Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Juli 2018 - 3 K 1055/17.NW
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die von ihr beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes mit der Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung zu dem Geländer auf der Auskragung im Obergeschoss unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2017 und des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2017 zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes.
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Seit 1980 betreibt sie Damtierhaltung als landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb im Außenbereich der Gemarkung Clausen. Am 9. Juli 1998 erteilte der Beklagte eine Baugenehmigung für eine Erweiterung des bestehenden Betriebsgebäudes mit einer Gesamtnutzfläche von 118,32 m². Die Planunterlagen sahen im Erdgeschoss einen Behandlungsraum und im Dachgeschoss einen Futterraum sowie einen Unterstellplatz vor. Am 20. September 2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des Futterlagers und des Maschinenunterstandes. Zur Begründung gab sie an, dass die Erweiterung des Gebäudes unbedingt erforderlich zur Lagerung der Futtermengen sei sowie der Maschinenpark vor Witterungseinflüssen geschützt werden müsse. Dazu würden die bestehenden Räumlichkeiten nicht mehr ausreichen. Es würden auf einer Fläche von etwa 5 ha als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb etwa 60 Damtiere gehalten. Die Haltung erfolge zum Zwecke der Fleischproduktion einschließlich der Gewinnung von Nebenprodukten. Während der Vegetationsperiode werde der Nahrungsbedarf auf der Weide gedeckt, in den Wintermonaten müsse zugefüttert werden. Der Futterbedarf für die 60 Tiere betrage 600 Ballen Heu, 10 runde Ballen Stroh, 10 Tonnen Zuckerrüben, 10 Tonnen Dreschabfall, 15 Zentner Mais und 3 Tonnen Kartoffeln/Karotten. Auf 15 ha überwiegend als Grünland bewirtschafteten Flächen könne Heu sowie Stroh gewonnen werden. Das restliche Futter müsse zugekauft werden. Jährlich würden etwa 50 bis 60 Tiere im Rahmen der Privatvermarktung verarbeitet. Es sei beabsichtigt, den bisherigen Bestand auf bis zu 150 Tiere zu erhöhen. Der Beklagte erteilte am 13. Januar 2009 die beantragte Baugenehmigung für die Erweiterung des Betriebsgebäudes mit einem zusätzlichen Futterlager und einem überdachten Unterstellplatz für Maschinen mit einer neuen Gesamtnutzungsfläche von 318,74 m².
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Am 1. März 2013 legte die Klägerin ein neues Betriebserweiterungskonzept vor. Der bislang auf ca. 5 ha gehaltene Tierbestand von durchschnittlich 65 Tieren sollte auf einen ständigen Tierbestand von etwa 120 bis 150 Tiere auf etwa 12 ha vergrößert werden. Auch die bislang zur Futtermittelerzeugung bewirtschaftete Fläche sollte nach dem Konzept von ca. 10 ha auf 35 ha vergrößert werden. Es sollte eine end-verbraucherbezogene Vermarktung der gewonnenen Produkte stattfinden. Zudem seien Informationsveranstaltungen für Schulklassen („Lernort Bauernhof“) geplant. Die Erweiterung des Tierbestandes sowie der Futtermittelerzeugung mache die Errichtung eines zweiten Betriebsgebäudes insbesondere auch zur Futtermittellagerung und der Unterstellung der landwirtschaftlichen Geräte erforderlich. Zurzeit stünden die meisten Maschinen des Betriebes abgedeckt unter Planen im Freien. Die Erhöhung des Tierbestandes würde zu einem größeren Futtermittelbedarf führen und deshalb ein größeres Futtermittellager notwendig machen. Zwar könne über die Eigenflächenbewirtschaftung der Futtermittelbedarf weitestgehend gedeckt werden, speziell im Winter müsse aber Futter zugekauft werden. Zu den beabsichtigten Informationsveranstaltungen wurde angegeben, dass schon in der Vergangenheit immer wieder Schulklassen und Kindergartengruppen zu Gast gewesen seien. Neben der Tierfütterung wurden auch Informationen zu Lebensweise, Haltung und Herkunft von Damwild vermittelt. Herr Weber besitze die IHK-Ausbildereignungsprüfung und einen Jagdschein. Das Angebot soll deshalb auf die vom Landesjagdverband zur Verfügung stehenden Lernmaterialien erweitert werden, so dass alters- und leistungsspezifische Schulungen angeboten werden könnten. Es sei darüber hinaus eine Weiterentwicklung dieses Angebotes in Richtung von Übernachtungen geplant.
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In einem Aktenvermerk des Beklagten wurde festgehalten, dass am 7. April 2016 Herr W. bei einem Ortstermin angegeben habe, dass beabsichtigt sei, den bisherigen Nebenerwerbsbetrieb zu einem Haupterwerbsbetrieb auszubauen. Hierzu sollen etwa 160.000,00 € investiert werden. Die Damtierzucht bringe bislang alleine kaum Gewinn. Derzeit würden etwa 85 Tiere (Frühjahrsbestand) gehalten. Es seien etwa 50 Muttertiere und 40 bis 50 Jungtiere. Es sei beabsichtigt pro Jahr etwa 50 Jungtiere zu verkaufen. Hauptbestandteil des Erwerbsbetriebes soll zukünftig ein beabsichtigter Gastronomiebereich werden. Im neuen Betriebsgebäude sollen im Untergeschoss ein Lager für Maschinen, Geräte und Futter eingerichtet werden. Im Obergeschoss sollen Räume für Schulungen, für Schulklassen, Geburtstagsfeiern, aber auch für Übernachtungen für Mountainbiker bzw. Radfahrer und Wanderer eingerichtet werden. Laut Aktenvermerk gab der Beklagte gegenüber der Klägerin an, dass Schulungen, Bewirtung, Einkehrmöglichkeiten und die Durchführung von Feierlichkeiten nicht Bestandteil des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes seien und insoweit das beabsichtigte Bauvorhaben im Außenbereich nicht privilegiert sei.
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Am 12. August 2016 stellte die Klägerin einen Antrag zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein zweigeschossiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude. In den eingereichten Planunterlagen gab die Klägerin an, dass das Sockelgeschoss als Unterstand für landwirtschaftliche Geräte und Fahrzeuge genutzt werden solle. Im Obergeschoss solle ein Lager eingerichtet werden. Zudem legte die Klägerin ein Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung Rodalben vom 16. März 2016 vor, wonach diese die Pläne der Klägerin zur Errichtung eines neuen Betriebsgebäudes zu Schulungs- und Informationszwecken am Damwildgehege begrüße und dies zu einer Aufwertung des touristischen Angebotes in der Region führen würde.
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Am 12. September 2016, am 8. Dezember 2016 und am 19. Dezember 2016 fanden zwischen der Klägerin und dem Beklagten Gespräche über das beabsichtigte Bauvorhaben statt. Bei diesen Gesprächen wurden die Nutzung des Obergeschosses, die Betriebsdienlichkeit der Größe der Gesamtnutzfläche sowie die Ausgestaltung des Gebäudes mit einem Balkon im Obergeschoss zwischen den Beteiligten diskutiert.
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Am 6. März 2017 legte die Klägerin dem Beklagten angepasste Fassadenpläne sowie Grün-/Pflanzpläne vor. Am 13. März 2017 forderte der Beklagte die Klägerin zur Vorlage des geänderten Grundrissplanes des Obergeschosses auf, da nunmehr anstatt drei nur noch zwei Toröffnungen angegeben worden seien. Zudem wurde um nähere Angaben zur Fassade des Obergeschosses gebeten.
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Nachdem am 11. April 2017 bei einer Ortsbesichtigung festgestellt worden war, dass die Klägerin bereits mit dem Ausheben der Baugrube begonnen hatte, erließ der Beklagte am 12. April 2017 gegenüber der Klägerin eine Anordnung zur Einstellung der begonnenen Bauarbeiten.
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Am 27. April 2017 stellte die Klägerin einen neuen Antrag auf Erteilung eine Baugenehmigung für ein zweigeschossiges landwirtschaftliches Betriebsgebäude. Nach den eingereichten Planunterlagen ist im Erdgeschoss eine Maschinenhalle/Lager (20,55 x 10,20 = 209,50 m²) und im Obergeschoss ein Lager/Abstellfläche (20,35 x 10,20 = 203,50 m²) vorgesehen. Des Weiteren ist im Obergeschoss eine Laderampe (21,05 x 2,00 = 42,10 m²) geplant. Das Gebäude soll eine Gesamtnutzfläche von 455,10 m² haben. Die Klägerin gab an, dass das neue Betriebsgebäude teilweise in den Hang gebaut und im Sockelgeschoss über den bestehenden Weg auf dem Gelände erschlossen werden soll. In der Material- und Lagerhalle sollen die landwirtschaftlichen Geräte und Fahrzeuge des Betriebes untergebracht werden. Das Obergeschoss soll über den öffentlichen Weg ebenerdig erschlossen und auch als Lager genutzt werden. In dem Gebäude sollen keine Sanitäranlagen oder eine Küche untergebracht werden. Eine Zu- und Entwässerung sei deshalb nicht benötigt.
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Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 wies der Beklagte die Klägerin unter anderem darauf hin, dass der von ihr geplante Balkon im Obergeschoss keine Absturzsicherung habe und in dieser Form nicht genehmigungsfähig sei. Nach Vorgaben der Landesplanung sollte das landwirtschaftliche Gebäude ohne „Balkon“ geplant werden, da eine Betriebsdienlichkeit nicht erkennbar sei. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 trug das von der Klägerin beauftragte Architekturbüro M. vor, dass es sich bei der geplanten Auskragung im Obergeschoss lediglich um eine Laderampe und nicht um einen Balkon handeln würde. Diese Laderampe sei äußerst nützlich für den logistischen Ablauf eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes.
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Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 bat der Beklagte die Klägerin um weitere Informationen. Insbesondere sollte die Klägerin darlegen, warum und in welchem Umfang die geplante Laderampe erforderlich sei. Hierfür sei etwa eine technische Ablaufbeschreibung oder eine ähnliche Angabe zum Anlieferungsvorgang notwendig. Es sei insbesondere auch auf die Gesamtbreite der Laderampe einzugehen, da das Erfordernis dieser Rampe nicht zu erkennen sei und sie damit nicht genehmigungsfähig sei. Die Klägerin solle auch schriftlich erklären, was mit dem landwirtschaftlichen Betriebsgebäude passieren solle, falls der Betrieb aus wirtschaftlichen oder Altersgründen aufgegeben werde oder sich die Lagernutzung verringern sollte.
