Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Feb. 2011 - 3 K 958/10.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2011:0228.3K958.10.NW.0A
published on 28/02/2011 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 28. Feb. 2011 - 3 K 958/10.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Klägers von der Beratung und Beschlussfassung des Ortsgemeinderates E. über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Aufhebung einer verkehrspolizeilichen Anordnung eines verkehrsberuhigten Bereichs und Anordnung einer Tempo 30-Zone in der Gemeindestraße „...“.

2

Der Kläger ist Mitglied des beklagten Ortsgemeinderates und Vorsitzender der SPD–Ratsfraktion. Er ist Eigentümer des von ihm selbst bewohnten Anwesens ...... Die Straße …., bei der es sich um eine in einem Wendehammer endende Stichstraße handelt, gliedert sich in einen östlichen sowie einen westlichen Bereich. Der östliche Bereich der Straße ... ist als Tempo 30-Zone ausgewiesen. Der westliche Bereich, in dem auch der Kläger wohnt, liegt im Geltungsbereich des im Jahre 1981 beschlossenen Bebauungsplans “An der Obermühle”. Dieses Baugebiet schließt an die in der Straße ... im östlichen Bereich bereits vorhandene Bebauung an. Der Bebauungsplan enthält die Festsetzung, dass die öffentlichen Verkehrsflächen im Bebauungsplangebiet geschwindigkeitsreduzierend gestaltet werden. Dementsprechend erfolgte der Ausbau des westlichen Bereichs der Straße ... derart, dass eine Fahrbahn sowie Gehwege angelegt wurden. Zur Geschwindigkeitsreduzierung wurden Pflanzinseln aufgestellt und der Bereich durch die Verbandsgemeinde Freinsheim als zuständige Straßenverkehrsbehörde – ohne Einholung des gemeindlichen Einvernehmens – als verkehrsberuhigter Bereich (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung – StVO –, Zeichen 325.1 und 325.2) ausgewiesen. Obwohl Parkflächen nicht eingezeichnet wurden, parkten die Anwohner und deren Besucher in dem verkehrsberuhigten Bereich, ohne dass es bislang insoweit zu Ahndungen der Parkverstöße gekommen wäre.

3

Im Jahre 2010 beabsichtigte die Verbandsgemeinde Freinsheim als zuständige Straßenverkehrsbehörde im Hinblick darauf, dass die Vorgaben der StVO für einen verkehrsberuhigten Bereich in der Straße ... nicht umgesetzt waren (keine Parkflächeneinzeichnung, kein niveaugleicher Straßenausbau), aus Gründen der Verkehrssicherheit auch für den westlichen Bereich der Straße ... eine Tempo 30-Zone einzurichten.

4

Zwecks Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und Anordnung einer Tempo 30-Zone auch im westlichen Teil der Straße ... erarbeitete die Verbandsgemeinde Freinsheim eine entsprechende Beschlussvorlage für den beklagten Ortsgemeinderat.

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Im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung am 8. Juni 2010 befasste sich der beklagte Ortsgemeinderat mit dieser Beschlussvorlage. Dabei stellte sich die Frage der Befangenheit einzelner in dem betroffenen Straßenbereich wohnender Ratsmitglieder, so u. a. auch des Klägers. Das ebenfalls in diesem Straßenabschnitt wohnhafte Ratsmitglied A. äußerte sich in der Ratssitzung als betroffene Anwohnerin und sprach sich gegen die Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs aus. Der Kläger schloss sich dem Vortrag des Ratsmitgliedes M. an und beantragte die Veranstaltung einer Anwohnerversammlung. Dieser Antrag wurde vom Rat mit 7 zu 6 Stimmen abgelehnt. Die Beratung über die Beschlussvorlage wurde im Hinblick auf die zunächst zu prüfende Frage der Befangenheit einzelner Ratsmitglieder, so u. a. des Klägers, vertagt.

