Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 22. März 2017 - 1 L 153/17.NW
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 2.2.2017, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen B, und M, S und L entzogen wurde, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
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Der Antragsgegner hat bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Dieses Erfordernis zielt zum einen darauf ab, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Es verfolgt zum anderen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis dieser behördlichen Erwägungen seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abschätzen zu können. Hiernach begegnet die Begründung für den Sofortvollzug der Verfügung vom 2.2.2017 keinen Bedenken. Dabei ist zu sehen, dass sich bei einem Vorgehen gegen einen Fahrerlaubnisinhaber wegen mangelnder Eignung, die Gründe für einen Erlass der in diesen Fällen vorgeschriebenen Entziehungsverfügung mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung weitestgehend decken, geht es doch regelmäßig darum, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden ständigen erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen (OVG RP, Beschluss vom 13.2.2007 – 10 B 10063/07). Gehen in Fällen dieser Art aus der Begründung der Verfügung bereits die besondere Dringlichkeit der Vollziehungsanordnung sowie die von der Behörde getroffene Interessenabwägung klar hervor, kann sich dementsprechend, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen, die Sofortvollzugsbegründung sogar in einer Bezugnahme auf die Begründung für den Verwaltungsakt erschöpfen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 24.3.2006 – 10 B 10184/06). Hier hat der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den im Entziehungsbescheid im Einzelnen dargelegten Lebenssachverhalt Erwägungen zu der Risikolage im Falle der Teilnahme eines sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen habenden Fahrerlaubnisinhaber angestellt und mit Blick auf die damit drohende Gefahrenlage die öffentlichen Interessen am Sofortvollzug als gewichtiger angesehen, als die privaten Interessen des Antragstellers.
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Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt sein persönliches Interesse daran, von der Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter Gebrauch machen zu können. Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Dem Interesse des Antragstellers steht das überwiegende öffentliche Interesse entgegen, Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen.
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Die Entziehungsverfügung erging in formell rechtmäßiger Weise, insbesondere nach der erforderlichen Anhörung des Antragstellers (§§ 28 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG –). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller vor Erlass der Verfügung vom 2.2.2017 Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Fahrerlaubnis-Entziehung bis zum 1.2.2017 eingeräumt. Hiervon hat der Antragsteller mit Fax vom 1.2.2017 Gebrauch gemacht. Selbst wenn man hier annähme, dass der Antragsgegner sich der in diesem Schreiben unterbreiteten Argumente in dem nachfolgenden Bescheid nicht hinreichend angenommen hat, so wäre dieser Fehler aber geheilt. Der Antragsgegner ist in der Antragserwiderung vom 13.2.2017 auf diese Argumente, mit dem Schwerpunkt einer therapeutischen Selbstmedikation des Antragstellers und der Behandlung des Antragstellers mit dem Cannabisextrakt Sativex, in hinreichender Tiefe eingegangen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG).
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Die Verfügung des Antragsgegners vom 2.2.2017 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG –, §§ 11, 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein Ermessen steht der Fahrerlaubnisbehörde insoweit nicht zu. Von der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann auszugehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen.
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Der Antragsgegner durfte mit Blick auf den von ihm ermittelten Sachverhalt im Zeitpunkt der Entziehung davon ausgehen, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert (vgl. Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV) und damit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum ungeeignet ist.
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Diese Einschätzung des Antragsgegners beruht zunächst auf der Erklärung des Antragstellers bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 7.10.2016. Dort gab er an, seit Mai/Juni 2015 regelmäßig Marihuana zu konsumieren. In letzter Zeit konsumiere er fast jeden Tag einen "Bong". Die bei dem Antragsteller anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung am 4.10.2016 beschlagnahmte Menge von 3.675,78 Gramm Marihuana habe er selbst konsumieren wollen. Hierzu passt die Äußerung des Antragstellers anlässlich einer Verkehrskontrolle am 3.11.2016. Der Antragsteller wurde damals als Führer eines Pkw kontrolliert, wobei laut polizeilichem Rapporteintrag betäubungsmitteltypische Anzeichen festgestellt wurden. Einen angebotenen Drogenschnelltest lehnte der Antragsteller mit der Begründung ab, dass dieser sowieso positiv ausfalle.