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Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 erklärte die Klägerin, dass die Laderampe mehrere Hauptfunktionen haben solle. So sollen über die Rampe Rundballen entladen werden. Sie diene auch als zusätzlicher geschützter Unterstand und schütze die Fassade vor Witterungseinflüssen. Weiter würde die Rampe inklusive Dachüberstand Maschinengeräusche vor der Halle absorbieren. Laut Statiker erfülle die Rampe auch statische Gründe. Weiter wurde angegeben, dass der Gesellschafter Alfred Weber Senior beabsichtige, den Betrieb noch einige Jahrzehnte weiterzuführen, wenn ihm dies aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes möglich sein sollte. Auch sein Sohn sei seit Jahren in den Betrieb involviert und arbeite aktiv mit, um den Betrieb später weiterführen zu können. Die historische Entwicklung des Betriebes zeige, dass Jahr für Jahr mehr Flächen bewirtschaftet würden und das Unternehmen wachse. Für einen voraussichtlichen zukünftigen Zeitraum von mehr als 50 Jahren sei deshalb die Betriebsführung gesichert.
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Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 teilte die Verbandsgemeinde Rodalben mit, dass der Gemeinderat Clausen in der Sitzung vom 12. Juli 2017 das Einvernehmen zum Bauvorhaben der Klägerin versagt habe. Zur Begründung wurde angegeben, dass die erforderliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB derzeit nicht nachgewiesen sei. Die Erforderlichkeit der geplanten Laderampe sei nicht erkennbar und die Betriebsnotwendigkeit des geplanten neuen Betriebsgebäudes sei zweifelhaft.
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Am 4. Juli 2017 gab die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz an, dass gemäß der Flächenberechnung ihres Referates Bau und Technik das geplante Gebäude in Form und Ausgestaltung sowie vor dem Hintergrund der vorhandenen Maschinen und Geräte als dem Betrieb angemessen einzustufen sei. Die neue Halle solle als Maschinen- und Lagerhalle genutzt werden. Im Obergeschoss sollen neben der Lagerung von Futterstoffen diverse Kleingeräte untergebracht werden. Das Untergeschoss diene zur Unterbringung der größeren Maschinen und Geräte. Im bereits bestehenden Betriebsgebäude sollen die Tierhaltung als auch Ausweichmöglichkeiten für das Projekt Lernort Bauernhof umgesetzt werden. Das geplante Vorhaben erfülle deshalb die dienende Funktion für den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Landwirtschaftliche Belange der allgemeinen Art würden durch das Vorhaben nicht nachteilig betroffen.
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Mit Bescheid vom 4. August 2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung für ein weiteres landwirtschaftliches Betriebsgebäude ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Nutzfläche des beantragten Gebäudes 413 m² (Erdgeschoss: 209,5 m², Obergeschoss: 203,5 m²) betrage. Im Bereich des Obergeschosses sei auf voller Länge des Gebäudes eine Auskragung der Erdgeschossdecke von 2 Metern vorgesehen, die als Laderampe dienen solle. Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Clausen habe sein Einvernehmen zu Recht versagt. Eine Ersetzung des Einvernehmens komme deshalb nicht in Betracht. Das beantragte Gebäude diene hinsichtlich seiner Größe und Ausgestaltung nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin. Zusammen mit dem Bestandsgebäude ergebe sich eine Nutzfläche von 730 m². Auch nach der Aufstellung der Landwirtschaftskammer vom 10. Januar 2017 bestünde für den Betrieb lediglich ein Flächenbedarf von 460 m². Die Baugenehmigung im Jahr 2009 für die Erweiterung des Bestandsgebäudes auf eine Nutzfläche von 320 m² sei bereits im Hinblick auf die von der Klägerin geplante langfristige Bestandserweiterung auf 150 Tiere und den hierfür benötigten Lager- und Unterstellbedarf begründet worden. Der nunmehrige Antrag sehe eine Aufstockung auf 160 Tiere vor. Die hierfür beanspruchte zusätzliche Fläche von 413 m² stehe dazu in keinem Verhältnis. Soweit eine „Umnutzung“ des Bestandsgebäudes für das Projekt Lernort Schule erfolgen solle, ginge diese neue Nutzung nicht aus den aktuellen Antragsunterlagen hervor. Auch die Privilegierungsvoraussetzungen seien hierfür weder nachgewiesen noch ersichtlich. Die Betriebsdienlichkeit könne nicht völlig losgelöst vom genehmigten Altbestand erfolgen. Aufgrund des in der Vergangenheit vorgestellten Betriebskonzeptes bestünde Anlass zur Annahme, dass die Zulassung des bauplanungsrechtlich als unzulässig bewerteten Vorhabens unter der Vorgabe eines erhöhten Flächenbedarfs erwirkt werden solle. Hierfür spreche, dass der entlang der gesamten Talseite vorgesehene „Balkon“ im Wesentlichen mit der Funktion „Laderampe“ begründet werde, obwohl nur im Bereich der beiden Türöffnungen ein Beladen überhaupt möglich sei. Es bleibe daher letztlich festzustellen, dass ein vernünftiger Landwirt ein solches Gebäude in der vorliegenden Größe und Bauart für die konkrete landwirtschaftliche Nutzung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte im Rahmen eines Nebenerwerbsbetriebes nicht errichten würde. Dafür würde auch die Tatsache sprechen, dass die Investitionskosten des Gebäudes durch die angegebenen Gewinnerträge nicht erwirtschaftet werden könnten.
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Mit Schreiben vom 14. August 2017 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 4. August 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass der Betrieb vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Bildung des Landes Rheinland-Pfalz als „außerschulischer Lernort“ anerkannt sei. Auch von der Landwirtschaftskammer als zuständige Fachbehörde seien die Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für das beabsichtigte Bauvorhaben in Kenntnis des genehmigten Bestandes ausdrücklich bejaht worden. Die Klägerin beabsichtigte den Betrieb schrittweise zu vergrößern auf eine bewirtschaftete Fläche von ca. 50 bis 60 ha. Mangels Fachkenntnis würde es dem Beklagten nicht obliegen, sich über die fachbehördliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer hinwegzusetzen und eine angeblich über den konkreten Bedarf hinausgehende Bebauungsabsicht festzustellen. Der Beklagte habe der Klägerin nicht vorzuschreiben, in welcher Form sie in ihrem Gebäude Futter zu lagern bzw. zu stapeln oder in sonstiger Weise zu bergen habe. Es liege auf der Hand, dass bei einer teilweisen räumlichen Nutzung der bisherigen Bergehalle für Zwecke der Besucherinformation, in dem etwa Klapptische und Klappbänke aufgestellt würden, um Schülern oder Kindergartengruppen an das Thema Lernort Bauernhof und die Inhalte selbst heranzuführen, nicht im gleichen Raum Maschinen und Geräte gelagert werden könnten, weil dies wegen Unfallverhütungsvorgaben nicht zulässig wäre. Es sei auch nicht richtig, dass bei einer Nutzung einer Teilfläche des vorhandenen Betriebsgebäudes zu Schulungszwecken eine Umnutzungsgenehmigung erforderlich sei. Das vorhandene Betriebsgebäude müsse nach wie vor im Zusammenhang mit dem beantragten Lagergebäude bewertet werden. Aufgrund der nachgewiesenen Expansion des Betriebes sei die Klägerin berechtigt ein entsprechendes Lagergebäude zur Aufnahme weiterer Maschinen zu errichten. Sie sei auch frei darin zu entscheiden, ob sie in dem beantragten Lagergebäude Rundballen staple, nebeneinander lagere oder in sonstiger Weise berge. Ebenso frei sei sie darin, im genehmigten Altbestand Besuchergruppen zu empfangen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2017 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 4. August 2017 wurde ausgeführt, dass das geplante zweigeschossige Gebäude nach Umfang und Ausgestaltung kein Vorhaben sei, das nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Der geplante Neubau sei für den landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin nicht erforderlich und sei in seiner Größe und Ausgestaltung in Bezug auf die Auswirkungen auf den Außenbereich unvernünftig. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Grundflächenbedarf von zusätzlich 413 m² zur bereits vorhandenen Nutzfläche von 320 m² zur Ausübung des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes benötigt werde. Selbst unter Berücksichtigung des großzügig bemessenen Flächenbedarfes der Landwirtschaftskammer von ca. 460 m² werde mit dem geplanten Vorhaben dieser um ein Vielfaches überschritten. Das Vorhaben könne auch nicht isoliert von dem bereits bestehenden Bestand betrachtet werden. Es sei bereits ein Gebäude mit einer Nutzfläche von 320 m² zur Lagerung von Maschinen, Materialien und Futter genehmigt worden. Eine Umnutzung dieses Gebäudes sei bisher nicht beantragt. Falls das gesamte bestehende Gebäude bzw. wesentliche Teile davon zu Schulungszwecken, mithin als Aufenthaltsräume, genutzt werden sollten, sei eine Umnutzungsgenehmigung hierfür erforderlich. Aufgrund der im Vorfeld geführten Gespräche bestünde Anlass zur Annahme, dass der Neubau missbräuchlich errichtet werden solle. So unterscheide sich der Umfang und die Ausgestaltung des beantragten Neubaus nicht wesentlich von dem in der Besprechung der Beteiligten am 7. April 2016 angegebenen Bauvorhaben. Damals habe die Klägerin eine Nutzung des Obergeschosses (203,5 m²) als „Gastronomiebereich“ geplant. Vorliegend sei nunmehr eine Nutzung desselben Raumes als benötigter „Lagerraum“ angegeben worden. Das Festhalten an der ursprünglichen Planung des Neubaus hinsichtlich seiner Größe sowie Ausgestaltung, u. a. auch der entlang der gesamten Talseite vorgesehene „Balkon“, spreche für eine missbräuchliche Errichtung.
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Die Klägerin hat am 13. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führte sie an, dass sie einen seit Jahren kontinuierlich gewachsenen, landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb von 42 ha Nutzfläche habe und im Wesentlichen Damtierhaltung mit derzeit rund 120 Tieren und in begrenztem Umfang Waldbau betreibe. Das geplante Gebäude bestehe im Wesentlichen aus einer Maschinenhalle. In dieser sollen landwirtschaftliches Gerät aller Art (Schlepper, Mähwerk, Frontlader, Düngerstreu etc.) untergebracht werden. Im Obergeschoss sei ein Lagerraum geplant, in dem Rau- und Trockenfutter für das Damwild gelagert werden solle.