6

In der Sitzung am 1. September 2010 beriet der beklagte Ortsgemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt 2 „... – Verkehrsberuhigter Bereich – Umwandlung in Tempo 30-Zone“ erneut über die Frage der Erteilung des Einvernehmens zur Aufhebung der verkehrspolizeilichen Anordnung des verkehrsberuhigten Bereichs und zur Anordnung einer Tempo 30-Zone. Zuvor stellte er nach Herstellung der Nichtöffentlichkeit mit Stimmenmehrheit die Befangenheit des Klägers sowie zweier weiterer, ebenfalls im betroffenen Bereich der Straße ... wohnhafter Ratsmitglieder (Frau A. und Frau B.) wegen Vorliegens eines Ausschließungsgrundes nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung – GemO – fest und schloss diese Personen von der Beratung und Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 2 aus. Ein Ausschluss des im östlichen Bereich der Straße ... wohnenden Ortsbürgermeisters (... Nr. 4) wurde nicht beschlossen, weil dieser weder in dem betroffenen (westlichen) Straßenabschnitt noch in dem unmittelbar daran angrenzenden Bereich wohne. Der Vor- oder Nachteil des einzelnen hier betroffenen Ratsmitgliedes bestehe darin, dass durch die Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats zur der verkehrspolizeilichen Anordnung die bisherige Einschränkung der Parkmöglichkeiten in dem Straßenbereich aufgehoben werde. Ob sich ein solcher Vor- oder Nachteil tatsächlich realisiere, spiele keine Rolle. Es reiche aus, dass ein solcher Vor- oder Nachteil entstehen könne. Auch trete der Vor- oder Nachteil unmittelbar ein, da zwischen dem Beschluss des Ortsgemeinderates und der tatsächlichen Umsetzung durch die Straßenverkehrsbehörde direkte Kausalität bestehe. Sodann wurde die Öffentlichkeit der Sitzung vom 1. September 2010 wiederhergestellt und zum Tagesordnungspunkt 2 das Einvernehmen zur Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und zur Anordnung einer Tempo 30-Zone einstimmig durch die 12 noch stimmberechtigten Ratsmitglieder erteilt.

