Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW
Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Alttextilien nebst der Anordnung, sämtliche Sammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten zu entfernen.
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Die Klägerin ist ein im gesamten Bundesgebiet tätiger und nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sowie Mitglied im BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. Pro Monat erfasst die Klägerin nach eigenen Angaben im Bundesgebiet bis zu 150 Tonnen Altschuhe (an ca. 1200 Rücknahmestellen) und bis zu 400 Tonnen Alttextilien (an ca. 750 Rücknahmestellen). Sofern hierbei Sammelbehälter aufgestellt werden, erfolgt dies auf mietvertraglicher Grundlage auf den Grundstücken oder in den Geschäften privater Partner (Einzelhändler, Supermarktketten u.a.), in der Vergangenheit auch auf den Grundstücken öffentlicher Partner (kommunale Wertstoffhöfe, etc.).
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Derzeit beschäftigt die Klägerin etwa 30 Mitarbeiter. Die aufgrund regelmäßiger Leerung (in der Regel wöchentlich) gesammelten Textilien und Schuhe (beide Abfallfraktionen werden jeweils über separate Sammelcontainer erfasst) werden mittels eines eigenen Fuhrparks von etwa 25 PKW und LKW in den jeweiligen zentralen Sortierbetrieb verbracht, wobei die Sortierung der Schuhe in A-Stadt und die Sortierung von Alttextilien überwiegend bei zertifizierten Partnern der Klägerin erfolgt.
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In der Sortierhalle in A-Stadt werden nicht weiter verwendbare Teile (Fehlwürfe) und nicht weiter verwertbare Textilien aussortiert. Diese werden vom örtlichen kommunalen Entsorger, dem AHA Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover, abgeholt und entsorgt. Nach Angaben der Klägerin werden von den durch sie eingesammelten Altschuhen und Textilien erfahrungsgemäß bis zu 85 % als sortierte Ware an langjährige Kunden veräußert und ca. 15 % an den kommunalen Entsorger (AHA) als Abfall zur ordnungsgemäßen Entsorgung (energetische Verwertung) abgegeben.
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Die Beklagte sammelt auf den in Kaiserslautern betriebenen Wertstoff- und Recyclinghöfen des Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetriebs der Stadt Kaiserslautern (ASK) im Bringsystem in entsprechenden Containern Altkleider, Textilien und Schuhe. Zusätzlich zum bestehenden Bringsystem wurde mit der Änderung der Abfallsatzung der Beklagten zum 1. Januar 2013 ein Abholsystem für die Abfallarten Altmetalle, Altkleider und Alttextilien geschaffen. Der ASK holt entsprechende Abfälle auf fernmündlichen oder schriftlichen Antrag in Säcken mit bis zu 70 Liter Fassungsvermögen ab. Diese Holsysteme erfassen flächendeckend sämtliche Verwertungsabfälle dieser Art. Nach der Erfassung werden die Abfälle der Zentrale Abfallwirtschaft Kaiserslautern (ZAK) – einer gemeinsamen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts der Beklagten und des Landkreises Kaiserslautern – überlassen und der Verwertung zugeführt. Zusätzlich zu dem Erfassungssystem der ASK erfolgt durch die ZAK eine Sammlung von Altkleidern/Textilien im Bringsystem in entsprechenden Sammelcontainern.
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Die anschließende Verwertung durch die ZAK erfolgt im Bereich Alttextilien dergestalt, dass die erfassten Mengen einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur weiteren Behandlung, Wiederverwendung, Verwertung und Beseitigung überlassen werden. Nach Angaben der ZAK werden derzeit etwa 55 % der erfassten Mengen der Wiederverwendung (Second Hand-Shops), etwa 22 % der Weiterverwendung (z.B. in der Putzlappenindustrie), etwa 15 % der Weiterverwertung (Rohstoffindustrie) und lediglich 5 % der sonstigen Verwertung zugeführt.
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Mit Schreiben vom 30. August 2012 zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine auf unbestimmte Zeit angelegte gewerbliche Sammlung von Altkleidern, -textilien und -schuhen an. Die angezeigte Sammlung betrifft die Aufstellung von Alttextilien- und Altschuhcontainern an einem von Seiten der Klägerin bereits genutzten Standort eines Supermarktes im Stadtgebiet der Beklagten. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens forderte die Beklagte die Klägerin auf, weitere Angaben zu der erfolgten Anzeige zu machen. Mit Schreiben vom 26. November 2012 machte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Verpflichtung aus § 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG – weitere Angaben
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- über Größe und Organisation ihres Sammlungsunternehmens (z.B. Zahl der Mitarbeiter, der zentralisierten Verbringung zum Sortierstandort in A-Stadt, oder über den firmeneigenen Fuhrpark)
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- über Art, Ausmaß und Dauer (Sammlung im Bringsystem mittels Sammelcontainer, voraussichtliche Sammelmenge von ca. 20 Tonnen/Jahr, über den größtmöglichen Umfang durch die Angabe, dass eine Ausweitung der Sammlung über den bisherigen Standort nicht geplant sei und über die Mindestdauer, nämlich auf unbestimmte Zeit, vor dem Hintergrund der vorgeblich bereits seit 15 Jahren bestehenden Sammlung)
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- über Art, Menge und Verbleib der Abfälle (Alttextilien und Altschuhe, zentrale Verbringung nach A-Stadt)
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- über die vorgesehenen Verwertungswege (Sortierung, Vermarktung der gewonnen Fraktionen zur Fasergewinnung, Putzlappenherstellung, etc., Darlegung des Entsorgungsweges für nicht verwertbare Fraktionen)
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- über die Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung (Mitteilung der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb).
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Die Sammelmenge am angegebenen Standort habe sich im Jahr 2011 auf 21,54 Tonnen belaufen. Als erwartete Menge für das Jahr 2012 gab die Klägerin ebenfalls eine Menge von 21,54 Tonnen an.
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Im Zuge der Anhörung äußerte die Beklagte ihre Absicht, die Sammlung zu untersagen. Dabei verwies sie nicht mehr auf das Fehlen von im Rahmen des Anzeigeverfahrens vorzulegender Unterlagen. Sowohl ASK als auch ZAK gaben am 1. März 2013 bzw. 5. März 2013 hierzu Stellungnahmen ab.
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Mit Bescheid vom 9. April 2013 untersagte das Referat Umweltschutz der Beklagten der Klägerin die am 3. September 2012 angezeigte gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen im Stadtgebiet von Kaiserslautern. Zudem wurde der Klägerin aufgegeben, die im Stadtgebiet von Kaiserslautern aufgestellten Sammelcontainer unverzüglich zu entfernen. Weiterhin ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung an und drohte der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € an.
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Die auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG gestützte Verfügung begründete die Beklagte mit überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Sammlung der Klägerin entgegenstünden. Zum einen würden durch die Sammlung Abfälle erfasst, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe sowie hochwertige Erfassung und Verwertung durchführe. Zum anderen werde durch die Sammlung der Klägerin die Stabilität der Gebühren gefährdet, denn grundsätzlich minderten Einnahmen, die der Entsorgungsbetrieb über den Verkauf von Abfällen an Dritte erschließen kann, die Gebührenhöhe. Mit der Wertschöpfung, die die Klägerin in Kaiserslautern erschließen wolle, gingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen verloren. Der Beklagten lägen im Übrigen weitere Anzeigen von gewerblichen Sammlern vor, die in ihrer Gesamtheit zu einem erheblichen Einnahmeverlust für den Entsorgungsbetrieb führten, wenn diese Sammlungen nicht untersagt würden. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensgesichtspunkte berufen. Es seien von Seiten der Klägerin keine Informationen oder Nachweise dafür erbracht worden, die plausibel machen könnten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Stadtgebiet der Beklagten bereits vor dem 1. Juni 2012 Sammlungen durchgeführt wurden. Sollten überdies – wie die Klägerin behauptet habe – solche Sammlungen tatsächlich durchgeführt worden sein, seien diese Sammlungen formell rechtswidrig gewesen, da dann die Nachweispflicht des § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrWG a.F. nicht beachtet worden sei. Weder der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger noch die Abfallbehörde hätten Kenntnis von einer entsprechenden Sammlung gehabt. Letztlich sei die Untersagung auch verhältnismäßig, insbesondere könne die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sichergestellt werden. Infolge der Untersagung der gewerblichen Sammlung sei es auch konsequent, das Entfernen der Sammelcontainer zu veranlassen.
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Gegen den Bescheid der Beklagten legte die Klägerin am 8. Mai 2013 Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, dem die erkennende Kammer mit Beschluss vom 25. Juni 2013 – 4 L 411/13.NW – stattgab.
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Im Laufe des Vorverfahrens forderte der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Ausgangsbehörde auf, eine Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anhand entsprechender Zahlen zu dokumentieren. Der um Rat gebetene ASK führte hierzu aus, dass die durchschnittliche Sammelmenge pro Kopf ca. 6 kg/Jahr betrage, sodass angesichts der Einwohnerzahl der Stadt Kaiserslautern von einer Sammelmenge von 600 Tonnen auszugehen sei. Dies werde durch die erfolgten Anzeigen gewerblicher Sammler unterlegt, die zusammen eine Sammelmenge von 598,24 Tonnen angegeben hätten. Der ASK sammle eine Altkleidermenge von ca. 30 Tonnen/Jahr. Im Jahr 2013 habe er einen Erlös von 300 €/Tonne erzielt. Die ZAK teilte außerdem im Juni 2014 mit, dass das Hol- und Bringsystem im Jahr 2013 insgesamt knapp 43 Tonnen Alttextilien erfasst habe. Für das Jahr 2014 könne mit einem Anstieg auf 63 Tonnen/Jahr gerechnet werden. Bisher habe sie einen Erlös in Höhe von 355 €/Tonne erwirtschaftet. Die ZAK legte ihrer Prognose bezüglich der Gefährdung der Gebührenstabilität aufgrund 16 angezeigter gewerblicher Sammlungen eine Gesamttextilmenge von 892,24 Tonnen/Jahr zugrunde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014, der Klägerin am 19. November 2014 zugestellt, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück.
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Anders als im Ausgangsbescheid stützte der Stadtrechtsausschuss die Verfügung nicht nur auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, sondern auch auf § 18 Abs. 2 KrWG. Nach Auffassung des Stadtrechtsausschusses habe die Klägerin den erforderlichen Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht vollständig erbracht. Zum einen fehle es an einem Nachweis des Einverständnisses des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück die Sammlung stattfinden solle. Daneben sei das Zertifikat des Entsorgungsfachbetriebes am 7. Mai 2014 abgelaufen und ein aktuelles Zertifikat sei nicht vorgelegt worden. Eine Gewerbeanmeldung sei ebenfalls nicht nachgewiesen und schließlich sei der Detailgrad der Sortierung nicht hinreichend angegeben. Angesichts Letzterem bleibe die wesentliche Fragestellung, wie mit Restabfällen verfahren werde, die mit der reinen Erfassungsmenge vermischt werden, unbeantwortet. Da die Nutzer der Sammlung von Alttextilien, jedenfalls soweit sie über Container erfolge, regelmäßig nicht nur die erwünschten Alttextilien, sondern auch nicht unerhebliche Teilfraktionen an Restabfällen der Sammlung beimischten (sog. Fehlwürfe), sei der Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht nur in Bezug auf die reine Erfassungsmenge zu erbringen, sondern darüber hinaus auch für die unerwünschten Restabfälle. Weder in der Anmeldung noch zu einem späteren Zeitpunkt werde etwas dazu vorgetragen. Dass die Klägerin die Restabfälle über den kommunalen Entsorgungsträger AHA entsorge, sei bekannt. Allerdings habe die Klägerin nicht dargetan, in welchem Verhältnis die einzelnen Fraktionen anfallen bzw. üblicherweise anfallen (tatsächlicher Anteil der Wiederverwertung, Verarbeitung, Entsorgung).
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Ungeachtet der unzureichenden Anzeige stünden der gewerblichen Sammlung der Klägerin auch öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 KrWG entgegen. Es liege eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vor. Einerseits werde nämlich die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert. Dies sei zwar nicht allein auf die Sammlung der Klägerin zurückzuführen. Bei der Bewertung dieser tatbestandlichen Voraussetzung müsse jedoch eine Gesamtbetrachtung aller im Gemeindegebiet angezeigten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen erfolgen. Nur die Addition aller abgeschöpften Mengen spiegle ein realistisches Bild wider. Neben der Klägerin hätten indes eine Reihe von gewerblichen Sammlern Sammlungen angezeigt; auch finde eine nicht geringe Anzahl von gemeinnützigen Sammlungen im Bereich der Beklagten statt. Die Beklagte habe im Widerspruchsverfahren eine Gesamtmenge von 1483,79 Tonnen von durch diese Sammlungen abgeschöpften Altkleidern angegeben, wobei sie sich hinsichtlich der Mengen strikt an die Angaben der jeweiligen Anzeiger gehalten habe. Wenn aber eine solche Menge abgeschöpft werde, dann habe dies zwangsläufig auf die Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen Auswirkung. Dabei könne darauf abgestellt werden, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch die gewerbliche Sammlung zu einer wesentlichen Änderung oder Anpassung seiner Entsorgungsstruktur gezwungen werde. Dies sei vorliegend der Fall, da der Entsorgungsträger eine Reihe von Wertstoffhöfen betreibe, um den Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Altkleider und -schuhe auf diesen Wertstoffhöfen abzuliefern. Der Betrieb solcher Wertstoffhöfe benötige eine hinreichende Auslastung. Sofern diese durch die Konkurrenz gewerblicher Sammler nicht mehr sichergestellt sei, drohe deren Schließung und mithin eine wesentliche Änderung bzw. Anpassung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstruktur.
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In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, anders als die gewerblichen Altkleidersammler, bei seiner Tätigkeit nicht ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten handele. Als Entsorgungsträger der Kommune müssten auch Bereiche abgedeckt werden, die für die gewerblichen Sammler uninteressant seien, da die Kosten die Erträge überwiegen. Auch in diesen uninteressanten Gebieten fielen aber Altkleider an, die als Wertstoff vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt und verwertet werden. Wenn hierbei ein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden könne, dann werde dieser – weil die Behörde nicht gewinnorientiert arbeiten dürfe – an die Bürger weitergegeben. Außerdem müsse beachtet werden, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger seine Sammlungen nicht vom aktuell zu erzielenden Tonnenpreis für Altkleider abhängig mache, sondern – gerade weil es seine öffentliche Aufgabe sei – diese Sammlung auch in Krisenzeiten durchführe.
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§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG sei dahingehend auszulegen, dass bereits rein wirtschaftliche Nachteile aus der Tätigkeit des Sammlers für eine Gefährdung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstruktur ausreichten. Gerade solche Nachteile sollten dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht zugemutet werden, denn die Erbringung der Entsorgungsdienstleistungen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger solle zu möglichst niedrigen, sozialverträglichen Gebühren erfolgen und dies sei nur möglich, wenn die Möglichkeit der Quersubventionierung unrentabler mit rentablen Bereichen verbleibe. Durch die Sammelaktivitäten der Klägerin und der anderen angezeigten gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen entgingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen in beträchtlicher Höhe (hier geschätzte 419.000 €), weshalb er seine Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen könne. Aufgrund der wegfallenden Einnahmen aus der Verwertung der Wertstoffe könne auch die Notwendigkeit einer Gebührenanpassung „nach oben“ in Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
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Andererseits sei eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch deshalb zu verzeichnen, weil durch die gewerbliche Sammlung eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu besorgen sei. Zwar vermöge der Stadtrechtsausschuss nicht abschließend zu beurteilen, ob tatsächlich die Stabilität der Gebühren als gefährdet anzusehen sei; die vorstehenden Ausführungen zu den Einflüssen der gewerblichen Sammlungen auf die Einnahmen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers würden insoweit als ausreichend im Sinne einer unerwünschten Entwicklung angesehen. Entscheidend sei jedoch, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auf dem Gebiet der Stadt Kaiserslautern ein nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG geschütztes System betreibe und eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung anbiete.
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Dagegen hat die Klägerin am 19. Dezember 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:
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Sie habe entgegen den Ausführungen des Stadtrechtsausschusses ihrer Anzeigepflicht gemäß § 18 Abs. 2 KrWG Genüge getan, insbesondere habe sie den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erbracht. Auch sehe die genannte Vorschrift eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen als Nachweis zu übersenden, nicht vor, sodass eine solche Vorlage von Seiten der Beklagten nicht verlangt werden dürfe. Der Begriff der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG und seine Ausgestaltung in § 17 Abs. 3 KrWG seien gemäß den Vorgaben des Europarechts restriktiv auszulegen. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei bereits tatbestandlich nicht erfüllt. Überdies gestalte sich die Tätigkeit der Klägerin als leistungsfähiger, jedenfalls aber als ebenso leistungsfähig wie diejenige der Beklagten. Die Beklagte habe eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nicht dargelegt. Angesichts der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dürfe nicht auf die Entsorgungsstrukturen für einzelne Abfallfraktionen, sondern nur auf die Funktionsfähigkeit im Ganzen abgestellt werden. Zu berücksichtigen seien also nicht etwa lediglich die Entsorgungsstrukturen für Altschuhe, sondern auch für Textilabfälle, Metalle, Papier und sonstige Wertstoffe aus Haushalten, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein Angebot bereitstelle. Allenfalls dann, wenn nachgewiesen werden könne, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder ein beauftragter Dritter hinsichtlich der Planbarkeit und Organisation der insofern vorgehaltenen Strukturen wesentlich beeinträchtigt würde, erschiene es überhaupt gerechtfertigt, eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers insgesamt im Rahmen des Regelbeispiels des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zu vermuten. Schutz bestehe allein für die besondere Funktion der Entsorgungsaufgabe insgesamt. Ebenfalls habe die Beklagte nicht dargelegt, welche negativen Konsequenzen sich aus der uneingeschränkten „Zulassung“ gewerblicher Sammler – losgelöst von einer Mengenbetrachtung – in technischer, organisatorischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergäben. Darüber hinaus könne die prognostizierte Gesamtsammelmenge sämtlicher gewerblicher Sammler für sich allein betrachtet keinen Ausschlag für eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geben. Soweit sich die Beklagte in ihrer Untersagungsverfügung auf die Tatbestände der § 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 KrWG bzw. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG berufe, seien deren Voraussetzungen nicht dargelegt. Schließlich verstoße die Verfügung der Beklagten gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes für Bestandssammler und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht sie sich auf die im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen und verweist darüber hinaus auf aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung.
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Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Gleiches gilt für die in dem Bescheid ebenfalls verfügte Androhung von Zwangsmitteln.
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Die gegenüber der Klägerin erlassene Untersagungsverfügung kann nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift hat die zuständige Behörde die Durchführung einer angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
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1. Die Kammer kann zunächst offen lassen, ob die streitgegenständliche Untersagungsverfügung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, insbesondere, ob die Beklagte für den Erlass des Bescheids sachlich zuständig war. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit ist § 17 Abs. 5 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz – LKrWG –. Danach ist die untere Abfallbehörde (§ 17 Abs. 1 Satz 3 LKrWG) für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG einschließlich des Erlasses der erforderlichen Anordnungen zu angezeigten und nicht angezeigten Sammlungen zuständig. Soweit in diesem Zusammenhang Anordnungen nach § 18 Abs. 5 KrWG gegen Personen erlassen werden sollen, die gewerbliche Sammlungen durchführen oder durchführen wollen, stellt sich die Frage, inwieweit die Zuständigkeit einer Behörde begründet werden kann, die demselben Rechtsträger angehört wie der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Ein sich hieraus ergebender Interessenkonflikt könnte mit der Neutralitätspflicht der Behörde nach den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrechts kollidieren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N.; verneint in der Gesetzesbegründung, s. LT-Drucksache 16/2205 Seite 26). Anders als das Recht in anderen Bundesländern – etwa in Niedersachsen – sieht das rheinland-pfälzische Landesrecht jedoch keine – etwa § 42 Abs. 4 Niedersächsisches Abfallgesetz (NdsAbfG) entsprechende – Regelung vor, nach der in Fällen wie diesem eine Abgabe des Verfahrens an die obere Abfallbehörde in Betracht kommt, um nicht in eigener Sache entscheiden zu müssen (vgl. diesbezüglich die Rechtsprechung des OVG Niedersachsen, z.B. Beschluss v. 15.08.2013 – 7 ME 62/13 –, NVwZ-RR 2013, 957). Ob die innerorganisatorische Zuständigkeitsverteilung der Beklagten – den Bescheid hat das Referat Umweltschutz erlassen – den Anforderungen der Neutralitätspflicht in hinreichender Weise genügt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Untersagungsverfügung ist jedenfalls materiell rechtswidrig.
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2. Die Untersagungsverfügung kann in materieller Hinsicht weder auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG (2.1.) noch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 KrWG (2.2.) gestützt werden. Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der Beratung durch die Kammer (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798 /11 –, Bay. VGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 20 ZB 13.2510 –; VG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2014 – 4 K 251/14.KO –, juris).
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2.1. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
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Soweit die Beklagte die Unzuverlässigkeit der Klägerin daraus herleiten möchte, diese habe die beabsichtigte gewerbliche Sammlung nicht ordnungsgemäß angezeigt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
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Zwar ist die Klägerin Anzeigende im Sinne der genannten Vorschrift. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris m.w.N.). Dies ist hier die Klägerin, der das Handeln ihres Geschäftsführers zuzurechnen ist.
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Jedoch ist die Klägerin nicht unzuverlässig.
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Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht legaldefiniert. Nach übereinstimmender Auffassung beurteilt sich mangels eigenständiger Definition die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG nach den zu § 35 Gewerbeordnung – GewO – entwickelten Grundsätzen (s. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, GewArch 2014, 245). Unzuverlässig ist demnach im Allgemeinen ein Gewerbetreibender, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, NVwZ 1982, 503; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 6 B 11259/10.OVG – m.w.N.). Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, GewArch 2014, 245).
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Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist im Hinblick auf die Art. 12 und 14 Grundgesetz – GG – insoweit einschränkend auszulegen, als bloße Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris). Dies bedeutet, dass für die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen muss, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist daher, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 5 V 2112/12 – juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Februar 2015 – 9 K 2303/13 –, juris).
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Zwar kann auch eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen (VG Bremen, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 5 V 2112/12 –, juris). Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle ( § 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BT-Drucksache 17/6052, Seite 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (s. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Daher gilt, dass die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde – mit Ausnahme der Konstellation des § 72 KrWG – vor Beginn der gewerblichen Sammlung richtig und vollständig vorliegen müssen (vgl. zu Letzterem: VGH Baden-Württemberg vom 11. Februar 2008 – 10 S 2422/07 –, VBlBW 2008, 295; zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).
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Danach können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 1 KrWG insbesondere dann bestehen, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, dieser daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert. Dies setzt allerdings voraus, dass die von der Behörde geforderten Nachweise und Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderlich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).
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a) Soweit die Beklagte den fehlenden Nachweis der Gewerbeanmeldung und den fehlenden Nachweis des Einverständnisses des Grundstückseigentümers, auf dessen Grundstück die Sammlung stattfindet, beanstandet, vermag dies die Untersagungsverfügung nicht zu stützen, weil derartige Nachweise bzw. Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht erforderlich sind.
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Dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 KrWG ist nicht zu entnehmen, dass der Anzeige eine aktuelle personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über die Betriebsinhaber und jeden Geschäftsführer der Firma bzw. eine aktuelle firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizufügen sind. Der Katalog des § 18 Abs. 2 KrWG nennt derartige Unterlagen nicht. Auch der Umstand, dass ohne diese Nachweise die Zuverlässigkeit des Antragstellers eventuell nicht abschließend geprüft werden kann, rechtfertigt keine beliebige behördliche Erweiterung der gesetzlichen Anzeigepflichten. Der Gesetzgeber hat mit § 18 Abs. 1 und 2 KrWG – im Unterschied zu § 54 KrWG für gefährliche Abfälle – kein umfassendes Genehmigungsverfahren geschaffen, sondern lediglich eine Verpflichtung zur Anmeldung der Aufnahme der beabsichtigten Sammlungstätigkeit begründet. Die Vorschrift darf daher nicht so gehandhabt werden, als handele es sich um ein präventives Erlaubnisverfahren, in dem die Zuverlässigkeit oder die Fach- und Sachkunde der tätig werdenden Personen vorab nachzuweisen wären. Ein solches Verfahren sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz nur für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle vor (§ 54 KrWG). Bei anderen Abfällen – wie hier – begründet der dann einschlägige § 53 KrWG lediglich eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Anzeigenden (§ 53 Abs. 1 Satz 3 KrWG). Im Rahmen der Prüfung einer solchen Anzeige kann diese Behörde die Vorlage von Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen (§ 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 18 Abs. 2 KrWG kann daher gefolgert werden, dass gegenüber der nach dieser Vorschrift zuständigen Abfallbehörde am Sammelort derartige Nachweise nicht mit der Anzeige beigebracht werden müssen; der Anzeigende ist mithin nicht gehalten, in sämtlichen Kommunen im Bundesgebiet jedes Mal, wenn er in deren Zuständigkeitsbereich eine einzelne Sammlung durchführen will, Nachweise für seine Zuverlässigkeit vorzulegen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn er dem vor Aufnahme seiner abfallwirtschaftlichen Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an seinem Hauptsitz nachkommt; die Abfallbehörde am Sammelort kann gegebenenfalls bei dieser Behörde die erforderlichen Erkundigungen einziehen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2013 – 7 ME 62/13 –, NVwZ-RR 2013, 957; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).
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Dementsprechend hat die Beklagte vorliegend die Anzeigepflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG mit Blick auf den geforderten Nachweis der Gewerbeanmeldung überdehnt. Auch hat die Beklagte nicht dargetan, aus welchen sonstigen Umständen sich unabhängig von der Nichterfüllung der Anzeigepflichten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin ergeben. Selbst wenn aber konkrete Zweifel an deren Zuverlässigkeit Anlass zu weiteren Nachforschungen geben sollten, hätte die Beklagte die Auskunft ohne Weiteres selbst – im Rahmen der Amtsermittlung – einholen können. Die Berechtigung der Behörde zur Einholung von Auskünften aus dem Gewerbezentralregister folgt aus § 150 a Abs. 1 Nr. 2 b i.V.m. § 149 Abs. 2 Nr. 1 b GewO. Auch nach § 9 Handelsgesetzbuch – HGB – bedarf die Einsichtnahme in das Handelsregister nicht der Mitwirkung der Klägerin. Insoweit hätten der Beklagten bezüglich dieses Nachweises weit mildere Mittel zur Verfügung gestanden, sodass eine hierauf gestützte Untersagung jedenfalls auch unverhältnismäßig ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).
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b) Auch die Forderung, die bestehende privatrechtliche Vereinbarung mit den jeweiligen Grundstückseigentümern, auf deren Grundstück die Sammelcontainer aufgestellt sind, nachzuweisen, ist von § 18 Abs. 2 KrWG nicht gedeckt.
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Der Wortlaut der Vorschrift des § 18 Abs. 2 KrWG gebietet ausdrücklich weder eine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandortlisten mit genauen Adressen vorzulegen, noch eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).
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Die Vorlage der genannten Nachweise ist auch nicht erforderlich, um im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung feststellen zu können. Wenn § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG von dem gewerblichen Sammler Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung verlangt, bedeutet dies, dass der Sammler den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden?), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Landkreisgebiet bzw. Stadtgebiet soll gesammelt werden?), den zeitlichen Umfang der Sammlung (wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung der Sammlung (wird im Hol- oder Bringsystem, in Eigenregie oder durch einen Dritten gesammelt?) darzulegen hat. Um das Ausmaß der Sammlung ermitteln zu können, dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die zuständige Behörde die Anzahl und die Größe der Container und ihre Verteilung auf die Gemeindegebiete abfragt. Die Befragung nach genau bezeichneten Stellplätzen oder danach, ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse sowie die privatrechtlichen Einverständniserklärungen und Verträge für die einzelnen Stellflächen verfügt, findet aber keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG (ebenso VG Augsburg, Urteil vom 27. Februar 2013 – Au 6 K 12.1415 – juris; VG Würzburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – W 4 S 12.833 –, juris; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).
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Soweit die Beklagte einwendet, die privatrechtliche Einverständniserklärung würde benötigt, um sicherzustellen, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolge, überzeugt dies nicht. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung u.a. Unterlagen beizufügen, die nachweisen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG dient – wie die Bezugnahme auf Nummer 4 zeigt – mithin in erster Linie der transparenten und nachvollziehbaren Offenlegung der Verwertungswege. Im Übrigen dürften die geforderten Angaben zur Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erforderlich sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33). Nach § 7 Abs. 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen kann die Kammer nicht erkennen, welche Bedeutung die Vorlage von Pachtverträgen, Sondernutzungserlaubnissen oder Einverständniserklärungen für die Frage haben soll, ob die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos erfolgt.
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c) Die Beklagte kann schließlich eine Unzuverlässigkeit der Klägerin wegen (vermeintlich) fehlerhafter Anzeige auch nicht damit begründen, das von der Klägerin vorgelegte Zertifikat sei am 7. Mai 2014 abgelaufen und ein aktuelles Zertifikat sei nicht vorgelegt worden sei, ferner habe die Klägerin zu der Frage, wie mit Restabfällen (sog. Fehlwürfen) verfahren werde, nicht Stellung bezogen. Eine Verletzung der Anzeigepflicht durch die Klägerin ist diesbezüglich nicht zu erkennen.
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Zum einen hat die Klägerin im Laufe des Verfahrens ein aktuelles, bis zum 17. Mai 2016 gültiges Zertifikat des TÜV Thüringen vorgelegt, laut dem der Betrieb der Klägerin als Entsorgungsfachbetrieb gemäß der Entsorgungsfachbetriebeverordnung anerkannt ist. Insofern kann das Gericht die Frage dahinstehen lassen, ob die Vorlage eines solchen Zertifikates überhaupt zu den erforderlichen Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG gehört.
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Zum anderen ist die Auffassung des Stadtrechtsausschusses in Bezug auf die die (vermeintlich) fehlenden Angaben der Klägerin bezüglich des Umgangs mit sog. Fehlwürfen für die Kammer nicht überzeugend. Nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei angesichts der Anzeige der Klägerin nicht klar, wie mit Restabfällen verfahren werde, die mit der reinen Erfassungsmenge der Alttextilien vermischt seien. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sei jedoch nicht nur in Bezug auf die reine Erfassungsmenge, sondern darüber hinaus auch für unerwünschte Restabfälle (Fehlwürfe) zu erbringen. Im Folgenden erklärt der Stadtrechtsausschuss jedoch zutreffend, dass die Klägerin dargelegt habe, die bei ihr anfallenden Restabfälle (im Umfang von ca. 15 % der Gesamtsammelmenge) würden durch den kommunalen Entsorgungsträger AHA (Region Hannover) einer energetischen Verwertung zugeführt. Diese Angaben seien jedoch aus Sicht der Widerspruchsbehörde deshalb unzureichend, da nicht ersichtlich sei, „in welchem Verhältnis die einzelnen Fraktionen anfallen bzw. üblicherweise anfallen (tatsächlicher Anteil der Wiederverwertung, Verarbeitung, Entsorgung)“. Sofern der Stadtrechtsausschuss hiermit auf die Gesamtsammelmenge der Klägerin rekurriert, liegen entsprechende Angaben der Klägerin vor. Soweit der Stadtrechtsausschuss allerdings eine anteilige Aufschlüsselung der Fehlwürfe erwartet, kann dies von der Klägerin nicht verlangt werden. Diese hat angegeben, dass sie Fehlwürfe in einem Umfang von ca. 15 % der Gesamtsammelmenge zu verzeichnen habe. Die Fehlwürfe würden aussortiert und anschließend dem kommunalen Entsorgungsträger (AHA) zwecks energetischer Verwertung überlassen. Inwieweit dieser wiederum den ihm als „Fehlwürfe“ von Seiten der Klägerin überlassenen Abfall entsprechend der Pflichten nach dem KrWG wiederverwendet, recycelt, verwertet oder beseitigt, ist von Seiten der Klägerin nicht dezidiert darzulegen. Insoweit ist zu beachten, dass die zuständige Behörde gleichsam keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG stellen darf (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, Kreislaufwirtschaftsgesetz, 2014, § 18 Rn. 45 m.w.N.). Dies wäre aber der Fall, müsste die Klägerin vorliegend auch darlegen, wie der kommunale Entsorgungsträger die ihm von ihr überlassenen Abfälle im Einzelnen quotenmäßig verwertet. Dies dürfte bereits deshalb kaum zu bewältigen sein, weil es sich bei Fehlwürfen naturgemäß um unterschiedlichste Abfallfraktionen handeln kann, die sich obendrein nicht vorhersehen lassen (da es sich gerade um „Fehl“-Würfe handelt), sodass generelle Aussagen zur Wiederverwendbarkeit, Recycelbarkeit und Verwertbarkeit nur schwerlich getroffen werden können. Im Übrigen aber fällt die Entscheidung des Umgangs mit den überlassenen Fehlwürfen in den Aufgabenbereich des kommunalen Entsorgungsträgers. Dafür, dass dieser seinen Pflichten nach dem KrWG nicht nachkommt, bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. Insofern genügt die Klägerin ihrer Anzeigepflicht jedenfalls dadurch, dass sie anzeigt, die bei ihr anfallenden Fehlwürfe über den kommunalen Entsorgungsträger einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen.
