Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 12. Dez. 2016 - 2 L 993/16.NW
Gericht
Tenor
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin zu 2) bis zu dem Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 994/16.NW vorläufig eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und dem Antragsteller zu 1) eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für denselben Zeitraum zu erteilen; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu drei Vierteln und die Antragteller zu 1) und 2) zu einem Viertel.
Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Gründe
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Das Eilrechtschutzersuchen der Antragsteller zu 1) und 2) hat in dem vorbezeichneten Umfange Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zuständige Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Für eine derartige Anordnung ist erforderlich, dass sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann und darüber hinaus ein Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis gerade für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes, besteht. Beide Voraussetzungen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsanordnung in dem vorbezeichneten Sinne liegen vor.
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Die Antragstellerin zu 2) strebt mit ihrer am 10. November 2016 erhobenen Klage 2 K 994/16.NW die Erteilung einer Duldung zur Fortsetzung einer bereits begonnenen qualifizierten Berufsausbildung an. § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sieht vor, dass einem Ausländer eine Duldung erteilt werden kann, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vor-übergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Nach der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Vorschrift des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung von Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) – § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG – ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen (Ausbildungsduldung).
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Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die auf diese Vorschriften gestützte Klage der Antragstellerin zu 2) Erfolg haben wird. Zumindest aber ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage offen sind und bei der gebotenen Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin zu 2), die begonnene Berufsausbildung bis zu einem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig fortzusetzen zu können, das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Beendigung ihres Aufenthalts überwiegt.
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Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Vieles dafür, dass die Antragstellerin zu 2), die nach dem Ergehen des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2016 vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, zu dem durch § 60 a Abs 2 Satz 4 n.F. AufenthG (nachträglich) begünstigten Personenkreis zählt und im Übrigen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift, deren Erfüllung einen Anspruch auf Duldung zum Zwecke der Berufsausbildung vermittelt, erfüllt sind. Denn die Antragstellerin zu 2) befindet sich auf der Grundlage eines am 13. Juni 2016 geschlossenen Ausbildungsvertrags, welcher der Handwerkskammer am 15. Juni 2016 zur Eintragung in die Lehrlingsrolle vorgelegt wurde, in der Ausbildung zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung i. S. v. § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG. In diese ist die Antragstellerin zu 2) am 4. Juli 2016 auf der Grundlage der ihr seinerzeit zustehenden Aufenthaltsgestattung und mit vorausgehender Zustimmung der Ausländerbehörde eingetreten (vgl. den handschriftlichen Zusatz zur Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vom 30. Juni 2016). Zwar ist die Einführung der Ausbildungsduldung durch Art. 5 Nr. 8 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), wie dargelegt, erst am 6. August 2016 in Kraft getreten. Nach Auffassung der Kammer unterfällt der Vorschrift indessen auch – und gerade – eine vor diesem Zeitpunkt angetretene Berufsausbildung, die sich als Fortsetzung einer unter einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung bereits begonnenen Integration darstellt (vgl. VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris). Jedenfalls ergeben sich nach der im gerichtlichen Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung aus dem Wortlaut und dem Regelungszweck von § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG keine Hinweise darauf, dass Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 6. August 2016 mit Zustimmung der Ausländerbehörde begründet worden sind, von der Vorschrift nicht umfasst wären.
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Ein Sachverhalt, der nach § 60 a Abs. 6 AufenthG die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hinderte und der damit nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG auch der Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstünde, liegt im Falle der Antragstellerin zu 2), soweit ersichtlich, nicht vor. § 60 a Abs. 6 AufenthG greift u.a. dann ein, wenn sich der Betreffende in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (§ 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar ist der Asylantrag der Antragsteller durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Ausländer, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sind vom Anwendungsbereich des § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG indessen nicht generell ausgeschossen. § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthG dient dem Schutze vor Zuwanderung in die sozialen Sicherungssysteme. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen kann jedenfalls nicht mit der zur Ablehnung des Eilrechtschutzersuchens erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz das prägende Motiv gewesen wäre, welches die Antragstellerin zu 2) zur Einreise bewogen hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 – 5 C 22/87 –, BVerwGE 90, 212; s. auch Fehrenbacher, HTK-AuslR, § 60 a Abs. 6 AufenthG - Verbot der Erwerbstätigkeit). Die Antragsteller zu 1) und 2) haben vielmehr schlüssig vorgetragen, keine öffentlichen Leistungen zu beziehen; das Einkommen, das sie aus den ihnen erlaubten Erwerbstätigkeiten gemeinsam erwirtschafteten, reiche zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes der Familie aus.
