Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 04. Sept. 2014 - 4 K 148/14.NW
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, Maßnahmen zu treffen, welche die Stützmauer, die das Grundstück A-Straße .. in Pirmasens dort, wo es bergseitig an die B-Straße anschließt, in einem stand- und funktionssicheren Zustand erhalten.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Instandsetzung einer Mauer.
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Er ist Eigentümer des Anwesens A-Straße .. in der Ortslage der Beklagten. Das Anwesen besteht aus den Grundstücken Flurstück-Nrn. …. und …. und grenzt im Norden mit der Flurstück-Nr. …. an die A-Straße und im Süden mit der Flurstück-Nr. ….. an die B-Straße. Zwischen der A-Straße und der höher gelegenen B-Straße besteht ein Abstand von ca. 40 m und ein Höhenunterschied von über 7 m. Das Anwesen ist zur A-Straße hin mit einem Wohnhaus bebaut. Im Übrigen wird es als Garten genutzt, der terrassenförmig angelegt ist. Durch den Garten führt eine Treppe mit ca. 40 Stufen, die die vier Gartenterrassen und die höchst gelegene Terrasse über eine Gartentür mit der B-Straße verbindet. Zwischen dem Gehweg der B-Straße und der oberen Gartenterrasse liegt eine ca. 2,5 m hohe Mauer, die erhebliche Schäden aufweist. Zeitpunkt und die Umstände der Errichtung dieser Mauer sind unbekannt. Die Mauer war aber ebenso wie die Treppe und der terrassenförmige Zustand des Gartens bereits beim Ausbau der B-Straße im Jahr 1972 vorhanden.
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Der Kläger bat die Beklagte mit Schreiben vom 23. August 2013 um Vornahme von tauglichen Sicherungsmaßnahmen an der Stützmauer. Da die Beklagte dies mit Schreiben vom 27. September 2013 ablehnte, hat der Kläger am 21. Februar 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
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Nach seinen Erkenntnissen sei die Mauer schon vor dem zweiten Weltkrieg errichtet worden und habe jedenfalls zu seinen Lebzeiten (Geburtsjahr 1950) schon immer existiert. Die Stützmauer sei Teil der B-Straße und falle daher in die Straßenbaulast der Beklagten. Da die Mauer nicht mehr standsicher sei, gehe von ihr ein erhebliches Gefährdungspotential nicht nur für Leib und Leben der Straßenpassanten, sondern auch für die Nutzer seines Grundstücks aus. Er könne daher von der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast die erforderlichen Unterhaltungs- bzw. Erneuerungsarbeiten verlangen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, Maßnahmen zu treffen, welche die Stützmauer, die das Grundstück A-Straße .. in Pirmasens dort, wo es bergseitig an die B-Straße anschließt, in einem stand- und funktionssicheren Zustand erhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und erwidert:
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Die fragliche Mauer falle nicht in ihre Baulast. Beim Ausbau der B-Straße im Jahr 1962 habe im Garten des klägerischen Grundstücks eine Böschung zur Straße hin existiert. Deshalb sei bei der damaligen Ausbaumaßnahme dort auch keine Stützmauer errichtet worden. Unstreitig habe sich dann zwar bei den Straßenbauarbeiten im Jahr 1972 am Ende des klägerischen Grundstücks zur B-Straße hin eine Mauer befunden. Diese sei aber weder von ihr errichtet worden noch sei sie zur Abstützung der B-Straße nach dem ursprünglichen Geländeverlauf erforderlich gewesen. Denn die B-Straße sei nicht auf einem Damm errichtet worden, sondern auf dem oberhalb des klägerischen Grundstücks gelegenen Gelände. Da der Garten des Klägers schon im Vorfeld zur B-Straße hin terrassenförmig angelegt und mit einer entsprechenden Böschung versehen gewesen sei, sei somit ursprünglich kein Hangrutsch zu befürchten gewesen. Es gelte mithin das Veranlasserprinzip, wonach derjenige, der durch Veränderungen an einer bestehenden Böschung deren Stabilität beeinträchtige, diese Stabilität wieder herzustellen habe.
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Das Gericht hat vor Ort einen Erörterungstermin durchgeführt, bei dem der Vorsitzende das Anwesen des Klägers und die B-Straße in Augenschein genommen hat. Insoweit wird verwiesen auf die angefertigten Fotografien (Bl. 43 bis 48 der Gerichtsakte).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder aus den Jahren 1972 und 1962 und die Akte der Beklagten über einen Verwaltungsrechtsstreit bezüglich der Erhebung eines Ausbaubeitrags für das Grundstück des Klägers im Jahr 1975. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung vom 4. September 2014.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Leistungsklage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Instandsetzung der unstreitig erneuerungsbedürftigen Stützmauer zwischen seinem Gartengrundstück Flurstück-Nr. …… und der B-Straße verlangen.