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d) Selbst wenn man indes – entgegen der Auffassung der Kammer – von fehlenden Angaben der Klägerin ausgehen würde, wäre die Untersagungsverfügung damit vorliegend nicht rechtmäßig.
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Bei einer unzureichenden Anzeige – wie sie die Beklagte vorliegend annimmt – lässt sich nicht abschließend feststellen, dass die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nur durch ihre Untersagung gewährleistet werden kann. Angesichts dessen kann die Unvollständigkeit der Angaben zur ordnungsgemäßen Verwertung nicht mit deren Nichtvorliegen gleichgesetzt werden. Insoweit ist die Betroffenheit des Unternehmers durch eine Beeinträchtigung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG und gegebenenfalls Art. 14 GG zu berücksichtigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 9. Juli 2014 – 8 B 10427/14.OVG – und vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10791/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 –, UPR 2014, 235; Beckmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 74. EL 2014, § 18 KrWG, Rn. 22).
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Daraus folgt: Bevor die Behörde von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen wegen Nichterfüllung seiner Anzeigepflichten ausgehen darf, hat sie mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt deshalb der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 62 i.V.m. § 18 Abs. 2 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, also auch des § 18 Abs. 2 KrWG, treffen. Um einer entsprechenden Anordnung Nachdruck zu verleihen, kann die Behörde ein Zwangsgeld mit dem Verwaltungsakt androhen (§ 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG –), das nach einer erfolglosen Festsetzung beigetrieben werden kann. Als Beugemittel kann ein Zwangsgeld auch mehrfach angedroht und ggf. festgesetzt werden, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Handlungspflicht(en) zu bewegen (VGH Baden-Württemberg vom 20. September 2005 – 10 S 971/05 –, VBlBW 2006, 32; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 – 10 S 1345/13 –, UPR 2014, 33).
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Dies hat die Beklagte vorliegend nicht ausreichend beachtet. Nachdem die Beklagte im Ausgangsbescheid die Klägerin zur Ergänzung ihrer Anzeige aufgefordert hatte und diese der Aufforderung nachkam, entschied die Beklagte im Ausgangsbescheid auf der Grundlage der aus ihrer Sicht nun vervollständigten Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG. Folgerichtig stützte die Beklagte die Untersagungsverfügung vom 9. April 2013 nicht auf das Fehlen etwaiger Nachweise im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG. Erst der Stadtrechtsausschuss beanstandete im Rahmen seiner Begründung des Widerspruchsbescheids weitere fehlende Angaben im Anzeigeverfahren. Bevor jedoch in diesem neuerlichen Verfahrensstadium eine Untersagungsverfügung auf fehlende Angaben im Rahmen des Anzeigeverfahrens hätte gestützt werden können, hätte der Stadtrechtsausschuss seinerseits auf die – aus seiner Sicht fehlenden – Nachweise hinweisen und entsprechend auf die Vervollständigung der Angaben durch die Klägerin hinwirken müssen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als sich die Klägerin bereits gegenüber der Ausgangsbehörde kooperativ zeigte und deren formloser Aufforderung zur Vervollständigung der Anzeige beanstandungsfrei nachkam. Insofern wäre es auch Sache des Stadtrechtsausschusses gewesen, vor einer Untersagung der Sammlung aufgrund fehlender Darlegungen im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG auf die Komplettierung der Angaben hinzuwirken; zumal die Klägerin angesichts der vorangehenden Entscheidung der Ausgangsbehörde davon ausgehen durfte, dass sie, nachdem sie deren Aufforderung zur Vervollständigung der Angaben nachgekommen war, ihrer Anzeigepflicht genüge getan hat. Auch der Stadtrechtsausschuss hat insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die umgehende Untersagung der Sammlung – wie sie der Stadtrechtsausschuss hier vorgenommen hat – durfte demgemäß nicht erfolgen.
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2.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Untersagungsverfügung auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alternative 2 KrWG gestützt werden. Danach ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
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Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, es sei denn, überwiegende öffentliche Interessen stünden der Sammlung entgegen. Gemäß § 17 Abs. 3 KrWG stehen einer gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung seiner Pflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1) oder die Stabilität der Gebühren gefährdet wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG) oder die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG sollen die Bestimmungen des Satzes 3 Nrn. 1 und 2 nicht gelten, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung.
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2.2.1. Diese „Regelungskaskade“ steht entgegen der Zweifel der Klägerin nach Auffassung der Kammer mit Europarecht in Einklang, bedarf dazu aber einer europarechtskonformen Auslegung und Anwendung.
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Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drucksache 17/6052, Seite 85). Diese sind jedoch grundsätzlich europarechtlich gerechtfertigt. Dabei kann allerdings bei getrennt gesammelten Abfällen zur Verwertung aus privaten Haushaltungen nicht auf das sekundäre EU-Recht (Abfallrahmenrichtlinie, Abfallverbringungsverordnung) zurückgegriffen werden, weil dieses Recht insoweit nicht anwendbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537; VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 – 4 K 1905/10 –, ZUR 2013, 43, 44 f.). Die Rechtfertigung ergibt sich jedoch aus Art. 106 Abs. 2 AEUV. Denn bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne der genannten Norm. Die mitgliedstaatliche gesetzliche Zuweisung von zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) ist mithin dem Grunde nach durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt. Diese Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist allerdings nur gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ würde. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig. Es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109; Urteil vom 15. November 2007 - Rs. C-162/06 -, Slg. 2007, I-9911).
- 63
Diesen europarechtlichen Anforderungen wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dadurch gerecht, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 17 Abs. 3 KrWG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin und betont, nach der Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG, für deren Auslegung „primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen“ sei, hätten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme „zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben“ (BT-Drucksache 17/6052, Seite 87). Die Kammer hat daher – in Übereinstimmung mit dem VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537) keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird. Folglich steht die Normgeltung auch insoweit außer Frage.
- 64
Der „soweit“-Satz in Art. 106 Abs. 2 AEUV ist rechtsnormativer Ausdruck des Gebots der „Erforderlichkeit“ (Wernicke in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand Januar 2015, Art. 106 AEUV Rn. 63 und Rn. 72). Seine Anwendung auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (s. z.B. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075). Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist rechtlich nur zulässig, soweit es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts ermöglicht werden muss, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen; eingeschlossen ist darin die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen (s. z.B. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - Rs. C-475/99 - Slg. 2001, I-8089). Bedeutsam ist das Gebot der “Erforderlichkeit” bei trennbaren Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Steht ein milderes Mittel zur Gewährleistung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen zur Verfügung, sind Monopolstrukturen im Entsorgungsbereich insoweit nicht erforderlich (Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526). Maßgebend ist die Beurteilung im Einzelfall (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).
- 65
Auch vor diesem europarechtlichen Hintergrund hat die Kammer keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG. Die gesetzliche Regelung nimmt keine europarechtswidrige (vgl. dazu Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Suhl, AbfallR 2012, 201, 212 f.) pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor. Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, die Einräumung exklusiver Rechte für jene Aufgabenträger stehe unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“; daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), eine wichtige Funktion zu, weil der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit gewerblicher Sammlungen im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und dadurch die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt werde (BT-Drucksache 17/6052, Seite 85 f.). Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526; zum Ganzen ausdrücklich: Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537). Insofern stehen die §§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG im Dienste des Art. 106 Abs. 2 AEUV. Die Vorschriften verfolgen also das Ziel, die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts zu bewerkstelligen. Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 - Slg. 2001, I-4109). Diese verfahrensrechtliche Vorkehrung trägt zur europarechtskonformen Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei, so dass auch von daher an der Normgeltung ernsthafte Zweifel nicht bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).
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Zudem lässt sich der Gesetzesbegründung entnehmen, dass mit Hilfe der Kollisionsklauseln der §§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG die einer gewerblichen Sammlung im Einzelfall entgegenstehenden öffentlichen Interessen bestimmt und im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH abgewogen werden sollen (vgl. BT-Drucksache 17/6042, Seite 87). Entsprechend wird man bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften den Einfluss des Europarechts zu berücksichtigen haben. Inwieweit aber eine – über eine am Wortlaut bzw. Wortsinn orientierte – europarechtskonforme Auslegung geboten ist, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert. Nach Auffassung der Kammer lässt sich diese Rechtsfrage – ungeachtet der generellen Feststellung der europarechtlichen Determination der Vorschriften – nur unter konkreter Bezugnahme auf die einschlägige Variante des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG bzw. den in Rede stehenden Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG (i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG) und unter Berücksichtigung der Prämisse beantworten, ob es dem Gesetzgeber gelungen ist, die „überwiegenden öffentlichen Interessen“ hinreichend konkret und auf das erforderliche Maß beschränkt zu definieren und damit den europarechtlichen Vorgaben hinreichend zur Geltung zu verhelfen.
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2.2.2. Die Untersagungsverfügung muss auch der in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierten Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ genügen.
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Dazu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem zitierten Beschluss vom 9. September 2013 zutreffend ausgeführt:
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„Eine Untersagungsverfügung darf nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur erlassen werden, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG „anders nicht zu gewährleisten ist“. Diese gesetzliche Vorgabe stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung stellt im Vergleich mit anderen Reglementierungen (…) den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers dar und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, a.a.O., S. 221; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris RdNr. 18; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 47; Dippel in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Ver-steyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16).
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In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ – wie schon die Gesetzessystematik nahelegt – die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12; Dippel in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 48). ….
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Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind in: v. Lersner/Wenden-burg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG RdNr. 64; Schomerus in: Versteyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16; eingeräumt auch von Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der – hier nicht gegebenen – Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.
- 72
§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normiert, anders als § 62 KrWG, eine gebundene Verwaltungsentscheidung. Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind, muss die zuständige Behörde eine Untersagung der gewerblichen Sammlung vornehmen; Ermessen räumt das Gesetz der Behörde nicht ein. Im Regelungsgefüge des § 18 Abs. 5 KrWG fungiert Satz 2 allerdings als ultima ratio; das Verbot einer angezeigten Sammlung kommt nur in Betracht, wenn die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben „anders nicht zu gewährleisten ist“, d. h. Maßnahmen nach Satz 1 des § 18 Abs. 5 KrWG insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht sicherzustellen vermögen.“
- 73
2.2.3. Diesen Anforderungen werden die Untersagungsverfügung vom 9. April 2013 und der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2014 nicht hinreichend gerecht. Die Beklagte hat weder die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG hinreichend dargelegt (a.) noch sich in gebotener Weise damit auseinandergesetzt, ob an Stelle des Verbots der gewerblichen Sammlungen nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Betracht kommt (b.).
- 74
a. Die Kammer kann mit Blick auf die Ausführungen der Beklagten überwiegende öffentliche Interessen, die der Sammlung der Klägerin entgegenstehen könnten, nicht erkennen.
- 75
aa. Zunächst braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Beklagte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Abfällen durchführt (s. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG). Jedenfalls muss auch bei Vorliegen einer hochwertigen Erfassung und Verwertung von Abfällen immer berücksichtigt werden, dass eine wesentliche Beeinträchtigung von Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliegen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10791/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135). Wegen der europarechtlichen Vorgaben ist das Vorliegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG durch eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf konkrete, nachprüfbare Tatsachen zu stützen (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17, Rn. 160 m.w.N.); die für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständige Behörde trägt insoweit die Darlegungslast (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N.; VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 – 4 K 717/13.NW –, juris). An den Nachweis der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind hohe Anforderungen zu stellen. Bloße Hypothesen oder Mutmaßungen sind insofern nicht ausreichend. Das Vorbringen der Beklagten wird diesen Anforderungen aus mehreren Gründen – die nachstehend in Anbetracht der jeweiligen Alternative des § 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG näher ausgeführt werden – nicht gerecht. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer sowohl mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG als auch mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG.
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Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert wird. Dabei ist zu betonen, dass die gewerbliche Sammlung zu einer „Verhinderung“ der Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen führen muss; eine bloße Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist demgegenüber nicht ausreichend und demzufolge hinzunehmen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik der Vorschrift (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 164). Bezugspunkt der Prüfung sind dabei die gesamten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG treffenden Entsorgungspflichten. Es kommt nicht darauf an, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Durchführung der gewerblichen Sammlung seine Entsorgungspflichten im Hinblick auf die konkrete Abfallfraktion zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen kann (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O. § 17 Rn. 164). Derartige Auswirkungen der gewerblichen Sammlung der Klägerin konnte die Beklagte nicht hinreichend darlegen; ihr Vortrag wird den besagten hohen Anforderungen an einen entsprechenden Nachweis nicht gerecht.
- 77
In ihrem Widerspruchsbescheid (der Ausgangsbescheid nimmt auf § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG nicht Bezug) führt die Beklagte lediglich Behauptungen an, die sie nicht anhand von Tatsachen bzw. belastbarer Zahlen belegt. So gibt die Beklagte an, angesichts einer abgeschöpften Gesamtmenge an Altkleidern und -schuhen von 1.483,79 Tonnen (dabei ermittelt sie diese Gesamtmenge aus der Summe „aller angezeigten Altkleidersammlungen“) drohe die Schließung der Wertstoffhöfe, da durch die Konkurrenz gewerblicher Sammler deren hinreichende Auslastung nicht mehr sichergestellt sei. Diese Ausführungen sind bereits insoweit unzureichend, als für das Gericht nicht ersichtlich ist, inwieweit die Wertstoffhöfe bislang ausgelastet sind und welchen Anteil die Abfallfraktionen „Altkleider und -schuhe“ bei dieser Auslastung einnehmen. Entsprechend können auch die Folgen eines Wegfalls dieser Fraktionen nicht abgeschätzt werden. Im Übrigen bezweifelt die Kammer auch, dass diesen Abfallfraktionen mit Blick auf die Gesamtauslastung der Wertstoffhöfe ein derart tragendes Gewicht zukommt, wie es die Beklagte behauptet.
- 78
Weiterhin beruft sich die Beklagte darauf, durch die Abschöpfung der Altkleider und -schuhe durch die Vielzahl der gewerblichen Sammler sei das flächendeckend eingerichtete Holsystem nicht mehr rentabel und müsste demzufolge wieder aufgegeben werden. Auch diese Thesen werden von Seiten der Beklagten nicht belegt. Zudem liegt dieser Argumentation der Beklagten offenbar die – rechtlich irrelevante – Erwartungshaltung zugrunde, dass das von ihr zum 1. Januar 2013 eingerichtete Holsystem rentabel sein müsse. Zwar mag die Rentabilität durchaus Motiv der Beklagten bei der Einführung des Holsystems gewesen sein. Rechtlich geschützt ist diese Erwartung jedoch nicht; maßgeblich ist allein, ob die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert würde, zumal – wie erwähnt – die gesamten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG treffenden Entsorgungspflichten in den Blick zu nehmen sind und nicht, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Durchführung der gewerblichen Sammlung seine Entsorgungspflichten im Hinblick auf die konkrete Abfallfraktion zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen kann.
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Schließlich führt die Beklagte an, durch die Sammelaktivität der Klägerin und der anderen ihr angezeigten gewerblichen Sammlungen und der gemeinnützigen Sammlungen entgingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Einnahmen in beträchtlicher Höhe (419.000 €), weshalb sie ihre Entsorgungspflichten nicht mehr zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen erfüllen könne. Dabei geht die Beklagte bei der Ermittlung des vorgenannten Betrages „ganz praktisch“ unter Berufung „auf eigene Erfahrungen“ „von einem Volumen an Altkleidern von 10 kg pro Einwohner und Jahr aus“. Die vorgenannte Summe zeige jedenfalls, so die Beklagte weiter, dass das Sammeln von Altkleidern für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sehr wohl eine wirtschaftliche Dimension darstelle. Abgesehen davon, dass die vorgebrachte Summe einer validen Tatsachengrundlage entbehrt, untermauert die Beklagte nicht durch entsprechende Zahlen, inwieweit die – ohnehin gemutmaßten – Einbußen zu einer Verhinderung der Erfüllung der bestehenden Entsorgungspflichten führen. Der Hinweis darauf, dass das Sammeln von Altkleidern eine wirtschaftliche Dimension besitze, ist insoweit unzureichend. Gleiches gilt zudem für den hintangestellten Hinweis der Beklagten, angesichts dieser wirtschaftlichen Dimension bestehe die Möglichkeit „Einfluss auf die Gebühren zu nehmen“; aufgrund der wegfallenden Einnahmen aus der Verwertung der Wertstoffe könne die Notwendigkeit einer Gebührenanpassung nach oben in Zukunft nicht ausgeschlossen werden, was die wirtschaftliche Ausgewogenheit der Entsorgungspflichten berühren würde.
- 80
Mit Blick auf letztere Ausführungen der Beklagten verweist die Kammer im Übrigen auf die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der sie sich anschließt. Danach bedarf es, um eine tragfähige Beurteilung der „wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen“ im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG vornehmen zu können, einer Analyse und Bewertung der tatsächlichen, konkreten Auswirkungen der gewerblichen und ggf. gemeinnützigen Sammlungen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Die pauschale Angabe der dem Gebührenhaushalt entzogenen Verwertungserlöse, die vorliegend obendrein auf unzureichender Tatsachengrundlage (ganz praktische eigene Erfahrungen der Beklagten) errechnet wurden, genügt dem nicht (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).
- 81
bb. Ebenfalls konnte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG nicht hinreichend darlegen. In ihrem Ausgangsbescheid führt die Beklagte mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG wörtlich aus: „Einnahmen, die der Entsorgungsbetrieb über den Verkauf von Abfällen an Dritte erschließen kann, mindern also die Gebührenhöhe. Nun sind nicht alleine die Wertschöpfung, die ihr Unternehmen sich in Kaiserslautern erschließen will und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen für den Entsorgungsbetrieb der Stadt Kaiserslautern zu beurteilen. Vielmehr liegen der Stadt Kaiserslautern weitere Anzeigen von gewerblichen Sammlern vor, die in ihrer Gesamtheit zu einem erheblichen Einnahmeverlust für den Entsorgungsbetrieb führen, wenn diese Sammlungen nicht untersagt werden. Ihre gewerbliche Sammlung führt daher zumindest zu einer Minderung der werthaltigen Abfallströme, was sich auf das bestehende Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auswirkt. Insofern können Auswirkungen auf die öffentlich-rechtlichen Gebühren nicht ausgeschlossen werden.“ Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten konkretisierte diese Ausführungen nicht, sondern verwies auf die vorstehenden, bereits zu § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 1 KrWG angestellten Erwägungen unter Hinweis darauf, dass sie (die Widerspruchsbehörde) eine Gefährdung der Stabilität der Gebühren nicht abschließend beurteilen könne. Soweit die Beklagte angesichts dieser Ausführungen im Widerspruchsbescheid überhaupt an ihrer Auffassung, § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG sei erfüllt, festhält, lässt sich ihrem Vorbringen erneut die notwendige Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Auswirkungen der gewerblichen Sammlungen auf die Gebührenhöhe bzw. -stabilität nicht entnehmen. Insoweit kann auf Vorstehendes Bezug genommen werden.
- 82
cc. Endlich sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG – unter Berücksichtigung der von der Kammer für geboten erachteten europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift – nicht erfüllt.
- 83
Danach ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG) insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Inwieweit diese Vorschrift vor dem Hintergrund der bereits dargelegten europarechtlichen Vorgaben einer einschränkenden, an den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV bzw. der EuGH-Rechtsprechung orientierten Auslegung bedarf, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert.
- 84
Der Bayerische VGH spricht sich in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 – 20 B 14.710 –, juris gegen das Erfordernis einer europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift aus. Das von ihm mit Blick auf den Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG und die Entstehungsgeschichte des KrWG ermittelte Auslegungsergebnis bedürfe „keiner grundsätzlichen Korrektur aufgrund der Wertungen des Art. 12 GG oder Art. 106 Abs. 2 AEUV“. Ausgehend von dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG stellt der Bayerische VGH zunächst für den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, weil von der Sammlung Altkleider und damit Abfälle erfasst würden, für die der kommunale Entsorgungsbetrieb eine haushaltsnahe Erfassung und Verwertung durchführe. Dies trifft auf den vorliegenden Fall ebenfalls zu. Mit dem kombinierten Hol- und Bringsystem betreibt der kommunale Entsorgungsträger ein haushaltsnahes Erfassungssystem, bezüglich dessen zudem angesichts der vorgelegten Zahlen (55 % der erfassten Abfälle gehen zur Wiederverwendung in Second Hand-Shops, etwa 22 % werden der Weiterverwertung, z.B. in der Putzlappenindustrie, etwa 15 % der Weiterverwertung in der Rohstoffindustrie und lediglich 5 % der sonstigen Verwertung zugeführt) von der effizienten Nutzung der Ressourcen auszugehen ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen gerade Holsysteme wie dasjenige der Beklagten von der Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG erfasst werden (BT-Drucksache 17/7505, Seite 44). Ein solcher Schutz ist deshalb geboten, weil eine haushaltsnahe Erfassung im Holsystem die allgemeine Zugänglichkeit sichert, die wesentliches Merkmal gemeinwohlorientierter Dienstleistungen ist und zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von Allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zählt (Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 173 m.w.N.).
- 85
Angesichts des Befundes der Einschlägigkeit des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG rekurriert der Bayerische VGH im Folgenden auf die Sätze 1 und 2 des § 17 Abs. 3 KrWG und stellt heraus, dass von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auszugehen sei, die wiederum dazu führe, dass eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen sei, sodass überwiegende öffentliche Interessen der gewerblichen Sammlung entgegenstünden. Demzufolge, so der Bayerische VGH in seinem Urteil vom 10. Februar 2015 – 20 B 14.710 –, juris weiter, komme ein Vorrang des privaten Sammlers nur in Betracht und scheide eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG aus, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Dieser Befund werde zudem durch die Entstehungsgeschichte des KrWG bestätigt.
- 86
Mit dieser Rechtsauffassung tritt der Bayerische VGH derjenigen des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537) entgegen, der sich für das Bedürfnis nach einer europarechtskonformen Auslegung ausspricht. Die Kammer folgt der Ansicht des VGH Baden-Württemberg, weil auch sie eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift für erforderlich hält. Das enge Verständnis des Gesetzeswortlauts des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, wie es der Bayerische VGH vertritt, führt im Ergebnis dazu, dass ein bestehendes öffentlich-rechtlich organisiertes Entsorgungssystem (falls „haushaltsnah“ und „hochwertig“) gegen jedwede private Konkurrenz geschützt wird, sofern nicht ausnahmsweise § 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG eingreift. Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG, das die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. einen von diesem beauftragten Dritten für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügen lässt, ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht europarechtskonform (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – W 4 S 12.1130 –, juris). Sie entspricht nicht den Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 AEUV und verstößt insbesondere gegen das Gebot der „Erforderlichkeit“.
- 87
Mit der Formulierung „insbesondere“ in § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG stellt der Gesetzgeber klar, dass auf der Tatbestandsseite Regelbeispiele normiert werden; dies schließt nicht aus, dass die in dem Regelbeispiel zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorstellung im Einzelfall möglicherweise nicht zutrifft. Nach dem Wortlaut liegt im je zu beurteilenden Einzelfall mithin nicht zwingend eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vor, falls das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bejaht wird; vielmehr kann im Einzelfall eine gewerbliche Sammlung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durchaus zulässig sein (Beckmann/Wübbenhorst, DVBl 2012, 1403, 1408; zum Ganzen wörtlich: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537; vgl. auch VG Neustadt, Urteil vom 7. April 2014 – 4 K 717/13.NW –).
- 88
Gesetzessystematisch fungiert § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 KrWG. Danach wird in einem materiellen Sinne vorausgesetzt, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich beeinträchtigt wird“. Dieses schon europarechtlich gebotene materielle Verständnis ist gleichsam nicht hintergehbar, weil jene Bestimmung in dem Kaskadenmodell des § 17 Abs. 3 KrWG ihrerseits eine Konkretisierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG darstellt; die dort geschützte Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von diesem beauftragten Dritten kann sinnvollerweise nicht bereits auf Grund des bloßen Nebeneinanders von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten ohne inhaltliche Würdigung der konkurrierenden Entsorgungssysteme als „gefährdet“ angesehen werden. Schließlich darf nicht verkannt werden, dass die in § 17 Abs. 3 KrWG angelegten Konkretisierungsstufen der Konturierung „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dienen; dass dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht allein mit einem formalistischen Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zureichend ausgefüllt werden kann, liegt auf der Hand (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).
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Demgemäß ist den Ausführungen des Bayerischen VGH zum Wortlaut des § 17 Abs. 3 KrWG insoweit entgegenzutreten, als dieser nicht berücksichtigt, dass die Sätze 2 und 3 des § 17 Abs. 3 KrWG widerlegliche Vermutungen normieren. Dies ist im Hinblick auf Satz 2 indessen anerkannt (s. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 160 m.w.N.; Beckmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 KrWG, Rn. 118). In Bezug auf Satz 3 entspricht dies jedenfalls der herrschenden Meinung, für die im Übrigen bereits der Wortlaut des Gesetzes („annehmen“) spricht (vgl. zum Streitstand unter Berücksichtigung zahlreicher Nachweise aus Rspr. und Lit.: Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 171). Beachtet man dies, kann eine wortlautgetreue Anwendung der Sätze 1 bis 3 des § 17 Abs. 3 KrWG – unter Berücksichtigung der dort normierten widerlegbaren Vermutungen – allenfalls wie folgt lauten: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG verwirklicht, wird zwar vermutet, dass die gewerbliche Sammlung die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des kommunalen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt. Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Kommt man indes zu dem Ergebnis, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung vorliegt, wird zwar wiederum nach Satz 2 des § 17 Abs. 3 KrWG die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten vermutet. Auch diese Vermutung ist jedoch widerlegbar. Im Ergebnis führt daher die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bereits in Anbetracht des Wortlautes der Sätze 1-3 des § 17 Abs. 3 KrWG nicht zwingend zum Bestehen „überwiegender öffentlicher Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Vielmehr bedarf es ausweislich des nationalen Rechts stets der weiteren Prüfung, ob die Vermutung des Gesetzes im je zu bewertenden Einzelfall nicht ausnahmsweise widerlegt wurde. Namentlich ist zusätzlich zum Tatbestand des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG zu prüfen, ob die gewerbliche Sammlung die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, wie es das Gesetz (widerlegbar) vermutet, tatsächlich wesentlich beeinträchtigt. Anschließend ist zu prüfen, ob bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung, diese tatsächlich zur Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt. Dabei kann die Darlegungslast nicht dem gewerblichen Sammler zugewiesen werden. Die Behörde ist dafür verantwortlich, auch den für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung sprechenden Sachverhalt zu ermitteln (so ausdrücklich Beckmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 17 KrWG Rn. 119; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 8 B 10783/13.OVG –, NVwZ-RR 2014, 135 m.w.N). Diese Vorgehensweise ist letztlich Konsequenz des mit je widerlegbaren Vermutungen versehenen Kaskadensystems des § 17 Abs. 3 KrWG.
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Vorstehendes lässt sich zudem angesichts des europarechtlichen Einflusses auf die Vorschrift des § 17 Abs. 3 KrWG untermauern: Entstehungsgeschichtlich hat das Merkmal „wesentliche Beeinträchtigung“ europarechtliche Ursprünge. Vor dem Hintergrund des Art. 106 AEUV hatte die EU-Kommission im Notifizierungsverfahren zum Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 28. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass nur „wesentliche“ Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Kommunen im Rahmen der Einzelfallabwägung des § 17 Abs. 3 KrWG berücksichtigt werden dürften; andernfalls könne der Zugang eines neuen Wettbewerbers EU-rechtswidrig behindert werden (Mitteilung SG[2011] D/51545 im Notifizierungsverfahren 2011/0148/D). Unter ausdrücklicher Erinnerung an diesen Vorgang hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates die EU-rechtskonforme Fassung des § 17 Abs. 3 KrWG angemahnt (BT-Drucksache 17/6645, Seite 5). Der zuständige BT-Ausschuss hat in seiner Beschlussempfehlung darauf reagiert (BT-Drucksache 17/7505, Seite 3). Die europarechtskonforme Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts drängt sich geradezu auf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).
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Daraus folgt: Nach Sinn und Zweck des Kaskadenmodells gemäß § 17 Abs. 3 KrWG steht Satz 3 Nr. 1 im Dienste der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlich organisierten Entsorgungssystems (Satz 1). Eine „Gefährdung“ dieser Funktionsfähigkeit (Satz 2) durch eine „wesentliche Beeinträchtigung“ der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers kann nach Auffassung der Kammer allenfalls angenommen werden, wenn die gewerbliche Sammlung – „in ihrer konkreten Ausgestaltung“ und ggf. „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) – mehr als nur einen geringen Anteil des gesamten Aufkommens einer bestimmten Abfallart (hier: Alttextilien) im Entsorgungsgebiet erfasst. Danach ist regelmäßig eine wesentliche Beeinträchtigung noch nicht anzunehmen, wenn der Mengenentzug einer konkreten getrennt erfassten Abfallfraktion sich im Bereich von 10-15 % bewegt (vgl. Mann, KommJur 2014, 325 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Selbst bei rein innerstaatlich angelegter Gesetzesdeutung kann ernsthaft nicht davon gesprochen werden, dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung „wesentlich“ beeinträchtigt wird, wenn nur eine eher geringfügige gewerbliche Sammlung bestimmter Abfälle stattfindet (OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2013 – 5 Bs 208/12 –, juris). Andernfalls bewirkte die Gesetzesanwendung einen rechtlich unzulässigen absoluten Konkurrentenschutz (so wörtlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537).
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Eine an diesem Maßstab bemessene „wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung“ respektive eine „Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers“ kann die Kammer nicht ausmachen. Die hierzu vorgebrachten Angaben der Beklagten vermögen entsprechendes nicht zu belegen.
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Im Zuge des Widerspruchsverfahrens legte die Beklagte über den ASK und die ZAK Zahlen aus dem Jahre 2013 vor. Danach hat der ASK eine Altkleidermenge von ca. 30 Tonnen/Jahr mit einem Erlös von 300 € pro Tonne gesammelt. Zudem hat die ZAK mitgeteilt, dass sie im Jahr 2013 43 Tonnen Altkleider, davon 27,15 Tonnen aus der Stadt Kaiserslautern, erfasst hat. Für das Jahr 2014 kalkulierte die ZAK mit einer Gesamtsammelmenge von 63 Tonnen/Jahr, davon 30 Tonnen aus dem Stadtgebiet von Kaiserslautern. Zudem prognostizierte sie eine Gesamtsammelmenge der gewerblichen Sammler von 892,24 Tonnen sowie 589,55 Tonnen über gemeinnützige Sammlungen. Dem stehen gegenüber für die Jahre 2013 und 2014 21,54 Tonnen Altkleider, die die Klägerin im Stadtgebiet von Kaiserslautern sammeln wollte.