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Weiter wurde der Antragsteller ausweislich eines von ihm vorgelegten vorläufigen ärztlichen Entlassungsberichts des Pfalzklinikums vom 17.11.2016 - nach etwa einwöchigem stationärem Aufenthalt - wegen einer Cannabisabhängigkeit behandelt. Gegenüber den behandelnden Ärzten gab der Antragsteller dort an, bis zum 7.10.2016 regelmäßig Cannabinoide konsumiert zu haben. Der Antragsteller unterzog sich dort einer Entgiftung mit dem Ziel einer Suchmittelabstinenz, um sich allerdings kurze Zeit später mit dem Vorsitzenden der bundesweiten Arbeitsgemeinschaft "Cannabis als Medizin", Dr. X, in Verbindung zu setzen, der ihm das Cannabisextrakt Sativex verordnete.
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Schließlich wurde dem Antragsteller am 7.10.2016 eine Blutprobe entnommen, anlässlich derer er erklärt hatte, davor zwei "Bongs" geraucht zu haben. Das Ergebnis der Analyse der Blutprobe durch das Institut für Rechtsmedizin - …klinik M. - ergab laut Gutachten vom 9.1.2017 einen THC-Wert von 6,1 ng/mL, einen Hydroxy-THC Wert von 2,3 ng/mL und einen Wert bei dem Parameter THC-Carbonsäure von 240 ng/mL. Nach der Rechtsprechung des OVG RP (Beschluss vom 29.7.2010 - 10 B 10686/10; Beschluss vom 11.2.2009 - 10 B 10073/09, Beschluss vom 9.3.2006 - 10 E 10099/06) lässt ein Wert ab 150 ng/mL THC-COOH den Rückschluss auf regelmäßigen Konsum zu.
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Durch den nachgewiesenen regelmäßigen Konsum von Cannabis hat sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.
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Hieran ändert auch mit Blick auf die Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV der Umstand nichts, dass der Antragsteller nunmehr vortragen lässt, Cannabis regelmäßig nur bis zum 6.10.2016 konsumiert zu haben. Dieser Vortrag ist zum einen im vorliegenden summarischen Eilverfahren nicht glaubhaft. Denn der Antragsteller hat im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 3.11.2016 einen Drogentest mit der Begründung abgelehnt, dieser falle sowieso positiv aus, und zudem betäubungsmitteltypische Ausfallerscheinungen gezeigt. Eine Abstinenz seit 6.10.2016 belegt dies jedenfalls nicht. Weiter ist eine angebliche Selbstmedikation kein rechtlich verwertbarer Aspekt, der entgegen der Regeltatbestände der Anlage 4 FeV für eine Fahreignung des Antragstellers sprechen könnte. Ansonsten hätte es jeder regelmäßige Konsument von Cannabis in der Hand, durch den Verweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmedikation das Regelsystem der Anlage 4 insoweit einfach zu unterlaufen. Ohnehin schließt ein (fast) täglicher Konsum von Cannabis, das - wie im Fall des Antragstellers - nach Aktenlage illegal beschafft wurde, grundsätzlich nach Nummer 9.2.1 der Anlage 4 FeV die Fahreignung sogar dann aus, wenn der Betroffene im Rahmen einer ärztlich begleiteten Selbsttherapie Medizinal-Cannabis hätte erwerben dürfen (VGH BW, Beschluss vom 31.1.2017 - 10 S 1503/16).