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Der Kläger hat gegen seinen in der Sitzung des Beklagten am 1. September 2010 erfolgten Ausschluss von der Beratung und Beschlussfassung über die Erteilung des Einvernehmens zu der verkehrspolizeilichen Anordnung (Tagesordnungspunkt Nr. 2) am 16. September 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, Ausschließungsgründe nach § 22 Abs. 1 GemO hätten in seiner Person nicht vorgelegen. Die Entscheidung des beklagten Ortsgemeinderates bringe für ihn keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil, nur weil er Anwohner des betroffenen (westlichen) Bereichs in der Straße ... sei. Klare messbare Vor- oder Nachteile für ihn als Anwohner seien durch die Umwandlung des verkehrsberuhigten Bereichs in eine Tempo 30-Zone nicht ersichtlich, weshalb es an der Unmittelbarkeit fehle. Ein Sonderinteresse könne für ihn nicht angenommen werden. So werde zum einen mit der Umwandlung des verkehrsberuhigten Bereichs in eine Tempo 30-Zone keine ins Gewicht fallende Verbesserung seiner Park- bzw. Wohnsituation eintreten, weil es sich bei der Straße ... um eine Sackgasse (Stichstraße) mit einer besonderen verkehrsräumlichen Situation handle, da dieser Bereich ausschließlich von Anwohnern und Ortskundigen angefahren werde. Jedenfalls seien jegliche Auswirkungen des Beschlusses nicht individualisierbar und von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie vernachlässigt werden könnten. Da noch nicht feststehe, ob in dem Bereich überhaupt Parkbuchten eingezeichnet werden, könne man mit dem Punkt “Parksituation” keine angeblichen Vor- oder Nachteile begründen. Auch die mit einer Tempo 30-Zonen-Anordnung einhergehende Geschwindigkeitserhöhung in dem betroffenen Bereich begründe keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil. Da die Straße ohnehin durch die angelegten Pflanzinseln verkehrsberuhigt gestaltet sei, ändere sich an der notwendigen niedrigen Fahrgeschwindigkeit in dem Bereich auch nach der Umwandlung in eine Tempo 30-Zone nichts. Daher sei die (formale) Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit in ihrer Wirkung weder von hinreichender Bedeutung noch individualisierbar. Ein individuelles Sonderinteresse seiner Person sei vor allem deshalb zu verneinen, weil er – selbst wenn man eine spürbare Verbesserung hinsichtlich seiner Park- bzw. Wohnsituation unterstellen würde – durch den Beschluss nicht in herausgehobener Weise (“zugespitzt”) betroffen werde. Die Entscheidung berühre vielmehr seine Interessen im gleichen Maße wie diejenigen der übrigen Anwohner der Straße ... Im vorderen (östlichen) Straßenbereich der Stichstraße ..., in dem auch der Ortsbürgermeister wohnhaft sei, der als nicht befangen angesehen worden sei, werde von Anwohnern und Besuchern vor und nach dem Umwandlungsbeschluss genauso geparkt wie im hinteren Straßenbereich. Jedenfalls seien die Grundstückseigentümer in dem hier betroffenen Bereich der Straße ... als Bevölkerungsteil im Sinne des § 22 GemO einzustufen, so dass für ihn hier der Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 3 GemO greife. Mithin sei er gemäß § 22 Abs. 3 GemO nicht ausgeschlossen, da er allenfalls nur mittelbar als Angehöriger eines Bevölkerungsteils mit gemeinsamen Belangen, hier der Anwohner der Straße..., betroffen sei.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Beklagte ihn in der Sitzung vom 1. September 2010 zu Unrecht von der Beratung und Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt Nr. 2 “... – verkehrsberuhigter Bereich – Umwandlung in Tempo-30-Zone” gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 GemO ausgeschlossen hat und der Beschluss damit wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und unter seiner Mitwirkung zu wiederholen ist.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO seien in der Person des Klägers erfüllt, weshalb er zu Recht von der Beratung und Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung vom 1. September 2010 ausgeschlossen worden sei. Die mit dem Beschluss bedingte Umwandlung des verkehrsberuhigten Bereichs in eine Tempo 30-Zone verändere seine Wohn- und Parksituation erheblich. So sei bislang in dem verkehrsberuhigten Bereich der Straße ... das Abstellen von Fahrzeugen mangels Einzeichnung von Parkbuchten rechtswidrig, weil nach der StVO im verkehrsberuhigten Bereich das Parken nur in eingezeichneten Flächen erlaubt sei. Derartige Parkflächen seien bislang dort nicht markiert gewesen mit der Folge, dass in diesem Bereich überhaupt nicht habe geparkt werden dürfen. Mit der Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und der Anordnung einer Tempo 30-Zone ändere sich nun diese Situation. Das Abstellen eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenraum und das Parken vor der eigenen Hofeinfahrt sei nunmehr erlaubt. Die Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereiches schaffe Rechtssicherheit im Hinblick auf den erfolgten Straßenausbau und erhöhe die Anzahl der rechtlich zulässigen Parkplätze. Hätte die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen zu der beabsichtigten verkehrsrechtlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde verneint, wäre eine Umwandlung in eine Tempo 30-Zone nicht möglich gewesen und aufgrund der Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich hätten Parkflächen eingezeichnet werden müssen. Hiervon und dem dadurch bedingten Wegfall der bisher rechtswidrig zum Parken genutzten Flächen wäre der Kläger als Anlieger direkt betroffen. Auch verliere die Straße in dem betroffenen Bereich durch die Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs ihre Aufenthaltsfunktion. Zumindest werde diese erheblich eingeschränkt. Dies werde daran deutlich, dass die Fußgänger in einer Tempo 30-Zone den baulich getrennt angelegten Gehweg zu benutzen haben und die Straße nicht in ihrer ganzen Breite verwenden dürfen. Kinder dürfen nicht mehr auf der Straße spielen. Der Anlieger einer Straße habe kein Recht auf das Fortbestehen von Vorteilen, die sich aus dem Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße ergeben, wie hier z. B. die Kommunikation und Aufenthaltsfunktion sowie der ungehinderte Fußgängerverkehr in einem verkehrsberuhigten Bereich, wie sich bereits aus § 34 Abs. 1 Satz 2 Landesstraßengesetz – LStrG – ergebe. Hätte der Kläger bei der Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt 2 der Sitzung vom 1. September 2010 mitwirken dürfen, wäre ihm eingeräumt worden, über eine Veränderung des Gemeingebrauchs mitzubestimmen, obwohl ihm dieses Recht als Anlieger des betroffenen Straßenabschnitts nicht zustehe. Die genannten Vorteile seien auch individualisierbar und nicht von untergeordneter Bedeutung. Das Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit liege vor. Dass sich an die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens noch Anschlusshandlungen anschlössen, wie hier die straßenverkehrsrechtliche Anordnung durch die Straßenverkehrsbehörde sowie die Montage bzw. Demontage der entsprechenden Verkehrszeichen, sei nicht wesentlich. Dies seien nur formale Akte ohne Ermessens- und Entscheidungsspielräume. Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu der beabsichtigten verkehrsrechtlichen Anordnung binde die Straßenverkehrsbehörde. Die Entscheidung des Gemeinderates habe somit unmittelbare Wirkung. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 3 GemO seien nicht erfüllt. Hierzu müsse ein größerer Personenkreis, der nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sei, in gemeinsamen Interessen betroffen sein. Es reiche nicht aus, einen Bevölkerungsteil anzunehmen, wenn lediglich eine kleinere Gruppe, also z. B. die Anlieger einer Straße, berührt sei. Im vorliegenden Fall drehe es sich nicht einmal um alle Anlieger der Straße ..., sondern nur um einen Teil der Anlieger dieser Straße. So seien von den insgesamt 67 Anwesen in der Straße ... lediglich 32 Anwesen, nämlich ca. 47 %, in dem verkehrsberuhigten Bereich gelegen und somit von der Umwandlung betroffen. Damit mangele es an einem entsprechend großen Personenkreis. Die Umwandlung des verkehrsberuhigten Bereichs in eine Tempo 30-Zone wirke sich auch individuell auf das jeweilige Anliegergrundstück aus. Der Anliegergebrauch werde individuell ausgeübt, nicht uniformiert, gleichmäßig, gleichzeitig und gleichgerichtet. Daher gebe es in diesem Bereich überhaupt kein gemeinsames Interesse der Straßenanlieger oder eines Teils der Straßenanlieger.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28. Februar 2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