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Diese Ausführungen der Beklagten vermögen eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung respektive eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht zu belegen. Nach Angaben von ASK und ZAK steigt die erwartete Gesamtmenge an Altkleidern bei den gewerblichen Sammlern im Sammelgebiet von ca. 600 Tonnen (im Jahr 2013) auf 892,24 Tonnen (Erwartung für das Jahr 2014). Insofern ist nicht zu erkennen, wieso die klägerische Sammlung angesichts des erwarteten deutlich höheren Anfalls an Altkleidern nicht zugelassen werden kann. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass ASK und ZAK mit eigenen Sammelmengen von 30 Tonnen (ASK) und 63 Tonnen, davon 30 Tonnen im Stadtgebiet von Kaiserslautern (ZAK), rechnen. Zudem erklären ASK und ZAK, sie könnten im Jahre 2014 einen Betrag von 355 € pro Tonne an Altkleidern erwirtschaften, während im Jahre 2013 ein Erlös von 300 € pro Tonne erzielt wurde. Die Validität dieser Zahlen unterstellt, konnte die Beklagte im Jahr 2013 folglich einen Ertrag von 17.145 € erwirtschaften (30 + 27,15 = 57,15 Tonnen multipliziert mit 300 €), während im Jahr 2014 mit einem Betrag von 21.300 € (30 + 30 = 60 Tonnen multipliziert mit 355 €) gerechnet wird. Die Beklagte geht im Hinblick auf die private „Konkurrenz“ gerade nicht von eigenen Verlusten sondern vielmehr von weiteren Gewinnen aus, so dass es ihr letztlich um eine Gewinnmaximierung geht. In Anbetracht all dessen vermag das Gericht eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung bzw. die Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht zu erkennen.
- 95
Soweit der Stadtrechtsausschuss demgegenüber im Widerspruchsbescheid ausführt, im Jahre 2014 würden nach seinen Berechnungen allein durch gewerbliche und gemeinnützige Sammler 1.483,79 Tonnen an Altkleidern abgeschöpft und er infolge dessen offenbar unterstellt, der kommunale Entsorgungsträger könne in Anbetracht dessen keinerlei Altkleider erfassen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass der Stadtrechtsausschuss den Betrag von 1.483,79 Tonnen in unzulässiger Weise berechnet. Er rekurriert nämlich bei dieser Ermittlung auch auf Zahlen von gewerblichen Sammlern, die diese im Rahmen des Anzeigeverfahrens vorgelegt haben und bezieht daher in seine Betrachtung Sammlungen ein, die zuweilen (noch) nicht durchgeführt worden sind. Dieses Vorgehen steht nicht in Einklang mit § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG, der zwar ausdrücklich besagt, dass bei der Bewertung der angezeigten Sammlung auch deren „Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich besteht aber – nicht zuletzt aufgrund der Begründung des Änderungsantrags der Regierungsfraktionen – Einigkeit dahingehend, dass lediglich bereits bestehende gewerbliche Sammlungen in die Betrachtung einbezogen werden sollen; weitere – auch konkret – geplante Sammlungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Karpenstein/Dingemann in: Jarass/Petersen, a.a.O., § 17 Rn. 157 m.w.N.). Entsprechend legt der Stadtrechtsausschuss seiner Entscheidung bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht schlüssige Maßstäbe zugrunde.
- 96
Auch wenn es der Beklagten (bisher) nicht gelungen ist, eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung respektive eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu belegen, steht es ihr offen, ihren Bürgern die Vorzüge des eigenen Bring- und Holsystems gegenüber den gewerblichen Sammlungen zu vermitteln.
- 97
b. Darüber hinaus liegt aber auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung vor. Wie oben dargelegt, ist vor Erlass einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung von der Behörde stets zu prüfen, ob nicht - als milderes Mittel - durch Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sichergestellt werden können. Insoweit kann beispielsweise eine angemessene Befristung der gewerblichen Sammlung in Betracht kommen, um danach an Hand der neu gewonnenen Erkenntnisse die Voraussetzungen der Sammlung erneut prüfen zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 – 10 S 1116/13 –, DVBl 2013, 1537). Auch die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Mit diesen Fragen hat sich die Beklagte nicht auseinander gesetzt und damit die im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung nicht durchgeführt.
- 98
Die Untersagung der Sammlung ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Folglich ist auch die Verfügung der Beklagten, die im Stadtgebiet von Kaiserslautern aufgestellten Sammelcontainer zu entfernen, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
- 99
3. Daneben ist auch die in Ziffer 3 des Bescheids vom 9. April 2013 verfügte Zwangsmittelandrohung (s. §§ 64, 66 LVwVG) aufzuheben.
- 100
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
- 101
Die Berufung war durch das Verwaltungsgericht gemäß § §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Kammer der Rechtsfrage, wann eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.
- 102
Beschluss
- 103
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013). Der Zwangsgeldandrohung kommt wegen der Verbindung mit der Grundverfügung hierbei keine eigenständige Bedeutung zu (Streitwertkatalog Ziffer 1.6.2).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Mai 2015 - 4 K 1115/14.NW zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
- 1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und - 8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese
- 1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, - 2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie - 3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Untersagungsverfügung bezüglich der Sammlung von Textilien und Schuhen durch Container.
- 2
Die Klägerin übt als Einzelgewerbetreibende die Tätigkeit des Handels mit gebrauchten Textilien aus. Aufgrund von Hinweisen stellte der Beklagte fest, dass seit dem 14. März 2013 in den Ortsgemeinden B. und F. Container zur Sammlung von Textilien und Schuhen aufgestellt wurden. Die Aufschrift der Container lautete: „Betreuung durch K., ...,...“.
- 3
Mit Schreiben vom 19. März 2013 informierte der Beklagte die Klägerin darüber, dass gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten zur Verwertung spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme anzuzeigen seien. Eine Anzeige liege nicht vor. Sie werde gebeten, die Sammlung unverzüglich einzustellen und die Container zur Sammlung von Textilien und Schuhen abzuziehen. Ferner werde sie bezüglich künftiger Sammlungen im Landkreis Cochem-Zell um eine rechtzeitige Abgabe der Anzeige gebeten. Ein entsprechender Anzeige-Vordruck wurde dem Schreiben beigefügt.
- 4
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 28. März 2013 mit, sie sei nicht Trägerin der Sammlung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Sie sei lediglich von der Firma D. GmbH beauftragt, deren Altkleidercontainer zu betreuen, insbesondere aufzustellen und zu leeren.
- 5
Ein Abzug der Container erfolgte nicht; vielmehr erhielt der Beklagte weitere Mitteilungen über die Aufstellung von Containern im Kreisgebiet durch die Klägerin. Mit Schreiben vom 8. April 2013 wies der Beklagte die Klägerin erneut darauf hin, dass das gewerbliche Sammeln durch Aufstellen von Containern ohne Anzeige bei der Behörde illegal sei. Sie werde erneut aufgefordert, die Sammlung unverzüglich einzustellen und die Container abzuziehen. Es heißt in dem Schreiben weiter: „Sie führen weiter aus, dass Sie durch eine Firma D. beauftragt seien, die Container zu betreuen. Wer ist diese Firma? Dies wird als Schutzbehauptung Ihrerseits gewertet.“ Die Klägerin wurde darüber informiert, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet werde und eine Untersagungsverfügung beabsichtigt sei, ihr werde die Möglichkeit gegeben, bis zum 15. April 2013 zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
- 6
Mit Verfügung des Beklagten vom 29. Mai 2013 wurde die Klägerin in Ziffer I. aufgefordert, unverzüglich, jedoch bis spätestens zwei Wochen nach Vollstreckbarkeit dieser Verfügung, das Sammeln von Textilien und Schuhen durch Container der Firma K. im gesamten Gebiet des Landkreises Cochem-Zell einzustellen. Unter II. wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- € angedroht. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet und die Verfügung am 1. Juni 2013 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Zur Begründung wies der Beklagte darauf hin, dass Voraussetzung für eine gewerbliche Sammlung nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ein Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG sei, durch welches der Behörde die Möglichkeit eröffnet werde, die Rechtmäßigkeit der Sammlung zu prüfen. Die Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG unterliege einer Frist von drei Monaten. Da die Klägerin dieser Anzeigeverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei er gemäß § 62 KrWG befugt, die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen und damit die Unterlassung der Sammlung anzuordnen. Als Zuwiderhandlung gelte jeder illegal im Kreisgebiet aufgestellte Container zum Sammeln von Textilien und Schuhen. In der Verfügung wurden Kosten in Höhe von 88,97 Euro festgesetzt.
- 7
Gegen den Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juni 2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie sei nur durch die Firma D. GmbH beauftragt worden, die Altkleidercontainer zu betreuen. Dies gehe aus dem mit der D. GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrag hervor. Damit sei die D. GmbH Träger der Sammlung, welche die Sammlung beim Beklagten auch ordnungsgemäß angezeigt habe.
- 8
Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass ihm eine Anzeige der D. GmbH ihm nicht vorliege und forderte den mit der D. GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrag an, den die Klägerin auch vorlegte. Mit weiterem Schreiben vom 17. Januar 2014 legte die Klägerin darüber hinaus ein Schreiben der D. GmbH vor, in welchem diese bestätigt, Träger der im Landkreis Cochem-Zell durchgeführten Altkleidersammlung gemäß § 18 KrWG zu sein. Die Firma der Klägerin sei lediglich mit der Betreuung der Container beauftragt. Sie mache die Container der D. GmbH sauber, leere diese und sei in Eilfällen vor Ort. Für die Verwertung sei die D. GmbH verantwortlich.
- 9
Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Cochem-Zell wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 – KRA - W 168/2013 – zurück und führte aus, nach § 62 KrWG könne die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Ein Rückgriff auf die speziellere Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG scheide aus, da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur für die Untersagung angezeigter Sammlungen aus den dort genannten Gründen gelte. Es liege ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG vor. Die Klägerin und nicht die D. GmbH sei als Trägerin der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG anzusehen. Die Erklärung der D. GmbH vom 17. Januar 2014, sie sei Trägerin der Sammlung gemäß § 18 KrWG, sei nicht geeignet, die Trägerschaft zu begründen. Zwar regele § 2 Abs. 1 des Dienstleistungsvertrages, dass die D. GmbH als Auftraggeberin der Klägerin als Auftragnehmerin die Dienstleistungen Aufstellung, Leerung und Reinigung der Behälter sowie Bereitschaftsdienst übertrage; nach § 2 Abs. 4 des Vertrages bestimme die Klägerin jedoch – einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der Auftraggeberin – eigenverantwortlich die Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und führe eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung und/oder Information der Auftraggeberin die Aufstellung der Behälter durch. Die Klägerin sei zudem nach § 2 Abs. 7 des Vertrages „vor dem Hintergrund
allein verantwortlichen Handelns berechtigt, der Auftraggeberin Auskunft über die Standorte der Sammelbehälter zu verweigern". Darüber hinaus sei die Klägerin nach § 2 Abs. 5 des Vertrages unter anderem dazu verpflichtet, die überlassenen Sammelbehälter ausschließlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen, und sie trage hierfür die Verkehrssicherungspflicht. Auch wenn die Klägerin nach § 2 Abs. 2 des Vertrages verpflichtet sei, das Sammlungsgut an die D. GmbH zu übergeben, so fehle dieser auf Grund der Vertragsgestaltung jegliche Einfluss- und Einwirkungsmöglichkeit auf die Sammlung. Auch die äußere Gestaltung der aufgestellten Container spreche für eine Trägerschaft die Klägerin. Nach den vorliegenden Lichtbildern befänden sich auf den Containern Aufkleber mit der Aufschrift „Betreuung durch K., Tel. ...". Ein Hinweis auf die D. GmbH sei dort nicht vorhanden. Die Klägerin unterliege als Trägerin selbst der Anzeigepflicht. Da sie dieser nicht nachgekommen sei, sei der Beklagte zur Anordnung von Maßnahmen berechtigt gewesen. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die vollständige Einstellung der Sammlung von Textilien und Schuhen im gesamten Kreisgebiet angeordnet habe. Nicht angezeigte und damit unzulässige gewerbliche Abfallsammlungen zu unterbinden, sei ein legitimer Zweck der Untersagungsverfügung, der durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz abgedeckt sei. Anders als durch eine vollständige Untersagung der Sammlung könne die Erfüllung der in § 18 Abs. 1 KrWG geregelten Anzeigepflicht vor Beginn der Sammlung und die damit der Behörde eingeräumte Frist zur Prüfung, ob die gewerbliche Sammlung den gesetzlichen Anforderungen genüge, nicht wirksam durchgesetzt werden. Mildere, gleich geeignete Mittel stünden nicht zur Verfügung, die Maßnahme sei verhältnismäßig und die Frist von zwei Wochen für die Einstellung der Sammlung angemessen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin trotz entsprechender Hinweise der Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei und weiterhin neue Container im Kreisgebiet aufgestellt habe. Keine Bedenken bestünden auch gegen die in Ziffer II. erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,00 Euro, deren Rechtsgrundlage §§ 61, 62, 64, 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – seien. Das Zwangsgeld sei zur Durchsetzung der Anordnung geeignet und in seiner Höhe verhältnismäßig, die Androhung sei auch ausreichend bestimmt. Schließlich sei die Gebührenfestsetzung in Höhe von 88,97 Euro unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes von 2 Stunden eines Beamten im gehobenen Dienst zuzüglich Auslagen (Postzustellungsurkunde) nicht zu beanstanden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 14. Februar 2014 zugestellt.
- 10
Mit Telefax vom 13. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben und führt zur Begründung aus, § 62 KrWG sei nicht die einschlägige Ermächtigungsgrundlage. Aus § 18 Abs. 2 KrWG ergebe sich keinesfalls, dass Dienstleister, die nur die Container eines Trägers der Sammlung leerten, reinigten und Bereitschaftsdienst anböten, anzeigepflichtig seien. Das Gesetz spreche in § 18 KrWG allein vom Träger der Sammlung und nicht von Sammlern (wie in § 53 KrWG) oder von beauftragten Dritten (wie in § 17 Abs. 3 S. 1 KrWG). Sie, die Klägerin, habe weder Kenntnis davon, wie viel Alttextilien anfielen, noch was mit den Textilien geschehe; der Verwertungsweg sei ihr nicht bekannt. Die D. GmbH sei für die Entsorgung als Träger der Sammlung gemäß § 18 KrWG anzeigepflichtig. Dem sei diese fristgemäß nachgekommen, indem sie mit Schreiben vom 25. August 2012 beim Landkreis Cochem-Zell die Anzeige noch unter der alten Firma erstattet habe, da die Umwandlung des N. e.K. in die D. GmbH erst am 10. September 2012 und damit nach der Anzeige stattgefunden habe. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung habe die D. GmbH eigenständig ihre Altkleidercontainer vor Ort betreut. Erst im Jahr 2013 habe die D. GmbH mit ihr, der Klägerin, einen Dienstleistungsvertrag abgeschlossen und sie mit der Betreuung der Container beauftragt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 habe die D. GmbH ihre Anzeige aktualisiert und der unteren Abfallbehörde mitgeteilt, dass die Klägerin die Sammlung vor Ort betreue. Die Gewinne für die verwerteten Abfälle flössen nur der D. GmbH zu. Sie, die Klägerin, werde für ihre Tätigkeit nicht nach der Menge des Sammelguts vergütet, sondern nach der Anzahl der betreuten Container. Das Anbringen ihrer Kontaktdaten auf den Containern der D. GmbH sei eine freiwillige Arbeitserleichterung für sie und für die D. GmbH und dürfe nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Eine Untersagungsverfügung sei nicht das mildeste Mittel, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit komme deshalb der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu. Eine Zwangsgeldandrohung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung" sei nach niedersächsischem Landesrecht als unzulässig anzusehen. Eine ausdrückliche Regelung, die eine Zwangsgeldandrohung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung" explizit zulassen würde, existiere im Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz nicht. Außerdem sei es nicht möglich der Untersagung nachzukommen, so dass die rechtliche Erfüllbarkeit der Verpflichtung nicht gegeben sei, denn die Entfernung der Container aus dem Landkreis Cochem-Zell hänge von der Zustimmung der D. GmbH ab. Zudem sei hier kein Unterlassen gefordert, sondern ein Handeln, da sie die Container beseitigen müsse. Soweit darauf abstellt werde, dass sie bereits in formeller Hinsicht gegen § 18 Abs. 2 KrWG verstoßen habe und dieser angeblicher Verstoß den Erlass des Bescheides begründe, werde auf die bereits erstattete Anzeige vom 18. Juli 2014 hingewiesen.
- 11
Die Klägerin beantragt,
- 12
den Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2013 mit dem Aktenzeichen: 71 TN-§ 18 KrWG und den Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2014 mit dem Aktenzeichen: KRA- W168/2013 aufzuheben.
- 13
Der Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, es komme hinsichtlich der Sach- und Rechtslage auf die letzte Behördenentscheidung, hier den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses, an. In diesem Zeitpunkt habe die Klägerin eine Sammlung im Sinne des § 18 KrWG durchgeführt, wie der Kreisrechtsausschuss ausführlich und zutreffend begründet habe. Die Klägerin verweise auf den erst mit der Klagebegründung eingereichten Nachtrag Nr. 1 zum Dienstleistungsvertrag vom 12. Dezember 2012. Dieser sei von der D. GmbH erst nach Erlass der angefochtenen abfallrechtlichen Unterlassungsverfügung unterschrieben worden, von der Klägerin fehle es an einer zeitmäßig zuordenbaren Unterschrift. Im Übrigen beziehe sich die von der D. GmbH übersandte Anzeige einschließlich der Konkretisierung der Standorte und der hierzu ergangene Bescheid vom 17. Dezember 2013 nicht auf die hier betroffenen Standorte F. und B. Die von der D. genannten 16 Container stünden an anderen Standorten. Bei der Zwangsgeldandrohung sei mit der Formulierung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ der Wortlaut des § 62 Abs. 3 S. 2 LVwVG aufgegriffen worden. Die von der Klägerin übersandte Anzeige vom 18. Juli 2014 sei am 25. Juli 2014 eingegangen. Sie werde innerhalb der gesetzlichen Frist geprüft.
- 16
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2014 verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 17
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- 18
Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht noch ein Rechtschutzbedürfnis der Klägerin für den Anfechtungsantrag. Wie von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend dargelegt, wird der Bescheid vom 29. Mai 2013 zumindest bis zum Ablauf der Drei-Monats-Frist (§ 18 Abs. 1 S. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes – KrWG –), welche frühestens nach Eingang der Anzeige der Klägerin am 25. Juli 2014 zu laufen begonnen hat, Rechtswirkungen entfalten. Erst nach Ablauf der Frist darf die Klägerin eine eigenständige Sammlung beginnen, sofern nicht Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG durch den Beklagten erfolgen oder dieser die Aufnahme früher gestattet. Eine Erledigung der Verfügung ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts noch nicht eingetreten.
- 19
Die Klage ist unbegründet.
- 20
Der Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier – entgegen der Auffassung des Beklagten – der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Dies ergibt sich aus dem Regelungscharakter des angefochtenen Bescheides, der sich durch die in die unbestimmte Zukunft wirkende Formulierung der in Ziffer I. verfügten Untersagung als Dauerverwaltungsakt darstellt. Für Dauerverwaltungsakte ist vorbehaltlich einer besonderen Regelung im materiellen Recht nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 Rn. 35 ff. m.w.N.) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen. Eine Sonderregelung enthält das Kreislaufwirtschaftsrecht, im Gegensatz etwa zum Gewerberecht (vgl. § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung), nicht.
- 21
Ermächtigungsgrundlage für die hier erfolgte Untersagung einer nicht angezeigten Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 i.V.m § 17 Abs. 2 Nr. 4 KrWG ist die allgemeine Ermächtigung des § 62 KrWG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 – UPR 2014, 235, m.w.N.). Die Sperrwirkung des § 18 Abs. 5 KrWG kann nach dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschrift nur eintreten, wenn die Sammlung überhaupt angezeigt wurde. Dies ist hier erst kurz vor der mündlichen Verhandlung mit Eingang am 25. Juli 2014 (und damit erst mehr als 13 Monate nach Erlass des Bescheides) erfolgt. Auch nach der Anzeige ist die Sammlung frühestens nach Ablauf der in § 18 Abs. 1 KrWG genannten Drei-Monats-Frist legal möglich.
- 22
Die Verfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Der Beklagte ist nach § 17 Abs. 5 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes – LKrWG –, welches zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, als untere Abfallbehörde zuständig für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG einschließlich des Erlasses der erforderlichen Anordnungen zu angezeigten und nicht angezeigten Sammlungen. § 17 Abs. 5 LKrWG war auch schon im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 12. Februar 2014, in Kraft, so dass für die vorliegende Entscheidung ausschließlich auf diese Vorschrift abzustellen ist. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 8. April 2013 auch ausreichend im Sinne des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – zu der beabsichtigten Untersagung angehört.
- 23
Der Bescheid vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Dies gilt zunächst bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides auf der Grundlage der mündlichen Erörterung vor dem Kreisrechtsausschuss am 21. Januar 2014 schon aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2014, denen das Gericht folgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
- 24
Ergänzend ist insoweit auszuführen, dass die Heranziehung des § 62 KrWG als Ermächtigungsgrundlage bei gänzlich unterbliebener Anzeige nach § 18 Abs. 1 KrWG auch der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 16.01.2014 – 10 S 2273/13 – UPR 2014, 235) und des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 19.07.2013 – 20 B 476/13 – juris) entspricht. Ebenfalls folgt die Kammer der Auffassung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O., S. 237 f.), dass derjenige als Träger der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG anzusehen ist, der eigenverantwortlich und selbständig tätig wird und insbesondere über Umfang und Ort der Sammlung bestimmt. Mithin handelte die Klägerin trotz der vorgetragenen Beauftragung selbständig, da sie nach dem ursprünglichen Dienstleistungsvertrag allein Umfang und Ort der Sammlung bestimmen durfte.
- 25
Im Hinblick auf die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dem Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ist eine andere Beurteilung auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht veranlasst.
- 26
Dies gilt zunächst für die von der Klägerin mit Datum vom 18. Juli 2014 an den Beklagten übersandte Anzeige nach § 18 KrWG, die am 25. Juli 2014 bei dem Beklagten eingegangen ist. Die Anzeige, gegen deren Abgabe die Klägerin sich zuvor im Widerspruchsverfahren und in der Klagebegründung gesträubt hatte, erlaubt – vorbehaltlich einer Maßnahme nach § 18 Abs. 5 KrWG – erst drei Monate nach ihrem Eingang die Durchführung der angezeigten Sammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Sammlung – vorbehaltlich einer vorzeitigen und hier nicht vorliegenden Gestattung durch den Beklagten – illegal und damit tauglicher Gegenstand einer Verfügung auf der Grundlage des § 62 KrWG.
- 27
Weiterhin kann die Klägerin nicht damit gehört werden, sie sammele ausschließlich für die D. GmbH und sei nicht selbst Trägerin der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 KrWG. Zwar hat die D. GmbH mit Schreiben vom 13. März 2014 gegenüber dem Beklagten angezeigt, dass die Klägerin (auch) für sie die Einsammlung von Altkleidern und Schuhen vornehme. Im Hinblick auf den von der D. GmbH zwischenzeitlich vorgelegten Nachtrag Nr. 1 zum Dienstleistungsvertrag vom 12. Dezember 2012 mit der Klägerin ist auch davon auszugehen, dass die D. GmbH nicht ausschließlich, wie noch der Anzeige der N. e.K. vom 25. August 2012 zu entnehmen war, mit ihrem Firmennamen (zunächst der Name der N. und nach der Umfirmierung im September 2012 der der D. GmbH) gekennzeichnete Container nutzt, sondern auch solche mit der Aufschrift der Klägerin (§ 2 Abs. 4 des 1. Nachtrags zum Dienstleistungsvertrag).
- 28
Dies gilt jedoch nicht für sämtliche im Kreisgebiet des Beklagten aufgestellten Container der K. Jedenfalls die von der Klägerin in B. und F. aufgestellten Container sind der D. GmbH nicht zuzurechnen. Die D. GmbH hat die Zahl der von ihr aufgestellten und zur Aufstellung geplanten Container und den jeweiligen, auf die Gemeinden konkretisierten Standort dem Beklagten in Ergänzung Ihrer Anzeige vom 25. August 2012 (noch unter dem Namen N.) am 17. Dezember 2013, demnach acht Monate nach der in der Verwaltungsakte dokumentierten Aufstellung der Container durch die Klägerin in B. und F., mitgeteilt. Die Zahl der Container und der jeweilige Standort sind in dem gegenüber der D. GmbH (für diese bindend) erlassenen Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2013 aufgeführt. Im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG ist zu Gunsten der D. GmbH davon auszugehen, dass sie damit den größtmöglichen Umfang der Sammlung korrekt dargelegt hat. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin können die Angaben in dem Telefax vom 17. Dezember 2013 auch nicht so interpretiert werden, dass hier lediglich die Zuordnung der Container zu den Verbandsgemeinden erfolgen sollte. Ein beachtlicher Teil der von der D. GmbH aufgeführten Gemeinden sind lediglich Ortsgemeinden (so D., Ma., Mö. und G.) und nicht gleichzeitig Sitz einer Verbandsgemeinde (wie die in der Anzeige genannten Städte C., K., U. und Z. und – bis zum 30. Juni 2014 – die Ortsgemeinde T.). Es wurden z.T. auch mehrere Gemeinden innerhalb einer Verbandsgemeinde benannt, darunter immer auch die Sitzgemeinde der Verbandsgemeinde. Damit ist davon auszugehen, dass die D. GmbH sehr wohl über die Verwaltungsstrukturen im Landkreis Cochem-Zell informiert ist und präzise die von ihr beabsichtigten bzw. bereits genutzten Container-Standorte benannt hat. Zudem wollte die D. GmbH erkennbar auch auf den Ihr gegenüber ergangenen Beschluss der Kammer vom 12. September 2013 – 4 L 855/13.KO – reagieren, und bezogen auf einzelne Gemeinden den Standort der Container angeben, um einer Maßnahme nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG zuvorzukommen.
- 29
Wurden demnach von der D. GmbH die Containerstandorte in B. und F. nicht genannt und sind – wovon ebenfalls auszugehen ist - die von der D. GmbH angegebenen Standorte der Container korrekt, so können die von der Klägerin in B. und F. aufgestellten Container nur der Klägerin allein zugerechnet werden. Damit ist und bleibt die Klägerin bezüglich dieser von ihr aufgestellten und mit ihren Kontaktdaten versehenen Container selbst Trägerin der Sammlung im Sinne des § 18 KrWG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 7 ME 28/14 – juris unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB, nach dem bei nicht erkennbarer Kundgabe der Vertretereigenschaft die Willenserklärung dem Erklärenden zugerechnet wird). Unabhängig davon, ob dem Dienstleistungsvertrag in der Gestalt der Nachtragsvereinbarung nunmehr ausreichend zu entnehmen sein könnte, dass die Klägerin (auch) für die D. GmbH die Betreuung und Beförderung des Sammelgutes aus (deren) Containern im Bereich des Beklagten übernommen hat, hat sie für diese beiden Sammelorte die Vermutung ihrer Trägerschaft nicht widerlegt. Ist die Sammlung damit – wie hier – illegal, so rechtfertigt dies in der Regel die Untersagung der Sammlung und die Androhung von Zwangsmaßnahmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Mai 2014 – 7 ME 28/14 – juris, Rn. 9). Dies gilt erst recht für den hier vorliegenden Fall, in dem sich die Klägerin als Aufstellerin der Container mehr als 16 Monate geweigert hat, überhaupt eine Anzeige nach § 18 KrWG abzugeben. Ein milderes Mittel in der Form einer durch Verfügung auferlegten Pflicht zur Erstattung einer Anzeige kam hier nicht in Betracht. Es wäre im Hinblick auf die von der Klägerin schon im Telefax vom 28. März 2013 geäußerte und bis zum 17. Juli 2014 aufrechterhaltene Weigerungshaltung ungeeignet gewesen. Da – wie dargelegt – die Wirkung der kurz vor der mündlichen Verhandlung erstatteten Anzeige vom 18. Juli 2014 frühestens am 25. Oktober 2014 eintritt, beeinträchtigt diese auch nicht die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Verfügung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern allenfalls ihre zukünftige Aufrechterhaltung über den genannten Zeitpunkt hinaus.
- 30
Auch die Zwangsmittelandrohung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nach der durch den Kreisrechtsausschuss erfolgten Konkretisierung und in sachgerechter Auslegung der angefochtenen Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Zwangsgeldandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist nach dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – grundsätzlich zulässig, weil dieses im Gegensatz zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes eine ausdrückliche Regelung hierzu in § 62 Abs. 3 S. 2 LVwVG enthält (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 – 1 A 10.95 –, juris, Rn. 33f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 7 B 10257/14.OVG –). Besondere Umstände für eine Unzulässigkeit im Einzelfall sind nicht ersichtlich.
- 31
Die Zwangsgeldandrohung ist ausreichend bestimmt. Im Zusammenhang mit der Verfügung zu I. und der Begründung zu der Zwangsgeldandrohung ist als Gegenstand der Unterlassungspflicht das Unterlassen des Sammelns von Textilien und Schuhen durch Container anzusehen. Wie in der Verfügung und im Widerspruchsbescheid klargestellt, stellen nach Auffassung des Beklagten die Beibehaltung der Containerstandorte über die in Ziffer I. der Verfügung genannte Zwei-Wochen-Frist hinaus, demnach ab der dritten Woche nach Zustellung der für sofort vollziehbar erklärten Verfügung, die Leerung der Container und die Neuaufstellung von Containern jeweils ebenfalls ab Beginn der dritten Woche nach Zustellung Verstöße gegen die Unterlassungspflicht dar. Dann ist sie gehalten, bei weiterhin aufgestellten Containern dem Eindruck des aktiven Sammelns entgegenzuwirken. Dem genügt auch, dass die Container versiegelt werden oder durch von der Klägerin oder Dritten aufgebrachte Aufkleber einem anderen Träger, der eine ausreichende Anzeige nach § 18 KrWG abgegeben hat, zuzuordnen sind. Dies ist vergleichbar der Situation einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung, wenn die bauliche Anlage bereits genutzt wird. Auch in diesem Falle ist eine Aufgabe der Nutzung erforderlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schwerpunkt des von der Verfügung zu Ziffer I. von der Klägerin Geforderten in einem Handeln liegt. Denn bei der Anwendung der vollstreckungsrechtlichen Regelungen ist auf den Schwerpunkt der Anordnung unter Ziffer I. im Bereich des Unterlassens abzustellen. Die Klägerin ist auch nicht durch etwaige (Eigentums-) Rechte der D. GmbH an den Containern gehindert, diese von den derzeitigen Standorten zu entfernen. Bei sachgerechter Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 4 des Nachtrags zur Dienstleistungsvereinbarung führt die Klägerin die Aufstellung der Container eigenverantwortlich durch und darf diese auch eigenverantwortlich entfernen (vgl. ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 7 ME 28/14 – juris, zu einer gleichlautenden Vertragsformulierung).
- 32
Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren durch die Beklagte ist aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2014 nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat insoweit auch keine Rügen erhoben.
- 33
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.
- 34
Beschluss
- 35
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Bei der Wertfestsetzung hat sich die Kammer von Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) leiten lassen.
Tenor
Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 26. April 2013 wird aufgehoben.
Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 26. April 2013 wird insoweit aufgehoben als sie die Ziffer 2 in Bezug nimmt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe (im Folgenden: Alttextilien) in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt.
3Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nimmt im Stadtgebiet der Beklagten grundsätzlich die Entsorgungsbetriebe F. GmbH (F1. ) wahr. Bezüglich der Dienstleistungskonzessionen für die Sammlung, den Transport und die Verwertung von Alttextilien fand eine Ausschreibung durch die F1. GmbH statt. Auch die Klägerin bewarb sich für die Vergabe der Dienstleistungskonzessionen. Die Konzessionen wurden jedoch an zwei andere Unternehmen vergeben.