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Die Ortsgemeinde habe rechtswidrig das Einvernehmen versagt. Die Privilegierung des Betriebes und die Erforderlichkeit der verfahrensgegenständlichen Betriebserweiterung durch das beantragte neue Gebäude seien von der Landwirtschaftskammer bestätigt worden. Die Gemeinde habe nicht die Entscheidungs- und Fachkompetenz über die Privilegierung des geplanten Vorhabens zu entscheiden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab der Gemeinde seien ausschließlich die bauplanungsrechtlichen Anforderungen in den §§ 31, 33, 34, 35 BauGB. Die auf bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte ausgerichtete Entscheidung und etwa die Beschäftigung mit der Rampe bzw. Kragplatte über dem Eingang oder irgendwelche Privilegierungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit der Funktion des Gebäudes sei offensichtlich rechtswidrig. Ein Ermessen komme der Gemeinde bei § 36 BauGB vorliegend nicht zu. Der Beklagte sei bei einem offensichtlich rechtswidrig versagten Einvernehmen dazu verpflichtet, dieses Einvernehmen zu ersetzen.
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Der Betrieb arbeite ganz überwiegend auf eigener Futtergrundlage. Zugekauft würden lediglich Mineralfutter und Futtermöhren, gelegentlich auch Futterkartoffeln. Sämtliches Heu stamme von selbst bewirtschafteten Wiesen. Aktuell würden 120 Tiere (Herbstbestand) gehalten. Kurzfristig soll der Bestand auf ca. 160 Tiere aufgestockt werden. Mittelfristig, d. h. in den nächsten fünf bis acht Jahren, soll die Koppelfläche verdoppelt und die Zahl gehaltener Damtiere auf ca. 240 gesteigert werden. Die Aufstockung des Tierbestandes benötige Zeit, da ausschließlich eine eigene Nachzucht angestrebt werde. Um ein positives Betriebsergebnis zu generieren, müssten jedoch auch jedes Jahr ca. 40 bis 50 Tiere vermarktet werden. Die in der Landwirtschaft zur Erzeugung von lagerfähigen Heu eingesetzten Maschinen und Geräte hätten sich in den letzten 30 Jahren radikal verändert. Entgegen früherer Üblichkeit werde Heu nicht mehr lose geborgen und gelagert. Seit den 1980er Jahren hätten sich Rundheuballen durchgesetzt. Die Heuballen hätten bei 120 bis 130 cm Durchmesser und zwischen 1,10 m und 1,30 m Breite Gewichte zwischen 150 bis 250 kg. Aufgrund ihres Gewichtes und der damit einhergehenden Arbeitszeitersparnis würden sie ausschließlich maschinell geborgen, auf den Hof gefahren, mit Frontladern abgeladen und maschinell aufgesetzt werden. Im Betrieb der Klägerin erfolge dies seit etwa 2010 verteilt auf mehrere Stellen, die nur teilweise überdacht und damit nicht ausreichend trocken seien. Es sei deshalb immer wieder zu Futterverlusten durch Nässeschäden gekommen. In der Landwirtschaft würden derzeit Rundballen schrittweise von großen Quaderballen ersetzt werden, die sich platzsparender als solche transportieren und lagern lassen würden. Für die Bergung und Verfütterung würde die gleiche maschinelle Ausrüstung benötigt, also mindestens Schlepper mit Frontlader bzw. Greifer oder Teleskoplader ab 4 Tonnen Eigengewicht. Auch der Betrieb der Klägerin sei diesem Veränderungsdruck ausgesetzt. Der Einsatz von Mähwerken und Kreiselheuern mit größerer Arbeitsbreite führe zu dem Zwang, Maschinen und Geräte vorzuhalten, die man sämtlich als Anbaugeräte für den Schlepper bzw. mit einem Schlepper anfahren könne. Damit unnötige Rangierfahrten und Rüstzeiten vermieden würden, müsste an jedes Teil vernünftig herangefahren werden können. Das 1980 errichtete und seit 2008 sukzessiv erweiterte bestehende Betriebsgebäude sei diesen Anforderungen nicht mehr gewachsen. Es könne zwar in der Mitte im Gang durchfahren werden. Sobald aber auch nur das für den Forstbetrieb nötige Räumpolter mit Forstwinde dort abgestellt sei, sei die Durchfahrt bereits versperrt. Aufgrund der niedrigen Deckenhöhe könnten seitlich neben der Durchfahrt auch keine Dreipunktgeräte hintereinander abgestellt werden, weil die handelsüblichen Schlepper in diese Bereiche aufgrund ihrer Aufbauhöhe nicht einfahren könnten. Ladewagen, Kreiselmähwerk, Heuwender usw. könnten deshalb dort nicht aufbewahrt werden, da man sie nicht entsprechend der bestehenden Unfallverhütungsvorschriften gefahrlos anfahren und aufnehmen könne. Allein aus Gründen der maschinellen Betriebsführung sei daher das beantragte neue Betriebsgebäude unabdingbar erforderlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass zwar mehrere Tonnen Futtermöhren mit dem Frontlader nach dem Abkippen aufgenommen und trocken in der Fahrgasse des vorhandenen Betriebsgebäudes abgelagert werden könnten. Folge sei aber dann, dass die Fahrgasse versperrt sei und Arbeiten in den anderen Lagerräumen im Gebäude nicht mehr durchgeführt werden könnten. Eine zeitgemäße Grünfutterernte bzw. Heuerzeugung sowie der Futtertransport und die Futterlagerung sei nur noch mit großen Rund- und Quaderballen üblich. Die weitere Mechanisierungsentwicklung lasse erwarten, dass die Ballengrößen und –gewichte immer weiter steigen werden.
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Um wirtschaftlich bestehen zu können, sei die Klägerin nach dem Stand der Agrartechnik derzeit und künftig mit ihren Standweiden für eine artgerechte Haltung auf die Fütterung von Heu als Raufutter und in den Wintermonaten auf eine zeitgemäße Grünfutterernte bzw. Heuerzeugung, und Bevorratung angewiesen. Der derzeitige Maschinenbesatz des klägerischen Betriebs sei als fachlich notwendig und angemessen zu betrachten. Aus betriebsorganisatorischen, wirtschaftlichen wie auch aus arbeitssicherheitstechnischen Erfordernissen sei es insbesondere auch unumgänglich, dass man die zapfwellengetriebenen bzw. die an die Schlepper anzuhängenden Anbaugeräte direkt mit einem Schlepper bzw. Unimog anfahren könne. Eine solche Anfahrt sei im Bestandsgebäude wegen der lichten Raumhöhe nur im Durchfahrtsgang möglich. Dort könne aber nur ein Bruchteil untergebracht werden, da diese Fläche insbesondere im Winter für Lagerung von Futter aller Art benötigt werde. Die im aktuellen Betriebsgebäude vom Durchfahrtsgang aus ebenerdig erreichbaren, überdachten Flächen, würden für die Kleinmaschinen und für einen Werkstattbereich zur Wartung von Maschinen und Gerät bereits komplett benötigt.
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Im Bestandsgebäude sei auch eine Lagerung von Hochruckrundballen oder Quaderballen betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll möglich, weil die entsprechenden Lagerflächen nicht mit einem Schlepper angefahren und vollflächig erreicht werden könnten. Hierzu würden die Ein- und Durchfahrtshöhen nicht ausreichen. Es sei auch der Klägerin nicht zumutbar, das vorhandene Gebäude und seine Lagerflächen abzureißen. Dies wäre zudem mit dem Verlust künftig benötigter überbauter, trockener Lagerflächen für Mineralfutter, Zaunbaumaterial, Werkzeuge, Kleingeräte, Kartoffeln und Futterrüben verbunden.
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Ein Flächenbedarf in Höhe von 735 m² sei deshalb für den Betrieb der Klägerin erforderlich. Dem zunächst noch im Oktober 2017 angegebenen niedrigeren Flächenbedarf in Höhe von 460 m² habe noch eine isolierte Belegungsberechnung zugrunde gelegen, die allein die Flächennutzung der neuen Halle einbezogen habe, nicht aber die zahlreichen Maschinen, Geräte und Futtermittel in dem vorhandenen Betriebsgebäude. Das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes und die Erforderlichkeit des neuen Gebäudes für den Betrieb werde durch das städtebauliche Gutachten des Dipl. Ing. N. vom 26. Juni 2018 bestätigt. Danach gehöre der Betrieb der Klägerin zu den größten in dieser Branche, der aufgrund der vielfältigen Struktur der Fläche einen umfangreichen Maschinenpark erfordere. Es handele sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb mit dem Ziel eines Vollerwerbsbetriebes. Die bewirtschaftete Fläche und die Zahl der Tiere sowie der jährliche Gewinn seien kontinuierlich gewachsen. Mit der gesicherten Nachfolge sei die Dauerhaftigkeit des Betriebes gegeben. Bei einer zeitgemäßen, voll mechanisierten Betriebsführung mit den dafür notwendigen Stell- und Rangierflächen seien die vorhandenen Platzverhältnisse zur Unterbringung des Maschinenparks und zur Futterlagerung nicht ausreichend. Die geplante Laderampe ermögliche temporäre und überdachte Lagermöglichkeiten für Futtermittel. Wettergeschützt gelagerte Heuballen könnten durch die Gestaltung der Rampe von dort direkt nach unten bzw. zur Seite auf bereitstehende Fahrzeuge geladen werden. Eine Nutzung als Balkon sei nicht geplant oder beabsichtigt. Kein Geschäftsführer der Klägerin habe jemals gegenüber dem Beklagten behauptet, dass die Gewinne aus der Damtierproduktion nicht ausreichend seien, um den Betrieb wirtschaftlich führen zu können. Ebenso wenig sei gegenüber dem Beklagten angegeben worden, dass beabsichtigt sei, eine gastronomische Nutzung aufzunehmen bzw. diese zum Haupterwerbszweig machen zu wollen.