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Dem Kläger steht insoweit in analoger Anwendung des § 1004 BGB i.V.m. § 11 Abs. 1 LStrG ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch zu. Danach kann er von der Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast die Beseitigung der Eigentumsstörungen verlangen, die für sein Anwesen A-Straße .. durch den mangelhaften Zustand der fraglichen Stützmauer als Teil der B-Straße bereits eingetreten oder doch in naher Zukunft zu befürchten sind.
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Die B-Straße steht als öffentliche Gemeindestraße gemäß § 14 LStrG in der Baulast der Beklagten. Zwar wurde diese Straße seit dem Inkrafttreten des LStrG im Jahr 1963 nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Sie ist aber auf Grund der Übergangsregelung des § 54 Satz 1 LStrG gleichwohl eine öffentliche Gemeindestraße im Sinne dieses Gesetzes, weil sie unstreitig bereits nach früherem Recht die Eigenschaft einer solchen öffentlichen Straße hatte.
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Die damit aus § 11 Abs. 1 LStrG folgende Unterhaltungspflicht umfasst entgegen der Meinung der Beklagten auch die fragliche Stützmauer, denn diese Mauer ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG Bestandteil der B-Straße.
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Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG gehören zum Straßenkörper als Teil öffentlicher Straßen auch Stützmauern. Stützmauern in diesem Sinne sind bauliche Anlagen, die die Straße selbst abstützen oder das hangwärts gelegene Gelände vor einem Abrutschen auf die Straße sichern (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 7 B 1995/02 –, BRS 66 Nr. 125 und OVG Saarland, Beschluss vom 16. Juli 1993 – 2 W 27/93 –, juris). Dabei ist allerdings nicht jede abstützende Mauer zwangsläufig Bestandteil der Straße. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein funktionaler Zusammenhang zur Straße. Ein solcher funktionaler Zusammenhang liegt dann vor, wenn die Mauer in ihrer konkreten Gestalt zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast erforderlich ist und daher überwiegend der Straße dient (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 1990 – 1 A 10106/89.OVG –). Dient die Stützmauer dagegen nicht überwiegend Straßenzwecken, sondern vorrangig dem Interesse des Grundstückseigentümers an einer besseren baulichen Ausnutzung seines Grundstücks oder allein dem Schutz dieses Grundstücks, so ist sie diesem Grundstück zuzuordnen mit der Folge, dass kein Straßenbestandteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG vorliegt und eine Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers nicht in Betracht kommt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 28. November 2006 – 5 BS 185/06 –, DVBl. 2007, 709; VG des Saarlandes, Urteil vom 29. August 2012 – 10 K 1916/11 –, juris). Weitere – einschränkende – Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Mauer zur Straße ist hingegen nicht, dass die erstmalige Errichtung der Stützmauer durch den Bau oder eine spätere wesentliche Veränderung der Straße veranlasst wurde. Auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung kommt es mithin nicht an; entscheidend ist allein der funktionale Zusammenhang (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2008 – 10 A 11319/07 –, AS 36, 218; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 1996 – 3 S 769/95 –, NVwZ-RR 1996, 553; VG Koblenz, Urteil vom 26. Januar 2009 – 4 K 2024/07 –, juris).
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Daran gemessen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Stützmauer um einen Straßenbestandteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG.
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Aussagekräftige Unterlagen zur Errichtung der Mauer zwischen dem Grundstück des Klägers und der B-Straße liegen ebenso wenig vor wie zu den Bauarbeiten an der B-Straße in den Jahren 1962 und 1972. Es sind daher weder der genaue Zeitpunkt der Errichtung noch der Anlass oder der Erbauer der Stützmauer bekannt. Fest steht jedoch, dass diese ca. 2,5 m hohe Stützmauer beim Ausbau der B-Straße im Jahr 1972 in ihrer heutigen Form bereits vorhanden war und bis heute für die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der B-Straße gebotenen Sicherheit erforderlich ist. Diese Mauer stützt nämlich die höher gelegene B-Straße, deren Gehweg unmittelbar an die Mauer heranreicht, gegen das ca. 2,5 m tiefer gelegene Grundstück des Klägers ab. Die Stützmauer ist mithin Bestandteil der B-Straße, denn es besteht der hierfür erforderliche funktionale Zusammenhang zwischen Mauer und Straße. Die Stützmauer dient überwiegend der B-Straße, weil ohne sie die Standsicherheit dieser öffentlichen Straße nicht gewährleistet wäre und sie deshalb in ihrer konkreten Gestalt zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast erforderlich ist.