4Bereits unter dem 25. Juli 2012 zeigte die Klägerin eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien der Beklagten an. In der Anzeige gab sie an, 16 Mitarbeiter und 16 Sammelfahrzeuge zu haben. Die maximale Jahresmenge der zu erwartenden Abfälle im Stadtgebiet der Beklagten betrage ca. 100 t pro Jahr. Die Gesamtdauer der Sammlung sei auf drei Jahre ausgelegt. Die Sammlungen würden ständig durchgeführt. Nach der Anzeige sollen die eingesammelten Abfälle zunächst bei der Klägerin zwischengelagert und dann von der Firma W. Textile Recycling Sp. z.o.o. in L. , Polen, verwertet werden. Der Anzeige beigefügt war u.a. ein zwischen der Klägerin und dieser Firma geschlossener Vertrag, ein Entsorgungsfach- betriebszertifikat für die Klägerin vom 21. März 2012 sowie weitere Unterlagen. Die Anzeige unterschrieb Herr O. X. als Abfallbeauftragter der Klägerin.
5Geschäftsführer der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt noch Herr N. E. .
6Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Angaben / Unterlagen benötigt würden. Es fehlten u.a. die genauen Standorte und Größen der Container sowie die Einverständniserklärung der Eigentümer, auf dessen Grundstücken die Container stünden.
7Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 30. Januar 2013 mit, dass die gesammelten Alttextilien sowie die bei der Sammlung angefallenen Störstoffe im Jahr 2012 ordnungsgemäß schadlos verwertet bzw. gemeinwohlverträglich nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beseitigt worden seien. Die Störstoffe seien dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zur Verwertung übergeben worden. Unter dem 7. Februar 2013 teilte die Klägerin mit, dass die Nennung der Containerstandorte von § 18 Abs. 2 KrWG ihrer Ansicht nach nicht erfasst sei.
8Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 wies die Beklagte die Klägerin u.a. darauf hin, sie habe bislang noch keinen Nachweis darüber erbracht, dass es sich bei der angezeigten Sammlung um eine bereits vor dem 1. Juni 2012 bestehende Sammlung handele.
9Im Februar 2013 erhielt die Beklagte Kenntnis von Eintragungen im Gewerbezentralregister für den damaligen Geschäftsführer Herrn E. . Im März erhielt die Beklagte Kenntnis von zwei Altkleidercontainern der Klägerin am Standort C. L1. / Ecke I. , von drei Containern in der C1. M. . 349-351, von einem Container in der Straße C2. / Ecke G. und von zwei Containern auf einem Aldi-Parkplatz in der O1. Straße 62 / W1. Weg, die ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers dort aufgestellt waren, sowie von einem Container in der N1. -C3. -Straße 26/28.
10Mit Schreiben vom 22. März 2013 übersandte die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Liste einiger Containerstellplätze im Stadtgebiet der Beklagten.
11Die untere Abfallwirtschaftsbehörde ging gemäß einem Vermerk vom 4. April 2013 davon aus, dass eine nicht genehmigte Sammlung durch die Klägerin aufgenommen worden sei. Daher sei die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entbehrlich geworden.
12Die Beklagte untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 26. April 2013 die angezeigte Sammlung von Textilien, Altkleidern, -schuhen und Verpackungen aus Textilien sowie die nicht angezeigte Sammlung jeglicher Textilien, Altkleider, -schuhe und Verpackungen aus Textilien (Ziff. 1). Sie gab der Klägerin auf, sämtliche ihr zugehörigen Sammelbehälter im Stadtgebiet der Beklagten, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Flächen handele, zu entfernen und untersagte das erneute Aufstellen ohne erforderliche behördliche Bestätigung (Ziff. 2). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an (Ziff. 3) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 € für den Fall an, dass die Anordnung der Ziffer 1. und 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt werde (Ziff. 4). Die Beklagte begründete die Entscheidung u.a. damit: Es sei festgestellt worden, dass Container der Klägerin ohne Einverständnis der Eigentümer auf deren Privatgrundstücken stünden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger habe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens wirtschaftliche Unternehmen als beauftragte Dritte mit der Sammlung und Verwertung der im Stadtgebiet anfallenden Alttextilien betraut. Durch die Aufnahme der nicht genehmigten Sammlung der Klägerin werde die Entsorgungsleistung dieser Firmen unterlaufen. Die Klägerin verschaffe sich durch illegale Standorte, für die sie keine Gebühr entrichte, einen wirtschaftlichen Vorteil, welcher zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen für die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten führe.
13Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 wurde Herr E. als Geschäftsführer abberufen. Neuer Geschäftsführer ist seitdem Herr L2. . Herr E. bekam zunächst Einzelprokura. Diese ist ihm mit Schreiben vom 14. November 2014 entzogen worden.
14Die Klägerin hat bereits am 3. Mai 2013 Klage. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 hat die Beklagte den Bescheid vom 26. April 2013 klarstellend dahingehend geändert, dass damit nunmehr nicht auch eine „nicht angezeigte Sammlung“ untersagt wird.
15Zu Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Ermächtigungsgrundlage, § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, auf die sich die Beklagte berufe, verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Untersagung sei formell rechtswidrig, weil die Beklagte nicht zuständig sei. In entsprechender Anwendung von § 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) müsse die Bezirksregierung über Untersagungen entscheiden, da ansonsten die kreisfreien Städte und Kreise in eigener Sache entscheiden würden. Nach ihrem Kenntnisstand fehle hier eine Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber der unteren Abfallwirtschaftsbehörde. Durch die fehlende Beteiligung liege ein Verfahrensfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit der Untersagung führe. Dieser sei auch nicht unbeachtlich. Da eine Stellungnahme nicht eingeholt worden sei, sei ersichtlich, dass eine organisatorische Trennung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der unteren Abfallwirtschaftsbehörde nicht vorgenommen worden sei. Die Untersagung sei materiell rechtswidrig. Die Forderung der Beklagten, Containerstandorte anzugeben, habe keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage im KrWG.
16Die Untersagung könne nicht auf eine fehlende Zuverlässigkeit gestützt werden. Es lägen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des bisherigen Geschäftsführers, Herrn E. , vor. Darauf komme es auch gar nicht mehr an. Der neue Geschäftsführer, Herr L2. , sei ohne Zweifel zuverlässig. Etwaige Verstöße gegen zivilrechtliche Verpflichtungen kämen grundsätzlich nicht als Untersagungsgrund in Betracht, da öffentlich-rechtliche Belange nicht berührt seien. Straßenrechtliche Verstöße seien nicht zu berücksichtigen. Der Zuverlässigkeitsbegriff in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG werde durch § 8 Abs. 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) konkretisiert. Selbst wenn etwaige straßenrechtliche Sachverhalte im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erheblich sein sollten, könnte nicht von ausreichend starken Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ausgegangen werden. Sie sei intensiv damit befasst, die Einhaltung straßenrechtlicher Vorgaben sicherzustellen. So erfolge eine ständig andauernde Überprüfung bestehender Containerstandorte auf die Einhaltung des Straßenrechts. Dieses Überprüfungsverfahren sei im Laufe der Zeit weiter verbessert worden. Ihr Geschäftsführer habe hierzu eine Arbeitsanweisung zu Überprüfung und Aufstellung von Sammelcontainern erlassen aus der sich ergebe, dass straßenrechtliche Vorgaben unbedingt einzuhalten seien. Ferner habe der Geschäftsführer eine Praxisanleitung erstellen lassen, aus der sich ergebe, wie die straßenrechtlichen Vorgaben zu prüfen und umzusetzen sein. Sie habe veranlasst, dass diejenigen Container, die die Beklagte im Eilverfahren als im Widerspruch zum geltenden Straßen- und Wegerechts stehend bemängelt habe (Standorte H.------graben , F2.---------straße 180), abgebaut werden.
17Die Untersagungsverfügung könne nicht auf entgegenstehende öffentliche Interessen gestützt werden. Die Untersagung sei ermessensfehlerhaft, da die Beklagte ihr Auswahlermessen nicht richtig ausgeübt habe. Außerdem sei sie unverhältnismäßig, da die Beklagte in nicht ausreichendem Maße berücksichtigt habe, dass es sich um eine Bestandssammlung i.S.v. § 18 Abs. 7 KrWG handele.
18Die Androhung des Zwangsgeldes sei rechtswidrig, da sie nicht hinreichend begründet sei. Es lägen zudem Ermessensfehler vor. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei ermessensfehlerhaft festgesetzt.
19Die Klägerin beantragt,
20den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2013 in der Fassung vom 24. Februar 2015 aufzuheben.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie trägt u.a. vor, dass sie die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stütze. Sie vertrete weiterhin die Auffassung, dass eine Containerstandortliste erforderlich sei, um die Auswirkungen der gewerblichen Sammlung auf das kommunale Erfassungssystem beurteilen zu können. Die Weigerung, Containerstellplätze zu benennen, führe zu einer Unvollständigkeit der Unterlagen. Die Anzeige sei somit vorsätzlich nicht vollständig erstattet. Aus anderen Verfahren sei die Ansicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bekannt, dass eine gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit weiteren gewerblichen Sammlungen öffentliche Interessen beeinträchtige, weswegen auf eine Stellungnahme hier verzichtet worden sei. Eine andere Stellungnahme zur Sammlung der Klägerin sei nicht zu erwarten gewesen. § 17 Abs. 2 Satz 3 KrWG definiere drei Voraussetzungen, unter welchen die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vom Gesetzgeber vermutet werde. Eine Beeinträchtigung sei schon dann anzunehmen, wenn nur eine der Voraussetzungen erfüllt sei. Im vorliegenden Fall seien alle Merkmale für die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gegeben.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
25Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
26Die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Die Ziffer 4 ist rechtmäßig, soweit sie sich auf Ziffer 1 bezieht. Insoweit verletzt der Bescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
27Rechtsgrundlage für die Untersagung der angezeigten Sammlung von Alttextilien (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Die Beklagte stützt die Untersagung zwar ihrem Vortrag nach auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG und damit auf eine andere Rechtsgrundlage. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes ist das Gericht angesichts des den Verwaltungsgerichtsprozess kennzeichnenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) aber weder auf den von der Beklagten zugrunde gelegten Sachverhalt noch auf die von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen beschränkt. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nur dann nicht zulässig, wenn sich das Gericht dabei Kompetenzen anmaßt, die der Beklagten zustehen, wie bei der Heranziehung einer Rechtsgrundlage mit einem gerichtlich nicht oder nicht voll überprüfbaren Beurteilungs-, Abwägungs- oder Ermessensspielraum. Da es sich bei § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht um eine Vorschrift handelt, die der Beklagten Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum einräumt, ist die Kammer nicht daran gehindert, die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG statt auf die Alt. 2 dieser Vorschrift zu stützen.
28Die Rechtsgrundlage für die Untersagung, § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Bei entsprechender, den Schutzbereichen der Art. 12, 14 GG Rechnung tragender Auslegung der Norm bestehen gegen dieselbe auch keine europarechtlichen Bedenken. Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar, diese sind aber durch Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV gerechtfertigt. Danach gelten die Vorschriften der Verträge für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Bei der Abfallentsorgung aus privaten Haushalten handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV, die grundsätzlich durch gesetzliche Regelung einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugewiesen werden kann.
29Vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16/08 -, juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf das „Arnheim-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteil vom 10. November 1998, - Rs. C-360/96 -.
30Bei einem partiellen Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG, die durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 f; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 41 ff, sowie zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerreglung § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, juris Rn. 36.
32Im Rahmen der Auslegung und Anwendung der §§ 17, 18 KrWG ist dies zu berücksichtigen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Reglungen ist insoweit möglich.
33Die Untersagung ist formell rechtmäßig. Es hat die zuständige Behörde gehandelt. Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 ZustVU in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständig. Auch wenn in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz nur von dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Rede ist, gilt sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, weil die in Rede stehende Aufgabe ab dem 1. Juni 2012 (Inkrafttreten des KrWG) nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 39.
35Gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW sind zwar die Kreise und kreisfreien Städte auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, denen nach § 5 Abs. 2 LAbfG insbesondere das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfällen obliegt. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes liegt darin jedoch nicht, auch wenn zahlreiche Vorschriften dieses Gesetzes zum einen auf die zuständige Behörde und zum anderen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abstellen. Soweit die Vorschriften Aufgabenzuweisungen enthalten, ist dies in einem funktionalen Sinne zu verstehen und nicht als Vorgabe, welche Stelle die jeweilige Aufgabe zu erfüllen hat. Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde und als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu bestimmen, lässt sich daraus nicht herleiten.
36Vgl. OVG NRW Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 41.
37Es kann aber unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, folgt die Notwendigkeit einer fairen Verfahrensgestaltung und damit auch das Neutralitätsgebot des Staates.
38Diese Bedenken sind bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Kreislaufwirtschaftsgesetz gesehen worden und haben dazu geführt, dass im ursprünglichen Regierungsentwurf in § 18 Abs. 1 S. 2 KrWG sinngemäß vorgesehen war, dass die für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde nicht mit den Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betraut sein darf, und dies gerade mit der staatlichen Neutralitätspflicht der Vermeidung von Interessenkonflikten begründet wurde.
39Vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 17, 88.
40Dass die zuvor genannte Vorschrift später nicht Gesetz geworden ist, beruht nicht darauf, dass die zur Begründung der Vorschrift gemachten Erwägungen später nicht als stichhaltig erachtet wurden, sondern darauf, dass den Ländern vorbehalten werden sollte, die Zuständigkeiten zu bestimmen und “für die Einhaltung der Vorgaben des Verfassungs- wie auch des EU-Wettbewerbsrechts Sorge“ zu tragen.
41Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 47.
42Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist grundsätzlich dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 205/13 –, juris Rn. 11.
44Durch Erlass ist in Nordrhein-Westfalen verwaltungsintern bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewährleisten haben.
45Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Au. IV-2-408.10.02.
46Dies ist bei der Beklagten der Fall. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gehört zum Geschäftsbereich 2, die untere Abfallwirtschaftsbehörde zum Geschäftsbereich 6A der Beklagten. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger war im Jahr 2003 Frau S. tätig, heute ist es Herr T. . Bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde ist Frau H1. im Rahmen des Anzeigeverfahrens tätig geworden. Eine ausreichende organisatorische und personelle Trennung liegt vor.
47Zwar hat die Beklagte als untere Umweltschutzbehörde keine Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingeholt. Daraus kann aber nicht auf eine fehlende organisatorische und personelle Trennung geschlossen werden. Auf die Einholung der Stellungnahme verzichtete die untere Umweltschutzbehörde ausweislich eines im April 2013 gefertigten Vermerks, da sie wegen der bereits erfolgten Aufnahme der „nicht genehmigten Sammlung“ durch die Klägerin eine Stellungnahme nicht mehr für erforderlich hielt. Des Weiteren teilt die Beklagte mit, dass ihr aus anderen Verfahren die Auffassung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bekannt war und sie deshalb auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet habe. Ob diese Begründungen den Verzicht auf die Einholung einer Stellungnahme rechtfertigen können, kann dahinstehen. Jedenfalls zeigen sie, dass die Stellungnahme aus anderen Gründen unterblieb und nicht, weil eine Zusammenarbeit von öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und unterer Abfallwirtschaftsbehörde vorlag. Gerade der Umstand, dass die Beklagte im gerichtlichen Verfahren die Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beantragte, zeigt, dass sie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger quasi als Dritten ansieht.
48Die fehlende Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt nicht zur Aufhebung der Untersagungsverfügung bezüglich der angezeigten Sammlung. Es kann offen bleiben, ob die Rechtmäßigkeit einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung zwingend eine vorherige Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 18 Abs. 4 KrWG voraussetzt. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon auszugehen wäre, dass es einer derartigen Beteiligung gemäß § 18 Abs. 4 KrWG bedürfe oder eine Aufforderung zur Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 4 KrWG auch dem Schutz der Belange des Sammlers diente, wäre ein insoweit unterstellter Mangel jedenfalls nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) unbeachtlich. Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift führt nach § 46 VwVfG NRW nur dann zur Aufhebung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes, wenn der Verfahrensfehler wesentlich und nicht auszuschließen ist, dass er auf das Ergebnis Einfluss hat. Hier hat die fehlende Stellungnahme keinen Einfluss auf das Ergebnis. Selbst wenn von der theoretischen Möglichkeit auszugehen sein sollte, dass die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in dem Verfahren der Klägerin anders ausgefallen wäre als hinsichtlich der Anzeige anderer gewerblicher Sammlungen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hier keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen geltend gemachte hätte, hätte das auf das Ergebnis keinen Einfluss gehabt, da die Kammer die Untersagung unter dem Gesichtspunkt der Unzuverlässigkeit der Klägerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG für rechtmäßig erachtet und es insofern nicht auf entgegenstehende öffentliche Interessen ankommt.
49Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig.
50Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der (letzten) mündlichen Verhandlung.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798 /11 -, juris Rn. 31 f; BayVGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris Rn. 9.
52Die Voraussetzungen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG liegen. vor. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
53Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 60.
55Dies ist hier die Klägerin, der das Handeln ihres Geschäftsführers und ihres Abfallbeauftragten zuzurechnen ist.
56Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht legaldefiniert. Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 10 S 1202/13 –, juris Rn. 20.
58§ 3 Abs. 2 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV –) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 KrWG keine Anwendung.
59Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris Rn. 77; a.A. noch VG Köln, Urteil 11. September 2004 - 13 K 1220/12 -, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S.15.
60In § 3 Abs. 1 AbfEV werden ausdrücklich nur § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG genannt. Eine Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfEV auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nicht vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich, warum für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfEV genannten Belange Berücksichtigung finden sollten.
61Mangels eigenständiger Definition beurteilt sich die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz nach den zu § 35 Gewerbeordnung (GewO) entwickelten Grundsätzen.
62Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 27.
63Unzuverlässig ist demnach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben,
64vgl. zu § 35 GewO: OVG NRW Urteil vom 12. April 2011 –4 A 1449/08 –, juris Rn. 26.
65Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
66Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 21.
67Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 10.
69Das heißt, für die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird.
70Im Rahmen der Beurteilung, ob es sich um einen gewichtigen Verstoß handelt, ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen Vorschriften möglich sind, die im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägig sind, die aber nicht unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. Solche Verstöße sind gleichwohl auch zu berücksichtigen, zumal diese Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit geben. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes sein.
71Zum anderen ist zu beachten, dass zwar zur Annahme der Unzuverlässigkeit die Gefahr gewichtiger Verstöße bestehen muss, dass sich die Relevanz von Verstößen aber nicht allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt, sondern auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen kann. Je mehr System hinter den Verstößen liegt, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß zur Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt.1 KrWG sein.
72Schließlich ist eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen.
73Dass die Klägerin im Anzeigeverfahren nicht die von der Beklagten angeforderte Liste der Containerstellplätze beigebracht hat, führt nicht zur Annahme ihrer Unzuverlässigkeit. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann zwar grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anzeigende seitens der zuständigen Behörde auf die Unvollständigkeit hingewiesen und um Ergänzung gebeten wurde, dieser darauf aber nicht reagiert oder sogar ausdrücklich die Mitteilung der Information/Vorlage der Unterlagen verweigert.
74Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 -, juris Rn 14.
75Die Klägerin war aber nicht zur Nennung der Containerstellplätze verpflichtet. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG der Anzeige der Sammlung beizufügenden Angaben und Darlegungen erfassen keine Informationen zu den Stellplätzen. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck, Gesetzessystematik und/oder gesetzgeberischen Willen ergeben keinerlei Anhaltspunkte für die gesetzliche Notwendigkeit einer solchen Angabe.
76Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 9 L 337/13 –, juris Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2013 – 7 ME 62/13 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 15; offengelassen in OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 -, juris Rn. 14, jedoch in der Tendenz verneinend (vgl. Rn. 15); s.a. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 703/13 -, nicht veröffentlicht, Beschlussabdruck S. 8 -; a.A. VG Münster, Beschluss vom 14. März 2013 – 7 L 49/13 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 8. April 2013 – 20 CS 13.337 –, juris Rn. 10.
77Die Beklagte hat nicht bereits im Anzeigeverfahren anhand einer Stellplatzliste zu überprüfen, ob die notwendigen Sondernutzungserlaubnisse oder privatrechtlichen Einverständniserklärungen vorliegen.
78In welchem Umfang die Klägerin bereits vor Inkrafttreten des KrwG tätig war, in welchem Umfang sie danach, aber vor Ablauf der Dreimonatsfrist tätig war, inwieweit sie sich auf eine Bestandssammlung berufen kann und ob auf eine Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann, wenn und soweit die Sammlung nach Inkrafttreten des KrWG, aber vor Ablauf der Dreimonatsfrist über die Bestandssammlung hinausgegangen sein sollte, kann dahinstehen, da die Klägerin wegen straßen- und zivilrechtlicher Verstöße im Zusammenhang mit der Aufstellung der Container unzuverlässig ist.
79Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören straßenrechtliche Normen zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt mit dem Aufstellen von Containern. Aufstellung und Sammlung bedingen einander wechselseitig. Bei der Aufstellung kann es zu sich perpetuierenden straßenrechtlichen Verstößen kommen.
80Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 13.
81Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und es sich bei einem einzelnen Verstoß grundsätzlich nicht um einen solchen gewichtiger Natur handelt. Bei diesen Verstößen muss daher ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehen und es muss ferner bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird. Kam es in der Vergangenheit zu massiven und systematischen Verstößen gegen Vorschriften, ist davon in der Regel auch für die Zukunft auszugehen.
82Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 – juris Rn. 10; Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 – juris Rn. 14; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 18.
83Das Aufstellen von Altkleider- und Altschuhcontainern auf öffentlichen Gehwegen/Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) einer Sondernutzungserlaubnis. Es werden durch das Aufstellen von solchen Containern öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche stehen, jedoch so aufgestellt sind, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Die Benutzer handeln dabei nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs. Vielmehr nimmt der Benutzer beim Befüllen eines Altkleider- und Altschuhcontainers Handlungen vor – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung – die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Nutzung des Aufstellers zuzurechnen sind.
84Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 –, juris Rn. 11.
85Die Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann außerdem dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise ohne erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 81; angedeutet in: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 13.
87Die Klägerin verstößt systematisch und massiv gegen Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Sammlung stehen. Zum einen werden Container auf öffentlichen Flächen aufgestellt, für die sie keine Sondernutzungserlaubnis hat. Zum anderen stehen Container zwar mit Erlaubnis auf privaten Flächen, aber sie sind so aufgestellt, dass die öffentliche Fläche zum Befüllen genutzt werden muss. Des Weiteren kam es zumindest in der Vergangenheit zu Verstößen gegen das Privatrecht, da für Containerstandorte keine Erlaubnis der Verfügungsberechtigten vorlag. Dazu im Einzelnen:
88Im Stadtgebiet der Beklagten sind an elf Standorten Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz oder das Zivilrecht bekannt:
89- 90
1. Mindestens ein Container der Klägerin stand im Jahr 2013 ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf dem Aldi-Parkplatz in der O2.----------straße 62/ Ecke W1. Weg. Im März 2013 holte die Klägerin den Container ab. Es liegt ein Verstoß gegen das Privatrecht vor.
- 91
2. In Höhe C1. M1.---straße 349-351 standen drei Container der Klägerin im Jahr 2013 ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlicher Fläche bzw. konnten zumindest nur von öffentlicher Fläche aus befüllt und entleert werden. Dies lässt sich den der Kammer vorliegenden Fotos sowie einem Kartenausdruck von www.tim-online.nrw.de entnehmen.
- 92
3. Das gleiche gilt für die Container, die im Jahr 2013 in der B.--------straße / S1.-------straße standen. Nach der Internetrecherche (https://maps.google.de) standen die Container bereits im Jahr 2009 dort.
- 93
4. Einer der Container, die in der C4.-----straße / Ecke I1.--------ring standen, konnte ausweislich einer Internetrecherche (https://maps.google.de; www.geoportal.nrw.de) nur von öffentlicher Verkehrsfläche aus bedient werden.
- 94
5. Der Container in der Straße X1. (neben N2. ) konnte unabhängig von der Frage, ob er auf öffentlicher Fläche stand, jedenfalls nur von öffentlicher Fläche aus bedient werden. Auch dies ergibt sich aus einer Internetrecherche (https://maps.google.de; www.geoportal.nrw.de).
Dass für die Standorte 2. bis 5. möglicherweise privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen, ist angesichts der erlaubnispflichtigen Sondernutzung unerheblich.
96- 97
6. Für die zwei Container, die in der Straße C5. / Ecke I. im Jahr 2013 standen, gab es nicht die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Es liegt ein Foto dieser Container an diesem Standort vor. Einem Kartenausdruck über www.geoportal.nrw.de lässt sich entnehmen, dass sich um eine öffentliche Fläche handelt. Mit Schreiben vom 11. März 2013 ist die Klägerin aufgefordert worden, die Container zu entfernen. Im April 2013 standen sie nicht mehr dort.
- 98
7. Der Container auf dem KIK-Parkplatz in der F2.---------straße / Elisabethstraße 101 stand dort ohne Erlaubnis des Verfügungsberechtigten. Es liegt ein Foto vor, das den Container auf diesem Parkplatz zeigt. Des Weiteren liegt eine E-Mail der L3. & A. AG vom 3. Mai 2012 vor, der sich entnehmen lässt, dass der Verfügungsberechtigte keine Einverständniserklärung zur Aufstellung an diesem Standort abgegeben hat. Nach dem Vortrag der Klägerin sei der Container dort bislang geduldet worden. Er wurde abgeholt.
- 99
8. Ein Container stand im Jahr 2013 in der Straße C2. / Ecke G. ohne Erlaubnis auf einer Fläche der GGE. Der vorgelegte Vertrag vom 12. Dezember 2012 betrifft einen anderen Standort (C2. 2).
- 100
9. Der Container im L4. Ring 75 konnte aufgrund seiner Ausrichtung, welche die Kammer mittels einer Internetrecherche (https://maps.google.de) ermittelt hat, zum Zeitpunkt des Aufnahmedatums des Bildes nur von öffentlicher Fläche aus befüllt werden, da der Grünstreifen entlang des Zaunes noch zum Straßengrund gehört. Dies ergibt sich aus einem Kartenausdruck von www.geoportal.nrw.de. Insofern ist eine privatrechtliche Erlaubnis unerheblich.
- 101
10. Das gleiche gilt für den Container im Schollbraukring 11-24 (Foto: https://google.maps.de; Kartenausdruck: www.geoportal.nrw.de), wobei dieser vermutlich bereits schon selbst auf öffentlicher Fläche steht, da das Flurstück 148 städtisches Eigentum ist. Der Vortrag der Klägerin, dass eine mündliche Vereinbarung für diesen Standort vorliegt, ist daher unbeachtlich. Es liegt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.
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11. Die Container in der V.-------straße gegenüber von Haus Nr. 461 sind ausweislich der Bilder, die die Beklagte vorgelegt hat, unabhängig von der Frage, ob sie sich auf einer privaten oder öffentlichen Fläche befinden, jedenfalls nur vom öffentlichen Straßenraum aus zu bedienen. Auch hier ist eine mündliche Vereinbarung unbeachtlich, da eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.
Der im Jahr 2013 in der N1. -C3. -Straße 26/28 stehende Container stand ohne Einverständnis des Eigentümers dort. Ob er mit der Erlaubnis eines möglicherweise anderen Verfügungsberechtigten dort stand, ist unbekannt, obgleich die Klägerin dies unschwer darlegen können müsste. Bei dem Standort in der Burgstraße gegenüber von Haus Nr. 90 wendet die Klägerin ein, dass es sich um einen ihr entwendeten Container handeln müsse, der nicht von ihr genutzt werde. Angaben zu Zeit und Ort der Entwendung macht die Klägerin nicht. Nach einer Internetrecherche (https://maps.google.de) stand der Container bereits im Jahr 2009 dort. Anhand eines Kartenausdrucks von www.geoportal.nrw.de wird ersichtlich, dass es sich um eine öffentliche Fläche handelt.
104Nach den mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 vorgelegten Fotos sind die Container an etlichen Standorten nunmehr so aufgestellt, dass sie nicht mehr vom öffentlichen Gehweg aus bedient werden können.
105Der Kammer sind aus Parallelverfahren der Klägerin weitere Verstöße bekannt. Diese sind berücksichtigungsfähig, da die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden nicht von Stadt- und Kreisgrenzen beeinflusst wird.
106In Herne sind Verstöße an sieben Standorten gegen das Straßen- und Wegerecht aus der Vergangenheit bekannt:
1071. Zwei Container der Klägerin standen zumindest in der Vergangenheit – ausweislich des von der Klägerin selbst vorgelegten Fotos – in der F3.---straße auf einem Grünstreifen. Dabei handelt es sich um das Flurstück 217 (www.tim-online.nrw.de), welches sich im städtischen Eigentum befindet.
1082. Bei dem Standort in der I2. Straße (Zufahrt zu einem Bahngelände) handelt es sich ausweislich des – von der Klägerin vorgelegten – Fotos und des beigezogenen Kartenmaterials (www.tim-online.nrw.de) um das Flurstück 165, welches sich im städtischen Eigentum befindet.
1093. Der Standort des Containers der Klägerin in der I3. -C6. -Straße auf dem Grünstreifen hinter den dortigen Altglas- und Altpapiercontainer befindet sich ebenfalls im städtischen Eigentum (Flurstück 802, www.tim-online.nrw.de).
1104. Der Standort in der „L5.---straße “, tatsächlich in der F4.------straße vor dem Sportplatz „V1. G1. “, befindet sich in städtischem Eigentum (Flurstück 340). Der Standort des Containers ist auf einem Foto aus dem Jahr 2013 ersichtlich. Anhand eines Kartenausdrucks von www.tim-online.nrw.de wird das Flurstück erkennbar.
1115. Der Container im T1.-----------ring gegenüber von Haus Nr. 1 stand auf öffentlicher Fläche (Flurstück 794). Dies lässt sich dem vorliegenden Foto des Containers und einem Kartenausdruck von www.tim-online.nrw.de entnehmen.
112Da die Klägerin keine Sondernutzungserlaubnisse dafür hatte, handelt es sich um Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz.
1136. Wie auch von der Klägerin vorgetragen, dürfte sich der Standort der zwei Container in der B1.----straße gegenüber von Haus Nr. 25 im Eigentum der Deutschen Bahn befinden (s. im Internet recherchierte Luftbilder sowie Kartenausdruck von www.tim-online.nrw.de). Eine Einverständniserklärung der Deutschen Bahn für die Aufstellung hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sollte der Standort auf öffentlicher Fläche liegen, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Straßen- und Wegerecht, da dafür keine Sondernutzungserlaubnis vorliegt.
1147. Für den Standort in der T2. Straße 14 hat die Klägerin einen Vertrag vorgelegt. Anhand der von der Beklagten vorgelegten Fotos in Verbindung mit dem beigezogenen Kartenmaterial (www.tim-online.nrw.de) ist zu erkennen, dass der Container zumindest zwischenzeitlich auf öffentlicher Fläche stand. Eine Sondernutzungserlaubnis lag nicht vor.
115In Dortmund sind Verstöße an mindestens sechs Standorten gegen das Straßen- und Wegegesetz bekannt:
1161. Zwei Container der Klägerin standen auf der C7.------straße gegenüber von Haus Nr. 126.
1172. Ein Container stand auf der N3.------straße , bei Haus Nr. 26.
1183. Ein Container stand auf der L6.------straße gegenüber von Haus Nr. 28.
119Bei diesen Standorten handelte es sich jeweils um eine öffentliche Fläche, wie den vorliegenden Fotos in Verbindung mit den Recherchen bei www.tim-online.nrw.de zu entnehmen ist. Eine Sondernutzungserlaubnis lag nicht vor. Die Klägerin hat dazu in den entsprechenden Verfahren vorgetragen, dass die dortigen Container zwischenzeitlich abgezogen seien, und damit die Verstöße indirekt bestätigt (vgl. 9 K 2778/13, 9 L 671/13).