15

Der Beklagte hat den Kläger zu Recht in der Sitzung vom 1. September 2010 von der Beratung und Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt Nr. 2 „... – verkehrsberuhigter Bereich – Umwandlung in Tempo 30-Zone“ ausgeschlossen, da bei ihm der Ausschließungsgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung – GemO – gegeben war.

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Der Ausschluss war formell rechtmäßig. Dem Kläger wurde zunächst in der Sitzung des Beklagten vom 8. Juni 2010 auf eine mögliche Befangenheit hingewiesen. In der Sitzung des Beklagten vom 1. September 2010 wurde er nochmals zur Frage seiner Befangenheit als Anwohner des betroffenen Straßenabschnitts in der Straße ... angehört (§ 22 Abs. 5 Satz 2 GemO) und hat dem Beklagten seine gegenteilige Rechtsauffassung zur Kenntnis gebracht. Sodann hat der Beklagte nach Herstellung der Nichtöffentlichkeit gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 GemO bei Nichtbeteiligung der drei betroffenen Ratsmitglieder, so der Kläger, Frau A. und Frau B., einstimmig eine Befangenheit angenommen.

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Der Ausschluss des Klägers von der Beratung und Beschlussfassung über den Tagesordnungspunkt Nr. 2 war auch materiell rechtmäßig. Denn in der Person des Klägers liegt der Ausschließungsgrund des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO vor. Danach dürfen Bürger und Einwohner, die ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben – darunter fällt auch die eines Ratsmitglieds – nicht beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung u. a. ihnen selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Wie es der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz entspricht (vgl. Urteile vom 17. Januar 1978 – 10 C 7/77.OVG – [AS RP-SL 15, 77 ff.], 7. Dezember 1983 – 10 C 9/83.OVG – [NVwZ 1984, 670], 13. Juni 1995 – 7 A 10875/94.OVG – [AS RP-SL 25, S. 161 ff.], 23. April 1998 – 1 C 10789/97.OVG – [NVwZ-RR 2000, 103 ff.] und 24. Juni 2009 – 2 A 10098/09.OVG – [AS RP-SL 37, 361] entspricht, verfolgt das gesetzliche Mitwirkungsverbot das Ziel, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte mögliche Vor- oder Nachteile tatsächlich erfährt, vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Es soll mithin bereits der „böse Schein“ vermieden werden, kommunale Entscheidungsträger ließen sich von eigennützigen und/oder sachfremden Motiven leiten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 1983 – 10 C 19/83.OVG – [a. a. O.]).; vgl. auch VGH Baden-Württemberg zur gleichlautenden dortigen Vorschrift § 18 Abs. 1 GemO BW: Urteil vom 9. Februar 2010 – 3 S 3064/07 –, juris). Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2004 – 8 S 1374/03 –, juris).

