecht aus dem Gesichtspunkt des passiven Bestandsschutzes wahrnehmen zu können.
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Es spielt vorliegend keine Rolle, ob - wie der Kläger meint - die Fensteröffnungen im Erdgeschoss weder nach der zeitlich vor Inkrafttreten der LBauO geltenden Bayerischen Bauordnung oder den davor geltenden Art. 676, 677 des Code Civil zulässig waren. Unabhängig davon, ob die Fenster seit dem Zeitpunkt ihrer Errichtung (möglicherweise schon 1830) formell genehmigt oder über einen namhaften Zeitraum materiell genehmigungsfähig waren, ist ein Bestandschutz, sollte dieser überhaupt bestanden haben, jedenfalls mit Durchführung der Bauarbeiten am Grundstück der Beigeladenen im Jahre 2011 entfallen.
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Da der Bestandsschutz zugunsten der Erhaltung des status quo eingreift, dient eine bauliche Maßnahme nur dann der Bestandserhaltung, wenn durch sie die Identität des geschützten Bestandes erhalten bleibt, wenn also Standort, Bauvolumen und Zweckrichtung nicht geändert werden (BVerwG, BauR 1975, 114). Der geschützte Bestand muss als solcher vorherrschend bleiben. Der Bestandsschutz entfällt, wenn die Identität des Bauwerks durch bauliche Veränderungen nicht mehr gewahrt ist. Dies ist der Fall, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (s. z.B. BVerwG, NVwZ 2002, 92 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2003 - 8 A 11373/03.OVG -; Jeromin in: Jeromin/Lang/Schmidt. LBauO RP, 3. Auflage 2012, § 70 Rdnr. 62). Mit der Beseitigung eines Gebäudes erlischt folglich der Bestandsschutz, wobei grundsätzlich unbedeutend ist, ob das Gebäude durch Maßnahmen des Eigentümers oder anderer Personen bewusst oder durch zufällige Ereignisse, wie Brand und Naturkatastrophen, beseitigt wird (s. z.B. BVerwG, BauR 1975, 114). Dies gilt auch, wenn das Gebäude von dem Eigentümer beseitigt wird, um an seiner Stelle einen Ersatzbau zu errichten (z.B. BVerwG, NJW 1981, 2143). Auch wenn im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten das Gebäude zerfällt oder schrittweise beseitigt wird, verliert es den Bestandsschutz (BVerwG, NJW 1981, 2143).
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Die Abgrenzung der Instandhaltung von der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage ist für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 M 194/11 -, juris; Bay. VGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - 15 CS 08.1638 -, juris; ). In die Bewertung ist die Gesamtheit der durchgeführten Arbeiten innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs einzubeziehen (Bay. VGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – 1 ZB 04.1439 –, juris).
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Nach diesen Grundsätzen kann sich die Beigeladene nicht auf einfach-aktiven Bestandschutz berufen. Die genehmigten Baumaßnahmen an ihrem Wohngebäude waren umfassend. Zwar hatte die Beigeladene im August 2011 formal „nur“ die Erneuerung von baufälligen Außenwandteilen an ihrem Anwesen beantragt. Aus den zur Genehmigung gestellten Bauplänen ergibt sich aber zweifelsfrei, dass die vorgesehenen Baumaßnahmen nicht nur dem Erhalt der vorhandenen Bausubstanz dienten, sondern bauliche Veränderungen erforderten, mit denen die Identität des vorhandenen Bauwerks nicht mehr gewahrt blieben. So war im Erdgeschoss vorgesehen, die westliche und südliche Wand neu zu mauern. Im Obergeschoss sollten sogar drei Wände neu errichtet werden. Die Tragfähigkeit des Gebäudes war derart berührt, dass neue Stützwände einzuziehen waren. Auch mussten neue Zwischenwände und das Dachgeschoss komplett neu gebaut werden. Die genehmigten Baumaßnahmen erreichten daher einen Umfang, der dem Bau eines Ersatzbaus entsprach. Dies kann auch unzweifelhaft den zahlreichen Lichtbildern von dem Bauvorhaben in den Verwaltungsakten entnommen werden.
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War damit ein eventueller Bestandsschutz erloschen, scheidet eine Genehmigung des Vorhabens unter Duldung der drei Fenster in der Ostwand des Erdgeschosses des Gebäudes der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt des einfach-aktiven Bestandsschutzes aus. Folglich muss sich die Beigeladene an die heute gültige Rechtlage halten, d.h. Fenster sind in der Brandwand gemäß § 30 Abs. 8 Satz 1 LBauO unzulässig.
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Da die beiden Räume, in denen sich die Fenster befinden, in den genehmigten Bauplänen Aufenthaltsräume eingezeichnet sind und Aufenthaltsräume gemäß § 43 Abs. 2 LBauO über notwendige Fenster verfügen müssen, war die Baugenehmigung nicht teilbar und musste daher insgesamt aufgehoben werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels Antragsstellung waren der Beigeladenen keine Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.
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Annotations
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.