1204. Ein Container stand im Dezember 2014 Im T3. 51/53. Für diesen Standort hat die Klägerin zwar einen Aufstellvertrag vorgelegt, jedoch ist anhand des der Kammer vorliegenden Bildes in Verbindung mit dem beigezogenem Kartenmaterial (www.tim-online.nrw.de) ersichtlich, dass sich der Container auf dem Gehweg und damit im öffentlichen Straßenraum befand.
1215. Am Standort S2. Straße auf dem Grünstreifen zwischen den Häusern Nr. 168 und 177 stand im Dezember 2014 ein Container der Klägerin. Unabhängig von der Frage, ob derjenige, mit dem die Klägerin einen Vertrag darüber geschlossen hat, berechtigt war, der Klägerin die Aufstellung zu erlauben, da es sich um eine öffentliche Fläche handelt, liegt hier ein Verstoß vor. Das Befüllen des Containers ist ausweislich des vorgelegten Fotos lediglich vom Gehweg aus möglich. Bei diesem handelt es sich um das Flurstück 595, welches sich ausweislich einer Recherche bei ALKIS-Online im städtischen Eigentum befindet. Dafür ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
1226. Ein Container steht im L7. Weg neben der Eisenbahnbrücke. Zwar trägt die Klägerin vor, sie habe eine mündliche Vereinbarung für den Standort L7. Weg 84. Der Container steht jedoch auf einem Grundstück der Deutschen Bahn AG, weswegen eine mündliche Vereinbarung mit einem Verfügungsberechtigten fraglich ist. Jedenfalls ist der Container nach dem vorliegenden Foto vom Gehweg aus zu befüllen und zu entleeren. Dafür ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
123Der Container in der X2. -F5. -Straße/ Ecke B2. Straße stand ausweislich des Bildes vom 24. Juli 2014 am Rand eines Grünstreifens. Bei diesem handelt es sich unter Auswertung des vorhandenen Bild- und Kartenmaterials um das Flurstück 1746, welches nach einer Recherche bei ALKIS-Online im Eigentum der Stadt Dortmund steht. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen das Straßen- und Wegegesetz vor. Ebenso spricht bei dem Standort des Containers in der X3.------straße 215 ausweislich des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials viel dafür, dass es sich um eine öffentliche Fläche handelt.
124Im Stadtgebiet H2. standen in den Jahren 2011 und 2012 etliche Container der Klägerin auf öffentlich gewidmeten Flächen ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Die Klägerin erhob im Jahr 2011 Klage gegen einen Heranziehungsbescheid der Stadt H2. vom 19. August 2011, mit dem die Stadt die Kosten für die Abräumung von rechtswidrig aufgestellten Containern verlangte (14 K 4052/11). An sechs Standorten wurden insgesamt acht Container der Klägerin im Mai 2011 abgeräumt, da sie entweder ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlicher Fläche standen oder auf privater Fläche so aufgestellt waren, dass zum Befüllen und Entleeren der Container öffentliche Fläche in Anspruch genommen werden musste:
1251. A1. Straße zwischen Haus Nr. 63 und 81
1262. C8.---------weg gegenüber der Firma C9.
1273. Wiesmannstraße
1284. C10.-------straße / Ecke I4. Straße
1295. I5.---------------straße (Nähe Friedhof)
1306. V2.---straße (Nähe A2. ).
131In der A1. Straße und im C8.---------weg gegenüber der Firma C9. befanden sich jeweils zwei Container der Klägerin.
132Im Jahr 2012 forderte die Stadt H2. die Klägerin mit Beseitigungsanordnung vom 27. Juni 2012 auf, an fünfzehn Standorten die Container ersatzlos zu entfernen und nicht wieder aufzustellen. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Dabei handelte es sich laut Bescheid vom 27. Juni 2012 um folgende Standorte auf öffentlicher Verkehrsfläche und auf an öffentliche Verkehrsflächen angrenzende Standorte, wo die Container so aufgestellt waren, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen mussten:
1331. C11.---------straße (Gehweg gegenüber dem Aldi-Markt)
1342. C12.---straße (Parkstreifen)
1353. V3.-----straße (Parkstreifen hinter dem N4. )
1364. X4.----straße (Gehweg gegenüber Haus Nr. 13)
1375. S3. Straße/ Ecke I6.------straße (Gehweg)
1386. X5.----------straße (Gehweg gegenüber Haus Nr. 103)
1397. I7.------straße / Ecke L8.---straße
1408. I8.--------straße
1419. F6.---------straße (gegenüber der Gärtnerei Q. )
14210. N5.---------straße / I9. -E1. -Straße
14311. D.-----straße (Höhe O3. )
14412. X6. Straße (Bereich zwischen L9. und M2. )
14513. L10.-----straße / Ecke X6. Straße
14614. I10.---------straße
14715. X7.------weg , Höhe Haus Nr. 133
148Im August 2014 stand ein Container auf dem Grundstück U.-----------weg 13. Grundstückseigentümerin ist die Deutsche B3. . Zwar hatte die Klägerin nach ihrem Vortrag mit dieser einen Vertrag über mehrere Containerstandorte. Dieser war jedoch ausgelaufen. Die Klägerin vergaß nach eigenen Angaben an diesem Standort den Container zu entfernen. Noch im August 2014 stand er dort ohne Erlaubnis der Grundstückseigentümerin.
149Besonders schwer wiegen diese Verstöße in H2. , da die Klägerin am 10. Dezember 2008 eine Unterlassungserklärung unterzeichnete, worin sie erklärte, dass sie die abgeräumten Altkleidercontainer nicht mehr auf öffentlicher Verkehrsfläche im Stadtgebiet H2. aufstellen werde. Weiter heißt es in der Unterlassungserklärung: „Auf Privatgrundstücken werde ich sie auch nicht mehr so aufstellen, dass zum Befüllen und Entleeren die öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden muss. Mir ist bekannt, dass das Aufstellen von Altkleider- oder Altschuhcontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig ist.“
150Gleichwohl ist es in den Jahren 2011 und 2012 zu den vorgenannten Verstößen gekommen. Auch wenn sich die Unterlassungserklärung ihrem Wortlaut nach lediglich auf die zuvor im Jahr 2008 abgeräumten Container bezieht, führt dies nicht an der Tatsache vorbei, dass die Klägerin – zumindest bezüglich dieser Standorte – damit konkludent erklärt hat, sich in Zukunft (insoweit) rechtmäßig verhalten zu wollen, und dass sie sich der Erforderlichkeit von Sondernutzungserlaubnissen bewusst (gewesen) sein muss.
151Des Weiteren sind Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht in anderen Städten bekannt. Ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (17 K 2897/13) lag eine Vielzahl von Verstößen in Remscheid vor und gab es weitere Verstöße in anderen Kommunen. Auch in Leipzig wurden Container der Klägerin aufgestellt, ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu haben. Dies wurde von der Klägerin letztlich eingeräumt (Bl. 19 der Verwaltungsvorgänge der Stadt Leipzig).
152Eine Gesamtbetrachtung der Anzahl der Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz und der Verstöße gegen das Zivilrecht zeigt, in welch massiver und systematischer Weise die Klägerin im Zusammenhang mit der Aufstellung ihrer Container die Rechtsordnung missachtet.
153Besonders der Umstand, dass in H2. trotz der Unterlassungserklärung vom 10. Dezember 2008 in den Jahren 2011 und 2012 an 21 Standorten ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis Container aufgestellt waren, verdeutlicht, dass die Klägerin (zumindest bis zum Jahr 2012) nicht einsichtig war und aus ihren Fehlern keine naheliegenden Konsequenzen, gerichtet auf einen rechtmäßigen Sammelbetrieb zog.
154Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass mehrere Verstöße geraume Zeit zurückliegen. Die noch aktuellen Verstöße zeigen aber, dass die Klägerin zumindest bis in die allerjüngste Vergangenheit hinein nicht bereit war, zur Wahrung der Rechtsordnung ihre Sammlungen auf das rechtlich zulässige Maß zu beschränken, indem sie der Rechtsordnung zuwider laufende Nutzungen aufgibt. Das Verhalten der Klägerin lässt hingegen allein den Schluss zu, dass sie ausschließlich auf ihr nachgewiesene Verstöße der vorgenannten Art reagiert, nicht aber bereit war und ist, von sich aus für eine Beachtung der Rechtsordnung zu sorgen. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass sich diese grundsätzliche Einstellung zur Rechtsordnung auf die Fälle der Missachtung privater Rechte und der Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht beschränkt und nicht auch die Pflichten nach dem KrWG erfasst. Allein der Umstand, dass derzeit Geld mit Altkleidern und -schuhen zu verdienen ist, lässt nur die ordnungsgemäße Verwertung des Wertstoffs erwarten, nicht aber die Beachtung des Abfallrechts in allen anderen Punkten, wie z.B. die Behandlung der Fehlwürfe. Die Annahme, dass derjenige, der durch Verstöße der festgestellten Art mit jeder Sammlung eigentlich verbundene Aufwendungen ersparen will, auch dann unter Missachtung der Rechtsordnung spart, wenn die Fehlwürfe überhand nehmen oder aufgrund ihrer Qualität einen erheblichen finanziellen Entsorgungsaufwand verursachen, ist jedenfalls nicht fernliegend.
155Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin dürfen auch die vorgenommenen personellen Veränderungen in der Führungsebene ihres Unternehmens nicht unberücksichtigt bleiben. So ist im Jahr 2013 der damalige Geschäftsführer Herrn E. abberufen worden. Stattdessen wurde ihm zunächst Einzelprokura erteilt. Diese wurde im November 2014 widerrufen. Nach dem Eindruck der Kammer sind diese personellen Veränderungen verfahrenstaktisch motiviert. So ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vornahme der Änderungen und den gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen auffällig: Die Abberufung des Herrn E. als Geschäftsführer erfolgte im Mai 2013, als einige Gerichtsverfahren anhängig waren und offensichtlich wurde, dass es auf die Zuverlässigkeit der Klägerin und in diesem Zusammenhang auch auf den Geschäftsführer, unter dem es zu den Verstößen gegen das Straßen- und Wegerecht kam, ankommen dürfte. Da jedoch Herr E. Einzelprokura erteilt wurde, konnte er weiterhin weitreichend für die Klägerin tätig werden. Nachdem dieser Umstand in gerichtlichen Entscheidungen aufgegriffen wurde, wurde die Einzelprokura mit Schreiben vom 14. November 2014 widerrufen. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 7. Oktober 2014 (17 K 2897/13) auch den Betriebsleiter, Herrn X. , für unzuverlässig erklärte und daraus auf ein Fortwirken der Unzuverlässigkeit der Klägerin schloss, da sich der Tätigkeitsbereich des Herrn X. nicht geändert habe, wurde mit Änderungskündigung zum 1. November 2014 sein Aufgabenbereich geändert. Er ist nunmehr nur noch Abfallbeauftragter und nicht mehr Betriebsleiter und soll für die Kontrolle der Aufstellung von Sammelcontainern und die Betreuung der Standplätze nicht mehr zuständig sein. Nicht in Einklang bringen lässt sich mit diesem Vorbringen die Benennung des Herrn X. als Zeuge zur Frage, wo Container der Klägerin stehen. Dass die organisatorischen Maßnahmen bisher nicht Erfolg zeigten, wird jedenfalls dadurch belegt, dass in jüngerer Vergangenheit und selbst aktuell noch gegen private Rechte und das Straßen- und Wegerecht verstoßen wird.
156Das Foto der Container der Klägerin am Standort in der V.-------straße gegenüber von Haus Nr. 467 im Stadtgebiet der Beklagten stammt vom 15. Januar 2015, das des Containers am Standort Im T3. 51/53 in Dortmund vom 1. Dezember 2014 und das Foto des Containers am Standort S2. Straße 177 in Dortmund stammt vom 4. Dezember 2014.
157Die Kammer lässt auch nicht die von der Klägerin erarbeiteten Arbeitsanweisungen, die eine Aufstellung der Container im Einklang mit dem öffentlichen und privaten Recht sicherstellen sollen, unberücksichtigt. Gerade die Unternehmenspraxis in der Vergangenheit und der Umstand, dass weiterhin Container der Klägerin ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt sind, zeigt aber, dass trotz der von der Klägerin vorgenommenen Änderungen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (dem der mündlichen Verhandlung) immer noch auch für die Zukunft mit Verstößen der festgestellten Art zu rechnen ist. Die aktuellen Verstöße mögen unter dem Druck der Rechtsprechung nicht mehr so zahlreich sein wie noch in den Jahren zuvor, aber es ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich für die Vergangenheit durch die illegale Aufstellung von Containern als unzuverlässig erwiesen hat und es deshalb für eine Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit handfester Nachweise bedarf.
158S. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 – juris Rn. 108.
159Von einem in der Vergangenheit derart unzuverlässigen Sammler ist zu erwarten, dass er aktiv seine Aufstellorte überprüft, indem er zweifelhafte Standorte (vorübergehend) aufgibt, sich gegebenenfalls nachfolgend um eine Klärung der Sach- und Rechtslage bemüht und erst bei unzweifelhafter Berechtigung zum Aufstellen des Sammelcontainers diese (wieder) aufstellt. Die Klägerin ist einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass sie in dieser Weise verfährt. Sie hat auch – trotz der seit Monaten bekannten Zweifel – nicht aktiv ihre Zuverlässigkeit dargelegt, sondern auf die für ihre Unzuverlässigkeit sprechenden Einzelfälle ausschließlich in der Weise reagiert, dass sie berechtigten Beanstandungen abgeholfen hat.
160Die Klägerin kann sich nicht auf den besonderen Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Die Vorschrift ist nicht einschlägig, weil nach Ansicht der Kammer Rechtsgrundlage der Sammlungsuntersagung § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist und insoweit keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen in Rede stehen.
161Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 - juris Rn. 14.
162Bei mangelnder Zuverlässigkeit kann kein schutzwürdiges Vertrauen bestehen.
163Sowohl die Anordnung der Entfernung der Container als auch die Untersagung der Neuaufstellung der Container ohne erforderliche behördliche Bestätigungen (Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides) ist rechtswidrig.
164Die Anordnung der Entfernung der Container ist nicht von § 18 Abs. 5 KrWG gedeckt. Für die Art und Weise der Beendigung einer bereits begonnenen Sammlung findet sich in § 18 Abs. 5 KrWG keine Rechtsgrundlage. Bei der Aufforderung zur Entfernung der Container handelt es sich nicht um eine Bedingung, Befristung oder Auflage i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Auch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ermächtigt nicht die Beklagten, die Entfernung der Container zu fordern, sondern lediglich zur Untersagung einer (angezeigten) Sammlung. Theoretisch möglich ist das Beenden einer bereits begonnen Containersammlung auch durch ein Verriegeln der Container, weswegen das Entfernen nicht zwingend mit einer Untersagung einhergehen muss.
165Für die Anordnung des Entfernens kann grundsätzlich § 62 KrWG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen. Mangels ausgeübten Ermessens ist die Anordnung auch nicht unter diesem Gesichtspunkt rechtmäßig.
166Das Verbot einer Neuaufstellung der Container ohne vorherige behördliche Bestätigung findet keine Rechtsgrundlage im Kreislaufwirtschaftsgesetz. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht lediglich ein Anzeigeverfahren vor. Einer behördlichen Bestätigung bedarf es nicht. Mangels Ermächtigungsgrundlage ist dieser Teil des Bescheides rechtswidrig.
167Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides) ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) bezüglich der Anordnung in Ziffer 1 rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte die Zwangsgeldandrohung im angefochtenen Bescheid hinreichend begründet. Es liegt kein Ermessensfehler vor. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € erweist sich insbesondere gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen an der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung als angemessen. Soweit die Zwangsgeldandrohung die Ziffer 2 des Bescheides betrifft, ist sie rechtswidrig, da die Anordnung in Ziffer 2 - wie zuvor dargelegt - rechtswidrig ist.
168Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in Höhe des Anteils ihres Unterliegens im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
169Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2013 - 1 K 886/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
Tenor
Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 26. April 2013 wird aufgehoben.
Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 26. April 2013 wird insoweit aufgehoben als sie die Ziffer 2 in Bezug nimmt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Unternehmen, das gewerblich Altkleider und Altschuhe (im Folgenden: Alttextilien) in Sammelcontainern im Bringsystem sammelt.
3Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nimmt im Stadtgebiet der Beklagten grundsätzlich die Entsorgungsbetriebe F. GmbH (F1. ) wahr. Bezüglich der Dienstleistungskonzessionen für die Sammlung, den Transport und die Verwertung von Alttextilien fand eine Ausschreibung durch die F1. GmbH statt. Auch die Klägerin bewarb sich für die Vergabe der Dienstleistungskonzessionen. Die Konzessionen wurden jedoch an zwei andere Unternehmen vergeben.
4Bereits unter dem 25. Juli 2012 zeigte die Klägerin eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien der Beklagten an. In der Anzeige gab sie an, 16 Mitarbeiter und 16 Sammelfahrzeuge zu haben. Die maximale Jahresmenge der zu erwartenden Abfälle im Stadtgebiet der Beklagten betrage ca. 100 t pro Jahr. Die Gesamtdauer der Sammlung sei auf drei Jahre ausgelegt. Die Sammlungen würden ständig durchgeführt. Nach der Anzeige sollen die eingesammelten Abfälle zunächst bei der Klägerin zwischengelagert und dann von der Firma W. Textile Recycling Sp. z.o.o. in L. , Polen, verwertet werden. Der Anzeige beigefügt war u.a. ein zwischen der Klägerin und dieser Firma geschlossener Vertrag, ein Entsorgungsfach- betriebszertifikat für die Klägerin vom 21. März 2012 sowie weitere Unterlagen. Die Anzeige unterschrieb Herr O. X. als Abfallbeauftragter der Klägerin.
5Geschäftsführer der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt noch Herr N. E. .
6Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass Angaben / Unterlagen benötigt würden. Es fehlten u.a. die genauen Standorte und Größen der Container sowie die Einverständniserklärung der Eigentümer, auf dessen Grundstücken die Container stünden.
7Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 30. Januar 2013 mit, dass die gesammelten Alttextilien sowie die bei der Sammlung angefallenen Störstoffe im Jahr 2012 ordnungsgemäß schadlos verwertet bzw. gemeinwohlverträglich nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beseitigt worden seien. Die Störstoffe seien dem öffentlich-rechtlichen Entsorger zur Verwertung übergeben worden. Unter dem 7. Februar 2013 teilte die Klägerin mit, dass die Nennung der Containerstandorte von § 18 Abs. 2 KrWG ihrer Ansicht nach nicht erfasst sei.
8Mit Schreiben vom 19. Februar 2013 wies die Beklagte die Klägerin u.a. darauf hin, sie habe bislang noch keinen Nachweis darüber erbracht, dass es sich bei der angezeigten Sammlung um eine bereits vor dem 1. Juni 2012 bestehende Sammlung handele.
9Im Februar 2013 erhielt die Beklagte Kenntnis von Eintragungen im Gewerbezentralregister für den damaligen Geschäftsführer Herrn E. . Im März erhielt die Beklagte Kenntnis von zwei Altkleidercontainern der Klägerin am Standort C. L1. / Ecke I. , von drei Containern in der C1. M. . 349-351, von einem Container in der Straße C2. / Ecke G. und von zwei Containern auf einem Aldi-Parkplatz in der O1. Straße 62 / W1. Weg, die ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers dort aufgestellt waren, sowie von einem Container in der N1. -C3. -Straße 26/28.
10Mit Schreiben vom 22. März 2013 übersandte die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Liste einiger Containerstellplätze im Stadtgebiet der Beklagten.
11Die untere Abfallwirtschaftsbehörde ging gemäß einem Vermerk vom 4. April 2013 davon aus, dass eine nicht genehmigte Sammlung durch die Klägerin aufgenommen worden sei. Daher sei die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entbehrlich geworden.
12Die Beklagte untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 26. April 2013 die angezeigte Sammlung von Textilien, Altkleidern, -schuhen und Verpackungen aus Textilien sowie die nicht angezeigte Sammlung jeglicher Textilien, Altkleider, -schuhe und Verpackungen aus Textilien (Ziff. 1). Sie gab der Klägerin auf, sämtliche ihr zugehörigen Sammelbehälter im Stadtgebiet der Beklagten, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Flächen handele, zu entfernen und untersagte das erneute Aufstellen ohne erforderliche behördliche Bestätigung (Ziff. 2). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an (Ziff. 3) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5.000,00 € für den Fall an, dass die Anordnung der Ziffer 1. und 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt werde (Ziff. 4). Die Beklagte begründete die Entscheidung u.a. damit: Es sei festgestellt worden, dass Container der Klägerin ohne Einverständnis der Eigentümer auf deren Privatgrundstücken stünden. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger habe im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens wirtschaftliche Unternehmen als beauftragte Dritte mit der Sammlung und Verwertung der im Stadtgebiet anfallenden Alttextilien betraut. Durch die Aufnahme der nicht genehmigten Sammlung der Klägerin werde die Entsorgungsleistung dieser Firmen unterlaufen. Die Klägerin verschaffe sich durch illegale Standorte, für die sie keine Gebühr entrichte, einen wirtschaftlichen Vorteil, welcher zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen für die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten führe.
13Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 wurde Herr E. als Geschäftsführer abberufen. Neuer Geschäftsführer ist seitdem Herr L2. . Herr E. bekam zunächst Einzelprokura. Diese ist ihm mit Schreiben vom 14. November 2014 entzogen worden.
14Die Klägerin hat bereits am 3. Mai 2013 Klage. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2015 hat die Beklagte den Bescheid vom 26. April 2013 klarstellend dahingehend geändert, dass damit nunmehr nicht auch eine „nicht angezeigte Sammlung“ untersagt wird.
15Zu Begründung der Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Ermächtigungsgrundlage, § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, auf die sich die Beklagte berufe, verstoße gegen höherrangiges Recht. Die Untersagung sei formell rechtswidrig, weil die Beklagte nicht zuständig sei. In entsprechender Anwendung von § 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) müsse die Bezirksregierung über Untersagungen entscheiden, da ansonsten die kreisfreien Städte und Kreise in eigener Sache entscheiden würden. Nach ihrem Kenntnisstand fehle hier eine Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegenüber der unteren Abfallwirtschaftsbehörde. Durch die fehlende Beteiligung liege ein Verfahrensfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit der Untersagung führe. Dieser sei auch nicht unbeachtlich. Da eine Stellungnahme nicht eingeholt worden sei, sei ersichtlich, dass eine organisatorische Trennung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und der unteren Abfallwirtschaftsbehörde nicht vorgenommen worden sei. Die Untersagung sei materiell rechtswidrig. Die Forderung der Beklagten, Containerstandorte anzugeben, habe keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage im KrWG.
16Die Untersagung könne nicht auf eine fehlende Zuverlässigkeit gestützt werden. Es lägen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des bisherigen Geschäftsführers, Herrn E. , vor. Darauf komme es auch gar nicht mehr an. Der neue Geschäftsführer, Herr L2. , sei ohne Zweifel zuverlässig. Etwaige Verstöße gegen zivilrechtliche Verpflichtungen kämen grundsätzlich nicht als Untersagungsgrund in Betracht, da öffentlich-rechtliche Belange nicht berührt seien. Straßenrechtliche Verstöße seien nicht zu berücksichtigen. Der Zuverlässigkeitsbegriff in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG werde durch § 8 Abs. 2 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) konkretisiert. Selbst wenn etwaige straßenrechtliche Sachverhalte im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG erheblich sein sollten, könnte nicht von ausreichend starken Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ausgegangen werden. Sie sei intensiv damit befasst, die Einhaltung straßenrechtlicher Vorgaben sicherzustellen. So erfolge eine ständig andauernde Überprüfung bestehender Containerstandorte auf die Einhaltung des Straßenrechts. Dieses Überprüfungsverfahren sei im Laufe der Zeit weiter verbessert worden. Ihr Geschäftsführer habe hierzu eine Arbeitsanweisung zu Überprüfung und Aufstellung von Sammelcontainern erlassen aus der sich ergebe, dass straßenrechtliche Vorgaben unbedingt einzuhalten seien. Ferner habe der Geschäftsführer eine Praxisanleitung erstellen lassen, aus der sich ergebe, wie die straßenrechtlichen Vorgaben zu prüfen und umzusetzen sein. Sie habe veranlasst, dass diejenigen Container, die die Beklagte im Eilverfahren als im Widerspruch zum geltenden Straßen- und Wegerechts stehend bemängelt habe (Standorte H.------graben , F2.---------straße 180), abgebaut werden.
17Die Untersagungsverfügung könne nicht auf entgegenstehende öffentliche Interessen gestützt werden. Die Untersagung sei ermessensfehlerhaft, da die Beklagte ihr Auswahlermessen nicht richtig ausgeübt habe. Außerdem sei sie unverhältnismäßig, da die Beklagte in nicht ausreichendem Maße berücksichtigt habe, dass es sich um eine Bestandssammlung i.S.v. § 18 Abs. 7 KrWG handele.
18Die Androhung des Zwangsgeldes sei rechtswidrig, da sie nicht hinreichend begründet sei. Es lägen zudem Ermessensfehler vor. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei ermessensfehlerhaft festgesetzt.
19Die Klägerin beantragt,
20den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2013 in der Fassung vom 24. Februar 2015 aufzuheben.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie trägt u.a. vor, dass sie die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG stütze. Sie vertrete weiterhin die Auffassung, dass eine Containerstandortliste erforderlich sei, um die Auswirkungen der gewerblichen Sammlung auf das kommunale Erfassungssystem beurteilen zu können. Die Weigerung, Containerstellplätze zu benennen, führe zu einer Unvollständigkeit der Unterlagen. Die Anzeige sei somit vorsätzlich nicht vollständig erstattet. Aus anderen Verfahren sei die Ansicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bekannt, dass eine gewerbliche Sammlung im Zusammenwirken mit weiteren gewerblichen Sammlungen öffentliche Interessen beeinträchtige, weswegen auf eine Stellungnahme hier verzichtet worden sei. Eine andere Stellungnahme zur Sammlung der Klägerin sei nicht zu erwarten gewesen. § 17 Abs. 2 Satz 3 KrWG definiere drei Voraussetzungen, unter welchen die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vom Gesetzgeber vermutet werde. Eine Beeinträchtigung sei schon dann anzunehmen, wenn nur eine der Voraussetzungen erfüllt sei. Im vorliegenden Fall seien alle Merkmale für die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gegeben.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
25Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
26Die Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig. Die Ziffer 4 ist rechtmäßig, soweit sie sich auf Ziffer 1 bezieht. Insoweit verletzt der Bescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
27Rechtsgrundlage für die Untersagung der angezeigten Sammlung von Alttextilien (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides) ist § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Die Beklagte stützt die Untersagung zwar ihrem Vortrag nach auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG und damit auf eine andere Rechtsgrundlage. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes ist das Gericht angesichts des den Verwaltungsgerichtsprozess kennzeichnenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) aber weder auf den von der Beklagten zugrunde gelegten Sachverhalt noch auf die von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen beschränkt. Dieses Vorgehen ist mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nur dann nicht zulässig, wenn sich das Gericht dabei Kompetenzen anmaßt, die der Beklagten zustehen, wie bei der Heranziehung einer Rechtsgrundlage mit einem gerichtlich nicht oder nicht voll überprüfbaren Beurteilungs-, Abwägungs- oder Ermessensspielraum. Da es sich bei § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht um eine Vorschrift handelt, die der Beklagten Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum einräumt, ist die Kammer nicht daran gehindert, die Untersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG statt auf die Alt. 2 dieser Vorschrift zu stützen.
28Die Rechtsgrundlage für die Untersagung, § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Bei entsprechender, den Schutzbereichen der Art. 12, 14 GG Rechnung tragender Auslegung der Norm bestehen gegen dieselbe auch keine europarechtlichen Bedenken. Zwar stellen gesetzliche Überlassungspflichten im Abfallrecht Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar, diese sind aber durch Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV gerechtfertigt. Danach gelten die Vorschriften der Verträge für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Bei der Abfallentsorgung aus privaten Haushalten handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV, die grundsätzlich durch gesetzliche Regelung einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugewiesen werden kann.
29Vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16/08 -, juris Rn. 40 unter Bezugnahme auf das „Arnheim-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Urteil vom 10. November 1998, - Rs. C-360/96 -.
30Bei einem partiellen Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG, die durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
31Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 109 f; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2014 - 17 K 3013/13 -, juris Rn. 41 ff, sowie zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerreglung § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG: BVerwG, Urteil 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, juris Rn. 36.
32Im Rahmen der Auslegung und Anwendung der §§ 17, 18 KrWG ist dies zu berücksichtigen. Eine verfassungskonforme Auslegung der Reglungen ist insoweit möglich.
33Die Untersagung ist formell rechtmäßig. Es hat die zuständige Behörde gehandelt. Die Beklagte ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 ZustVU in Verbindung mit Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung für den Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zuständig. Auch wenn in der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz nur von dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Rede ist, gilt sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ZustVU auch für die Zeit nach Erlass des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, weil die in Rede stehende Aufgabe ab dem 1. Juni 2012 (Inkrafttreten des KrWG) nicht wesentlich in ihrem Inhalt geändert worden ist.
34Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 39.
35Gemäß § 5 Abs. 1 LAbfG NRW sind zwar die Kreise und kreisfreien Städte auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, denen nach § 5 Abs. 2 LAbfG insbesondere das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfällen obliegt. Ein Verstoß gegen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes liegt darin jedoch nicht, auch wenn zahlreiche Vorschriften dieses Gesetzes zum einen auf die zuständige Behörde und zum anderen auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abstellen. Soweit die Vorschriften Aufgabenzuweisungen enthalten, ist dies in einem funktionalen Sinne zu verstehen und nicht als Vorgabe, welche Stelle die jeweilige Aufgabe zu erfüllen hat. Ein Verbot, ein und dieselbe Stelle der öffentlichen Verwaltung als für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde und als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zu bestimmen, lässt sich daraus nicht herleiten.
36Vgl. OVG NRW Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 41.
37Es kann aber unter dem Gesichtspunkt des Neutralitätsgebotes des Staates, das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, problematisch sein, wenn bei einem Rechtsträger unterschiedliche Aufgaben zusammenfallen, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann. Aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, folgt die Notwendigkeit einer fairen Verfahrensgestaltung und damit auch das Neutralitätsgebot des Staates.
38Diese Bedenken sind bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Kreislaufwirtschaftsgesetz gesehen worden und haben dazu geführt, dass im ursprünglichen Regierungsentwurf in § 18 Abs. 1 S. 2 KrWG sinngemäß vorgesehen war, dass die für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde nicht mit den Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betraut sein darf, und dies gerade mit der staatlichen Neutralitätspflicht der Vermeidung von Interessenkonflikten begründet wurde.
39Vgl. BT-Drucks. 17/6052, S. 17, 88.
40Dass die zuvor genannte Vorschrift später nicht Gesetz geworden ist, beruht nicht darauf, dass die zur Begründung der Vorschrift gemachten Erwägungen später nicht als stichhaltig erachtet wurden, sondern darauf, dass den Ländern vorbehalten werden sollte, die Zuständigkeiten zu bestimmen und “für die Einhaltung der Vorgaben des Verfassungs- wie auch des EU-Wettbewerbsrechts Sorge“ zu tragen.
41Vgl. BT-Drucks. 17/7505 (neu), S. 47.
42Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung, die den rechtsstaatlichen Anforderungen Rechnung trägt, ist grundsätzlich dann gegeben, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24, OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 20 B 205/13 –, juris Rn. 11.
44Durch Erlass ist in Nordrhein-Westfalen verwaltungsintern bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche einerseits der unteren Umweltschutzbehörde und andererseits des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu gewährleisten haben.
45Vgl. Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2013, Au. IV-2-408.10.02.
46Dies ist bei der Beklagten der Fall. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gehört zum Geschäftsbereich 2, die untere Abfallwirtschaftsbehörde zum Geschäftsbereich 6A der Beklagten. Für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger war im Jahr 2003 Frau S. tätig, heute ist es Herr T. . Bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde ist Frau H1. im Rahmen des Anzeigeverfahrens tätig geworden. Eine ausreichende organisatorische und personelle Trennung liegt vor.