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Die Geschäftsführer der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2017 erklärt, dass das zur Gerichtsakte gereichte Betriebskonzept mit der beantragten Baugenehmigung umgesetzt werden soll. Eine gastronomische Nutzung, ein Beherbergungsbetrieb oder eine Tagungsstätte soll nicht eingerichtet werden. Außerdem soll das bestehende Gebäude gemäß der Baugenehmigung vom 13. Januar 2009 weiter genutzt werden. Im Einverständnis mit den Gesellschaftern der Klägerin hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass das in Südansicht der Baupläne vom 26. Mai 2017 eingezeichnete Geländer auf der Auskragung (Balkon, Rampe) reduziert und nur noch vor den jeweils äußeren Türzargen errichtet werden soll. Von der vorderen Kante der Auskragung soll das Geländer an diesen äußeren Stellen jeweils an die Gebäudewand herangeführt werden gemäß der Skizze der Ansicht Süd der Baupläne vom 26. Mai 2017. Das Geländer soll nur zur Talseite hin eine Öffnungsmöglichkeit erhalten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, ihr die von ihr beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes gemäß der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung hinsichtlich des Balkongeländers auf der Auskragung im 1. Obergeschoss des geplanten Gebäudes auf den Flurstücken .../3 und ... in der Gemarkung Clausen, W. Str. … bis … unter Aufhebung des Bescheides vom 4. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2017 zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt der Beklagte Bezug auf die Begründung des Bescheides vom 4. August 2017 sowie auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2017. Ergänzend trägt er vor, dass die von der Klägerin vorgetragenen jährlichen Gewinnerträge (etwa 15.000,00 €) nicht ausreichend seien, um aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine solche hohe Investition zu rechtfertigen. Kein vernünftiger Landwirt würde bei einem Nebenerwerb zur Neu- und Maschinenlagerung ein solches Gebäude mit derart hohen Investitionskosten und immensem Maschinenpark errichten. Aussagekräftige Betriebszahlen mit einer schlüssigen Kalkulation für die nächsten fünf bis 10 Jahre seien bislang nicht vorgelegt worden. Da der erforderliche Flächenbedarf im Januar 2017 noch mit 460 m² angegeben worden sei und nach den aktuell vorgelegten Unterlagen nun ein Flächenbedarf von 735 m² behauptet werde, werde deutlich, dass der angegebene Bedarf beliebig generiert und an das jeweilige Vorhaben angepasst sei. Unabhängig davon, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, fehle es jedenfalls an einer Betriebsdienlichkeit des weiteren Gebäudes.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Sach- und Widerspruchsakten sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25. Juli 2018 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 4. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.
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Nach § 70 Abs. 1 Satz1 Landesbauordnung – LBauO – ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 LBauO ist im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften, § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt.
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Dem Vorhaben der Klägerin stehen diese öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegen. Es handelt sich insbesondere um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch – BauGB –. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
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Die Klägerin betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Landwirtschaft im Sinne des BauGB ist nach § 201 BauGB neben der Wiesen- und Weidenwirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, der gartenbaulichen Erzeugung, dem Weinbau, der berufsmäßigen Imkerei und der berufsmäßigen Bienenfischerei auch der Erwerbsobstbau. Eine solche Landwirtschaft setzt die Absicht ständiger Gewinnerzielung voraus und ist durch eine spezifische betriebliche Organisation gekennzeichnet. Dies erfordert eine nachhaltige, ernsthafte und betriebswirtschaftlich sinnvolle landwirtschaftliche Betätigung. Es muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1981 – 4 B 157/80 –, Baurecht 1981, S. 358, Rn. 3 – juris; BVerwG, Beschluss vom 11. April 1986 – 4 C 67/82 –, NVwZ 1986, S. 916, Rn. 14 ff., – juris; s. a. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. Ergl. Stand Feb. 2018, § 35, Rn. 29 f.).
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Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs ist nicht nur auf Vollerwerbsbetriebe beschränkt, sondern kann auch Nebenerwerbsbetriebe umfassen, wenn die fragliche landwirtschaftliche Tätigkeit dem Inhaber einen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung seiner Existenz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, Baurecht 2013, S. 207, Rn. 8 ff. – juris; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberge/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 35, Rn. 17). Die Abgrenzung der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs von der bloßen Liebhaberei wird vor allem anhand der Kriterien der Betriebsgröße, der Gewinnerzielungsabsicht, der persönlichen Eignung des Betriebsinhabers und des gesicherten Zugriffs auf die notwendigen Nutzflächen vorgenommen. Es kommt also auf eine Gesamtbewertung insbesondere unter Einbeziehung des Umfangs der landwirtschaftlichen Betätigung, der Verkehrsüblichkeit der Betriebsform, der Ernsthaftigkeit des Vorhabens und der Sicherung seiner Beständigkeit, der persönlichen Eignung des Betriebsführers und dessen wirtschaftliche Verhältnisse an (s. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, Baurecht 2013, S. 207, Rn. 8 ff. – juris; Söfkaer in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. Erg.-Lieferung, Stand: Februar 2018, § 35, Rn. 29 ff.).
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Bauanträge für Nebenerwerbsstellen sind in einem erhöhten Maße dafür anfällig, dass bei dem Bauherrn der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, im Vordergrund steht, während er Ackerbau, Wiesen- oder Tierwirtschaft mehr oder weniger vorschiebt. Um solchen „Missbrauchsversuchen“ entgegenzuwirken, sind deshalb grundsätzlich an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 – 4 C 41/65 – Verwaltungspraxis 1968, S. 64, Rn. 14 ff. – juris; BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 – 4 C 67/82 – Baurecht 1986, S. 419, Rn. 16 – juris). Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen ein Mindestmaß an Umfang der landwirtschaftlichen Betätigung voraus (s. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 – 4 C 69/79 –, Baurecht 1983, S. 343, Rn. 18 – juris).
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Der Gewinnerzielung kommt dabei zwar eine gewichtige, aber keine zwingende Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens zu. Auch andere Umstände können die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung indizieren: Neben der Gewinnerzielung kommen besonders der Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Betriebsform und der Betriebsorganisation, dem aufgewendeten Kapital und von daher auch dem Bestand an Tieren und Maschinen sowie der Anzahl der Arbeitnehmer indizielle Bedeutung zu. Ferner kann für die Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Betriebsführung von Bedeutung sein, dass im konkreten Fall allein die landwirtschaftliche Nutzung und nicht der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, im Vordergrund steht. Je kleiner die landwirtschaftliche Nutzfläche ist, je geringer der Kapitaleinsatz und – damit zusammenhängend – je geringer die Zahl der Tiere und Maschinen ist, umso stärkere Bedeutung kommt dem Indiz der Gewinnerzielung zu. Umgekehrt hat das Indiz der Gewinnerzielung umso geringere Bedeutung, je größer die landwirtschaftliche Nutzfläche, je höher der Kapitaleinsatz und damit die Anzahl der Tiere und landwirtschaftlichen Maschinen ist (vgl. zu diesen vom BVerwG als „Faustregel“ bezeichneten Grundsätzen BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 – 4 C 67/82 –, Baurecht 1986, S. 419, Rn. 17 ff. – juris; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, NVwZ 2013, S. 155, Rn. 7 ff. – juris; s. a. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. Ergl. Stand Feb. 2018, § 35, Rn. 29).
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Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll oder, ob es sich um die Erweiterung eines bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes handelt. Denn die Missbrauchsgefahr ist bei den erstgenannten Vorhaben besonders hoch. Bei der Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung hingegen einen geringeren Stellenwert als im Falle der beabsichtigten Neugründung eines Nebenerwerbsbetriebs (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 4 C 7/04 –, NVwZ 2005, S. 587, Rn. 13 – juris; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, NVwZ 2013, S. 125, Rn. 7 ff. – juris). Handelt es sich bei einem Erweiterungsvorhaben um eine landwirtschaftliche Betätigung, der nach Art und Umfang von fachkundiger Stelle attestiert wird, dass es sich um einen „regulären“, also generell lebensfähigen Betrieb handelt, indiziert bereits dieser Umstand, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. In diesem Fall reduzieren sich auch die Nachweispflichten des mitwirkungspflichtigen Bauherrn. Konkrete Nachweise sind in diesen Fällen nur in Zweifelsfällen zu fordern, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist (s. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 4 C 9/11 –, NVwZ 2013, S. 155, Rn. 8 – juris).
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Gemessen an diesen Kriterien betreibt die Klägerin einen landwirtschaftlichen Betrieb i. S. v. §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB. Die Klägerin betreibt seit 1980 Damtierhaltung im Außenbereich der Gemarkung Clausen. Sowohl die bewirtschafteten Flächen als auch der Tierbestand wurde stetig erweitert. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten städtebaulichen Gutachtens vom 25. Juni 2018 bewirtschaftet die Klägerin derzeit etwa 45 ha, die sich auf ca. 18,6 ha Waldfläche, 13,1 ha Grünlandfläche und ca. 5,1 ha Ackerflächen sowie weitere 8,2 ha Pachtflächen aufteilt. Die Gehegefläche des Damwildes betrage ca. 12 ha. Nach den von den Geschäftsführern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planunterlagen konnte die Gehegefläche durch die Pacht weiterer Flächen ab Juli 2018 um weitere 5 ha auf insgesamt ca. 17 ha erweitert werden. Nach den Angaben des Herrn Alfred Weber jun. in der mündlichen Verhandlung halte die Klägerin derzeit 50 Muttertiere, 25 Hirsche und 30 Schmaltiere. Zudem seien etwa 50 bis 60 Kälber im Bestand. Mittelfristig bis etwa Ende 2020 sei beabsichtigt, den Tierbestand auf etwa 240 Tiere zu erhöhen. Ausweislich des städtebaulichen Gutachtens, dessen Angaben durch die Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurden, werden neben den als Damwildgehege dienenden Flächen auch Mähwiesen und Obstbaumwiesen bewirtschaftet und Forstwirtschaft betrieben. Die Erträge der Grünflächen werden als Futtermittel für das eigene Damwild verwendet und Überschüsse verkauft. Bei der Forstwirtschaft stehen die Produktion und der Verkauf von Brennholz im Vordergrund. Derzeit arbeiten zwei Generationen der Familie Weber aktiv und die dritte Generation aushilfsweise im Betrieb der Klägerin mit. Die Klägerin verfügt über zahlreiche Arbeitsgeräte und Maschinen wie zwei Traktoren, einen Unimog, verschiedene Kipper, Schlepper und auch diverse Mäher, die eine moderne Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen erlauben. Die Kammer hat deshalb keine Zweifel daran, dass es sich bei der Klägerin um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handelt sowie die unmittelbare Bodenertragsnutzung planmäßig, eigenverantwortlich und auf Dauer angelegt stattfindet. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 die landwirtschaftliche Betriebseigenschaft der Klägerin nicht in Frage gestellt.