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Ein demgegenüber vorrangiges Interesse des Klägers an dieser Mauer als Eigentümer des Anwesens A-Straße .. vermag die Kammer hingegen nicht zu erkennen. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es für die Zugehörigkeit einer Stützmauer zur Straße nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Errichtung an. Entscheidend ist insoweit mithin nicht die Frage, ob die erstmalige Errichtung der Mauer durch den Bau oder eine spätere wesentliche Veränderung der B-Straße veranlasst worden ist, sondern vielmehr allein der tatsächliche funktionale Zusammenhang zwischen Mauer und Straße. Dieser vorrangige funktionale Zusammenhang ist aber mindestens seit dem Jahr 1972 gegeben, als die Beklagte den Gehweg der B-Straße bis unmittelbar an die Stützmauer heran asphaltiert hat. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt ist die fragliche Mauer in erster Linie durch ihre Stützfunktion für die B-Straße geprägt. Gegen diese Funktion der Stützmauer zu Straßenzwecken tritt der für das Grundstück des Klägers verbundene Vorteil zurück.
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Im Übrigen lässt sich aber auch nicht feststellen, dass die fragliche Mauer ursprünglich errichtet wurde, um eine bessere Ausnutzung des Anwesens A-Straße .. zu ermöglichen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Annahme eines vorrangigen Interesses des Klägers an dieser Mauer nicht in Betracht kommt. Neben dem Zeitpunkt der Errichtung der Mauer sind nämlich auch ihr Erbauer und der Anlass für die Errichtung unbekannt. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich insoweit nicht feststellen, dass die fragliche Mauer in der Zeit zwischen 1962 und 1972 vom früheren Eigentümer des Anwesens A-Straße .. errichtet wurde, und nicht - wie der Kläger berichtet - bereits weit vor dem zweiten Weltkrieg. Die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder sind insoweit ohne Aussagekraft, denn den Bildern aus dem Jahr 1962 lässt sich entgegen der Annahme der Beklagten weder entnehmen, dass damals im Bereich des Grundstücks des Klägers eine Böschung statt einer Mauer vorhanden war, noch, dass das Gartengelände des Klägers damals ein anderes Geländeniveau aufwies. Soweit nämlich auf diesen Bildern das Grundstück des Klägers eindeutig zuordenbar ist (Bilder …..jpg und …..jpg), lässt sich ihnen zu diesen Umständen nichts Verwertbares entnehmen. Das Bild …., das als einziges wohl eine Böschung zeigt, ist hingegen – wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10. April 2014 selbst einräumt – nicht dem Grundstück des Klägers zuordenbar, sondern zeigt eher einen östlich davon gelegenen Abschnitt der B-Straße.
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Der rechtlichen Einordnung der Stützmauer als Straßenbestandsteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG steht schließlich auch nicht entgegen, dass derzeit nicht bekannt ist, ob und inwieweit sich die Stützmauer auf dem Grundstück des Klägers Flurstück-Nr. …… oder auf dem Straßengrundstück der Beklagten befindet, denn diese Einordnung setzt nicht voraus, dass die Stützmauer im Eigentum des Baulastträgers steht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 1990, a.a.O.).
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Ist damit die Stützmauer als rechtlicher Bestandteil einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG anzusehen, so ist die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast gemäß § 11 Abs. 1 LStrG gegenüber dem Kläger verpflichtet, die marode Stützmauer wieder so instand zu setzen, dass von ihr keine weiteren nachteiligen Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers ausgehen. Gegenwärtig sind bereits größere Teile dieser Mauer ausgebrochen und auf das Grundstück des Klägers gefallen. Die dadurch freiliegenden Armierungseisen sind sehr stark verrostet. Die Mauer weist zudem mehrere größere Risse auf und hat im Bereich des Gehweges dem Druck der Straße bereits erkennbar nachgegeben. Im Hinblick auf die davon ausgehenden Gefahren kann der Kläger mithin als Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks Flurstück-Nr. ……. von der Beklagten verlangen, dass diese ihren Aufgaben als Straßenbaulastträgerin nachkommt und die erforderlichen Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass weitere Teile aus der Mauer ausbrechen und darüber hinaus auch kein Einstürzen der Stützmauer bzw. Abrutschen des oberhalb gelegenen Straßengrundstücks zu befürchten steht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Ist die Leistungsklage nicht auf Zahlung, sondern – wie hier – auf die Verurteilung zu schlicht hoheitlichem Handeln oder Unterlassen gerichtet, so ist nach Ansicht der Kammer § 167 Abs. 2 VwGO entsprechend heranzuziehen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. November 2011 – 6 S 2904/11 –, NVwZ-RR 2012, 165; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Januar 2000 – 11 L 87/00 –, NVwZ 2000, 578).
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.