47Zwar hat die Beklagte als untere Umweltschutzbehörde keine Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers eingeholt. Daraus kann aber nicht auf eine fehlende organisatorische und personelle Trennung geschlossen werden. Auf die Einholung der Stellungnahme verzichtete die untere Umweltschutzbehörde ausweislich eines im April 2013 gefertigten Vermerks, da sie wegen der bereits erfolgten Aufnahme der „nicht genehmigten Sammlung“ durch die Klägerin eine Stellungnahme nicht mehr für erforderlich hielt. Des Weiteren teilt die Beklagte mit, dass ihr aus anderen Verfahren die Auffassung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bekannt war und sie deshalb auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet habe. Ob diese Begründungen den Verzicht auf die Einholung einer Stellungnahme rechtfertigen können, kann dahinstehen. Jedenfalls zeigen sie, dass die Stellungnahme aus anderen Gründen unterblieb und nicht, weil eine Zusammenarbeit von öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und unterer Abfallwirtschaftsbehörde vorlag. Gerade der Umstand, dass die Beklagte im gerichtlichen Verfahren die Beiladung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beantragte, zeigt, dass sie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger quasi als Dritten ansieht.
48Die fehlende Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers führt nicht zur Aufhebung der Untersagungsverfügung bezüglich der angezeigten Sammlung. Es kann offen bleiben, ob die Rechtmäßigkeit einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung zwingend eine vorherige Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 18 Abs. 4 KrWG voraussetzt. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon auszugehen wäre, dass es einer derartigen Beteiligung gemäß § 18 Abs. 4 KrWG bedürfe oder eine Aufforderung zur Stellungnahme gemäß § 18 Abs. 4 KrWG auch dem Schutz der Belange des Sammlers diente, wäre ein insoweit unterstellter Mangel jedenfalls nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) unbeachtlich. Die Verletzung einer Verfahrensvorschrift führt nach § 46 VwVfG NRW nur dann zur Aufhebung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes, wenn der Verfahrensfehler wesentlich und nicht auszuschließen ist, dass er auf das Ergebnis Einfluss hat. Hier hat die fehlende Stellungnahme keinen Einfluss auf das Ergebnis. Selbst wenn von der theoretischen Möglichkeit auszugehen sein sollte, dass die Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in dem Verfahren der Klägerin anders ausgefallen wäre als hinsichtlich der Anzeige anderer gewerblicher Sammlungen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hier keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen geltend gemachte hätte, hätte das auf das Ergebnis keinen Einfluss gehabt, da die Kammer die Untersagung unter dem Gesichtspunkt der Unzuverlässigkeit der Klägerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG für rechtmäßig erachtet und es insofern nicht auf entgegenstehende öffentliche Interessen ankommt.
49Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig.
50Da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung der der (letzten) mündlichen Verhandlung.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798 /11 -, juris Rn. 31 f; BayVGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 20 ZB 13.2510 -, juris Rn. 9.
52Die Voraussetzungen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG liegen. vor. Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
53Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder juristische Person, die die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt.
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 60.
55Dies ist hier die Klägerin, der das Handeln ihres Geschäftsführers und ihres Abfallbeauftragten zuzurechnen ist.
56Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht legaldefiniert. Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nicht auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien beschränkt, da gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen.
57Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 10 S 1202/13 –, juris Rn. 20.
58§ 3 Abs. 2 Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV –) findet zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs des § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 KrWG keine Anwendung.
59Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 - 17 K 2897/13 -, juris Rn. 77; a.A. noch VG Köln, Urteil 11. September 2004 - 13 K 1220/12 -, nicht veröffentlicht, Urteilsabdruck S.15.
60In § 3 Abs. 1 AbfEV werden ausdrücklich nur § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG genannt. Eine Anwendung des § 3 Abs. 2 AbfEV auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist nicht vorgesehen. Es ist nicht ersichtlich, warum für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfEV genannten Belange Berücksichtigung finden sollten.
61Mangels eigenständiger Definition beurteilt sich die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 S. 2 Alt. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz nach den zu § 35 Gewerbeordnung (GewO) entwickelten Grundsätzen.
62Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 – 10 S 1127/13 –, juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 27.
63Unzuverlässig ist demnach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben,
64vgl. zu § 35 GewO: OVG NRW Urteil vom 12. April 2011 –4 A 1449/08 –, juris Rn. 26.
65Das in der Vergangenheit liegende Verhalten muss mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
66Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. März 2014 - 10 S 1127/13 -, juris Rn. 21.
67Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist im Hinblick auf Art. 12, 14 GG insoweit einschränkend auszulegen, als (bloße) Bedenken an der Zuverlässigkeit nicht für eine Untersagung ausreichen; vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens eine Untersagung rechtfertigen.
68Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 607/13 -, juris Rn. 10.
69Das heißt, für die Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird.
70Im Rahmen der Beurteilung, ob es sich um einen gewichtigen Verstoß handelt, ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen Vorschriften möglich sind, die im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägig sind, die aber nicht unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt, betreffen. Solche Verstöße sind gleichwohl auch zu berücksichtigen, zumal diese Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit geben. Je weniger direkt das Schutzgut des Abfallrechts von der Vorschrift betroffen ist, gegen die verstoßen wird, umso strenger muss jedoch der Maßstab zur Berücksichtigung dieses Verstoßes sein.
71Zum anderen ist zu beachten, dass zwar zur Annahme der Unzuverlässigkeit die Gefahr gewichtiger Verstöße bestehen muss, dass sich die Relevanz von Verstößen aber nicht allein aus der Schwere des einzelnen Verstoßes ergibt, sondern auch eine Vielzahl weniger gewichtiger Verstöße in ihrer Gesamtheit zur Prognose der Unzuverlässigkeit führen kann. Je mehr System hinter den Verstößen liegt, umso weniger gewichtig kann der einzelne Verstoß zur Annahme der Unzuverlässigkeit im Rahmen von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt.1 KrWG sein.
72Schließlich ist eine zeitliche Komponente zu beachten. Je länger ein Verstoß zurückliegt, desto mehr müssen andere Aspekte hinzukommen, die in ihrer Gesamtschau die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen.
73Dass die Klägerin im Anzeigeverfahren nicht die von der Beklagten angeforderte Liste der Containerstellplätze beigebracht hat, führt nicht zur Annahme ihrer Unzuverlässigkeit. Eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige kann zwar grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anzeigende seitens der zuständigen Behörde auf die Unvollständigkeit hingewiesen und um Ergänzung gebeten wurde, dieser darauf aber nicht reagiert oder sogar ausdrücklich die Mitteilung der Information/Vorlage der Unterlagen verweigert.
74Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 -, juris Rn 14.
75Die Klägerin war aber nicht zur Nennung der Containerstellplätze verpflichtet. Die nach § 18 Abs. 2 KrWG der Anzeige der Sammlung beizufügenden Angaben und Darlegungen erfassen keine Informationen zu den Stellplätzen. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck, Gesetzessystematik und/oder gesetzgeberischen Willen ergeben keinerlei Anhaltspunkte für die gesetzliche Notwendigkeit einer solchen Angabe.
76Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. Juni 2013 – 9 L 337/13 –, juris Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2013 – 7 ME 62/13 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 15; offengelassen in OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 -, juris Rn. 14, jedoch in der Tendenz verneinend (vgl. Rn. 15); s.a. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 703/13 -, nicht veröffentlicht, Beschlussabdruck S. 8 -; a.A. VG Münster, Beschluss vom 14. März 2013 – 7 L 49/13 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 8. April 2013 – 20 CS 13.337 –, juris Rn. 10.
77Die Beklagte hat nicht bereits im Anzeigeverfahren anhand einer Stellplatzliste zu überprüfen, ob die notwendigen Sondernutzungserlaubnisse oder privatrechtlichen Einverständniserklärungen vorliegen.
78In welchem Umfang die Klägerin bereits vor Inkrafttreten des KrwG tätig war, in welchem Umfang sie danach, aber vor Ablauf der Dreimonatsfrist tätig war, inwieweit sie sich auf eine Bestandssammlung berufen kann und ob auf eine Unzuverlässigkeit geschlossen werden kann, wenn und soweit die Sammlung nach Inkrafttreten des KrWG, aber vor Ablauf der Dreimonatsfrist über die Bestandssammlung hinausgegangen sein sollte, kann dahinstehen, da die Klägerin wegen straßen- und zivilrechtlicher Verstöße im Zusammenhang mit der Aufstellung der Container unzuverlässig ist.
79Entgegen der Ansicht der Klägerin gehören straßenrechtliche Normen zu den im Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung die Annahme einer Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen kann. Nach § 3 Abs. 15 KrWG wird eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert. Dieses beginnt mit dem Aufstellen von Containern. Aufstellung und Sammlung bedingen einander wechselseitig. Bei der Aufstellung kann es zu sich perpetuierenden straßenrechtlichen Verstößen kommen.
80Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 13.
81Steht eine Unzuverlässigkeit wegen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings beachtet werden, dass das Schutzgut des Abfallrechts davon nicht unmittelbar betroffen ist und es sich bei einem einzelnen Verstoß grundsätzlich nicht um einen solchen gewichtiger Natur handelt. Bei diesen Verstößen muss daher ein systematisches und massives Fehlverhalten feststehen und es muss ferner bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird. Kam es in der Vergangenheit zu massiven und systematischen Verstößen gegen Vorschriften, ist davon in der Regel auch für die Zukunft auszugehen.
82Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 – juris Rn. 10; Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 – juris Rn. 14; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 18.
83Das Aufstellen von Altkleider- und Altschuhcontainern auf öffentlichen Gehwegen/Straßenflächen bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) einer Sondernutzungserlaubnis. Es werden durch das Aufstellen von solchen Containern öffentliche Straßenflächen über den Gemeingebrauch hinaus benutzt. Dies gilt auch für Container, die zwar auf privater Fläche stehen, jedoch so aufgestellt sind, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen müssen. Die Benutzer handeln dabei nicht im Rahmen des Gemeingebrauchs. Vielmehr nimmt der Benutzer beim Befüllen eines Altkleider- und Altschuhcontainers Handlungen vor – Lektüre einer Gebrauchsanweisung, Öffnen einer Klappe, Einwerfen von Schuhen oder Kleidung – die nicht überwiegend dem Verkehr dienen, sondern der gewerblichen Nutzung des Aufstellers zuzurechnen sind.
84Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 – 23 B 334/99 –, juris Rn. 11.
85Die Unzuverlässigkeit i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann außerdem dann angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise ohne erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.
86Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 10 S 30/14 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 81; angedeutet in: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 13.
87Die Klägerin verstößt systematisch und massiv gegen Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Sammlung stehen. Zum einen werden Container auf öffentlichen Flächen aufgestellt, für die sie keine Sondernutzungserlaubnis hat. Zum anderen stehen Container zwar mit Erlaubnis auf privaten Flächen, aber sie sind so aufgestellt, dass die öffentliche Fläche zum Befüllen genutzt werden muss. Des Weiteren kam es zumindest in der Vergangenheit zu Verstößen gegen das Privatrecht, da für Containerstandorte keine Erlaubnis der Verfügungsberechtigten vorlag. Dazu im Einzelnen:
88Im Stadtgebiet der Beklagten sind an elf Standorten Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz oder das Zivilrecht bekannt:
89- 90
1. Mindestens ein Container der Klägerin stand im Jahr 2013 ohne die erforderliche Erlaubnis des Verfügungsberechtigten auf dem Aldi-Parkplatz in der O2.----------straße 62/ Ecke W1. Weg. Im März 2013 holte die Klägerin den Container ab. Es liegt ein Verstoß gegen das Privatrecht vor.
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2. In Höhe C1. M1.---straße 349-351 standen drei Container der Klägerin im Jahr 2013 ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlicher Fläche bzw. konnten zumindest nur von öffentlicher Fläche aus befüllt und entleert werden. Dies lässt sich den der Kammer vorliegenden Fotos sowie einem Kartenausdruck von www.tim-online.nrw.de entnehmen.
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3. Das gleiche gilt für die Container, die im Jahr 2013 in der B.--------straße / S1.-------straße standen. Nach der Internetrecherche (https://maps.google.de) standen die Container bereits im Jahr 2009 dort.
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4. Einer der Container, die in der C4.-----straße / Ecke I1.--------ring standen, konnte ausweislich einer Internetrecherche (https://maps.google.de; www.geoportal.nrw.de) nur von öffentlicher Verkehrsfläche aus bedient werden.
- 94
5. Der Container in der Straße X1. (neben N2. ) konnte unabhängig von der Frage, ob er auf öffentlicher Fläche stand, jedenfalls nur von öffentlicher Fläche aus bedient werden. Auch dies ergibt sich aus einer Internetrecherche (https://maps.google.de; www.geoportal.nrw.de).
Dass für die Standorte 2. bis 5. möglicherweise privatrechtliche Vereinbarungen vorliegen, ist angesichts der erlaubnispflichtigen Sondernutzung unerheblich.
96- 97
6. Für die zwei Container, die in der Straße C5. / Ecke I. im Jahr 2013 standen, gab es nicht die erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Es liegt ein Foto dieser Container an diesem Standort vor. Einem Kartenausdruck über www.geoportal.nrw.de lässt sich entnehmen, dass sich um eine öffentliche Fläche handelt. Mit Schreiben vom 11. März 2013 ist die Klägerin aufgefordert worden, die Container zu entfernen. Im April 2013 standen sie nicht mehr dort.
- 98
7. Der Container auf dem KIK-Parkplatz in der F2.---------straße / Elisabethstraße 101 stand dort ohne Erlaubnis des Verfügungsberechtigten. Es liegt ein Foto vor, das den Container auf diesem Parkplatz zeigt. Des Weiteren liegt eine E-Mail der L3. & A. AG vom 3. Mai 2012 vor, der sich entnehmen lässt, dass der Verfügungsberechtigte keine Einverständniserklärung zur Aufstellung an diesem Standort abgegeben hat. Nach dem Vortrag der Klägerin sei der Container dort bislang geduldet worden. Er wurde abgeholt.
- 99
8. Ein Container stand im Jahr 2013 in der Straße C2. / Ecke G. ohne Erlaubnis auf einer Fläche der GGE. Der vorgelegte Vertrag vom 12. Dezember 2012 betrifft einen anderen Standort (C2. 2).
- 100
9. Der Container im L4. Ring 75 konnte aufgrund seiner Ausrichtung, welche die Kammer mittels einer Internetrecherche (https://maps.google.de) ermittelt hat, zum Zeitpunkt des Aufnahmedatums des Bildes nur von öffentlicher Fläche aus befüllt werden, da der Grünstreifen entlang des Zaunes noch zum Straßengrund gehört. Dies ergibt sich aus einem Kartenausdruck von www.geoportal.nrw.de. Insofern ist eine privatrechtliche Erlaubnis unerheblich.
- 101
10. Das gleiche gilt für den Container im Schollbraukring 11-24 (Foto: https://google.maps.de; Kartenausdruck: www.geoportal.nrw.de), wobei dieser vermutlich bereits schon selbst auf öffentlicher Fläche steht, da das Flurstück 148 städtisches Eigentum ist. Der Vortrag der Klägerin, dass eine mündliche Vereinbarung für diesen Standort vorliegt, ist daher unbeachtlich. Es liegt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.
- 102
11. Die Container in der V.-------straße gegenüber von Haus Nr. 461 sind ausweislich der Bilder, die die Beklagte vorgelegt hat, unabhängig von der Frage, ob sie sich auf einer privaten oder öffentlichen Fläche befinden, jedenfalls nur vom öffentlichen Straßenraum aus zu bedienen. Auch hier ist eine mündliche Vereinbarung unbeachtlich, da eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.
Der im Jahr 2013 in der N1. -C3. -Straße 26/28 stehende Container stand ohne Einverständnis des Eigentümers dort. Ob er mit der Erlaubnis eines möglicherweise anderen Verfügungsberechtigten dort stand, ist unbekannt, obgleich die Klägerin dies unschwer darlegen können müsste. Bei dem Standort in der Burgstraße gegenüber von Haus Nr. 90 wendet die Klägerin ein, dass es sich um einen ihr entwendeten Container handeln müsse, der nicht von ihr genutzt werde. Angaben zu Zeit und Ort der Entwendung macht die Klägerin nicht. Nach einer Internetrecherche (https://maps.google.de) stand der Container bereits im Jahr 2009 dort. Anhand eines Kartenausdrucks von www.geoportal.nrw.de wird ersichtlich, dass es sich um eine öffentliche Fläche handelt.
104Nach den mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 vorgelegten Fotos sind die Container an etlichen Standorten nunmehr so aufgestellt, dass sie nicht mehr vom öffentlichen Gehweg aus bedient werden können.
105Der Kammer sind aus Parallelverfahren der Klägerin weitere Verstöße bekannt. Diese sind berücksichtigungsfähig, da die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden nicht von Stadt- und Kreisgrenzen beeinflusst wird.
106In Herne sind Verstöße an sieben Standorten gegen das Straßen- und Wegerecht aus der Vergangenheit bekannt:
1071. Zwei Container der Klägerin standen zumindest in der Vergangenheit – ausweislich des von der Klägerin selbst vorgelegten Fotos – in der F3.---straße auf einem Grünstreifen. Dabei handelt es sich um das Flurstück 217 (www.tim-online.nrw.de), welches sich im städtischen Eigentum befindet.
1082. Bei dem Standort in der I2. Straße (Zufahrt zu einem Bahngelände) handelt es sich ausweislich des – von der Klägerin vorgelegten – Fotos und des beigezogenen Kartenmaterials (www.tim-online.nrw.de) um das Flurstück 165, welches sich im städtischen Eigentum befindet.
1093. Der Standort des Containers der Klägerin in der I3. -C6. -Straße auf dem Grünstreifen hinter den dortigen Altglas- und Altpapiercontainer befindet sich ebenfalls im städtischen Eigentum (Flurstück 802, www.tim-online.nrw.de).
1104. Der Standort in der „L5.---straße “, tatsächlich in der F4.------straße vor dem Sportplatz „V1. G1. “, befindet sich in städtischem Eigentum (Flurstück 340). Der Standort des Containers ist auf einem Foto aus dem Jahr 2013 ersichtlich. Anhand eines Kartenausdrucks von www.tim-online.nrw.de wird das Flurstück erkennbar.
1115. Der Container im T1.-----------ring gegenüber von Haus Nr. 1 stand auf öffentlicher Fläche (Flurstück 794). Dies lässt sich dem vorliegenden Foto des Containers und einem Kartenausdruck von www.tim-online.nrw.de entnehmen.
112Da die Klägerin keine Sondernutzungserlaubnisse dafür hatte, handelt es sich um Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz.
1136. Wie auch von der Klägerin vorgetragen, dürfte sich der Standort der zwei Container in der B1.----straße gegenüber von Haus Nr. 25 im Eigentum der Deutschen Bahn befinden (s. im Internet recherchierte Luftbilder sowie Kartenausdruck von www.tim-online.nrw.de). Eine Einverständniserklärung der Deutschen Bahn für die Aufstellung hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sollte der Standort auf öffentlicher Fläche liegen, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Straßen- und Wegerecht, da dafür keine Sondernutzungserlaubnis vorliegt.
1147. Für den Standort in der T2. Straße 14 hat die Klägerin einen Vertrag vorgelegt. Anhand der von der Beklagten vorgelegten Fotos in Verbindung mit dem beigezogenen Kartenmaterial (www.tim-online.nrw.de) ist zu erkennen, dass der Container zumindest zwischenzeitlich auf öffentlicher Fläche stand. Eine Sondernutzungserlaubnis lag nicht vor.
115In Dortmund sind Verstöße an mindestens sechs Standorten gegen das Straßen- und Wegegesetz bekannt:
1161. Zwei Container der Klägerin standen auf der C7.------straße gegenüber von Haus Nr. 126.
1172. Ein Container stand auf der N3.------straße , bei Haus Nr. 26.
1183. Ein Container stand auf der L6.------straße gegenüber von Haus Nr. 28.
119Bei diesen Standorten handelte es sich jeweils um eine öffentliche Fläche, wie den vorliegenden Fotos in Verbindung mit den Recherchen bei www.tim-online.nrw.de zu entnehmen ist. Eine Sondernutzungserlaubnis lag nicht vor. Die Klägerin hat dazu in den entsprechenden Verfahren vorgetragen, dass die dortigen Container zwischenzeitlich abgezogen seien, und damit die Verstöße indirekt bestätigt (vgl. 9 K 2778/13, 9 L 671/13).
1204. Ein Container stand im Dezember 2014 Im T3. 51/53. Für diesen Standort hat die Klägerin zwar einen Aufstellvertrag vorgelegt, jedoch ist anhand des der Kammer vorliegenden Bildes in Verbindung mit dem beigezogenem Kartenmaterial (www.tim-online.nrw.de) ersichtlich, dass sich der Container auf dem Gehweg und damit im öffentlichen Straßenraum befand.
1215. Am Standort S2. Straße auf dem Grünstreifen zwischen den Häusern Nr. 168 und 177 stand im Dezember 2014 ein Container der Klägerin. Unabhängig von der Frage, ob derjenige, mit dem die Klägerin einen Vertrag darüber geschlossen hat, berechtigt war, der Klägerin die Aufstellung zu erlauben, da es sich um eine öffentliche Fläche handelt, liegt hier ein Verstoß vor. Das Befüllen des Containers ist ausweislich des vorgelegten Fotos lediglich vom Gehweg aus möglich. Bei diesem handelt es sich um das Flurstück 595, welches sich ausweislich einer Recherche bei ALKIS-Online im städtischen Eigentum befindet. Dafür ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
1226. Ein Container steht im L7. Weg neben der Eisenbahnbrücke. Zwar trägt die Klägerin vor, sie habe eine mündliche Vereinbarung für den Standort L7. Weg 84. Der Container steht jedoch auf einem Grundstück der Deutschen Bahn AG, weswegen eine mündliche Vereinbarung mit einem Verfügungsberechtigten fraglich ist. Jedenfalls ist der Container nach dem vorliegenden Foto vom Gehweg aus zu befüllen und zu entleeren. Dafür ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
123Der Container in der X2. -F5. -Straße/ Ecke B2. Straße stand ausweislich des Bildes vom 24. Juli 2014 am Rand eines Grünstreifens. Bei diesem handelt es sich unter Auswertung des vorhandenen Bild- und Kartenmaterials um das Flurstück 1746, welches nach einer Recherche bei ALKIS-Online im Eigentum der Stadt Dortmund steht. Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen das Straßen- und Wegegesetz vor. Ebenso spricht bei dem Standort des Containers in der X3.------straße 215 ausweislich des vorliegenden Bild- und Kartenmaterials viel dafür, dass es sich um eine öffentliche Fläche handelt.
124Im Stadtgebiet H2. standen in den Jahren 2011 und 2012 etliche Container der Klägerin auf öffentlich gewidmeten Flächen ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Die Klägerin erhob im Jahr 2011 Klage gegen einen Heranziehungsbescheid der Stadt H2. vom 19. August 2011, mit dem die Stadt die Kosten für die Abräumung von rechtswidrig aufgestellten Containern verlangte (14 K 4052/11). An sechs Standorten wurden insgesamt acht Container der Klägerin im Mai 2011 abgeräumt, da sie entweder ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf öffentlicher Fläche standen oder auf privater Fläche so aufgestellt waren, dass zum Befüllen und Entleeren der Container öffentliche Fläche in Anspruch genommen werden musste:
1251. A1. Straße zwischen Haus Nr. 63 und 81
1262. C8.---------weg gegenüber der Firma C9.
1273. Wiesmannstraße
1284. C10.-------straße / Ecke I4. Straße
1295. I5.---------------straße (Nähe Friedhof)
1306. V2.---straße (Nähe A2. ).
131In der A1. Straße und im C8.---------weg gegenüber der Firma C9. befanden sich jeweils zwei Container der Klägerin.
132Im Jahr 2012 forderte die Stadt H2. die Klägerin mit Beseitigungsanordnung vom 27. Juni 2012 auf, an fünfzehn Standorten die Container ersatzlos zu entfernen und nicht wieder aufzustellen. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden. Dabei handelte es sich laut Bescheid vom 27. Juni 2012 um folgende Standorte auf öffentlicher Verkehrsfläche und auf an öffentliche Verkehrsflächen angrenzende Standorte, wo die Container so aufgestellt waren, dass die Benutzer zum Befüllen der Container auf der öffentlichen Verkehrsfläche verweilen mussten:
1331. C11.---------straße (Gehweg gegenüber dem Aldi-Markt)
1342. C12.---straße (Parkstreifen)
1353. V3.-----straße (Parkstreifen hinter dem N4. )
1364. X4.----straße (Gehweg gegenüber Haus Nr. 13)
1375. S3. Straße/ Ecke I6.------straße (Gehweg)
1386. X5.----------straße (Gehweg gegenüber Haus Nr. 103)
1397. I7.------straße / Ecke L8.---straße
1408. I8.--------straße
1419. F6.---------straße (gegenüber der Gärtnerei Q. )
14210. N5.---------straße / I9. -E1. -Straße
14311. D.-----straße (Höhe O3. )
14412. X6. Straße (Bereich zwischen L9. und M2. )
14513. L10.-----straße / Ecke X6. Straße
14614. I10.---------straße
14715. X7.------weg , Höhe Haus Nr. 133
148Im August 2014 stand ein Container auf dem Grundstück U.-----------weg 13. Grundstückseigentümerin ist die Deutsche B3. . Zwar hatte die Klägerin nach ihrem Vortrag mit dieser einen Vertrag über mehrere Containerstandorte. Dieser war jedoch ausgelaufen. Die Klägerin vergaß nach eigenen Angaben an diesem Standort den Container zu entfernen. Noch im August 2014 stand er dort ohne Erlaubnis der Grundstückseigentümerin.
149Besonders schwer wiegen diese Verstöße in H2. , da die Klägerin am 10. Dezember 2008 eine Unterlassungserklärung unterzeichnete, worin sie erklärte, dass sie die abgeräumten Altkleidercontainer nicht mehr auf öffentlicher Verkehrsfläche im Stadtgebiet H2. aufstellen werde. Weiter heißt es in der Unterlassungserklärung: „Auf Privatgrundstücken werde ich sie auch nicht mehr so aufstellen, dass zum Befüllen und Entleeren die öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden muss. Mir ist bekannt, dass das Aufstellen von Altkleider- oder Altschuhcontainern auf öffentlicher Verkehrsfläche ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis rechtswidrig ist.“
150Gleichwohl ist es in den Jahren 2011 und 2012 zu den vorgenannten Verstößen gekommen. Auch wenn sich die Unterlassungserklärung ihrem Wortlaut nach lediglich auf die zuvor im Jahr 2008 abgeräumten Container bezieht, führt dies nicht an der Tatsache vorbei, dass die Klägerin – zumindest bezüglich dieser Standorte – damit konkludent erklärt hat, sich in Zukunft (insoweit) rechtmäßig verhalten zu wollen, und dass sie sich der Erforderlichkeit von Sondernutzungserlaubnissen bewusst (gewesen) sein muss.
151Des Weiteren sind Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht in anderen Städten bekannt. Ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (17 K 2897/13) lag eine Vielzahl von Verstößen in Remscheid vor und gab es weitere Verstöße in anderen Kommunen. Auch in Leipzig wurden Container der Klägerin aufgestellt, ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu haben. Dies wurde von der Klägerin letztlich eingeräumt (Bl. 19 der Verwaltungsvorgänge der Stadt Leipzig).
152Eine Gesamtbetrachtung der Anzahl der Verstöße gegen das Straßen- und Wegegesetz und der Verstöße gegen das Zivilrecht zeigt, in welch massiver und systematischer Weise die Klägerin im Zusammenhang mit der Aufstellung ihrer Container die Rechtsordnung missachtet.
153Besonders der Umstand, dass in H2. trotz der Unterlassungserklärung vom 10. Dezember 2008 in den Jahren 2011 und 2012 an 21 Standorten ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis Container aufgestellt waren, verdeutlicht, dass die Klägerin (zumindest bis zum Jahr 2012) nicht einsichtig war und aus ihren Fehlern keine naheliegenden Konsequenzen, gerichtet auf einen rechtmäßigen Sammelbetrieb zog.
154Dabei lässt die Kammer nicht unberücksichtigt, dass mehrere Verstöße geraume Zeit zurückliegen. Die noch aktuellen Verstöße zeigen aber, dass die Klägerin zumindest bis in die allerjüngste Vergangenheit hinein nicht bereit war, zur Wahrung der Rechtsordnung ihre Sammlungen auf das rechtlich zulässige Maß zu beschränken, indem sie der Rechtsordnung zuwider laufende Nutzungen aufgibt. Das Verhalten der Klägerin lässt hingegen allein den Schluss zu, dass sie ausschließlich auf ihr nachgewiesene Verstöße der vorgenannten Art reagiert, nicht aber bereit war und ist, von sich aus für eine Beachtung der Rechtsordnung zu sorgen. Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass sich diese grundsätzliche Einstellung zur Rechtsordnung auf die Fälle der Missachtung privater Rechte und der Verstöße gegen das Straßen- und Wegerecht beschränkt und nicht auch die Pflichten nach dem KrWG erfasst. Allein der Umstand, dass derzeit Geld mit Altkleidern und -schuhen zu verdienen ist, lässt nur die ordnungsgemäße Verwertung des Wertstoffs erwarten, nicht aber die Beachtung des Abfallrechts in allen anderen Punkten, wie z.B. die Behandlung der Fehlwürfe. Die Annahme, dass derjenige, der durch Verstöße der festgestellten Art mit jeder Sammlung eigentlich verbundene Aufwendungen ersparen will, auch dann unter Missachtung der Rechtsordnung spart, wenn die Fehlwürfe überhand nehmen oder aufgrund ihrer Qualität einen erheblichen finanziellen Entsorgungsaufwand verursachen, ist jedenfalls nicht fernliegend.
155Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin dürfen auch die vorgenommenen personellen Veränderungen in der Führungsebene ihres Unternehmens nicht unberücksichtigt bleiben. So ist im Jahr 2013 der damalige Geschäftsführer Herrn E. abberufen worden. Stattdessen wurde ihm zunächst Einzelprokura erteilt. Diese wurde im November 2014 widerrufen. Nach dem Eindruck der Kammer sind diese personellen Veränderungen verfahrenstaktisch motiviert. So ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vornahme der Änderungen und den gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen auffällig: Die Abberufung des Herrn E. als Geschäftsführer erfolgte im Mai 2013, als einige Gerichtsverfahren anhängig waren und offensichtlich wurde, dass es auf die Zuverlässigkeit der Klägerin und in diesem Zusammenhang auch auf den Geschäftsführer, unter dem es zu den Verstößen gegen das Straßen- und Wegerecht kam, ankommen dürfte. Da jedoch Herr E. Einzelprokura erteilt wurde, konnte er weiterhin weitreichend für die Klägerin tätig werden. Nachdem dieser Umstand in gerichtlichen Entscheidungen aufgegriffen wurde, wurde die Einzelprokura mit Schreiben vom 14. November 2014 widerrufen. Nachdem das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 7. Oktober 2014 (17 K 2897/13) auch den Betriebsleiter, Herrn X. , für unzuverlässig erklärte und daraus auf ein Fortwirken der Unzuverlässigkeit der Klägerin schloss, da sich der Tätigkeitsbereich des Herrn X. nicht geändert habe, wurde mit Änderungskündigung zum 1. November 2014 sein Aufgabenbereich geändert. Er ist nunmehr nur noch Abfallbeauftragter und nicht mehr Betriebsleiter und soll für die Kontrolle der Aufstellung von Sammelcontainern und die Betreuung der Standplätze nicht mehr zuständig sein. Nicht in Einklang bringen lässt sich mit diesem Vorbringen die Benennung des Herrn X. als Zeuge zur Frage, wo Container der Klägerin stehen. Dass die organisatorischen Maßnahmen bisher nicht Erfolg zeigten, wird jedenfalls dadurch belegt, dass in jüngerer Vergangenheit und selbst aktuell noch gegen private Rechte und das Straßen- und Wegerecht verstoßen wird.