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Zwar hat die Klägerin keine konkreten betriebswirtschaftlichen Unterlagen zu den in den letzten Jahren erwirtschafteten Gewinnen bzw. keine betriebswirtschaftlich ausgearbeitete Gewinnprognose für die nächsten Jahre vorgelegt. Sie hat lediglich ohne weitere Nachweise vorgetragen, dass die jährliche Gewinnerwartung bei etwa 15.000,00 € liege. Die Geschäftsführer der Klägerin haben diese Prognose in der mündlichen Verhandlung dahingehend konkretisiert, dass diese Prognose lediglich für die Damtierzucht gelte. Des Weiteren seien nicht näher konkretisierte Gewinne aus der Bewirtschaftung der Streuobstwiesen sowie der Bewirtschaftung der Waldflächen durch Verkauf von Brennholz zu erwarten. Hinzu kämen die jährlichen europäischen Agrarsubventionen, die derzeit bei etwa 5.000,00 € jährlich liegen würden. In den nächsten Jahren seien höhere europäische Agrarsubventionen zu erwarten, da die im Juni 2018 neu gepachteten Flächen als Biosphärenreservatflächen angemeldet werden könnten. Die Überschüsse aus der Futtermittelproduktion könnten für 30,00 € pro Ballen veräußert werden.
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Da es sich vorliegend nicht um die Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich, sondern um die Erweiterung eines bereits seit 1980 betriebenen Betriebes handelt, ist die Nichtvorlage entsprechender betriebswirtschaftlicher Unterlagen bzw. Prognosen nicht erheblich. Anhaltspunkte dafür, dass dem in mehreren Generationen betriebenen Nebenerwerbsbetrieb die Möglichkeit einer Gewinnerzielung abzusprechen wäre, liegen nicht vor. Bei dem Vorhaben der Klägerin steht zudem allein eine landwirtschaftliche Nutzung und nicht der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, im Vordergrund. In diesem Zusammenhang haben die Geschäftsführer der Klägerin auch ausdrücklich erklärt, dass weder eine gastronomische Nutzung beabsichtigt, noch ein Beherbergungsbetrieb oder eine Tagungsstätte im Außenbereich eingerichtet werden soll. Nach den eingereichten Planunterlagen, die die Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, ist allein eine landwirtschaftliche Nutzung der Betriebsgebäude als Maschinenunterstand und Futtermittellager beabsichtigt.
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Das Vorhaben der Klägerin dient auch dem landwirtschaftlichen Betrieb. Für das Merkmal des Dienens sind zwei Elemente erforderlich: Zum einen muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Land- oder Forstwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Hinzukommen muss im Hinblick auf den Schutzzweck des § 35 BauGB außerdem, dass das Vorhaben durch die so umrissene Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (s. grundlegend und seitdem in st. Rspr. ausgeführt BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9/70 –, BVerwGE 41, 138 ff., Rdnr. 16 ff., – juris; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2011 – 8 A 10675/11 – Rdnr. 6, – juris). Die Zweckbestimmung des Vorhabens durch den Betrieb, die Prägung durch den Betrieb und die Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs sind dabei für die erste Anforderung von entscheidender Bedeutung. Der Begriff des Dienens verlangt mehr als nur, dass das Vorhaben für den Betrieb förderlich, jedoch nicht, dass es für den Betrieb notwendig oder unentbehrlich ist, etwa um die Fortführung des Betriebes zu sichern (s. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9/70 –, BVerwGE 41, 138 ff., Rdnr. 16 ff., – juris; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 2/89 –, Rdnr. 16 ff., – juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 4 B 89/69 –, Rdnr. 9, – juris). Diese Zweckbestimmung des Vorhabens, dem Betrieb zu dienen, muss objektiv gegeben sein (s. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1964 – 1 C 80/62 –, BVerwGE 19, 75, Rdnr. 20, – juris; und BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 – 4 C 11/89 –, Baurecht 1991, Seite 235, Rdnr. 23, – juris). Eine bloß behauptete Zweckbestimmung für den Betrieb reicht nicht aus. Mit Rücksicht auf diese zweite Anforderung kann ein Vorhaben nicht als einem landwirtschaftlichen Betrieb dienend zugelassen werden, wenn es nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. Mit anderen Worten muss eine bauliche Anlage, um in den Genuss der Privilegierung zu kommen, dem Betrieb nicht nur gewidmet, sondern durch diese Widmung auch äußerlich gekennzeichnet sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 1998 – 14 B 96.2034 –, Rdnr. 26, – juris; OVG RP, Beschluss vom 16. September 2011 – 8 A 10675/11 –, Rdnr. 6, – juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 128. Ergl. Stand Feb. 2018, § 35, Rn. 34 f.).
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Das geplante zweite Betriebsgebäude steht in einem konkreten räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin und ist durch diese Widmung auch äußerlich klar gekennzeichnet. Nach den von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Nutzungsplänen beträgt die nutzbare Fläche des neuen Betriebsgebäudes insgesamt etwa 420 m². Auf etwa 210 m² im Erdgeschoss soll ein Zuckerrübensilo errichtet werden, zwei Traktoren, ein Unimog, ein Ladenwagen und ein Kipper sowie auf weiterem 45 m² diverse Anbau- und Kleingeräte untergestellt werden. Weiter sind zum Rangieren der Maschinen zwei Verkehrsflächen vorgesehen. Im Obergeschoss sollen 84 m² für ein Rundballenlager genutzt werden sowie auf der restlichen nutzbaren Fläche drei verschiedene Hänger sowie weitere Anbau- und Kleingeräte auf etwa 60 m² untergestellt werden sowie 21 m² als Verkehrs- und Rangierfläche dienen.
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Auch unter Berücksichtigung der hohen Investitionssumme in Höhe von etwa 160.000,00 € dient das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin. Angesichts der Größe der von der Klägerin bewirtschafteten Fläche, des Tierbestandes, des vorhandenen Maschinen- und Fuhrparks sowie der fast 40-jährigen Betriebszeit, erscheint die Investitionssumme aus Sicht eines vernünftigen Landwirtes nicht „unvernünftig“. Für die maßgebende Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann zwar auch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 1993 – 4 B 254/92 –, Rdnr. 3 ff., – juris; VGH BW, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 8 S 2517/09 –, DVBl. 2011, Seite 294, Rdnr. 19, – juris). Das Tatbestandsmerkmal „dienen“ fordert aber keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert nur die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein Vorhaben mit betrieblichen Kostenrisiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, die ihre Übernahme durch den Landwirt – aus Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts – als „unvernünftig“ erscheinen lässt (s. VGH BW, Urteil vom 30. September 2011 – 8 S 1947/11 –, Baurecht 2012, Seite 618, Rdnr. 28, – juris).
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Anhaltspunkte dafür, dass die mit der hohen Investitionssumme verbundenen Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den von der Klägerin angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, liegen nicht vor. Der Betrieb der Klägerin ist mit der Damtierhaltung, der Futtermittelproduktion sowie den Streuobstwiesen und der Waldbewirtschaftung auf verschiedene Betriebszweige aufgeteilt. Mit der sukzessiven Erweiterung des ersten Betriebsgebäudes und der bewirtschafteten Fläche sowie des umfangreichen Maschinen- und Fuhrparks hat die Klägerin auch in der Vergangenheit bereits erhebliche Investitionen getätigt. Auch die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 für das geplante neue Betriebsgebäude ausgeführt, dass gemäß ihrer Flächenberechnung das geplante Gebäude in Form und Ausgestaltung und vor dem Hintergrund der vorhandenen Maschinen und Geräte als dem Betrieb der Klägerin angemessen einzustufen sei. Aufgrund der von den Geschäftsführern der Klägerin in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung besteht nicht die Besorgnis, dass hier in rechtsmissbräuchlicher Weise unter dem Vorwand eines neuen Betriebsgebäudes in Wahrheit nur der Wunsch verwirklicht werden sollte, im Außenbereich ein Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb bzw. eine Tagungsstätte zu errichten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs ein vernünftiger Landwirt dieses Betriebsgebäude mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden vergleichbaren Betrieb errichten würde. Die äußere Gestaltung berücksichtigt die besonderen Anforderungen eines Gebäudes in Hanglage. Gemessen an den Anforderungen der modernen Futtermittelproduktion, die neben speziellen Geräten auch besondere Anforderungen an die Lagerfläche stellt, ist die beabsichtigte Gestaltung des neuen Betriebsgebäudes nachvollziehbar und vernünftig. Bei dem auf mehrere Generationen angelegten Betrieb der Klägerin und den umfangreichen bereits vorhandenen Arbeitsgeräten und Maschinen ist auch die geschlossene Bauweise des Gebäudes nicht zu beanstanden. Auch das erste Betriebsgebäude ist nicht halbseitig offen errichtet worden.
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Die längsseitige Auskragung am Obergeschoss des beabsichtigten Betriebsgebäudes steht nach der äußeren Gestaltung einem „Dienen“ des Betriebsgebäudes nicht entgegen. Nach den in der mündlichen Verhandlung geänderten Plänen, soll die Auskragung allein zwischen den jeweils äußeren Türzargen mit einem Geländer versehen werden und das Geländer nur zur Talseite hin eine Öffnungsmöglichkeit erhalten. Der restliche Teil der Auskragung soll danach nicht zum Betreten oder Aufenthalt von Personen dienen. Die beabsichtigte Verwendung der Auskragung als Witterungsschutz, als temporäre Unterstellmöglichkeit und als baukonstruktiver Schutz ist nachvollziehbar und vernünftig.