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Die Durchführung einer verkehrspsychologischen Einzelinterventionsmaßnahme des Antragstellers seit 28.10.2016 bei der Diplom-Psychologin D. ändert ebenfalls nichts an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung des Antragsgegners. Diese Intervention begann erst nach der polizeilichen Hausdurchsuchung und der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller, im Zuge dessen er seinen regelmäßigen Cannabiskonsum eingeräumt hatte. Eine hinreichend substantiierte Annahme einer zukünftigen Drogenfreiheit des Klägers mit Bezug auf Cannabis lässt die Stellungnahme der Diplom-Psychologin D. vom 24.1.2017 nicht zu. Die Stellungnahme basiert auf einer nicht weiter verifizierten Einschätzung der Diplom-Psychologin, ohne eine auch nur annähernd adäquate Auseinandersetzung mit dem bisherigen Konsumverhalten des Antragstellers, bei dem ausweislich des vorläufigen Entlassungsberichts des Pfalzklinikums, immerhin mit Blick auf eine Cannabisabhängigkeit des Antragstellers, im November 2016 eine suchtspezifische Akutbehandlung durchgeführt wurde. Dies gilt umso mehr für die Einschätzung der Diplom-Psychologin, "Auch als Cannabiskonsument ist zu erwarten, dass er weiterhin verantwortungsvoll, nur mit Einverständnis des Arztes und wenn er selbst sich dazu in der Lage sieht, am Straßenverkehr teilnimmt". Diese pauschale, nicht näher begründete Einschätzung erscheint für sich nicht tragfähig zur Annahme, dass hier entgegen der Regelannahme von 9.2.1 Anlage 4 FeV von einer Fahreignung ausgegangen werden kann. Dies auch deshalb, weil der Antragsteller bei seiner Fahrt mit einem Kfz am 3.11.2016 nach Aktenlage unter maßgeblichem Drogeneinfluss gestanden hat. Weiter setzt die Einschätzung der Diplom-Psychologin eine verdichtete Kontrolle des Antragstellers durch einen behandelnden Arzt voraus. Für die Annahme einer hinreichenden Kontrolldichte und belastbarer medizinisch belegter Einschätzungskriterien gibt der im Eilverfahren dargelegte Sachverhalt nichts her. Dies gilt umso mehr, als die Diplom-Psychologin D. am Ende ihrer Bestätigung zum Schluss kommt, dass der Antragsteller nach ihrer Einschätzung die verkehrspsychologische Intervention im Oktober unter Vorlage weiterer unauffälliger Drogenscreenings erfolgreich abschließen wird. Da die Bestätigung am 24.1.2017 unterschrieben wurde, muss davon ausgegangen werden, dass nach Einschätzung von Diplom-Psychologin D. damit frühestens im Oktober 2017 ein erfolgreicher Abschluss der verkehrspsychologischen Einzelinterventionsmaßnahme erwartet werden kann. Alleine der Beginn und eine vermutliche Fortdauer dieser Maßnahme begründet also selbst nach dem Inhalt der genannten Bestätigung keinen atypischen Lebenssachverhalt, der unter Abweichung der Regeltatbestände der Anlage 4 FeV eine Fahreignung des Antragstellers begründen kann.
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Weiter ändert der Umstand nichts an der fehlenden Fahreignung des Antragstellers, dass dieser nach seiner Entlassung aus der Entzugsbehandlung nunmehr auf Rat der Diplom-Psychologin D. sich an Dr. X wandte, der ihm sodann den Cannabisextrakt Sativex verordnete. Die Verordnung und Einnahme erfolgte zeitlich kurz nach dem regelmäßigen Konsum von Cannabis durch den Antragsteller und berührt nachträglich die Regelwirkung der FeV hinsichtlich der fehlenden Fahreignung des Antragstellers nicht. Denn nicht die Einnahme des ärztlich verordneten Cannabisextrakts und ein daraufhin gemessener hoher THC-COOH Wert, sondern der vor der ärztlichen Verschreibung vom Antragsteller eingeräumte regelmäßige Konsum von Cannabis und der vor der ärztlichen Verordnung bestimmte hohe THC-COOH Wert bedingen dessen Fahrungeeignetheit. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der dem Beschluss des OVG RP vom 20.11.2013 (Az.: 10 B 10990/13) zugrundeliegenden Konstellation. Alleine der Umstand, dass der Antragsteller nunmehr aufgrund ärztlicher Verordnung einen Cannabis-Extrakt einnimmt, lässt keinen atypischen Sachverhalt erkennen, der die Regelsystematik der Anlage 4 FeV durchbrechen könnte. Zum einen bedingt alleine die faktische Substitution des - nach Aktenlage illegal gewonnenen - Cannabis durch den Antragsteller gegen einen ärztlich verordneten Cannabis-Extrakt keinen Grund zur Annahme, dass allein durch die Einnahme des ärztlich verordneten Präparats nunmehr Fahreignung besteht. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bisher völlig ungeklärt ist, wie dieser Extrakt sich bei dem bisher regelmäßig Cannabis konsumierenden Antragsteller auf dessen motorisches und psychomotorisches Leistungsvermögen auswirkt, zumal das vom Antragsteller behauptete Ende seines regelmäßigen Cannabiskonsums erst kurz vor der Verordnung und Einnahme von Sativex erfolgt sein soll und damit jedenfalls im Eilverfahren keine hinreichende zeitliche und psychische Distanz zu dem bisherigen Konsumverhalten erkennen lässt. Dabei kann nicht außer Acht bleiben, dass die Inhaltsstoffe des Extrakts demjenigen des Cannabis, nämlich Tetrahydrocannabinol und Cannabidiol, insoweit entsprechen. Die Einschätzung hinsichtlich einer erst künftigen Drogenbewältigung durch den Antragsteller belegt im Übrigen auch der oben bereits erwähnte Schlusssatz in der Bestätigung der Diplom-Psychologin D., die von einer erfolgreichen verkehrspsychologischen Intervention erst (frühestens) im Oktober (2017) ausgeht.
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Losgelöst von den vorstehenden Erwägungen sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass im Übrigen auch nicht dargelegt ist, dass gerade wegen des äußerst geringen zeitlichen Abstands zum regelmäßigen Cannabiskonsum durch den Antragsteller eine besonders engmaschige Kontrolle erfolgt, die geeignet ist, auch die von einem ärztlich verordneten Präparat ausgehenden Gefahren für die Fahreignung mit größtmöglicher Sicherheit schon zum jetzigen Zeitpunkt auszuschließen. Dies gilt gerade in der Einstellungsphase, wenn die bestimmungsgemäße Einnahme und die Verträglichkeit des Medikaments sowie dessen Auswirkungen auf die Fahreignung besonders engmaschig zu kontrollieren sind. Dabei ist darauf zu verweisen, dass alleine der Umstand der ärztlichen Verordnung bei vergleichbarem Wirkstoff die Regelvermutung der fehlenden Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV nicht entfallen lässt. Hierzu bedarf es vielmehr geeigneter ärztlicher Kontrollen, um Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer auszuschließen, die auch von der Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss ärztlich verordneter Präparate ausgehen kann. Wie diese Kontrolle durch den verordneten Arzt Dr. X erfolgen soll, wenn zwischen dem Wohnsitz des berufstätigen Antragstellers und dem Sitz der Arztpraxis eine Fahrtstrecke für Hin- und Rückweg von ca. 660 km zu bewältigen ist, erschließt der verfügbare Sachverhalt nicht. Keiner weiteren Aufklärung bedarf es zudem hinsichtlich der Frage, ob bei einer im November 2016 erfolgten Entzugsbehandlung des Antragstellers im Pfalzklinikum mit dem Ziel, dessen diagnostizierte Cannabisabhängigkeit zu behandeln und mit dem Therapievorschlag "Suchtmittelabstinenz", die ärztliche Verordnung von Sativex durch Dr. X medizinisch indiziert war.
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Bei der Abwägung mit den öffentlichen Interessen tritt das Interesse des Antragstellers von seiner Fahrerlaubnis weiterhin Gebrauch zu machen, auch unter Berücksichtigung der mit der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Erschwernisse bei dem Erreichen seines Arbeitsplatzes, zurück.
- 17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt den §§ 52, 63 Gerichtskostengesetz i.V.m. dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, LKRZ 2014, 169.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.