156Das Foto der Container der Klägerin am Standort in der V.-------straße gegenüber von Haus Nr. 467 im Stadtgebiet der Beklagten stammt vom 15. Januar 2015, das des Containers am Standort Im T3. 51/53 in Dortmund vom 1. Dezember 2014 und das Foto des Containers am Standort S2. Straße 177 in Dortmund stammt vom 4. Dezember 2014.
157Die Kammer lässt auch nicht die von der Klägerin erarbeiteten Arbeitsanweisungen, die eine Aufstellung der Container im Einklang mit dem öffentlichen und privaten Recht sicherstellen sollen, unberücksichtigt. Gerade die Unternehmenspraxis in der Vergangenheit und der Umstand, dass weiterhin Container der Klägerin ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt sind, zeigt aber, dass trotz der von der Klägerin vorgenommenen Änderungen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (dem der mündlichen Verhandlung) immer noch auch für die Zukunft mit Verstößen der festgestellten Art zu rechnen ist. Die aktuellen Verstöße mögen unter dem Druck der Rechtsprechung nicht mehr so zahlreich sein wie noch in den Jahren zuvor, aber es ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich für die Vergangenheit durch die illegale Aufstellung von Containern als unzuverlässig erwiesen hat und es deshalb für eine Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit handfester Nachweise bedarf.
158S. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 – juris Rn. 108.
159Von einem in der Vergangenheit derart unzuverlässigen Sammler ist zu erwarten, dass er aktiv seine Aufstellorte überprüft, indem er zweifelhafte Standorte (vorübergehend) aufgibt, sich gegebenenfalls nachfolgend um eine Klärung der Sach- und Rechtslage bemüht und erst bei unzweifelhafter Berechtigung zum Aufstellen des Sammelcontainers diese (wieder) aufstellt. Die Klägerin ist einen Nachweis dafür schuldig geblieben, dass sie in dieser Weise verfährt. Sie hat auch – trotz der seit Monaten bekannten Zweifel – nicht aktiv ihre Zuverlässigkeit dargelegt, sondern auf die für ihre Unzuverlässigkeit sprechenden Einzelfälle ausschließlich in der Weise reagiert, dass sie berechtigten Beanstandungen abgeholfen hat.
160Die Klägerin kann sich nicht auf den besonderen Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Die Vorschrift ist nicht einschlägig, weil nach Ansicht der Kammer Rechtsgrundlage der Sammlungsuntersagung § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist und insoweit keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen in Rede stehen.
161Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 869/13 - juris Rn. 14.
162Bei mangelnder Zuverlässigkeit kann kein schutzwürdiges Vertrauen bestehen.
163Sowohl die Anordnung der Entfernung der Container als auch die Untersagung der Neuaufstellung der Container ohne erforderliche behördliche Bestätigungen (Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides) ist rechtswidrig.
164Die Anordnung der Entfernung der Container ist nicht von § 18 Abs. 5 KrWG gedeckt. Für die Art und Weise der Beendigung einer bereits begonnenen Sammlung findet sich in § 18 Abs. 5 KrWG keine Rechtsgrundlage. Bei der Aufforderung zur Entfernung der Container handelt es sich nicht um eine Bedingung, Befristung oder Auflage i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG. Auch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG ermächtigt nicht die Beklagten, die Entfernung der Container zu fordern, sondern lediglich zur Untersagung einer (angezeigten) Sammlung. Theoretisch möglich ist das Beenden einer bereits begonnen Containersammlung auch durch ein Verriegeln der Container, weswegen das Entfernen nicht zwingend mit einer Untersagung einhergehen muss.
165Für die Anordnung des Entfernens kann grundsätzlich § 62 KrWG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen. Mangels ausgeübten Ermessens ist die Anordnung auch nicht unter diesem Gesichtspunkt rechtmäßig.
166Das Verbot einer Neuaufstellung der Container ohne vorherige behördliche Bestätigung findet keine Rechtsgrundlage im Kreislaufwirtschaftsgesetz. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht lediglich ein Anzeigeverfahren vor. Einer behördlichen Bestätigung bedarf es nicht. Mangels Ermächtigungsgrundlage ist dieser Teil des Bescheides rechtswidrig.
167Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides) ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) bezüglich der Anordnung in Ziffer 1 rechtmäßig. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte die Zwangsgeldandrohung im angefochtenen Bescheid hinreichend begründet. Es liegt kein Ermessensfehler vor. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € erweist sich insbesondere gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen an der Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung als angemessen. Soweit die Zwangsgeldandrohung die Ziffer 2 des Bescheides betrifft, ist sie rechtswidrig, da die Anordnung in Ziffer 2 - wie zuvor dargelegt - rechtswidrig ist.
168Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in Höhe des Anteils ihres Unterliegens im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
169Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.
(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. September 2007 – 3 K 2219/07 – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie - 2.
der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
(3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind
- 1.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie - 2.
Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.
(4) Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erlaubnispflicht und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart,
- 1.
Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen, die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde sowie deren Nachweis, die Fristen, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen erneut zu überprüfen ist, - 2.
anzuordnen, dass das Erlaubnisverfahren elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, - 3.
bestimmte Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Erlaubnis aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, - 4.
Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie - 5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,
- 1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis, - 2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, - 3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, - 4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie - 5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken durch einzelne Abrufe gestattet. Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Handelsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.
(2) Sind Dokumente nur in Papierform vorhanden, kann die elektronische Übermittlung nur für solche Schriftstücke verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Handelsregister eingereicht wurden.
(3) Die Übereinstimmung der übermittelten Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten wird auf Antrag durch das Gericht beglaubigt. Dafür hat eine Authentifizierung durch einen Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) zu erfolgen.
(4) Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann ein Ausdruck verlangt werden. Von den zum Handelsregister eingereichten Schriftstücken, die nur in Papierform vorliegen, kann eine Abschrift gefordert werden. Die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, wenn nicht auf die Beglaubigung verzichtet wird.
(5) Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.
(6) Für die Einsichtnahme in das Unternehmensregister gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Anträge nach den Absätzen 2 bis 5 können auch über das Unternehmensregister an das Gericht vermittelt werden. Die Einsichtnahme in die beim Unternehmensregister zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Oktober 2013 - 5 K 618/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber
- 1.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer für den jeweiligen Bereich flächendeckenden Rückgabemöglichkeit sowie Sicherstellung der umweltverträglichen Verwertung oder Beseitigung abgeben oder in Verkehr bringen dürfen, - 2.
bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe sowie die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen, die Erhebung eines Pfandes oder die Gewährung anderer wirtschaftlicher Anreize, - 3.
bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle oder einer anderen vorgeschriebenen Stelle zurückzunehmen haben, - 4.
sich an Kosten zu beteiligen haben, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch der von einem Hersteller oder Vertreiber in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß Teil E des Anhangs zu der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) entstehen, - 5.
bestimmte Erzeugnisse nur bei Bestellung eines Bevollmächtigten in Verkehr bringen dürfen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassen ist und für die mit der Produktverantwortung verbundenen Pflichten verantwortlich ist, die sich aus den auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, wenn der Hersteller oder Vertreiber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, - 6.
bestimmter Erzeugnisse Systeme zur Förderung der Wiederverwendung und Reparatur zu unterstützen haben, - 7.
einen Nachweis zu führen haben - a)
über die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, deren Eigenschaften und Mengen, - b)
über die Rücknahme von Abfällen und die Beteiligung an Rücknahmesystemen sowie - c)
über Art, Menge und Bewirtschaftung der zurückgenommenen Erzeugnisse oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstehenden Abfälle,
- 8.
Belege nach Nummer 7 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren oder auf Verlangen vorzuzeigen haben sowie - 9.
zur Gewährleistung einer angemessenen Transparenz für bestimmte, unter die Obhutspflicht fallende Erzeugnisse einen Bericht zu erstellen haben, der die Verwendung der Erzeugnisse, insbesondere deren Art, Menge, Verbleib und Entsorgung, sowie die getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der Obhutspflicht zum Inhalt hat; es kann auch bestimmt werden, ob und in welcher Weise der Bericht durch Dritte zu überprüfen, der zuständigen Behörde vorzulegen oder in geeigneter Weise zu veröffentlichen ist; die gültige Umwelterklärung einer in das EMAS-Register eingetragenen Organisation erfüllt die Anforderungen an den Bericht, soweit sie die erforderlichen Obhutspflichten adressiert.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden,
- 1.
wer die Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung, die Kennzeichnung, die Datenerhebung und -übermittlung sowie die Beratung und Information nach § 24 Nummer 9 zu tragen hat, - 2.
wie die Kosten festgelegt werden, insbesondere, dass bei der Festlegung der Kosten der Lebenszyklus der Erzeugnisse zu berücksichtigen ist, - 3.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, einen Nachweis darüber zu erbringen hat, dass er über die erforderlichen finanziellen oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen im Rahmen der Produktverantwortung nachzukommen, insbesondere durch Leisten einer Sicherheit oder Bilden betrieblicher Rücklagen, - 4.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine geeignete Eigenkontrolle einzurichten und durchzuführen hat zur Prüfung und Bewertung - a)
seiner Finanzen, einschließlich der Kostenverteilung, und - b)
der Qualität der Daten, für die eine Nachweisführung nach Absatz 1 Nummer 7 verordnet wurde,
- 5.
dass derjenige, der die Kosten zu tragen hat, eine Prüfung der Eigenkontrolle nach Nummer 4 durch einen von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, durchführen zu lassen hat, - 6.
dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben, - 7.
auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern und des jeweils gebotenen Umfangs sowie der Bringpflichten der in Nummer 6 genannten Besitzer von Abfällen, - 8.
dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben, - 9.
welche Form, welchen Inhalt und welches Verfahren die Bestellung eines Bevollmächtigten nach Absatz 1 Nummer 5 oder eines freiwillig Bevollmächtigten einzuhalten hat, - 10.
welche Anforderungen an die Verwertung eingehalten werden müssen, insbesondere durch Festlegen abfallwirtschaftlicher Ziele, und - 11.
dass Daten über die Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Ziele nach Nummer 10 sowie weitere Daten über die Organisation und Struktur der Rücknahmesysteme zu erheben und in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2012 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 5. Juli 2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Schrott und Metall im Gemeindegebiet der Beklagten.
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Der Kläger führt seit 2011 einen Ein-Mann-Betrieb zur Sammlung von Schrott und Altmetall mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße. Dabei holt er mit seinem Fahrzeug diesen Abfall auf Bestellung ab, führt daneben aber auch im näheren Umkreis - auch im Gebiet der Beklagten - Straßensammlungen durch.
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Am 27. August 2012 zeigte er bei der Beklagten gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - die Sammlung von Metall und Schrott ab Juni 2012 in deren Stadtgebiet schriftlich an. Die von ihm gesammelten Abfälle bezifferte er dabei mit ca. 3 bis 7 Tonnen im Monat, die von ihm an Schrottgroßhändler in Ludwigshafen, Edenkoben, Neustadt, Lustadt und Worms zur Verwertung übergeben würden.
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In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 beantragte der von der Beklagten als Eigenbetrieb geführte Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) - EWF -, die Sammlung des Klägers zu untersagen. Zur Begründung führte er u.a. aus, er führe für diese Abfälle bereits eine haushaltsnahe und hochwertige Erfassung und Verwertung im gesamten Gebiet der Beklagten durch. Er habe ein Holsystem eingerichtet, welches sperrige Abfälle aus Metallschrott auf Abruf bei jedem privaten Haushalt flächendeckend abhole und einer dem KrWG entsprechenden Verwertung zuführe. Die Sammlung erfolge im Rahmen der Sperrabfallabholung und könne bis zu vier Mal im Jahr in Anspruch genommen werden. Die Kosten für die Abholung seien in der jährlichen Abfallgebühr enthalten. Abfälle aus Metall und Schrott könnten auch im Bringsystem in seinem Wertstoffcenter kostenlos abgegeben werden. Die Einsammlung von Metallschrott aller Art sei eine Einnahmequelle. Gewinne, die aus der kommunalen Wertstofferfassung durch gewerbliche Sammlungen abgeschöpft würden, gingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit indirekt den Gebührenzahlern verloren, so dass auch die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG angesprochene Gebührenstabilität gefährdet sei.
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Mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger die Durchführung der von ihm am 27. August 2012 angezeigten gewerblichen Sammlung von Schrott und Metall aus privaten Haushaltungen mittels Straßensammlung und sonstiger Sammlung in Frankenthal (Ziffer 1). Außerdem wurden Kosten in Höhe von insgesamt 95,60 € erhoben (Ziffer 2). Zur Begründung machte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des EWF im Wesentlichen geltend, dass der vom Kläger angezeigten gewerblichen Sammlung von Altmetallen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Durch die gewerbliche Sammlung sei die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet, da die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt werde. Der EWF führe nämlich bereits seit Jahren selbst eine haushaltsnahe und effiziente Erfassung von Schrott und Metall durch. Eine flächendeckende und hochwertig getrennte Erfassung werde so sichergestellt.
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Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013, dem Kläger zugestellt am 11. Juli 2013, zurück. Begründet ist der Widerspruchsbescheid im Wesentlichen wie folgt:
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Dem Kläger sei die angezeigte Sammlung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu Recht untersagt worden, weil die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten seien. Der vom Kläger angezeigten gewerblichen Sammlung von Schrott und Metall aus Privathaushalten stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG sei dies insbesondere dann der Fall, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit sei anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentliche beeinträchtigt werde (§17 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers sei u.a. dann anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst würden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) oder die Stabilität der Gebühren gefährdet würden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG). So liege der Fall hier. Der EWF führe nämlich seit Jahren eine haushaltsnahe und getrennte Entsorgung von Schrott und Metallen im gesamten Stadtgebiet durch. Darüber hinaus werde auch die Stabilität der Gebühren gefährdet. Die Kosten für die Abholung des Metallschrotts seien in der jährlichen Abfallgebühr enthalten. Das Einsammeln von Metallschrott stelle eine Einnahmequelle dar. Gewinne, die aus der kommunalen Wertstofferfassung durch gewerbliche Sammlungen abgeschöpft würden, führten zwangsläufig zu einer Gebührenerhöhung. Im Jahr 2012 habe der EWF im Monat rund 21 Tonnen Metallschrott sowohl im Hol- als auch im Bringsystem eingesammelt. Im Jahr 2011 sei vom EWF eine monatliche Durchschnittsmenge von 17 Tonnen Metallschrott und 0,1601 Tonnen Aluminiumschrott gesammelt worden. Der Kläger gehe von einer monatlichen Sammelmenge von durchschnittlich 5 Tonnen aus. Dies stelle im Vergleich zu der im Jahr 2012 vom EWF eingesammelten Menge ein Viertel dar. Damit handele es sich bei dem vom Kläger eingesammelten Metallschrott nicht um eine geringe Menge. Hinzu komme, dass der Beklagten insgesamt 17 gewerbliche Sammlungen von Metallschrott mit einer beabsichtigten Sammelmenge von monatlich insgesamt rund 48 Tonnen angezeigt worden seien. Diese Gesamtmenge übersteige die vom EWF eingesammelte Menge bei weitem. Damit würden dem EWF erhebliche Gewinne fehlen, die bei der Gebührenkalkulation nicht mit eingerechnet werden könnten und somit zu einer gewichtigen Gebührenerhöhung führen würden. Letztendlich würde die gewerbliche Sammlung von Metallschrott im Stadtgebiet dazu führen, dass eine Sammlung von Metallschrott im Holsystem zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen vom EWF nicht mehr angeboten werden könnte.
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Der Kläger hat daraufhin am Montag, den 12. August 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
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Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 18 Abs. 5, Satz 2, 17 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG seien nicht erfüllt. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bedürfe einer europarechtskonformen Auslegung, da die Regelungen fraglos die Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit einschränkten. Dabei sei die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - zu beachten. Das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei daher einschränkend so zu verstehen, dass nicht bereits dann eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliege, wenn von Privaten dieselben Abfälle gesammelt würden. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung könne nur dann angenommen werden, wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht nur geringe Mengen Abfall entzogen würden. Da er - der Kläger - als kleingewerbetreibender Einzelunternehmer monatlich nur ca. 5 Tonnen Schrott und Metall sammele, sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte hier von einer erheblichen Menge an gesammelten Abfällen ausgehe. Zwar beziffere die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid die gesammelte Gesamtmenge von Schrott und Metall aus den Jahren 2011 und 2012, doch handele es sich dabei nicht um verifizierbare und konkretisierte Angaben im oben genannten Sinne. Hinzu komme, dass keinerlei Angaben vorhanden seien, inwiefern durch seine Sammlung die Funktionsfähigkeit des EWF beeinträchtigt bzw. die Entsorgungstätigkeit zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen gar unmöglich gemacht werde. Die Behörde habe nämlich unbeachtet gelassen, dass er ein Bestandssammler sei, der auch schon 2011 und 2012 dort Schrott gesammelt habe. Damit stehe die vom EWF angegebene Menge in keinem Bezug zu der ihm gesammelten Menge, weil der EWF diesen Metallschrott in den vergangenen Jahren trotz seiner – des Klägers – Sammeltätigkeit gesammelt habe. Schon diese Tatsache widerlege die Vermutung, dass durch das parallele Sammeln derselben Abfälle durch gewerbliche Sammler eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliege. Außerdem sammle dieser offenbar selbst nur eine geringe Menge an Metallschrott, so dass auch deshalb das Entsorgungssystem des EWF in Bezug auf diese Abfallfraktion nicht tangiert werde. Auch die Stabilität der Gebühren werde durch seine gewerbliche Sammlung nicht beeinträchtigt. Eine solche Gefährdung der Gebührenstabilität müsse konkret dargelegt werden. Nicht jede Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung führe schon zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Das sei vielmehr erst dann anzunehmen, wenn durch gewerbliche Sammlungen Abfälle in einer Größenordnung entzogen würden, dass eine Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich sei. Diesen Anforderungen werde die Beklagte nicht gerecht. Diese argumentiere nämlich nur pauschal mit einer "zwangsläufigen Gebührenerhöhung".
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Selbst wenn aber überwiegende Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Sätze. 1 und 3 KrWG der angezeigten Sammlung entgegenstünden, sei eine Untersagung der Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur dann zulässig, wenn die Einhaltung der geforderten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Dabei sehe die Systematik des Gesetzes nicht ohne Grund in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG vor, dass gewerbliche Sammlungen mit Auflagen, Befristungen oder Bedingungen zu belegen seien, um die gesetzlichen Anforderungen zu wahren. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft seien bzw. feststehe, dass sie nicht zum Ziel führten, komme eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als ultima ratio in Betracht. Auch damit setzten sich die angefochtenen Bescheide nicht in der gebotenen Weise auseinander.
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Der Kläger beantragt,
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der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2012 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 5. Juli 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor:
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Eine Differenzierung hinsichtlich der gesammelten Menge oder der Größe einer gewerblichen Sammlung habe der Gesetzgeber in den Regelbeispielen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG gerade nicht vorgenommen. Daher könnten auch „kleine gewerbliche Sammlungen" untersagt werden. Der Umstand, dass der EWF seit Jahren eine haushaltsnahe und getrennte Entsorgung von Schrott und Metallen im gesamten Stadtgebiet durchführe, zeige, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein besonderes Interesse an diesem Segment habe. Die Sammeltätigkeit des Klägers gefährde im Zusammenwirken mit den anderen 16 angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Würden diese Sammlungen nicht untersagt, wäre die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht mehr rentabel. Dies hätte zur Folge, dass das Holsystem vom EWF eingestellt werden müsste. Seine Behauptung, er habe schon vor Inkrafttreten des KrWG in Frankenthal Metallschrott gesammelt, habe der Kläger bisher nicht nachgewiesen. Auf den Vertrauensschutz des § 18 Abs. 7 KrWG könne er sich daher nicht berufen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2012, mit dem sie dem Kläger die Durchführung der gewerblichen Sammlung von Schrott und Metall aus privaten Haushaltungen mittels Straßensammlung und sonstiger Sammlung in ihrem Stadtgebiet untersagte, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013 sind aufzuheben, denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
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Rechtsgrundlage der angefochtenen Untersagungsverfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, der vorliegend als spezielle Ermächtigungsgrundlage gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG Vorrang genießt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, NdsVBl 2013, 218; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, jeweils m.w.N.), in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen oder schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG bestimmt, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 einer gewerblichen Sammlung dann entgegenstehen, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insoweit anzunehmen, wenn die Erfüllung seiner Pflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist dabei wiederum anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) oder die Stabilität der Gebühren gefährdet wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG).
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Diese „Regelungskaskade“ steht nach Auffassung der Kammer mit EU-Recht in Einklang, bedarf dazu aber einer europarechtskonformen Auslegung und Anwendung (1.). Den sich daraus ergebenden rechtlichen Anforderungen genügen die angefochtene Untersagungsverfügung und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid nicht (2.).
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1. Die gesetzlichen Überlassungspflichten im Abfallrecht stellen Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drucks. 17/6052, Seite 85). Diese sind jedoch grundsätzlich europarechtlich gerechtfertigt. Bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen handelt es sich nämlich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV. Die mitgliedstaatliche gesetzliche Zuweisung von zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) ist mithin dem Grunde nach durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt. Diese Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist allerdings nur gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ würde. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig. Es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom. 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109 RdNr. 54; Urteil vom 15. Mai 2007 - Rs. C-162/06 -, Slg. 2007, I-9911 RdNr. 35 und RdNr. 41).
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Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Beschluss vom 9. September 2013 (a.a.O.) weiter das Folgende ausgeführt:
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„Diesen europarechtlichen Anforderungen wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dadurch gerecht, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 17 Abs. 3 KrWG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin und betont, nach der Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG, für deren Auslegung „primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen“ sei, hätten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme „zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben“ (BT-Drucks. 17/6052, Seite 87). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird (ebenso VG Ansbach, a. a. O., RdNr. 73). Folglich steht die Normgeltung auch insoweit außer Frage.
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Der „soweit“-Satz in Art. 106 Abs. 2 AEUV ist rechtsnormativer Ausdruck des Gebots der „Erforderlichkeit“ (Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, a. a. O., Art. 106 AEUV RdNr. 63 und RdNr. 72). Seine Anwendung gerade auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (EuGH, Urt. v. 25.6.1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075 RdNr. 67; Rs. C-209/98, a. a. O., RdNr. 79 ff.). Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist rechtlich nur zulässig, soweit es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts ermöglicht werden muss, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen; eingeschlossen ist darin die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen (EuGH, Urt. v. 19.5.1993 - Rs. C-320/91 - Slg. 1993, 2533 RdNr. 16, 17; Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-475/99 - Slg. 2001, I-8089 RdNr. 57; Rs. C-162/06, a. a. O., RdNr. 36). Von Bedeutung ist das Gebot der “Erforderlichkeit” bei trennbaren Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Steht ein milderes Mittel zur Gewährleistung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen zur Verfügung, sind Monopolstrukturen im Entsorgungsbereich insoweit nicht erforderlich (Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526), etwa wenn und soweit das mit der Aufgabenerfüllung betraute Unternehmen die Abfallentsorgung auch ohne die Privilegierung ordnungsgemäß erfüllen kann (EuGH, Rs. C-203/96, a. a. O., RdNr. 67). Verwiesen ist damit auf die Beurteilung im Einzelfall.
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Auch vor diesem europarechtlichen Hintergrund hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG. Die gesetzliche Regelung nimmt keine europarechtswidrige (vgl. dazu Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Suhl, AbfallR 2012, 201, 212 f.) pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor. Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, die Einräumung exklusiver Rechte für jene Aufgabenträger stehe unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“; daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), eine wichtige Funktion zu, weil der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit gewerblicher Sammlungen im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und dadurch die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt werde (BT-Drucks. 17/6052, Seite 85 f.). Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526; Kropp, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., Art. 16 AbfRRL RdNr. 37). Stehen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 1 des § 17 Abs. 3 KrWG gleichsam im Dienst des Art. 106 Abs. 2 AEUV, bedürfen Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG einer restriktiven, d. h. europarechtskonformen Auslegung (VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 39), damit die praktische Wirksamkeit der Vorgaben des EU-Rechts nicht etwa im Gesetzesvollzug unterlaufen wird.
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Der Senat teilt die im Schrifttum (Suhl, AbfallR 2012, 201, 205 f.; Bickenbach, LKRZ 2012, 222, 227) geäußerten Bedenken an der Möglichkeit einer europarechtskonformen Handhabung jener gesetzlichen Bestimmungen nicht. Das Gesetz trifft keine starren Festlegungen, sondern verwendet auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG: „überwiegende öffentliche Interessen“; § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG: „Funktionsfähigkeit“ des Aufgabenträgers etc.) und normiert in Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG, wie noch darzulegen sein wird, widerlegbare Vermutungen. Auslegung und Anwendung der Öffnungsklausel des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG können demnach im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV gehandhabt werden. Die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts ist folglich zu bewerkstelligen. Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, Rs. C-340/99, a. a. O., RdNr. 59; Rs. C-162/06, a. a. O., RdNr. 49). Diese verfahrensrechtliche Vorkehrung trägt zur europarechtskonformen Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei, so dass auch von daher an der Normgeltung ernsthafte Zweifel nicht bestehen.“
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Dieser überzeugenden Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an und teilt auch die weiteren rechtlichen Schlussfolgerungen des VGH Baden-Württemberg, wonach im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben das Vorliegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG durch eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf konkrete, nachprüfbare Tatsachen gestützt werden muss und die für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständige Behörde insoweit die Darlegungslast trägt. Dabei besteht eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht per se beim Nebeneinander von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten. Die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung ist daher nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn seitens des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers eine hochwertige Erfassung oder Verwertung der betreffenden Abfallart erfolgt; vielmehr muss auch in diesem Fall eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Tätigkeit vorliegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135), wobei dies nur auf der Grundlage konkreter Zahlen und Fakten beurteilt werden kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris). Gleiches gilt auch für das Regelbeispiel in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrwG, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch dann anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren gefährdet wird. Auch insoweit trägt die Behörde die Darlegungslast dafür, dass durch die gewerbliche Sammlung eine wesentliche Erhöhung der Abfallgebühren droht, wobei eine solche wesentliche Veränderung der Abfallgebühren nicht bereits dann eintritt, wenn wie bei jeder gewerblichen Sammlung der hierbei erzielte Erlös nicht mehr in die Gebührenkalkulation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einbezogen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. Oktober 2013, a.a.O.;OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris).
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Schließlich muss die Untersagungsverfügung auch der in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierten Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ genügen. Dazu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 9. September 2013 (a.a.O.) zutreffend ausgeführt:
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„Eine Untersagungsverfügung darf nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur erlassen werden, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG „anders nicht zu gewährleisten ist“. Diese gesetzliche Vorgabe stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung stellt im Vergleich mit anderen Reglementierungen (dazu unten B. III. 2. b) den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers dar und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, a.a.O., S. 221; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris RdNr. 18; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Ver-steyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16).
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In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ – wie schon die Gesetzessystematik nahelegt – die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 48). Dabei sind „Bedingung“, „Befristung“ und „Auflage“ nicht im Sinne des § 36 VwVfG als Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zu verstehen, sondern es handelt sich um behördliche Eingriffsmaßnahmen durch eigenständigen Verwaltungsakt (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/6052, Seite 89; ferner z. B. Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG RdNr. 52). Die Qualifizierung als „Nebenbestimmung“ scheidet schon deshalb aus, weil es an einem die gewerbliche Sammlung zulassenden Verwaltungsakt (Genehmigung, Erlaubnis etc.) fehlt; denn eine gewerbliche Sammlung muss nicht behördlich zugelassen werden, sie ist lediglich anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 KrWG). Insoweit verhält es sich hier rechtsdogmatisch nicht anders als im Versammlungsrecht; da eine Versammlung nicht genehmigungsbedürftig ist, sondern nur anmeldepflichtig (§ 14 VersG), meint „Auflage“ im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern bezeichnet eine eigenständige Verfügung, also einen Verwaltungsakt (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04 - NVwZ 2007, 1183, 1184).
- 31
Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind, in: v. Lersner/Wenden-burg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG RdNr. 64; Schomerus, in: Ver-steyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16; eingeräumt auch von Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der – hier nicht gegebenen – Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.
- 32
§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normiert, anders als § 62 KrWG, eine gebundene Verwaltungsentscheidung. Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind, muss die zuständige Behörde eine Untersagung der gewerblichen Sammlung vornehmen; Ermessen räumt das Gesetz der Behörde nicht ein. Im Regelungsgefüge des § 18 Abs. 5 KrWG fungiert Satz 2 allerdings als ultima ratio; das Verbot einer angezeigten Sammlung kommt nur in Betracht, wenn die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben „anders nicht zu gewährleisten ist“, d. h. Maßnahmen nach Satz 1 des § 18 Abs. 5 KrWG insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht sicherzustellen vermögen.“
- 33
2. Diesen gesetzlichen Anforderungen werden die Untersagungsverfügung vom 12. Dezember 2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013 nicht hinreichend gerecht. Die Beklagte hat weder die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG hinreichend dargelegt (a.) noch sich in gebotener Weise damit auseinandergesetzt, ob an Stelle des Verbots der gewerblichen Sammlungen nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Betracht kommt (b.).
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a. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 KrWG deshalb zu bejahen sind, weil die gewerbliche Sammlung des Klägers in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dadurch gefährdet (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG), dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG).
- 35
Soweit sich die Beklagte insoweit auf das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG beruft, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers insbesondere dann anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, liegt dem angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2012 ersichtlich die Rechtsauffassung zugrunde, dass die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügt. Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist nach den obigen Ausführungen nicht europarechtskonform und verfehlt damit das geltende Recht, wonach auch in diesem Fall eine wesentliche Beeinträchtigung der Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch konkrete Zahlen und Fakten dargelegt werden muss. Diesen Anforderungen genügt weder der Bescheid vom 12. Dezember 2012 noch der Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013. Zwar lässt sich dem Widerspruchsbescheid ergänzend entnehmen, dass der EWF im Jahr 2012 im Monat rund 21 Tonnen Metallschrott und im Jahr 2011 eine monatliche Durchschnittsmenge von 17 Tonnen Metallschrott sowie 0,1601 Tonnen Aluminiumschrott gesammelt hat, wohingegen beim Beklagten insgesamt 17 gewerbliche Sammlungen von Metallschrott mit einer beabsichtigten Sammelmenge von monatlich insgesamt rund 48 Tonnen angezeigt worden sind. Darauf lässt sich jedoch die Behauptung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers schon deshalb nicht stützen, weil mit den Angaben zu den von gewerblichen Sammlern angezeigten Sammelmengen nicht nachgewiesen ist, welche Sammelmengen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger künftig tatsächlich entzogen werden. Die Argumentation der Beklagten beruht auf der Prämisse, dass die Bürger das Entsorgungs- und Verwertungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufgrund der Sammlung des Klägers und anderer gewerblicher Sammlungen in weit geringerem Umfang als bisher in Anspruch nehmen würden. Die Richtigkeit dieser Annahme erscheint jedoch durchaus zweifelhaft und ist durch nichts belegt. So lässt die Beklagte völlig unberücksichtigt, ob und wie viele der gewerblichen Sammler sogenannte „Bestandssammler“ sind, die auch schon in den Jahren 2011 und 2012 gewerbliche Sammlungen von Altmetall in ihrem Gemeindegebiet durchgeführt haben, so dass die bloße Fortsetzung dieser Sammeltätigkeiten keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erwarten lässt. Außerdem dürften viele Bürger trotz (neuer) gewerblicher Sammlungen das Entsorgungs- und Verwertungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers weiterhin nutzen, zumal es der Beklagten offen steht, ihren Bürgern die Vorzüge des eigenen Bring- und Holsystems gegenüber den gewerblichen Sammlungen zu vermitteln.