- 49
Die der Klägerin nach Errichtung des zweiten Betriebsgebäudes insgesamt zur Verfügung stehende Fläche von etwa 735 m² (erstes Betriebsgebäude: etwa 315 m²; zweites Betriebsgebäude: etwa 420 m²) ist nicht überdimensioniert. Zwar hat die Landwirtschaftskammer in einer Stellungnahme vom 10. Januar 2017 einen Flächenbedarf für die Klägerin von insgesamt 460,64 m² ausgewiesen. Diese Berechnung der Landwirtschaftskammer bezog sich indes allein auf das geplante weitere Betriebsgebäude und berücksichtigte nicht die bereits im ersten Betriebsgebäude vorhandenen Arbeitsgeräte und Maschinen. Entsprechend hat die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz mit ergänzender Stellungnahme vom 5. Juni 2018 bezogen auf das bestehende Betriebsgebäude der Klägerin einen weiteren Flächenbedarf von 315,20 m² ausgewiesen. Dabei hat die Landwirtschaftskammer ergänzend angemerkt, dass aufgrund der sukzessiven Erweiterung des Bestandsgebäudes in vier Bauabschnitten innerhalb des Obergeschosses Rampen vorhanden seien, die die Nutzung einschränkten. Das Bestandsgebäude lasse sich für die großen Traktoren nur im oberen Bereich nutzen. Das stark hängige Gelände verhindere auch ein Umfahren des Gebäudes, sodass die Durchfahrt im Obergeschoss nur in jeweils eine Richtung sinnvoll genutzt werden könne. Ein Rangieren oder Wenden sei nicht praktikabel, da Rangierfläche fehle und häufiges Rangieren im Gebäude zu erheblichen Abgasimmissionen führen würde, die für den Schlepperfahrer und sonstige Personen im Gebäude mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden sein könnten und daher auf ein unvermeidbares Minimum zu begrenzen seien. In der mündlichen Verhandlung war zweifelsfrei zu erkennen, dass die Räume des bestehenden Betriebsgebäudes ein wirtschaftliches Arbeiten derzeit nicht zulassen und für die vorhandenen Geräte sowie eine Lagerung von Futtermitteln aktuell in erheblichem Maße unterdimensioniert sind. Derzeit wird jede noch so kleine Stelle in dem Gebäude zur Lagerung genutzt. Ein effektives Arbeiten ist im bestehenden Betriebsgebäude ersichtlich nicht möglich. Zahlreiche weitere Maschinen und Arbeitsgeräte können derzeit nur vor dem Betriebsgebäude abgestellt werden.
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Die Klägerin hat auch nicht wider Treu und Glauben durch eine bewusste Umwidmung des bestehenden Betriebsgebäudes einen neuen erhöhten Bedarf für ein weiteres Betriebsgebäude erzeugt. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens umfasst, kann es einem Bauherrn verwehrt sein, sich auf eine stark eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit zu berufen, etwa wenn ein vernünftiger, auf Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt davon abgesehen hätte, ein bestehendes, für den Betrieb benötigtes Gebäude umzuwidmen und auf diese Weise erst einen Bedarf für die Inanspruchnahme des nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Außenbereichs zu schaffen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2013 – 1 ZB 11.990 –, Rdnr. 3, – juris). Ein solches widersprüchliches bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin liegt nicht vor. Vielmehr haben die Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bekräftigt, dass das vorhandene Betriebsgebäude gemäß der ursprünglichen Baugenehmigung weiter genutzt werden solle. Durch das neue Betriebsgebäude werde eine effektive Nutzung auch des bestehenden Betriebsgebäudes erst ermöglicht, da etwa die Durchfahrt tatsächlich als solche genutzt werden könnte und die bestehenden Flächen effektiv für die vorhandenen weiteren Arbeitsgeräte und Maschinen sowie zur Futtermittellagerung, wie etwa bei der Bestellung einer größeren Menge Futtermöhren, genutzt werden könnten.
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Insgesamt stellt sich demnach das Vorhaben der Klägerin sowohl nach der Größe, als auch nach der Ausgestaltung und dem Verwendungszweck bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht eines Landwirtes als vernünftig dar und ist durch diese Zuordnung zum Betrieb der Klägerin auch äußerlich erkennbar eindeutig geprägt.
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Dem beabsichtigten Vorhaben der Klägerin gemäß der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen hinsichtlich der äußeren Gestaltung des Gebäudes stehen auch keine öffentlichen Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.
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Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht vorliegend nicht der Billigkeit, dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin auf 80.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Juli 2018 - 3 K 1055/17.NW
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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Juli 2018 - 3 K 1055/17.NW zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
- 1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist, - 2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, - 3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und - 4.
die Erschließung gesichert ist.
(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.
Tatbestand
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Der Kläger, der von Beruf Schlosser ist und seit mehr als 30 Jahren eine Schafzucht betreibt, begehrt eine Baugenehmigung für eine landwirtschaftliche Mehrzweckhalle, die auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück errichtet werden soll. Das Grundstück liegt im Außenbereich sowie im Bereich der Verordnung über den "Naturpark A.". Die Mehrzweckhalle soll der Unterbringung der Maschinen, die der Kläger zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötigt, und der Lagerung des von ihm hergestellten Futters für seine Schafzucht dienen. Die Maschinen stehen derzeit im Freien oder sind in angemieteten Gebäuden untergebracht, deren baulicher Zustand teilweise sehr schlecht ist. Die Schafzucht umfasst ungefähr 45 Mutterschafe, soll in Zukunft aufgestockt werden und wird auf 2,5 ha Eigenflächen und 9,6 ha Pachtland ausgeübt. Die im Verfahren beteiligte Naturschutzabteilung erklärte, dass gegen das Vorhaben aus naturschutzfachlicher Sicht keine Einwände bestünden. Das Amt für Landwirtschaft und Forsten vertrat die Auffassung, bei dem klägerischen Betrieb handle es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb.
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Die Beklagte lehnte den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, dem Betrieb des Klägers fehle die erforderliche Nachhaltigkeit eines privilegierten landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Als sonstiges Vorhaben widerspreche es den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe.
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Mit Urteil vom 22. Oktober 2008 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Mit Urteil vom 14. Juli 2011 hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Schafzucht des Klägers falle unter den Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Es handele sich aber nicht um einen "Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es fehle jedenfalls derzeit am Nachweis für ein nachhaltiges, ernsthaftes, auf Dauer angelegtes und lebensfähiges Unternehmen mit einer gewissen Organisation. Zwar sei die Betriebsnachfolge als gesichert anzusehen. Auch verfüge der Kläger über zahlreiche landwirtschaftliche Maschinen, die er zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötige. Der Tierbestand mit im Durchschnitt 45 Mutterschafen bewege sich im Rahmen eines regulären auf Schafzucht spezialisierten Betriebes. Gleichwohl könne nicht von einer für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlichen Nachhaltigkeit der Betätigung des Klägers ausgegangen werden. Mittels langfristiger Pacht könne zwar ein dauerhafter Zugriff auf die für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderlichen Flächen sichergestellt werden. Das ändere aber nichts daran, dass der geringe Anteil an Eigenflächen jedenfalls ein gewisses Indiz gegen die Nachhaltigkeit der klägerischen Betätigung darstelle. Auf der Grundlage der vom Kläger im Verfahren gemachten Angaben sei derzeit nicht zu erkennen, ob die klägerische Schafhaltung rentabel sei. Der Kläger habe nicht überzeugend dargelegt, dass aus der Schafhaltung Einnahmen erzielt würden, die geeignet seien, seine Existenz zusätzlich wirtschaftlich abzusichern. Die vom Kläger vorgelegten "Betriebskonzepte" und "Rentabilitätsberechnungen" seien nicht aussagekräftig. Nicht auszuschließen sei, dass der Betrieb bei einer entsprechenden Erweiterung dauerhaft Gewinn erzielen werde und mit Blick auf die Tochter des Klägers als Betriebsnachfolgerin dann ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter Betrieb gegeben sei. Auch hierfür bedürfe es aber konkreter Angaben. Als sonstiges Vorhaben beeinträchtige das Vorhaben öffentliche Belange; es sei nicht mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB vereinbar.
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Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und macht geltend, er habe den Nachweis der Rentabilität und Nachhaltigkeit seines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes erbracht. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses im Revisionsverfahren beteiligt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, weil ihm ein fehlerhaftes Verständnis des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugrunde liegt. Der Verwaltungsgerichtshof überspannt die Anforderungen, die an einen "landwirtschaftlichen Betrieb" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu stellen sind. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
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Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Dass es sich bei der Schafzucht des Klägers um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB handelt, ist unter den Beteiligten unstreitig. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass dem Vorhaben eine dienende Funktion nicht abgesprochen werden könne und ihm am geplanten Standort öffentliche Belange nicht entgegenstünden, und ausgeführt, die wegemäßige Erschließung des Vorhabens werde als gesichert angesehen. Die Entscheidung über den Bauantrag des Klägers hängt damit allein von der Frage ab, ob das Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bestimmt ist.
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1. Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (Urteil vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 <310> m.w.N.). Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein (Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG 4 C 41.65 - BVerwGE 26, 121).
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1.1 Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebes sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist (Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 - juris Rn. 17). Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebes sein. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle (Urteil vom 16. Dezember 2004 a.a.O. S. 312 f.). Handelt es sich um eine Betätigung, der nach Art und Umfang von fachkundiger Stelle attestiert wird, dass es sich um einen "regulären", also generell lebensfähigen Betrieb handelt, indiziert bereits dieser Umstand, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. In diesem Fall reduzieren sich die Nachweispflichten des mitwirkungspflichtigen Bauherrn (vgl. dazu Beschluss vom 17. November 1998 - BVerwG 4 B 100.98 - juris Rn. 13). Allein der Umstand, dass keine konkreten Zahlen zur Rentabilität vorgelegt werden, vermag die Annahme, dass der langjährig geführte Betrieb nach Art und Umfang generell lebensfähig und geeignet ist, Gewinn zu erzielen, nicht zu erschüttern. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist. So wird der Gewinnerzielung bei Neugründungen ein besonderes Gewicht zukommen. Die Missbrauchsgefahr ist bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch. In solchen Fällen sind an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund hat der Senat die Gewinnerzielungsabsicht als ein für die Nachhaltigkeit "wichtiges" Indiz bezeichnet.