18

Vorliegend wurde zwar durch die Entscheidung des Beklagten über den Tagesordnungspunkt Nr. 2, nämlich die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und Anordnung einer Tempo 30-Zone, die Tempo 30-Zone in dem betroffenen Straßenabschnitt der Straße ... noch nicht unmittelbar begründet, weil die verkehrspolizeiliche Anordnung durch die Verbandsgemeinde Freinsheim als zuständiger Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts – ZuVO im Straßenverkehrsrecht –) vorzunehmen ist. Jedoch kommt der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Anordnung einer Tempo 30-Zone eine selbständige Bedeutung zu, weil gemäß § 45 Abs. 1c Satz 1 Straßenverkehrs-OrdnungStVO – die Straßenverkehrsbehörde die Tempo 30-Zone im Einvernehmen mit der Gemeinde anordnet. Damit besteht eine enge Bindung zwischen der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und der Anordnung der Tempo 30-Zone durch die Straßenverkehrsbehörde derart, dass für diese verkehrspolizeiliche Anordnung das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich ist (vgl. auch VV zu § 45 StVO, abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Auflage, § 45 StVO, Rdnrn. 6 ff.). Die verkehrspolizeiliche Anordnung erfolgt erst aufgrund des erteilten gemeindlichen Einvernehmens, weil erst dann ein rechtliches Hindernis (vgl. § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO: Einvernehmenserfordernis) für die Anordnung aus dem Weg geräumt wurde. Mithin bedingt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erst die nachfolgende Anordnung einer Tempo 30-Zone durch die Straßenverkehrsbehörde. Damit kann bereits die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen zu der Anordnung einer Tempo 30-Zone für das Ratsmitglied, das zugleich Anlieger in dem betroffenen Bereich ist, einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen, weil je nach dem Ausgang der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen die verkehrspolizeiliche Anordnung „Tempo 30-Zone“ dann erfolgt oder nicht erfolgt. Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt nämlich nicht erst dann vor, wenn zwischen der zu treffenden Entscheidung des Gemeinderates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2009 – 2 A 10098/09.OVG –, AS RP-SL 37, 361 ff.) oder wenn die zur Verwirklichung des Vor- oder Nachteils noch erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O. m. w. N.). So hat das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 13. Juni 1995 – 7 A 10875/94.OVG – (AS RP-SL 25, 161 ff.) bezüglich der Frage des Ausschlusses eines Gemeinderatsmitgliedes wegen Sonderinteressen zur Unmittelbarkeit eines Vor- oder Nachteils i. S. d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO ausgeführt:

19

„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das in vielen Kommunalgesetzen zur Abgrenzung weitgehend übereinstimmend gebrauchte Kriterium der „Unmittelbarkeit“ des in Frage stehenden Vorteils oder Nachteils nicht im formalen Sinne dahin zu verstehen ist, dass nur bei einer direkten Kausalität die Befangenheit vorliegt (vgl. auch OVG Münster, NVwZ 1984, 667, 668; VGH BW, VwBl. BW 1985, S. 21). Es kann mithin nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Beschluss des Gemeinderats den Vorteil oder Nachteil für den Einzelnen ohne weiteren Vollzugsakt herbeizuführen in der Lage ist. Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit die vorhergehende Entscheidung die nachfolgende festlegt oder steuert. Diese Betrachtung ist namentlich in den Fällen anzustellen, in denen die Gemeinde am Verfahren beteiligt ist, aber eine andere Behörde entscheidet. Kommt in diesen Fällen dem Beteiligungsakt der Gemeinde selbständige Bedeutung zu – etwa bei der Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB – so liegt ein unmittelbarer Vorteil, den die Entscheidung des Gemeinderates mit sich bringen kann, schon darin begründet, dass ein rechtliches Hindernis für ein Vorhaben des in Sonderinteressen befangenen Ratsmitglieds aus dem Wege geräumt wird. In diesen Fällen ist das betroffene Ratsmitglied gleichsam auch selbst Adressat der Entscheidung.“

20

Auch im Falle der verkehrspolizeilichen Anordnung einer Tempo 30-Zone legt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens die darauf nachfolgende straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Tempo 30-Zone fest.

21

Das Unmittelbarkeitskriterium umschreibt auch die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Insoweit dient es der Abgrenzung individueller Belange von Gruppeninteressen. Folglich ist ein Ratsmitglied nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 22 Abs. 3 GemO nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn es als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist. Demnach fordert § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes von der Beratung und Beschlussfassung eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand. Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2009, a. a. O.).