- 36
Auch soweit die Beklagte die Untersagungsverfügung auf das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG stützt, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch dann anzunehmen ist, wenn die Stabilität der Gebühren gefährdet wird, genügen ihre Darlegungen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ihr Vortrag erschöpft sich insoweit darin, dass das Einsammeln von Metallschrott eine Einnahmequelle darstelle und Gewinne, die aus der kommunalen Wertstofferfassung durch gewerbliche Sammlungen abgeschöpft würden, zwangsläufig zu einer Gebührenerhöhung führen würden. Damit hat die Beklagte aber eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht hinreichend dargetan. Der Nachweis einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung würde nämlich voraussetzen, dass anhand konkreter Zahlen belegt wird, dass durch die gewerblichen Sammlungen eine wesentliche Erhöhung der Abfallgebühren droht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. Oktober 2013, a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
- 37
b. Darüber hinaus liegt aber auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung vor. Wie oben dargelegt, ist vor Erlass einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung von der Behörde stets zu prüfen, ob nicht - als milderes Mittel - durch Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sichergestellt werden können. Insoweit kann beispielsweise eine angemessene Befristung der gewerblichen Sammlung in Betracht kommen, um danach an Hand der neu gewonnenen Erkenntnisse die Voraussetzungen der Sammlung erneut prüfen zu können (vgl. Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, § 18 KrWG RdNr. 57). Auch die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Mit diesen Fragen hat sich die Beklagte nicht auseinander gesetzt und damit die im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung nicht durchgeführt.
- 38
War nach alledem die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 12. Dezember 2012 aufzuheben, so kann auch die in diesem Bescheid enthaltene Kostenfestsetzung in Höhe von 95,60 € keinen Bestand haben.
- 39
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 40
Beschluss
- 41
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 42
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
- 1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und - 8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese
- 1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, - 2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie - 3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:
- 1.
die Zölle, - 2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen, - 3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern, - 4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer, - 5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben, - 6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer, - 7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:
- 1.
die Vermögensteuer, - 2.
die Erbschaftsteuer, - 3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen, - 4.
die Biersteuer, - 5.
die Abgabe von Spielbanken.
(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
- 1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln. - 2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.
(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.
(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.
(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.
(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2012 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 5. Juli 2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Schrott und Metall im Gemeindegebiet der Beklagten.
- 2
Der Kläger führt seit 2011 einen Ein-Mann-Betrieb zur Sammlung von Schrott und Altmetall mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße. Dabei holt er mit seinem Fahrzeug diesen Abfall auf Bestellung ab, führt daneben aber auch im näheren Umkreis - auch im Gebiet der Beklagten - Straßensammlungen durch.
- 3
Am 27. August 2012 zeigte er bei der Beklagten gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - die Sammlung von Metall und Schrott ab Juni 2012 in deren Stadtgebiet schriftlich an. Die von ihm gesammelten Abfälle bezifferte er dabei mit ca. 3 bis 7 Tonnen im Monat, die von ihm an Schrottgroßhändler in Ludwigshafen, Edenkoben, Neustadt, Lustadt und Worms zur Verwertung übergeben würden.
- 4
In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 beantragte der von der Beklagten als Eigenbetrieb geführte Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) - EWF -, die Sammlung des Klägers zu untersagen. Zur Begründung führte er u.a. aus, er führe für diese Abfälle bereits eine haushaltsnahe und hochwertige Erfassung und Verwertung im gesamten Gebiet der Beklagten durch. Er habe ein Holsystem eingerichtet, welches sperrige Abfälle aus Metallschrott auf Abruf bei jedem privaten Haushalt flächendeckend abhole und einer dem KrWG entsprechenden Verwertung zuführe. Die Sammlung erfolge im Rahmen der Sperrabfallabholung und könne bis zu vier Mal im Jahr in Anspruch genommen werden. Die Kosten für die Abholung seien in der jährlichen Abfallgebühr enthalten. Abfälle aus Metall und Schrott könnten auch im Bringsystem in seinem Wertstoffcenter kostenlos abgegeben werden. Die Einsammlung von Metallschrott aller Art sei eine Einnahmequelle. Gewinne, die aus der kommunalen Wertstofferfassung durch gewerbliche Sammlungen abgeschöpft würden, gingen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und damit indirekt den Gebührenzahlern verloren, so dass auch die in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG angesprochene Gebührenstabilität gefährdet sei.
- 5
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 untersagte die Beklagte dem Kläger die Durchführung der von ihm am 27. August 2012 angezeigten gewerblichen Sammlung von Schrott und Metall aus privaten Haushaltungen mittels Straßensammlung und sonstiger Sammlung in Frankenthal (Ziffer 1). Außerdem wurden Kosten in Höhe von insgesamt 95,60 € erhoben (Ziffer 2). Zur Begründung machte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des EWF im Wesentlichen geltend, dass der vom Kläger angezeigten gewerblichen Sammlung von Altmetallen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Durch die gewerbliche Sammlung sei die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet, da die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt werde. Der EWF führe nämlich bereits seit Jahren selbst eine haushaltsnahe und effiziente Erfassung von Schrott und Metall durch. Eine flächendeckende und hochwertig getrennte Erfassung werde so sichergestellt.
- 6
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013, dem Kläger zugestellt am 11. Juli 2013, zurück. Begründet ist der Widerspruchsbescheid im Wesentlichen wie folgt:
- 7
Dem Kläger sei die angezeigte Sammlung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zu Recht untersagt worden, weil die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten seien. Der vom Kläger angezeigten gewerblichen Sammlung von Schrott und Metall aus Privathaushalten stünden überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG sei dies insbesondere dann der Fall, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährde. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit sei anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentliche beeinträchtigt werde (§17 Abs. 2 Satz 2 KrWG). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträgers sei u.a. dann anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst würden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführe (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) oder die Stabilität der Gebühren gefährdet würden (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG). So liege der Fall hier. Der EWF führe nämlich seit Jahren eine haushaltsnahe und getrennte Entsorgung von Schrott und Metallen im gesamten Stadtgebiet durch. Darüber hinaus werde auch die Stabilität der Gebühren gefährdet. Die Kosten für die Abholung des Metallschrotts seien in der jährlichen Abfallgebühr enthalten. Das Einsammeln von Metallschrott stelle eine Einnahmequelle dar. Gewinne, die aus der kommunalen Wertstofferfassung durch gewerbliche Sammlungen abgeschöpft würden, führten zwangsläufig zu einer Gebührenerhöhung. Im Jahr 2012 habe der EWF im Monat rund 21 Tonnen Metallschrott sowohl im Hol- als auch im Bringsystem eingesammelt. Im Jahr 2011 sei vom EWF eine monatliche Durchschnittsmenge von 17 Tonnen Metallschrott und 0,1601 Tonnen Aluminiumschrott gesammelt worden. Der Kläger gehe von einer monatlichen Sammelmenge von durchschnittlich 5 Tonnen aus. Dies stelle im Vergleich zu der im Jahr 2012 vom EWF eingesammelten Menge ein Viertel dar. Damit handele es sich bei dem vom Kläger eingesammelten Metallschrott nicht um eine geringe Menge. Hinzu komme, dass der Beklagten insgesamt 17 gewerbliche Sammlungen von Metallschrott mit einer beabsichtigten Sammelmenge von monatlich insgesamt rund 48 Tonnen angezeigt worden seien. Diese Gesamtmenge übersteige die vom EWF eingesammelte Menge bei weitem. Damit würden dem EWF erhebliche Gewinne fehlen, die bei der Gebührenkalkulation nicht mit eingerechnet werden könnten und somit zu einer gewichtigen Gebührenerhöhung führen würden. Letztendlich würde die gewerbliche Sammlung von Metallschrott im Stadtgebiet dazu führen, dass eine Sammlung von Metallschrott im Holsystem zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen vom EWF nicht mehr angeboten werden könnte.
- 8
Der Kläger hat daraufhin am Montag, den 12. August 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:
- 9
Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 18 Abs. 5, Satz 2, 17 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG seien nicht erfüllt. § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG bedürfe einer europarechtskonformen Auslegung, da die Regelungen fraglos die Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit einschränkten. Dabei sei die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - zu beachten. Das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei daher einschränkend so zu verstehen, dass nicht bereits dann eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliege, wenn von Privaten dieselben Abfälle gesammelt würden. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung könne nur dann angenommen werden, wenn dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht nur geringe Mengen Abfall entzogen würden. Da er - der Kläger - als kleingewerbetreibender Einzelunternehmer monatlich nur ca. 5 Tonnen Schrott und Metall sammele, sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte hier von einer erheblichen Menge an gesammelten Abfällen ausgehe. Zwar beziffere die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid die gesammelte Gesamtmenge von Schrott und Metall aus den Jahren 2011 und 2012, doch handele es sich dabei nicht um verifizierbare und konkretisierte Angaben im oben genannten Sinne. Hinzu komme, dass keinerlei Angaben vorhanden seien, inwiefern durch seine Sammlung die Funktionsfähigkeit des EWF beeinträchtigt bzw. die Entsorgungstätigkeit zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen gar unmöglich gemacht werde. Die Behörde habe nämlich unbeachtet gelassen, dass er ein Bestandssammler sei, der auch schon 2011 und 2012 dort Schrott gesammelt habe. Damit stehe die vom EWF angegebene Menge in keinem Bezug zu der ihm gesammelten Menge, weil der EWF diesen Metallschrott in den vergangenen Jahren trotz seiner – des Klägers – Sammeltätigkeit gesammelt habe. Schon diese Tatsache widerlege die Vermutung, dass durch das parallele Sammeln derselben Abfälle durch gewerbliche Sammler eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliege. Außerdem sammle dieser offenbar selbst nur eine geringe Menge an Metallschrott, so dass auch deshalb das Entsorgungssystem des EWF in Bezug auf diese Abfallfraktion nicht tangiert werde. Auch die Stabilität der Gebühren werde durch seine gewerbliche Sammlung nicht beeinträchtigt. Eine solche Gefährdung der Gebührenstabilität müsse konkret dargelegt werden. Nicht jede Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung führe schon zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Das sei vielmehr erst dann anzunehmen, wenn durch gewerbliche Sammlungen Abfälle in einer Größenordnung entzogen würden, dass eine Aufgabenerfüllung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich sei. Diesen Anforderungen werde die Beklagte nicht gerecht. Diese argumentiere nämlich nur pauschal mit einer "zwangsläufigen Gebührenerhöhung".
- 10
Selbst wenn aber überwiegende Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, Abs. 3 Sätze. 1 und 3 KrWG der angezeigten Sammlung entgegenstünden, sei eine Untersagung der Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur dann zulässig, wenn die Einhaltung der geforderten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Dabei sehe die Systematik des Gesetzes nicht ohne Grund in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG vor, dass gewerbliche Sammlungen mit Auflagen, Befristungen oder Bedingungen zu belegen seien, um die gesetzlichen Anforderungen zu wahren. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft seien bzw. feststehe, dass sie nicht zum Ziel führten, komme eine Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als ultima ratio in Betracht. Auch damit setzten sich die angefochtenen Bescheide nicht in der gebotenen Weise auseinander.
- 11
Der Kläger beantragt,
- 12
der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2012 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 5. Juli 2013 aufzuheben.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und im hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor:
- 16
Eine Differenzierung hinsichtlich der gesammelten Menge oder der Größe einer gewerblichen Sammlung habe der Gesetzgeber in den Regelbeispielen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG gerade nicht vorgenommen. Daher könnten auch „kleine gewerbliche Sammlungen" untersagt werden. Der Umstand, dass der EWF seit Jahren eine haushaltsnahe und getrennte Entsorgung von Schrott und Metallen im gesamten Stadtgebiet durchführe, zeige, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ein besonderes Interesse an diesem Segment habe. Die Sammeltätigkeit des Klägers gefährde im Zusammenwirken mit den anderen 16 angezeigten gewerblichen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Würden diese Sammlungen nicht untersagt, wäre die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht mehr rentabel. Dies hätte zur Folge, dass das Holsystem vom EWF eingestellt werden müsste. Seine Behauptung, er habe schon vor Inkrafttreten des KrWG in Frankenthal Metallschrott gesammelt, habe der Kläger bisher nicht nachgewiesen. Auf den Vertrauensschutz des § 18 Abs. 7 KrWG könne er sich daher nicht berufen.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 18
Die zulässige Anfechtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2012, mit dem sie dem Kläger die Durchführung der gewerblichen Sammlung von Schrott und Metall aus privaten Haushaltungen mittels Straßensammlung und sonstiger Sammlung in ihrem Stadtgebiet untersagte, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013 sind aufzuheben, denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
- 19
Rechtsgrundlage der angefochtenen Untersagungsverfügung ist § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, der vorliegend als spezielle Ermächtigungsgrundlage gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG Vorrang genießt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, NdsVBl 2013, 218; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 - W 4 S 12.1130 -, jeweils m.w.N.), in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten gewerblichen Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen oder schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG bestimmt, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 einer gewerblichen Sammlung dann entgegenstehen, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insoweit anzunehmen, wenn die Erfüllung seiner Pflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG). Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist dabei wiederum anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG) oder die Stabilität der Gebühren gefährdet wird (§ 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG).
- 20
Diese „Regelungskaskade“ steht nach Auffassung der Kammer mit EU-Recht in Einklang, bedarf dazu aber einer europarechtskonformen Auslegung und Anwendung (1.). Den sich daraus ergebenden rechtlichen Anforderungen genügen die angefochtene Untersagungsverfügung und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid nicht (2.).
- 21
1. Die gesetzlichen Überlassungspflichten im Abfallrecht stellen Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. AEUV) und der Wettbewerbsfreiheit (Art. 101 ff. AEUV) dar (so ausdrücklich auch die Gesetzesbegründung zu § 17 KrWG, BT-Drucks. 17/6052, Seite 85). Diese sind jedoch grundsätzlich europarechtlich gerechtfertigt. Bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen handelt es sich nämlich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV. Die mitgliedstaatliche gesetzliche Zuweisung von zur Verwertung bestimmten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG) ist mithin dem Grunde nach durch Art. 106 Abs. 2 AEUV gedeckt. Diese Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist allerdings nur gerechtfertigt, soweit die Abfallentsorgung ohne monopolartige öffentlich-rechtliche Entsorgungsstrukturen rechtlich oder tatsächlich „verhindert“ würde. Dafür ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwar eine Existenzgefährdung des mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Aufgabenträgers nicht notwendig. Es genügt vielmehr, dass ohne die Exklusivrechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen Aufgaben gefährdet wäre oder dass jene Rechte erforderlich sind, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner Aufgaben zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen zu ermöglichen; bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dagegen die Schaffung von Monopolstrukturen nicht rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom. 17. Mai 2001 - Rs. C-340/99 -, Slg. 2001, I-4109 RdNr. 54; Urteil vom 15. Mai 2007 - Rs. C-162/06 -, Slg. 2007, I-9911 RdNr. 35 und RdNr. 41).
- 22
Der VGH Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Beschluss vom 9. September 2013 (a.a.O.) weiter das Folgende ausgeführt:
- 23
„Diesen europarechtlichen Anforderungen wird § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG dadurch gerecht, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ nach § 17 Abs. 3 KrWG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 106 Abs. 2 AEUV konkretisiert werden. Darauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin und betont, nach der Kollisionsklausel des § 17 Abs. 3 KrWG, für deren Auslegung „primär die Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 106 Absatz 2 AEUV heranzuziehen“ sei, hätten öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Drittbeauftragte und Rücknahmesysteme „zwar Beeinträchtigungen hinzunehmen, ihre Funktionsfähigkeit muss jedoch gewahrt bleiben“ (BT-Drucks. 17/6052, Seite 87). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieses Verständnis des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG den Vorgaben des Art. 106 Abs. 2 AEUV in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs gerecht wird (ebenso VG Ansbach, a. a. O., RdNr. 73). Folglich steht die Normgeltung auch insoweit außer Frage.
- 24
Der „soweit“-Satz in Art. 106 Abs. 2 AEUV ist rechtsnormativer Ausdruck des Gebots der „Erforderlichkeit“ (Wernicke, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, a. a. O., Art. 106 AEUV RdNr. 63 und RdNr. 72). Seine Anwendung gerade auf dem Gebiet der Abfallentsorgung ist geklärt (EuGH, Urt. v. 25.6.1998 - Rs. C-203/96 - Slg. 1998, I-4075 RdNr. 67; Rs. C-209/98, a. a. O., RdNr. 79 ff.). Eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit und der Wettbewerbsfreiheit ist rechtlich nur zulässig, soweit es dem Inhaber eines ausschließlichen Rechts ermöglicht werden muss, seine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu erfüllen; eingeschlossen ist darin die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen (EuGH, Urt. v. 19.5.1993 - Rs. C-320/91 - Slg. 1993, 2533 RdNr. 16, 17; Urt. v. 25.10.2001 - Rs. C-475/99 - Slg. 2001, I-8089 RdNr. 57; Rs. C-162/06, a. a. O., RdNr. 36). Von Bedeutung ist das Gebot der “Erforderlichkeit” bei trennbaren Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Steht ein milderes Mittel zur Gewährleistung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsstrukturen zur Verfügung, sind Monopolstrukturen im Entsorgungsbereich insoweit nicht erforderlich (Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526), etwa wenn und soweit das mit der Aufgabenerfüllung betraute Unternehmen die Abfallentsorgung auch ohne die Privilegierung ordnungsgemäß erfüllen kann (EuGH, Rs. C-203/96, a. a. O., RdNr. 67). Verwiesen ist damit auf die Beurteilung im Einzelfall.
- 25
Auch vor diesem europarechtlichen Hintergrund hat der Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG. Die gesetzliche Regelung nimmt keine europarechtswidrige (vgl. dazu Petersen, NVwZ 2009, 1063, 1070; Suhl, AbfallR 2012, 201, 212 f.) pauschale Zuordnung der getrennt erfassten Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor. Ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, die Einräumung exklusiver Rechte für jene Aufgabenträger stehe unter dem Vorbehalt der „Erforderlichkeit“; daher komme den Ausnahmetatbeständen, insbesondere der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG), eine wichtige Funktion zu, weil der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit gewerblicher Sammlungen im Bereich der Hausmüllentsorgung der Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit der notwendige Raum gegeben und dadurch die Verhältnismäßigkeit der Überlassungspflichten sichergestellt werde (BT-Drucks. 17/6052, Seite 85 f.). Daraus wird deutlich, dass die grundsätzliche Zuständigkeit öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für getrennt gesammelte Abfallfraktionen deshalb europarechtskonform ist, weil auch gewerbliche Sammlungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zugelassen werden können (Petersen/Doumet/Stöhr, NVwZ 2012, 521, 526; Kropp, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., Art. 16 AbfRRL RdNr. 37). Stehen § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 1 des § 17 Abs. 3 KrWG gleichsam im Dienst des Art. 106 Abs. 2 AEUV, bedürfen Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG einer restriktiven, d. h. europarechtskonformen Auslegung (VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 39), damit die praktische Wirksamkeit der Vorgaben des EU-Rechts nicht etwa im Gesetzesvollzug unterlaufen wird.
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Der Senat teilt die im Schrifttum (Suhl, AbfallR 2012, 201, 205 f.; Bickenbach, LKRZ 2012, 222, 227) geäußerten Bedenken an der Möglichkeit einer europarechtskonformen Handhabung jener gesetzlichen Bestimmungen nicht. Das Gesetz trifft keine starren Festlegungen, sondern verwendet auslegungsfähige unbestimmte Rechtsbegriffe (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG: „überwiegende öffentliche Interessen“; § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG: „Funktionsfähigkeit“ des Aufgabenträgers etc.) und normiert in Satz 2 und Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG, wie noch darzulegen sein wird, widerlegbare Vermutungen. Auslegung und Anwendung der Öffnungsklausel des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG können demnach im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV gehandhabt werden. Die praktische Wirksamkeit des EU-Rechts ist folglich zu bewerkstelligen. Dazu trägt auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei; im Rahmen des Art. 106 Abs. 2 AEUV obliegt dem Mitgliedstaat bzw. dem Aufgabenträger, der sich zu seinen Gunsten auf diese Bestimmung beruft, der Nachweis für das Vorliegen der Privilegierungsvoraussetzungen (EuGH, Rs. C-340/99, a. a. O., RdNr. 59; Rs. C-162/06, a. a. O., RdNr. 49). Diese verfahrensrechtliche Vorkehrung trägt zur europarechtskonformen Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG bei, so dass auch von daher an der Normgeltung ernsthafte Zweifel nicht bestehen.“
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Dieser überzeugenden Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an und teilt auch die weiteren rechtlichen Schlussfolgerungen des VGH Baden-Württemberg, wonach im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben das Vorliegen einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG durch eine gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen auf konkrete, nachprüfbare Tatsachen gestützt werden muss und die für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständige Behörde insoweit die Darlegungslast trägt. Dabei besteht eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 KrWG nicht per se beim Nebeneinander von gewerblicher und kommunaler Sammlung gleicher Abfallarten. Die Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung ist daher nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn seitens des öffentlich rechtlichen Entsorgungsträgers eine hochwertige Erfassung oder Verwertung der betreffenden Abfallart erfolgt; vielmehr muss auch in diesem Fall eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Tätigkeit vorliegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. Oktober 2013 - 8 B 10791/13 -, NVwZ-RR 2014, 135), wobei dies nur auf der Grundlage konkreter Zahlen und Fakten beurteilt werden kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12. November 2013 - W 4 K 13.326 -, juris). Gleiches gilt auch für das Regelbeispiel in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrwG, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch dann anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren gefährdet wird. Auch insoweit trägt die Behörde die Darlegungslast dafür, dass durch die gewerbliche Sammlung eine wesentliche Erhöhung der Abfallgebühren droht, wobei eine solche wesentliche Veränderung der Abfallgebühren nicht bereits dann eintritt, wenn wie bei jeder gewerblichen Sammlung der hierbei erzielte Erlös nicht mehr in die Gebührenkalkulation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einbezogen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. Oktober 2013, a.a.O.;OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 122/13 -, juris).
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Schließlich muss die Untersagungsverfügung auch der in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierten Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ genügen. Dazu hat der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 9. September 2013 (a.a.O.) zutreffend ausgeführt:
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„Eine Untersagungsverfügung darf nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nur erlassen werden, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG „anders nicht zu gewährleisten ist“. Diese gesetzliche Vorgabe stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i. w. S.) dar (NdsOVG, a. a. O., S. 221). Die Untersagung, d.h. ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung stellt im Vergleich mit anderen Reglementierungen (dazu unten B. III. 2. b) den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eines gewerblichen Sammlers dar und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (NdsOVG, a.a.O., S. 221; OVG NRW, Beschl. v. 19.07.2013 - 20 B 122/13 - juris RdNr. 18; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 47; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG ist (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12). Die Beachtung dieser Anforderungen stellt § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG dadurch sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist (Schomerus, in: Ver-steyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16).
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In der Sache nimmt die Formulierung „anders nicht zu gewährleisten“ – wie schon die Gesetzessystematik nahelegt – die in § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG genannten behördlichen Befugnisse in Bezug, weil deren Ausübung die Berufsfreiheit des gewerblichen Sammlers weniger belasten würde als ein vollständiges Verbot (OVG Hamburg, a. a. O., RdNr. 12; Dippel, in: Schink/Versteyl, a. a. O., § 18 RdNr. 24). Trifft das im konkreten Fall zu, steht ein milderes Mittel zur Sicherung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zur Verfügung, so dass durch ein behördliches Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG dem durch § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG angeordneten „Interventionsminimum“ (Gebot des schonendsten Eingriffs) Rechnung zu tragen ist (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 48). Dabei sind „Bedingung“, „Befristung“ und „Auflage“ nicht im Sinne des § 36 VwVfG als Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts zu verstehen, sondern es handelt sich um behördliche Eingriffsmaßnahmen durch eigenständigen Verwaltungsakt (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/6052, Seite 89; ferner z. B. Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG RdNr. 52). Die Qualifizierung als „Nebenbestimmung“ scheidet schon deshalb aus, weil es an einem die gewerbliche Sammlung zulassenden Verwaltungsakt (Genehmigung, Erlaubnis etc.) fehlt; denn eine gewerbliche Sammlung muss nicht behördlich zugelassen werden, sie ist lediglich anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 KrWG). Insoweit verhält es sich hier rechtsdogmatisch nicht anders als im Versammlungsrecht; da eine Versammlung nicht genehmigungsbedürftig ist, sondern nur anmeldepflichtig (§ 14 VersG), meint „Auflage“ im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nicht eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt, sondern bezeichnet eine eigenständige Verfügung, also einen Verwaltungsakt (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 - 1 BvR 232/04 - NVwZ 2007, 1183, 1184).
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Nach diesem System abgestufter Eingriffsbefugnisse muss die zuständige Behörde im konkreten Fall darlegen, warum an Stelle des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (bzw. des von diesem beauftragten Dritten) in Betracht kommt (NdsOVG, a. a. O., S. 221; VG Würzburg, a. a. O., RdNr. 49). Durchzuführen ist stets eine zweistufige Prüfung: Zunächst ist der Erlass von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zwecks Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu prüfen; kommt ein milderes Mittel im konkreten Fall nicht in Betracht, ist eine Untersagung der gewerblichen Sammlung zu prüfen (Schwind, in: v. Lersner/Wenden-burg/Versteyl, a. a. O., § 18 KrWG RdNr. 64; Schomerus, in: Ver-steyl/Mann/Schomerus, a. a. O., § 18 RdNr. 16; eingeräumt auch von Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136, mit der – hier nicht gegebenen – Einschränkung des absoluten Schutzes des Ausschreibungswettbewerbs nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG). Der zuständigen Behörde ist es folglich versagt, sogleich zur Untersagungsverfügung zu greifen, ohne zuvor den Erlass milderer Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG ausgelotet zu haben.
- 32
§ 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normiert, anders als § 62 KrWG, eine gebundene Verwaltungsentscheidung. Wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sind, muss die zuständige Behörde eine Untersagung der gewerblichen Sammlung vornehmen; Ermessen räumt das Gesetz der Behörde nicht ein. Im Regelungsgefüge des § 18 Abs. 5 KrWG fungiert Satz 2 allerdings als ultima ratio; das Verbot einer angezeigten Sammlung kommt nur in Betracht, wenn die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Vorgaben „anders nicht zu gewährleisten ist“, d. h. Maßnahmen nach Satz 1 des § 18 Abs. 5 KrWG insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht sicherzustellen vermögen.“
- 33
2. Diesen gesetzlichen Anforderungen werden die Untersagungsverfügung vom 12. Dezember 2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013 nicht hinreichend gerecht. Die Beklagte hat weder die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 2 KrWG hinreichend dargelegt (a.) noch sich in gebotener Weise damit auseinandergesetzt, ob an Stelle des Verbots der gewerblichen Sammlungen nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Betracht kommt (b.).
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a. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass „überwiegende öffentliche Interessen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 KrWG deshalb zu bejahen sind, weil die gewerbliche Sammlung des Klägers in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers dadurch gefährdet (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG), dass die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt wird (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 KrWG).
- 35
Soweit sich die Beklagte insoweit auf das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG beruft, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers insbesondere dann anzunehmen ist, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, liegt dem angefochtenen Bescheid vom 12. Dezember 2012 ersichtlich die Rechtsauffassung zugrunde, dass die bloße Existenz eines Systems der haushaltsnahen oder sonstigen hochwertigen getrennten Erfassung und Verwertung der Abfälle durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für den Ausschluss einer gewerblichen Sammlung genügt. Ein solches Verständnis des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG ist nach den obigen Ausführungen nicht europarechtskonform und verfehlt damit das geltende Recht, wonach auch in diesem Fall eine wesentliche Beeinträchtigung der Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers durch konkrete Zahlen und Fakten dargelegt werden muss. Diesen Anforderungen genügt weder der Bescheid vom 12. Dezember 2012 noch der Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2013. Zwar lässt sich dem Widerspruchsbescheid ergänzend entnehmen, dass der EWF im Jahr 2012 im Monat rund 21 Tonnen Metallschrott und im Jahr 2011 eine monatliche Durchschnittsmenge von 17 Tonnen Metallschrott sowie 0,1601 Tonnen Aluminiumschrott gesammelt hat, wohingegen beim Beklagten insgesamt 17 gewerbliche Sammlungen von Metallschrott mit einer beabsichtigten Sammelmenge von monatlich insgesamt rund 48 Tonnen angezeigt worden sind. Darauf lässt sich jedoch die Behauptung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers schon deshalb nicht stützen, weil mit den Angaben zu den von gewerblichen Sammlern angezeigten Sammelmengen nicht nachgewiesen ist, welche Sammelmengen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger künftig tatsächlich entzogen werden. Die Argumentation der Beklagten beruht auf der Prämisse, dass die Bürger das Entsorgungs- und Verwertungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufgrund der Sammlung des Klägers und anderer gewerblicher Sammlungen in weit geringerem Umfang als bisher in Anspruch nehmen würden. Die Richtigkeit dieser Annahme erscheint jedoch durchaus zweifelhaft und ist durch nichts belegt. So lässt die Beklagte völlig unberücksichtigt, ob und wie viele der gewerblichen Sammler sogenannte „Bestandssammler“ sind, die auch schon in den Jahren 2011 und 2012 gewerbliche Sammlungen von Altmetall in ihrem Gemeindegebiet durchgeführt haben, so dass die bloße Fortsetzung dieser Sammeltätigkeiten keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erwarten lässt. Außerdem dürften viele Bürger trotz (neuer) gewerblicher Sammlungen das Entsorgungs- und Verwertungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers weiterhin nutzen, zumal es der Beklagten offen steht, ihren Bürgern die Vorzüge des eigenen Bring- und Holsystems gegenüber den gewerblichen Sammlungen zu vermitteln.
- 36
Auch soweit die Beklagte die Untersagungsverfügung auf das Regelbeispiel des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 KrWG stützt, wonach eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch dann anzunehmen ist, wenn die Stabilität der Gebühren gefährdet wird, genügen ihre Darlegungen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ihr Vortrag erschöpft sich insoweit darin, dass das Einsammeln von Metallschrott eine Einnahmequelle darstelle und Gewinne, die aus der kommunalen Wertstofferfassung durch gewerbliche Sammlungen abgeschöpft würden, zwangsläufig zu einer Gebührenerhöhung führen würden. Damit hat die Beklagte aber eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht hinreichend dargetan. Der Nachweis einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung würde nämlich voraussetzen, dass anhand konkreter Zahlen belegt wird, dass durch die gewerblichen Sammlungen eine wesentliche Erhöhung der Abfallgebühren droht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09. Oktober 2013, a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.
- 37
b. Darüber hinaus liegt aber auch ein Verstoß gegen die in § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG normierte Rechtmäßigkeitsanforderung der „Erforderlichkeit“ der Untersagungsverfügung vor. Wie oben dargelegt, ist vor Erlass einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung von der Behörde stets zu prüfen, ob nicht - als milderes Mittel - durch Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sichergestellt werden können. Insoweit kann beispielsweise eine angemessene Befristung der gewerblichen Sammlung in Betracht kommen, um danach an Hand der neu gewonnenen Erkenntnisse die Voraussetzungen der Sammlung erneut prüfen zu können (vgl. Schwind, in: v. Lersner/Wendenburg/Versteyl, Recht der Abfallbeseitigung, § 18 KrWG RdNr. 57). Auch die mengenmäßige Begrenzung der gewerblichen Sammlung kann ein taugliches Mittel zur Sicherstellung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sein (vgl. Dageförde/Thärichen, AbfallR 2013, 125, 136). Mit diesen Fragen hat sich die Beklagte nicht auseinander gesetzt und damit die im Rahmen des § 18 Abs. 5 KrWG gesetzlich vorgeschriebene zweistufige Prüfung nicht durchgeführt.
- 38
War nach alledem die Untersagungsverfügung der Beklagten vom 12. Dezember 2012 aufzuheben, so kann auch die in diesem Bescheid enthaltene Kostenfestsetzung in Höhe von 95,60 € keinen Bestand haben.
- 39
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 40
Beschluss
- 41
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 42
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
- 1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, - 2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, - 3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, - 4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung
- 1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, - 2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder - 3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.