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1.2 Die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Maßstäbe hat der Verwaltungsgerichtshof zwar abstrakt zutreffend wiedergegeben. Bei der Gewichtung wird jedoch offenbar, dass er Anforderungen stellt, die diesen Maßstäben widersprechen. Das Berufungsurteil wird erkennbar von der Vorstellung getragen, dass es zwingend eines Rentabilitätsnachweises an Hand konkreter Zahlen bedarf, um die für einen landwirtschaftlichen Betrieb geforderte Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit bejahen zu können. Der Verwaltungsgerichtshof stellt damit überzogene Anforderungen an die Nachweispflicht. Er verneint die Betriebseigenschaft allein deswegen, weil der Kläger nicht den Nachweis erbracht habe, dass sein Betrieb aktuell Gewinn erwirtschaftet. Die Annahme, dass es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt, wird indes nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger keine Rentabilitätsberechnung vorgelegt hat. Es bestand kein Anlass, konkrete Zahlen zur aktuellen Einnahmen- und Ausgabensituation zu fordern. Ein derartiger Nachweis mag in Zweifelsfällen veranlasst sein. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
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Soweit der Verwaltungsgerichtshof als "gewisses Indiz" gegen die Privilegierung auf den Umstand verweist, dass der Kläger nur über relativ geringe Eigenflächen verfüge, unterläuft ihm ein Gewichtungsfehler, der auf einer Verkennung des bundesrechtlichen Maßstabs beruht. Beständigkeit der Betätigung setzt voraus, dass der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert ist. Die vorausgesetzte planmäßige und eigenverantwortliche Bewirtschaftung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Landwirt die für seine Ertragserzielung benötigte Fläche nicht dauernd zur Verfügung steht (Beschluss vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 206.93 - juris Rn. 2). Der Senat hat aber nicht ausgeschlossen, dass die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes auch auf gepachteten Flächen gewährleistet sein kann (Beschluss vom 19. Juli 1994 - BVerwG 4 B 140.94 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 301 - juris Rn. 2). Liegen langfristige Pachtverhältnisse vor, kann davon ausgegangen werden, dass ein dauerhafter Zugriff auf die erforderlichen Flächen sichergestellt ist. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei dem Pachtland um langfristig gepachtete Flächen, die für die Schafhaltung geeignet sind (UA Rn. 45). Eine nachvollziehbare Begründung, warum dieser Umstand gleichwohl als "Indiz" gegen die Privilegierung in die Gesamtschau einzustellen ist, gibt der Verwaltungsgerichtshof nicht und ist auch nicht zu erkennen. Die Feststellung, dass der Zugriff langfristig gesichert ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht - etwa durch Angaben zur Laufzeit - relativiert. Ebenso wenig hat er festgestellt, dass die Dauerhaftigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmter Flächen - z.B. aufgrund sich wandelnder Subventionsbedingungen - nicht mehr gesichert wäre (vgl. dazu Beschluss vom 19. Juli 1994 a.a.O. juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund vermag allein der Umfang des Pachtlands den gesicherten Zugriff darauf nicht in Frage zu stellen. Damit beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs allein auf der unzutreffenden Annahme, der Kläger müsse einen Nachweis erbringen, dass der Betrieb derzeit mit Gewinn bewirtschaftet werde. Gründe dafür, von dem Kläger einen Nachweis der Rentabilität zu fordern, zeigt der Verwaltungsgerichtshof nicht auf.
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2. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Auf der Grundlage der für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gibt es - abgesehen von dem zu Unrecht verlangten Rentabilitätsnachweis - keinen Anhaltspunkt dafür, dass der klägerische Betrieb nicht auf Dauer angelegt ist und ernsthaft mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Es liegen hinreichend gewichtige Umstände vor, die in der Gesamtschau die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geforderte Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung belegen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Einnahmen aus der Mitarbeit der Tochter des Klägers in anderen landwirtschaftlichen Betrieben dem Betrieb des Klägers zugerechnet werden können, nicht an. Ebenso wenig ist der Aufklärungsrüge des Klägers nachzugehen.
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Bereits der Umstand, dass der Kläger die Schafzucht über mehr als 30 Jahre hat am Leben halten können, ist ein gewichtiges Indiz für Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung. Zwar wird nicht jede Schafhaltung das Merkmal eines landwirtschaftlichen Betriebes aufweisen. Insbesondere wird die Haltung weniger Schafe in der Regel nicht ausreichen, um die Betriebseigenschaft zu bejahen (Urteil vom 13. April 1983 - BVerwG 4 C 62.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 200 - juris Rn. 20). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bewegt sich der Tierbestand mit im Durchschnitt 45 Mutterschafen nach der Stellungnahme u.a. des Landesverbandes B. Schafhalter e.V. aber im Rahmen eines regulären auf Schafzucht spezialisierten Betriebes. Der Umstand, dass es dem Kläger gelungen ist, über mehrere Jahrzehnte eine nach fachkundiger Einschätzung professionelle Schafzucht im Nebenerwerb zu betreiben, indiziert, dass es sich um einen lebensfähigen Betrieb handelt, dem die wirtschaftliche Grundlage nicht abgesprochen werden kann. Zu einem "regulären" Betrieb gehört - wie dargelegt - die Erwartung, dass der Betrieb auch Gewinn erwirtschaften wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die der Annahme entgegenstehen, es handele sich um einen herkömmlichen, wirtschaftlich funktionierenden Betrieb. Der Bestand soll zudem erweitert werden. Selbst der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Betrieb gewinnbringend geführt werden kann. Das zeigt der Hinweis, es sei nicht auszuschließen, dass der klägerische Betrieb bei einer entsprechenden Erweiterung dauerhaft Gewinn erzielen werde.
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Die Dauerhaftigkeit der klägerischen Betätigung wird durch den Umstand bestätigt, dass der Verwaltungsgerichtshof auch die Betriebsnachfolge in der Person der Tochter des Klägers als gesichert ansieht, der Betrieb also weiter geführt werden wird (vgl. dazu Urteil vom 3. November 1972 - BVerwG 4 C 9.70 - BVerwGE 41, 138 <145> - juris Rn. 26). Die Tochter, der der Verwaltungsgerichtshof fundierte Kenntnisse über den Betrieb attestiert, arbeitet zudem bereits derzeit in dem Betrieb des Klägers mit. Auch das belegt die Nachhaltigkeit der Schafzucht. Die Ernsthaftigkeit ihres Engagements mit Blick auf die Fortführung der Schafzucht offenbart sich auch darin, dass die Tochter nicht in einem landwirtschaftsfremden Beruf arbeitet, sondern sich - soweit es die Mitarbeit im klägerischen Betrieb erlaubt - auf Vermittlung des sog. Maschinenringes als Betriebshelferin in anderen landwirtschaftlichen Betrieben einsetzen lässt und damit ihr für die Betriebsnachfolge erforderliches Erfahrungswissen vertieft und erweitert. Auch damit zeigt sie, dass es ihr mit der landwirtschaftlichen Betätigung und der Betriebsnachfolge ernst ist.
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Mit einer Größe von insgesamt ca. 12 ha handelt es sich zudem um einen durchaus ansehnlichen Nebenerwerbsbetrieb. Die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche steht auch in Relation zum Tierbestand. Der Kläger erzeugt das Futter für seine Tiere fast ausschließlich auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen. Er verfügt zudem über zahlreiche landwirtschaftliche Maschinen, die er zur Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen benötigt. Darin zeigt sich der für die Nachhaltigkeit des Betriebes geforderte Kapitaleinsatz. Dabei ist hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof von "zahlreichen" landwirtschaftlichen Maschinen spricht. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs stehen die Maschinen derzeit zum Teil im Freien, zum Teil sind sie in angemieteten Gebäuden untergebracht, deren baulicher Zustand teilweise sehr schlecht ist. Auch dieser Umstand spricht für das Bestreben des Klägers, seinen Betrieb funktionsfähig zu halten, weil - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (VG UA S. 10) - die Maschinen dringend einer geschützten Unterbringung bedürfen. Jeder vernünftige Landwirt wird unter diesen Umständen bemüht sein, das geplante Vorhaben zu verwirklichen.
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Nach den Feststellungen des Berufungsurteils liegt auch die Besorgnis fern, dass hier in rechtsmissbräuchlicher Weise unter dem Vorwand, Schafe zu züchten, in Wahrheit nur der Wunsch verwirklicht werden soll, im Außenbereich zu wohnen. Ebenso wenig hat der Verwaltungsgerichtshof Tatsachen festgestellt, aus denen sich Anhaltspunkte dafür ergeben könnten, dass der Bau der Mehrzweckhalle nur vorgeschoben wird, um eine nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigte Umnutzung zu nichtprivilegierten Zwecken zu erreichen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
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der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. April 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. Juni 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.
- 3
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Imkereistützpunktes auf einem Grundstück im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB lägen nicht vor. Das Vorhaben diene nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Zwar handele es sich bei der vom Kläger betriebenen Imkerei um landwirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 201 BauGB. Doch bestehe kein spezifischer örtlicher Bezug zwischen der Bienenhaltung als Hauptzweck des Betriebs und dem Bauvorhaben im Außenbereich, da der Kläger die Bienenhaltung in Magazinbetriebsweise durchführe, bei der die Bienenkästen an unterschiedlichen Standorten aufgestellt würden, während das zu errichtende Gebäude nicht durch die Imkerei geprägt sei. Zwar seien darin Räume für die Lagerung und Weiterverarbeitung von Honig vorgesehen. Doch handele es sich insgesamt um ein Wohnbauvorhaben, bei dem die Nutzung zu betrieblichen Zwecken nach den vorgelegten Plänen nur untergeordnete Bedeutung habe. Das Vorhaben werde auch äußerlich nicht erkennbar durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Die vorgelegten Ansichten ließen vielmehr ausschließlich eine komfortable Wohnnutzung auf einem Waldgrundstück erwarten. Im Übrigen bestünden erhebliche Bedenken an der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sowie an der Dauerhaftigkeit der zu erwartenden Inanspruchnahme des Außenbereichs für einen landwirtschaftlichen Betrieb, und zwar mit Rücksicht auf die hohen, mit 215.000,00 € angegebenen Baukosten einerseits und das fortgeschrittene Alter sowie die langjährige schwere Erkrankung des Klägers andererseits. Sei das Vorhaben nicht als im Außenbereich privilegiert anzusehen, so könne es nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden, weil dadurch die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes beeinträchtigt würden.
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Dieses Urteil begegnet zunächst keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Darüber hinaus wirft die Rechtssache weder besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Das verwaltungsgerichtliche Urteil beruht schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (4.).
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1. Das angefochtene Urteil begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitsbedenken im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der geplanten Baulichkeiten für die Erweiterung eines Imkereistützpunktes im Außenbereich nicht beanspruchen kann, weil dem Vorhaben die dienende Funktion für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abzusprechen ist.