- 8
Auch der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift aller Voraussicht nach nicht ein. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, vor dem für die Entstehung des Anspruchs nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG maßgeblichen Zeitpunkt nicht vollzogen werden können. Aus der Verweisung des § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG auf diese Bestimmung folgt, dass ein Ausländer, der ein Abschiebungshindernis aufrecht erhält oder sich auf sonstige Weise seiner Abschiebung entzieht, nicht durch die Erteilung einer Ausbildungsduldung nachträglich begünstigt werden soll (VG Neustadt/Wstr. Beschluss vom 4. November 2016 – 2 L 867/16.NW – juris). Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin zu 2) ein Vollzugshindernis aufrechterhalten hätte, um in den Besitz einer Ausbildungsduldung zu gelangen. Ein bloßes Nichtbefolgen einer Ausreiseaufforderung allein genügt nicht, den gesetzlichen Anspruch auf Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG zu Fall zu bringen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Ausreisepflicht der Antragstellerin zu 2) erst zu einem Zeitpunkt vollziehbar wurde, in welchem ihr Ausbildungsverhältnis mit Zustimmung der Ausländerbehörde bereits begründet worden war.
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Schließlich liegt auch der Versagungsgrund des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht vor. Danach ist für einen Ausländer, der Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaat (§ 29 a AsylG) ist, ein Anspruch aus § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG ausgeschlossen, wenn er nach dem 31. August 2015 erfolglos einen Asylantrag gestellt hat. Dies ist bei der Antragstellerin zu 2) nicht der Fall. Denn sie hat ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt; zudem hat sie, wie dargelegt, ihre Berufsausbildung noch unter der Geltung der asylrechtlichen Aufenthaltsgestattung aufgenommen.
- 10
Die aus dem letzten Halbsatz von § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG folgende weitere Voraussetzung für die Erteilung einer Ausbildungsduldung, das fehlende Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, dürfte nach derzeitiger Beurteilung erfüllt sein. Zwar hat die Antragsgegnerin nach dem Ergehen des Bescheids des Bundesamts vom 21. September 2016 am 14. Oktober 2016 mit den Antragstellern zu 1) und 2) ein Gespräch zur Förderung einer freiwilligen Ausreise geführt und für den Fall der Nichtausreise aufenthaltsbeendende Maßnahmen ab dem 1. November 2016 in Aussicht gestellt. Dieser Umstand dürfte der Erteilung einer Ausbildungsduldung indessen nicht entgegenstehen. Für die Beurteilung der Frage, ob konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist mit Rücksicht auf das gesetzgeberische Ziel des § 60 a Abs. 2 Satz 4, letzter Halbsatz n.F. AufenthG, aus dem Kreise ausreisepflichtiger Ausländer Auszubildende gewinnen zu können, ohne konkrete behördliche Ausreisevorbereitungen zu unterlaufen, maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des jeweiligen Ausbildungsvertrags bei der zuständigen Industrie- oder Handwerkskammer (hier: 15. Juni 2016) abzustellen (Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2016 – 2 L 680/16.NW –, juris). Im vorliegenden Fall standen in diesem Zeitpunkt konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen indessen noch nicht an, vielmehr war der Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) in diesem Zeitpunkt noch gestattet.
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Dass andere als die vorgenannten Gründe der Erteilung einer Duldung und einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung entgegenstehen könnten, kann den beigezogenen Behördenakten nicht entnommen werden und wurde von der Antragsgegnerin auch nicht aufgezeigt.