22

Da vorliegend die Straßenverkehrsbehörde aufgrund der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens die Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und eine Tempo 30-Zone aufgrund der bindenden Wirkung des erteilten Einvernehmens der Gemeinde anordnet, konnte die Entscheidung des Rats einen auf die Person des Klägers bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden möglichen Vor- oder Nachteil als Anlieger des betroffenen Straßenbereichs bringen. Dies aus folgendem Grund:

23

Der Kläger ist Grundstückseigentümer und Anwohner des betroffenen Straßenbereichs, für den aufgrund des mit Beschluss des Beklagten vom 1. September 2009 erteilten gemeindlichen Einvernehmens die bislang dort geltende verkehrspolizeiliche Anordnung „verkehrsberuhigter Bereich“ aufgehoben und stattdessen eine Tempo 30-Zone durch die Verbandsgemeinde Freinsheim als zuständiger Straßenverkehrsbehörde angeordnet wird. Dies hat für den Kläger als Grundstückseigentümer und Anwohner in dem betroffenen Straßenabschnitt der Straße ... zur Folge, dass in der dann ausgewiesenen Tempo 30-Zone – anders als in einem verkehrsberuhigten Bereich – das Parken auf der Straße zulässig ist, sofern dadurch niemand behindert und sofern Parkflächen nicht ausdrücklich gekennzeichnet werden – was nach Angaben des Beklagten derzeit nicht beabsichtigt sei. Damit steht dem Kläger als Anlieger einer Tempo 30-Zone mehr Parkraum zur Verfügung als dies dort in dem bislang als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straßenabschnitt möglich war. Da Parkflächen in dem verkehrsberuhigten Bereich nicht gekennzeichnet waren, bestand für die Anlieger und deren Besucher auf der Straße ein Parkverbot, da in einem verkehrsberuhigten Bereich Fahrzeugführer außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken dürfen, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen (vgl. Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Damit war bislang das Parken in dem bislang als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straßenabschnitt der Straße ... nach den rechtlichen Vorgaben für einen verkehrsberuhigten Bereich verboten. Dass das rechtswidrige Parken in dem verkehrsberuhigten Bereich nach Angaben der Verbandsgemeinde Freinsheim faktisch nicht geahndet wurde, spielt für die hier vorzunehmende rechtliche Betrachtung keine Rolle.

24

Ein weiterer Vor- bzw. Nachteil für den Kläger als Anlieger einer Tempo 30-Zone besteht darin, dass in dem betroffenen Straßenbereich eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zulässig ist. Damit entfällt in dem bislang als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straßenabschnitt das Gebot des Fahrens mit Schrittgeschwindigkeit. Ebenso entfällt in einer Tempo 30-Zone das Vorranggebot für Fußgänger, das in einem verkehrsberuhigten Bereich zu beachten ist. Durch die Anordnung einer Tempo 30-Zone anstelle des bislang ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichs dürfen Fußgänger die Straße nicht mehr in ihrer ganzen Breite benutzen und Kinderspiele sind auf der Straße nicht mehr erlaubt. Damit ist dieser Straßenbereich zugleich in seiner Kommunikationsfunktion eingeschränkt, was für den Anlieger eines bislang als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straßenabschnitts von Nachteil sein kann (z. B. Verlust von Spielflächen für Kinder; Verlust der Straße als Begegnungsort).

25

Damit bestehen für den Anlieger des von der verkehrspolizeilichen Anordnung einer Tempo 30-Zone betroffenen Straßenbereichs – wie hier dem Kläger – sowohl Vor- als auch Nachteile.

26

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt bei ihm als Anlieger des betroffenen Straßenabschnitts kein Gruppeninteresse des § 22 Abs. 3 GemO vor. Nach dieser Vorschrift gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 nicht, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Personen lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen sind. Als Bevölkerungsteil oder Berufsgruppe i. S. d. § 22 Abs. 3 GemO ist dabei nur ein größerer Personenkreis zu verstehen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Gemeindeordnung, § 22, Rdnr. 3.2). Dieser muss gemeinsame, gleichgerichtete, typisch übereinstimmende Ziele zum Inhalt haben. Unter Bevölkerungsgruppen sind dabei Personenmehrheiten zu verstehen, die grundsätzlich nicht von vornherein persönlich bekannt, feststellbar und aufzählbar sind, sondern die nach örtlichen, beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten abgrenzbar sind. Dies ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Personenkreis individuell abschließend bestimmt oder bestimmbar ist, vor allem, wenn es sich um eine zahlenmäßig nur kleine Gruppe, also z. B. die Anlieger einer Straße oder wie hier eines Straßenabschnitts, handelt (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, a. a. O.).