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Zwar steht außer Frage, dass der Kläger Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB ist. Denn er betreibt unstreitig – zurzeit aber ausschließlich auf einem (offenbar im Innenbereich gelegenen) Hausgrundstück in der Gemeinde M. im Landkreis Ludwigsburg – die berufsmäßige Imkerei als derzeit einzige Einnahmequelle mit Bienenhaltung, Honigproduktion und -lagerung sowie Weiterverarbeitung von Honig und anderen Bienenprodukten, die er auf Märkten verkauft. Ob der landwirtschaftlichen Betätigung des Klägers in Form der berufsmäßigen Imkerei auch die erforderliche Dauerhaftigkeit attestiert werden kann (vgl. dazu: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2010, § 35, Rn. 32, mit Rechtsprechungsnachweisen), kann offenbleiben. Zweifel daran sind auch nach Auffassung des Senats aus den vom Verwaltungsgericht angesprochenen Gründen, also im Hinblick auf das fortgeschrittene Alter des Klägers, seine langjährige, durch eine Erkrankung erheblich geminderte Erwerbsfähigkeit, die ihm nach eigenen Angaben bereits in rund fünf Jahren zustehende landwirtschaftliche Altersrente und die nicht konkret absehbare Übernahme des Betriebs durch einen Nachfolger durchaus angebracht. Doch bedarf dies keiner Vertiefung, weil jedenfalls das Vorhaben nach seiner konkreten Ausgestaltung insgesamt keine dienende Funktion für einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form der berufsmäßigen Imkerei hat.
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Dienende Funktion hat ein Vorhaben nur dann, wenn es dem landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 – 4 C 20.93 –, BVerwGE 96, 95). Dienende Funktion verlangt, dass das Vorhaben für den privilegierten Betrieb zwar nicht notwendig oder unentbehrlich, aber mehr als bloß förderlich ist. Maßgebend ist, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9.70 –, BVerwGE 41, 138).
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Gemessen an diesen Grundsätzen erfüllt das Vorhaben des Klägers als Ganzes die Voraussetzungen für die Annahme einer seinem Betrieb der beruflichen Imkerei dienenden Funktion nicht.
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Dabei kann zwar für die auf dem Grundstück vorgesehenen Einrichtungen, die unmittelbar der Bienenhaltung und Honigproduktion als Kernbereichen der klassischen Imkerei dienen, eine dienende Funktion im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ohne weiteres angenommen werden. Dies dürfte für die Magazinbeuten selbst und etwaige Vorrichtungen zu deren ganzjähriger, vor Nässe und Zugluft geschützter Aufstellung auf dem Grundstück gelten, ebenso auch für die Lagerung damit unmittelbar zusammenhängender Gerätschaften sowie des produzierten Honigs; ferner mag dies auch noch bejaht werden können für Räumlichkeiten und Gerätschaften, die für die Fütterung der Bienen notwendig sind (z.B. Zuckerlager, Wasseranschluss, beheizbarer Kessel mit Rühreinheit u.ä.). Doch ist für den Senat nicht ersichtlich, weshalb hierfür das Raumangebot in der auf dem Grundstück bereits befindlichen ehemaligen Jagdhütte, die Bestandsschutz genießt, nicht ausreichend sein sollte.
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Soweit der Kläger darüber hinaus in dem Bauvorhaben auch die Weiterverarbeitung bzw. Veredelung von Honig und anderen Bienenprodukten sowie die gewerbliche Zucht von Bienenköniginnen betreiben will, handelt es sich hingegen bei isolierter Betrachtung um landwirtschaftsfremde, gewerbliche Betätigungen. Nach ständiger Rechtsprechung können solche Betätigungen nur dann aufgrund ihrer betrieblichen Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tätigkeit „gleichsam mitgezogen“ werden und an der Privilegierung teilhaben, wenn es sich bei diesen an sich landwirtschaftsfremden Betätigungen noch um eine bodenrechtliche Nebensache gegenüber dem vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb der Bienenhaltung und Honigproduktion handelt; dies kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn sich die landwirtschaftsfremden Betätigungen in der Weiterverarbeitung, Veredelung und Absatzförderung von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten (z.B.) tierischen Produkten erschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1985 – 4 C 54.82 –, BauR 1985, 545 und juris, Rn. 12 f.). Auch wenn dies für die vom Kläger in dem Vorhaben offenbar vorgesehene Verarbeitung von Honig zu Honigwein, -likör, -schnaps und -essig sowie von Bienenwachs zu Kerzen und eventuell auch noch für die gewerbliche Zucht von Bienenköniginnen bejaht werden mag (so etwa BayVGH, Urteil vom 4. Januar 2000 – 1 B 97.2298 –, NVwZ-RR 2000, 571 und juris, Rn. 30, in einem insoweit ähnlich gelagerten Fall), so bleibt doch zu sehen, dass diese Nebentätigkeiten nicht ausreichen, um das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben nach seiner konkreten Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung äußerlich erkennbar zu prägen (vgl. zu diesem Erfordernis: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Rn. 35). Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, dass sich das Vorhaben des Klägers nach den in den vorgelegten Plänen enthaltenen Ansichten insgesamt als ein Wohnbauvorhaben im Wald darstellt, bei dem die Nutzung zu betrieblichen Zwecken nur untergeordnete Bedeutung hat. Dies folgt insbesondere daraus, dass das gesamte Erdgeschoss des Gebäudes der Wohnnutzung sowie nicht eindeutig der berufsmäßigen Imkerei zuzuordnenden Nutzungen (wie Technikraum mit Heizung, Garage und Durchfahrt für Kraftfahrzeuge) vorbehalten ist; auch das Dachgeschoss weist neben zwei kleineren Lagerräumen nur eindeutige Wohnnutzungen (Schlafzimmer und Bad) und nicht eindeutig betrieblichen Erfordernissen zuzuordnende Nutzungen (Büro und Sozialraum) auf. Die danach insgesamt dominierende Nutzung zu Wohnzwecken bzw. zu nicht eindeutig der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnenden Zwecken ist jedoch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es insoweit an einer dienenden Funktion für den landwirtschaftlichen Betrieb fehlt. Insbesondere kann die Wohnnutzung nicht als „Betriebswohnung“ einer berufsmäßigen Imkerei qualifiziert und als solche von der privilegierten Nutzung mitgezogen werden. Denn es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt und plausibel gemacht worden, dass die Begründung einer ständigen Wohnnutzung auf dem Außenbereichsgrundstück für den Betrieb seiner berufsmäßigen Imkerei mehr als nur förderlich, nämlich auch aus der Sicht eines vernünftigen, auf größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachten Berufsimkers geboten, weil für das Betriebsergebnis von entscheidender Bedeutung ist (vgl. auch dazu BayVGH, a.a.O., Rn. 31, unter den dortigen Gegebenheiten allerdings eine Privilegierung bejahend).
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Entscheidend dagegen, dass eine räumliche Zusammenfassung von Wohnnutzung und Einrichtungen zur Bienenhaltung und Bienenproduktverarbeitung auf einem Außenbereichsgrundstück geboten ist, weil die konkrete Betriebsweise des Klägers etwa seine ständige Anwesenheit vor Ort erfordern würde, spricht, dass der Kläger an seinem bisherigen (Haupt-)Betriebssitz in M. offenbar im Innenbereich wohnt, ohne dass dies das Funktionieren seines Betriebs und das Erzielen eines als alleinige Erwerbsquelle ausreichenden Betriebsergebnisses in Frage gestellt hätte. Auch wenn es dem Kläger selbstverständlich unbenommen bleibt, zur Erzielung eines noch besseren Betriebsergebnisses seinen (Haupt-) Betriebssitz auf das aus seiner Sicht besonders geeignete Außenbereichsgrundstück im Gebiet der beigeladenen Gemeinde zu verlegen oder dort einen Nebenbetriebssitz zu begründen, bedeutet dies nicht, dass es hierzu vernünftigerweise auch geboten erscheint, auf diesem Außenbereichsgrundstück ständig zu wohnen. Vielmehr kann dem Kläger – unter dem Gesichtspunkt größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – in diesem Falle zugemutet werden, einen (ggf. auch zweiten) Wohnsitz im nahegelegenen Innenbereich der Gemeinde Gossersweiler-Stein zu begründen und von dort aus zu seinen betrieblichen Einrichtungen auf dem allenfalls wenige Kilometer entfernten Außenbereichsgrundstück zu fahren, was ggf. auch mehrmals täglich möglich und zumutbar ist. Sollten betriebliche Besonderheiten ausnahmsweise einmal seine Anwesenheit auf dem Außenbereichsgrundstück über Nacht erfordern, genügt hierfür die Einrichtung einer provisorischen Schlaf- und Waschgelegenheit in dem vorhandenen Gebäude der ehemaligen Jagdhütte, die solche Räumlichkeiten nach den in den Verwaltungsakten befindlichen Grundrisszeichnungen auch früher schon aufgewiesen hat. Auch aus dem Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren ergibt sich jedenfalls nicht, dass eine über allenfalls tägliche, zeitlich begrenzte Aufenthalte und gelegentliche Übernachtungen hinausgehende oder sogar ständige Anwesenheit des Klägers und/oder seiner Ehefrau auf dem Außenbereichsgrundstück aus betrieblichen Gründen vernünftigerweise geboten ist.
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2. Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und kann damit bereits im Berufungszulassungsverfahren festgestellt werden, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der rechtlichen Überprüfung standhält, so scheidet insoweit auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten aus (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 112 f.).
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3. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die von ihm aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang ein Vorhaben der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Imkerei dient, wenn der Imker in Magazinbetriebsweise wirtschaftet und seine Bienenvölker nur zur Überwinterung einlagert, während er sie im übrigen Jahr dorthin verbringt, wo die entsprechenden Trachten vorhanden sind, ist einer verallgemeinerungsfähigen Beurteilung nicht zugänglich, sondern kann – wie dargelegt – nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
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4. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet schließlich auch nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe es pflichtwidrig unterlassen, zu der Frage, ob das beantragte Vorhaben einem landwirtschaftlichen bzw. Imkereibetrieb von seinem Umfang und seiner Ausgestaltung her diene, ein Gutachten eines Imkereisachverständigen einzuholen, kann der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil er keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2001 – 6 B 6/01 -, NVwZ 2001, 922 und juris, Rn. 14). Eine derartige Beweiserhebung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Zum einen handelt es sich bei der Frage, ob ein Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, um eine dem Sachverständigenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage. Zum anderen fehlte es hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Feststellung des „Dienens“ an einem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil diese sich nicht durch Stellung eines Antrags einem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2009 - 11 K 1688/09 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12. Mai 2011 - 2 K 3259/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 12. Mai 2009 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass das am 23. März 2005 genehmigte Vorhaben in seiner geänderten Ausführung gemäß dem Bauvorbescheidantrag vom 19. Januar 2009 nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
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einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.