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Steht einem ausreisepflichtigen Ausländer nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 n.F. AufenthG eine Duldung zu, hat ihm die Ausländerbehörde im Regelfall auch die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – hierzu zählt nach § 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB IV auch eine betriebliche Berufsausbildung – erforderliche Erlaubnis, deren Erteilung im Ermessen der Ausländerbehörde steht (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV i.d.F. vom 31. Juli 2016), zu gewähren, um den mit der Einführung der Ausbildungsduldung verfolgten Zielen Rechnung zu tragen (vgl. das Schreiben der Bundesministeriums des Innern an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder vom 1. November 2016 – Az. M3-20010/5/18 –). Der Auffassung der Antragsgegnerin, ausreisepflichtige Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten sollten grundsätzlich nicht in den Genuss einer Ausbildungsduldung kommen, vermag sich die Kammer in dieser Form nicht anzuschließen. Die Stichtagsregelung des § 60 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG legt für den Regelfall abschließend einen Zeitpunkt fest, nach dem ein abgelehnter Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 29 a AsylG eine Ausbildungsduldung nicht mehr beanspruchen kann. Hat ein Ausländer aus einem solchen Staat vor diesem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt, dürfte der Ausländerbehörde allenfalls in seltenen Ausnahmefällen die Freiheit zustehen, die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach Ermessen abzulehnen. Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorläge, ist nicht ersichtlich.
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Angesichts dessen muss das öffentliche Interesse, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) noch vor dem Ergehen einer Entscheidung im Klageverfahren zu beenden, hinter das Interesse der Antragstellerin zu 2) zurücktreten, ihre bereits begonnen Berufsausbildung nicht abbrechen zu müssen. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zudem zu beachten, dass das Institut der Ausbildungsduldung erst mit Wirkung ab dem 6. August 2016 eingeführt wurde und hierzu bisher weder eine hinreichend gefestigte Rechtsprechung vorliegt noch eine die Ausländerbehörden bindende Verwaltungsvorschrift des Bundes oder des Landes erlassen wurde oder eine einheitliche behördliche Praxis zu verzeichnen ist, welche in einem Fall wie dem hier vorliegenden die Versagung des Eilrechtsschutzes rechtfertigen könnte.
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Das von den Antragstellern sinngemäß weiter verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin bereits im gerichtlichen Eilverfahren zu verpflichten, den Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung zu dulden (§ 60 a Abs. 2 Satz 5 AufenthG), ist abzulehnen. Durch den Entscheidungsausspruch wird dem Eilrechtschutzinteresse der Antragstellerin zu 2) hinreichend Rechnung getragen, ohne dass im Eilverfahren eine Entscheidung über die Klage vorweggenommen würde.
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Ist die Antragsgegnerin hiernach dazu zu verpflichten, den Aufenthalts der Antragstellerin zu 2) bis zum Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung im Klageverfahren 2 K 994/16.NW zu dulden, gilt hinsichtlich des Antragstellers zu 1), des Ehemannes der Antragstellerin zu 2), Entsprechendes. Sein Aufenthalt ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG für denselben Zeitraum zu dulden, solange sein Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist und auch keine sonstigen öffentliche Belange ersichtlich werden, die das Interesse der Ehegatten überwiegen, die eheliche Lebensgemeinschaft bis zur Klärung des Duldungsstatus der Antragstellerin zu 2) im Bundesgebiet zu führen.
- 16
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (drei Viertel des Regelstreitwerts von 2.500, € für jeden der Antragsteller).
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
- 1.
Kindergeld, - 2.
Kinderzuschlag, - 3.
Erziehungsgeld, - 4.
Elterngeld, - 5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - 6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und - 7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
- 1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19), - 2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und - 3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.
(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.
(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).
(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, - 2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
- 1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder - 2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn
- 1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, - 2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
- a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht, - b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
- 1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes, - 2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, - 3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23, - 4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder - 5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.
(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.