27

Die Anlieger einer Straße verfolgen keine gemeinsamen Interessen. So vermag es ein Anlieger für gut zu befinden, dass aufgrund der Anordnung einer Tempo 30-Zone anstelle eines verkehrsberuhigten Bereichs sich für ihn erweiterte Parkmöglichkeiten ergeben können, ein anderer Anlieger hingegen empfindet genau dies als Nachteil, z. B. weil er sich aufgrund der größeren Parkmöglichkeiten bei der Zu- und Abfahrt von seinem Grundstück durch nun parkende Fahrzeuge behindert sieht. Auch das durch die Anordnung einer Tempo 30-Zone gegenüber einem verkehrsberuhigten Bereich nicht mehr zulässige Benutzen der Straße in ihrer ganzen Breite für Fußgänger oder das dadurch bedingte Zulassen einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vermag ein Anlieger je nach seiner persönlichen Situation als Vorteil, ein anderer Anlieger hingegen (z. B. wenn er kleine Kinder hat, die bislang in dem verkehrsberuhigten Bereich auf der Straße spielten) als Nachteil anzusehen.

28

Da an den hier betroffenen Straßenabschnitt in der sich als Stichstraße darstellenden Straße ... ca. 32 Anliegergrundstücke angrenzen, ist der betroffene Personenkreis auch individuell abschließend bestimmbar, zumal dieser Straßenabschnitt nur von den Anliegern und ihren Besuchern mangels Vorliegens einer Durchgangsstraße angefahren wird.

29

Auch sind die durch eine Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ermöglichte Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und Anordnung einer Tempo 30-Zone für den jeweiligen Anlieger des betroffenen Straßenabschnitts entstehenden unmittelbaren Vor- oder Nachteile nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung, so dass diese zu vernachlässigen wären. Vielmehr zeigt gerade die Reaktion des Klägers in der Gemeinderatssitzung vom 8. Juni 2010, in der sich der beklagte Ortsgemeinderat erstmals mit der Beschlussvorlage der Verbandsgemeinde Freinsheim befasste und in der sich der Kläger zusammen mit einem weiteren Ratsmitglied, nämlich der ebenfalls in dem betroffenen Straßenabschnitt wohnenden Frau A., gegen die Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs aussprach und die Veranstaltung einer Anwohnerversammlung beantragte, dass er auch seine Anliegerinteressen im Auge hatte. Denn gerade in einer Einwohnerversammlung wären die Sonderinteressen der jeweiligen Anlieger in dem betroffenen Straßenabschnitt für und gegen eine Tempo 30-Zone thematisiert worden.

30

Nach alledem liegt es nahe, dass der Kläger als Anlieger des betroffenen Straßenabschnitts bei der Abstimmung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zur Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und Anordnung einer Tempo 30-Zone möglicherweise nicht völlig frei von eigenen Interessen abgestimmt hätte. Gerade durch diese Interessenverquickung würde aber der so genannte „böse Schein“ erzeugt, welcher in der Kommunalverwaltung durch § 22 GemO gerade verhindert werden soll. Das mögliche individuelle Sonderinteresse des Klägers als Anlieger des betroffenen Straßenbereichs vermochte hier bei ihm einen Interessenkonflikt zu begründen. Dieser mögliche Interessenkonflikt rechtfertigte die Besorgnis, der Kläger werde bei der Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu der Aufhebung des verkehrsberuhigten Bereichs und zur Anordnung einer Tempo 30-Zone in dem betroffenen Straßenabschnitt der Straße ... nicht mehr nur gemeinwohlorientiert handeln. Vielmehr bestand Anlass zur Annahme, dass ihn auch persönliche Interessen als Anlieger bei der Mitwirkung an der in Rede stehenden Beratung und Beschlussfassung beeinflussen könnten. Darauf, ob der Kläger tatsächlich befangen ist, kommt es nicht an, weil die Ausschließungsgründe des § 22 Abs. 1 GemO dazu dienen, bereits den „bösen Schein“ einer Befangenheit zu verhindern. Deshalb ist es hier auch unerheblich, dass sich der Kläger selbst nicht als befangen angesehen hat.

31

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.

34

Beschluss

35

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.).

36

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09/02/2010 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.
published on 30/04/2004 00:00

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ de
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published on 24/05/2017 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1
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Annotations

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.